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Gesetz über die Gemeinden

Fribourg · 140.1 · statute

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Contents: 245 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 5a
  7. Art. 5b
  8. Art. 6
  9. Art. 7
  10. Art. 7a
  11. Art. 7b
  12. Art. 8
  13. Art. 9
  14. Art. 9 bis
  15. Art. 10
  16. Art. 10a
  17. Art. 11
  18. Art. 12
  19. Art. 13
  20. Art. 14
  21. Art. 15
  22. Art. 15 bis
  23. Art. 16
  24. Art. 17
  25. Art. 18
  26. Art. 19
  27. Art. 20
  28. Art. 21
  29. Art. 22
  30. Art. 23
  31. Art. 24
  32. Art. 25
  33. Art. 26
  34. Artikel 27
  35. Art. 28
  36. Art. 29
  37. Art. 29a
  38. Art. 30 meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»
  39. Art. 31
  40. Art. 32
  41. Art. 33
  42. Art. 34
  43. Art. 35
  44. Art. 36
  45. Art. 37
  46. Art. 38
  47. Art. 39
  48. Art. 40
  49. Art. 41
  50. Art. 42
  51. Art. 43
  52. Art. 44
  53. Art. 45
  54. Art. 45a
  55. Art. 46
  56. Art. 47
  57. Art. 48
  58. Art. 49
  59. Art. 50
  60. Art. 51
  61. Art. 51 bis
  62. Art. 51 ter
  63. Art. 52
  64. Art. 53
  65. Art. 54
  66. Art. 55
  67. Art. 56
  68. Art. 57
  69. Art. 57a
  70. Art. 58
  71. Art. 58a
  72. Art. 59
  73. Art. 60
  74. Art. 61
  75. Art. 61a
  76. Art. 62
  77. Art. 63
  78. Art. 64
  79. Art. 65
  80. Art. 66
  81. Art. 67
  82. Art. 68
  83. Art. 69
  84. Art. 70
  85. Art. 71
  86. Art. 72
  87. Art. 73
  88. Art. 74
  89. Art. 75
  90. Art. 75 bis
  91. Art. 76
  92. Art. 77
  93. Art. 78
  94. Art. 79
  95. Art. 80
  96. Art. 80a
  97. Art. 81
  98. Art. 82
  99. Art. 82a
  100. Art. 83
  101. Art. 83a
  102. Art. 83b
  103. Art. 83c
  104. Art. 84
  105. Art. 84 bis
  106. Art. 85
  107. Art. 85a
  108. Art. 86
  109. Art. 86a
  110. Art. 86b
  111. Art. 86c
  112. Art. 86d
  113. Art. 87
  114. Art. 88
  115. Art. 89
  116. Art. 90
  117. Art. 91
  118. Art. 92
  119. Art. 93
  120. Art. 94
  121. Art. 95
  122. Art. 95 bis
  123. Art. 96
  124. Art. 97
  125. Art. 97 bis
  126. Art. 98
  127. Art. 98a
  128. Art. 98b
  129. Art. 98c
  130. Art. 98d
  131. Art. 98e
  132. Art. 98f
  133. Art. 99
  134. Art. 100
  135. Art. 101
  136. Art. 102
  137. Art. 102a
  138. Art. 103
  139. Art. 103 bis
  140. Art. 104
  141. Art. 104 bis
  142. Art. 105
  143. Art. 105a
  144. Art. 106
  145. Art. 106a
  146. Art. 107
  147. Art. 107 bis
  148. Art. 108
  149. Art. 109
  150. Art. 109 bis
  151. Art. 110
  152. Art. 111
  153. Art. 112
  154. Art. 113
  155. Art. 114
  156. Art. 115
  157. Art. 116
  158. Art. 117
  159. Art. 118
  160. Art. 119
  161. Art. 120
  162. Art. 121
  163. Art. 122
  164. Art. 122a
  165. Art. 123
  166. Art. 123a
  167. Art. 123b
  168. Art. 123c
  169. Art. 123d
  170. Art. 123e
  171. Art. 123f
  172. Art. 124
  173. Art. 125
  174. Art. 125a
  175. Art. 126
  176. Art. 127
  177. Art. 128
  178. Art. 129
  179. Art. 130
  180. Art. 131
  181. Art. 132
  182. Art. 133
  183. Art. 133a
  184. Art. 134
  185. Art. 134a
  186. Art. 134b
  187. Art. 134c
  188. Art. 134d
  189. Art. 135
  190. Art. 135a
  191. Art. 136
  192. Art. 136a
  193. Art. 136b
  194. Art. 136c
  195. Art. 137
  196. Art. 138
  197. Art. 139
  198. Art. 140
  199. Art. 141
  200. Art. 142
  201. Art. 142a
  202. Art. 142b
  203. Art. 143
  204. Art. 144
  205. Art. 145
  206. Art. 146
  207. Art. 147
  208. Art. 148
  209. Art. 149
  210. Art. 150
  211. Art. 150a
  212. Art. 150b
  213. Art. 151
  214. Art. 151a
  215. Art. 151b
  216. Art. 151c
  217. Art. 151d
  218. Art. 151e
  219. Art. 151f
  220. Art. 152
  221. Art. 153
  222. Art. 153a
  223. Art. 154
  224. Art. 155
  225. Art. 156
  226. Art. 157
  227. Art. 158
  228. Art. 159
  229. Art. 165 Art. 164 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
  230. Art. 169
  231. Art. 170
  232. Art. 171
  233. Art. 172
  234. Art. 173
  235. Art. 174
  236. Art. 175
  237. Art. 176
  238. Art. 177
  239. Art. 178
  240. Art. 179
  241. Art. 180
  242. Art. 181
  243. Art. 182
  244. Art. 183
  245. Art. 184

