Organisation – Stimmenzähler
1 Die Stimmenzähler und ihre Ersatzleute werden für die Dauer der Legislaturperiode gewählt. Bei dieser Wahl sind die im Generalrat vertretenen Parteien und Wählergruppen angemessen zu berücksichtigen.
2 Die Stimmenzähler erstellen eine Präsenzliste, besorgen die Austeilung und
Einsammlung der Stimmzettel und zählen die Stimmen. Die Bestimmungen
zur elektronischen Abstimmung bleiben vorbehalten.
Art. 34
Organisation – Büro
1 Das Büro besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Stimmenzählern.
2 Es obliegen ihm folgende Aufgaben:
a) Es setzt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Sitzungen des Generalrates und deren Tagesordnung fest und beruft den Generalrat ein.
b) Es entscheidet über Anstände betreffend das Verfahren.
c) Es erstattet Bericht über die an den Generalrat gerichteten Petitionen.
cbis) Es nimmt Stellung zu Beschwerden gegen Entscheidungen des Generalrates.
cter) Es stellt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Generalrats sowie die Umsetzung des Rechts auf Zugang zu dessen Dokumenten sicher.
d) Es erfüllt die übrigen ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben.
Art. 35
Organisation – Sekretariat
1 Das Sekretariat des Generalrates und seines Büros wird vom Gemeindeschreiber versehen.
Art. 36
Organisation – Kommissionen
1 Der Generalrat hat eine Finanzkommission gemäss dem Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden.
1bis Der Generalrat kann auf Antrag des Gemeinderates, seines Büros oder eines seiner Mitglieder für die Dauer der Legislaturperiode weitere Kommissionen einsetzen.
2 Zur vorgängigen Prüfung wichtiger Vorlagen können der Generalrat oder
sein Büro besondere Kommissionen einsetzen, die nach Erfüllung ihrer Aufgabe aufgelöst werden.
Art. 37
Sitzungen – Allgemeines
1 Der Generalrat hält mindestens zweimal im Jahr Sitzung, um namentlich gemäss dem Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden das Budget und
die Rechnung zu beschliessen.
2 Der Generalrat ist innert dreissig Tagen zu versammeln:
a) wenn der Gemeinderat darum ersucht;
b) wenn ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich verlangt, um Geschäfte zu
behandeln, die in der Zuständigkeit des Generalrates liegen.
Art. 38
Sitzungen – Einberufung
1 Die Einberufung des Generalrates erfolgt durch Einladungsschreiben, das
mindestens zehn Tage im voraus an die Ratsmitglieder zu versenden ist.
2 In der Einladung sind die Verhandlungsgegenstände aufzuführen. Handelt
es sich um eine Steuer, so bleiben die Erfordernisse des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden vorbehalten.
3 Werden diese Formvorschriften nicht eingehalten, sind die Beschlüsse anfechtbar.
4 Die Einberufung und die Begleitdokumente werden der Öffentlichkeit und
den Medien ab dem Versand an die Ratsmitglieder zur Verfügung gestellt.
Datum, Zeit, Ort und Traktandenliste der Sitzungen werden zudem mindestens 10 Tage im Voraus durch eine Mitteilung im Informationsblatt der
Gemeinde oder im Amtsblatt bekannt gegeben.
Art. 39
Sitzungen – Teilnahmepflicht
1 Ein Mitglied des Generalrates, das ohne einen vom Büro als triftig anerkannten Grund drei aufeinanderfolgende Ratssitzungen versäumt, geht seines
Amtes verlustig.
2 Das Büro spricht die Amtsenthebung aus.
Art. 40
Sitzungen – Anwesenheit des Gemeinderates
1 Die Mitglieder des Gemeinderates wohnen den Sitzungen des Generalrates
mit beratender Stimme bei.
Art. 41
…
Art. 42
Traktanden
1 Die auf der Tagesordnung stehenden Geschäfte werden dem Generalrat, sofern es sich nicht um eine ratsinterne Angelegenheit handelt, vom Gemeinderat vorgetragen.
2 Die anwesenden Generalräte können zu den in Beratung stehenden Gegenständen andere Anträge stellen. Die gleiche Befugnis steht im Rahmen ihrer
Aufgaben den Kommissionen zu. Änderungsanträge zu Bestimmungen von
allgemeinverbindlichen Reglementen werden schriftlich vorgebracht.
