1 Die Gemeinden können mit Einlagen in die Reserve das
Nettovermögen erhöhen oder eine Nettoverschuldung vermindern.
2 Die Einlagen werden budgetiert. Sie dürfen im Budget zu keinem
Aufwandüberschuss führen.
3 Die Reserve wird zur Deckung von Aufwandüberschüssen verwendet.
a. im
Allgemeinen
§ 124 Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag
eines Rechnungsjahres.
2 Die Erfolgsrechnung nach Aufwand- und Ertragsarten umfasst
insbesondere:
a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit,
b. das Finanzergebnis,
c. das ausserordentliche Ergebnis.
3 Das ausserordentliche Ergebnis umfasst:
a. die Einlagen in und Entnahmen aus Rücklagen der Globalbudgetbereiche,
b. die Einlagen in Vorfinanzierungen und deren Auflösung,
c. die Einlagen in die Reserve.
§ 125 Investitionsrechnung
1 Beim Verwaltungsvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Verwaltungsvermögen bilanziert werden.
2 Beim Finanzvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Ausgaben und Einnahmen für Sachanlagen des Finanzvermögens.
§ 126 Geldflussrechnung
Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und
Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.
§ 127 Anhang
Der Anhang
a. bezeichnet das für die Rechnungslegung angewandte Regelwerk
und begründet Abweichungen,
b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zusammen,
c. bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten,
d. enthält weitere Angaben zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage.
§ 128 Verfahren
1 Der Gemeindevorstand erstellt die Jahresrechnung.
2 Sie wird von der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres genehmigt.
3 Der Gemeindevorstand reicht dem Bezirksrat die Jahresrechnung,
die Beschlüsse der Rechnungsprüfungskommission und der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlaments ein.
a. Gemeinden
§ 129 b. Zweckverbände
Die Jahresrechnung wird genehmigt von
a. der Delegiertenversammlung, sofern der Zweckverband über dieses Organ verfügt,
b. den Gemeindevorständen der Verbandsgemeinden in den übrigen
Fällen.
C. Bilanzierung und Vermögensübertragung
§ 130 Bilanzierung
1 Vermögenswerte werden bilanziert, wenn
a. sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre
Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und
b. ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn
a. ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt,
b. ihre Erfüllung sicher oder wahrscheinlich zu einem Mittelabfluss
führen wird und
c. ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
3 Geringfügige Vermögenswerte und Verpflichtungen müssen nicht
bilanziert werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer
Verordnung.
§ 131 b. Bewertungsgrundsätze
1 Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert. Das Grundeigentum im Finanzvermögen wird in einer
Legislaturperiode mindestens einmal neu bewertet.
2 Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich der Abschreibung bilanziert.
3 Der Regierungsrat regelt die Methode zur Bewertung des Finanzvermögens und des Verwaltungsvermögens in einer Verordnung.
§ 132 c. Abschreibungen und Wertminderungen
1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch lineare Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.
2 Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde
Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
3 Der Regierungsrat regelt die angenommene Nutzungsdauer der
Anlagekategorien in einer Verordnung.
Vermögensübertragung
§ 133 und Vermögensveräusserung
1 Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert.
a. Bilanzierungsgrundsätze
2 Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert.
Der Wert kann tiefer festgesetzt werden, wenn ein überwiegendes
öffentliches Interesse vorliegt.
§ 134 D. Geschäftsbericht
1 Der Gemeindevorstand legt mit dem Geschäftsbericht
Rechenschaft über die wichtigsten Entwicklungen und Geschäfte des
vergangenen Jahres ab.
2 Der Geschäftsbericht wird in Parlamentsgemeinden vom Parlament und in Versammlungsgemeinden, deren Rechnungsprüfungskommission über Geschäftsprüfungsbefugnisse verfügt, von der Gemeindeversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des
Rechnungsjahres genehmigt.
3 In den übrigen Versammlungsgemeinden ist der Geschäftsbericht
freiwillig und wird den Stimmberechtigten zur Kenntnis gebracht.
E. Rechnungsführung
Grundsätze der
§ 135 Buchführung
Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der
Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.
§ 136 Anlagenbuchhaltung
Die Sachanlagen des Finanzvermögens und das Verwaltungsvermögen werden in einer Anlagenbuchhaltung geführt.
