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Gesetz über die Gemeinden

Fribourg · 140.1 · statute

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Contents: 245 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 5a
  7. Art. 5b
  8. Art. 6
  9. Art. 7
  10. Art. 7a
  11. Art. 7b
  12. Art. 8
  13. Art. 9
  14. Art. 9 bis
  15. Art. 10
  16. Art. 10a
  17. Art. 11
  18. Art. 12
  19. Art. 13
  20. Art. 14
  21. Art. 15
  22. Art. 15 bis
  23. Art. 16
  24. Art. 17
  25. Art. 18
  26. Art. 19
  27. Art. 20
  28. Art. 21
  29. Art. 22
  30. Art. 23
  31. Art. 24
  32. Art. 25
  33. Art. 26
  34. Artikel 27
  35. Art. 28
  36. Art. 29
  37. Art. 29a
  38. Art. 30 meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»
  39. Art. 31
  40. Art. 32
  41. Art. 33
  42. Art. 34
  43. Art. 35
  44. Art. 36
  45. Art. 37
  46. Art. 38
  47. Art. 39
  48. Art. 40
  49. Art. 41
  50. Art. 42
  51. Art. 43
  52. Art. 44
  53. Art. 45
  54. Art. 45a
  55. Art. 46
  56. Art. 47
  57. Art. 48
  58. Art. 49
  59. Art. 50
  60. Art. 51
  61. Art. 51 bis
  62. Art. 51 ter
  63. Art. 52
  64. Art. 53
  65. Art. 54
  66. Art. 55
  67. Art. 56
  68. Art. 57
  69. Art. 57a
  70. Art. 58
  71. Art. 58a
  72. Art. 59
  73. Art. 60
  74. Art. 61
  75. Art. 61a
  76. Art. 62
  77. Art. 63
  78. Art. 64
  79. Art. 65
  80. Art. 66
  81. Art. 67
  82. Art. 68
  83. Art. 69
  84. Art. 70
  85. Art. 71
  86. Art. 72
  87. Art. 73
  88. Art. 74
  89. Art. 75
  90. Art. 75 bis
  91. Art. 76
  92. Art. 77
  93. Art. 78
  94. Art. 79
  95. Art. 80
  96. Art. 80a
  97. Art. 81
  98. Art. 82
  99. Art. 82a
  100. Art. 83
  101. Art. 83a
  102. Art. 83b
  103. Art. 83c
  104. Art. 84
  105. Art. 84 bis
  106. Art. 85
  107. Art. 85a
  108. Art. 86
  109. Art. 86a
  110. Art. 86b
  111. Art. 86c
  112. Art. 86d
  113. Art. 87
  114. Art. 88
  115. Art. 89
  116. Art. 90
  117. Art. 91
  118. Art. 92
  119. Art. 93
  120. Art. 94
  121. Art. 95
  122. Art. 95 bis
  123. Art. 96
  124. Art. 97
  125. Art. 97 bis
  126. Art. 98
  127. Art. 98a
  128. Art. 98b
  129. Art. 98c
  130. Art. 98d
  131. Art. 98e
  132. Art. 98f
  133. Art. 99
  134. Art. 100
  135. Art. 101
  136. Art. 102
  137. Art. 102a
  138. Art. 103
  139. Art. 103 bis
  140. Art. 104
  141. Art. 104 bis
  142. Art. 105
  143. Art. 105a
  144. Art. 106
  145. Art. 106a
  146. Art. 107
  147. Art. 107 bis
  148. Art. 108
  149. Art. 109
  150. Art. 109 bis
  151. Art. 110
  152. Art. 111
  153. Art. 112
  154. Art. 113
  155. Art. 114
  156. Art. 115
  157. Art. 116
  158. Art. 117
  159. Art. 118
  160. Art. 119
  161. Art. 120
  162. Art. 121
  163. Art. 122
  164. Art. 122a
  165. Art. 123
  166. Art. 123a
  167. Art. 123b
  168. Art. 123c
  169. Art. 123d
  170. Art. 123e
  171. Art. 123f
  172. Art. 124
  173. Art. 125
  174. Art. 125a
  175. Art. 126
  176. Art. 127
  177. Art. 128
  178. Art. 129
  179. Art. 130
  180. Art. 131
  181. Art. 132
  182. Art. 133
  183. Art. 133a
  184. Art. 134
  185. Art. 134a
  186. Art. 134b
  187. Art. 134c
  188. Art. 134d
  189. Art. 135
  190. Art. 135a
  191. Art. 136
  192. Art. 136a
  193. Art. 136b
  194. Art. 136c
  195. Art. 137
  196. Art. 138
  197. Art. 139
  198. Art. 140
  199. Art. 141
  200. Art. 142
  201. Art. 142a
  202. Art. 142b
  203. Art. 143
  204. Art. 144
  205. Art. 145
  206. Art. 146
  207. Art. 147
  208. Art. 148
  209. Art. 149
  210. Art. 150
  211. Art. 150a
  212. Art. 150b
  213. Art. 151
  214. Art. 151a
  215. Art. 151b
  216. Art. 151c
  217. Art. 151d
  218. Art. 151e
  219. Art. 151f
  220. Art. 152
  221. Art. 153
  222. Art. 153a
  223. Art. 154
  224. Art. 155
  225. Art. 156
  226. Art. 157
  227. Art. 158
  228. Art. 159
  229. Art. 165 Art. 164 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
  230. Art. 169
  231. Art. 170
  232. Art. 171
  233. Art. 172
  234. Art. 173
  235. Art. 174
  236. Art. 175
  237. Art. 176
  238. Art. 177
  239. Art. 178
  240. Art. 179
  241. Art. 180
  242. Art. 181
  243. Art. 182
  244. Art. 183
  245. Art. 184

