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Gesetz über die Gemeinden

Fribourg · 140.1 · statute

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Contents: 245 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 5a
  7. Art. 5b
  8. Art. 6
  9. Art. 7
  10. Art. 7a
  11. Art. 7b
  12. Art. 8
  13. Art. 9
  14. Art. 9 bis
  15. Art. 10
  16. Art. 10a
  17. Art. 11
  18. Art. 12
  19. Art. 13
  20. Art. 14
  21. Art. 15
  22. Art. 15 bis
  23. Art. 16
  24. Art. 17
  25. Art. 18
  26. Art. 19
  27. Art. 20
  28. Art. 21
  29. Art. 22
  30. Art. 23
  31. Art. 24
  32. Art. 25
  33. Art. 26
  34. Artikel 27
  35. Art. 28
  36. Art. 29
  37. Art. 29a
  38. Art. 30 meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»
  39. Art. 31
  40. Art. 32
  41. Art. 33
  42. Art. 34
  43. Art. 35
  44. Art. 36
  45. Art. 37
  46. Art. 38
  47. Art. 39
  48. Art. 40
  49. Art. 41
  50. Art. 42
  51. Art. 43
  52. Art. 44
  53. Art. 45
  54. Art. 45a
  55. Art. 46
  56. Art. 47
  57. Art. 48
  58. Art. 49
  59. Art. 50
  60. Art. 51
  61. Art. 51 bis
  62. Art. 51 ter
  63. Art. 52
  64. Art. 53
  65. Art. 54
  66. Art. 55
  67. Art. 56
  68. Art. 57
  69. Art. 57a
  70. Art. 58
  71. Art. 58a
  72. Art. 59
  73. Art. 60
  74. Art. 61
  75. Art. 61a
  76. Art. 62
  77. Art. 63
  78. Art. 64
  79. Art. 65
  80. Art. 66
  81. Art. 67
  82. Art. 68
  83. Art. 69
  84. Art. 70
  85. Art. 71
  86. Art. 72
  87. Art. 73
  88. Art. 74
  89. Art. 75
  90. Art. 75 bis
  91. Art. 76
  92. Art. 77
  93. Art. 78
  94. Art. 79
  95. Art. 80
  96. Art. 80a
  97. Art. 81
  98. Art. 82
  99. Art. 82a
  100. Art. 83
  101. Art. 83a
  102. Art. 83b
  103. Art. 83c
  104. Art. 84
  105. Art. 84 bis
  106. Art. 85
  107. Art. 85a
  108. Art. 86
  109. Art. 86a
  110. Art. 86b
  111. Art. 86c
  112. Art. 86d
  113. Art. 87
  114. Art. 88
  115. Art. 89
  116. Art. 90
  117. Art. 91
  118. Art. 92
  119. Art. 93
  120. Art. 94
  121. Art. 95
  122. Art. 95 bis
  123. Art. 96
  124. Art. 97
  125. Art. 97 bis
  126. Art. 98
  127. Art. 98a
  128. Art. 98b
  129. Art. 98c
  130. Art. 98d
  131. Art. 98e
  132. Art. 98f
  133. Art. 99
  134. Art. 100
  135. Art. 101
  136. Art. 102
  137. Art. 102a
  138. Art. 103
  139. Art. 103 bis
  140. Art. 104
  141. Art. 104 bis
  142. Art. 105
  143. Art. 105a
  144. Art. 106
  145. Art. 106a
  146. Art. 107
  147. Art. 107 bis
  148. Art. 108
  149. Art. 109
  150. Art. 109 bis
  151. Art. 110
  152. Art. 111
  153. Art. 112
  154. Art. 113
  155. Art. 114
  156. Art. 115
  157. Art. 116
  158. Art. 117
  159. Art. 118
  160. Art. 119
  161. Art. 120
  162. Art. 121
  163. Art. 122
  164. Art. 122a
  165. Art. 123
  166. Art. 123a
  167. Art. 123b
  168. Art. 123c
  169. Art. 123d
  170. Art. 123e
  171. Art. 123f
  172. Art. 124
  173. Art. 125
  174. Art. 125a
  175. Art. 126
  176. Art. 127
  177. Art. 128
  178. Art. 129
  179. Art. 130
  180. Art. 131
  181. Art. 132
  182. Art. 133
  183. Art. 133a
  184. Art. 134
  185. Art. 134a
  186. Art. 134b
  187. Art. 134c
  188. Art. 134d
  189. Art. 135
  190. Art. 135a
  191. Art. 136
  192. Art. 136a
  193. Art. 136b
  194. Art. 136c
  195. Art. 137
  196. Art. 138
  197. Art. 139
  198. Art. 140
  199. Art. 141
  200. Art. 142
  201. Art. 142a
  202. Art. 142b
  203. Art. 143
  204. Art. 144
  205. Art. 145
  206. Art. 146
  207. Art. 147
  208. Art. 148
  209. Art. 149
  210. Art. 150
  211. Art. 150a
  212. Art. 150b
  213. Art. 151
  214. Art. 151a
  215. Art. 151b
  216. Art. 151c
  217. Art. 151d
  218. Art. 151e
  219. Art. 151f
  220. Art. 152
  221. Art. 153
  222. Art. 153a
  223. Art. 154
  224. Art. 155
  225. Art. 156
  226. Art. 157
  227. Art. 158
  228. Art. 159
  229. Art. 165 Art. 164 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
  230. Art. 169
  231. Art. 170
  232. Art. 171
  233. Art. 172
  234. Art. 173
  235. Art. 174
  236. Art. 175
  237. Art. 176
  238. Art. 177
  239. Art. 178
  240. Art. 179
  241. Art. 180
  242. Art. 181
  243. Art. 182
  244. Art. 183
  245. Art. 184

