Kommissionen
1 Der Gemeinderat ernennt die Mitglieder der in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Kommissionen.
2 Er kann weitere ständige oder nichtständige Kommissionen einsetzen. Diese
Kommissionen haben beratende Stimme, sofern der Gemeinderat ihnen nicht
Entscheidungsbefugnisse übertragen hat.
3 Zum Mitglied einer Kommission kann jede handlungsfähige Person berufen
werden.
4 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder läuft mit der Legislaturperiode
ab. Die bisherigen Mitglieder bleiben jedoch bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Wer ohne triftigen Grund Sitzungen versäumt, kann vom
Gemeinderat abberufen werden.
5 Bei Fehlen von Gemeindebestimmungen finden die Artikel 64 bis 66 sinngemäss Anwendung.
6 Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 68
…
3 Gemeindepersonal
Art. 69
Gemeindepersonal
1 Dieser Abschnitt gilt für Personen, die im Dienst der Gemeinde tätig sind
und für diese Tätigkeit ein Gehalt beziehen. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Hingegen fallen durch Volkswahl vergebene Wahlmandate nicht unter diesen Abschnitt.
Art. 70
Geltendes Recht
1 Die Gemeinden können unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes
mit einem allgemein verbindlichen Reglement ihre eigenen Regelungen über
das Personal erlassen.
2 Hat eine Gemeinde kein allgemein verbindliches Reglement erlassen, so
gelten sinngemäss, als Ergänzung zu diesem Gesetz, die Bestimmungen des
Staatspersonalgesetzes mit Ausnahme der Artikel 4–23, 131a, 132 Abs. 1 und
2 und 133 Abs. 1 sowie die Ausführungsbestimmungen zum Staatspersonalgesetz.
Art. 71
Stellenausschreibung
1 Die Stellen der Gemeindeangestellten werden, mit Ausnahme der temporären Stellen, grundsätzlich ausgeschrieben.
Art. 72
Pflichtenheft
1 Die Aufgaben der Mitarbeiter werden in einem Pflichtenheft festgelegt.
Art. 73
Ausstand
1 Die Mitarbeiter treten bei der Behandlung von Geschäften, an denen sie unmittelbar interessiert sind, von Gesetzes wegen in den Ausstand.
2 Sie dürfen in den Ausstand treten und müssen es auf Verlangen des
Gemeinderates tun, wenn ein Geschäft ihren Ehegatten, ihren eingetragenen
Partner oder eine Person interessiert, zu der sie in einem engen Verwandtschafts-, Schwägerschafts-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen.
Art. 74
…
Art. 75
…
Art. 75 bis
Datenschutz
1 Die Organe der Gemeinden dürfen Daten über einen Mitarbeiter nur bearbeiten, soweit diese für die Begründung und die Verwaltung des Dienstverhältnisses erforderlich sind.
2 Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Datenschutz.
Art. 76
Stellen
1 Jede Gemeinde hat einen Gemeindeschreiber und einen Finanzverwalter.
Diese beiden Stellen können in der Funktion des Gemeindeverwalters zusammengefasst werden. Die Gemeinde kann weitere Stellen schaffen.
2 Die Gemeinde erstellt ein Stelleninventar.
Art. 77
Gemeindeschreiber und Finanzverwalter
1 Das Dienstverhältnis des Gemeindeschreibers und des Finanzverwalters untersteht dem öffentlichen Recht. Für die Kündigung gelten die Artikel 36–49
des Gesetzes über das Staatspersonal.
2 Vor ihrem Amtsantritt werden sie vom Gemeinderat vereidigt. Für den Eid
oder das feierliche Gelübde wird die in Artikel 57 vorgesehene Formel verwendet.
3 Das Vorgehen beim Amtsantritt des Gemeindeschreibers und des Finanzverwalters wird im Ausführungsreglement festgelegt.
Art. 78
Aufgaben des Gemeindeschreibers
1 Der Gemeindeschreiber:
a) führt das Sitzungsprotokoll des Gemeinderates, der Gemeindeversammlung oder des Generalrates und ihres Büros;
b) besorgt die Korrespondenz;
c) ist für die Organisation der Gemeindeschreiberei verantwortlich.
2 Er erfüllt ferner die ihm durch andere Gesetze und vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben.
Art. 79
…
Art. 80
…
Art. 80a
Aufgaben des Finanzverwalters
1 Die Aufgaben des Finanzverwalters werden gemäss der Gesetzgebung über
den Finanzhaushalt der Gemeinden festgelegt.
Art. 81
Aus- und Weiterbildung
1 Die Aus- und Weiterbildung des Gemeindepersonals ist Sache der Mitarbeiter und des Gemeinderates.
2 Der Staat arbeitet mit den Personal- und Gemeindeverbänden zusammen
und unterstützt sie in ihren Tätigkeiten zur Aus- und Weiterbildung des Personals.
4 Verwaltung der Gemeinde
Art. 82
Allgemeine Pflicht
1 Der Gemeinderat hat die Angelegenheiten der Gemeinde mit der Sorgfalt
eines guten Verwalters zu führen.
2 Er ergreift alle zur Förderung des Gemeindewohls geeigneten Massnahmen.
Art. 82a
Verwaltungskreise
1 Gemeinden mit einem Generalrat können ihr Gebiet mit einem allgemeingültigen Reglement in Verwaltungskreise aufteilen.
Art. 83
Vertretung
1 Die vom Gemeinderat ausgehenden Schriftstücke werden vom Gemeindeammann und vom Gemeindeschreiber oder von deren Stellvertretern unterzeichnet und mit dem Gemeindestempel versehen. Die von andern Gemeindeorganen ausgehenden Schriftstücke werden von der oder den Personen unterzeichnet, welche diese Organe vertreten.
2 Die von diesen Personen unterzeichneten Akten sind für die Gemeinde verbindlich, sofern diese nicht nachweist, dass der oder die Unterzeichner des
Schriftstückes oder das beschliessende Organ ihre Befugnisse in einer für
Dritte erkennbaren Weise überschritten haben.
Art. 83a
Information der Öffentlichkeit und Zugang zu amtlichen Dokumenten
1 Die Gemeindeorgane stellen die Information der Öffentlichkeit und die Umsetzung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss der
einschlägigen Gesetzgebung und den Bestimmungen dieses Gesetzes sicher.
2 Die von der Gemeinde von Amtes wegen verbreitete Information richtet
sich in erster Linie an ihre Bevölkerung; sie umfasst die Gemeindeangelegenheiten sowie die interkommunale Zusammenarbeit.
Art. 83b
Amtsgeheimnis und Beratungsgeheimnis
1 Es ist den Mitgliedern des Gemeinderates und der Kommissionen sowie den
Sekretären dieser Organe und dem Gemeindepersonal untersagt, Dritten Tatsachen und Schriftstücke bekannt zu geben, von denen sie in Ausübung ihres
Amtes Kenntnis erhalten und die aufgrund ihrer Natur, der Umstände, einer
Vorschrift oder eines besonderen Beschlusses geheim bleiben müssen.
2 Wer bei einer Sitzung des Gemeinderates anwesend ist, muss über die Beratungen, insbesondere über die dort geäusserten Meinungen, Stillschweigen
bewahren, es sei denn, der Rat habe ihn von der Schweigepflicht entbunden.
3 Diese Pflicht bleibt über das Ende der Amtsausübung hinaus bestehen.
Art. 83c
Haftung
1 Die Haftung der Gemeinde und ihrer Amtsträger richtet sich nach dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.
Art. 84
Reglemente
1 Die Gemeinde erlässt die für ihre Organisation und für die Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Reglemente.
2 Die allgemeinverbindlichen Reglemente können als Strafe eine Geldbusse
von 20 bis 1000 Franken vorsehen.
2bis Allgemein verbindliche Reglemente und Verwaltungsreglemente sind in
geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sie werden der Öffentlichkeit von der
Gemeindeschreiberei zur Verfügung gestellt.
3 …
Art. 84 bis
Eintragung und Veröffentlichung der Dokumente über die Zusammenarbeit mit Dritten
1 Jede Gemeinde führt ein Register aller Formen der Zusammenarbeit mit
Dritten, die ihr Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen.
2 Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Gemeindeübereinkünften, den Verträgen zur Übertragung von Gemeindeaufgaben und den Statuten der Gemeindeverbände ist gewährleistet; die letztgenannten werden zudem in geeigneter
Weise veröffentlicht.
3 …
Art. 85
Zwangsmittel
1 Um ihre Verfügungen durchzusetzen, ergreift die Gemeindebehörde die
Massnahmen, die im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehen
sind.
Art. 85a
Sanktionen der Gemeinden – Ordnungsbussen und andere strafrechtliche Sanktionen
1 Die Gemeinden können Ordnungsbussen gemäss der Gesetzgebung über
kantons- und bundesrechtliche Ordnungsbussen erheben.
2 Die übrigen strafrechtlichen Sanktionen richten sich nach den entsprechenden Artikeln dieses Gesetzes und im Übrigen nach der Spezialgesetzgebung.
Art. 86
Strafverfahren – Strafen und Massnahmen
1 Der Gemeinderat spricht die auf Gemeinderecht beruhenden Geldbussen
und Ersatzfreiheitsstrafen sowie gegebenenfalls die Verrichtung einer
gemeinnützigen Arbeit durch Strafbefehl aus. Er kann diese Befugnis nur seinen Mitgliedern übertragen. Der Strafbefehl enthält die Angaben nach Artikel
353 der Strafprozessordnung.
1a Bei Ordnungsbussen, die von der Gemeinde erhoben werden können,
spricht der Gemeinderat bei einem Scheitern des Ordnungsbussenverfahrens
durch Strafbefehl gemäss den Einzelheiten von Absatz 1 auch Ordnungsbussen und Ersatzfreiheitsstrafen sowie gegebenenfalls die Verrichtung einer
gemeinnützigen Arbeit aus.
2 Der Verurteilte kann innert 10 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim
Gemeinderat schriftlich Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft kann
nicht Einsprache erheben.
3 Wird Einsprache erhoben, so werden die Akten dem Polizeirichter überwiesen. Artikel 356 der Strafprozessordnung gilt sinngemäss.
Art. 86a
Strafverfahren – Bussenerträge und Verfahrenskosten
1 Der Ertrag der Bussen fällt der Gemeinde zu. Bei einem Freispruch gehen
die Kosten zu Lasten der Gemeinde, wenn die Strafprozessordnung es nicht
erlaubt, sie dem Beschuldigten oder einer Drittperson aufzuerlegen.
2 Die Vollzugskosten gehen zu Lasten der Gemeinde. Der Verurteilte beteiligt sich gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts daran.
3 Die Kostenforderungen der Gemeinde verjähren nach zehn Jahren und sind
verzinslich. Die Bestimmungen des Obligationenrechts gelten sinngemäss.
4 Der Gemeinderat kann die Kosten ganz oder teilweise erlassen, wenn sie
den Kostenpflichtigen übermässig belasten würden. Beim Erlass kann vorbehalten werden, dass der Betrag eingefordert wird, wenn der Schuldner später
zu hinreichenden Mitteln gelangt.
Art. 86b
Strafverfahren – Verrichtung einer gemeinnützigen Arbeit
1 Die Gemeinde erlässt die notwendigen Bestimmungen über die Verrichtung
der gemeinnützigen Arbeit.