Interne
§ 137 Verrechnungen
1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungsbereichen.
2 Sie werden vorgenommen, wenn sie für die Aufwand- und Ertragsbestimmung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung erforderlich
sind.
§ 138 Inventarführung
1 Die Gemeinden erstellen jährlich Wert- und Sachinventare.
2 Wertinventare enthalten die bilanzierten, Sachinventare die nicht
bilanzierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.
§ 139 Aufbewahrung
1 Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen:
a. 50 Jahre für Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht,
b. 30 Jahre für Buchhaltung und Inventar,
c. 10 Jahre für Buchungsbelege.
2 Die Dokumente können elektronisch aufbewahrt werden.
F. Finanzinformationen
§ 140 Finanzkennzahlen
Der Regierungsrat legt Kennzahlen fest, welche die Gemeinden im Finanz- und Aufgabenplan, im Budget und in der Jahresrechnung ausweisen müssen.
§ 141 Finanzstatistik
1 Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion (Direktion) veröffentlicht jährlich statistische Daten zur Finanzlage der Gemeinden.
2 Die Gemeinden stellen die hierfür erforderlichen Rechnungs-
und Plandaten zur Verfügung. Der Regierungsrat bestimmt Art, Umfang und Übermittlung der Daten.
5. Abschnitt: Rechnungs- und Buchprüfung
§ 142 Grundsatz
1 Die Gemeinden legen den Finanzhaushalt einer Prüfstelle zur finanztechnischen Prüfung vor.
2 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für die Anstalten und Zweckverbände, soweit sie mit deren Besonderheiten vereinbar sind.
Inhalt und
Gegenstand
§ 143 der Prüfung
1 Die Prüfstelle prüft, ob die Buchführung und die Rechnungslegung den rechtlichen Vorschriften und den Regelungen der
betreffenden Gemeinde entsprechen.
2 Gegenstand der Prüfung bilden insbesondere die Jahresrechnung,
die Buchführung ausgewählter Verwaltungsbereiche und der Geldverkehr.
3 Die Prüfung erfolgt jährlich. Die Buchführung der einzelnen Verwaltungsbereiche wird nach ihrer Wichtigkeit abwechselnd einer vertieften Prüfung unterzogen.
4 Die Prüfung erfolgt nach allgemein anerkannten Revisionsgrundsätzen. Der Regierungsrat bestimmt die anwendbaren Normen in einer
Verordnung.
§ 144 Prüfstelle
1 Die Gemeinden beauftragen Private oder die Finanzkontrolle einer Gemeinde mit der finanztechnischen Prüfung.
2 Sie können in der Gemeindeordnung die Rechnungsprüfungskommission als Prüfstelle bezeichnen, wenn diese die Anforderungen an
die Unabhängigkeit und Fachkunde erfüllt.
a. Bestand
b. Fachkunde
§ 145 und Leumund
1 Die an der finanztechnischen Prüfung beteiligten Personen (Prüfende) verfügen über die notwendige Fachkunde und einen
unbescholtenen Leumund im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren (RAG)15.
2 Die Leitung der finanztechnischen Prüfung setzt als qualifizierte
Fachkunde voraus:
a. eine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und 3 RAG15 und
b. eine zweijährige Berufserfahrung in der Prüfung des Rechnungswesens von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts.
3 Gemeinden, welche die Rechnungsprüfungskommission als Prüfstelle bezeichnen (§ 144 Abs. 2), können in der Gemeindeordnung
geringere Anforderungen an die Fachkunde stellen.
§ 146 c. Unabhängigkeit
1 Die Prüfstelle und die Prüfenden müssen von der auftraggebenden Gemeinde unabhängig sein.
2 Die Prüfenden und ihnen vorgesetzte oder nahestehende Personen dürfen insbesondere
a. weder dem Gemeindeparlament noch einer Behörde der auftraggebenden Gemeinde angehören,
b. in keinem arbeitsrechtlichen oder anderen vertraglichen Verhältnis zur auftraggebenden Gemeinde stehen.
3 Gemeinden, welche die Rechnungsprüfungskommission als Prüfstelle bezeichnen (§ 144 Abs. 2), können in der Gemeindeordnung
geringere Anforderungen an die Unabhängigkeit stellen.