245 provisions

Art. 1

Begriff der Gemeinde 1 Die Gemeinde ist eine autonome Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie sorgt im örtlichen Bereich für das Gemeinwohl.

Art. 2

Körperschaft des öffentlichen Rechts 1 Die Gemeinde umfasst alle auf ihrem Gebiet wohnhaften Personen. 2 Die politischen Rechte werden durch die Aktivbürger ausgeübt.

Art. 3

Gebiet 1 Die Grenzen des Gemeindegebietes bestimmen sich nach dem Plan für das Grundbuch. 2 Änderungen von Gemeindegrenzen erfolgen durch Vereinbarung unter den beteiligten Gemeinden. Die Vereinbarung ist dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. 3 Mangels einer Vereinbarung unter den Gemeinden können die Gemeindegrenzen geändert werden: a) durch den Staatsrat, wenn es sich nur um geringfügige Änderungen handelt; b) durch den Grossen Rat, wenn ein überwiegendes, öffentliches Interesse es erfordert. 4 Die in der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung vorgesehenen Änderungen von Gemeindegrenzen bleiben vorbehalten.

Art. 4

Autonomie 1 Die Gemeinde besorgt ihre Angelegenheiten in den Grenzen der kantonalen und der eidgenössischen Gesetzgebung selbständig.

Art. 5

Aufgaben – Grundsätze 1 Die Gemeinde erfüllt die ihr durch die Gesetze übertragenen und die durch eigene Beschlüsse übernommenen Aufgaben. 2 Sie wirkt nach Massgabe des Gesetzes bei der Erfüllung der kantonalen und der eidgenössischen Aufgaben mit. 3 …

Art. 5a

Aufgaben – Erfüllung öffentlicher Gemeindeaufgaben durch Dritte 1 Die Gemeinde kann ihre öffentlichen Aufgaben Dritten übertragen, wenn die Bedingungen nach Artikel 54 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 erfüllt sind. 2 Das Ausführungsreglement legt die Einzelheiten der Aufsicht der Gemeinde über die Rechtsträger der Aufgabendelegation fest. 3 Die Gemeinde kann sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, um ihnen ihre öffentlichen Aufgaben zu übertragen. 4 Rechtsträger kann auch eine von der Gemeinde geschaffene Anstalt mit Rechtspersönlichkeit sein.

Art. 5b

Aufgaben – Rechtsschutz 1 Die von einem Rechtsträger einer Delegation öffentlicher Gemeindeaufgaben erlassenen Verfügungen unterliegen gemäss Artikel 153 Abs. 2 der vorgängigen Einsprache an den Gemeinderat.

Art. 6

Organe der Gemeinde 1 Organe der Gemeinde sind: a) die Gesamtheit der Stimmberechtigten; b) die Gemeindeversammlung oder der Generalrat; c) der Gemeinderat.

Art. 7

Name 1 Die Gemeinde kann ihren Namen im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung ändern. Die Gemeinden, die fusionieren, wählen den Namen der neuen Gemeinde im selben Rahmen. 2 Die Namen der Gemeinden sind in einer Verordnung verzeichnet, in der die Freiburger Gemeinden und ihre Zugehörigkeit zu den Verwaltungsbezirken aufgeführt sind. Diese Verordnung regelt ausserdem das für die Gemeindenamen geltende Verfahren, namentlich was die Stellungnahme der Nomenklaturkommission und die Genehmigung durch den Staatsrat betrifft. 3 Die Schreibweise der Gemeindenamen ist Gegenstand von Richtlinien der Nomenklaturkommission, die vom Staatsrat genehmigt werden. 4 Der Gemeindename ist gemäss Spezialgesetzgebung geschützt.

Art. 7a

Wappen 1 Die Gemeinde kann ihr Wappen im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung ändern. Die Gemeinden, die fusionieren, wählen das Wappen der neuen Gemeinde im selben Rahmen. 2 Das Wappen und an ihm vorgenommene Änderungen werden dem Staatsrat nach Stellungnahme des für das Staatsarchiv zuständigen Amts 1) zur Genehmigung unterbreitet. 3 Das Gemeindewappen ist gemäss Spezialgesetzgebung geschützt.

Art. 7b

Massgebliche Bevölkerungszahl 1 Benützt das vorliegende Gesetz eine Bevölkerungszahl, so gilt die letzte, durch Staatsratsbeschluss veröffentlichte Statistik der zivilrechtlichen Bevölkerung. 2 Sieht das vorliegende Gesetz die Ermittlung eines Quotienten auf der Grundlage der Bevölkerungszahl oder der Aktivbürger vor, so wird der Quotient auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet. 2 Organe der Gemeinde 2.1 Gesamtheit der Stimmberechtigten

Art. 8

1 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten umfasst alle Aktivbürger, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben. 1) Heute: Staatsarchiv. 2 Sie entscheidet in den von diesem Gesetz bestimmten Fällen durch Urnenabstimmung. 2.2 Gemeindeversammlung

Art. 9

Zusammensetzung 1 Die Gemeindeversammlung besteht aus den Aktivbürgern, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben und gemäss den Artikeln 11 und 12 versammelt sind.

Art. 9 bis

Öffentlichkeit 1 Die Gemeindeversammlung ist öffentlich; der Ausschluss der Öffentlichkeit kann nicht angeordnet werden.

Art. 10

…

Art. 10a

Befugnisse 1 Der Gemeindeversammlung stehen folgende Befugnisse zu: a) Sie beschliesst Änderungen des Gemeindenamens oder des Gemeindewappens. b) Sie beschliesst Änderungen der Gemeindegrenzen mit Ausnahme der in der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung vorgesehenen Änderungen. c) Sie erlässt die allgemeinverbindlichen Reglemente. d) Sie beschliesst die Änderung der Zahl der Gemeinderäte. e) Sie nimmt die Zuständigkeiten wahr, die ihr vom Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden übertragen werden. f) Sie genehmigt die Statuten eines Gemeindeverbandes sowie deren wesentliche Änderungen. Sie beschliesst den Austritt der Gemeinde aus dem Verband und dessen Auflösung. g) Sie beaufsichtigt die Verwaltung der Gemeinde. h) Sie entscheidet über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts der Gemeinde. i) Sie genehmigt die Statuten einer Betriebseinheit im Sinne von Artikel 11 des Gesetzes vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen und die wesentlichen Änderungen der Statuten; sie beschliesst den Austritt aus der Betriebseinheit und deren Auflösung, im Rahmen der Gesetzgebung über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen.

Art. 11

Sitzungen 1 Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeinderat mindestens zweimal im Jahr einberufen, um namentlich gemäss dem Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden das Budget und die Rechnung zu beschliessen. 2 Eine Gemeindeversammlung ist innert dreissig Tagen abzuhalten: a) wenn ein Zehntel der Aktivbürger, aber mindestens deren zehn, es schriftlich verlangen, um Geschäfte zu behandeln, die in der Zuständigkeit der Versammlung liegen; b) wenn der Oberamtmann es anordnet.

Art. 12

Einberufung 1 Die Gemeindeversammlung ist mindestens zehn Tage im voraus durch Mitteilung im Amtsblatt, durch öffentlichen Anschlag sowie entweder mit einem Rundschreiben an alle Haushaltungen oder mit einer persönlichen Einladung einzuberufen. 1bis Die Gemeindeversammlung entscheidet in der ersten Sitzung der Legislaturperiode über die Art der Einberufung der Gemeindeversammlungen (persönliche Einladungen oder Rundschreiben an alle Haushaltungen). Die gewählte Art der Einberufung gilt jeweils für eine Legislaturperiode. Wird kein Beschluss gefasst, so gilt für die Einberufung die persönliche Einladung. 2 Die Einberufung enthält die vom Gemeinderat erstellte Traktandenliste. Handelt es sich um eine Steuer, so bleiben die Erfordernisse des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden vorbehalten. 3 Werden diese Formvorschriften nicht eingehalten, so sind die Beschlüsse anfechtbar.

Art. 13

Vorsitz 1 Den Vorsitz der Gemeindeversammlungen führt der Gemeindeammann. Ist er verhindert, so wird er durch den Vizeammann oder durch ein anderes Mitglied des Gemeinderates ersetzt. 2 Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung.

Art. 14

Stimmenzähler 1 Der Vorsitzende bezeichnet mindestens zwei Stimmenzähler, welche die Zahl der Aktivbürger festzustellen, die Stimmzettel auszuteilen und einzusammeln, sowie die Stimmen zu zählen haben. 2 … 3 Sein Entscheid ist endgültig.

Art. 15

Büro 1 Das Büro besteht aus den Mitgliedern des Gemeinderates und den Stimmenzählern. 2 Es entscheidet unter Vorbehalt von Artikel 16 Abs. 3 über Anstände betreffend das Verfahren.

Art. 15 bis

Kommissionen 1 Die Amtsdauer der von der Gemeindeversammlung gewählten Mitglieder geht spätestens mit der Legislaturperiode zu Ende. Die bisherigen Mitglieder bleiben jedoch bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. 2 Wer ohne triftigen Grund Sitzungen versäumt, kann von der Gemeindeversammlung abberufen werden. 3 Die Kommission bezeichnet ihren Präsidenten und ihren Sekretär. Im Übrigen bestimmt sie ihre Organisation selbst. 4 Fehlen Gemeindebestimmungen, so finden die Artikel 64–66 sinngemäss Anwendung.

Art. 16

Beratungen – Traktanden 1 Die auf der Tagesordnung stehenden Geschäfte werden der Versammlung vom Gemeinderat vorgetragen. 2 Die an der Versammlung teilnehmenden Aktivbürger können zu den in Beratung stehenden Geschäften andere Anträge stellen. Das gleiche Recht steht im Rahmen ihrer Aufgaben den Kommissionen zu. 3 Jeder Aktivbürger kann der Versammlung mit einem Ordnungsantrag vorschlagen, den Verlauf der Beratungen zu ändern.

Art. 17

Beratungen – Verschiedenes 1 Nach Erledigung der Geschäfte der Tagesordnung kann jeder Aktivbürger zu anderen der Versammlung zustehenden Geschäften Anträge stellen. Die Versammlung entscheidet noch an der gleichen oder an der nächsten Sitzung, ob den Anträgen Folge gegeben werden soll; in diesem Fall werden sie dem Gemeinderat überwiesen, der dazu Stellung nimmt und sie innert Jahresfrist der Versammlung zur Beschlussfassung unterbreitet; der Entscheid kann allerdings nur ein Grundsatzentscheid sein, wenn der Antrag eine längere Prüfung erfordert. 2 Ferner kann jeder Aktivbürger dem Gemeinderat über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung Fragen stellen. Der Gemeinderat antwortet sofort oder an der nächsten Versammlung. 3 Der Wortlaut der Anträge und der Fragen sowie der Antworten, die darauf gegeben werden, wird ins Protokoll aufgenommen.

