§ 163 Organisationen
Der kantonalen Aufsicht unterstehen: a. Gemeinden, b. Anstalten, c. Zweckverbände.
Zürich · 131.1 · statute
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Der kantonalen Aufsicht unterstehen: a. Gemeinden, b. Anstalten, c. Zweckverbände.
1 Die allgemeine Aufsicht üben die Bezirksräte und der Regierungsrat aus. 2 Die Fachaufsicht richtet sich nach spezialgesetzlichen Regelungen.
Der Bezirksrat erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Ausübung der Aufsicht. Aufsicht bei
1 Treten in einer beaufsichtigten Organisation Ordnungswidrigkeiten auf, sind sie vom zuständigen Organ dieser Organisation zu beheben. 2 Der Bezirksrat greift ein, wenn das zuständige Organ das Erforderliche zur Behebung der Ordnungswidrigkeit unterlässt. a. Zuständigkeit 3 In begründeten Fällen kann der Regierungsrat anstelle des Bezirksrates tätig werden.
Die kantonale Aufsichtsbehörde greift ein, wenn a. Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder b. die ordnungsgemässe Führungs- oder Verwaltungstätigkeit auf andere Weise gefährdet ist.
1 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann insbesondere a. Weisungen erteilen, b. vorsorgliche Massnahmen treffen, c. widerrechtliche Anordnungen, Beschlüsse und Erlasse aufheben, d. Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen, e. Ordnungsbussen aussprechen, f. ein Behördenmitglied, das Amtspflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt, vorübergehend im Amt einstellen oder des Amtes entheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. 2 Dem Regierungsrat bleibt vorbehalten, a. einer beaufsichtigten Organisation das Recht zur Selbstverwaltung zu entziehen und ein leitendes Organ einzusetzen, sofern die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung nicht anders gewährleistet werden kann, b. den Steuerfuss einer Gemeinde festzulegen, wenn eine Gemeinde diesen bis Ende März nicht festgesetzt hat.
Trifft eine kantonale Aufsichtsbehörde Massnahmen, auferlegt sie die Kosten des Verfahrens und der Massnahmen in der Regel der beaufsichtigten Organisation. 2. Abschnitt: Rechtsschutz Neubeurteilung
1 Werden Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen, kann Neubeurteilung verlangt werden: a. durch die Gesamtbehörde bei Anordnungen und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen einer Behörde, b. durch den Gemeindevorstand bei Anordnungen und Erlassen von unterstellten Kommissionen, c. durch die übertragende Behörde bei Anordnungen von Gemeindeangestellten. a. im Allgemeinen 2 Überträgt eine unterstellte Kommission Aufgaben an ein Mitglied oder einen Ausschuss, ist der Gemeindevorstand für die Neubeurteilung zuständig. 3 Die Mitwirkung am Entscheid, welcher der Neubeurteilung unterliegt, stellt keinen Ausstandsgrund dar. 4 Die Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, ist im Entscheid anzuzeigen.
1 Das Begehren um Neubeurteilung ist innert 30 Tagen seit Mitteilung oder Veröffentlichung schriftlich zu stellen. Es muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. 2 Dem Lauf der Frist und der Einreichung des Begehrens kommt aufschiebende Wirkung zu. 3 Die Behörde überprüft die Anordnung uneingeschränkt und entscheidet neu. Der Entscheid wird begründet. 4 Gegen die neue Beurteilung ist Rekurs gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz12 zulässig. Weiterzug durch die
1 Ist ein Beschluss der Stimmberechtigten, der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlaments im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder geändert worden, entscheidet folgendes Organ darüber, ob die Gemeinde ihrerseits den Rechtsmittelweg beschreiten soll: a. in Parlamentsgemeinden das Gemeindeparlament, b. in Versammlungsgemeinden der Gemeindevorstand nach Anhörung der Rechnungsprüfungskommission. 2 Der Entscheid des nach Abs. 1 zuständigen Organs kann nachgebracht werden, wenn der Gemeindevorstand das Rechtsmittel bereits ergriffen hat. 7. Teil: Schlussbestimmungen
Gemeinden, Anstalten und Zweckverbände nehmen die notwendige Anpassung ihres Rechts innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor. Änderung des bisherigen
Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert. Weitergeltung von Erlassen
Das Recht der Gemeinden und ihre Anordnungen, die in einem nach dem Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 gültigen Verfahren beschlossen wurden, bleiben in Kraft. Ihre Änderung richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestand von Primar- und
Die bestehenden Primarschulgemeinden und Schulgemeinden der Oberstufe gemäss Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 gelten als Schulgemeinden im Sinne dieses Gesetzes. § 177.4
Schulgemeinden, deren Gebiet nicht mit dem Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden übereinstimmt, passen ihr Gebiet innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an dasjenige der politischen Gemeinden an.
