Law

Gemeindegesetz

Zürich · 131.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2018-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 713343fbeed4815bc1ab47f62aa6562e5cadfe7f40fe678a1700327b3b6236af

Contents: 178 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Autonomie
  3. § 3 Organisation
  4. § 4 Rechtsetzung
  5. § 5 Gemeindeorgane
  6. § 6 Protokoll
  7. § 7 Publikation
  8. § 8 Schweigepflicht
  9. § 9 Oberstes Organ
  10. § 10 Urnengeschäfte
  11. § 11 Antragsrecht
  12. § 12 und Grundsatzabstimmung
  13. § 13 an der Urne
  14. § 14 Öffentlichkeit
  15. § 15 Befugnisse
  16. § 16 Gemeindeversammlung
  17. § 17 Anfragerecht
  18. § 18 der Gemeindeversammlung
  19. § 19 Bericht
  20. § 20 Versammlungsleitung
  21. § 21 Stimmenzählende
  22. § 22 Antragstellung
  23. § 23 Abstimmungsordnung
  24. § 24 Abstimmungsverfahren
  25. § 25 Abstimmung
  26. § 26 Wahlverfahren
  27. § 27 Bestand
  28. § 28 Verhandlungen
  29. § 29 Unabhängigkeit der Parlamentsmitglieder
  30. § 30 Befugnisse
  31. § 31 Organisationserlass
  32. § 32 Ausstandspflicht
  33. § 33 des Parlaments
  34. § 34 Vorstösse
  35. § 35 c. Gegenstand
  36. § 36 Gemeindevorstands
  37. § 37 Jugendparlament
  38. § 38 und Teilnahme
  39. § 39 Beschlussfassung
  40. § 40 und Wahlen
  41. § 41 Präsidialentscheide
  42. § 42 Ausstandspflicht
  43. § 43 Öffentlichkeit
  44. § 44 Aufgabenübertragung
  45. § 45 b. an Gemeindeangestellte
  46. § 46 und Sachverständige
  47. § 47 setzung
  48. § 48 Aufgaben
  49. § 49 Gemeindeverwaltung
  50. § 50 Kommissionen
  51. § 51 Kommissionen
  52. § 52 oder Gemeindeschreiber
  53. § 53 Arbeitsverhältnis
  54. § 54 Bestand
  55. § 55 setzung
  56. § 56 Befugnisse
  57. § 57 Schulkreise
  58. § 58 Rechnungsprüfungskommission
  59. § 59 b. Aufgaben
  60. § 60 Geschäftsprüfungskommission
  61. § 61 b. Aufgaben
  62. § 62 und Auskünfte
  63. § 63 Aufgabenträger
  64. § 64 der Aufgabenerfüllung
  65. § 65 Begriff
  66. § 66 Rechtsformen
  67. § 67 des Privatrechts
  68. § 68 Rechtsgrundlage
  69. § 69 b. Zuständigkeit
  70. § 70 c. Genehmigung
  71. § 71 Anschlussvertrag
  72. § 72 arbeitsvertrag
  73. § 73 Zweckverband
  74. § 74 Anstalt
  75. § 75 Privatrechts
  76. § 76 Inhalt
  77. § 77 Aufgabenträgern
  78. § 78 Zuständigkeit
  79. § 79 b. bei selbstständigen Aufgabenträgern
  80. § 80 Genehmigung
  81. § 81 Verfahren
  82. § 82 arbeit
  83. § 83 Versuche
  84. § 84 der Haushaltsführung
  85. § 85 Haushalts
  86. § 86 Haushalts
  87. § 87 Spezialfinanzierungen
