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Gesetz über die Gemeinden

Fribourg · 140.1 · statute

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Contents: 245 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 5a
  7. Art. 5b
  8. Art. 6
  9. Art. 7
  10. Art. 7a
  11. Art. 7b
  12. Art. 8
  13. Art. 9
  14. Art. 9 bis
  15. Art. 10
  16. Art. 10a
  17. Art. 11
  18. Art. 12
  19. Art. 13
  20. Art. 14
  21. Art. 15
  22. Art. 15 bis
  23. Art. 16
  24. Art. 17
  25. Art. 18
  26. Art. 19
  27. Art. 20
  28. Art. 21
  29. Art. 22
  30. Art. 23
  31. Art. 24
  32. Art. 25
  33. Art. 26
  34. Artikel 27
  35. Art. 28
  36. Art. 29
  37. Art. 29a
  38. Art. 30 meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»
  39. Art. 31
  40. Art. 32
  41. Art. 33
  42. Art. 34
  43. Art. 35
  44. Art. 36
  45. Art. 37
  46. Art. 38
  47. Art. 39
  48. Art. 40
  49. Art. 41
  50. Art. 42
  51. Art. 43
  52. Art. 44
  53. Art. 45
  54. Art. 45a
  55. Art. 46
  56. Art. 47
  57. Art. 48
  58. Art. 49
  59. Art. 50
  60. Art. 51
  61. Art. 51 bis
  62. Art. 51 ter
  63. Art. 52
  64. Art. 53
  65. Art. 54
  66. Art. 55
  67. Art. 56
  68. Art. 57
  69. Art. 57a
  70. Art. 58
  71. Art. 58a
  72. Art. 59
  73. Art. 60
  74. Art. 61
  75. Art. 61a
  76. Art. 62
  77. Art. 63
  78. Art. 64
  79. Art. 65
  80. Art. 66
  81. Art. 67
  82. Art. 68
  83. Art. 69
  84. Art. 70
  85. Art. 71
  86. Art. 72
  87. Art. 73
  88. Art. 74
  89. Art. 75
  90. Art. 75 bis
  91. Art. 76
  92. Art. 77
  93. Art. 78
  94. Art. 79
  95. Art. 80
  96. Art. 80a
  97. Art. 81
  98. Art. 82
  99. Art. 82a
  100. Art. 83
  101. Art. 83a
  102. Art. 83b
  103. Art. 83c
  104. Art. 84
  105. Art. 84 bis
  106. Art. 85
  107. Art. 85a
  108. Art. 86
  109. Art. 86a
  110. Art. 86b
  111. Art. 86c
  112. Art. 86d
  113. Art. 87
  114. Art. 88
  115. Art. 89
  116. Art. 90
  117. Art. 91
  118. Art. 92
  119. Art. 93
  120. Art. 94
  121. Art. 95
  122. Art. 95 bis
  123. Art. 96
  124. Art. 97
  125. Art. 97 bis
  126. Art. 98
  127. Art. 98a
  128. Art. 98b
  129. Art. 98c
  130. Art. 98d
  131. Art. 98e
  132. Art. 98f
  133. Art. 99
  134. Art. 100
  135. Art. 101
  136. Art. 102
  137. Art. 102a
  138. Art. 103
  139. Art. 103 bis
  140. Art. 104
  141. Art. 104 bis
  142. Art. 105
  143. Art. 105a
  144. Art. 106
  145. Art. 106a
  146. Art. 107
  147. Art. 107 bis
  148. Art. 108
  149. Art. 109
  150. Art. 109 bis
  151. Art. 110
  152. Art. 111
  153. Art. 112
  154. Art. 113
  155. Art. 114
  156. Art. 115
  157. Art. 116
  158. Art. 117
  159. Art. 118
  160. Art. 119
  161. Art. 120
  162. Art. 121
  163. Art. 122
  164. Art. 122a
  165. Art. 123
  166. Art. 123a
  167. Art. 123b
  168. Art. 123c
  169. Art. 123d
  170. Art. 123e
  171. Art. 123f
  172. Art. 124
  173. Art. 125
  174. Art. 125a
  175. Art. 126
  176. Art. 127
  177. Art. 128
  178. Art. 129
  179. Art. 130
  180. Art. 131
  181. Art. 132
  182. Art. 133
  183. Art. 133a
  184. Art. 134
  185. Art. 134a
  186. Art. 134b
  187. Art. 134c
  188. Art. 134d
  189. Art. 135
  190. Art. 135a
  191. Art. 136
  192. Art. 136a
  193. Art. 136b
  194. Art. 136c
  195. Art. 137
  196. Art. 138
  197. Art. 139
  198. Art. 140
  199. Art. 141
  200. Art. 142
  201. Art. 142a
  202. Art. 142b
  203. Art. 143
  204. Art. 144
  205. Art. 145
  206. Art. 146
  207. Art. 147
  208. Art. 148
  209. Art. 149
  210. Art. 150
  211. Art. 150a
  212. Art. 150b
  213. Art. 151
  214. Art. 151a
  215. Art. 151b
  216. Art. 151c
  217. Art. 151d
  218. Art. 151e
  219. Art. 151f
  220. Art. 152
  221. Art. 153
  222. Art. 153a
  223. Art. 154
  224. Art. 155
  225. Art. 156
  226. Art. 157
  227. Art. 158
  228. Art. 159
  229. Art. 165 Art. 164 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
  230. Art. 169
  231. Art. 170
  232. Art. 171
  233. Art. 172
  234. Art. 173
  235. Art. 174
  236. Art. 175
  237. Art. 176
  238. Art. 177
  239. Art. 178
  240. Art. 179
  241. Art. 180
  242. Art. 181
  243. Art. 182
  244. Art. 183
  245. Art. 184

