1 Die Beratungen einer Untersuchungskommission sind
geheim.
2 Die von der Untersuchungskommission beauftragten Dritten
werden formell auf die Schweigepflicht hingewiesen.
3 Über die Entbindung von der Schweigepflicht entscheidet die
Untersuchungskommission.
Art. 83
Für die Protokollführung und das übrige Verfahren gel
ten, soweit nichts anderes geregelt ist, sinngemäss die Bestim
mungen der Zivilprozessordnung10.
10 vom 19. Dezember 2008, SR 272.
Aufteilung des
Verfahrens
Beweismittel
Aktenheraus
gabe
Sekretariat
Geheimhaltung,
Schweigepflicht
Protokoll
und übriges
Verfahren
25Geschäftsordnung des Gemeinderats
Art. 84
1 Die Vorladung zur Einvernahme erfolgt schriftlich.
2 Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, werden in
der Vorladung auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Rechtsbei
ständin oder einen Rechtsbeistand beizuziehen.
3 Vor jeder Einvernahme wird festgestellt, ob sich die zu befra
gende Person als Auskunftsperson, als Person, gegen die sich
die Untersuchung richtet, oder als sachverständige Person zu
äussern hat.
4 Die einzuvernehmenden Personen werden vor ihrer Einver
nahme zur Wahrheit ermahnt und auf ein allfälliges Aussagever
weigerungsrecht hingewiesen.
Art. 85
1 Der Stadtrat wird vor der Einvernahme von städtischen
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern angehört.
2 Städtische Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer haben bei
der Einvernahme über dienstliche Wahrnehmungen Auskunft zu
geben und sind dazu vom Amtsgeheimnis entbunden.
3 Sie werden auf die personalrechtlichen Folgen einer falschen
Aussage aufmerksam gemacht.
Art. 86
Die ausgefertigten Einvernahmeprotokolle werden den
Einvernommenen zur Unterschrift vorgelegt.
Art. 87
1 Die Untersuchungskommission kann unter Vorbehalt
übergeordneten Rechts den an den Befragungen teilnehmen
den Personen eine Schweigepflicht auferlegen, bis der Schluss
bericht an den Gemeinderat veröffentlicht wird.
2 Städtische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ehema
lige städtische Angestellte unterstehen von Berufs wegen dem
Amtsgeheimnis.
Art. 88
1 Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, ha
ben im Hauptverfahren das Recht:
a. soweit sie davon betroffen sind, an Augenscheinen und Ein
vernahmen von Auskunftspersonen, Sachverständigen und
anderen Personen, gegen die sich die Untersuchung rich
tet, teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen;
b. Beweisanträge zu stellen;
Allgemeines zur
Einvernahme
Einvernahme
von städtischen
Arbeitnehmerin
nen oder Arbeit
nehmern
Einvernahme
protokolle
Schweigepflicht,
Amtsgeheimnis
Rechte im
Hauptverfahren
26Geschäftsordnung des Gemeinderats
c. Einsicht in die sie betreffenden Akten des Hauptverfahrens
zu nehmen; ausgenommen sind die Beratungsprotokolle;
d. eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand beizuzie
hen.
2 Die Teilnahme an Untersuchungshandlungen und die Akten
einsicht können unter Angabe von Gründen verweigert werden.
3 Personen, denen die Teilnahme oder die Akteneinsicht verwei
gert wird, wird der wesentliche Inhalt nachträglich eröffnet; sie
erhalten Gelegenheit, sich zu äussern und Gegenbeweismittel
zu beantragen.11
4 Beweismittel zum Nachteil von Personen, gegen die sich die
Untersuchung richtet, dürfen nur verwendet werden, wenn die
sen die ihnen gemäss Abs. 1 – 3 zustehenden Rechte gewährt
wurden.
Art. 89
Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Bericht
erstattung an den Gemeinderat wird den Personen, gegen die
sich die Untersuchung richtet, Gelegenheit gegeben, sich ge
genüber der Untersuchungskommission zu den sie betreffenden
Teilen des vorläufigen Schlussberichts zu äussern.
