Wirkungen des Zusammenschlusses – Vereinbarte Verpflichtungen
a) Grundsatz und Geltungsdauer
1 Die Fusionsvereinbarung kann Bestimmungen vorsehen, die der neuen
Gemeinde Verpflichtungen überbinden.
2 Die Geltungsdauer dieser Bestimmungen wird in der Vereinbarung unter
Berücksichtigung der zukünftigen Bedürfnisse und Entwicklungen festgelegt.
Sie darf zwanzig Jahre nicht überschreiten.
3 Absatz 2 gilt nicht für Steuern oder andere öffentliche Abgaben.
Art. 142b
Wirkungen des Zusammenschlusses – Vereinbarte Verpflichtungen
b) Aufhebung
1 Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat der neuen Gemeinde kann
beschliessen, eine Verpflichtung der Fusionsvereinbarung frühestens 3 Jahre,
nachdem diese abgeschlossen wurde, aufzuheben.
2 Unter Vorbehalt von Absatz 3 wird der Aufhebungsbeschluss mit Dreiviertelmehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Abstimmungen (Art. 18 und 51bis GG) anwendbar.
3 Der Entscheid, eine Verpflichtung im Zusammenhang mit Steuern oder
anderen öffentlichen Abgaben aufzuheben, wird mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst.
4 Der Entscheid des Generalrats über die Aufhebung einer vereinbarten Verpflichtung untersteht nicht dem fakultativen Referendum.
5 Die Aufhebung einer Verpflichtung bedarf keiner Genehmigung. Die
Gemeinde übermittelt den neuen Wortlaut der Vereinbarung dem Amt und
der Oberamtsperson.
8 Oberaufsicht über die Gemeinden und weitere gemeinderechtliche
Körperschaften
8.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 143
Allgemeines
1 Die Gemeinden und die übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften stehen
unter der Oberaufsicht des Staates, die durch den Staatsrat, durch die für die
Gemeinden zuständige Direktion, durch die Oberamtmänner, durch das Amt
für Gemeinden und durch die in der Spezialgesetzgebung bezeichneten Behörden ausgeübt wird.
Art. 144
Behörden – Staatsrat
1 Der Staatsrat ist die oberste Aufsichtsbehörde.
2 Er übt die ihm vom Gesetz übertragenen Befugnisse aus.
3 Er sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Verwaltung in
Gemeindeangelegenheiten.
4 …
Art. 145
Behörden – Direktion und Amt
1 Die für die Gemeinden zuständige Direktion 4) erfüllt alle Aufgaben, die das
Gesetz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zuweist.
2 Das Amt für Gemeinden erfüllt die ihm von der Gesetzgebung oder der Direktion übertragenen Aufgaben. Die Finanzaufsicht wird durch die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Gemeinden definiert.
Art. 146
Behörden – Oberamtmann
1 Der Oberamtmann ist für die allgemeine Aufsicht über die Gemeinden und
Gemeindeverbände zuständig.
2 Der Oberamtmann wacht darüber, dass die Gemeinden und die Gemeindeverbände seines Bezirks gut verwaltet werden. Er berät und unterstützt sie. Er
sorgt für ein speditives Vorgehen.
3 Er inspiziert mindestens einmal während der Legislaturperiode die Verwaltung jeder Gemeinde und unterrichtet die für die Gemeinden zuständige Direktion über seine Feststellungen.
4 Er kontrolliert den ordnungsgemässen Betrieb der Gemeindeverbände. Hat
er im betreffenden Gemeindeverband eine Funktion inne, so wird die Aufsicht von einem anderen, vom Staatsrat bezeichneten Oberamtmann ausgeübt.
5 Er hat die Befugnis, den Sitzungen der Organe einer Gemeinde oder eines
Gemeindeverbands mit beratender Stimme beizuwohnen.
6 Er wird von jeder Verfügung, die die kantonale Behörde gegenüber einer
Gemeinde oder einem Gemeindeverband seines Bezirkes getroffen hat, in
Kenntnis gesetzt. Er gibt, wenn er darum ersucht wird, der kantonalen Behörde seine Stellungnahme ab.
Art. 147
Überprüfungs- und Genehmigungsbefugnis – Auskunftspflicht
1 Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Auskünfte und Akten zu
liefern.
2 Die verwaltungsrechtlichen Verträge über die Übertragung obligatorischer
Gemeindeaufgaben werden dem Oberamtmann übermittelt.