245 provisions

Art. 142a

Wirkungen des Zusammenschlusses – Vereinbarte Verpflichtungen a) Grundsatz und Geltungsdauer 1 Die Fusionsvereinbarung kann Bestimmungen vorsehen, die der neuen Gemeinde Verpflichtungen überbinden. 2 Die Geltungsdauer dieser Bestimmungen wird in der Vereinbarung unter Berücksichtigung der zukünftigen Bedürfnisse und Entwicklungen festgelegt. Sie darf zwanzig Jahre nicht überschreiten. 3 Absatz 2 gilt nicht für Steuern oder andere öffentliche Abgaben.

Art. 142b

Wirkungen des Zusammenschlusses – Vereinbarte Verpflichtungen b) Aufhebung 1 Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat der neuen Gemeinde kann beschliessen, eine Verpflichtung der Fusionsvereinbarung frühestens 3 Jahre, nachdem diese abgeschlossen wurde, aufzuheben. 2 Unter Vorbehalt von Absatz 3 wird der Aufhebungsbeschluss mit Dreiviertelmehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Abstimmungen (Art. 18 und 51bis GG) anwendbar. 3 Der Entscheid, eine Verpflichtung im Zusammenhang mit Steuern oder anderen öffentlichen Abgaben aufzuheben, wird mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. 4 Der Entscheid des Generalrats über die Aufhebung einer vereinbarten Verpflichtung untersteht nicht dem fakultativen Referendum. 5 Die Aufhebung einer Verpflichtung bedarf keiner Genehmigung. Die Gemeinde übermittelt den neuen Wortlaut der Vereinbarung dem Amt und der Oberamtsperson. 8 Oberaufsicht über die Gemeinden und weitere gemeinderechtliche Körperschaften 8.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 143

Allgemeines 1 Die Gemeinden und die übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften stehen unter der Oberaufsicht des Staates, die durch den Staatsrat, durch die für die Gemeinden zuständige Direktion, durch die Oberamtmänner, durch das Amt für Gemeinden und durch die in der Spezialgesetzgebung bezeichneten Behörden ausgeübt wird.