245 provisions

Art. 120

Gemeindeverband – Vorstand c) Sitzungen 1 Die Bestimmungen über die Gemeinderatssitzungen (Art. 62-66) und die Kommissionen (Art. 67) sind auf den Vorstand anwendbar. Die Statuten können von den Artikeln 62 Abs. 1 und 2, 63 und 67 abweichen.

Art. 121

Gemeindeverband – Rechtsbereich des Verbandes 1 Die Verbandsbeschlüsse, die von den Verbandsorganen im Rahmen ihrer gesetzlichen und statutarischen Befugnisse gefasst werden, verpflichten die Mitgliedgemeinden. 2 Der Verband kann allgemeinverbindliche Reglemente erlassen und dem einzelnen gegenüber Verfügungen treffen. Er kann insbesondere Beiträge vereinbaren und, falls die Statuten dies vorsehen, Gebühren erheben, unter Ausschluss aller anderen öffentlichen Abgaben.

Art. 122

…

Art. 122a

Gemeindeverband – Finanzielle Bestimmungen 1 Die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Gemeinden gilt sinngemäss für den Verband, namentlich betreffend den Finanzhaushalt, das Budget und die Rechnung, die Kredite und Kontrollen.

Art. 123

…

Art. 123a

Gemeindeverband – Initiative a) Fälle 1 Ein Zehntel aller Aktivbürger der Mitgliedgemeinden kann eine Initiative einreichen betreffend: a) eine Ausgabe, die den für das fakultative Referendum festgelegten Betrag übersteigt, oder eine Sicherheitsleistung, die eine solche Ausgabe nach sich ziehen kann; b) … c) die Annahme, Aufhebung oder Änderung eines allgemeinverbindlichen Reglements; d) … e) eine Änderung der Statuten. 2 Die Initiative muss schriftlich eingereicht werden. Wenn sie Absatz 1 Bst. c und e betrifft, kann sie die Form einer allgemeinen Anregung oder eines vollständig ausgearbeiteten Entwurfs annehmen. Die Initiativen nach Absatz 1 Bst. a werden als allgemeine Anregungen betrachtet.

Art. 123b

Gemeindeverband – Initiative b) Vorgehen 1 Das Initiativbegehren und die Unterschriftenbögen werden bei der Gemeindeschreiberei des Verbandssitzes eingereicht. 2 Die Unterschriftenbögen werden nach den für das fakultative Referendum vorgesehenen Regeln (Art. 123d Abs. 2 und 3) geprüft.