Art. 18

Beschlussfassung – Abstimmungen 1 Die Versammlung stimmt durch Handaufheben ab. 2 Die Abstimmung erfolgt jedoch geheim, wenn dies von einem Fünftel der anwesenden Aktivbürger verlangt wird. 3 Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Gemeinderates können mitstimmen. Sie enthalten sich jedoch der Stimme, wenn die Versammlung die Jahresrechnung genehmigt oder eine Kompetenzübertragung beschliesst. 4 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst, wobei die Enthaltungen, die leeren und die ungültigen Stimmzettel nicht gezählt werden. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 19

Beschlussfassung – Wahl 1 Die Wahlen erfolgen durch Listenwahl und nach dem absoluten Mehr der gültigen Stimmzettel im ersten Wahlgang und nach dem relativen Mehr im zweiten Wahlgang; Absatz 2 bleibt vorbehalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch das Los. 2 Ist die Anzahl der Kandidaten gleich hoch oder tiefer als die Zahl der zu besetzenden Sitze, so werden alle Kandidaten in stiller Wahl gewählt, es sei denn, die Organisation einer Listenwahl gemäss Absatz 1 wird von einem Fünftel der anwesenden Aktivbürger verlangt. 3 Das Ausführungsreglement regelt die Modalitäten im Einzelnen.

Art. 20

Rückkommen 1 Nur der Gemeinderat kann der Gemeindeversammlung beantragen, ein Geschäft erneut zu behandeln, über das sie vor weniger als drei Jahren befunden hat.

Art. 21

Ausstand 1 Ein Mitglied der Versammlung muss in den unter Artikel 65 Absatz 1 dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen in den Ausstand treten. 2 Bei Verletzung der Ausstandspflicht ist der Beschluss anfechtbar.

Art. 22

Protokoll 1 Über die Verhandlungen der Gemeindeversammlung wird ein Protokoll geführt. 2 Dieses erwähnt namentlich die Zahl der anwesenden Aktivbürger, die Anträge, die Beschlüsse und die Ergebnisse jeder Abstimmung oder Wahl; es enthält eine Zusammenfassung der Diskussion. Es wird vom Vorsitzenden und vom Schreiber unterzeichnet. 3 Das Protokoll ist innert zwanzig Tagen auszufertigen. Es ist der Gemeindeversammlung zur Genehmigung vorzulegen; Artikel 103bis ist jedoch anwendbar, sobald es abgefasst ist.

Art. 23

Aufrechterhaltung der Ordnung 1 Wer als Mitglied der Gemeindeversammlung den Anstand verletzt, wird vom Vorsitzenden zur Ordnung aufgerufen. Fährt er in der Störung der Versammlung fort, heisst ihn der Vorsitzende, den Saal zu verlassen. 2 Wird die Versammlung von Dritten gestört, kann der Vorsitzende deren Ausweisung anordnen. 3 Kann die Ordnung nicht wiederhergestellt werden, so hebt der Vorsitzende die Versammlung auf. 4 Diese Vorkommnisse werden ins Protokoll aufgenommen.

Art. 24

Verweis auf das Ausführungsreglement 1 Das Ausführungsreglement zu diesem Gesetz (hiernach: Ausführungsreglement) enthält nähere Vorschriften über das an der Versammlung zu befolgende Verfahren. 2.3 Generalrat

Art. 25

Obligatorische Einsetzung 1 In den folgenden Gemeinden wird die Gemeindeversammlung durch einen Generalrat ersetzt: Freiburg, Bulle, Murten, Romont, Estavayer-le-Lac, Châtel-Saint-Denis, Marly und Villars-sur-Glâne. 2 …

Art. 26

Freiwillige Einführung 1 Gemeinden mit mehr als sechshundert Einwohnern können die Gemeindeversammlung durch einen Generalrat ersetzen. 2 Die freiwillige Einführung des Generalrates wird durch eine Urnenabstimmung beschlossen, die von der Gemeindeversammlung, vom Gemeinderat oder von einem Zehntel der Aktivbürger verlangt werden kann. Der Staatsrat regelt das Verfahren.