Art. 144

Behörden – Staatsrat 1 Der Staatsrat ist die oberste Aufsichtsbehörde. 2 Er übt die ihm vom Gesetz übertragenen Befugnisse aus. 3 Er sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Verwaltung in Gemeindeangelegenheiten. 4 …

Art. 145

Behörden – Direktion und Amt 1 Die für die Gemeinden zuständige Direktion 4) erfüllt alle Aufgaben, die das Gesetz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zuweist. 2 Das Amt für Gemeinden erfüllt die ihm von der Gesetzgebung oder der Direktion übertragenen Aufgaben. Die Finanzaufsicht wird durch die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Gemeinden definiert.

Art. 146

Behörden – Oberamtmann 1 Der Oberamtmann ist für die allgemeine Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände zuständig. 2 Der Oberamtmann wacht darüber, dass die Gemeinden und die Gemeindeverbände seines Bezirks gut verwaltet werden. Er berät und unterstützt sie. Er sorgt für ein speditives Vorgehen. 3 Er inspiziert mindestens einmal während der Legislaturperiode die Verwaltung jeder Gemeinde und unterrichtet die für die Gemeinden zuständige Direktion über seine Feststellungen. 4 Er kontrolliert den ordnungsgemässen Betrieb der Gemeindeverbände. Hat er im betreffenden Gemeindeverband eine Funktion inne, so wird die Aufsicht von einem anderen, vom Staatsrat bezeichneten Oberamtmann ausgeübt. 5 Er hat die Befugnis, den Sitzungen der Organe einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands mit beratender Stimme beizuwohnen. 6 Er wird von jeder Verfügung, die die kantonale Behörde gegenüber einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband seines Bezirkes getroffen hat, in Kenntnis gesetzt. Er gibt, wenn er darum ersucht wird, der kantonalen Behörde seine Stellungnahme ab.

Art. 147

Überprüfungs- und Genehmigungsbefugnis – Auskunftspflicht 1 Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Auskünfte und Akten zu liefern. 2 Die verwaltungsrechtlichen Verträge über die Übertragung obligatorischer Gemeindeaufgaben werden dem Oberamtmann übermittelt.

Art. 148

Überprüfungs- und Genehmigungsbefugnis – Gegenstand 1 … 4) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft. 2 Die allgemein verbindlichen Gemeindereglemente werden nach Stellungnahme des Amtes für Gemeinden der Direktion zur Genehmigung unterbreitet, der sie ihrem Gegenstand nach zugehören. 3 Diese Reglemente können nicht vor ihrer Genehmigung in Kraft treten.

Art. 149

Überprüfungs- und Genehmigungsbefugnis – Umfang 1 In der Ausübung ihrer Aufsicht überprüft die Behörde die Tätigkeit der Gemeinde oder des Gemeindeverbands nur auf ihre Gesetzmässigkeit hin. 2 Die Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde erstreckt sich jedoch auch auf die Angemessenheit, wenn: a) das Allgemeininteresse des Kantons oder schutzwürdige Interessen anderer Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar berührt werden; b) die ordnungsgemässe Verwaltung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes schwer gefährdet ist. 8.2 Massnahmen bei Unregelmässigkeiten

Art. 150

Pflichten der Gemeinde und des Gemeindeverbands – Im Allgemeinen 1 Stellt das zuständige Organ in der Gemeinde oder im Gemeindeverband Unregelmässigkeiten fest, so klärt es deren Ursachen ab und ordnet die notwendigen Massnahmen an. 2 Zuständiges Organ ist: a) der Ammann, wenn die Unregelmässigkeiten die Verwaltung der Gemeinde oder die Arbeitsweise des Gemeinderats oder einer Kommission betreffen; b) der Präsident des Generalrats, wenn die Unregelmässigkeiten die Arbeitsweise des Generalrats oder einer seiner Kommissionen betreffen; c) der Präsident des Vorstands, wenn die Unregelmässigkeiten einen Gemeindeverband betreffen. 3 Ist der Ammann, der Präsident des Generalrats oder der Präsident des Vorstands direkt von den Unregelmässigkeiten betroffen, so werden die ihm übertragenen Befugnisse durch den Gemeinderat, bzw. den Generalrat oder den Vorstand wahrgenommen.