245 provisions

Art. 67

Kommissionen 1 Der Gemeinderat ernennt die Mitglieder der in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Kommissionen. 2 Er kann weitere ständige oder nichtständige Kommissionen einsetzen. Diese Kommissionen haben beratende Stimme, sofern der Gemeinderat ihnen nicht Entscheidungsbefugnisse übertragen hat. 3 Zum Mitglied einer Kommission kann jede handlungsfähige Person berufen werden. 4 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder läuft mit der Legislaturperiode ab. Die bisherigen Mitglieder bleiben jedoch bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Wer ohne triftigen Grund Sitzungen versäumt, kann vom Gemeinderat abberufen werden. 5 Bei Fehlen von Gemeindebestimmungen finden die Artikel 64 bis 66 sinngemäss Anwendung. 6 Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 68

… 3 Gemeindepersonal

Art. 69

Gemeindepersonal 1 Dieser Abschnitt gilt für Personen, die im Dienst der Gemeinde tätig sind und für diese Tätigkeit ein Gehalt beziehen. Absatz 2 bleibt vorbehalten. 2 Hingegen fallen durch Volkswahl vergebene Wahlmandate nicht unter diesen Abschnitt.

Art. 70

Geltendes Recht 1 Die Gemeinden können unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes mit einem allgemein verbindlichen Reglement ihre eigenen Regelungen über das Personal erlassen. 2 Hat eine Gemeinde kein allgemein verbindliches Reglement erlassen, so gelten sinngemäss, als Ergänzung zu diesem Gesetz, die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes mit Ausnahme der Artikel 4–23, 131a, 132 Abs. 1 und 2 und 133 Abs. 1 sowie die Ausführungsbestimmungen zum Staatspersonalgesetz.

Art. 71

Stellenausschreibung 1 Die Stellen der Gemeindeangestellten werden, mit Ausnahme der temporären Stellen, grundsätzlich ausgeschrieben.

Art. 72

Pflichtenheft 1 Die Aufgaben der Mitarbeiter werden in einem Pflichtenheft festgelegt.

Art. 73

Ausstand 1 Die Mitarbeiter treten bei der Behandlung von Geschäften, an denen sie unmittelbar interessiert sind, von Gesetzes wegen in den Ausstand. 2 Sie dürfen in den Ausstand treten und müssen es auf Verlangen des Gemeinderates tun, wenn ein Geschäft ihren Ehegatten, ihren eingetragenen Partner oder eine Person interessiert, zu der sie in einem engen Verwandtschafts-, Schwägerschafts-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen.

Art. 74

…

Art. 75

…

Art. 75 bis

Datenschutz 1 Die Organe der Gemeinden dürfen Daten über einen Mitarbeiter nur bearbeiten, soweit diese für die Begründung und die Verwaltung des Dienstverhältnisses erforderlich sind. 2 Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Datenschutz.