3 Jedes Ratsmitglied kann dem Generalrat mit einem Ordnungsantrag vorschlagen, den Verlauf der Beratungen zu ändern.
4 Der Wortlaut der Anträge und der Fragen sowie der Antworten, welche darauf gegeben werden, wird ins Protokoll aufgenommen.
Art. 43
…
Art. 44
Beschlussfassung – Quorum
1 Der Generalrat ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend ist.
Art. 45
Beschlussfassung – Abstimmung
a) Grundsätze
1 Der Generalrat stimmt durch Handaufheben ab. Artikel 45a bleibt vorbehalten.
2 Es wird jedoch geheim abgestimmt, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Das Ausführungsreglement enthält nähere Vorschriften
über das Verfahren.
3 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst, wobei die
Enthaltungen, die leeren und die ungültigen Stimmzettel nicht gezählt werden. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
Art. 45a
Beschlussfassung – Abstimmung
b) Elektronische Abstimmung
1 Gemeinden, welche die elektronische Abstimmung im Generalrat einführen
möchten, sehen dies in einem allgemeinverbindlichen Reglement vor, in dem
die entsprechenden Einzelheiten im Rahmen dieses Gesetzes festgelegt werden.
2 Die Mitglieder des Generalrats stimmen persönlich mit «Ja» oder «Nein»
oder «Enthaltung». Das elektronische Abstimmungssystem zählt und registriert die abgegebenen Stimmen.
3 Welches Mitglied des Generalrats wie gestimmt hat, wird zusammen mit
dem Gesamtergebnis der Abstimmung («Ja», «Nein», «Enthaltungen») auf
elektronischen Datenträgern angezeigt. Der Präsident bestätigt das Gesamtergebnis der Abstimmung mündlich.
4 Die Stimmen der Mitglieder des Generalrats und das Gesamtergebnis der
Abstimmung werden im Protokoll der Generalratssitzungen festgehalten. Die
Daten der elektronischen Abstimmung dürfen gelöscht werden, nachdem die
Genehmigung des Protokolls rechtskräftig geworden ist.
5 Wenn das elektronische System versagt, wird durch Handaufheben abgestimmt, ausser wenn eine geheime Abstimmung verlangt wird.
6 Geheim abgestimmt wird immer gemäss dem Verfahren nach Artikel 45.
Art. 46
Beschlussfassung – Wahlen
1 Die Wahlen erfolgen durch Listenwahl und nach dem absoluten Mehr der
gültigen Stimmzettel im ersten Wahlgang und nach dem relativen Mehr im
zweiten Wahlgang; Absatz 1bis bleibt vorbehalten. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende durch das Los.
1bis Ist die Anzahl der Kandidaten gleich hoch oder tiefer als die Zahl der zu
besetzenden Sitze, so werden alle Kandidaten in stiller Wahl gewählt, es sei
denn, die Organisation einer Listenwahl gemäss Absatz 1 wird von einem
Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt.
2 Bei diesen Wahlen sind die im Generalrat vertretenen Parteien und Gruppen
angemessen zu berücksichtigen.
3 Das Ausführungsreglement ordnet das Wahlverfahren.
4 …
Art. 47
…
Art. 48
…
Art. 49
…
Art. 50
…
Art. 51
…
Art. 51 bis
Weitere Vorschriften
1 Die Vorschriften über die Gemeindeversammlung betreffend die Öffentlichkeit der Sitzungen (Art. 9bis), die Befugnisse (Art. 10a), die Kommissionen
(Art. 15bis), das Traktandum «Verschiedenes» (Art. 17), das Rückkommen
(Art. 20), den Ausstand (Art. 21), das Protokoll (Art. 22), die Aufrechterhaltung der Ordnung (Art. 23) und der Verweis auf das Ausführungsreglement
(Art. 24) finden auch auf den Generalrat Anwendung.
Art. 51 ter
Initiative
1 In Gemeinden mit einem Generalrat kann ein Zehntel der Aktivbürger eine
Initiative einreichen betreffend:
a) eine Ausgabe, die den für das fakultative Referendum festgelegten Betrag übersteigt, oder eine Sicherheitsleistung, die eine solche Ausgabe
nach sich ziehen kann;
b) ein allgemeinverbindliches Reglement;
c) die Gründung eines Gemeindeverbandes oder den Beitritt zu einem solchen Verband;
d) …
e) die Änderung der Zahl der Generalräte.
