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Gemeindegesetz

Zürich · 131.1 · statute

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Contents: 178 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Autonomie
  3. § 3 Organisation
  4. § 4 Rechtsetzung
  5. § 5 Gemeindeorgane
  6. § 6 Protokoll
  7. § 7 Publikation
  8. § 8 Schweigepflicht
  9. § 9 Oberstes Organ
  10. § 10 Urnengeschäfte
  11. § 11 Antragsrecht
  12. § 12 und Grundsatzabstimmung
  13. § 13 an der Urne
  14. § 14 Öffentlichkeit
  15. § 15 Befugnisse
  16. § 16 Gemeindeversammlung
  17. § 17 Anfragerecht
  18. § 18 der Gemeindeversammlung
  19. § 19 Bericht
  20. § 20 Versammlungsleitung
  21. § 21 Stimmenzählende
  22. § 22 Antragstellung
  23. § 23 Abstimmungsordnung
  24. § 24 Abstimmungsverfahren
  25. § 25 Abstimmung
  26. § 26 Wahlverfahren
  27. § 27 Bestand
  28. § 28 Verhandlungen
  29. § 29 Unabhängigkeit der Parlamentsmitglieder
  30. § 30 Befugnisse
  31. § 31 Organisationserlass
  32. § 32 Ausstandspflicht
  33. § 33 des Parlaments
  34. § 34 Vorstösse
  35. § 35 c. Gegenstand
  36. § 36 Gemeindevorstands
  37. § 37 Jugendparlament
  38. § 38 und Teilnahme
  39. § 39 Beschlussfassung
  40. § 40 und Wahlen
  41. § 41 Präsidialentscheide
  42. § 42 Ausstandspflicht
  43. § 43 Öffentlichkeit
  44. § 44 Aufgabenübertragung
  45. § 45 b. an Gemeindeangestellte
  46. § 46 und Sachverständige
  47. § 47 setzung
  48. § 48 Aufgaben
  49. § 49 Gemeindeverwaltung
  50. § 50 Kommissionen
  51. § 51 Kommissionen
  52. § 52 oder Gemeindeschreiber
  53. § 53 Arbeitsverhältnis
  54. § 54 Bestand
  55. § 55 setzung
  56. § 56 Befugnisse
  57. § 57 Schulkreise
  58. § 58 Rechnungsprüfungskommission
  59. § 59 b. Aufgaben
  60. § 60 Geschäftsprüfungskommission
  61. § 61 b. Aufgaben
  62. § 62 und Auskünfte
  63. § 63 Aufgabenträger
  64. § 64 der Aufgabenerfüllung
  65. § 65 Begriff
  66. § 66 Rechtsformen
  67. § 67 des Privatrechts
  68. § 68 Rechtsgrundlage
  69. § 69 b. Zuständigkeit
  70. § 70 c. Genehmigung
  71. § 71 Anschlussvertrag
  72. § 72 arbeitsvertrag
  73. § 73 Zweckverband
  74. § 74 Anstalt
  75. § 75 Privatrechts
  76. § 76 Inhalt
  77. § 77 Aufgabenträgern
  78. § 78 Zuständigkeit
  79. § 79 b. bei selbstständigen Aufgabenträgern
  80. § 80 Genehmigung
  81. § 81 Verfahren
  82. § 82 arbeit
  83. § 83 Versuche
  84. § 84 der Haushaltsführung
  85. § 85 Haushalts
  86. § 86 Haushalts
  87. § 87 Spezialfinanzierungen
  88. § 88 b. Eigenwirtschaftsbetriebe
  89. § 89 Globalbudgets
  90. § 90 Investitionsvorhaben
  91. § 91 Sonderrechnungen
  92. § 93 Bilanzfehlbetrag
  93. § 94 Information
  94. § 95 Inhalt
  95. § 96 Zuständigkeit
  96. § 97 Zweck
  97. § 98 Grundsätze
  98. § 99 Inhalt
  99. § 100 Globalbudget
  100. § 101 Verfahren
  101. § 102 b. Zweckverbände
  102. § 103 neue Ausgaben
  103. § 104 neuer Ausgaben
  104. § 105 Ausgaben
  105. § 106 Verpflichtungskredit
  106. § 107 b. Zuständigkeit
  107. § 108 Zusatzkredit
  108. § 109 b. Zuständigkeit
  109. § 110 Bemessung
  110. § 111 Aufhebung
  111. § 112 Abrechnung
  112. § 113 Begriff
  113. § 114 Verfahren
  114. § 115 Nachtragskredit
  115. § 116 Kreditüberschreitung
  116. § 117 Zuständigkeit
  117. § 118 Zweck
  118. § 120 Inhalt
  119. § 121 Bilanz
  120. § 122 im Besonderen
  121. § 123 c. Reserve
  122. § 124 Erfolgsrechnung
  123. § 125 Investitionsrechnung
  124. § 126 Geldflussrechnung
  125. § 127 Anhang
  126. § 128 Verfahren
  127. § 129 b. Zweckverbände
  128. § 130 Bilanzierung
  129. § 131 b. Bewertungsgrundsätze
  130. § 132 c. Abschreibungen und Wertminderungen
  131. § 133 und Vermögensveräusserung
  132. § 134 D. Geschäftsbericht
  133. § 135 Buchführung
  134. § 136 Anlagenbuchhaltung
  135. § 137 Verrechnungen
  136. § 138 Inventarführung
  137. § 139 Aufbewahrung
  138. § 140 Finanzkennzahlen
  139. § 141 Finanzstatistik
  140. § 142 Grundsatz
  141. § 143 der Prüfung
  142. § 144 Prüfstelle
  143. § 145 und Leumund
  144. § 146 c. Unabhängigkeit
  145. § 147 d. Prüfungsbericht
  146. § 148 e. Anzeigepflicht
  147. § 149 Prüfstelle
  148. § 150 Auskünfte
  149. § 151 Gemeinden
  150. § 152 b. Zusammenschlussvertrag
  151. § 153 c. Verfahren
  152. § 154 Schulaufgaben
  153. § 155 Voraussetzungen
  154. § 156 Projektkosten
  155. § 157 schlussbeitrag
  156. § 158 Entschuldungsbeitrag
  157. § 159 Finanzausgleich
  158. § 160 Begriff
  159. § 161 Vertrag
  160. § 162 Zuständigkeit
  161. § 163 Organisationen
  162. § 164 Kantonale Aufsichtsbehörden
  163. § 165 Berichterstattung
  164. § 166 Ordnungswidrigkeiten
  165. § 167 b. Voraussetzungen
  166. § 168 c. Massnahmen
  167. § 169 d. Kosten
  168. § 170 von Entscheiden
  169. § 171 b. Verfahren
  170. § 172 Gemeinde
  171. § 173 Vollzug
  172. § 174 Rechts
  173. § 175 und Anordnungen
  174. § 176 Sekundarschulgemeinden
  175. § 178 Grenzbereinigung von Schulgemeinden
  176. § 179 Eingangsbilanz
  177. § 180 Bilanzanpassungsbericht
  178. § 181 Verordnung