  88. § 88 b. Eigenwirtschaftsbetriebe
  89. § 89 Globalbudgets
  90. § 90 Investitionsvorhaben
  91. § 91 Sonderrechnungen
  92. § 93 Bilanzfehlbetrag
  93. § 94 Information
  94. § 95 Inhalt
  95. § 96 Zuständigkeit
  96. § 97 Zweck
  97. § 98 Grundsätze
  98. § 99 Inhalt
  99. § 100 Globalbudget
  100. § 101 Verfahren
  101. § 102 b. Zweckverbände
  102. § 103 neue Ausgaben
  103. § 104 neuer Ausgaben
  104. § 105 Ausgaben
  105. § 106 Verpflichtungskredit
  106. § 107 b. Zuständigkeit
  107. § 108 Zusatzkredit
  108. § 109 b. Zuständigkeit
  109. § 110 Bemessung
  110. § 111 Aufhebung
  111. § 112 Abrechnung
  112. § 113 Begriff
  113. § 114 Verfahren
  114. § 115 Nachtragskredit
  115. § 116 Kreditüberschreitung
  116. § 117 Zuständigkeit
  117. § 118 Zweck
  118. § 120 Inhalt
  119. § 121 Bilanz
  120. § 122 im Besonderen
  121. § 123 c. Reserve
  122. § 124 Erfolgsrechnung
  123. § 125 Investitionsrechnung
  124. § 126 Geldflussrechnung
  125. § 127 Anhang
  126. § 128 Verfahren
  127. § 129 b. Zweckverbände
  128. § 130 Bilanzierung
  129. § 131 b. Bewertungsgrundsätze
  130. § 132 c. Abschreibungen und Wertminderungen
  131. § 133 und Vermögensveräusserung
  132. § 134 D. Geschäftsbericht
  133. § 135 Buchführung
  134. § 136 Anlagenbuchhaltung
  135. § 137 Verrechnungen
  136. § 138 Inventarführung
  137. § 139 Aufbewahrung
  138. § 140 Finanzkennzahlen
  139. § 141 Finanzstatistik
  140. § 142 Grundsatz
  141. § 143 der Prüfung
  142. § 144 Prüfstelle
  143. § 145 und Leumund
  144. § 146 c. Unabhängigkeit
  145. § 147 d. Prüfungsbericht
  146. § 148 e. Anzeigepflicht
  147. § 149 Prüfstelle
  148. § 150 Auskünfte
  149. § 151 Gemeinden
  150. § 152 b. Zusammenschlussvertrag
  151. § 153 c. Verfahren
  152. § 154 Schulaufgaben
  153. § 155 Voraussetzungen
  154. § 156 Projektkosten
  155. § 157 schlussbeitrag
  156. § 158 Entschuldungsbeitrag
  157. § 159 Finanzausgleich
  158. § 160 Begriff
  159. § 161 Vertrag
  160. § 162 Zuständigkeit
  161. § 163 Organisationen
  162. § 164 Kantonale Aufsichtsbehörden
  163. § 165 Berichterstattung
  164. § 166 Ordnungswidrigkeiten
  165. § 167 b. Voraussetzungen
  166. § 168 c. Massnahmen
  167. § 169 d. Kosten
  168. § 170 von Entscheiden
  169. § 171 b. Verfahren
  170. § 172 Gemeinde
  171. § 173 Vollzug
  172. § 174 Rechts
  173. § 175 und Anordnungen
  174. § 176 Sekundarschulgemeinden
  175. § 178 Grenzbereinigung von Schulgemeinden
  176. § 179 Eingangsbilanz
  177. § 180 Bilanzanpassungsbericht
  178. § 181 Verordnung