§ 147 d. Prüfungsbericht
1 Die Prüfstelle erstattet dem Gemeindevorstand, der Rechnungsprüfungskommission und dem Bezirksrat umfassend Bericht
über die Durchführung und das Ergebnis der finanztechnischen Prüfung.
2 Sie erstellt nach der Prüfung der Jahresrechnung zudem einen
Kurzbericht. Dieser enthält:
a. das Prüfungsergebnis,
b. die Empfehlung zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der
Jahresrechnung,
c. die Bestätigung, dass die rechtlichen Anforderungen an die Prüfenden erfüllt sind.
3 Der Kurzbericht ist Bestandteil der Jahresrechnung.
§ 148 e. Anzeigepflicht
Die Leiterinnen und Leiter der finanztechnischen Prüfung
zeigen alle Straftaten, von denen sie bei Vornahme der Prüfung Kenntnis erlangen, der zuständigen Behörde an.
Einsetzung der
§ 149 Prüfstelle
1 Der Gemeindevorstand und die Rechnungsprüfungskommission bestimmen mit übereinstimmenden Beschlüssen die Prüfstelle. Bei Uneinigkeit entscheidet der Bezirksrat.
2 Für die Einsetzung der Prüfstelle kann die Gemeindeordnung die
alleinige Zuständigkeit der Rechnungsprüfungskommission, der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlaments vorsehen.
Herausgabe von
Unterlagen und
§ 150 Auskünfte
1 Die Prüfstelle kann
a. beim Gemeindevorstand die Herausgabe der für ihre Prüfung
erforderlichen Unterlagen verlangen,
b. mit Zustimmung des Gemeindevorstands die für ihre Prüfung
erforderlichen Auskünfte bei der Gemeindeverwaltung einholen.
2 Die Herausgabe von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften umfassen auch besondere Personendaten und Steuerdaten.
3 Die Prüfstelle dokumentiert die Zugriffe auf besondere Personendaten und Steuerdaten und die damit verfolgten Zwecke. Die für
die Prüfung erhobenen Daten werden zehn Jahre nach Abschluss der
Prüfung vernichtet.
5. Teil: Änderungen im Bestand und Gebiet der Gemeinden
1. Abschnitt: Änderungen im Bestand
A. Formen von Änderungen im Bestand
schluss von
§ 151 Gemeinden
1 Mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung kann vom Gemeindevorstand die Prüfung von Zusammenschlüssen verlangt werden.
2 Bei Annahme der Initiative wird der Gemeindevorstand verpflichtet, Zusammenschlüsse zu prüfen und die Gemeindeversammlung
oder das Gemeindeparlament darüber zu informieren.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen
über die Behandlung von Initiativen in der Form der allgemeinen Anregung gemäss Gesetz über die politischen Rechte9.
§ 152 b. Zusammenschlussvertrag
1 Gemeinden, die sich zusammenschliessen wollen, schliessen einen Vertrag.
a. Initiative zur
Prüfung von
schlüssen
2 Dieser regelt insbesondere:
a. ob eine neue Gemeinde gebildet wird oder eine Gemeinde andere
Gemeinden oder Gemeindeteile aufnimmt,
b. die Übergangsordnung,
c. den Übergang der Rechtsverhältnisse,
d. die Schaffung einer Übergangsbehörde, die zu Gemeindeordnung
und Budget Antrag stellen kann.
§ 153 c. Verfahren
1 Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Gemeinde beschliessen den Vertrag über den Zusammenschluss. Dieser bedarf der
Genehmigung des Regierungsrates, der ihn auf seine Rechtmässigkeit
prüft. Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des
Vertrags.
2 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden beschliesst die Gemeindeordnung einer neuen Gemeinde.
3 Der Zusammenschluss von Schulgemeinden ist zulässig, wenn die
neue Schulgemeinde sämtliche Aufgaben im Bereich von Schule und
Bildung wahrnimmt. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen,
wenn besondere Verhältnisse es erfordern.
Übernahme der
§ 154 Schulaufgaben
1 Über die Auflösung einer Schulgemeinde und die Übernahme von deren Aufgaben durch die politische Gemeinde beschliessen die Stimmberechtigten an der Urne.