178 provisions

§ 123 c. Reserve

1 Die Gemeinden können mit Einlagen in die Reserve das Nettovermögen erhöhen oder eine Nettoverschuldung vermindern. 2 Die Einlagen werden budgetiert. Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen. 3 Die Reserve wird zur Deckung von Aufwandüberschüssen verwendet. a. im Allgemeinen

§ 124 Erfolgsrechnung

1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres. 2 Die Erfolgsrechnung nach Aufwand- und Ertragsarten umfasst insbesondere: a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit, b. das Finanzergebnis, c. das ausserordentliche Ergebnis. 3 Das ausserordentliche Ergebnis umfasst: a. die Einlagen in und Entnahmen aus Rücklagen der Globalbudgetbereiche, b. die Einlagen in Vorfinanzierungen und deren Auflösung, c. die Einlagen in die Reserve.

§ 125 Investitionsrechnung

1 Beim Verwaltungsvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Verwaltungsvermögen bilanziert werden. 2 Beim Finanzvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Ausgaben und Einnahmen für Sachanlagen des Finanzvermögens.

§ 126 Geldflussrechnung

Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.

§ 127 Anhang

Der Anhang a. bezeichnet das für die Rechnungslegung angewandte Regelwerk und begründet Abweichungen, b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zusammen, c. bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten, d. enthält weitere Angaben zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

§ 128 Verfahren

1 Der Gemeindevorstand erstellt die Jahresrechnung. 2 Sie wird von der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres genehmigt. 3 Der Gemeindevorstand reicht dem Bezirksrat die Jahresrechnung, die Beschlüsse der Rechnungsprüfungskommission und der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlaments ein. a. Gemeinden

§ 129 b. Zweckverbände

Die Jahresrechnung wird genehmigt von a. der Delegiertenversammlung, sofern der Zweckverband über dieses Organ verfügt, b. den Gemeindevorständen der Verbandsgemeinden in den übrigen Fällen. C. Bilanzierung und Vermögensübertragung

§ 130 Bilanzierung

1 Vermögenswerte werden bilanziert, wenn a. sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und b. ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann. 2 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn a. ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt, b. ihre Erfüllung sicher oder wahrscheinlich zu einem Mittelabfluss führen wird und c. ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann. 3 Geringfügige Vermögenswerte und Verpflichtungen müssen nicht bilanziert werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

§ 131 b. Bewertungsgrundsätze

1 Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert. Das Grundeigentum im Finanzvermögen wird in einer Legislaturperiode mindestens einmal neu bewertet. 2 Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich der Abschreibung bilanziert. 3 Der Regierungsrat regelt die Methode zur Bewertung des Finanzvermögens und des Verwaltungsvermögens in einer Verordnung.

§ 132 c. Abschreibungen und Wertminderungen

1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch lineare Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt. 2 Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt. 3 Der Regierungsrat regelt die angenommene Nutzungsdauer der Anlagekategorien in einer Verordnung. Vermögensübertragung

§ 133 und Vermögensveräusserung

1 Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert. a. Bilanzierungsgrundsätze 2 Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert. Der Wert kann tiefer festgesetzt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt.

§ 134 D. Geschäftsbericht

1 Der Gemeindevorstand legt mit dem Geschäftsbericht Rechenschaft über die wichtigsten Entwicklungen und Geschäfte des vergangenen Jahres ab. 2 Der Geschäftsbericht wird in Parlamentsgemeinden vom Parlament und in Versammlungsgemeinden, deren Rechnungsprüfungskommission über Geschäftsprüfungsbefugnisse verfügt, von der Gemeindeversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres genehmigt. 3 In den übrigen Versammlungsgemeinden ist der Geschäftsbericht freiwillig und wird den Stimmberechtigten zur Kenntnis gebracht. E. Rechnungsführung Grundsätze der

§ 135 Buchführung

Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.

§ 136 Anlagenbuchhaltung

Die Sachanlagen des Finanzvermögens und das Verwaltungsvermögen werden in einer Anlagenbuchhaltung geführt. Interne

§ 137 Verrechnungen

1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungsbereichen. 2 Sie werden vorgenommen, wenn sie für die Aufwand- und Ertragsbestimmung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung erforderlich sind.

§ 138 Inventarführung

1 Die Gemeinden erstellen jährlich Wert- und Sachinventare. 2 Wertinventare enthalten die bilanzierten, Sachinventare die nicht bilanzierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.

§ 139 Aufbewahrung

1 Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen: a. 50 Jahre für Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht, b. 30 Jahre für Buchhaltung und Inventar, c. 10 Jahre für Buchungsbelege. 2 Die Dokumente können elektronisch aufbewahrt werden. F. Finanzinformationen

§ 140 Finanzkennzahlen

Der Regierungsrat legt Kennzahlen fest, welche die Gemeinden im Finanz- und Aufgabenplan, im Budget und in der Jahresrechnung ausweisen müssen.

§ 141 Finanzstatistik

1 Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion (Direktion) veröffentlicht jährlich statistische Daten zur Finanzlage der Gemeinden. 2 Die Gemeinden stellen die hierfür erforderlichen Rechnungs- und Plandaten zur Verfügung. Der Regierungsrat bestimmt Art, Umfang und Übermittlung der Daten. 5. Abschnitt: Rechnungs- und Buchprüfung

§ 142 Grundsatz

1 Die Gemeinden legen den Finanzhaushalt einer Prüfstelle zur finanztechnischen Prüfung vor. 2 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für die Anstalten und Zweckverbände, soweit sie mit deren Besonderheiten vereinbar sind. Inhalt und Gegenstand

§ 143 der Prüfung

1 Die Prüfstelle prüft, ob die Buchführung und die Rechnungslegung den rechtlichen Vorschriften und den Regelungen der betreffenden Gemeinde entsprechen. 2 Gegenstand der Prüfung bilden insbesondere die Jahresrechnung, die Buchführung ausgewählter Verwaltungsbereiche und der Geldverkehr. 3 Die Prüfung erfolgt jährlich. Die Buchführung der einzelnen Verwaltungsbereiche wird nach ihrer Wichtigkeit abwechselnd einer vertieften Prüfung unterzogen. 4 Die Prüfung erfolgt nach allgemein anerkannten Revisionsgrundsätzen. Der Regierungsrat bestimmt die anwendbaren Normen in einer Verordnung.

§ 144 Prüfstelle

1 Die Gemeinden beauftragen Private oder die Finanzkontrolle einer Gemeinde mit der finanztechnischen Prüfung. 2 Sie können in der Gemeindeordnung die Rechnungsprüfungskommission als Prüfstelle bezeichnen, wenn diese die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Fachkunde erfüllt. a. Bestand b. Fachkunde

§ 145 und Leumund

1 Die an der finanztechnischen Prüfung beteiligten Personen (Prüfende) verfügen über die notwendige Fachkunde und einen unbescholtenen Leumund im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG)15. 2 Die Leitung der finanztechnischen Prüfung setzt als qualifizierte Fachkunde voraus: a. eine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und 3 RAG15 und b. eine zweijährige Berufserfahrung in der Prüfung des Rechnungswesens von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts. 3 Gemeinden, welche die Rechnungsprüfungskommission als Prüfstelle bezeichnen (§ 144 Abs. 2), können in der Gemeindeordnung geringere Anforderungen an die Fachkunde stellen.

§ 146 c. Unabhängigkeit

1 Die Prüfstelle und die Prüfenden müssen von der auftraggebenden Gemeinde unabhängig sein. 2 Die Prüfenden und ihnen vorgesetzte oder nahestehende Personen dürfen insbesondere a. weder dem Gemeindeparlament noch einer Behörde der auftraggebenden Gemeinde angehören, b. in keinem arbeitsrechtlichen oder anderen vertraglichen Verhältnis zur auftraggebenden Gemeinde stehen. 3 Gemeinden, welche die Rechnungsprüfungskommission als Prüfstelle bezeichnen (§ 144 Abs. 2), können in der Gemeindeordnung geringere Anforderungen an die Unabhängigkeit stellen.

§ 147 d. Prüfungsbericht

1 Die Prüfstelle erstattet dem Gemeindevorstand, der Rechnungsprüfungskommission und dem Bezirksrat umfassend Bericht über die Durchführung und das Ergebnis der finanztechnischen Prüfung. 2 Sie erstellt nach der Prüfung der Jahresrechnung zudem einen Kurzbericht. Dieser enthält: a. das Prüfungsergebnis, b. die Empfehlung zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Jahresrechnung, c. die Bestätigung, dass die rechtlichen Anforderungen an die Prüfenden erfüllt sind. 3 Der Kurzbericht ist Bestandteil der Jahresrechnung.

§ 148 e. Anzeigepflicht

Die Leiterinnen und Leiter der finanztechnischen Prüfung zeigen alle Straftaten, von denen sie bei Vornahme der Prüfung Kenntnis erlangen, der zuständigen Behörde an. Einsetzung der

§ 149 Prüfstelle

1 Der Gemeindevorstand und die Rechnungsprüfungskommission bestimmen mit übereinstimmenden Beschlüssen die Prüfstelle. Bei Uneinigkeit entscheidet der Bezirksrat. 2 Für die Einsetzung der Prüfstelle kann die Gemeindeordnung die alleinige Zuständigkeit der Rechnungsprüfungskommission, der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlaments vorsehen. Herausgabe von Unterlagen und

§ 150 Auskünfte

1 Die Prüfstelle kann a. beim Gemeindevorstand die Herausgabe der für ihre Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen, b. mit Zustimmung des Gemeindevorstands die für ihre Prüfung erforderlichen Auskünfte bei der Gemeindeverwaltung einholen. 2 Die Herausgabe von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften umfassen auch besondere Personendaten und Steuerdaten. 3 Die Prüfstelle dokumentiert die Zugriffe auf besondere Personendaten und Steuerdaten und die damit verfolgten Zwecke. Die für die Prüfung erhobenen Daten werden zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung vernichtet. 5. Teil: Änderungen im Bestand und Gebiet der Gemeinden 1. Abschnitt: Änderungen im Bestand A. Formen von Änderungen im Bestand schluss von

§ 151 Gemeinden

1 Mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung kann vom Gemeindevorstand die Prüfung von Zusammenschlüssen verlangt werden. 2 Bei Annahme der Initiative wird der Gemeindevorstand verpflichtet, Zusammenschlüsse zu prüfen und die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament darüber zu informieren. 3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Behandlung von Initiativen in der Form der allgemeinen Anregung gemäss Gesetz über die politischen Rechte9.

§ 152 b. Zusammenschlussvertrag

1 Gemeinden, die sich zusammenschliessen wollen, schliessen einen Vertrag. a. Initiative zur Prüfung von schlüssen 2 Dieser regelt insbesondere: a. ob eine neue Gemeinde gebildet wird oder eine Gemeinde andere Gemeinden oder Gemeindeteile aufnimmt, b. die Übergangsordnung, c. den Übergang der Rechtsverhältnisse, d. die Schaffung einer Übergangsbehörde, die zu Gemeindeordnung und Budget Antrag stellen kann.

§ 153 c. Verfahren

1 Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Gemeinde beschliessen den Vertrag über den Zusammenschluss. Dieser bedarf der Genehmigung des Regierungsrates, der ihn auf seine Rechtmässigkeit prüft. Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrags. 2 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden beschliesst die Gemeindeordnung einer neuen Gemeinde. 3 Der Zusammenschluss von Schulgemeinden ist zulässig, wenn die neue Schulgemeinde sämtliche Aufgaben im Bereich von Schule und Bildung wahrnimmt. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse es erfordern. Übernahme der

§ 154 Schulaufgaben

1 Über die Auflösung einer Schulgemeinde und die Übernahme von deren Aufgaben durch die politische Gemeinde beschliessen die Stimmberechtigten an der Urne. 2 Schulgemeinden und politische Gemeinden koordinieren das Verfahren. Die Gemeindevorstände unterbreiten den Stimmberechtigten eine gemeinsame Vorlage. B. Unterstützung

§ 155 Voraussetzungen

Der Kanton unterstützt Zusammenschlüsse von Gemeinden mit Beratung und finanziellen Beiträgen, wenn durch den Zusammenschluss a. eine zweckmässig abgegrenzte Gemeinde entsteht, b. die Interessen der anderen Gemeinden und des Kantons berücksichtigt werden. Beitrag an die

§ 156 Projektkosten

1 Der Kanton leistet einen Beitrag an die Projektkosten zur Vorbereitung eines Zusammenschlusses. 2 Der Regierungsrat regelt die Höhe des Beitrags und die anrechenbaren Kosten in einer Verordnung.

§ 157 schlussbeitrag

1 Der Kanton leistet einen pauschalen Beitrag an die Kosten der Neuorganisation einer zusammengeschlossenen Gemeinde. 2 Der Regierungsrat regelt die Höhe des Beitrags in einer Verordnung. Er berücksichtigt dabei a. den unterschiedlichen Aufwand, der beim Zusammenschluss von politischen Gemeinden sowie beim Zusammenschluss von Schulgemeinden und bei der Übernahme von Schulaufgaben durch politische Gemeinden entsteht, b. die Zahl der beteiligten Gemeinden.

§ 158 Entschuldungsbeitrag

1 Der Kanton leistet einer zusammengeschlossenen Gemeinde einen Entschuldungsbeitrag für jede am Zusammenschluss beteiligte Gemeinde. 2 Mit dem Beitrag wird die Nettoschuld pro Einwohnerin oder Einwohner der einzelnen beteiligten Gemeinden auf einen Stand gesenkt, der einer mittleren Verschuldung entspricht. 3 Beiträge werden für beteiligte Gemeinden geleistet, die höchstens 5000 Einwohnerinnen und Einwohner zählen. 4 Entspricht das Gebiet einer beteiligten Gemeinde dem Gebiet der zusammengeschlossenen Gemeinde, werden keine Beiträge geleistet. 5 Der Regierungsrat regelt das Ausmass der Entschuldung und die Abstufung der Beiträge nach Massgabe der Einwohnerzahl der einzelnen beteiligten Gemeinden in einer Verordnung. Beitrag zum Ausgleich von Einbussen beim

§ 159 Finanzausgleich

1 Der Kanton leistet einer zusammengeschlossenen politischen Gemeinde während vier Jahren einen Beitrag zum Ausgleich von Einbussen beim Ressourcenausgleich sowie beim demografischen und geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 20108. 2 Die Bemessung des Beitrags berücksichtigt den Unterschied zwischen den Finanzausgleichsbeiträgen vor dem Zusammenschluss, a. die den beteiligten Gemeinden ausbezahlt wurden und b. die den beteiligten Gemeinden unter der Annahme ihres Zusammenschlusses zugestanden hätten. 3 Der Regierungsrat regelt die Berechnung der Beiträge in einer Verordnung. Der Beitrag verringert sich während der Beitragsfrist. 2. Abschnitt: Änderungen im Gebiet

§ 160 Begriff

1 Bei Änderungen im Gemeindegebiet werden Grenzen zwischen Gemeinden neu verlegt, ohne den Bestand der Gemeinden zu verändern. 2 Politische Gemeinden und Schulgemeinden koordinieren die Änderungen ihrer Gebiete.

§ 161 Vertrag

1 Die Gemeinden regeln den Verlauf der Grenzen und die Rechtsfolgen der Gebietsänderung in einem Vertrag. 2 Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft ihn auf seine Rechtmässigkeit. Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrags.

§ 162 Zuständigkeit

1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über den Vertrag, wenn die Gebietsänderungen für die beteiligten Gemeinden von erheblicher Bedeutung sind. Im Übrigen regelt die Gemeindeordnung die Zuständigkeit. 2 Gebietsänderungen sind insbesondere dann von erheblicher Bedeutung, wenn sie eine Fläche oder Bevölkerungszahl betreffen, die für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich ist. 6. Teil: Aufsicht und Rechtsschutz 1. Abschnitt: Aufsicht Beaufsichtigte

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