1 Die Gemeinden erstellen auf den 1. Januar des auf die Inkraftsetzung dieses Gesetzes folgenden Jahres eine Eingangsbilanz wie folgt: a. Das Finanzvermögen wird nach den Verkehrswerten neu bewertet. b. Die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen werden nach den Nominalwerten neu bewertet. c. Das Verwaltungsvermögen kann unter Berücksichtigung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten spätestens ab 1986 neu bewertet werden. 2 Verzichtet die Gemeinde auf eine Neubewertung des Verwaltungsvermögens, wird der Buchwert des Verwaltungsvermögens gemäss den ermittelten Restbuchwerten auf Anlagen und Anlageteile verteilt und über die Restnutzungsdauer linear abgeschrieben. Die Regelung in der Verordnung des Regierungsrates gemäss § 132 Abs. 3 gilt sinngemäss. 3 Wertänderungen aufgrund der Neubewertungen werden bei Eigenwirtschaftsbetrieben dem betreffenden Spezialfinanzierungskonto zugewiesen.
1 Über die Neubewertung der Bilanz gemäss § 179 wird ein Bilanzanpassungsbericht erstellt. 2 Die Prüfstelle gemäss § 144 prüft den Bilanzanpassungsbericht. Sie hält die Ergebnisse in einem Prüfbericht fest. 3 Der Gemeindevorstand genehmigt den Bilanzanpassungsbericht. 4 Er reicht den Bilanzanpassungsbericht zusammen mit dem Prüfbericht dem Bezirksrat und der Direktion bis Ende August des Rechnungsjahres ein und informiert die Rechnungsprüfungskommission. Die Direktion kann eine Überprüfung der Bilanzanpassung vornehmen und Korrekturen verlangen.
Die Verordnung zum Gemeindegesetz7 untersteht der Genehmigung des Kantonsrates. 1 OS 72, 183, 382. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018. 3 ABl 2013-04-19. 4 Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2017 (2C_756/2015). 5 Berichtigung vom 19. Juni 2017 (OS 72, 382). 6 LS 101. 7 LS 131.11. 8 LS 132.1. 9 LS 161. 10 LS 170.4. 11 LS 171.1. 12 LS 175.2. 13 LS 177.10 ff. 14 SR 220. 15 SR 221.302. 16 Text siehe OS 72, 183. 17 Fassung gemäss G vom 18. März 2019 (OS 74, 147; ABl 2019-02-01). In Kraft seit 1. April 2019. 18 Fassung gemäss G vom 27. Mai 2019 (OS 74, 255; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juni 2019. 19 Fassung gemäss G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021 (OS 76, 447; ABl 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022. 20 Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 9. Mai 2022 (OS 77, 403; ABl 2021-07-16). In Kraft seit 1. Oktober 2022. 21 Eingefügt durch G vom 15. September 2025 (OS 81, 75; ABl 2024-11-08). In Kraft seit 1. April 2026. Anhang Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: 1. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (LS 141.1): . . .16 2. Das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (LS 132.2): . . .16 3. Das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (LS 161): . . .16 4. Das Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (LS 170.1): . . .16 5. Das Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (LS 172.1): . . .16 6. Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 10. März 1985 (LS 173.1): . . .16 7. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2): . . .5, 16 8. Das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (LS 211.1): . . .16 9. Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 (LS 230): . . .16 10. Das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (LS 232.3): . . .16 11. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007 (LS 281): . . .16 12. Das Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (LS 331): . . .16 13. Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (LS 412.100): . . .16 14. Das Zivilschutzgesetz vom 19. März 2007 (LS 522): . . .16 15. Das Polizeiorganisationsgesetz vom 29. November 2004 (LS 551.1): . . .16 16. Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (LS 631.1): . . .16 17. Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (LS 700.1): . . .16 18. Das Kantonale Geoinformationsgesetz vom 24. Oktober 2011 (LS 704.1): . . .16 19. Das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (LS 711.1): . . .16 20. Das Strassengesetz vom 27. September 1981 (LS 722.1): . . .16 21. Das Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz vom 24. März 1963 (LS 722.2): . . .16 22. Das Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (LS 724.11): . . .16 23. Das Gesetz betreffend Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (LS 781): . . .16 24. Das Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 (LS 813.20): . . .16 25. Das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung vom 20. Februar 1994 (LS 831.1): . . .16 26. Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (LS 851.1): . . .16 27. Das Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (LS 862.1): . . .16 28. Das Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979 (LS 910.1): . . .16 29. Das Kantonale Waldgesetz vom 7. Juni 1998 (LS 921.1): . . .16 30. Das Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 (LS 922.1): . . .16