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Gesetz über die Gemeinden

Fribourg · 140.1 · statute

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Contents: 245 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 5a
  7. Art. 5b
  8. Art. 6
  9. Art. 7
  10. Art. 7a
  11. Art. 7b
  12. Art. 8
  13. Art. 9
  14. Art. 9 bis
  15. Art. 10
  16. Art. 10a
  17. Art. 11
  18. Art. 12
  19. Art. 13
  20. Art. 14
  21. Art. 15
  22. Art. 15 bis
  23. Art. 16
  24. Art. 17
  25. Art. 18
  26. Art. 19
  27. Art. 20
  28. Art. 21
  29. Art. 22
  30. Art. 23
  31. Art. 24
  32. Art. 25
  33. Art. 26
  34. Artikel 27
  35. Art. 28
  36. Art. 29
  37. Art. 29a
  38. Art. 30 meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»
  39. Art. 31
  40. Art. 32
  41. Art. 33
  42. Art. 34
  43. Art. 35
  44. Art. 36
  45. Art. 37
  46. Art. 38
  47. Art. 39
  48. Art. 40
  49. Art. 41
  50. Art. 42
  51. Art. 43
  52. Art. 44
  53. Art. 45
  54. Art. 45a
  55. Art. 46
  56. Art. 47
  57. Art. 48
  58. Art. 49
  59. Art. 50
  60. Art. 51
  61. Art. 51 bis
  62. Art. 51 ter
  63. Art. 52
  64. Art. 53
  65. Art. 54
  66. Art. 55
  67. Art. 56
  68. Art. 57
  69. Art. 57a
  70. Art. 58
  71. Art. 58a
  72. Art. 59
  73. Art. 60
  74. Art. 61
  75. Art. 61a
  76. Art. 62
  77. Art. 63
  78. Art. 64
  79. Art. 65
  80. Art. 66
  81. Art. 67
  82. Art. 68
  83. Art. 69
  84. Art. 70
  85. Art. 71
  86. Art. 72
  87. Art. 73
  88. Art. 74
  89. Art. 75
  90. Art. 75 bis
  91. Art. 76
  92. Art. 77
  93. Art. 78
  94. Art. 79
  95. Art. 80
  96. Art. 80a
  97. Art. 81
  98. Art. 82
  99. Art. 82a
  100. Art. 83
  101. Art. 83a
  102. Art. 83b
  103. Art. 83c
  104. Art. 84
  105. Art. 84 bis
  106. Art. 85
  107. Art. 85a
  108. Art. 86
  109. Art. 86a
  110. Art. 86b
  111. Art. 86c
  112. Art. 86d
  113. Art. 87
  114. Art. 88
  115. Art. 89
  116. Art. 90
  117. Art. 91
  118. Art. 92
  119. Art. 93
  120. Art. 94
  121. Art. 95
  122. Art. 95 bis
  123. Art. 96
  124. Art. 97
  125. Art. 97 bis
  126. Art. 98
  127. Art. 98a
  128. Art. 98b
  129. Art. 98c
  130. Art. 98d
  131. Art. 98e
  132. Art. 98f
  133. Art. 99
  134. Art. 100
  135. Art. 101
  136. Art. 102
  137. Art. 102a
  138. Art. 103
  139. Art. 103 bis
  140. Art. 104
  141. Art. 104 bis
  142. Art. 105
  143. Art. 105a
  144. Art. 106
  145. Art. 106a
  146. Art. 107
  147. Art. 107 bis
  148. Art. 108
  149. Art. 109
  150. Art. 109 bis
  151. Art. 110
  152. Art. 111
  153. Art. 112
  154. Art. 113
  155. Art. 114
  156. Art. 115
  157. Art. 116
  158. Art. 117
  159. Art. 118
  160. Art. 119
  161. Art. 120
  162. Art. 121
  163. Art. 122
  164. Art. 122a
  165. Art. 123
  166. Art. 123a
  167. Art. 123b
  168. Art. 123c
  169. Art. 123d
  170. Art. 123e
  171. Art. 123f
  172. Art. 124
  173. Art. 125
  174. Art. 125a
  175. Art. 126
  176. Art. 127
  177. Art. 128
  178. Art. 129
  179. Art. 130
  180. Art. 131
  181. Art. 132
  182. Art. 133
  183. Art. 133a
  184. Art. 134
  185. Art. 134a
  186. Art. 134b
  187. Art. 134c
  188. Art. 134d
  189. Art. 135
  190. Art. 135a
  191. Art. 136
  192. Art. 136a
  193. Art. 136b
  194. Art. 136c
  195. Art. 137
  196. Art. 138
  197. Art. 139
  198. Art. 140
  199. Art. 141
  200. Art. 142
  201. Art. 142a
  202. Art. 142b
  203. Art. 143
  204. Art. 144
  205. Art. 145
  206. Art. 146
  207. Art. 147
  208. Art. 148
  209. Art. 149
  210. Art. 150
  211. Art. 150a
  212. Art. 150b
  213. Art. 151
  214. Art. 151a
  215. Art. 151b
  216. Art. 151c
  217. Art. 151d
  218. Art. 151e
  219. Art. 151f
  220. Art. 152
  221. Art. 153
  222. Art. 153a
  223. Art. 154
  224. Art. 155
  225. Art. 156
  226. Art. 157
  227. Art. 158
  228. Art. 159
  229. Art. 165 Art. 164 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
  230. Art. 169
  231. Art. 170
  232. Art. 171
  233. Art. 172
  234. Art. 173
  235. Art. 174
  236. Art. 175
  237. Art. 176
  238. Art. 177
  239. Art. 178
  240. Art. 179
  241. Art. 180
  242. Art. 181
  243. Art. 182
  244. Art. 183
  245. Art. 184