Art. 123c

Gemeindeverband – Initiative c) Gemeinsame Bestimmungen 1 Der Urnengang muss in allen Mitgliedgemeinden gleichzeitig stattfinden. 2 Die Initiative bedarf zu ihrer Annahme des doppelten Mehrs der Stimmenden und der Gemeinden. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte sinngemäss. Die dem Gemeinderat durch das Gesetz über die politischen Rechte übertragenen Aufgaben werden vom Vorstand wahrgenommen, die dem Generalrat übertragenen Aufgaben von der Delegiertenversammlung.

Art. 123d

Gemeindeverband – Referendum a) Fakultatives Referendum 1 Ein Zehntel aller Aktivbürger der Mitgliedgemeinden oder die Gemeinderäte eines Viertels der Verbandsgemeinden können verlangen, dass ein Beschluss der Delegiertenversammlung den Aktivbürgern zur Abstimmung unterbreitet wird, wenn er folgende Bereiche betrifft: a) eine neue Ausgabe, deren Nettobetrag den in den Statuten für die Ausübung des fakultativen Referendums festgelegten Betrag übersteigt, oder eine Sicherheitsleistung, die eine solche Ausgabe nach sich ziehen kann; b) … c) die Annahme, Aufhebung oder Änderung eines allgemeinverbindlichen Reglements. 1bis Der Schwellenwert von einem Zehntel nach Absatz 1 kann durch die Statuten gesenkt werden. 2 Das Referendumsbegehren wird innert 60 Tagen seit der Veröffentlichung des dem Referendum unterstellten Beschlusses im Amtsblatt bei der Gemeindeschreiberei des Ortes, an dem der Verband seinen Sitz hat, eingereicht. 3 Im Falle eines Volksreferendums werden die Unterschriftenbögen den betreffenden Gemeinden zur Prüfung zugestellt. Diese senden sie mit der für kantonale Angelegenheiten vorgesehenen Bestätigung versehen innert 20 Tagen an die Gemeindeschreiberei, die sie übermittelt hat, zur Auszählung der Unterschriften zurück.

Art. 123e

Gemeindeverband – Referendum b) Obligatorisches Referendum 1 Beschlüsse der Delegiertenversammlung, die eine neue Ausgabe zur Folge haben, deren Nettobetrag den in den Statuten für die Ausübung des obligatorischen Referendums festgelegten Betrag übersteigt, müssen dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden. 2 Die Abstimmung muss innert 180 Tagen ab dem Datum des Beschlusses stattfinden.

Art. 123f

Gemeindeverband – Referendum c) Gemeinsame Bestimmungen 1 Der Urnengang muss in allen Mitgliedgemeinden gleichzeitig stattfinden. 2 Der dem Referendum unterstehende Beschluss bedarf zu seiner Annahme des doppelten Mehrs der Stimmenden und der Gemeinden. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte sinngemäss. Die dem Gemeinderat durch das Gesetz über die politischen Rechte übertragenen Aufgaben werden vom Vorstand wahrgenommen.

Art. 124

…

Art. 125

…

Art. 125a

Gemeindeverband – Information und Konsultation der Bevölkerung 1 Die Gemeindeversammlungen oder Generalräte der Mitgliedgemeinden werden von den Gemeinderäten regelmässig über die Verbandstätigkeit informiert. 2 Die Information der Öffentlichkeit und der Medien über diese Tätigkeit wird in erster Linie vom Vorstand sichergestellt; die Gemeinderäte sind jedoch ebenfalls zuständig, für die Information der Bevölkerung zu sorgen. 3 Die Aktivbürger der Mitgliedgemeinden können vom Gemeinderat oder vom Vorstand aufgefordert werden, ihm innert einer bestimmten Frist ihre Meinung zu dieser Tätigkeit mitzuteilen.

Art. 126

Gemeindeverband – Weitere Bestimmungen 1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Gemeindepersonal (Art. 69– 76), die Vertretung (Art. 83), das Amtsgeheimnis (Art. 83b), die Haftung (Art. 83c), die Gemeindeerlasse und -verfügungen (Art. 84–86), die Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 99), das Führen von Geschäftsverwaltungssystemen (Art. 102a), das Archiv (Art. 103) und das Einsichtsrecht (Art. 103bis) gelten auch für Gemeindeverbände.