Art. 148
Überprüfungs- und Genehmigungsbefugnis – Gegenstand
1 …
4) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
2 Die allgemein verbindlichen Gemeindereglemente werden nach Stellungnahme des Amtes für Gemeinden der Direktion zur Genehmigung unterbreitet, der sie ihrem Gegenstand nach zugehören.
3 Diese Reglemente können nicht vor ihrer Genehmigung in Kraft treten.
Art. 149
Überprüfungs- und Genehmigungsbefugnis – Umfang
1 In der Ausübung ihrer Aufsicht überprüft die Behörde die Tätigkeit der
Gemeinde oder des Gemeindeverbands nur auf ihre Gesetzmässigkeit hin.
2 Die Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde erstreckt sich jedoch auch auf
die Angemessenheit, wenn:
a) das Allgemeininteresse des Kantons oder schutzwürdige Interessen
anderer Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar berührt werden;
b) die ordnungsgemässe Verwaltung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes schwer gefährdet ist.
8.2 Massnahmen bei Unregelmässigkeiten
Art. 150
Pflichten der Gemeinde und des Gemeindeverbands – Im Allgemeinen
1 Stellt das zuständige Organ in der Gemeinde oder im Gemeindeverband Unregelmässigkeiten fest, so klärt es deren Ursachen ab und ordnet die notwendigen Massnahmen an.
2 Zuständiges Organ ist:
a) der Ammann, wenn die Unregelmässigkeiten die Verwaltung der
Gemeinde oder die Arbeitsweise des Gemeinderats oder einer Kommission betreffen;
b) der Präsident des Generalrats, wenn die Unregelmässigkeiten die
Arbeitsweise des Generalrats oder einer seiner Kommissionen betreffen;
c) der Präsident des Vorstands, wenn die Unregelmässigkeiten einen
Gemeindeverband betreffen.
3 Ist der Ammann, der Präsident des Generalrats oder der Präsident des Vorstands direkt von den Unregelmässigkeiten betroffen, so werden die ihm
übertragenen Befugnisse durch den Gemeinderat, bzw. den Generalrat oder
den Vorstand wahrgenommen.
Art. 150a
Pflichten der Gemeinde und des Gemeindeverbands – Massnahmen
1 Der Ammann kann in seinem Zuständigkeitsbereich namentlich:
a) eine Administrativuntersuchung anordnen;
b) einem Gemeinderatsmitglied nach vorheriger Anhörung für die Dauer
der Administrativuntersuchung ein Geschäft oder sein Ressort ganz
oder teilweise entziehen und ein anderes Mitglied des Gemeinderats damit betrauen;
c) das Eingreifen der Aufsichtsbehörde verlangen.
2 Der Präsident des Generalrats und der Präsident des Vorstands können in ihrem Zuständigkeitsbereich:
a) eine Administrativuntersuchung anordnen;
b) das Eingreifen der Aufsichtsbehörde verlangen.
Art. 150b
Pflichten der Gemeinde und des Gemeindeverbands – Information
1 Die Gemeinde oder der Gemeindeverband informiert den Oberamtmann
über:
a) die Eröffnung einer Untersuchung;
b) den Abschluss einer Untersuchung;
c) die getroffenen Massnahmen.
Art. 151
Eingreifen des Oberamtmanns – Im Allgemeinen
1 Missachtet eine Gemeinde gesetzliche Vorschriften, beeinträchtigt sie überwiegende Interessen anderer Gemeinden oder des Kantons oder ist ihre ordnungsgemässe Verwaltung schwer gefährdet, so fordert der Oberamtmann
die Gemeinde so bald wie möglich, spätestens jedoch innert dreissig Tagen
nach Bekanntwerden des Zustands auf, diesem Zustand abzuhelfen.
2 Kommt die Gemeinde der Aufforderung nicht nach, so kann der Oberamtmann nach Anhören des Gemeinderates an Stelle der Gemeinde handeln und
in schwerwiegenden Fällen Gemeindebeschlüsse aufheben.
Art. 151a
Eingreifen des Oberamtmanns – Eröffnung der Untersuchung
1 Der Oberamtmann kann auf Anzeige hin oder von Amtes wegen eine Untersuchung gegen den Gemeinderat oder eines seiner Mitglieder eröffnen:
a) wenn eine Gemeinde gesetzliche Vorschriften missachtet, überwiegende Interessen anderer Gemeinden oder des Kantons beeinträchtigt oder
wenn ihre ordnungsgemässe Verwaltung schwer gefährdet ist und
b) wenn die Gemeinde die Vorschriften von Artikel 150 nicht befolgt.
Art. 151b
Eingreifen des Oberamtmanns – Untersuchungsverfahren
1 Das Untersuchungsverfahren wird im Ausführungsreglement festgelegt.
Art. 151c
Eingreifen des Oberamtmanns – Massnahmen des Oberamtmanns
1 In dringenden Fällen trifft der Oberamtmann vorsorgliche Massnahmen, die
die Führung der Gemeindegeschäfte oder die Verwaltung des Gemeindeverbandes gewährleisten.
2 Nach Abschluss der Untersuchung kann der Oberamtmann ausserdem:
a) eine Verwarnung aussprechen;
b) die Akten an die Staatsanwaltschaft weiterleiten;
c) Massnahmen zur Reorganisation des Gemeinderates oder andere Massnahmen zur Wiederherstellung des einwandfreien Ratsbetriebs oder des
guten Funktionierens der Gemeindeverwaltung treffen;
d) die Akten an den Staatsrat weiterleiten, wenn eine der vorgesehenen
Massnahmen in den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt;
e) die Kosten für das Eingreifen der Aufsichtsbehörde festlegen.
Art. 151d
Eingreifen des Oberamtmanns – Massnahmen des Amts und der
Direktion
1 In seinem Zuständigkeitsbereich kann das Amt für Gemeinden die gleichen
Massnahmen treffen, wie sie dem Oberamtmann in Artikel 151 Abs. 1 übertragen werden. Es kann der für die Gemeinden zuständigen Direktion andere
in den Artikeln 151 Abs. 2–151c vorgesehene Massnahmen vorschlagen.
2 Die für die Gemeinden zuständige Direktion kann die gleichen Massnahmen
treffen, wie sie der Oberamtmann gemäss den Artikeln 151 Abs. 2–151c ergreifen kann.
Art. 151e
Eingreifen des Oberamtmanns – Massnahmen des Staatsrats
1 Zusätzlich zu den Massnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich des Oberamtmanns fallen, kann der Staatsrat nach Abschluss der Untersuchung gegenüber einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband die folgenden Massnahmen treffen:
a) Er kann ein Mitglied des Gemeinderates oder des Vorstands des Amtes
entheben, wenn wiederholte Pflichtverletzung oder schwere oder wiederholte Mängel in der Führung der ihm übertragenen Geschäfte festgestellt werden.
b) Er überträgt die Führung der Gemeindegeschäfte oder die Verwaltung
des Gemeindeverbands einer aus mindestens drei Mitgliedern zusammengesetzten Verwaltungskommission, wenn das betreffende Gemeinwesen sich weigert oder unfähig ist, den Anordnungen des Oberamtmanns Folge zu leisten oder nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben
zu erfüllen. Er ernennt die Mitglieder der Kommission und bezeichnet
ihren Präsidenten. Die Kommission besitzt die Befugnisse des Gemeinderates sowie der Gemeindeversammlung oder des Generalrates. Ihre
Verfügungen können nach Artikel 153, der sinngemäss anwendbar ist,
angefochten werden. Ist der Grund für ihre Einführung weggefallen, so
wird die Zwangsverwaltung aufgehoben. Anschliessend werden Neuwahlen durchgeführt.
Art. 151f
Eingreifen des Oberamtmanns – Kosten
1 Die Kosten für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde werden der Gemeinde auferlegt.
Art. 152
…
9 Rechtsmittel
Art. 153
Gemeindeverfügungen – Privatbeschwerde
1 Jede vom Gemeinderat gegenüber einem Privaten oder einem Mitglied des
Gemeindepersonals getroffene Verfügung kann innert dreissig Tagen durch
Beschwerde an den Oberamtmann angefochten werden.
2 Wenn eine solche Verfügung von einem dem Gemeinderat untergeordneten
Organ oder von einem Rechtsträger einer Delegation öffentlicher Gemeindeaufgaben ausgeht, kann der Betroffene innert dreissig Tagen beim Gemeinderat Einsprache erheben.
3 Sieht ein Gemeindereglement es vor, so ist gegen eine Verfügung des
Gemeinderates innert dreissig Tagen vorgängig beim Gemeinderat selbst Einsprache zu erheben.
Art. 153a
Gemeindeverfügungen – Beschwerde eines Gemeinderatsmitglieds
1 Gegen den Entscheid des Ammanns, einem Gemeinderatsmitglied ein Geschäft oder sein Ressort ganz oder teilweise zu entziehen, kann der Betroffene beim Oberamtmann innert 30 Tagen Beschwerde einreichen.
Art. 154
Gemeindeverfügungen – Bürgerbeschwerde
1 Jeder Beschluss der Gemeindeversammlung, des Generalrates oder deren
Büros kann innert dreissig Tagen, durch Beschwerde an den Oberamtmann
angefochten werden.
2 Die Beschwerdebefugnis steht den Mitgliedern der Gemeindeversammlung
oder des Generalrates sowie dem Gemeinderat zu.
Art. 155
Gemeindeverfügungen – Entscheid des Oberamtmannes
1 Der Oberamtmann entscheidet innert sechzig Tagen nach Einreichung der
Beschwerde.
2 Sein Entscheid ist durch Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar. Diese Beschwerde kann auch vom Gemeinderat erhoben werden.
Art. 156
Gemeindeverfügungen – Verfahren
1 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
2 Die Anfechtung wegen Unangemessenheit ist jedoch unzulässig, ausser
wenn eine besondere Bestimmung diesen Beschwerdegrund vorsieht.
Art. 157
Verwaltungsstreitigkeiten
1 Kompetenzkonflikte zwischen Organen einer Gemeinde sowie Verwaltungsstreitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer anderen Gemeinde
oder einem Gemeindeverband werden vom Oberamtmann entschieden.
2 Gehören die Parteien nicht demselben Bezirk an, so entscheidet ein Stellvertreter, den der Staatsrat unter den Oberamtmännern der übrigen Bezirke bezeichnet.
3 Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde an das Kantonsgericht zulässig.
Art. 158
Entscheide der Aufsichtsbehörden
1 Entscheide, die vom Staatsrat, von der für die Gemeinden zuständigen Direktion, von den Oberamtmännern, vom Amt für Gemeinden oder von den in
der Spezialgesetzgebung bezeichneten Behörden in Ausübung ihrer Aufsicht
getroffen werden, können von der Gemeinde, respektive dem seines Amtes
enthobenen Mitglied des Gemeinderates oder des Vorstands gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
Änderung des Gesetzes über die Ausübung der bürgerlichen
Rechte
1 Das Gesetz vom 18. Februar 1976 über die Ausübung der bürgerlichen
Rechte wird wie folgt geändert:
Art. 170
Änderung des Gesetzes über die Gemeinde- und Pfarreisteuern
1 Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeinde- und Pfarreisteuern wird
wie folgt geändert:
Art. 171
Änderung des Gesetzes über das Primarschulwesen
1 Das Gesetz vom 17. Mai 1884 über das Primarschulwesen wird wie folgt
geändert:
Art. 172
Änderung des Gesetzes über das Einbürgerungswesen
1 Das Gesetz vom 21. Mai 1890 über das Einbürgerungswesen sowie die Verzichtleistung auf das Freiburger Bürgerrecht wird wie folgt geändert:
Art. 173
Änderung des Gesetzes über die Handelspolizei
1 Das Gesetz vom 29. November 1900 über die Handelspolizei wird wie folgt
geändert:
Art. 174
Änderung des Sanitätsgesetzes
1 Das Sanitätsgesetz vom 6. Mai 1943 wird wie folgt geändert:
Art. 175
Änderung des Forstgesetzbuches
1 Das Forstgesetzbuch des Kantons Freiburg vom 5. Mai 1954 wird wie folgt
geändert:
Art. 176
Änderung des Gesetzes über die Krankenanstalten
1 Das Gesetz vom 11. Mai 1955 über die Krankenanstalten wird wie folgt geändert:
Art. 177
Änderung des Ausführungsgesetzes betreffend den Strassenverkehr
1 Das Ausführungsgesetz vom 25. Februar 1960 zum Bundesgesetz über den
Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 wird wie folgt geändert:
Art. 178
Änderung des Baugesetzes
1 Das Baugesetz vom 15. Mai 1962 wird wie folgt geändert:
Art. 179
Änderung des Gesetzes betreffend die Feuerpolizei
1 Das Gesetz vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und den
Schutz gegen Elementarschäden wird wie folgt geändert: