1 Können dringende Angelegenheiten nicht rechtzeitig in
der Behörde behandelt werden, entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident an ihrer Stelle. Sie oder er informiert die Behörde.
2 Eine Behörde kann die Präsidentin oder den Präsidenten ermächtigen, Angelegenheiten von geringer Bedeutung selbst zu entscheiden.
§ 42 Ausstandspflicht
1 Mitglieder sowie Schreiberinnen und Schreiber von Behörden treten bei der Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand,
wenn ein Ausstandsgrund gemäss § 5 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)12 vorliegt.
2 Die Mitglieder von Behörden legen ihre Interessenbindungen
offen.
Ausschluss der
§ 43 Öffentlichkeit
Die Verhandlungen von Behörden sind nicht öffentlich.
§ 44 Aufgabenübertragung
Eine Behörde kann einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen aus ihrer Mitte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Die Mitglieder und Ausschüsse sind zur Übernahme der Aufgaben verpflichtet.
a. an Mitglieder
oder Ausschüsse
§ 45 b. an Gemeindeangestellte
1 Aufgaben können an Gemeindeangestellte zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.
2 Die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse werden in einem
Erlass festgelegt.
3 Bei eigenständigen Kommissionen und Schulpflegen erfordert die
Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte eine Grundlage in der
Gemeindeordnung.
Beratende
Kommissionen
§ 46 und Sachverständige
Eine Behörde kann zur Vorberatung ihrer Geschäfte Kommissionen einsetzen oder Sachverständige beiziehen.
B. Gemeindevorstand
§ 47 setzung
1 Der Gemeindevorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten.
2 Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
§ 48 Aufgaben
1 Der Gemeindevorstand ist die oberste Behörde der Gemeinde. Er ist zuständig für die politische Planung und Führung.
2 Er regelt die Organisation der Verwaltung in einem Behördenerlass.
3 Der Gemeindevorstand besorgt alle Angelegenheiten, soweit das
kantonale Recht oder die Gemeindeordnung sie keinem anderen
Organ zuweist.
4 Er vertritt die Gemeinde gegen aussen.
Führung der
§ 49 Gemeindeverwaltung
1 Der Gemeindevorstand führt die Gemeindeverwaltung.
Er kann die Leitung der Verwaltung an Gemeindeangestellte delegieren.
2 Er übt die Aufsicht über die Verwaltung aus und
a. stellt die Einhaltung der Vorschriften sicher,
b. sorgt für die zweckmässige Verwendung der Mittel,
c. trifft Massnahmen zum Schutz des Gemeindevermögens und zur
Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten.
3 Die Gemeinden überwachen abgeschriebene Forderungen auf
ihre nachträgliche Einbringlichkeit. Verbessert sich die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin oder des Schuldners, ist die Forderung erneut einzufordern.
4 Die Gemeinden können Verlustscheine an Dritte abtreten. Der
Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.
Unterstellte
§ 50 Kommissionen
1 Der Gemeindevorstand kann Aufgaben an ihm unterstellte Kommissionen zur selbstständigen Erledigung übertragen. Die
Gemeindeordnung regelt den Bestand der Kommissionen.
2 Der Gemeindevorstand regelt die Mitgliederzahl, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Kommissionen in einem Behördenerlass.
3 Die Kommissionen unterstehen der Aufsicht des Gemeindevorstands.
Eigenständige
§ 51 Kommissionen
1 Die Gemeindeordnung kann Kommissionen bezeichnen,
die im Rahmen ihrer Aufgaben anstelle des Gemeindevorstands handeln.
2 Die Kommissionen bestehen aus einer Präsidentin oder einem
Präsidenten, die oder der dem Gemeindevorstand angehört, sowie
mindestens vier weiteren Mitgliedern.
3 Die Gemeindeordnung regelt die Mitgliederzahl, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Kommissionen.
4 Die Kommissionen können den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament Geschäfte zur Beschlussfassung unterbreiten lassen.
Sie legen dazu ihre Geschäfte dem Gemeindevorstand vor, der sie dem
zuständigen Organ mit seiner Abstimmungsempfehlung unterbreitet.
5 Die Gemeindeordnung kann das direkte Antragsrecht gemäss
Abs. 4 ausschliessen.
Gemeindeschreiberin
§ 52 oder Gemeindeschreiber
1 Der Gemeindevorstand ernennt eine Gemeindeschreiberin oder einen Gemeindeschreiber.
2 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber unterstützt den Gemeindevorstand und besorgt die ihr oder ihm vom Gemeindevorstand übertragenen Aufgaben.
3 Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Gemeindevorstands mit
beratender Stimme teil.
§ 53 Arbeitsverhältnis
1 Das Arbeitsverhältnis der Angestellten von Gemeinden,
Zweckverbänden und Anstalten untersteht dem öffentlichen Recht.
2 Soweit die Gemeinden keine eigenen Regelungen erlassen, sind
das kantonale Personalrecht13 und die kantonalen Bestimmungen über
die Administrativuntersuchung sinngemäss anwendbar.19
C. Schulpflege
§ 54 Bestand
Besorgt eine politische Gemeinde Aufgaben der Volksschule,
bestellt sie eine Schulpflege.
§ 55 setzung
1 Die Schulpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern
einschliesslich der Schulpräsidentin oder des Schulpräsidenten. Die
Gemeindeordnung bestimmt deren Zahl.
2 Die Schulpräsidentin oder der Schulpräsident ist Mitglied des
Gemeindevorstands. Die Gemeindeordnung legt fest, ob sie oder er
durch den Gemeindevorstand bestimmt oder im Rahmen der Wahl der
Mitglieder des Gemeindevorstands oder der Schulpflege gewählt wird.
Aufgaben und
§ 56 Befugnisse
1 Die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Schulpflege richten sich nach der Schulgesetzgebung.
2 Die Gemeindeordnung regelt die Finanzbefugnisse der Schulpflege.
3 Im Übrigen kommen der Schulpflege die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse einer eigenständigen Kommission zu.
§ 57 Schulkreise
1 Parlamentsgemeinden können ihr Gemeindegebiet in
Schulkreise einteilen.
2 Die Gemeindeordnung regelt:
a. die Gebietseinteilung,
b. die Mitgliederzahl, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die
Entscheidungsbefugnisse der Schulpflege und der Kreisschulbehörden,
c. das für die Wahl der Kreisschulbehörden zuständige Organ.
D. Rechnungsprüfungs- und Geschäftsprüfungskommissionen
§ 58 Rechnungsprüfungskommission
1 Die politischen Gemeinden bestellen eine Rechnungsprüfungskommission mit mindestens fünf Mitgliedern. In Versammlungsgemeinden bestimmt die Gemeindeordnung die Zahl der Mitglieder.
2 In Parlamentsgemeinden wählt das Parlament die Mitglieder aus
seiner Mitte.
3 Die Rechnungsprüfungskommission der politischen Gemeinde
ist auch für die auf ihrem Gebiet bestehende Schulgemeinde zuständig.
4 Umfasst eine Schulgemeinde das Gebiet mehrerer politischer Gemeinden, bestimmt die Gemeindeordnung:
a. die politische Gemeinde, deren Rechnungsprüfungskommission für
sie zuständig ist, oder
a. Bestand
b. wie ihre Rechnungsprüfungskommission aus Mitgliedern der Rechnungsprüfungskommissionen der politischen Gemeinden zusammengesetzt wird.
§ 59 b. Aufgaben
1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen nach finanzpolitischen Gesichtspunkten.
2 Sie prüft das Budget und die Jahresrechnung. Zudem prüft sie
weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite, über welche die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament entscheiden, soweit nicht
eine andere Kommission dafür zuständig ist.
3 Die Prüfung erfolgt unter folgenden Gesichtspunkten:
a. finanzrechtliche Zulässigkeit,
b. rechnerische Richtigkeit,
c. finanzielle Angemessenheit,
d. sachliche Angemessenheit in Parlamentsgemeinden und in Versammlungsgemeinden, die eine Geschäftsprüfung vorsehen.
§ 60 Geschäftsprüfungskommission
1 Parlamentsgemeinden sind zur Geschäftsprüfung verpflichtet. Diese wird von der Rechnungsprüfungskommission oder von der
Geschäftsprüfungskommission wahrgenommen.
2 Geschäftsprüfungskommissionen bestehen aus mindestens fünf
Mitgliedern. Das Parlament wählt diese aus seiner Mitte.
3 In Versammlungsgemeinden kann die Gemeindeordnung eine
Geschäftsprüfung vorsehen. Diese wird von der Rechnungsprüfungskommission wahrgenommen.
§ 61 b. Aufgaben
1 Die Geschäftsprüfungskommission übt die politische Kontrolle über die Geschäftsführung der Gemeinde aus.
2 Sie prüft insbesondere den Geschäftsbericht und
a. in Parlamentsgemeinden die dem Parlament vorzulegenden Geschäfte, soweit keine andere Kommission dafür zuständig ist,
b. in Versammlungsgemeinden die den Stimmberechtigten vorzulegenden Geschäfte, soweit die Gemeindeordnung dies vorsieht.
3 Die Prüfung erfolgt auf Recht- und Zweckmässigkeit hin.
Herausgabe
von Unterlagen
§ 62 und Auskünfte
1 Rechnungsprüfungskommissionen und Geschäftsprüfungskommissionen können
a. beim Gemeindevorstand die Herausgabe der für ihre Prüfung
erforderlichen Unterlagen verlangen,
b. in Absprache mit dem Gemeindevorstand die für ihre Prüfung
erforderlichen Auskünfte bei der Gemeindeverwaltung einholen.
a. Bestand
2 Der Gemeindevorstand schränkt die Herausgabe von Unterlagen
und die Erteilung von Auskünften ein, soweit ein überwiegendes
öffentliches oder privates Interesse dies gebietet.
3. Teil: Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit
1. Abschnitt: Grundsätze
§ 63 Aufgabenträger
1 Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben selbst, die für ihre
Organisation, Selbstständigkeit und Leistungsfähigkeit notwendig sind.
2 Andere Aufgaben können sie Dritten übertragen oder in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden erfüllen. Die Aufgabenübertragung
an Dritte kann erfolgen durch
a. Vertrag,
b. Ausgliederung.
Gewährleistung
§ 64 der Aufgabenerfüllung
1 Die Gemeinden gewährleisten, dass die Aufgaben recht-
und zweckmässig erfüllt werden.
2 Zu diesem Zweck stellen die Gemeinden sicher, dass ihnen die
notwendigen Informationen, insbesondere Rechnungen, zur Kenntnis
gebracht werden.
2. Abschnitt: Ausgliederung
§ 65 Begriff
Eine Ausgliederung liegt vor, wenn eine Gemeinde eine oder
mehrere Aufgaben auf Dauer einer Anstalt oder einer juristischen Person des Privatrechts überträgt und diese die Aufgabenerfüllung in eigener Verantwortung plant, steuert und vollzieht.
§ 66 Rechtsformen
1 Die Gemeinde kann zur Ausgliederung eine Anstalt errichten, die über Rechtspersönlichkeit sowie eigene personelle und finanzielle Mittel verfügt.
2 Die Anstalt hat mindestens einen Vorstand und eine Prüfstelle.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die politischen Gemeinden, soweit sie mit den Besonderheiten der Anstalt vereinbar
sind.
a. Gemeindeanstalt
b. juristische
Personen
§ 67 des Privatrechts
Die Gemeinde kann zum Zweck der Ausgliederung
a. eine juristische Person des Privatrechts errichten,
b. sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts
beteiligen,
c. eine oder mehrere Aufgaben einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts übertragen.
§ 68 Rechtsgrundlage
Ausgliederungen erfordern eine Grundlage in einem Erlass,
der insbesondere folgende Punkte regelt:
a. Art und Umfang der Aufgaben,
b. Rechtsform des Aufgabenträgers,
c. Finanzierung,
d. Aufsicht,
e. bei einer Anstalt die Organisation.
§ 69 b. Zuständigkeit
1 Über Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung entscheiden die Stimmberechtigten an der Urne. In den übrigen Fällen
bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Gemeindeordnung.
2 Ausgliederungen sind insbesondere dann von erheblicher Bedeutung, wenn sie von grosser politischer oder finanzieller Tragweite sind.
§ 70 c. Genehmigung
1 Ist über den Erlass an der Urne zu beschliessen, bedarf er
anschliessend der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft ihn
auf seine Rechtmässigkeit.
2 Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des
Erlasses.
3. Abschnitt: Zusammenarbeit
A. Rechtsformen
§ 71 Anschlussvertrag
Mit einem Anschlussvertrag können die Gemeinden vereinbaren, dass eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben für eine
andere Gemeinde erfüllt oder dieser die Benutzung von öffentlichen
Einrichtungen ermöglicht.
§ 72 arbeitsvertrag
1 Mit einem Zusammenarbeitsvertrag können die Gemeinden vereinbaren, eine oder mehrere Aufgaben im Rahmen einer einfachen Gesellschaft gemeinsam zu erfüllen.
2 Befugnisse, die den Stimmberechtigten oder den Gemeindeparlamenten der beteiligten Gemeinden zustehen, dürfen nicht an die Gesellschaft übertragen werden.
a. Inhalt
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts14
über die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff.) sinngemäss als kantonales
öffentliches Recht.
§ 73 Zweckverband
1 Die Gemeinden können sich zur gemeinsamen Erfüllung
einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammenschliessen.
2 Der Zweckverband hat mindestens folgende Organe:
a. die Stimmberechtigten des Verbandsgebietes,
b. die Verbandsgemeinden,
c. der Verbandsvorstand,
d. die Rechnungsprüfungskommission.
3 Die Statuten gemäss Art. 92 Abs. 3 KV6 können zudem eine Delegiertenversammlung vorsehen.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die politischen Gemeinden, soweit sie mit den Besonderheiten des Zweckverbands vereinbar sind.
Gemeinsame
§ 74 Anstalt
1 Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer
oder mehrerer Aufgaben gemeinsame Anstalten errichten, die über
Rechtspersönlichkeit sowie eigene personelle und finanzielle Mittel
verfügen.
2 Die gemeinsame Anstalt hat mindestens einen Vorstand und eine
Prüfstelle.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die politischen Gemeinden, soweit sie mit den Besonderheiten der gemeinsamen Anstalt
vereinbar sind.
Juristische
Personen des
§ 75 Privatrechts
Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer
oder mehrerer Aufgaben
a. eine juristische Person des Privatrechts errichten,
b. sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts
beteiligen,
c. eine oder mehrere Aufgaben einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts übertragen.
B. Rechtsgrundlage
§ 76 Inhalt
1 Die Zusammenarbeit erfordert eine Rechtsgrundlage, die
folgende Punkte regelt:
a. beteiligte Gemeinden,
b. Art und Umfang der Aufgaben,
c. Rechtsform der Zusammenarbeit,
d. allfällige Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse,
e. Finanzierung und Kostenverteilung,
f. Aufsicht,
g. Beendigung der Zusammenarbeit,
h. beim Zweckverband und der gemeinsamen Anstalt die Organisation.
2 Bei der gemeinsamen Anstalt und der juristischen Person des Privatrechts kann ein gemeinsames Aufsichtsorgan vorgesehen werden.
In diesem Organ ist jede Gemeinde vertreten.
Zustimmung der
Gemeinden bei
selbstständigen
§ 77 Aufgabenträgern
1 Bei Zweckverbänden, gemeinsamen Anstalten und juristischen Personen des Privatrechts bedürfen der Erlass und grundlegende Änderungen der Rechtsgrundlage der Zustimmung aller
Gemeinden. Für die übrigen Änderungen genügt die Zustimmung der
Mehrheit der Gemeinden.
2 Als grundlegend gelten Änderungen, die folgende Punkte regeln:
a. wesentliche Aufgaben,
b. Grundzüge der Finanzierung,
c. Austritt und Auflösung,
d. beim Zweckverband die Mitwirkungsmöglichkeiten der Stimmberechtigten und Verbandsgemeinden.
§ 78 Zuständigkeit
1 Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinde beschliessen über den Abschluss und die Änderung von Anschluss- oder Zusammenarbeitsverträgen an der Urne, wenn
a. die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt,
b. der Vertrag für die Gemeinde Ausgaben zur Folge hat, die an der
Urne bewilligt werden müssen.
2 In den übrigen Fällen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der
Gemeindeordnung.
§ 79 b. bei selbstständigen Aufgabenträgern
Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Gemeinde beschliessen an der Urne die Rechtsgrundlage der Zusammenarbeit in Form eines
Zweckverbands, einer gemeinsamen Anstalt oder einer juristischen Person des Privatrechts.
§ 80 Genehmigung
1 Bei Zweckverbänden, gemeinsamen Anstalten und juristischen Personen des Privatrechts bedarf die Rechtsgrundlage der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit.
a. bei Anschluss-
und Zusammenarbeitsverträgen
2 Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten der
Rechtsgrundlage.
C. Pflicht zur Zusammenarbeit