2 Die Initiative muss schriftlich eingereicht werden. Wenn sie Absatz 1 Bst. b
und e betrifft, kann sie die Form einer allgemeinen Anregung oder eines vollständig ausgearbeiteten Entwurfs annehmen. Die Initiativen nach Absatz 1
Bst. a und c werden als allgemeine Anregungen betrachtet.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte.
4 Die Initiative zu einem Gemeindezusammenschluss ist in den Artikeln 133a
ff. geregelt.
Art. 52
Fakultatives Referendum
1 Beschlüsse des Generalrates betreffend:
a) eine neue Ausgabe, die den nach dem Gesetz über den Finanzhaushalt
der Gemeinden festgelegten Referendumsbetrag übersteigt, oder eine
Sicherheitsleistung, die eine solche Ausgabe nach sich ziehen kann;
b) eine Steuer, eine andere öffentliche Abgabe, oder eine Kompetenzdelegation gemäss Artikel 67 Abs. 3 GFHG;
c) die Gründung eines Gemeindeverbandes oder den Beitritt zu einem solchen Verband;
d) …
e) ein allgemeinverbindliches Reglement;
f) die Zahl der Generalräte;
g) die Zahl der Gemeinderäte;
unterliegen dem Referendum, wenn ein Zehntel der Aktivbürger der Gemeinde es schriftlich verlangt. Der Schwellenwert von einem Zehntel kann durch
ein allgemeinverbindliches Reglement gesenkt werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte.
3 Gegen einen negativen Entscheid gibt es kein Referendum.
Art. 53
Aufhebung des Generalrates
1 In den Gemeinden mit mehr als sechshundert Einwohnern, die einen Generalrat haben, mit Ausnahme der Gemeinden nach Artikel 25 Absatz 1, kann
der Generalrat durch die Gemeindeversammlung ersetzt werden. Die Aufhebung des Generalrates wird durch eine Urnenabstimmung beschlossen, die
von einem Zehntel der Aktivbürger verlangt werden kann. Der Staatsrat regelt das Verfahren.
2 Beträgt die zivilrechtliche Bevölkerung weniger als sechshundert
Einwohner, so muss der Generalrat durch die Gemeindeversammlung ersetzt
werden.
3 Die Aufhebung des Generalrates wird auf Ende der Legislaturperiode wirksam.
2.4 Gemeinderat
Art. 54
Bestand
1 Der Gemeinderat besteht aus:
a) fünf Mitgliedern in Gemeinden mit weniger als sechshundert
Einwohnern;
b) sieben Mitgliedern in Gemeinden mit sechshundert bis zu tausendzweihundert Einwohnern;
c) neun Mitgliedern in Gemeinden mit über tausendzweihundert
Einwohnern.
2 Die Gemeinden können die Grösse des Gemeinderats in Abweichung von
Absatz 1 auf fünf, sieben oder neun Mitglieder festlegen. Die gesetzlichen
Bestimmungen im Bereich der Gemeindezusammenschlüsse bleiben vorbehalten.
3 Jede Änderung der Zahl der Gemeinderäte bedarf eines Beschlusses der
Gemeindeversammlung oder des Generalrates, der spätestens sechs Monate
vor der Gesamterneuerung der Gemeindebehörden in Kraft treten muss.
4 Bei einem Gemeindezusammenschluss kann die Fusionsvereinbarung die
Zahl der Gemeinderäte der neuen Gemeinde enthalten. Bei einer Änderung
der Zahl der Gemeinderäte muss der entsprechende Beschluss mindestens
sechs Monate vor der Gesamterneuerung der Gemeindebehörden in Kraft treten.
5 Die Beschlüsse über die Zahl der Gemeinderäte müssen dem Oberamtmann
und dem Amt für Gemeinden mitgeteilt werden.