Art. 90
Die Untersuchungskommission gewährt allen weiteren
Personen, die durch die Untersuchung in ihren Interessen un
mittelbar betroffen sind, die Rechte gemäss Art. 88 und 89.
Art. 91
1 Der Stadtrat bezeichnet eine Vertretung von maximal
drei Personen, die das Recht hat, an den Untersuchungshand
lungen des Hauptverfahrens teilzunehmen.
2 Die Vertretung des Stadtrats kann Ergänzungsfragen stellen
und in die Akten des Hauptverfahrens Einsicht nehmen; ausge
nommen sind die Beratungsprotokolle.
3 Die Untersuchungskommission kann der Vertretung des Stadt
rats in besonderen Fällen die Anwesenheit bei Untersuchungs
handlungen und die Akteneinsicht unter Angabe von Gründen
verweigern.
Art. 92
Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Bericht
erstattung an den Gemeinderat wird dem Stadtrat Gelegenheit
gegeben, sich gegenüber der Untersuchungskommission zum
vorläufigen Schlussbericht zu äussern.
11 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
Äusserungs
recht zum
Schlussbericht
Rechte weiterer
betroffener
Personen
Vertretung des
Stadtrats
Äusserungs
recht des
Stadtrats zum
Schlussbericht
27Geschäftsordnung des Gemeinderats
Art. 93
1 Ist die Untersuchung abgeschlossen, erstellt die Un
tersuchungskommission zuhanden des Gemeinderats einen
schriftlichen Schlussbericht, in dem sie den Sachverhalt darlegt
und ihre Schlussfolgerungen bekannt gibt.
2 Die Untersuchungskommission ist berechtigt, dem Gemeinde
rat Antrag zu stellen.
Art. 94
Nach der schriftlichen Berichterstattung einer Parlamen
tarischen Untersuchungskommission an den Gemeinderat ent
scheidet die Geschäftsleitung über Gesuche um Akteneinsicht.
Art. 95
Nach Auflösung einer Parlamentarischen Untersu
chungskommission entscheidet die Geschäftsleitung über Ge
suche um Entbindungen von der Schweigepflicht der Mitglieder
der Parlamentarischen Untersuchungskommission oder der Se
kretariatsmitarbeitenden.
Art. 96
1 Die Akten der Untersuchungskommission werden ver
siegelt dem Stadtarchiv übergeben.
2 Sie dürfen nach der schriftlichen Berichterstattung an den Ge
meinderat während zwanzig Jahren nur ausnahmsweise zur
Wahrung öffentlicher Interessen mit Bewilligung der Geschäfts
leitung ganz oder teilweise geöffnet werden.
3 Die Geschäftsleitung bestimmt, wer Einsicht in die Akten neh
men darf.
Art. 97 O. Fraktionen
1 Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf Mitgliedern
des Gemeinderats.
2 Jedes Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.
3 Mitglieder, die der gleichen Partei angehören, bilden eine Frak
tion; die Aufnahme parteiloser oder einer anderen Partei ange
hörender Mitglieder ist zulässig.
4 Mitglieder zweier oder mehrerer Parteien können eine gemein
same Fraktion bilden.
Art. 98
1 Bei der Bestellung der Kommissionen gilt für die Vertei
lung der Sitze auf die Fraktionen das Bruchzahlverfahren; Mit
glieder des Gemeinderats, die keiner Fraktion angehören, ha
ben keinen Anspruch auf Sitze in der Geschäftsleitung und in
den Kommissionen.
Bericht
erstattung
Akteneinsicht
Entbindung von
der Schweige
pflicht
Akten
Zusammen
setzung
Sitzanspruch in
Kommissionen
28Geschäftsordnung des Gemeinderats
2 In der Redaktionskommission und in einer Parlamentarischen
Untersuchungskommission hat jede Fraktion Anspruch auf min
destens einen Sitz.
3 In der Rechnungsprüfungskommission und in der Geschäfts
prüfungskommission erfolgt die Berechnung der Sitze der Frak
tionen aufgrund der Gesamtsitzzahl beider Kommissionen.
4 In den Sachkommissionen erfolgt die Berechnung der Sitze
der Fraktionen aufgrund der Gesamtsitzzahl aller Sachkommis
sionen.
Art. 99
Bei Vakanzen richtet sich der Sitzanspruch nach den
Fraktionsstärken zum Zeitpunkt der Ersatzwahl.
Art. 100
1 Die Fraktionen erhalten eine Entschädigung, die aus
einem Grundbeitrag und einem Zuschlag für jedes Fraktionsmit
glied besteht.
2 Der Zuschlag wird auch Mitgliedern des Gemeinderats ausge
richtet, die keiner Fraktion angehören.
3 Der Gemeinderat setzt die Höhe der Entschädigungen fest.
Art. 101 P. Parlamentarische Gruppen
Eine Parlamentarische Gruppe besteht aus zwei bis
vier Mitgliedern des Gemeinderats, die keiner Fraktion angehö
ren.
Art. 102 Q. Interfraktionelle Konferenz
1 Die Interfraktionelle Konferenz setzt sich zusammen
aus den Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen des
Gemeinderats.
2 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentin
nen oder Vizepräsidenten des Gemeinderats, je eine Vertretung
der Parlamentarischen Gruppen und die Leiterin oder der Leiter
der Parlamentsdienste nehmen an den Sitzungen der Interfrak
tionellen Konferenz mit beratender Stimme teil.
3 Die Interfraktionelle Konferenz konstituiert sich selbst.
Sitzanspruch
bei Vakanzen
Fraktions
entschädigung
Zusammen
setzung
29Geschäftsordnung des Gemeinderats
Art. 103
Die Interfraktionelle Konferenz ist zuständig für:
a. die Vorbereitung der Sitzverteilung in den Kommissionen
auf die Fraktionen;
b. die Vorbereitung der Wahlen der Kommissionspräsidien,
des Ratspräsidiums und weiterer Wahlen, die durch den Ge
meinderat vorzunehmen sind, sofern nicht die Geschäftslei
tung damit beauftragt ist;
c. den Sitzplan des Gemeinderats;
d. weitere Aufgaben, die die Geschäftsleitung oder der Ge
meinderat ihr übertragen.
Art. 104 R. Stellung des Stadtrats
1 Der Stadtrat unterbreitet dem Gemeinderat Geschäfte
zur Beschlussfassung.
2 Er kann ihm ausnahmsweise auch Vorlagen mit Varianten oder
Grundsatzfragen unterbreiten.
Art. 105
1 Dem Stadtrat stehen bei allen Geschäften des Ge
meinderats ein Antragsrecht und ein Äusserungsrecht zu.
2 In den Verhandlungen des Gemeinderats haben die Mitglieder
des Stadtrats beratende Stimme und ein Antragsrecht.
II. Mitglieder des Gemeinderats
Art. 106 A. Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied des Gemeinderats kann:
a. parlamentarische Vorstösse und Wahlvorschläge einrei
chen;
b. Anträge zu Beratungsgegenständen, zur Tagliste, zur Ord
nung oder zum Verfahren stellen;
c. im Rahmen der durch die Geschäftsordnung gesetzten
Ordnung das Wort ergreifen.
Art. 107
1 Die Mitglieder erhalten für ihre parlamentarische Tä
tigkeit eine Entschädigung.
2 Die Entschädigung umfasst Sitzungsgelder, Spesenentschädi
gungen und Zulagen für besondere Funktionen.
Unterbreitung
von Geschäften
Rechte
Antrags und
Äusserungs
rechte
Entschädigung
30Geschäftsordnung des Gemeinderats
3 Sitzungsgelder werden für die Teilnahme an Sitzungen des
Gemeinderats, der Geschäftsleitung, der Kommissionen sowie
von deren Subkommissionen und der Interfraktionellen Konfe
renz ausgerichtet.
4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in der Entschädigungs
verordnung des Gemeinderats (EntschVO GR)12.
Art. 10813 1 Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen
des Gemeinderats und seiner Organe teilzunehmen.
2 Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert,
entschuldigt es sich schriftlich beim Präsidium.
3 Eine virtuelle Teilnahme oder eine externe Stimmabgabe der
Mitglieder an physischen Sitzungen des Gemeinderats oder sei
ner Organe ist ausgeschlossen.
4 Die Mitglieder melden sich innert der ersten Stunde einer Ple
numssitzung an.
5 Ein Mitglied, das um mehr als eine Stunde verspätet an einer
Sitzung des Gemeinderats erscheint, erhält kein Sitzungsgeld.
Art. 109
1 Die Mitglieder wahren den Anstand.
2 Sie enthalten sich insbesondere beleidigender Äusserungen
und stören die Verhandlungen des Gemeinderats nicht durch ihr
Verhalten.
Art. 110 B. Interessenbindungen
1 Die Mitglieder informieren beim Amtsantritt die Par
lamentsdienste schriftlich über folgende aktuelle Interessenbin
dungen:
a. berufliche Tätigkeiten und Funktionen;
b. Tätigkeiten in Führungs und Aufsichtsgremien von Körper
schaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffent
lichen Rechts mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland;
c. Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts, die
mindestens fünf Prozent des Gesellschaftskapitals oder
des Stimmrechts umfassen;
12 vom 6. Oktober 2021, AS 171.110.
13 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
Teilnahmepflicht
Anstand
Offenlegung
31Geschäftsordnung des Gemeinderats
d. dauernde Leitungs und Beratungsfunktionen für kommu
nale, kantonale, schweizerische und ausländische Interes
sengruppen;
e. die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des
Bundes, des Kantons, der Gemeinden und in Organen von
Rechtsträgern der interkommunalen Zusammenarbeit;
f. regelmässige Vertragsbeziehungen mit der Stadt.
2 Sie teilen den Parlamentsdiensten Änderungen unverzüglich
mit.
3 Die Parlamentsdienste veröffentlichen die Interessenbindun
gen.
4 Mitglieder, deren persönliche Interessen von einem Verhand
lungsgegenstand im Einzelfall unmittelbar betroffen sind, weisen
auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Gemeinderat
oder in einem seiner Organe äussern.
Art. 111
1 Auf begründetes Gesuch kann vorübergehend von
einer Veröffentlichung der beruflichen Tätigkeiten und der
Funktionen abgesehen werden.
2 Das Gesuch ist bei den Parlamentsdiensten einzureichen.
3 Die Parlamentsdienste sehen unverzüglich von einer Veröffent
lichung ab und orientieren die Geschäftsleitung darüber.
4 Die Geschäftsleitung entscheidet abschliessend über das Ge
such.
Art. 112 C. Ausstand
1 Bei Sitzungen des Gemeinderats melden die Mitglie
der die Ausstandsgründe vor Beginn der Verhandlung dem Prä
sidium.
2 Ist die Ausstandspflicht strittig, entscheidet der Gemeinderat
ohne die betroffene Person.
Art. 113
1 Bei Kommissionssitzungen melden die Mitglieder die
Ausstandsgründe vor Beginn der Beratung dem Kommissions
präsidium.
2 Ist die Ausstandspflicht strittig, entscheidet die Kommission
ohne die betroffene Person.
3 Liegt ein Ausstandsgrund vor, hat das betreffende Mitglied den
Sitzungsraum zu verlassen.
Vorüberge
hende Nicht
veröffentlichung
Ausstand im
Gemeinderat
Ausstand in
Kommissionen
32Geschäftsordnung des Gemeinderats
Art. 114
1 Die Ausstandspflicht gilt insbesondere nicht bei Wah
len und bei Beratungsgegenständen, die Gemeinde oder Behör
denerlasse, rechtsetzende Verträge oder das Budget betreffen.
2 Keine Ausstandspflicht besteht bei Geschäften, die eine Viel
zahl von Personen begünstigen oder benachteiligen.
III. Parlamentarische Vorstösse
Art. 115 A. Allgemeine Bestimmungen
1 Jedes Mitglied kann bei der Geschäftsleitung Motio
nen, Postulate, Parlamentarische Initiativen, Globalbudgetan
träge, Interpellationen, Schriftliche Anfragen und Beschlussan
träge einreichen.
2 Die gleichen Rechte stehen mehreren Mitgliedern gemeinsam
sowie den Fraktionen, den Parlamentarischen Gruppen und den
Kommissionen zu.
Art. 116
1 Reichen mehrere Mitglieder einen Vorstoss ein, kön
nen maximal drei Mitglieder namentlich aufgeführt werden.
2 Das erstgenannte Mitglied ist das erstunterzeichnende Mitglied.
3 Die übrigen Mitglieder werden als Mitunterzeichnende aufge
führt.
4 Die Namen aller Unterzeichnenden sind auch in Druckschrift
aufzuführen.
Art. 117
1 Reichen mehrere Fraktionen oder Parlamentarische
Gruppen einen Vorstoss ein, vereinbaren sie untereinander, wel
che Fraktion die erstgenannte Fraktion ist.
2 Die erstgenannte Fraktion gilt als erstunterzeichnende Fraktion.
Art. 118
Kommissionen können parlamentarische Vorstösse
einreichen, falls sich kein Mitglied dagegen ausspricht.
Art. 119
1 Fällt das Ende einer in dieser Verordnung festgelegten
Frist, die mit der Einreichung oder Dringlicherklärung eines Vor
stosses zu laufen begonnen hat, in die Ratsferien, endet sie am
ersten Sitzungstag nach den Ratsferien.
2 Fällt das Ende einer Frist gemäss Abs. 1 in die Sommerferien,
endet sie am dritten Sitzungstag nach diesen Ferien.
Keine Aus
standspflicht
Einreichungs
rechte
Einreichung
a. durch
mehrere
Mitglieder
b. durch meh
rere Frak
tionen oder
Gruppen
c. durch Kom
missionen
Fristen
33Geschäftsordnung des Gemeinderats
Art. 120
1 Reichen mehrere Mitglieder einen Vorstoss ein, liegen
die Verfahrensrechte beim erstunterzeichnenden Mitglied.
2 Ist dieses Mitglied bei der Beratung abwesend oder aus dem
Gemeinderat ausgetreten, gehen die Rechte an das zweite na
mentlich genannte Mitglied, bei dessen Abwesenheit oder Aus
tritt aus dem Rat auf das dritte namentlich genannte Mitglied
über.
3 Reichen mehrere Fraktionen oder Parlamentarische Gruppen
einen Vorstoss ein, liegen die Verfahrensrechte bei der erstun
terzeichnenden Fraktion oder Parlamentarischen Gruppe.
4 Reicht eine Kommission einen Vorstoss ein, liegen die Ver
fahrensrechte bei der Kommission; für Textänderungsanträge
liegen sie bei der Präsidentin oder dem Präsidenten oder bei
einem von der Kommission bezeichneten Mitglied.
Art. 121
1 Vorstösse sind klar abzufassen und zu unterzeichnen.
2 Sie können eine knappe schriftliche Begründung enthalten.
3 Sie dürfen nach der Einreichung von den Unterzeichnenden
nicht geändert werden.
Art. 122
1 Vorstösse werden auf die Tagliste der nächsten Sit
zung des Gemeinderats gesetzt, sofern sie bis spätestens eine
Stunde vor Schluss der vorhergehenden Sitzung beim Präsi
dium eingegangen sind.
2 Der Text der Vorstösse wird den Mitgliedern des Gemeinderats
und des Stadtrats spätestens mit der entsprechenden Tagliste
zugestellt.
3 An den Texten werden keine sprachlichen Korrekturen vorge
nommen.