2 Schulgemeinden und politische Gemeinden koordinieren das Verfahren. Die Gemeindevorstände unterbreiten den Stimmberechtigten
eine gemeinsame Vorlage.
B. Unterstützung
§ 155 Voraussetzungen
Der Kanton unterstützt Zusammenschlüsse von Gemeinden mit Beratung und finanziellen Beiträgen, wenn durch den Zusammenschluss
a. eine zweckmässig abgegrenzte Gemeinde entsteht,
b. die Interessen der anderen Gemeinden und des Kantons berücksichtigt werden.
Beitrag an die
§ 156 Projektkosten
1 Der Kanton leistet einen Beitrag an die Projektkosten zur
Vorbereitung eines Zusammenschlusses.
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe des Beitrags und die anrechenbaren Kosten in einer Verordnung.
§ 157 schlussbeitrag
1 Der Kanton leistet einen pauschalen Beitrag an die Kosten der Neuorganisation einer zusammengeschlossenen Gemeinde.
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe des Beitrags in einer Verordnung. Er berücksichtigt dabei
a. den unterschiedlichen Aufwand, der beim Zusammenschluss von
politischen Gemeinden sowie beim Zusammenschluss von Schulgemeinden und bei der Übernahme von Schulaufgaben durch politische Gemeinden entsteht,
b. die Zahl der beteiligten Gemeinden.
§ 158 Entschuldungsbeitrag
1 Der Kanton leistet einer zusammengeschlossenen Gemeinde einen Entschuldungsbeitrag für jede am Zusammenschluss
beteiligte Gemeinde.
2 Mit dem Beitrag wird die Nettoschuld pro Einwohnerin oder Einwohner der einzelnen beteiligten Gemeinden auf einen Stand gesenkt,
der einer mittleren Verschuldung entspricht.
3 Beiträge werden für beteiligte Gemeinden geleistet, die höchstens 5000 Einwohnerinnen und Einwohner zählen.
4 Entspricht das Gebiet einer beteiligten Gemeinde dem Gebiet der
zusammengeschlossenen Gemeinde, werden keine Beiträge geleistet.
5 Der Regierungsrat regelt das Ausmass der Entschuldung und die
Abstufung der Beiträge nach Massgabe der Einwohnerzahl der einzelnen beteiligten Gemeinden in einer Verordnung.
Beitrag zum
Ausgleich von
Einbussen beim
§ 159 Finanzausgleich
1 Der Kanton leistet einer zusammengeschlossenen politischen Gemeinde während vier Jahren einen Beitrag zum Ausgleich
von Einbussen beim Ressourcenausgleich sowie beim demografischen
und geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 20108.
2 Die Bemessung des Beitrags berücksichtigt den Unterschied zwischen den Finanzausgleichsbeiträgen vor dem Zusammenschluss,
a. die den beteiligten Gemeinden ausbezahlt wurden und
b. die den beteiligten Gemeinden unter der Annahme ihres Zusammenschlusses zugestanden hätten.
3 Der Regierungsrat regelt die Berechnung der Beiträge in einer
Verordnung. Der Beitrag verringert sich während der Beitragsfrist.
2. Abschnitt: Änderungen im Gebiet
§ 160 Begriff
1 Bei Änderungen im Gemeindegebiet werden Grenzen
zwischen Gemeinden neu verlegt, ohne den Bestand der Gemeinden
zu verändern.
2 Politische Gemeinden und Schulgemeinden koordinieren die Änderungen ihrer Gebiete.
§ 161 Vertrag
1 Die Gemeinden regeln den Verlauf der Grenzen und die
Rechtsfolgen der Gebietsänderung in einem Vertrag.
2 Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft ihn auf seine Rechtmässigkeit. Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrags.
§ 162 Zuständigkeit
1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über
den Vertrag, wenn die Gebietsänderungen für die beteiligten Gemeinden von erheblicher Bedeutung sind. Im Übrigen regelt die Gemeindeordnung die Zuständigkeit.
2 Gebietsänderungen sind insbesondere dann von erheblicher Bedeutung, wenn sie eine Fläche oder Bevölkerungszahl betreffen, die
für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich ist.
6. Teil: Aufsicht und Rechtsschutz
1. Abschnitt: Aufsicht
Beaufsichtigte