Art. 127

Gemeindeverband – Austritt 1 Eine Gemeinde kann gemäss den statutarischen Bestimmungen aus dem Verband austreten. 2 Der Artikel 110 gilt jedoch sinngemäss.

Art. 128

Gemeindeverband – Auflösung a) Fälle 1 Der Verband wird gemäss den Statuten oder durch einstimmigen Beschluss der Mitgliedgemeinden aufgelöst. Der Auflösungsbeschluss ist der für die Gemeinden zuständigen Direktion 3) zur Genehmigung zu unterbreiten. 2 Wenn überwiegende öffentliche Interessen es rechtfertigen, kann der Staatsrat einen Verband auflösen, nachdem er die Beteiligten angehört und die Ansicht des Oberamtmannes eingeholt hat.

Art. 129

Gemeindeverband – Auflösung b) Folgen 1 Der aufgelöste Verband tritt in Liquidation, ausser wenn sein Vermögen von einer Mitgliedgemeinde oder einem Dritten übernommen wird. Die ungedeckten Schulden gehen auf die Gemeinden über und werden gemäss den Statuten unter ihnen verteilt. 2 Mit der Genehmigung der Übernahme oder der Liquidation durch den Staatsrat ist der Verband aufgelöst. Der Genehmigungsbeschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 130

… 3) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.

Art. 131

Gemeindeverband – Rechtsmittel 1 Die Bestimmungen des Abschnitts 9 über die Rechtsmittel finden auf die Gemeindeverbände sinngemäss Anwendung. 2 Gehören die Parteien nicht demselben Bezirk an, so entscheidet ein Stellvertreter, den der Staatsrat unter den Oberamtmännern der übrigen Bezirke bezeichnet.

Art. 132

Zusammenarbeit mit Gemeinden anderer Kantone 1 Der Staatsrat fördert die interkommunale Zusammenarbeit mit Gemeinden anderer Kantone. 2 Er vereinbart die anwendbaren Regeln mit den betreffenden Kantonen und genehmigt die Abkommen über die Zusammenarbeit. 7 Zusammenschluss von Gemeinden

Art. 133

Allgemeines 1 Mehrere Gemeinden können sich zu einer einzigen Gemeinde zusammenschliessen. 2 Der Staat fördert den Zusammenschluss von Gemeinden.

Art. 133a

Initiative 1 Ein Zusammenschluss von Gemeinden kann vom Staatsrat, von der Gemeindeversammlung auf Antrag eines Bürgers (Art. 17 Abs. 1), vom Generalrat auf Antrag eines seiner Mitglieder (Art. 51bis und 17 Abs. 1), vom Gemeinderat oder einem Zehntel der Aktivbürger verlangt werden.

Art. 134

Verfahren – Auf Initiative des Staates 1 Wird der Zusammenschluss vom Staat verlangt, so organisiert der Staatsrat eine Grundsatzabstimmung über den Zusammenschluss in allen betroffenen Gemeinden. Artikel 134a Abs. 2 ist anwendbar. 2 Wenn dem Zusammenschluss im Grundsatz von allen betroffenen Gemeinden zugestimmt wird, erarbeiten die Gemeinderäte eine Fusionsvereinbarung. Kommt diese Vereinbarung innert 12 Monaten seit der Abstimmung nicht zustande, so legt der Staatsrat den Text fest.

Art. 134a

Verfahren – Auf Initiative der Gemeindeversammlung oder des Generalrats 1 Wird der Zusammenschluss von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat verlangt, so hat der Gemeinderat den Auftrag, Verhandlungen mit der oder den betroffenen Gemeinden aufzunehmen. 2 Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat der betroffenen Gemeinde oder Gemeinden entscheiden über den Grundsatz des Zusammenschlusses. 3 Wenn dem Zusammenschluss im Grundsatz von allen betroffenen Gemeinden zugestimmt wird, erarbeiten die Gemeinderäte eine Fusionsvereinbarung. Kommt diese Vereinbarung innert 12 Monaten seit der letzten Abstimmung über die Grundsatzfrage nicht zustande, so legt der Staatsrat den Text fest.

Art. 134b

Verfahren – Auf Initiative des Gemeinderats 1 Wird der Zusammenschluss vom Gemeinderat verlangt, so wird direkt über die von den betroffenen Gemeinden abgeschlossene Fusionsvereinbarung abgestimmt.

Art. 134c

Verfahren – Auf Initiative der Aktivbürger 1 Wird der Zusammenschluss von einem Zehntel der Aktivbürger verlangt, so sind Artikel 134a und die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte zur Initiative auf Gemeindeebene mit Ausnahme der Bestimmungen über die Weiterleitung und Gültigerklärung der Initiative anwendbar.

Art. 134d

Verfahren – Gemeinsame Bestimmungen 1 In jedem Fusionsprojekt muss der Fusionsperimeter bezeichnet werden. 2 Betrifft der Zusammenschluss mehr als zwei Gemeinden und stimmt nur ein Teil von ihnen dem Zusammenschluss im Grundsatz zu, so wird das Fusionsverfahren unterbrochen. 3 Die Fusionsvereinbarung muss von allen betroffenen Gemeinden gutgeheissen werden. 4 Die Fusionsvereinbarung wird von den Gemeinderäten der betreffenden Gemeinden innert 30 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung im Amtsblatt veröffentlicht. Die Gemeinderäte stellen die Fusionsvereinbarung anschliessend den Personen, die im bezeichneten Perimeter wohnen, gemeinsam vor. Wenn möglich wird eine gemeinsame Veranstaltung durchgeführt. 5 Der Urnengang muss in allen Gemeinden gleichzeitig stattfinden. Die Abstimmung muss innert 90 Tagen nach der Veröffentlichung der Fusionsvereinbarung durchgeführt werden. Ausserdem gilt das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte sinngemäss. 6 Sobald die Fusionsvereinbarung angenommen worden ist, wird sie dem Grossen Rat zur Genehmigung weitergeleitet.

Art. 135

Übergangsordnung – Gemeinderat a) Grundsatz 1 Für die Legislaturperiode, zu Beginn oder im Verlauf derer der Zusammenschluss wirksam wird, werden die Sitze des Gemeinderates nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl unter die sich zusammenschliessenden Gemeinden verteilt, wobei jede Gemeinde auf mindestens einen Sitz Anrecht hat. Falls Wahlen stattfinden, bildet jede Gemeinde einen Wahlkreis. Die Artikel 136a Abs. 2, 2ter und 3, 136b und 136c bleiben vorbehalten. 2 … 3 Findet der Zusammenschluss im Verlaufe der Legislaturperiode statt, so können die Mitglieder der Gemeinderäte der sich zusammenschliessenden Gemeinden ohne Wahlen in den Gemeinderat der neuen Gemeinde eintreten. Unter Vorbehalt von Artikel 136a Abs. 4 werden nur in den Gemeinden Wahlen durchgeführt, in denen die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, die in den Gemeinderat der neuen Gemeinde eintreten wollen, nicht mit der Anzahl der zu besetzenden Sitze übereinstimmt.

Art. 135a

Übergangsordnung – Gemeinderat b) Mangel an Kandidaten oder an gewählten Personen, die bereit sind, ihre Wahl anzunehmen 1 Gibt es in einem für die Übergangsordnung gebildeten Wahlkreis zu wenige Kandidaten oder zu wenige gewählte Personen, die bereit sind, ihre Wahl anzunehmen, so ist jede in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigte Person wählbar, die ihren politischen Wohnsitz auf dem Gebiet der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen Gemeinde hat. Die Ausweitung des Kreises der wählbaren Personen wird im Beschluss zur Einberufung der Stimmberechtigten ausdrücklich erwähnt.

Art. 136

Übergangsordnung – Generalrat 1 Sieht die Vereinbarung die Einführung des Generalrates vor oder besteht dieser Rat bereits in einer der beteiligten Gemeinden, so findet vor dem Inkrafttreten des Fusionsbeschlusses die Wahl des Generalrates der zukünftigen Gemeinde statt. Der Absatz 3 bleibt vorbehalten. Die Fusionsvereinbarung setzt die Zahl der Generalräte fest; andernfalls sind die ordentlichen Bestimmungen auf die neue Gemeinde anwendbar. 1bis Weicht die Fusionsvereinbarung von der in Artikel 27 Abs. 1 vorgesehenen Zahl der Generalräte ab, so wird der Generalrat vor dem Inkrafttreten der Fusion gewählt. 2 Für diese Wahl bildet jede der beteiligten Gemeinden einen Wahlkreis. Die Sitze werden nach dem Verhältnis der Einwohner unter sie verteilt, wobei jede Gemeinde auf mindestens einen Sitz Anrecht hat. 3 Hat eine der beteiligten Gemeinden einen Generalrat und findet der Zusammenschluss im Verlauf der Legislaturperiode statt, so wird der Generalrat der Übergangsperiode unter Vorbehalt von Absatz 1bis aus dem bestehenden Generalrat gebildet, der durch Mitglieder aus den übrigen Gemeinden ergänzt wird. Die Zahl dieser zusätzlichen Ratsmitglieder bestimmt sich nach dem Verhältnis zwischen der Bevölkerungszahl der Gemeinde, die einen Generalrat hat, und der Sitzzahl dieses Rates, wobei jede Gemeinde Anrecht auf mindestens einen Sitz hat.

Art. 136a

Übergangsordnung – Abweichende Bestimmungen der Fusionsvereinbarung 1 Die Zahl der Gemeinderatssitze kann, wenn es die Fusionsvereinbarung vorsieht, von der Zahl nach Artikel 54 Abs. 1 abweichen. Sie darf jedoch weder höher sein als 11, noch darf sie die Gesamtzahl aller Gemeinderatsmitglieder der fusionierenden Gemeinden übersteigen. 2 In Abweichung von Artikel 135 Abs. 1 kann die Fusionsvereinbarung vorsehen, dass sich mehrere Gemeinden zusammenschliessen, um gemeinsam Anrecht auf mindestens einen Sitz im Gemeinderat zu haben; diese Gemeinden bilden für die Dauer der Übergangsordnung zusammen einen Wahlkreis. Die Fusionsvereinbarung bestimmt auch den Sitz des Wahlbüros der Gemeinden, die einen solchen Wahlkreis bilden. 2bis Die Möglichkeit der Zusammenlegung der Kreise nach Absatz 2 dieses Artikels besteht gegebenenfalls auch für die Vertretung der Gemeinden im Generalrat (in Abweichung von Artikel 136 Abs. 2). 2ter In Abweichung von Artikel 135 Abs. 1 kann die Fusionsvereinbarung für die Wahl des Gemeinderates einen einzigen Wahlkreis vorsehen und gleichzeitig jeder Gemeinde, einzeln oder in Zusammenlegung mit anderen Gemeinden im Sinne von Absatz 2, mindestens einen Sitz garantieren. Die Fusionsvereinbarung legt die Modalitäten für die Organisation der Wahl fest. 3 In Abweichung von Artikel 135 Abs. 1 kann die Fusionsvereinbarung vorsehen, dass eine gewählte Person oder eine Ersatzperson, die ihren Wohnsitz von einem Wahlkreis in einen anderen innerhalb der neuen Gemeinde verlegt, ihren Sitz behalten bzw. für gewählt erklärt werden kann. 4 In Abweichung von Artikel 135 Abs. 3 kann die Fusionsvereinbarung vorsehen, dass vor dem Inkrafttreten der Fusion in jedem Wahlkreis Wahlen durchgeführt werden müssen.