Art. 55
Wählbarkeit und Unvereinbarkeit
1 Für die Wählbarkeit in den Gemeinderat gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte.
2 Das Gemeindepersonal, das seine Tätigkeit zu 50 % oder mehr ausübt, sowie der Gemeindeschreiber und der Finanzverwalter können dem Gemeinderat nicht angehören. Die Gemeinden können von diesem Absatz abweichen,
indem sie ein allgemeinverbindliches Reglement mit strengeren Unvereinbarkeitsregeln erlassen.
3 Es können nicht gleichzeitig Mitglieder des Gemeinderates sein:
a) Verwandte in direkter Linie;
b) Ehegatten und eingetragene Partner;
c) Verschwägerte ersten Grades (Schwiegervater oder -mutter und
Schwiegersohn oder -tochter);
d) voll- und halbbürtige Brüder und Schwestern.
4 Schliessen gleichzeitig gewählte Personen einander aus, so wird diejenige
als gewählt erklärt, die am meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wer im Verlauf der Legislaturperiode eine
Unvereinbarkeit herbeiführt, muss auf sein Amt verzichten.
5 Der Oberamtmann sorgt für die Einhaltung dieser Vorschriften.
Art. 56
Wahl
1 Der Gemeinderat wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die
Ausübung der politischen Rechte an der Urne gewählt.
2 Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Nach Vakanzen läuft die Amtsdauer der
neueingetretenen Ratsmitglieder mit der Legislaturperiode ab.
3 Die Gesamterneuerung der Gemeinderäte findet in allen Gemeinden am
gleichen Datum statt (Gesamterneuerungswahlen).
4 Die besonderen Bestimmungen über die Gemeindezusammenschlüsse bleiben vorbehalten.
Art. 57
Vereidigung und Amtsantritt
1 Die Mitglieder des Gemeinderats werden innert 30 Tagen nach den Gesamterneuerungswahlen oder den Ergänzungswahlen vom Oberamtmann vereidigt.
2 Die Eidesformel lautet wie folgt:
«Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze treu zu befolgen, die Rechte
des Volkes zu achten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.»
3 Für Ratsmitglieder, die anstelle des Eides ein feierliches Gelübde ablegen,
lautet die Formel wie folgt:
«Ich verspreche auf meine Ehre und mein Gewissen, die Verfassung und die
Gesetze treu zu befolgen, die Rechte des Volkes zu achten und die Pflichten
meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»
4 Die Mitglieder des Gemeinderats treten ihr Amt unmittelbar nach der Vereidigung an; die bisherigen Mitglieder bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
Art. 57a
Offenlegungspflichten
1 Die privaten und öffentlichen Interessenbindungen der Mitglieder des
Gemeinderates müssen gemäss der Gesetzgebung über die Information und
den Zugang zu Dokumenten gemeldet und in ein öffentliches Register eingetragen werden.
Art. 58
Endgültige Konstituierung des Gemeinderates
1 Nach den Gesamterneuerungswahlen versammeln sich die Mitglieder des
Gemeinderates innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vereidigung auf Einladung des Alterspräsidenten zur konstituierenden Sitzung.
2 An dieser Sitzung fasst der Gemeinderat namentlich die folgenden Beschlüsse:
a) Er wählt für die Dauer von fünf Jahren seinen Präsidenten und seinen
Vizepräsidenten. Der Präsident trägt den Titel Ammann und der Vizepräsident den Titel Vizeammann.
b) Er verteilt für die Dauer von fünf Jahren die Zuständigkeitsbereiche unter seinen Mitgliedern. Diese Zuständigkeitsbereiche werden Ressorts
genannt.
3 Für die Wahlen nach Absatz 2 Bst. a gilt das absolute Mehr der Mitglieder.
Beim dritten Wahlgang genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los, das in Anwesenheit der Betroffenen vom Alterspräsidenten gezogen wird.
4 Gegebenenfalls bezeichnet der Gemeinderat das oder die Ratsmitglieder, die
ihre Tätigkeit vollamtlich ausüben werden.
Art. 58a
Provisorische Konstituierung des Gemeinderates
1 Konnten bei den Gesamterneuerungswahlen nicht alle Sitze besetzt werden
oder sind vor der Konstituierung Vakanzen entstanden, so konstituiert sich
der Gemeinderat innerhalb von 10 Tagen nach der Vereidigung der gewählten Gemeinderatsmitglieder auf Einladung des Alterspräsidenten provisorisch.