178 provisions

§ 41 Präsidialentscheide

1 Können dringende Angelegenheiten nicht rechtzeitig in der Behörde behandelt werden, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident an ihrer Stelle. Sie oder er informiert die Behörde. 2 Eine Behörde kann die Präsidentin oder den Präsidenten ermächtigen, Angelegenheiten von geringer Bedeutung selbst zu entscheiden.

§ 42 Ausstandspflicht

1 Mitglieder sowie Schreiberinnen und Schreiber von Behörden treten bei der Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand, wenn ein Ausstandsgrund gemäss § 5 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)12 vorliegt. 2 Die Mitglieder von Behörden legen ihre Interessenbindungen offen. Ausschluss der

§ 43 Öffentlichkeit

Die Verhandlungen von Behörden sind nicht öffentlich.

§ 44 Aufgabenübertragung

Eine Behörde kann einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen aus ihrer Mitte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Die Mitglieder und Ausschüsse sind zur Übernahme der Aufgaben verpflichtet. a. an Mitglieder oder Ausschüsse

§ 45 b. an Gemeindeangestellte

1 Aufgaben können an Gemeindeangestellte zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. 2 Die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse werden in einem Erlass festgelegt. 3 Bei eigenständigen Kommissionen und Schulpflegen erfordert die Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte eine Grundlage in der Gemeindeordnung. Beratende Kommissionen

§ 46 und Sachverständige

Eine Behörde kann zur Vorberatung ihrer Geschäfte Kommissionen einsetzen oder Sachverständige beiziehen. B. Gemeindevorstand

§ 47 setzung

1 Der Gemeindevorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten. 2 Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.

§ 48 Aufgaben

1 Der Gemeindevorstand ist die oberste Behörde der Gemeinde. Er ist zuständig für die politische Planung und Führung. 2 Er regelt die Organisation der Verwaltung in einem Behördenerlass. 3 Der Gemeindevorstand besorgt alle Angelegenheiten, soweit das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung sie keinem anderen Organ zuweist. 4 Er vertritt die Gemeinde gegen aussen. Führung der

§ 49 Gemeindeverwaltung

1 Der Gemeindevorstand führt die Gemeindeverwaltung. Er kann die Leitung der Verwaltung an Gemeindeangestellte delegieren. 2 Er übt die Aufsicht über die Verwaltung aus und a. stellt die Einhaltung der Vorschriften sicher, b. sorgt für die zweckmässige Verwendung der Mittel, c. trifft Massnahmen zum Schutz des Gemeindevermögens und zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten. 3 Die Gemeinden überwachen abgeschriebene Forderungen auf ihre nachträgliche Einbringlichkeit. Verbessert sich die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin oder des Schuldners, ist die Forderung erneut einzufordern. 4 Die Gemeinden können Verlustscheine an Dritte abtreten. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften. Unterstellte

§ 50 Kommissionen

1 Der Gemeindevorstand kann Aufgaben an ihm unterstellte Kommissionen zur selbstständigen Erledigung übertragen. Die Gemeindeordnung regelt den Bestand der Kommissionen. 2 Der Gemeindevorstand regelt die Mitgliederzahl, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Kommissionen in einem Behördenerlass. 3 Die Kommissionen unterstehen der Aufsicht des Gemeindevorstands. Eigenständige

§ 51 Kommissionen

1 Die Gemeindeordnung kann Kommissionen bezeichnen, die im Rahmen ihrer Aufgaben anstelle des Gemeindevorstands handeln. 2 Die Kommissionen bestehen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, die oder der dem Gemeindevorstand angehört, sowie mindestens vier weiteren Mitgliedern. 3 Die Gemeindeordnung regelt die Mitgliederzahl, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Kommissionen. 4 Die Kommissionen können den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament Geschäfte zur Beschlussfassung unterbreiten lassen. Sie legen dazu ihre Geschäfte dem Gemeindevorstand vor, der sie dem zuständigen Organ mit seiner Abstimmungsempfehlung unterbreitet. 5 Die Gemeindeordnung kann das direkte Antragsrecht gemäss Abs. 4 ausschliessen. Gemeindeschreiberin

§ 52 oder Gemeindeschreiber

1 Der Gemeindevorstand ernennt eine Gemeindeschreiberin oder einen Gemeindeschreiber. 2 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber unterstützt den Gemeindevorstand und besorgt die ihr oder ihm vom Gemeindevorstand übertragenen Aufgaben. 3 Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Gemeindevorstands mit beratender Stimme teil.

§ 53 Arbeitsverhältnis

1 Das Arbeitsverhältnis der Angestellten von Gemeinden, Zweckverbänden und Anstalten untersteht dem öffentlichen Recht. 2 Soweit die Gemeinden keine eigenen Regelungen erlassen, sind das kantonale Personalrecht13 und die kantonalen Bestimmungen über die Administrativuntersuchung sinngemäss anwendbar.19 C. Schulpflege

§ 54 Bestand

Besorgt eine politische Gemeinde Aufgaben der Volksschule, bestellt sie eine Schulpflege.

§ 55 setzung

1 Die Schulpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern einschliesslich der Schulpräsidentin oder des Schulpräsidenten. Die Gemeindeordnung bestimmt deren Zahl. 2 Die Schulpräsidentin oder der Schulpräsident ist Mitglied des Gemeindevorstands. Die Gemeindeordnung legt fest, ob sie oder er durch den Gemeindevorstand bestimmt oder im Rahmen der Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands oder der Schulpflege gewählt wird. Aufgaben und

§ 56 Befugnisse

1 Die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Schulpflege richten sich nach der Schulgesetzgebung. 2 Die Gemeindeordnung regelt die Finanzbefugnisse der Schulpflege. 3 Im Übrigen kommen der Schulpflege die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse einer eigenständigen Kommission zu.

§ 57 Schulkreise

1 Parlamentsgemeinden können ihr Gemeindegebiet in Schulkreise einteilen. 2 Die Gemeindeordnung regelt: a. die Gebietseinteilung, b. die Mitgliederzahl, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Schulpflege und der Kreisschulbehörden, c. das für die Wahl der Kreisschulbehörden zuständige Organ. D. Rechnungsprüfungs- und Geschäftsprüfungskommissionen

§ 58 Rechnungsprüfungskommission

1 Die politischen Gemeinden bestellen eine Rechnungsprüfungskommission mit mindestens fünf Mitgliedern. In Versammlungsgemeinden bestimmt die Gemeindeordnung die Zahl der Mitglieder. 2 In Parlamentsgemeinden wählt das Parlament die Mitglieder aus seiner Mitte. 3 Die Rechnungsprüfungskommission der politischen Gemeinde ist auch für die auf ihrem Gebiet bestehende Schulgemeinde zuständig. 4 Umfasst eine Schulgemeinde das Gebiet mehrerer politischer Gemeinden, bestimmt die Gemeindeordnung: a. die politische Gemeinde, deren Rechnungsprüfungskommission für sie zuständig ist, oder a. Bestand b. wie ihre Rechnungsprüfungskommission aus Mitgliedern der Rechnungsprüfungskommissionen der politischen Gemeinden zusammengesetzt wird.

§ 59 b. Aufgaben

1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen nach finanzpolitischen Gesichtspunkten. 2 Sie prüft das Budget und die Jahresrechnung. Zudem prüft sie weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite, über welche die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament entscheiden, soweit nicht eine andere Kommission dafür zuständig ist. 3 Die Prüfung erfolgt unter folgenden Gesichtspunkten: a. finanzrechtliche Zulässigkeit, b. rechnerische Richtigkeit, c. finanzielle Angemessenheit, d. sachliche Angemessenheit in Parlamentsgemeinden und in Versammlungsgemeinden, die eine Geschäftsprüfung vorsehen.

§ 60 Geschäftsprüfungskommission

1 Parlamentsgemeinden sind zur Geschäftsprüfung verpflichtet. Diese wird von der Rechnungsprüfungskommission oder von der Geschäftsprüfungskommission wahrgenommen. 2 Geschäftsprüfungskommissionen bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern. Das Parlament wählt diese aus seiner Mitte. 3 In Versammlungsgemeinden kann die Gemeindeordnung eine Geschäftsprüfung vorsehen. Diese wird von der Rechnungsprüfungskommission wahrgenommen.

§ 61 b. Aufgaben

1 Die Geschäftsprüfungskommission übt die politische Kontrolle über die Geschäftsführung der Gemeinde aus. 2 Sie prüft insbesondere den Geschäftsbericht und a. in Parlamentsgemeinden die dem Parlament vorzulegenden Geschäfte, soweit keine andere Kommission dafür zuständig ist, b. in Versammlungsgemeinden die den Stimmberechtigten vorzulegenden Geschäfte, soweit die Gemeindeordnung dies vorsieht. 3 Die Prüfung erfolgt auf Recht- und Zweckmässigkeit hin. Herausgabe von Unterlagen

§ 62 und Auskünfte

1 Rechnungsprüfungskommissionen und Geschäftsprüfungskommissionen können a. beim Gemeindevorstand die Herausgabe der für ihre Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen, b. in Absprache mit dem Gemeindevorstand die für ihre Prüfung erforderlichen Auskünfte bei der Gemeindeverwaltung einholen. a. Bestand 2 Der Gemeindevorstand schränkt die Herausgabe von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften ein, soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies gebietet. 3. Teil: Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit 1. Abschnitt: Grundsätze

§ 63 Aufgabenträger

1 Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben selbst, die für ihre Organisation, Selbstständigkeit und Leistungsfähigkeit notwendig sind. 2 Andere Aufgaben können sie Dritten übertragen oder in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden erfüllen. Die Aufgabenübertragung an Dritte kann erfolgen durch a. Vertrag, b. Ausgliederung. Gewährleistung

§ 64 der Aufgabenerfüllung

1 Die Gemeinden gewährleisten, dass die Aufgaben recht- und zweckmässig erfüllt werden. 2 Zu diesem Zweck stellen die Gemeinden sicher, dass ihnen die notwendigen Informationen, insbesondere Rechnungen, zur Kenntnis gebracht werden. 2. Abschnitt: Ausgliederung

§ 65 Begriff

Eine Ausgliederung liegt vor, wenn eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben auf Dauer einer Anstalt oder einer juristischen Person des Privatrechts überträgt und diese die Aufgabenerfüllung in eigener Verantwortung plant, steuert und vollzieht.

§ 66 Rechtsformen

1 Die Gemeinde kann zur Ausgliederung eine Anstalt errichten, die über Rechtspersönlichkeit sowie eigene personelle und finanzielle Mittel verfügt. 2 Die Anstalt hat mindestens einen Vorstand und eine Prüfstelle. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die politischen Gemeinden, soweit sie mit den Besonderheiten der Anstalt vereinbar sind. a. Gemeindeanstalt b. juristische Personen

§ 67 des Privatrechts

Die Gemeinde kann zum Zweck der Ausgliederung a. eine juristische Person des Privatrechts errichten, b. sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts beteiligen, c. eine oder mehrere Aufgaben einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts übertragen.

§ 68 Rechtsgrundlage

Ausgliederungen erfordern eine Grundlage in einem Erlass, der insbesondere folgende Punkte regelt: a. Art und Umfang der Aufgaben, b. Rechtsform des Aufgabenträgers, c. Finanzierung, d. Aufsicht, e. bei einer Anstalt die Organisation.

§ 69 b. Zuständigkeit

1 Über Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung entscheiden die Stimmberechtigten an der Urne. In den übrigen Fällen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Gemeindeordnung. 2 Ausgliederungen sind insbesondere dann von erheblicher Bedeutung, wenn sie von grosser politischer oder finanzieller Tragweite sind.

§ 70 c. Genehmigung

1 Ist über den Erlass an der Urne zu beschliessen, bedarf er anschliessend der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft ihn auf seine Rechtmässigkeit. 2 Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Erlasses. 3. Abschnitt: Zusammenarbeit A. Rechtsformen

§ 71 Anschlussvertrag

Mit einem Anschlussvertrag können die Gemeinden vereinbaren, dass eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben für eine andere Gemeinde erfüllt oder dieser die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen ermöglicht.

§ 72 arbeitsvertrag

1 Mit einem Zusammenarbeitsvertrag können die Gemeinden vereinbaren, eine oder mehrere Aufgaben im Rahmen einer einfachen Gesellschaft gemeinsam zu erfüllen. 2 Befugnisse, die den Stimmberechtigten oder den Gemeindeparlamenten der beteiligten Gemeinden zustehen, dürfen nicht an die Gesellschaft übertragen werden. a. Inhalt 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts14 über die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff.) sinngemäss als kantonales öffentliches Recht.

§ 73 Zweckverband

1 Die Gemeinden können sich zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammenschliessen. 2 Der Zweckverband hat mindestens folgende Organe: a. die Stimmberechtigten des Verbandsgebietes, b. die Verbandsgemeinden, c. der Verbandsvorstand, d. die Rechnungsprüfungskommission. 3 Die Statuten gemäss Art. 92 Abs. 3 KV6 können zudem eine Delegiertenversammlung vorsehen. 4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die politischen Gemeinden, soweit sie mit den Besonderheiten des Zweckverbands vereinbar sind. Gemeinsame

§ 74 Anstalt

1 Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben gemeinsame Anstalten errichten, die über Rechtspersönlichkeit sowie eigene personelle und finanzielle Mittel verfügen. 2 Die gemeinsame Anstalt hat mindestens einen Vorstand und eine Prüfstelle. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die politischen Gemeinden, soweit sie mit den Besonderheiten der gemeinsamen Anstalt vereinbar sind. Juristische Personen des

§ 75 Privatrechts

Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben a. eine juristische Person des Privatrechts errichten, b. sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts beteiligen, c. eine oder mehrere Aufgaben einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts übertragen. B. Rechtsgrundlage

§ 76 Inhalt

1 Die Zusammenarbeit erfordert eine Rechtsgrundlage, die folgende Punkte regelt: a. beteiligte Gemeinden, b. Art und Umfang der Aufgaben, c. Rechtsform der Zusammenarbeit, d. allfällige Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse, e. Finanzierung und Kostenverteilung, f. Aufsicht, g. Beendigung der Zusammenarbeit, h. beim Zweckverband und der gemeinsamen Anstalt die Organisation. 2 Bei der gemeinsamen Anstalt und der juristischen Person des Privatrechts kann ein gemeinsames Aufsichtsorgan vorgesehen werden. In diesem Organ ist jede Gemeinde vertreten. Zustimmung der Gemeinden bei selbstständigen

§ 77 Aufgabenträgern

1 Bei Zweckverbänden, gemeinsamen Anstalten und juristischen Personen des Privatrechts bedürfen der Erlass und grundlegende Änderungen der Rechtsgrundlage der Zustimmung aller Gemeinden. Für die übrigen Änderungen genügt die Zustimmung der Mehrheit der Gemeinden. 2 Als grundlegend gelten Änderungen, die folgende Punkte regeln: a. wesentliche Aufgaben, b. Grundzüge der Finanzierung, c. Austritt und Auflösung, d. beim Zweckverband die Mitwirkungsmöglichkeiten der Stimmberechtigten und Verbandsgemeinden.

§ 78 Zuständigkeit

1 Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinde beschliessen über den Abschluss und die Änderung von Anschluss- oder Zusammenarbeitsverträgen an der Urne, wenn a. die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt, b. der Vertrag für die Gemeinde Ausgaben zur Folge hat, die an der Urne bewilligt werden müssen. 2 In den übrigen Fällen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Gemeindeordnung.

§ 79 b. bei selbstständigen Aufgabenträgern

Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Gemeinde beschliessen an der Urne die Rechtsgrundlage der Zusammenarbeit in Form eines Zweckverbands, einer gemeinsamen Anstalt oder einer juristischen Person des Privatrechts.

§ 80 Genehmigung

1 Bei Zweckverbänden, gemeinsamen Anstalten und juristischen Personen des Privatrechts bedarf die Rechtsgrundlage der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit. a. bei Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen 2 Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten der Rechtsgrundlage. C. Pflicht zur Zusammenarbeit

← Find another law