Art. 76

Stellen 1 Jede Gemeinde hat einen Gemeindeschreiber und einen Finanzverwalter. Diese beiden Stellen können in der Funktion des Gemeindeverwalters zusammengefasst werden. Die Gemeinde kann weitere Stellen schaffen. 2 Die Gemeinde erstellt ein Stelleninventar.

Art. 77

Gemeindeschreiber und Finanzverwalter 1 Das Dienstverhältnis des Gemeindeschreibers und des Finanzverwalters untersteht dem öffentlichen Recht. Für die Kündigung gelten die Artikel 36–49 des Gesetzes über das Staatspersonal. 2 Vor ihrem Amtsantritt werden sie vom Gemeinderat vereidigt. Für den Eid oder das feierliche Gelübde wird die in Artikel 57 vorgesehene Formel verwendet. 3 Das Vorgehen beim Amtsantritt des Gemeindeschreibers und des Finanzverwalters wird im Ausführungsreglement festgelegt.

Art. 78

Aufgaben des Gemeindeschreibers 1 Der Gemeindeschreiber: a) führt das Sitzungsprotokoll des Gemeinderates, der Gemeindeversammlung oder des Generalrates und ihres Büros; b) besorgt die Korrespondenz; c) ist für die Organisation der Gemeindeschreiberei verantwortlich. 2 Er erfüllt ferner die ihm durch andere Gesetze und vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben.

Art. 79

…

Art. 80

…

Art. 80a

Aufgaben des Finanzverwalters 1 Die Aufgaben des Finanzverwalters werden gemäss der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Gemeinden festgelegt.

Art. 81

Aus- und Weiterbildung 1 Die Aus- und Weiterbildung des Gemeindepersonals ist Sache der Mitarbeiter und des Gemeinderates. 2 Der Staat arbeitet mit den Personal- und Gemeindeverbänden zusammen und unterstützt sie in ihren Tätigkeiten zur Aus- und Weiterbildung des Personals. 4 Verwaltung der Gemeinde

Art. 82

Allgemeine Pflicht 1 Der Gemeinderat hat die Angelegenheiten der Gemeinde mit der Sorgfalt eines guten Verwalters zu führen. 2 Er ergreift alle zur Förderung des Gemeindewohls geeigneten Massnahmen.

Art. 82a

Verwaltungskreise 1 Gemeinden mit einem Generalrat können ihr Gebiet mit einem allgemeingültigen Reglement in Verwaltungskreise aufteilen.

Art. 83

Vertretung 1 Die vom Gemeinderat ausgehenden Schriftstücke werden vom Gemeindeammann und vom Gemeindeschreiber oder von deren Stellvertretern unterzeichnet und mit dem Gemeindestempel versehen. Die von andern Gemeindeorganen ausgehenden Schriftstücke werden von der oder den Personen unterzeichnet, welche diese Organe vertreten. 2 Die von diesen Personen unterzeichneten Akten sind für die Gemeinde verbindlich, sofern diese nicht nachweist, dass der oder die Unterzeichner des Schriftstückes oder das beschliessende Organ ihre Befugnisse in einer für Dritte erkennbaren Weise überschritten haben.

Art. 83a

Information der Öffentlichkeit und Zugang zu amtlichen Dokumenten 1 Die Gemeindeorgane stellen die Information der Öffentlichkeit und die Umsetzung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss der einschlägigen Gesetzgebung und den Bestimmungen dieses Gesetzes sicher. 2 Die von der Gemeinde von Amtes wegen verbreitete Information richtet sich in erster Linie an ihre Bevölkerung; sie umfasst die Gemeindeangelegenheiten sowie die interkommunale Zusammenarbeit.

Art. 83b

Amtsgeheimnis und Beratungsgeheimnis 1 Es ist den Mitgliedern des Gemeinderates und der Kommissionen sowie den Sekretären dieser Organe und dem Gemeindepersonal untersagt, Dritten Tatsachen und Schriftstücke bekannt zu geben, von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten und die aufgrund ihrer Natur, der Umstände, einer Vorschrift oder eines besonderen Beschlusses geheim bleiben müssen. 2 Wer bei einer Sitzung des Gemeinderates anwesend ist, muss über die Beratungen, insbesondere über die dort geäusserten Meinungen, Stillschweigen bewahren, es sei denn, der Rat habe ihn von der Schweigepflicht entbunden. 3 Diese Pflicht bleibt über das Ende der Amtsausübung hinaus bestehen.

Art. 83c

Haftung 1 Die Haftung der Gemeinde und ihrer Amtsträger richtet sich nach dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.

Art. 84

Reglemente 1 Die Gemeinde erlässt die für ihre Organisation und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Reglemente. 2 Die allgemeinverbindlichen Reglemente können als Strafe eine Geldbusse von 20 bis 1000 Franken vorsehen. 2bis Allgemein verbindliche Reglemente und Verwaltungsreglemente sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sie werden der Öffentlichkeit von der Gemeindeschreiberei zur Verfügung gestellt. 3 …

Art. 84 bis

Eintragung und Veröffentlichung der Dokumente über die Zusammenarbeit mit Dritten 1 Jede Gemeinde führt ein Register aller Formen der Zusammenarbeit mit Dritten, die ihr Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen. 2 Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Gemeindeübereinkünften, den Verträgen zur Übertragung von Gemeindeaufgaben und den Statuten der Gemeindeverbände ist gewährleistet; die letztgenannten werden zudem in geeigneter Weise veröffentlicht. 3 …

Art. 85

Zwangsmittel 1 Um ihre Verfügungen durchzusetzen, ergreift die Gemeindebehörde die Massnahmen, die im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehen sind.

Art. 85a

Sanktionen der Gemeinden – Ordnungsbussen und andere strafrechtliche Sanktionen 1 Die Gemeinden können Ordnungsbussen gemäss der Gesetzgebung über kantons- und bundesrechtliche Ordnungsbussen erheben. 2 Die übrigen strafrechtlichen Sanktionen richten sich nach den entsprechenden Artikeln dieses Gesetzes und im Übrigen nach der Spezialgesetzgebung.

Art. 86

Strafverfahren – Strafen und Massnahmen 1 Der Gemeinderat spricht die auf Gemeinderecht beruhenden Geldbussen und Ersatzfreiheitsstrafen sowie gegebenenfalls die Verrichtung einer gemeinnützigen Arbeit durch Strafbefehl aus. Er kann diese Befugnis nur seinen Mitgliedern übertragen. Der Strafbefehl enthält die Angaben nach Artikel 353 der Strafprozessordnung. 1a Bei Ordnungsbussen, die von der Gemeinde erhoben werden können, spricht der Gemeinderat bei einem Scheitern des Ordnungsbussenverfahrens durch Strafbefehl gemäss den Einzelheiten von Absatz 1 auch Ordnungsbussen und Ersatzfreiheitsstrafen sowie gegebenenfalls die Verrichtung einer gemeinnützigen Arbeit aus. 2 Der Verurteilte kann innert 10 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft kann nicht Einsprache erheben. 3 Wird Einsprache erhoben, so werden die Akten dem Polizeirichter überwiesen. Artikel 356 der Strafprozessordnung gilt sinngemäss.

Art. 86a

Strafverfahren – Bussenerträge und Verfahrenskosten 1 Der Ertrag der Bussen fällt der Gemeinde zu. Bei einem Freispruch gehen die Kosten zu Lasten der Gemeinde, wenn die Strafprozessordnung es nicht erlaubt, sie dem Beschuldigten oder einer Drittperson aufzuerlegen. 2 Die Vollzugskosten gehen zu Lasten der Gemeinde. Der Verurteilte beteiligt sich gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts daran. 3 Die Kostenforderungen der Gemeinde verjähren nach zehn Jahren und sind verzinslich. Die Bestimmungen des Obligationenrechts gelten sinngemäss. 4 Der Gemeinderat kann die Kosten ganz oder teilweise erlassen, wenn sie den Kostenpflichtigen übermässig belasten würden. Beim Erlass kann vorbehalten werden, dass der Betrag eingefordert wird, wenn der Schuldner später zu hinreichenden Mitteln gelangt.

Art. 86b

Strafverfahren – Verrichtung einer gemeinnützigen Arbeit 1 Die Gemeinde erlässt die notwendigen Bestimmungen über die Verrichtung der gemeinnützigen Arbeit.

Art. 86c

…

Art. 86d

…

Art. 87

…

Art. 88

…

Art. 89

…

Art. 90

…

Art. 91

…

Art. 92

…

Art. 93

…

Art. 94

…

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