245 provisions

Art. 95

…

Art. 95 bis

…

Art. 96

…

Art. 97

…

Art. 97 bis

…

Art. 98

…

Art. 98a

…

Art. 98b

…

Art. 98c

…

Art. 98d

…

Art. 98e

…

Art. 98f

…

Art. 99

Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen 1 Die Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen auf Rechnung der Gemeinde müssen nach der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen ausgeschrieben und vergeben werden.

Art. 100

Grundstückverkäufe 1 Der Verkauf von Gemeindegrundstücken erfolgt durch öffentliche Versteigerung, durch Ausschreibung oder aus freier Hand. 2 Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat bestimmt die Verkaufsart und den Mindestpreis. Sie können weitere Bedingungen festsetzen.

Art. 101

…

Art. 102

…

Art. 102a

Geschäftsverwaltungssysteme 1 Die Gemeinden können Informations- und Dokumentationssysteme betreiben, die den reibungslosen Ablauf ihrer Geschäftsprozesse und die Verwaltung von Korrespondenz und anderen Dokumenten ermöglichen. 2 Diese Systeme können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, enthalten, für die: a) Behandlung von Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des betroffenen Organs fallen; b) Organisation des Arbeitsablaufs; c) Feststellung, ob Daten bearbeitet werden, die sich auf eine bestimmte Person beziehen; d) Erleichterung des Zugangs zur Dokumentation. 3 Die Datenschutzgesetzgebung ist vorbehalten.

Art. 103

Archiv 1 Die Gemeinden gewährleisten die Führung ihres laufenden Archivs und ihres Zwischenarchivs sowie die Aufbewahrung ihres historischen Archivs nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die Archivierung und das Staatsarchiv. Für Beratung und technische Unterstützung im Bereich der Archivführung können sie sich an das Staatsarchiv wenden. 2 Der Gemeinderat ist für die Archivierung verantwortlich. Er kann diese Aufgabe an den Gemeindeschreiber, an einen Archivbeauftragten oder an einen Berufsarchivar delegieren. 3 Bei einer Gemeindefusion werden die historischen Archivbestände jeder Gemeinde als Ganzes erhalten, auch wenn die historischen Archive der fusionierten Gemeinden im gleichen Raum untergebracht werden. 4 Die historischen Archive der Gemeinden können beim Staatsarchiv hinterlegt werden. Die Auflagen und Bedingungen der Hinterlegung werden in einer Vereinbarung geregelt. 5 Der Inhalt der historischen Archive der Gemeinden wird im Ausführungsreglement näher umschrieben.

