Gemeindeverband – Vorstand
c) Sitzungen
1 Die Bestimmungen über die Gemeinderatssitzungen (Art. 62-66) und die
Kommissionen (Art. 67) sind auf den Vorstand anwendbar. Die Statuten können von den Artikeln 62 Abs. 1 und 2, 63 und 67 abweichen.
Art. 121
Gemeindeverband – Rechtsbereich des Verbandes
1 Die Verbandsbeschlüsse, die von den Verbandsorganen im Rahmen ihrer
gesetzlichen und statutarischen Befugnisse gefasst werden, verpflichten die
Mitgliedgemeinden.
2 Der Verband kann allgemeinverbindliche Reglemente erlassen und dem einzelnen gegenüber Verfügungen treffen. Er kann insbesondere Beiträge vereinbaren und, falls die Statuten dies vorsehen, Gebühren erheben, unter Ausschluss aller anderen öffentlichen Abgaben.
Art. 122
…
Art. 122a
Gemeindeverband – Finanzielle Bestimmungen
1 Die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Gemeinden gilt sinngemäss
für den Verband, namentlich betreffend den Finanzhaushalt, das Budget und
die Rechnung, die Kredite und Kontrollen.
Art. 123
…
Art. 123a
Gemeindeverband – Initiative
a) Fälle
1 Ein Zehntel aller Aktivbürger der Mitgliedgemeinden kann eine Initiative
einreichen betreffend:
a) eine Ausgabe, die den für das fakultative Referendum festgelegten Betrag übersteigt, oder eine Sicherheitsleistung, die eine solche Ausgabe
nach sich ziehen kann;
b) …
c) die Annahme, Aufhebung oder Änderung eines allgemeinverbindlichen
Reglements;
d) …
e) eine Änderung der Statuten.
2 Die Initiative muss schriftlich eingereicht werden. Wenn sie Absatz 1 Bst. c
und e betrifft, kann sie die Form einer allgemeinen Anregung oder eines vollständig ausgearbeiteten Entwurfs annehmen. Die Initiativen nach Absatz 1
Bst. a werden als allgemeine Anregungen betrachtet.
Art. 123b
Gemeindeverband – Initiative
b) Vorgehen
1 Das Initiativbegehren und die Unterschriftenbögen werden bei der Gemeindeschreiberei des Verbandssitzes eingereicht.
2 Die Unterschriftenbögen werden nach den für das fakultative Referendum
vorgesehenen Regeln (Art. 123d Abs. 2 und 3) geprüft.
Art. 123c
Gemeindeverband – Initiative
c) Gemeinsame Bestimmungen
1 Der Urnengang muss in allen Mitgliedgemeinden gleichzeitig stattfinden.
2 Die Initiative bedarf zu ihrer Annahme des doppelten Mehrs der Stimmenden und der Gemeinden.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der
politischen Rechte sinngemäss. Die dem Gemeinderat durch das Gesetz über
die politischen Rechte übertragenen Aufgaben werden vom Vorstand wahrgenommen, die dem Generalrat übertragenen Aufgaben von der Delegiertenversammlung.
Art. 123d
Gemeindeverband – Referendum
a) Fakultatives Referendum
1 Ein Zehntel aller Aktivbürger der Mitgliedgemeinden oder die Gemeinderäte eines Viertels der Verbandsgemeinden können verlangen, dass ein Beschluss der Delegiertenversammlung den Aktivbürgern zur Abstimmung unterbreitet wird, wenn er folgende Bereiche betrifft:
a) eine neue Ausgabe, deren Nettobetrag den in den Statuten für die Ausübung des fakultativen Referendums festgelegten Betrag übersteigt,
oder eine Sicherheitsleistung, die eine solche Ausgabe nach sich ziehen
kann;
b) …
c) die Annahme, Aufhebung oder Änderung eines allgemeinverbindlichen
Reglements.
1bis Der Schwellenwert von einem Zehntel nach Absatz 1 kann durch die Statuten gesenkt werden.
2 Das Referendumsbegehren wird innert 60 Tagen seit der Veröffentlichung
des dem Referendum unterstellten Beschlusses im Amtsblatt bei der Gemeindeschreiberei des Ortes, an dem der Verband seinen Sitz hat, eingereicht.
3 Im Falle eines Volksreferendums werden die Unterschriftenbögen den
betreffenden Gemeinden zur Prüfung zugestellt. Diese senden sie mit der für
kantonale Angelegenheiten vorgesehenen Bestätigung versehen innert 20 Tagen an die Gemeindeschreiberei, die sie übermittelt hat, zur Auszählung der
Unterschriften zurück.
Art. 123e
Gemeindeverband – Referendum
b) Obligatorisches Referendum
1 Beschlüsse der Delegiertenversammlung, die eine neue Ausgabe zur Folge
haben, deren Nettobetrag den in den Statuten für die Ausübung des obligatorischen Referendums festgelegten Betrag übersteigt, müssen dem Volk zur
Abstimmung unterbreitet werden.
2 Die Abstimmung muss innert 180 Tagen ab dem Datum des Beschlusses
stattfinden.
Art. 123f
Gemeindeverband – Referendum
c) Gemeinsame Bestimmungen
1 Der Urnengang muss in allen Mitgliedgemeinden gleichzeitig stattfinden.
2 Der dem Referendum unterstehende Beschluss bedarf zu seiner Annahme
des doppelten Mehrs der Stimmenden und der Gemeinden.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der
politischen Rechte sinngemäss. Die dem Gemeinderat durch das Gesetz über
die politischen Rechte übertragenen Aufgaben werden vom Vorstand wahrgenommen.
Art. 124
…
Art. 125
…
Art. 125a
Gemeindeverband – Information und Konsultation der Bevölkerung
1 Die Gemeindeversammlungen oder Generalräte der Mitgliedgemeinden
werden von den Gemeinderäten regelmässig über die Verbandstätigkeit informiert.
2 Die Information der Öffentlichkeit und der Medien über diese Tätigkeit
wird in erster Linie vom Vorstand sichergestellt; die Gemeinderäte sind jedoch ebenfalls zuständig, für die Information der Bevölkerung zu sorgen.
3 Die Aktivbürger der Mitgliedgemeinden können vom Gemeinderat oder
vom Vorstand aufgefordert werden, ihm innert einer bestimmten Frist ihre
Meinung zu dieser Tätigkeit mitzuteilen.
Art. 126
Gemeindeverband – Weitere Bestimmungen
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Gemeindepersonal (Art. 69–
76), die Vertretung (Art. 83), das Amtsgeheimnis (Art. 83b), die Haftung
(Art. 83c), die Gemeindeerlasse und -verfügungen (Art. 84–86), die Arbeiten,
Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 99), das Führen von Geschäftsverwaltungssystemen (Art. 102a), das Archiv (Art. 103) und das Einsichtsrecht
(Art. 103bis) gelten auch für Gemeindeverbände.
Art. 127
Gemeindeverband – Austritt
1 Eine Gemeinde kann gemäss den statutarischen Bestimmungen aus dem
Verband austreten.
2 Der Artikel 110 gilt jedoch sinngemäss.
Art. 128
Gemeindeverband – Auflösung
a) Fälle
1 Der Verband wird gemäss den Statuten oder durch einstimmigen Beschluss
der Mitgliedgemeinden aufgelöst. Der Auflösungsbeschluss ist der für die
Gemeinden zuständigen Direktion 3) zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Wenn überwiegende öffentliche Interessen es rechtfertigen, kann der Staatsrat einen Verband auflösen, nachdem er die Beteiligten angehört und die Ansicht des Oberamtmannes eingeholt hat.
Art. 129
Gemeindeverband – Auflösung
b) Folgen
1 Der aufgelöste Verband tritt in Liquidation, ausser wenn sein Vermögen
von einer Mitgliedgemeinde oder einem Dritten übernommen wird. Die ungedeckten Schulden gehen auf die Gemeinden über und werden gemäss den
Statuten unter ihnen verteilt.
2 Mit der Genehmigung der Übernahme oder der Liquidation durch den
Staatsrat ist der Verband aufgelöst. Der Genehmigungsbeschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Art. 130
…
3) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
Art. 131
Gemeindeverband – Rechtsmittel
1 Die Bestimmungen des Abschnitts 9 über die Rechtsmittel finden auf die
Gemeindeverbände sinngemäss Anwendung.
2 Gehören die Parteien nicht demselben Bezirk an, so entscheidet ein Stellvertreter, den der Staatsrat unter den Oberamtmännern der übrigen Bezirke bezeichnet.
Art. 132
Zusammenarbeit mit Gemeinden anderer Kantone
1 Der Staatsrat fördert die interkommunale Zusammenarbeit mit Gemeinden
anderer Kantone.
2 Er vereinbart die anwendbaren Regeln mit den betreffenden Kantonen und
genehmigt die Abkommen über die Zusammenarbeit.
7 Zusammenschluss von Gemeinden
Art. 133
Allgemeines
1 Mehrere Gemeinden können sich zu einer einzigen Gemeinde zusammenschliessen.
2 Der Staat fördert den Zusammenschluss von Gemeinden.
Art. 133a
Initiative
1 Ein Zusammenschluss von Gemeinden kann vom Staatsrat, von der
Gemeindeversammlung auf Antrag eines Bürgers (Art. 17 Abs. 1), vom Generalrat auf Antrag eines seiner Mitglieder (Art. 51bis und 17 Abs. 1), vom
Gemeinderat oder einem Zehntel der Aktivbürger verlangt werden.
Art. 134
Verfahren – Auf Initiative des Staates
1 Wird der Zusammenschluss vom Staat verlangt, so organisiert der Staatsrat
eine Grundsatzabstimmung über den Zusammenschluss in allen betroffenen
Gemeinden. Artikel 134a Abs. 2 ist anwendbar.
2 Wenn dem Zusammenschluss im Grundsatz von allen betroffenen Gemeinden zugestimmt wird, erarbeiten die Gemeinderäte eine Fusionsvereinbarung.
Kommt diese Vereinbarung innert 12 Monaten seit der Abstimmung nicht zustande, so legt der Staatsrat den Text fest.
Art. 134a
Verfahren – Auf Initiative der Gemeindeversammlung oder des
Generalrats
1 Wird der Zusammenschluss von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat verlangt, so hat der Gemeinderat den Auftrag, Verhandlungen mit
der oder den betroffenen Gemeinden aufzunehmen.
2 Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat der betroffenen Gemeinde
oder Gemeinden entscheiden über den Grundsatz des Zusammenschlusses.
3 Wenn dem Zusammenschluss im Grundsatz von allen betroffenen Gemeinden zugestimmt wird, erarbeiten die Gemeinderäte eine Fusionsvereinbarung.
Kommt diese Vereinbarung innert 12 Monaten seit der letzten Abstimmung
über die Grundsatzfrage nicht zustande, so legt der Staatsrat den Text fest.
Art. 134b
Verfahren – Auf Initiative des Gemeinderats
1 Wird der Zusammenschluss vom Gemeinderat verlangt, so wird direkt über
die von den betroffenen Gemeinden abgeschlossene Fusionsvereinbarung abgestimmt.
Art. 134c
Verfahren – Auf Initiative der Aktivbürger
1 Wird der Zusammenschluss von einem Zehntel der Aktivbürger verlangt, so
sind Artikel 134a und die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung
der politischen Rechte zur Initiative auf Gemeindeebene mit Ausnahme der
Bestimmungen über die Weiterleitung und Gültigerklärung der Initiative anwendbar.
Art. 134d
Verfahren – Gemeinsame Bestimmungen
1 In jedem Fusionsprojekt muss der Fusionsperimeter bezeichnet werden.
2 Betrifft der Zusammenschluss mehr als zwei Gemeinden und stimmt nur ein
Teil von ihnen dem Zusammenschluss im Grundsatz zu, so wird das Fusionsverfahren unterbrochen.
3 Die Fusionsvereinbarung muss von allen betroffenen Gemeinden gutgeheissen werden.
4 Die Fusionsvereinbarung wird von den Gemeinderäten der betreffenden
Gemeinden innert 30 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung im
Amtsblatt veröffentlicht. Die Gemeinderäte stellen die Fusionsvereinbarung
anschliessend den Personen, die im bezeichneten Perimeter wohnen, gemeinsam vor. Wenn möglich wird eine gemeinsame Veranstaltung durchgeführt.
5 Der Urnengang muss in allen Gemeinden gleichzeitig stattfinden. Die Abstimmung muss innert 90 Tagen nach der Veröffentlichung der Fusionsvereinbarung durchgeführt werden. Ausserdem gilt das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte sinngemäss.
6 Sobald die Fusionsvereinbarung angenommen worden ist, wird sie dem
Grossen Rat zur Genehmigung weitergeleitet.
Art. 135
Übergangsordnung – Gemeinderat
a) Grundsatz
1 Für die Legislaturperiode, zu Beginn oder im Verlauf derer der Zusammenschluss wirksam wird, werden die Sitze des Gemeinderates nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl unter die sich zusammenschliessenden Gemeinden
verteilt, wobei jede Gemeinde auf mindestens einen Sitz Anrecht hat. Falls
Wahlen stattfinden, bildet jede Gemeinde einen Wahlkreis. Die Artikel 136a
Abs. 2, 2ter und 3, 136b und 136c bleiben vorbehalten.
2 …
3 Findet der Zusammenschluss im Verlaufe der Legislaturperiode statt, so
können die Mitglieder der Gemeinderäte der sich zusammenschliessenden
Gemeinden ohne Wahlen in den Gemeinderat der neuen Gemeinde eintreten.
Unter Vorbehalt von Artikel 136a Abs. 4 werden nur in den Gemeinden
Wahlen durchgeführt, in denen die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, die in
den Gemeinderat der neuen Gemeinde eintreten wollen, nicht mit der Anzahl
der zu besetzenden Sitze übereinstimmt.
Art. 135a
Übergangsordnung – Gemeinderat
b) Mangel an Kandidaten oder an gewählten Personen, die bereit
sind, ihre Wahl anzunehmen
1 Gibt es in einem für die Übergangsordnung gebildeten Wahlkreis zu wenige
Kandidaten oder zu wenige gewählte Personen, die bereit sind, ihre Wahl anzunehmen, so ist jede in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigte Person
wählbar, die ihren politischen Wohnsitz auf dem Gebiet der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen Gemeinde hat. Die Ausweitung des Kreises
der wählbaren Personen wird im Beschluss zur Einberufung der Stimmberechtigten ausdrücklich erwähnt.
Art. 136
Übergangsordnung – Generalrat
1 Sieht die Vereinbarung die Einführung des Generalrates vor oder besteht
dieser Rat bereits in einer der beteiligten Gemeinden, so findet vor dem Inkrafttreten des Fusionsbeschlusses die Wahl des Generalrates der zukünftigen
Gemeinde statt. Der Absatz 3 bleibt vorbehalten. Die Fusionsvereinbarung
setzt die Zahl der Generalräte fest; andernfalls sind die ordentlichen Bestimmungen auf die neue Gemeinde anwendbar.
1bis Weicht die Fusionsvereinbarung von der in Artikel 27 Abs. 1 vorgesehenen Zahl der Generalräte ab, so wird der Generalrat vor dem Inkrafttreten der
Fusion gewählt.
2 Für diese Wahl bildet jede der beteiligten Gemeinden einen Wahlkreis. Die
Sitze werden nach dem Verhältnis der Einwohner unter sie verteilt, wobei
jede Gemeinde auf mindestens einen Sitz Anrecht hat.
3 Hat eine der beteiligten Gemeinden einen Generalrat und findet der Zusammenschluss im Verlauf der Legislaturperiode statt, so wird der Generalrat der
Übergangsperiode unter Vorbehalt von Absatz 1bis aus dem bestehenden Generalrat gebildet, der durch Mitglieder aus den übrigen Gemeinden ergänzt
wird. Die Zahl dieser zusätzlichen Ratsmitglieder bestimmt sich nach dem
Verhältnis zwischen der Bevölkerungszahl der Gemeinde, die einen Generalrat hat, und der Sitzzahl dieses Rates, wobei jede Gemeinde Anrecht auf mindestens einen Sitz hat.
Art. 136a
Übergangsordnung – Abweichende Bestimmungen der Fusionsvereinbarung
1 Die Zahl der Gemeinderatssitze kann, wenn es die Fusionsvereinbarung
vorsieht, von der Zahl nach Artikel 54 Abs. 1 abweichen. Sie darf jedoch weder höher sein als 11, noch darf sie die Gesamtzahl aller Gemeinderatsmitglieder der fusionierenden Gemeinden übersteigen.
2 In Abweichung von Artikel 135 Abs. 1 kann die Fusionsvereinbarung vorsehen, dass sich mehrere Gemeinden zusammenschliessen, um gemeinsam
Anrecht auf mindestens einen Sitz im Gemeinderat zu haben; diese Gemeinden bilden für die Dauer der Übergangsordnung zusammen einen Wahlkreis.
Die Fusionsvereinbarung bestimmt auch den Sitz des Wahlbüros der
Gemeinden, die einen solchen Wahlkreis bilden.
2bis Die Möglichkeit der Zusammenlegung der Kreise nach Absatz 2 dieses
Artikels besteht gegebenenfalls auch für die Vertretung der Gemeinden im
Generalrat (in Abweichung von Artikel 136 Abs. 2).
2ter In Abweichung von Artikel 135 Abs. 1 kann die Fusionsvereinbarung für
die Wahl des Gemeinderates einen einzigen Wahlkreis vorsehen und gleichzeitig jeder Gemeinde, einzeln oder in Zusammenlegung mit anderen
Gemeinden im Sinne von Absatz 2, mindestens einen Sitz garantieren. Die
Fusionsvereinbarung legt die Modalitäten für die Organisation der Wahl fest.
3 In Abweichung von Artikel 135 Abs. 1 kann die Fusionsvereinbarung vorsehen, dass eine gewählte Person oder eine Ersatzperson, die ihren Wohnsitz
von einem Wahlkreis in einen anderen innerhalb der neuen Gemeinde verlegt, ihren Sitz behalten bzw. für gewählt erklärt werden kann.
4 In Abweichung von Artikel 135 Abs. 3 kann die Fusionsvereinbarung vorsehen, dass vor dem Inkrafttreten der Fusion in jedem Wahlkreis Wahlen
durchgeführt werden müssen.
Art. 136b
Übergangsordnung – Vorgezogene Gesamterneuerungswahlen
1 Tritt ein Zusammenschluss am 1. Januar eines Jahres in Kraft, in dem eine
Gesamterneuerung der Gemeindebehörden des Kantons Freiburg stattfindet,
so werden in diesen Gemeinden die Gesamterneuerungswahlen durch vorgezogene Wahlen ersetzt, die vor dem Inkrafttreten des Zusammenschlusses
durchgeführt werden.
2 Der Staatsrat beruft die Stimmberechtigten der betreffenden Gemeinden ein.
3 Die in vorgezogenen Wahlen gewählten Gemeindebehörden treten ihr Amt
beim Inkrafttreten des Zusammenschlusses an und bleiben bis zum Ende der
betreffenden Legislaturperiode im Amt.
Art. 136c
Übergangsordnung – Verschiebung der Gesamterneuerungswahlen
1 Wird ein Zusammenschluss, der am 1. Januar eines auf eine Gesamterneuerung der Gemeindebehörden folgenden Jahres in Kraft tritt, spätestens am
30. November des Jahres vor dieser Erneuerung promulgiert, so verlängert
sich für diese Gemeinden die Legislaturperiode, und ihre gewählten Gemeindebehörden bleiben bis zum Inkrafttreten des Zusammenschlusses im Amt.
2 In diesen Gemeinden werden die Gesamterneuerungswahlen durch die
Wahl ihrer Vertreter in den Behörden der neuen Gemeinde ersetzt, die vor
dem Inkrafttreten des Zusammenschlusses stattfindet. Der Staatsrat beruft die
Stimmberechtigten der betreffenden Gemeinden ein.
3 Die gemäss Absatz 2 gewählten Gemeindebehörden treten ihr Amt beim Inkrafttreten des Zusammenschlusses an und bleiben bis zum Ende der betreffenden Legislaturperiode im Amt.
Art. 137
Übergangsordnung – Verlängerung
1 In der Fusionsvereinbarung kann die Übergangsordnung bis zum Ende der
Legislaturperiode verlängert werden, die auf diejenige folgt, während der der
Zusammenschluss in Kraft tritt.
Art. 138
Wirkungen des Zusammenschlusses – Namen und Wappen
1 Die Vereinbarung bestimmt den Namen und das Wappen der neuen
Gemeinde.
Art. 139
Wirkungen des Zusammenschlusses – Gemeindebürgerrecht
1 Personen mit Bürgerrecht der sich zusammenschliessenden Gemeinden erhalten das Bürgerrecht der neuen Gemeinde am Tag des Inkrafttretens des
Zusammenschlusses.
2 Sie können innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Zusammenschlusses beantragen, dass das im Personenstandsregister eingetragene
Gemeindebürgerrecht dasjenige der neuen Gemeinde ist und dahinter in
Klammern der Name der früheren Heimatgemeinde steht.
3 Das Gesuch ist gebührenpflichtig. Es ist bei dem für den Zivilstand zuständigen Amt einzureichen.
Art. 140
Wirkungen des Zusammenschlusses – Vermögen
1 Die Aktiven und Passiven der sich zusammenschliessenden Gemeinden gehen auf die neue Gemeinde über.
Art. 141
Wirkungen des Zusammenschlusses – Gemeindereglemente
1 Die neue Gemeinde vereinheitlicht die Reglemente der zusammengeschlossenen Gemeinden innert zwei Jahren ab Rechtskraft des Zusammenschlusses.
2 Die früheren Reglemente bleiben bis zu ihrer Vereinheitlichung in Kraft;
Absatz 4 bleibt vorbehalten.
3 Das Finanzreglement muss jedoch auf das Datum des Inkrafttretens des Zusammenschlusses vereinheitlicht werden. Wird das Reglement nicht rechtzeitig vereinheitlicht, so gilt in der Zwischenzeit das Finanzreglement der bevölkerungsmässig grössten Gemeinde.
4 In Abweichung von Absatz 2 kann die Fusionsvereinbarung spezifische Bestimmungen vorsehen. Die Anwendung der Spezialgesetzgebung gemäss den
Gemeindebaureglementen bleibt jedoch vorbehalten.
Art. 142
Wirkungen des Zusammenschlusses – Zuordnung zum Verwaltungsbezirk
1 Die Fusionsvereinbarung bestimmt die Bezirkszugehörigkeit der neuen
Gemeinde; sie muss vom Grossen Rat genehmigt werden.