Artikel 27

3 Der Generalrat wird auf den Zeitpunkt der Gesamterneuerung der Gemeindebehörden eingesetzt, die der Abstimmung folgt. Die Einsetzung des Generalrats kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die Abstimmung mindestens 6 Monate vor der Gesamterneuerung der Gemeindebehörden stattgefunden hat. Art. 27 Bestand 1 Der Generalrat besteht aus: a) dreissig Mitgliedern in Gemeinden mit weniger als zweitausendfünfhundert Einwohnern; b) fünfzig Mitgliedern in Gemeinden mit zweitausendfünfhundert bis zu zehntausend Einwohnern; c) achtzig Mitgliedern in Gemeinden mit über zehntausend Einwohnern. 2 Die Gemeinden können die Zahl der Generalräte in Abweichung von Absatz 1 auf 30 bis 80 Mitglieder festlegen. 3 Jede Änderung der Zahl der Generalräte, die vom Generalrat beschlossen oder durch eine Initiative beantragt wurde, kann nur erfolgen, wenn der Beschluss oder die Initiative mindestens 6 Monate vor der Gesamterneuerung der Gemeindebehörden in Kraft getreten, bzw. in der Volksabstimmung angenommen worden ist. 4 Die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse über die Zahl der Generalräte müssen dem Oberamtmann und dem Amt für Gemeinden mitgeteilt werden.

Art. 28

Wählbarkeit und Unvereinbarkeit 1 Für die Wählbarkeit in den Generalrat gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte. 2 Das Gemeindepersonal, das seine Tätigkeit zu 50 % oder mehr ausübt, sowie die Mitglieder des Gemeinderates, der Gemeindeschreiber und der Finanzverwalter können dem Generalrat nicht angehören. Die Gemeinden können von diesem Absatz abweichen, indem sie ein allgemeinverbindliches Reglement mit strengeren Unvereinbarkeitsregeln erlassen.

Art. 29

Wahl 1 Der Generalrat wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte an der Urne gewählt. 2 Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Nach Vakanzen läuft die Amtsdauer der neueingetretenen Ratsmitglieder mit der Legislaturperiode ab. 3 Die Gesamterneuerung des Generalrates findet am gleichen Datum wie diejenige des Gemeinderates statt.

Art. 29a

Vereidigung 1 Die Generalratsmitglieder werden innert dreissig Tagen nach den Wahlen vom Oberamtmann vereidigt. 2 Die Eidesformel lautet wie folgt: «Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze treu zu befolgen, die Rechte des Volkes zu achten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.» 3 Für Generalratsmitglieder, die anstelle des Eides ein feierliches Gelübde ablegen, lautet die Formel wie folgt: «Ich verspreche auf meine Ehre und mein Gewissen, die Verfassung und die Gesetze treu zu befolgen, die Rechte des Volkes zu achten und die Pflichten

Art. 30 meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»

Konstituierende Sitzung 1 Innert sechzig Tagen nach den Wahlen versammeln sich die Mitglieder des Generalrates auf Einladung des Gemeinderates zur konstituierenden Sitzung. 2 Das älteste Mitglied des Generalrates führt den Vorsitz. Es bezeichnet vier Stimmenzähler, die mit ihm zusammen das provisorische Büro bilden. 3 Der Generalrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, mindestens drei Stimmenzähler und Ersatzstimmenzähler sowie die Mitglieder der Finanzkommission. Er kann ebenfalls die Mitglieder weiterer Kommissionen wählen, die vom Gesetz vorgesehen sind und in seine Zuständigkeit fallen.

Art. 31

…

Art. 32

Organisation – Vorsitz 1 Der Präsident und der Vizepräsident werden für eine Dauer von zwölf Monaten gewählt. Sie sind in der gleichen Legislaturperiode nicht wieder als solche wählbar. 2 Dem Präsidenten obliegen folgende Aufgaben: a) Er leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung. b) Er führt den Vorsitz im Büro, verfügt über das Sekretariat und beaufsichtigt die Arbeiten der Kommissionen. c) Er vertritt den Generalrat nach aussen und steht mit dem Gemeinderat in Verbindung. 3 Der Vizepräsident oder bei seiner Verhinderung ein Stimmenzähler vertreten den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist oder sich an der Diskussion beteiligen will.

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