Art. 103 bis

Einsichtsrecht 1 Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Protokollen der Gemeindeversammlung und des Generalrates, den Voranschlägen und Jahresrechnungen der Gemeinden und ihrer Anstalten sowie zu den Jahresrechnungen der übrigen Gemeindeeinrichtungen ist gewährleistet. 2 Die Protokolle der Sitzungen des Gemeinderates, des Büros des Generalrates und der Kommissionen sind nicht öffentlich zugänglich. Folgende Ausnahmen bleiben jedoch vorbehalten: a) Mit einstimmigem Beschluss kann der Gemeinderat die vollständige oder teilweise Einsichtnahme in die Protokolle seiner Sitzungen, der Sitzungen der Kommissionen der Gemeindeversammlung und der Sitzungen seiner Verwaltungskommissionen gewähren. b) Mit einstimmigem Beschluss kann das Büro des Generalrats die vollständige oder teilweise Einsichtnahme in die Protokolle seiner Sitzungen und der Sitzungen der Generalratskommissionen gewähren. 3 Für die Einsichtnahme in die laufenden Archive und die Zwischenarchive der Gemeinden gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu Dokumenten. 4 Der Zugang zu den historischen Archiven der Gemeinden richtet sich nach der Gesetzgebung über die Archivierung und das Staatsarchiv. 5 Ortsbürgerliche Angelegenheiten

Art. 104

Erwerb des Ortsbürgerrechts 1 Die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Ortsbürgerrechts sowie das entsprechende Verfahren werden in der Gesetzgebung über das freiburgische Bürgerrecht geregelt.

Art. 104 bis

Bürgerversammlung – Zusammensetzung 1 In Gemeinden mit Bürgergütern besteht eine Bürgerversammlung, die sich aus den Aktivbürgern mit Bürgerrecht und Wohnsitz in der Gemeinde zusammensetzt. 2 Hat es in einer Gemeinde weniger als zehn Aktivbürger mit Ortsbürgerrecht, so findet Absatz 1 keine Anwendung, und der Beschluss steht der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat zu.

Art. 105

…

Art. 105a

Bürgerversammlung – Befugnisse 1 Der Bürgerversammlung stehen folgende Befugnisse zu: a) Sie behandelt die Fragen im Zusammenhang mit dem Bürgernutzen. b) Sie behandelt im Zusammenhang mit den Bürgergütern dieselben Belange, welche die Gemeindeversammlung für die Gemeindegüter regelt. 2 Die Erträge aus den Bürgergütern sind für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 3 Im Übrigen gilt die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Gemeinden.

Art. 106

…

Art. 106a

Bürgerversammlung – Verfahren und Organisation 1 Die Bürgerversammlung wird vom Gemeinderat einberufen. 2 Die Bestimmungen über die Gemeindeversammlung (Art. 9bis und Art. 11– 24), das Einsichtsrecht (Art. 103bis), die Oberaufsicht (8. Abschnitt) und die Rechtsmittel (9. Abschnitt) finden Anwendung. Absatz 3 dieses Artikels bleibt vorbehalten. Im Bereich Finanzen gilt die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Gemeinden soweit darin vorgesehen. 3 Gemeinderäte, die nicht Ortsbürger sind, gehören dem Büro nicht an; sie haben weder das Stimm- noch das Wahlrecht. 6 Zusammenarbeit von Gemeinden

Art. 107

Grundsatz und Formen 1 Mehrere Gemeinden können zur Erfüllung von Aufgaben von gemeinsamem Interesse zusammenarbeiten. 2 Zu diesem Zweck beteiligen sie sich an einer Regionalkonferenz, treffen eine Gemeindeübereinkunft oder bilden einen Gemeindeverband. 2bis … 3 … 4 Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung sind vorbehalten.

Art. 107 bis

Regionalkonferenz 1 Die Regionalkonferenz hat den Zweck, die Tätigkeit mehrerer Gemeinden in einem bestimmten Bereich zu koordinieren . Zu diesem Zweck kann sie insbesondere den Abschluss einer Gemeindeübereinkunft fördern, die Gründung eines Gemeindeverbandes vorbereiten oder die Gemeindereglementierung harmonisieren. 2 Der Oberamtmann beruft auf Ersuchen von mindestens zwei Gemeinden oder aus eigenem Entschluss die betreffenden Gemeinden zu einer Regionalkonferenz ein, deren Perimeter er selbst bestimmt. Umfasst die Konferenz Gemeinden mehrerer Bezirke, so sprechen sich die betroffenen Oberamtmänner miteinander ab. 3 Die Regionalkonferenz kann folgende Beschlüsse treffen: a) Sie erteilt Studienaufträge und setzt Arbeitsgruppen ein. b) Sie setzt das Datum fest, bis zu dem das zuständige Organ jeder einberufenen Gemeinde zu einem gemäss Absatz 1 ausgearbeiteten Projekt Stellung nehmen muss. 4 Jede einberufene Gemeinde muss in der Regionalkonferenz durch ein Mitglied des Gemeinderates vertreten sein. 5 Die Regionalkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der einberufenen Gemeinden vertreten ist. Sie fällt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Gemeindevertreter. 6 Die Kosten, die aus der Tätigkeit der Regionalkonferenz oder durch ihre Beschlüsse entstehen, werden von allen einberufenen Gemeinden im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung übernommen. Die Regionalkonferenz kann jedoch mit einstimmigem Beschluss der anwesenden Mitglieder einen anderen Verteilschlüssel vorsehen.

Art. 108

Gemeindeübereinkunft 1 Die Gemeindeübereinkunft bildet Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung, die namentlich den Zweck der Übereinkunft, ihre Organisation, die Gemeinde, welche die Buchhaltung führt (federführende Gemeinde), den Kostenverteiler, den Rechtsstand der Güter und die Auflösungsbedingungen festlegt. 2 Der Abschluss der Vereinbarung erfolgt durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Gemeindeversammlung und des Generalrates. 3 Ein Exemplar der Vereinbarung ist dem Amt für Gemeinden und eines dem Oberamtmann zu übermitteln. 4 Der Staatsrat kann eine oder mehrere Gemeinden verpflichten, sich zu denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren, wie in Artikel 110 vorgesehen, an einer Übereinkunft zu beteiligen oder eine Übereinkunft zu treffen.

Art. 109

Gemeindeverband – Grundsatz 1 Bedingt die Zusammenarbeit erhebliche und dauerhafte Verpflichtungen, so haben die Gemeinden einen Verband zu gründen. 2 Ein Verband kann die Erfüllung von mehreren Aufgaben zum Zweck haben (Mehrzweckverband). Alle Gemeinden müssen sich an sämtlichen Aufgaben des Verbandes beteiligen. 3 …

Art. 109 bis

Gemeindeverband – Entstehung 1 Die Statuten müssen von allen beteiligten Gemeinden angenommen werden. 2 Sie sind dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Genehmigungsbeschluss verleiht dem Verband die Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 110

Gemeindeverband – Beitrittspflicht 1 Wenn eine oder mehrere Gemeinden nicht in der Lage sind, die Aufgaben wahrzunehmen, die ihnen aufgrund des eidgenössischen oder kantonalen Rechts obliegen, oder wenn ein überwiegendes regionales Interesse es rechtfertigt, kann der Staatsrat die Gemeinden verpflichten, sich zu einem Verband zusammenzuschliessen oder einem Verband beizutreten. 2 Aus den gleichen Gründen kann er einen Verband verpflichten, weitere Gemeinden aufzunehmen. 3 Bei Uneinigkeit über die Bedingungen des Zusammenschlusses oder des Beitritts entscheidet der Staatsrat. 4 In allen diesen Fällen hört er die Beteiligten an und holt die Ansicht des Oberamtmannes ein.