2 Während der Übergangszeit steht der Alterspräsident dem Gemeinderat vor.
Vizepräsident ist das zweitälteste Ratsmitglied. Die Zuständigkeitsbereiche
werden provisorisch unter den gewählten Gemeinderatsmitgliedern verteilt.
3 Die bei der provisorischen Konstituierung getroffenen Beschlüsse bleiben
bis zur endgültigen Konstituierung gültig. Die Beschlüsse des provisorisch
konstituierten Gemeinderates behalten ihre Gültigkeit auch nach der endgültigen Konstituierung.
4 Der Gemeinderat konstituiert sich endgültig, wie in Artikel 58 vorgesehen,
nach den Ergänzungswahlen, spätestens 10 Tage nachdem sein letztes Mitglied vereidigt wurde. Artikel 59 gilt sinngemäss.
Art. 59
Amtsübergabe
1 Der abtretende Gemeinderat übergibt dem neuen Rat die hängigen Geschäfte und unterrichtet ihn über ihren Stand.
Art. 60
Befugnisse
1 Der Gemeinderat leitet und verwaltet die Gemeinde. Er vertritt sie nach aussen.
2 Er übt alle Befugnisse aus, die nicht durch Gesetz einem andern Organ
übertragen sind.
3 Ihm stehen unter Vorbehalt der Befugnisse der Gemeindeversammlung oder
des Generalrates namentlich folgende Befugnisse zu:
a) Er bereitet die Geschäfte der Gemeindeversammlung oder des Generalrates vor und vollzieht deren Beschlüsse.
b) Er verwaltet die Gemeindegüter.
c) Er verwaltet die öffentlichen Betriebe und Einrichtungen.
d) …
e) Er sorgt für die öffentliche Ruhe und Ordnung auf dem Gemeindegebiet
und ergreift im Falle eines Notstandes die gebotenen Massnahmen.
f) Er stellt das Gemeindepersonal an, setzt dessen Besoldung fest und
überwacht seine Tätigkeit.
g) Er führt die Prozesse, in denen die Gemeinde als Partei auftritt.
h) Er stellt die gesetzlich vorgesehenen Bescheinigungen aus.
i) Er spricht die in den Gemeindereglementen vorgesehenen Bussen aus.
j) Er stellt die Information der Öffentlichkeit sicher.
k) Er beschliesst gemäss dem Gesetz über das freiburgische Bürgerrecht
über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
l) Er beantragt gegebenenfalls einen Gemeindezusammenschluss.
m) Er entscheidet über die Inbetriebnahme einer Videoüberwachungsanlage auf öffentlichem Grund und über das entsprechende Benutzungsreglement.
n) Er gewährleistet die Archivierung der von der Gemeinde erstellten oder
empfangenen Dokumente und sorgt dafür, dass das historische Archiv
der Gemeinde gebildet und aufbewahrt wird.
Art. 61
Organisation
1 Der Gemeinderat ist eine Kollegialbehörde.
2 Die besonderen Zuständigkeiten des Ammans werden in den Artikeln 61a,
150 und 150a geregelt.
3 Der Gemeinderat überträgt die Vorprüfung der Geschäfte und die Ausführung seiner Beschlüsse seinen Mitgliedern.
4 Der Gemeinderat gibt sich ein Organisationsreglement, in dem seine Tätigkeit geregelt ist (Beratungen, Akteneinsichtnahme, Führung und Einsichtnahme in die Protokolle, Geschäftsverteilung, Verfahren bei internen Streitigkeiten, Übergabe der Akten am Ende des Mandats). Der Oberamtmann und das
Amt für Gemeinden erhalten je ein Exemplar des Reglements und werden
über spätere Änderungen in Kenntnis gesetzt. Der Staatsrat legt die Mindestanforderungen des Organisationsreglements fest.
5 Der Gemeinderat kann in seinem Organisationsreglement seinen Mitgliedern, bestimmten Verwaltungskommissionen oder Dienststellen die selbständige Erledigung von Geschäften zweitrangiger Bedeutung und die damit verbundene Beschlussfassung übertragen.
6 Sind die Mitglieder des Gemeinderates vollamtlich tätig, so werden ihre
Zahl und ihre Rechtsstellung in einem allgemein verbindlichen Reglement
festgelegt.
Art. 61a
Ammann
1 Der Ammann leitet die Gemeinderatssitzungen.
2 Er sorgt für den einwandfreien Ratsbetrieb und das gute Funktionieren der
Gemeindeverwaltung.
3 Bei Unregelmässigkeiten ergreift er die nötigen Massnahmen (Art. 150 und
150a).
4 Wenn er abwesend ist oder in den Ausstand tritt, wird er durch den Vizeammann oder gegebenenfalls durch ein anderes vom Gemeinderat bezeichnetes
Ratsmitglied vertreten.
Art. 62
Sitzungen – Einberufung
1 Der Gemeinderat setzt den Tag, die Zeit und den Ort seiner ordentlichen
Sitzungen fest.
2 Er wird überdies vom Ammann einberufen:
a) wenn die Geschäfte es erfordern;
b) wenn zwei Mitglieder es schriftlich verlangen;
c) auf Anordnung des Oberamtmannes.
3 Seine Sitzungen sind nicht öffentlich; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Zugang zu Dokumenten, die
den Ausschluss der Öffentlichkeit regeln.
Art. 63
Sitzungen – Teilnahmepflicht
1 Ein Mitglied des Gemeinderates, das innerhalb eines Jahres drei Ratssitzungen ohne triftigen Grund versäumt, wird dem Oberamtmann angezeigt, der
ihm, nachdem er ihn angehört hat, eine schriftliche Warnung erteilt.
2 Im Falle einer neuerlichen ungerechtfertigten Säumnis innerhalb eines
Jahres nach der Verwarnung erklärt der Oberamtmann das Ratsmitglied als
seines Amtes enthoben.
Art. 64
Sitzungen – Beschlüsse und Ernennungen
1 Der Gemeinderat kann nur Beschlüsse fassen oder Ernennungen vornehmen, wenn er ordnungsgemäss einberufen wurde und die Mehrheit seiner
Mitglieder anwesend ist.
2 Die Ratsmitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Der Ammann oder
sein Stellvertreter stimmt mit.
3 Die Beschlüsse werden durch Handaufheben gefasst, ausser wenn der Rat
die geheime Abstimmung beschliesst. Sie werden durch Mehrheitsentscheid
gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Ammann oder sein Stellvertreter den
Stichentscheid.
4 Die Ernennungen erfolgen geheim, wenn ein Ratsmitglied es verlangt. Sie
erfolgen mit absolutem Mehr. Im zweiten Wahlgang genügt das relative
Mehr. Bei Stimmengleichheit zieht der Ammann oder sein Stellvertreter das
Los.
5 Bei Beschlüssen und Ernennungen in geheimer Abstimmung werden die
Stimmen vom Gemeindeschreiber ausgezählt.
Art. 65
Sitzungen – Ausstand
1 Ein Mitglied des Gemeinderates darf der Behandlung eines Geschäftes nicht
beiwohnen, an dem es selbst, sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner
oder eine Person, zu der es in einem engen Verwandtschafts-, Schwägerschafts-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis steht, ein besonderes Interesse
hat.
2 Diese Vorschrift findet bei Wahlen und Bezeichnungen, die der Gemeinderat unter seinen Mitgliedern vorzunehmen hat, keine Anwendung.
3 Ist infolge von Ausständen das Quorum nicht mehr erreicht, so wird der Beschluss vom Oberamtmann gefasst.
4 Bei Verletzung der Ausstandspflicht ist der Beschluss ungültig.
5 Das Ausführungsreglement regelt die Ausstandsgründe und das Verfahren
im Einzelnen.
Art. 66
Sitzungen – Protokoll
1 Über die Beratungen des Gemeinderates wird ein Protokoll geführt.
2 Dieses erwähnt mindestens die Namen der anwesenden Mitglieder, die behandelten Geschäfte, das Wesentliche der Beratung, bei wichtigen Geschäften die Anträge, die Beschlüsse und das Ergebnis jeder Abstimmung; über
die anderen Verhandlungen kann der Rat eine Zusammenfassung darin aufnehmen lassen. Jedes Ratsmitglied hat das Recht seinen Widerspruch gegen
einen Beschluss im Protokoll vermerken zu lassen, wenn er ihn vor der Abstimmung begründet hat.
3 Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet. Es ist dem Rat an seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten.