Law

Gesetz über die Gemeinden

Fribourg · 140.1 · statute

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Contents: 245 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 5a
  7. Art. 5b
  8. Art. 6
  9. Art. 7
  10. Art. 7a
  11. Art. 7b
  12. Art. 8
  13. Art. 9
  14. Art. 9 bis
  15. Art. 10
  16. Art. 10a
  17. Art. 11
  18. Art. 12
  19. Art. 13
  20. Art. 14
  21. Art. 15
  22. Art. 15 bis
  23. Art. 16
  24. Art. 17
  25. Art. 18
  26. Art. 19
  27. Art. 20
  28. Art. 21
  29. Art. 22
  30. Art. 23
  31. Art. 24
  32. Art. 25
  33. Art. 26
  34. Artikel 27
  35. Art. 28
  36. Art. 29
  37. Art. 29a
  38. Art. 30 meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»
  39. Art. 31
  40. Art. 32
  41. Art. 33
  42. Art. 34
  43. Art. 35
  44. Art. 36
  45. Art. 37
  46. Art. 38
  47. Art. 39
  48. Art. 40
  49. Art. 41
  50. Art. 42
  51. Art. 43
  52. Art. 44
  53. Art. 45
  54. Art. 45a
  55. Art. 46
  56. Art. 47
  57. Art. 48
  58. Art. 49
  59. Art. 50
  60. Art. 51
  61. Art. 51 bis
  62. Art. 51 ter
  63. Art. 52
  64. Art. 53
  65. Art. 54
  66. Art. 55
  67. Art. 56
  68. Art. 57
  69. Art. 57a
  70. Art. 58
  71. Art. 58a
  72. Art. 59
  73. Art. 60
  74. Art. 61
  75. Art. 61a
  76. Art. 62
  77. Art. 63
  78. Art. 64
  79. Art. 65
  80. Art. 66
  81. Art. 67
  82. Art. 68
  83. Art. 69
  84. Art. 70
  85. Art. 71
  86. Art. 72
  87. Art. 73
  88. Art. 74
  89. Art. 75
  90. Art. 75 bis
  91. Art. 76
  92. Art. 77
  93. Art. 78
  94. Art. 79
  95. Art. 80
  96. Art. 80a
  97. Art. 81
  98. Art. 82
  99. Art. 82a
  100. Art. 83
  101. Art. 83a
  102. Art. 83b
  103. Art. 83c
  104. Art. 84
  105. Art. 84 bis
  106. Art. 85
  107. Art. 85a
  108. Art. 86
  109. Art. 86a
  110. Art. 86b
  111. Art. 86c
  112. Art. 86d
  113. Art. 87
  114. Art. 88
  115. Art. 89
  116. Art. 90
  117. Art. 91
  118. Art. 92
  119. Art. 93
  120. Art. 94
  121. Art. 95
  122. Art. 95 bis
  123. Art. 96
  124. Art. 97
  125. Art. 97 bis
  126. Art. 98
  127. Art. 98a
  128. Art. 98b
  129. Art. 98c
  130. Art. 98d
  131. Art. 98e
  132. Art. 98f
  133. Art. 99
  134. Art. 100
  135. Art. 101
  136. Art. 102
  137. Art. 102a
  138. Art. 103
  139. Art. 103 bis
  140. Art. 104
  141. Art. 104 bis
  142. Art. 105
  143. Art. 105a
  144. Art. 106
  145. Art. 106a
  146. Art. 107
  147. Art. 107 bis
  148. Art. 108
  149. Art. 109
  150. Art. 109 bis
  151. Art. 110
  152. Art. 111
  153. Art. 112
  154. Art. 113
  155. Art. 114
  156. Art. 115
  157. Art. 116
  158. Art. 117
  159. Art. 118
  160. Art. 119
  161. Art. 120
  162. Art. 121
  163. Art. 122
  164. Art. 122a
  165. Art. 123
  166. Art. 123a
  167. Art. 123b
  168. Art. 123c
  169. Art. 123d
  170. Art. 123e
  171. Art. 123f
  172. Art. 124
  173. Art. 125
  174. Art. 125a
  175. Art. 126
  176. Art. 127
  177. Art. 128
  178. Art. 129
  179. Art. 130
  180. Art. 131
  181. Art. 132
  182. Art. 133
  183. Art. 133a
  184. Art. 134
  185. Art. 134a
  186. Art. 134b
  187. Art. 134c
  188. Art. 134d
  189. Art. 135
  190. Art. 135a
  191. Art. 136
  192. Art. 136a
  193. Art. 136b
  194. Art. 136c
  195. Art. 137
  196. Art. 138
  197. Art. 139
  198. Art. 140
  199. Art. 141
  200. Art. 142
  201. Art. 142a
  202. Art. 142b
  203. Art. 143
  204. Art. 144
  205. Art. 145
  206. Art. 146
  207. Art. 147
  208. Art. 148
  209. Art. 149
  210. Art. 150
  211. Art. 150a
  212. Art. 150b
  213. Art. 151
  214. Art. 151a
  215. Art. 151b
  216. Art. 151c
  217. Art. 151d
  218. Art. 151e
  219. Art. 151f
  220. Art. 152
  221. Art. 153
  222. Art. 153a
  223. Art. 154
  224. Art. 155
  225. Art. 156
  226. Art. 157
  227. Art. 158
  228. Art. 159
  229. Art. 165 Art. 164 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
  230. Art. 169
  231. Art. 170
  232. Art. 171
  233. Art. 172
  234. Art. 173
  235. Art. 174
  236. Art. 175
  237. Art. 176
  238. Art. 177
  239. Art. 178
  240. Art. 179
  241. Art. 180
  242. Art. 181
  243. Art. 182
  244. Art. 183
  245. Art. 184

245 provisions

Art. 33

Organisation – Stimmenzähler 1 Die Stimmenzähler und ihre Ersatzleute werden für die Dauer der Legislaturperiode gewählt. Bei dieser Wahl sind die im Generalrat vertretenen Parteien und Wählergruppen angemessen zu berücksichtigen. 2 Die Stimmenzähler erstellen eine Präsenzliste, besorgen die Austeilung und Einsammlung der Stimmzettel und zählen die Stimmen. Die Bestimmungen zur elektronischen Abstimmung bleiben vorbehalten.

Art. 34

Organisation – Büro 1 Das Büro besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Stimmenzählern. 2 Es obliegen ihm folgende Aufgaben: a) Es setzt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Sitzungen des Generalrates und deren Tagesordnung fest und beruft den Generalrat ein. b) Es entscheidet über Anstände betreffend das Verfahren. c) Es erstattet Bericht über die an den Generalrat gerichteten Petitionen. cbis) Es nimmt Stellung zu Beschwerden gegen Entscheidungen des Generalrates. cter) Es stellt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Generalrats sowie die Umsetzung des Rechts auf Zugang zu dessen Dokumenten sicher. d) Es erfüllt die übrigen ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben.

Art. 35

Organisation – Sekretariat 1 Das Sekretariat des Generalrates und seines Büros wird vom Gemeindeschreiber versehen.

Art. 36

Organisation – Kommissionen 1 Der Generalrat hat eine Finanzkommission gemäss dem Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden. 1bis Der Generalrat kann auf Antrag des Gemeinderates, seines Büros oder eines seiner Mitglieder für die Dauer der Legislaturperiode weitere Kommissionen einsetzen. 2 Zur vorgängigen Prüfung wichtiger Vorlagen können der Generalrat oder sein Büro besondere Kommissionen einsetzen, die nach Erfüllung ihrer Aufgabe aufgelöst werden.

Art. 37

Sitzungen – Allgemeines 1 Der Generalrat hält mindestens zweimal im Jahr Sitzung, um namentlich gemäss dem Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden das Budget und die Rechnung zu beschliessen. 2 Der Generalrat ist innert dreissig Tagen zu versammeln: a) wenn der Gemeinderat darum ersucht; b) wenn ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich verlangt, um Geschäfte zu behandeln, die in der Zuständigkeit des Generalrates liegen.

Art. 38

Sitzungen – Einberufung 1 Die Einberufung des Generalrates erfolgt durch Einladungsschreiben, das mindestens zehn Tage im voraus an die Ratsmitglieder zu versenden ist. 2 In der Einladung sind die Verhandlungsgegenstände aufzuführen. Handelt es sich um eine Steuer, so bleiben die Erfordernisse des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden vorbehalten. 3 Werden diese Formvorschriften nicht eingehalten, sind die Beschlüsse anfechtbar. 4 Die Einberufung und die Begleitdokumente werden der Öffentlichkeit und den Medien ab dem Versand an die Ratsmitglieder zur Verfügung gestellt. Datum, Zeit, Ort und Traktandenliste der Sitzungen werden zudem mindestens 10 Tage im Voraus durch eine Mitteilung im Informationsblatt der Gemeinde oder im Amtsblatt bekannt gegeben.

Art. 39

Sitzungen – Teilnahmepflicht 1 Ein Mitglied des Generalrates, das ohne einen vom Büro als triftig anerkannten Grund drei aufeinanderfolgende Ratssitzungen versäumt, geht seines Amtes verlustig. 2 Das Büro spricht die Amtsenthebung aus.

Art. 40

Sitzungen – Anwesenheit des Gemeinderates 1 Die Mitglieder des Gemeinderates wohnen den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme bei.

Art. 41

…

Art. 42

Traktanden 1 Die auf der Tagesordnung stehenden Geschäfte werden dem Generalrat, sofern es sich nicht um eine ratsinterne Angelegenheit handelt, vom Gemeinderat vorgetragen. 2 Die anwesenden Generalräte können zu den in Beratung stehenden Gegenständen andere Anträge stellen. Die gleiche Befugnis steht im Rahmen ihrer Aufgaben den Kommissionen zu. Änderungsanträge zu Bestimmungen von allgemeinverbindlichen Reglementen werden schriftlich vorgebracht. 3 Jedes Ratsmitglied kann dem Generalrat mit einem Ordnungsantrag vorschlagen, den Verlauf der Beratungen zu ändern. 4 Der Wortlaut der Anträge und der Fragen sowie der Antworten, welche darauf gegeben werden, wird ins Protokoll aufgenommen.

Art. 43

…

Art. 44

Beschlussfassung – Quorum 1 Der Generalrat ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Art. 45

Beschlussfassung – Abstimmung a) Grundsätze 1 Der Generalrat stimmt durch Handaufheben ab. Artikel 45a bleibt vorbehalten. 2 Es wird jedoch geheim abgestimmt, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Das Ausführungsreglement enthält nähere Vorschriften über das Verfahren. 3 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst, wobei die Enthaltungen, die leeren und die ungültigen Stimmzettel nicht gezählt werden. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

Art. 45a

Beschlussfassung – Abstimmung b) Elektronische Abstimmung 1 Gemeinden, welche die elektronische Abstimmung im Generalrat einführen möchten, sehen dies in einem allgemeinverbindlichen Reglement vor, in dem die entsprechenden Einzelheiten im Rahmen dieses Gesetzes festgelegt werden. 2 Die Mitglieder des Generalrats stimmen persönlich mit «Ja» oder «Nein» oder «Enthaltung». Das elektronische Abstimmungssystem zählt und registriert die abgegebenen Stimmen. 3 Welches Mitglied des Generalrats wie gestimmt hat, wird zusammen mit dem Gesamtergebnis der Abstimmung («Ja», «Nein», «Enthaltungen») auf elektronischen Datenträgern angezeigt. Der Präsident bestätigt das Gesamtergebnis der Abstimmung mündlich. 4 Die Stimmen der Mitglieder des Generalrats und das Gesamtergebnis der Abstimmung werden im Protokoll der Generalratssitzungen festgehalten. Die Daten der elektronischen Abstimmung dürfen gelöscht werden, nachdem die Genehmigung des Protokolls rechtskräftig geworden ist. 5 Wenn das elektronische System versagt, wird durch Handaufheben abgestimmt, ausser wenn eine geheime Abstimmung verlangt wird. 6 Geheim abgestimmt wird immer gemäss dem Verfahren nach Artikel 45.

Art. 46

Beschlussfassung – Wahlen 1 Die Wahlen erfolgen durch Listenwahl und nach dem absoluten Mehr der gültigen Stimmzettel im ersten Wahlgang und nach dem relativen Mehr im zweiten Wahlgang; Absatz 1bis bleibt vorbehalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch das Los. 1bis Ist die Anzahl der Kandidaten gleich hoch oder tiefer als die Zahl der zu besetzenden Sitze, so werden alle Kandidaten in stiller Wahl gewählt, es sei denn, die Organisation einer Listenwahl gemäss Absatz 1 wird von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt. 2 Bei diesen Wahlen sind die im Generalrat vertretenen Parteien und Gruppen angemessen zu berücksichtigen. 3 Das Ausführungsreglement ordnet das Wahlverfahren. 4 …

Art. 47

…

Art. 48

…

Art. 49

…

Art. 50

…

Art. 51

…

Art. 51 bis

Weitere Vorschriften 1 Die Vorschriften über die Gemeindeversammlung betreffend die Öffentlichkeit der Sitzungen (Art. 9bis), die Befugnisse (Art. 10a), die Kommissionen (Art. 15bis), das Traktandum «Verschiedenes» (Art. 17), das Rückkommen (Art. 20), den Ausstand (Art. 21), das Protokoll (Art. 22), die Aufrechterhaltung der Ordnung (Art. 23) und der Verweis auf das Ausführungsreglement (Art. 24) finden auch auf den Generalrat Anwendung.

Art. 51 ter

Initiative 1 In Gemeinden mit einem Generalrat kann ein Zehntel der Aktivbürger eine Initiative einreichen betreffend: a) eine Ausgabe, die den für das fakultative Referendum festgelegten Betrag übersteigt, oder eine Sicherheitsleistung, die eine solche Ausgabe nach sich ziehen kann; b) ein allgemeinverbindliches Reglement; c) die Gründung eines Gemeindeverbandes oder den Beitritt zu einem solchen Verband; d) … e) die Änderung der Zahl der Generalräte. 2 Die Initiative muss schriftlich eingereicht werden. Wenn sie Absatz 1 Bst. b und e betrifft, kann sie die Form einer allgemeinen Anregung oder eines vollständig ausgearbeiteten Entwurfs annehmen. Die Initiativen nach Absatz 1 Bst. a und c werden als allgemeine Anregungen betrachtet. 3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte. 4 Die Initiative zu einem Gemeindezusammenschluss ist in den Artikeln 133a ff. geregelt.

Art. 52

Fakultatives Referendum 1 Beschlüsse des Generalrates betreffend: a) eine neue Ausgabe, die den nach dem Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden festgelegten Referendumsbetrag übersteigt, oder eine Sicherheitsleistung, die eine solche Ausgabe nach sich ziehen kann; b) eine Steuer, eine andere öffentliche Abgabe, oder eine Kompetenzdelegation gemäss Artikel 67 Abs. 3 GFHG; c) die Gründung eines Gemeindeverbandes oder den Beitritt zu einem solchen Verband; d) … e) ein allgemeinverbindliches Reglement; f) die Zahl der Generalräte; g) die Zahl der Gemeinderäte; unterliegen dem Referendum, wenn ein Zehntel der Aktivbürger der Gemeinde es schriftlich verlangt. Der Schwellenwert von einem Zehntel kann durch ein allgemeinverbindliches Reglement gesenkt werden. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte. 3 Gegen einen negativen Entscheid gibt es kein Referendum.

Art. 53

Aufhebung des Generalrates 1 In den Gemeinden mit mehr als sechshundert Einwohnern, die einen Generalrat haben, mit Ausnahme der Gemeinden nach Artikel 25 Absatz 1, kann der Generalrat durch die Gemeindeversammlung ersetzt werden. Die Aufhebung des Generalrates wird durch eine Urnenabstimmung beschlossen, die von einem Zehntel der Aktivbürger verlangt werden kann. Der Staatsrat regelt das Verfahren. 2 Beträgt die zivilrechtliche Bevölkerung weniger als sechshundert Einwohner, so muss der Generalrat durch die Gemeindeversammlung ersetzt werden. 3 Die Aufhebung des Generalrates wird auf Ende der Legislaturperiode wirksam. 2.4 Gemeinderat

Art. 54

Bestand 1 Der Gemeinderat besteht aus: a) fünf Mitgliedern in Gemeinden mit weniger als sechshundert Einwohnern; b) sieben Mitgliedern in Gemeinden mit sechshundert bis zu tausendzweihundert Einwohnern; c) neun Mitgliedern in Gemeinden mit über tausendzweihundert Einwohnern. 2 Die Gemeinden können die Grösse des Gemeinderats in Abweichung von Absatz 1 auf fünf, sieben oder neun Mitglieder festlegen. Die gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Gemeindezusammenschlüsse bleiben vorbehalten. 3 Jede Änderung der Zahl der Gemeinderäte bedarf eines Beschlusses der Gemeindeversammlung oder des Generalrates, der spätestens sechs Monate vor der Gesamterneuerung der Gemeindebehörden in Kraft treten muss. 4 Bei einem Gemeindezusammenschluss kann die Fusionsvereinbarung die Zahl der Gemeinderäte der neuen Gemeinde enthalten. Bei einer Änderung der Zahl der Gemeinderäte muss der entsprechende Beschluss mindestens sechs Monate vor der Gesamterneuerung der Gemeindebehörden in Kraft treten. 5 Die Beschlüsse über die Zahl der Gemeinderäte müssen dem Oberamtmann und dem Amt für Gemeinden mitgeteilt werden.

Art. 55

Wählbarkeit und Unvereinbarkeit 1 Für die Wählbarkeit in den Gemeinderat gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte. 2 Das Gemeindepersonal, das seine Tätigkeit zu 50 % oder mehr ausübt, sowie der Gemeindeschreiber und der Finanzverwalter können dem Gemeinderat nicht angehören. Die Gemeinden können von diesem Absatz abweichen, indem sie ein allgemeinverbindliches Reglement mit strengeren Unvereinbarkeitsregeln erlassen. 3 Es können nicht gleichzeitig Mitglieder des Gemeinderates sein: a) Verwandte in direkter Linie; b) Ehegatten und eingetragene Partner; c) Verschwägerte ersten Grades (Schwiegervater oder -mutter und Schwiegersohn oder -tochter); d) voll- und halbbürtige Brüder und Schwestern. 4 Schliessen gleichzeitig gewählte Personen einander aus, so wird diejenige als gewählt erklärt, die am meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wer im Verlauf der Legislaturperiode eine Unvereinbarkeit herbeiführt, muss auf sein Amt verzichten. 5 Der Oberamtmann sorgt für die Einhaltung dieser Vorschriften.

Art. 56

Wahl 1 Der Gemeinderat wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte an der Urne gewählt. 2 Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Nach Vakanzen läuft die Amtsdauer der neueingetretenen Ratsmitglieder mit der Legislaturperiode ab. 3 Die Gesamterneuerung der Gemeinderäte findet in allen Gemeinden am gleichen Datum statt (Gesamterneuerungswahlen). 4 Die besonderen Bestimmungen über die Gemeindezusammenschlüsse bleiben vorbehalten.

Art. 57

Vereidigung und Amtsantritt 1 Die Mitglieder des Gemeinderats werden innert 30 Tagen nach den Gesamterneuerungswahlen oder den Ergänzungswahlen vom Oberamtmann vereidigt. 2 Die Eidesformel lautet wie folgt: «Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze treu zu befolgen, die Rechte des Volkes zu achten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.» 3 Für Ratsmitglieder, die anstelle des Eides ein feierliches Gelübde ablegen, lautet die Formel wie folgt: «Ich verspreche auf meine Ehre und mein Gewissen, die Verfassung und die Gesetze treu zu befolgen, die Rechte des Volkes zu achten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.» 4 Die Mitglieder des Gemeinderats treten ihr Amt unmittelbar nach der Vereidigung an; die bisherigen Mitglieder bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

Art. 57a

Offenlegungspflichten 1 Die privaten und öffentlichen Interessenbindungen der Mitglieder des Gemeinderates müssen gemäss der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu Dokumenten gemeldet und in ein öffentliches Register eingetragen werden.

Art. 58

Endgültige Konstituierung des Gemeinderates 1 Nach den Gesamterneuerungswahlen versammeln sich die Mitglieder des Gemeinderates innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vereidigung auf Einladung des Alterspräsidenten zur konstituierenden Sitzung. 2 An dieser Sitzung fasst der Gemeinderat namentlich die folgenden Beschlüsse: a) Er wählt für die Dauer von fünf Jahren seinen Präsidenten und seinen Vizepräsidenten. Der Präsident trägt den Titel Ammann und der Vizepräsident den Titel Vizeammann. b) Er verteilt für die Dauer von fünf Jahren die Zuständigkeitsbereiche unter seinen Mitgliedern. Diese Zuständigkeitsbereiche werden Ressorts genannt. 3 Für die Wahlen nach Absatz 2 Bst. a gilt das absolute Mehr der Mitglieder. Beim dritten Wahlgang genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das in Anwesenheit der Betroffenen vom Alterspräsidenten gezogen wird. 4 Gegebenenfalls bezeichnet der Gemeinderat das oder die Ratsmitglieder, die ihre Tätigkeit vollamtlich ausüben werden.

Art. 58a

Provisorische Konstituierung des Gemeinderates 1 Konnten bei den Gesamterneuerungswahlen nicht alle Sitze besetzt werden oder sind vor der Konstituierung Vakanzen entstanden, so konstituiert sich der Gemeinderat innerhalb von 10 Tagen nach der Vereidigung der gewählten Gemeinderatsmitglieder auf Einladung des Alterspräsidenten provisorisch. 2 Während der Übergangszeit steht der Alterspräsident dem Gemeinderat vor. Vizepräsident ist das zweitälteste Ratsmitglied. Die Zuständigkeitsbereiche werden provisorisch unter den gewählten Gemeinderatsmitgliedern verteilt. 3 Die bei der provisorischen Konstituierung getroffenen Beschlüsse bleiben bis zur endgültigen Konstituierung gültig. Die Beschlüsse des provisorisch konstituierten Gemeinderates behalten ihre Gültigkeit auch nach der endgültigen Konstituierung. 4 Der Gemeinderat konstituiert sich endgültig, wie in Artikel 58 vorgesehen, nach den Ergänzungswahlen, spätestens 10 Tage nachdem sein letztes Mitglied vereidigt wurde. Artikel 59 gilt sinngemäss.

Art. 59

Amtsübergabe 1 Der abtretende Gemeinderat übergibt dem neuen Rat die hängigen Geschäfte und unterrichtet ihn über ihren Stand.

Art. 60

Befugnisse 1 Der Gemeinderat leitet und verwaltet die Gemeinde. Er vertritt sie nach aussen. 2 Er übt alle Befugnisse aus, die nicht durch Gesetz einem andern Organ übertragen sind. 3 Ihm stehen unter Vorbehalt der Befugnisse der Gemeindeversammlung oder des Generalrates namentlich folgende Befugnisse zu: a) Er bereitet die Geschäfte der Gemeindeversammlung oder des Generalrates vor und vollzieht deren Beschlüsse. b) Er verwaltet die Gemeindegüter. c) Er verwaltet die öffentlichen Betriebe und Einrichtungen. d) … e) Er sorgt für die öffentliche Ruhe und Ordnung auf dem Gemeindegebiet und ergreift im Falle eines Notstandes die gebotenen Massnahmen. f) Er stellt das Gemeindepersonal an, setzt dessen Besoldung fest und überwacht seine Tätigkeit. g) Er führt die Prozesse, in denen die Gemeinde als Partei auftritt. h) Er stellt die gesetzlich vorgesehenen Bescheinigungen aus. i) Er spricht die in den Gemeindereglementen vorgesehenen Bussen aus. j) Er stellt die Information der Öffentlichkeit sicher. k) Er beschliesst gemäss dem Gesetz über das freiburgische Bürgerrecht über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. l) Er beantragt gegebenenfalls einen Gemeindezusammenschluss. m) Er entscheidet über die Inbetriebnahme einer Videoüberwachungsanlage auf öffentlichem Grund und über das entsprechende Benutzungsreglement. n) Er gewährleistet die Archivierung der von der Gemeinde erstellten oder empfangenen Dokumente und sorgt dafür, dass das historische Archiv der Gemeinde gebildet und aufbewahrt wird.

Art. 61

Organisation 1 Der Gemeinderat ist eine Kollegialbehörde. 2 Die besonderen Zuständigkeiten des Ammans werden in den Artikeln 61a, 150 und 150a geregelt. 3 Der Gemeinderat überträgt die Vorprüfung der Geschäfte und die Ausführung seiner Beschlüsse seinen Mitgliedern. 4 Der Gemeinderat gibt sich ein Organisationsreglement, in dem seine Tätigkeit geregelt ist (Beratungen, Akteneinsichtnahme, Führung und Einsichtnahme in die Protokolle, Geschäftsverteilung, Verfahren bei internen Streitigkeiten, Übergabe der Akten am Ende des Mandats). Der Oberamtmann und das Amt für Gemeinden erhalten je ein Exemplar des Reglements und werden über spätere Änderungen in Kenntnis gesetzt. Der Staatsrat legt die Mindestanforderungen des Organisationsreglements fest. 5 Der Gemeinderat kann in seinem Organisationsreglement seinen Mitgliedern, bestimmten Verwaltungskommissionen oder Dienststellen die selbständige Erledigung von Geschäften zweitrangiger Bedeutung und die damit verbundene Beschlussfassung übertragen. 6 Sind die Mitglieder des Gemeinderates vollamtlich tätig, so werden ihre Zahl und ihre Rechtsstellung in einem allgemein verbindlichen Reglement festgelegt.

Art. 61a

Ammann 1 Der Ammann leitet die Gemeinderatssitzungen. 2 Er sorgt für den einwandfreien Ratsbetrieb und das gute Funktionieren der Gemeindeverwaltung. 3 Bei Unregelmässigkeiten ergreift er die nötigen Massnahmen (Art. 150 und 150a). 4 Wenn er abwesend ist oder in den Ausstand tritt, wird er durch den Vizeammann oder gegebenenfalls durch ein anderes vom Gemeinderat bezeichnetes Ratsmitglied vertreten.

Art. 62

Sitzungen – Einberufung 1 Der Gemeinderat setzt den Tag, die Zeit und den Ort seiner ordentlichen Sitzungen fest. 2 Er wird überdies vom Ammann einberufen: a) wenn die Geschäfte es erfordern; b) wenn zwei Mitglieder es schriftlich verlangen; c) auf Anordnung des Oberamtmannes. 3 Seine Sitzungen sind nicht öffentlich; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Zugang zu Dokumenten, die den Ausschluss der Öffentlichkeit regeln.

Art. 63

Sitzungen – Teilnahmepflicht 1 Ein Mitglied des Gemeinderates, das innerhalb eines Jahres drei Ratssitzungen ohne triftigen Grund versäumt, wird dem Oberamtmann angezeigt, der ihm, nachdem er ihn angehört hat, eine schriftliche Warnung erteilt. 2 Im Falle einer neuerlichen ungerechtfertigten Säumnis innerhalb eines Jahres nach der Verwarnung erklärt der Oberamtmann das Ratsmitglied als seines Amtes enthoben.

Art. 64

Sitzungen – Beschlüsse und Ernennungen 1 Der Gemeinderat kann nur Beschlüsse fassen oder Ernennungen vornehmen, wenn er ordnungsgemäss einberufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Die Ratsmitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Der Ammann oder sein Stellvertreter stimmt mit. 3 Die Beschlüsse werden durch Handaufheben gefasst, ausser wenn der Rat die geheime Abstimmung beschliesst. Sie werden durch Mehrheitsentscheid gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Ammann oder sein Stellvertreter den Stichentscheid. 4 Die Ernennungen erfolgen geheim, wenn ein Ratsmitglied es verlangt. Sie erfolgen mit absolutem Mehr. Im zweiten Wahlgang genügt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit zieht der Ammann oder sein Stellvertreter das Los. 5 Bei Beschlüssen und Ernennungen in geheimer Abstimmung werden die Stimmen vom Gemeindeschreiber ausgezählt.

Art. 65

Sitzungen – Ausstand 1 Ein Mitglied des Gemeinderates darf der Behandlung eines Geschäftes nicht beiwohnen, an dem es selbst, sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner oder eine Person, zu der es in einem engen Verwandtschafts-, Schwägerschafts-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis steht, ein besonderes Interesse hat. 2 Diese Vorschrift findet bei Wahlen und Bezeichnungen, die der Gemeinderat unter seinen Mitgliedern vorzunehmen hat, keine Anwendung. 3 Ist infolge von Ausständen das Quorum nicht mehr erreicht, so wird der Beschluss vom Oberamtmann gefasst. 4 Bei Verletzung der Ausstandspflicht ist der Beschluss ungültig. 5 Das Ausführungsreglement regelt die Ausstandsgründe und das Verfahren im Einzelnen.

Art. 66

Sitzungen – Protokoll 1 Über die Beratungen des Gemeinderates wird ein Protokoll geführt. 2 Dieses erwähnt mindestens die Namen der anwesenden Mitglieder, die behandelten Geschäfte, das Wesentliche der Beratung, bei wichtigen Geschäften die Anträge, die Beschlüsse und das Ergebnis jeder Abstimmung; über die anderen Verhandlungen kann der Rat eine Zusammenfassung darin aufnehmen lassen. Jedes Ratsmitglied hat das Recht seinen Widerspruch gegen einen Beschluss im Protokoll vermerken zu lassen, wenn er ihn vor der Abstimmung begründet hat. 3 Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet. Es ist dem Rat an seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten.

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