Art. 111

Gemeindeverband – Statuten a) Obligatorischer Inhalt 1 Die Statuten bezeichnen: a) die Mitgliedgemeinden des Verbandes; b) den Namen und den Zweck des Verbandes; c) den Ort, an dem der Verband seinen Sitz hat; d) die Vertretung der Gemeinden an der Delegiertenversammlung; e) die Regeln für die Einberufung der Delegiertenversammlung; f) die Zusammensetzung des Vorstandes; g) die Finanzquellen des Verbandes; h) die Art der Verteilung der finanziellen Lasten unter den Verbandsgemeinden; hbis) die Beträge, von denen an eine neue Ausgabe dem fakultativen oder dem obligatorischen Referendum untersteht; i) die Austrittsbedingungen einer Gemeinde, einschliesslich der Regeln zur Festsetzung der Rechte und Pflichten der austretenden Gemeinde; j) die Auflösungsregeln des Verbandes, den Übergang seines Vermögens und jenen seiner Schulden.

Art. 112

Gemeindeverband – Statuten b) Weitere Bestimmungen 1 Sehen die Statuten die Bildung eines Verbandskapitals oder die Möglichkeit einer Darlehensaufnahme vor, so müssen sie die Höhe des Kapitals bzw. die Verschuldungsgrenze des Verbandes festlegen. 2 Wenn die Statuten dies vorsehen, kann der Verband Gemeinden und Gemeindeverbänden Dienste mit öffentlich-rechtlichem Vertrag und mindestens zum Selbstkostenpreis anbieten.

Art. 113

Gemeindeverband – Statuten c) Änderung 1 Wesentliche Änderungen der Statuten bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Gemeinden, deren zivilrechtliche Bevölkerung zudem höher sein muss als drei Viertel der zivilrechtlichen Bevölkerung aller Verbandsgemeinden. Als wesentlich gelten Änderungen, die die in Artikel 111, 112, 114 Abs. 2, 116 Abs. 1 und 121 Abs. 2 genannten Gegenstände betreffen. 1bis Einstimmigkeit ist jedoch erforderlich, wenn der Verband eine neue Aufgabe übernehmen soll. Der Artikel 110 bleibt vorbehalten. 2 Vor der Genehmigung durch die für die Gemeinden zuständige Direktion 2) kann die Änderung nicht in Kraft treten.

Art. 114

Gemeindeverband – Organe des Verbandes 1 Die Organe des Verbandes sind: a) die Delegiertenversammlung; b) der Vorstand; c) … 2 Die Statuten können weitere Organe vorsehen.

Art. 115

Gemeindeverband – Delegiertenversammlung a) Bestand 1 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Vertretern jeder Verbandsgemeinde zusammen. 2 Die Statuten bestimmen die Verteilung der Stimmen unter den Mitgliedgemeinden, insbesondere unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und der Bedeutung des Unternehmens für die einzelnen Gemeinden. Sie bestimmen weiter die Zahl der Delegierten je Gemeinde und gegebenenfalls die Anzahl Stimmen je Delegierten. Ohne anderslautende Angaben verfügt jeder Delegierte über eine Stimme. 2) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft. 3 Keine Gemeinde darf über mehr als die Hälfte der Stimmen verfügen. 4 Der Gemeinderat ernennt die Delegierten grundsätzlich aus seiner Mitte. Das Mandat der Delegierten kann sich über eine Legislaturperiode oder über einen kürzeren Zeitraum erstrecken. Bei der Ausübung ihres Amtes, insbesondere wenn neue Investitionsausgaben beschlossen werden, richten die Delegierten sich nach dem Standpunkt des Gemeinderats. Der Gemeinderat kann einen Delegierten aus wichtigen Gründen abberufen. 4bis Die Amtsdauer der Delegierten endet nach Ablauf der Dauer, für die sie ernannt worden sind, spätestens jedoch nach Ablauf der Legislaturperiode. Die bisherigen Delegierten bleiben jedoch bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. 5 Mitglieder der Versammlung, die in den Vorstand gewählt werden, verlieren ihre Eigenschaft als Delegierte. 6 Der Präsident des Vorstandes kann ebenfalls Präsident der Delegiertenversammlung sein, wenn die Statuten dies vorsehen.

Art. 116

Gemeindeverband – Delegiertenversammlung b) Befugnisse 1 Die Delegiertenversammlung konstituiert sich für die Legislaturperiode, indem sie, vorbehaltlich statutarischer Bezeichnungen, ihren Präsidenten, ihren Vizepräsidenten und ihren Sekretär wählt. 2 Der Delegiertenversammlung stehen folgende Befugnisse zu: a) Sie wählt den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Vorstandes. b) Sie übt im Bereich Finanzen und unter Vorbehalt der Bestimmungen der Statuten die in Artikel 67 des Gesetzes vom 22. März 2018 über den Finanzhaushalt der Gemeinden aufgeführten Befugnisse aus, abgesehen von den Befugnissen in Zusammenhang mit den Steuern. c) … d) … e) Sie erlässt die Reglemente. ebis) Sie genehmigt die gemäss Artikel 112 Abs. 2 abgeschlossenen Verträge. f) Sie beschliesst Statutenänderungen und die Aufnahme neuer Mitglieder. g) … h) Sie beaufsichtigt die Verwaltung des Verbandes. 3 …

Art. 117

Gemeindeverband – Delegiertenversammlung c) Sitzungen und Beratungen 1 Die Delegiertenversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stimmen vertreten ist. 1bis Die Bestimmungen über den Ausstand eines Mitglieds (Art. 21) und über die Öffentlichkeit der Sitzungen (Art. 9bis) der Gemeindeversammlung sowie die Bestimmungen über die Bekanntmachung der Sitzungen und den öffentlichen Charakter der Dokumente des Generalrats (Art. 38 Abs. 4) gelten sinngemäss. 2 Unter Vorbehalt besonderer Statutenbestimmungen sind die Regeln über die Beratungen (Art. 16 und 17), die Wahlen (Art. 19), das Rückkommen (Art. 20) und das Protokoll (Art. 22) der Gemeindeversammlung sowie die Regeln über die Abstimmung (Art. 45 und 45a) des Generalrats auf die Delegiertenversammlung anwendbar. 3 Die Mitglieder des Vorstandes wohnen den Sitzungen der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme bei.

Art. 118

Gemeindeverband – Vorstand a) Zusammensetzung und Wahl 1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung für die Legislaturperiode oder deren Rest gewählt.

Art. 119

Gemeindeverband – Vorstand b) Befugnisse 1 Der Vorstand leitet und verwaltet den Verband. Er vertritt ihn nach aussen. 2 Er bereitet die der Delegiertenversammlung zu unterbreitenden Geschäfte vor und vollzieht ihre Beschlüsse. 3 Er stellt das Verbandspersonal an und überwacht seine Tätigkeit. 3bis Im Bereich Finanzen übt er die gemäss dem Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden dem Gemeinderat übertragenen Befugnisse aus. 4 Er übt die Befugnisse aus, die ihm durch die Statuten übertragen werden, und nimmt die Aufgaben wahr, die nicht einem anderen Organ obliegen. 5 Er kann Entscheidungsbefugnisse nur delegieren, wenn die Statuten es vorsehen. Das Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden bleibt vorbehalten.

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