Art. 150a

Pflichten der Gemeinde und des Gemeindeverbands – Massnahmen 1 Der Ammann kann in seinem Zuständigkeitsbereich namentlich: a) eine Administrativuntersuchung anordnen; b) einem Gemeinderatsmitglied nach vorheriger Anhörung für die Dauer der Administrativuntersuchung ein Geschäft oder sein Ressort ganz oder teilweise entziehen und ein anderes Mitglied des Gemeinderats damit betrauen; c) das Eingreifen der Aufsichtsbehörde verlangen. 2 Der Präsident des Generalrats und der Präsident des Vorstands können in ihrem Zuständigkeitsbereich: a) eine Administrativuntersuchung anordnen; b) das Eingreifen der Aufsichtsbehörde verlangen.

Art. 150b

Pflichten der Gemeinde und des Gemeindeverbands – Information 1 Die Gemeinde oder der Gemeindeverband informiert den Oberamtmann über: a) die Eröffnung einer Untersuchung; b) den Abschluss einer Untersuchung; c) die getroffenen Massnahmen.

Art. 151

Eingreifen des Oberamtmanns – Im Allgemeinen 1 Missachtet eine Gemeinde gesetzliche Vorschriften, beeinträchtigt sie überwiegende Interessen anderer Gemeinden oder des Kantons oder ist ihre ordnungsgemässe Verwaltung schwer gefährdet, so fordert der Oberamtmann die Gemeinde so bald wie möglich, spätestens jedoch innert dreissig Tagen nach Bekanntwerden des Zustands auf, diesem Zustand abzuhelfen. 2 Kommt die Gemeinde der Aufforderung nicht nach, so kann der Oberamtmann nach Anhören des Gemeinderates an Stelle der Gemeinde handeln und in schwerwiegenden Fällen Gemeindebeschlüsse aufheben.

Art. 151a

Eingreifen des Oberamtmanns – Eröffnung der Untersuchung 1 Der Oberamtmann kann auf Anzeige hin oder von Amtes wegen eine Untersuchung gegen den Gemeinderat oder eines seiner Mitglieder eröffnen: a) wenn eine Gemeinde gesetzliche Vorschriften missachtet, überwiegende Interessen anderer Gemeinden oder des Kantons beeinträchtigt oder wenn ihre ordnungsgemässe Verwaltung schwer gefährdet ist und b) wenn die Gemeinde die Vorschriften von Artikel 150 nicht befolgt.

Art. 151b

Eingreifen des Oberamtmanns – Untersuchungsverfahren 1 Das Untersuchungsverfahren wird im Ausführungsreglement festgelegt.

Art. 151c

Eingreifen des Oberamtmanns – Massnahmen des Oberamtmanns 1 In dringenden Fällen trifft der Oberamtmann vorsorgliche Massnahmen, die die Führung der Gemeindegeschäfte oder die Verwaltung des Gemeindeverbandes gewährleisten. 2 Nach Abschluss der Untersuchung kann der Oberamtmann ausserdem: a) eine Verwarnung aussprechen; b) die Akten an die Staatsanwaltschaft weiterleiten; c) Massnahmen zur Reorganisation des Gemeinderates oder andere Massnahmen zur Wiederherstellung des einwandfreien Ratsbetriebs oder des guten Funktionierens der Gemeindeverwaltung treffen; d) die Akten an den Staatsrat weiterleiten, wenn eine der vorgesehenen Massnahmen in den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt; e) die Kosten für das Eingreifen der Aufsichtsbehörde festlegen.

Art. 151d

Eingreifen des Oberamtmanns – Massnahmen des Amts und der Direktion 1 In seinem Zuständigkeitsbereich kann das Amt für Gemeinden die gleichen Massnahmen treffen, wie sie dem Oberamtmann in Artikel 151 Abs. 1 übertragen werden. Es kann der für die Gemeinden zuständigen Direktion andere in den Artikeln 151 Abs. 2–151c vorgesehene Massnahmen vorschlagen. 2 Die für die Gemeinden zuständige Direktion kann die gleichen Massnahmen treffen, wie sie der Oberamtmann gemäss den Artikeln 151 Abs. 2–151c ergreifen kann.

Art. 151e

Eingreifen des Oberamtmanns – Massnahmen des Staatsrats 1 Zusätzlich zu den Massnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich des Oberamtmanns fallen, kann der Staatsrat nach Abschluss der Untersuchung gegenüber einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband die folgenden Massnahmen treffen: a) Er kann ein Mitglied des Gemeinderates oder des Vorstands des Amtes entheben, wenn wiederholte Pflichtverletzung oder schwere oder wiederholte Mängel in der Führung der ihm übertragenen Geschäfte festgestellt werden. b) Er überträgt die Führung der Gemeindegeschäfte oder die Verwaltung des Gemeindeverbands einer aus mindestens drei Mitgliedern zusammengesetzten Verwaltungskommission, wenn das betreffende Gemeinwesen sich weigert oder unfähig ist, den Anordnungen des Oberamtmanns Folge zu leisten oder nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Er ernennt die Mitglieder der Kommission und bezeichnet ihren Präsidenten. Die Kommission besitzt die Befugnisse des Gemeinderates sowie der Gemeindeversammlung oder des Generalrates. Ihre Verfügungen können nach Artikel 153, der sinngemäss anwendbar ist, angefochten werden. Ist der Grund für ihre Einführung weggefallen, so wird die Zwangsverwaltung aufgehoben. Anschliessend werden Neuwahlen durchgeführt.

Art. 151f

Eingreifen des Oberamtmanns – Kosten 1 Die Kosten für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde werden der Gemeinde auferlegt.

Art. 152

… 9 Rechtsmittel

Art. 153

Gemeindeverfügungen – Privatbeschwerde 1 Jede vom Gemeinderat gegenüber einem Privaten oder einem Mitglied des Gemeindepersonals getroffene Verfügung kann innert dreissig Tagen durch Beschwerde an den Oberamtmann angefochten werden. 2 Wenn eine solche Verfügung von einem dem Gemeinderat untergeordneten Organ oder von einem Rechtsträger einer Delegation öffentlicher Gemeindeaufgaben ausgeht, kann der Betroffene innert dreissig Tagen beim Gemeinderat Einsprache erheben. 3 Sieht ein Gemeindereglement es vor, so ist gegen eine Verfügung des Gemeinderates innert dreissig Tagen vorgängig beim Gemeinderat selbst Einsprache zu erheben.

Art. 153a

Gemeindeverfügungen – Beschwerde eines Gemeinderatsmitglieds 1 Gegen den Entscheid des Ammanns, einem Gemeinderatsmitglied ein Geschäft oder sein Ressort ganz oder teilweise zu entziehen, kann der Betroffene beim Oberamtmann innert 30 Tagen Beschwerde einreichen.

Art. 154

Gemeindeverfügungen – Bürgerbeschwerde 1 Jeder Beschluss der Gemeindeversammlung, des Generalrates oder deren Büros kann innert dreissig Tagen, durch Beschwerde an den Oberamtmann angefochten werden. 2 Die Beschwerdebefugnis steht den Mitgliedern der Gemeindeversammlung oder des Generalrates sowie dem Gemeinderat zu.

Art. 155

Gemeindeverfügungen – Entscheid des Oberamtmannes 1 Der Oberamtmann entscheidet innert sechzig Tagen nach Einreichung der Beschwerde. 2 Sein Entscheid ist durch Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar. Diese Beschwerde kann auch vom Gemeinderat erhoben werden.

Art. 156

Gemeindeverfügungen – Verfahren 1 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege geregelt. 2 Die Anfechtung wegen Unangemessenheit ist jedoch unzulässig, ausser wenn eine besondere Bestimmung diesen Beschwerdegrund vorsieht.

Art. 157

Verwaltungsstreitigkeiten 1 Kompetenzkonflikte zwischen Organen einer Gemeinde sowie Verwaltungsstreitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer anderen Gemeinde oder einem Gemeindeverband werden vom Oberamtmann entschieden. 2 Gehören die Parteien nicht demselben Bezirk an, so entscheidet ein Stellvertreter, den der Staatsrat unter den Oberamtmännern der übrigen Bezirke bezeichnet. 3 Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde an das Kantonsgericht zulässig.

Art. 158

Entscheide der Aufsichtsbehörden 1 Entscheide, die vom Staatsrat, von der für die Gemeinden zuständigen Direktion, von den Oberamtmännern, vom Amt für Gemeinden oder von den in der Spezialgesetzgebung bezeichneten Behörden in Ausübung ihrer Aufsicht getroffen werden, können von der Gemeinde, respektive dem seines Amtes enthobenen Mitglied des Gemeinderates oder des Vorstands gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

Art. 159

Spezialgesetzgebung 1 Die in anderen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel bleiben vorbehalten. 10 Übergangsrecht Art. 160 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht) Art. 161 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht) Art. 162 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht) Art. 163 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

Art. 165 Art. 164 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

… Art. 166 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht) Art. 167 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht) Art. 168 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht) 11 Schlussbestimmungen

Art. 169

Änderung des Gesetzes über die Ausübung der bürgerlichen Rechte 1 Das Gesetz vom 18. Februar 1976 über die Ausübung der bürgerlichen Rechte wird wie folgt geändert:

Art. 170

Änderung des Gesetzes über die Gemeinde- und Pfarreisteuern 1 Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeinde- und Pfarreisteuern wird wie folgt geändert:

Art. 171

Änderung des Gesetzes über das Primarschulwesen 1 Das Gesetz vom 17. Mai 1884 über das Primarschulwesen wird wie folgt geändert:

Art. 172

Änderung des Gesetzes über das Einbürgerungswesen 1 Das Gesetz vom 21. Mai 1890 über das Einbürgerungswesen sowie die Verzichtleistung auf das Freiburger Bürgerrecht wird wie folgt geändert:

Art. 173

Änderung des Gesetzes über die Handelspolizei 1 Das Gesetz vom 29. November 1900 über die Handelspolizei wird wie folgt geändert:

Art. 174

Änderung des Sanitätsgesetzes 1 Das Sanitätsgesetz vom 6. Mai 1943 wird wie folgt geändert:

Art. 175

Änderung des Forstgesetzbuches 1 Das Forstgesetzbuch des Kantons Freiburg vom 5. Mai 1954 wird wie folgt geändert:

Art. 176

Änderung des Gesetzes über die Krankenanstalten 1 Das Gesetz vom 11. Mai 1955 über die Krankenanstalten wird wie folgt geändert:

Art. 177

Änderung des Ausführungsgesetzes betreffend den Strassenverkehr 1 Das Ausführungsgesetz vom 25. Februar 1960 zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 wird wie folgt geändert:

Art. 178

Änderung des Baugesetzes 1 Das Baugesetz vom 15. Mai 1962 wird wie folgt geändert:

Art. 179

Änderung des Gesetzes betreffend die Feuerpolizei 1 Das Gesetz vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden wird wie folgt geändert:

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