Art. 136b

Übergangsordnung – Vorgezogene Gesamterneuerungswahlen 1 Tritt ein Zusammenschluss am 1. Januar eines Jahres in Kraft, in dem eine Gesamterneuerung der Gemeindebehörden des Kantons Freiburg stattfindet, so werden in diesen Gemeinden die Gesamterneuerungswahlen durch vorgezogene Wahlen ersetzt, die vor dem Inkrafttreten des Zusammenschlusses durchgeführt werden. 2 Der Staatsrat beruft die Stimmberechtigten der betreffenden Gemeinden ein. 3 Die in vorgezogenen Wahlen gewählten Gemeindebehörden treten ihr Amt beim Inkrafttreten des Zusammenschlusses an und bleiben bis zum Ende der betreffenden Legislaturperiode im Amt.

Art. 136c

Übergangsordnung – Verschiebung der Gesamterneuerungswahlen 1 Wird ein Zusammenschluss, der am 1. Januar eines auf eine Gesamterneuerung der Gemeindebehörden folgenden Jahres in Kraft tritt, spätestens am 30. November des Jahres vor dieser Erneuerung promulgiert, so verlängert sich für diese Gemeinden die Legislaturperiode, und ihre gewählten Gemeindebehörden bleiben bis zum Inkrafttreten des Zusammenschlusses im Amt. 2 In diesen Gemeinden werden die Gesamterneuerungswahlen durch die Wahl ihrer Vertreter in den Behörden der neuen Gemeinde ersetzt, die vor dem Inkrafttreten des Zusammenschlusses stattfindet. Der Staatsrat beruft die Stimmberechtigten der betreffenden Gemeinden ein. 3 Die gemäss Absatz 2 gewählten Gemeindebehörden treten ihr Amt beim Inkrafttreten des Zusammenschlusses an und bleiben bis zum Ende der betreffenden Legislaturperiode im Amt.

Art. 137

Übergangsordnung – Verlängerung 1 In der Fusionsvereinbarung kann die Übergangsordnung bis zum Ende der Legislaturperiode verlängert werden, die auf diejenige folgt, während der der Zusammenschluss in Kraft tritt.

Art. 138

Wirkungen des Zusammenschlusses – Namen und Wappen 1 Die Vereinbarung bestimmt den Namen und das Wappen der neuen Gemeinde.

Art. 139

Wirkungen des Zusammenschlusses – Gemeindebürgerrecht 1 Personen mit Bürgerrecht der sich zusammenschliessenden Gemeinden erhalten das Bürgerrecht der neuen Gemeinde am Tag des Inkrafttretens des Zusammenschlusses. 2 Sie können innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Zusammenschlusses beantragen, dass das im Personenstandsregister eingetragene Gemeindebürgerrecht dasjenige der neuen Gemeinde ist und dahinter in Klammern der Name der früheren Heimatgemeinde steht. 3 Das Gesuch ist gebührenpflichtig. Es ist bei dem für den Zivilstand zuständigen Amt einzureichen.

Art. 140

Wirkungen des Zusammenschlusses – Vermögen 1 Die Aktiven und Passiven der sich zusammenschliessenden Gemeinden gehen auf die neue Gemeinde über.

Art. 141

Wirkungen des Zusammenschlusses – Gemeindereglemente 1 Die neue Gemeinde vereinheitlicht die Reglemente der zusammengeschlossenen Gemeinden innert zwei Jahren ab Rechtskraft des Zusammenschlusses. 2 Die früheren Reglemente bleiben bis zu ihrer Vereinheitlichung in Kraft; Absatz 4 bleibt vorbehalten. 3 Das Finanzreglement muss jedoch auf das Datum des Inkrafttretens des Zusammenschlusses vereinheitlicht werden. Wird das Reglement nicht rechtzeitig vereinheitlicht, so gilt in der Zwischenzeit das Finanzreglement der bevölkerungsmässig grössten Gemeinde. 4 In Abweichung von Absatz 2 kann die Fusionsvereinbarung spezifische Bestimmungen vorsehen. Die Anwendung der Spezialgesetzgebung gemäss den Gemeindebaureglementen bleibt jedoch vorbehalten.

Art. 142

Wirkungen des Zusammenschlusses – Zuordnung zum Verwaltungsbezirk 1 Die Fusionsvereinbarung bestimmt die Bezirkszugehörigkeit der neuen Gemeinde; sie muss vom Grossen Rat genehmigt werden.

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