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Geschäftsordnung des Gemeinderats (GeschO GR)

Zürich (city) · 171.100 · other

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Contents: 212 provisions
  1. Art. 1 A. Organe
  2. Art. 2 B. Konstituierung
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 6
  6. Art. 7 C. Geschäftsleitung
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 10
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14
  14. Art. 15
  15. Art. 16
  16. Art. 17
  17. Art. 18
  18. Art. 19 ist oder die keiner Fraktion angehören.4
  19. Art. 20
  20. Art. 21
  21. Art. 22
  22. Art. 23
  23. Art. 24 D. Präsidium
  24. Art. 25
  25. Art. 26
  26. Art. 27
  27. Art. 28 E. Ratssekretariat
  28. Art. 29
  29. Art. 30
  30. Art. 31 F. Parlamentsdienste
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36 G. Kommissionen
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49
  49. Art. 50
  50. Art. 51
  51. Art. 52
  52. Art. 53
  53. Art. 54
  54. Art. 55
  55. Art. 56
  56. Art. 57
  57. Art. 58
  58. Art. 59
  59. Art. 60 H. Rechnungsprüfungskommission
  60. Art. 61
  61. Art. 62
  62. Art. 63 I. Geschäftsprüfungskommission
  63. Art. 64
  64. Art. 65
  65. Art. 66
  66. Art. 67 J. Sachkommissionen
  67. Art. 68
  68. Art. 69
  69. Art. 70 K. Redaktionskommission
  70. Art. 71 L. Spezialkommissionen
  71. Art. 72
  72. Art. 73 M. Besondere Kommissionen
  73. Art. 74 N. Parlamentarische Untersuchungskommissionen
  74. Art. 75
  75. Art. 76
  76. Art. 77
  77. Art. 78
  78. Art. 79
  79. Art. 80
  80. Art. 81
  81. Art. 82
  82. Art. 83
  83. Art. 84
  84. Art. 85
  85. Art. 86
  86. Art. 87
  87. Art. 88
  88. Art. 89
  89. Art. 90
  90. Art. 91
  91. Art. 92
  92. Art. 93
  93. Art. 94
  94. Art. 95
  95. Art. 96
  96. Art. 97 O. Fraktionen
  97. Art. 98
  98. Art. 99
  99. Art. 100
  100. Art. 101 P. Parlamentarische Gruppen
  101. Art. 102 Q. Interfraktionelle Konferenz
  102. Art. 103
  103. Art. 104 R. Stellung des Stadtrats
  104. Art. 105
  105. Art. 106 A. Rechte und Pflichten
  106. Art. 107
  107. Art. 109
  108. Art. 110 B. Interessenbindungen
  109. Art. 111
  110. Art. 112 C. Ausstand
  111. Art. 113
  112. Art. 114
  113. Art. 115 A. Allgemeine Bestimmungen
  114. Art. 116
  115. Art. 117
  116. Art. 118
  117. Art. 119
  118. Art. 120
  119. Art. 121
  120. Art. 122
  121. Art. 123
  122. Art. 124
  123. Art. 125
  124. Art. 126 B. Motion
  125. Art. 127
  126. Art. 128
  127. Art. 129
  128. Art. 130
  129. Art. 131
  130. Art. 132 C. Postulat
  131. Art. 133
  132. Art. 134
  133. Art. 135
  134. Art. 136
  135. Art. 137
  136. Art. 138 D. Parlamentarische Initiative
  137. Art. 139
  138. Art. 140
  139. Art. 141
  140. Art. 142 E. Globalbudgetantrag
  141. Art. 143
  142. Art. 144
  143. Art. 145 F. Interpellation
  144. Art. 146
  145. Art. 147
  146. Art. 148 G. Schriftliche Anfrage
  147. Art. 149
  148. Art. 150
  149. Art. 151 H. Beschlussantrag
  150. Art. 152
  151. Art. 153
  152. Art. 154
  153. Art. 155 I. Jugendvorstoss
  154. Art. 156
  155. Art. 157
  156. Art. 158
  157. Art. 159
  158. Art. 160 A. Allgemeines
  159. Art. 161
  160. Art. 162
  161. Art. 163
  162. Art. 164
  163. Art. 165
  164. Art. 166
  165. Art. 167 B. Öffentlichkeit
  166. Art. 168
  167. Art. 169
  168. Art. 170
  169. Art. 171
  170. Art. 172 C. Protokolle und Publikation
  171. Art. 173
  172. Art. 174
  173. Art. 175
  174. Art. 176
  175. Art. 177
  176. Art. 178
  177. Art. 179 A. Allgemeines
  178. Art. 180
  179. Art. 181
  180. Art. 182
  181. Art. 183 B. Eintreten
  182. Art. 184
  183. Art. 185 C. Rückweisung
  184. Art. 186
  185. Art. 187 D. Rückkommen
  186. Art. 188 E. Worterteilung
  187. Art. 189
  188. Art. 191
  189. Art. 192
  190. Art. 193
  191. Art. 194
  192. Art. 196
  193. Art. 197
  194. Art. 198 A. Allgemeines
  195. Art. 199
  196. Art. 200
  197. Art. 201 B. Wahlen
  198. Art. 202
  199. Art. 203
  200. Art. 204 C. Abstimmungen
  201. Art. 205
  202. Art. 206
  203. Art. 207
  204. Art. 208
  205. Art. 209
  206. Art. 209zur
  207. Art. 211 lage unterliegt dem qualifizierten Mehr.26
  208. Art. 212
  209. Art. 213
  210. Art. 214
  211. Art. 215 A. Aufhebung bisherigen Rechts
  212. Art. 216 B. Übergangsbestimmungen

212 provisions

Art. 82

1 Die Beratungen einer Untersuchungskommission sind geheim. 2 Die von der Untersuchungskommission beauftragten Dritten werden formell auf die Schweigepflicht hingewiesen. 3 Über die Entbindung von der Schweigepflicht entscheidet die Untersuchungskommission.

Art. 83

Für die Protokollführung und das übrige Verfahren gel ten, soweit nichts anderes geregelt ist, sinngemäss die Bestim mungen der Zivilprozessordnung10. 10 vom 19. Dezember 2008, SR 272. Aufteilung des Verfahrens Beweismittel Aktenheraus gabe Sekretariat Geheimhaltung, Schweigepflicht Protokoll und übriges Verfahren 25Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 84

1 Die Vorladung zur Einvernahme erfolgt schriftlich. 2 Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, werden in der Vorladung auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Rechtsbei ständin oder einen Rechtsbeistand beizuziehen. 3 Vor jeder Einvernahme wird festgestellt, ob sich die zu befra gende Person als Auskunftsperson, als Person, gegen die sich die Untersuchung richtet, oder als sachverständige Person zu äussern hat. 4 Die einzuvernehmenden Personen werden vor ihrer Einver nahme zur Wahrheit ermahnt und auf ein allfälliges Aussagever weigerungsrecht hingewiesen.

Art. 85

1 Der Stadtrat wird vor der Einvernahme von städtischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern angehört. 2 Städtische Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer haben bei der Einvernahme über dienstliche Wahrnehmungen Auskunft zu geben und sind dazu vom Amtsgeheimnis entbunden. 3 Sie werden auf die personalrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam gemacht.

Art. 86

Die ausgefertigten Einvernahmeprotokolle werden den Einvernommenen zur Unterschrift vorgelegt.

Art. 87

1 Die Untersuchungskommission kann unter Vorbehalt übergeordneten Rechts den an den Befragungen teilnehmen den Personen eine Schweigepflicht auferlegen, bis der Schluss bericht an den Gemeinderat veröffentlicht wird. 2 Städtische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ehema lige städtische Angestellte unterstehen von Berufs wegen dem Amtsgeheimnis.

Art. 88

1 Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, ha ben im Hauptverfahren das Recht: a. soweit sie davon betroffen sind, an Augenscheinen und Ein vernahmen von Auskunftspersonen, Sachverständigen und anderen Personen, gegen die sich die Untersuchung rich tet, teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen; b. Beweisanträge zu stellen; Allgemeines zur Einvernahme Einvernahme von städtischen Arbeitnehmerin nen oder Arbeit nehmern Einvernahme protokolle Schweigepflicht, Amtsgeheimnis Rechte im Hauptverfahren 26Geschäftsordnung des Gemeinderats c. Einsicht in die sie betreffenden Akten des Hauptverfahrens zu nehmen; ausgenommen sind die Beratungsprotokolle; d. eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand beizuzie hen. 2 Die Teilnahme an Untersuchungshandlungen und die Akten einsicht können unter Angabe von Gründen verweigert werden. 3 Personen, denen die Teilnahme oder die Akteneinsicht verwei gert wird, wird der wesentliche Inhalt nachträglich eröffnet; sie erhalten Gelegenheit, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu beantragen.11 4 Beweismittel zum Nachteil von Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, dürfen nur verwendet werden, wenn die sen die ihnen gemäss Abs. 1 – 3 zustehenden Rechte gewährt wurden.

Art. 89

Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Bericht erstattung an den Gemeinderat wird den Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, Gelegenheit gegeben, sich ge genüber der Untersuchungskommission zu den sie betreffenden Teilen des vorläufigen Schlussberichts zu äussern.

Art. 90

Die Untersuchungskommission gewährt allen weiteren Personen, die durch die Untersuchung in ihren Interessen un mittelbar betroffen sind, die Rechte gemäss Art. 88 und 89.

Art. 91

1 Der Stadtrat bezeichnet eine Vertretung von maximal drei Personen, die das Recht hat, an den Untersuchungshand lungen des Hauptverfahrens teilzunehmen. 2 Die Vertretung des Stadtrats kann Ergänzungsfragen stellen und in die Akten des Hauptverfahrens Einsicht nehmen; ausge nommen sind die Beratungsprotokolle. 3 Die Untersuchungskommission kann der Vertretung des Stadt rats in besonderen Fällen die Anwesenheit bei Untersuchungs handlungen und die Akteneinsicht unter Angabe von Gründen verweigern.

Art. 92

Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Bericht erstattung an den Gemeinderat wird dem Stadtrat Gelegenheit gegeben, sich gegenüber der Untersuchungskommission zum vorläufigen Schlussbericht zu äussern. 11 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025. Äusserungs recht zum Schlussbericht Rechte weiterer betroffener Personen Vertretung des Stadtrats Äusserungs recht des Stadtrats zum Schlussbericht 27Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 93

1 Ist die Untersuchung abgeschlossen, erstellt die Un tersuchungskommission zuhanden des Gemeinderats einen schriftlichen Schlussbericht, in dem sie den Sachverhalt darlegt und ihre Schlussfolgerungen bekannt gibt. 2 Die Untersuchungskommission ist berechtigt, dem Gemeinde rat Antrag zu stellen.

Art. 94

Nach der schriftlichen Berichterstattung einer Parlamen tarischen Untersuchungskommission an den Gemeinderat ent scheidet die Geschäftsleitung über Gesuche um Akteneinsicht.

Art. 95

Nach Auflösung einer Parlamentarischen Untersu chungskommission entscheidet die Geschäftsleitung über Ge suche um Entbindungen von der Schweigepflicht der Mitglieder der Parlamentarischen Untersuchungskommission oder der Se kretariatsmitarbeitenden.

Art. 96

1 Die Akten der Untersuchungskommission werden ver siegelt dem Stadtarchiv übergeben. 2 Sie dürfen nach der schriftlichen Berichterstattung an den Ge meinderat während zwanzig Jahren nur ausnahmsweise zur Wahrung öffentlicher Interessen mit Bewilligung der Geschäfts leitung ganz oder teilweise geöffnet werden. 3 Die Geschäftsleitung bestimmt, wer Einsicht in die Akten neh men darf.

Art. 97 O. Fraktionen

1 Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf Mitgliedern des Gemeinderats. 2 Jedes Mitglied kann nur einer Fraktion angehören. 3 Mitglieder, die der gleichen Partei angehören, bilden eine Frak tion; die Aufnahme parteiloser oder einer anderen Partei ange hörender Mitglieder ist zulässig. 4 Mitglieder zweier oder mehrerer Parteien können eine gemein same Fraktion bilden.

Art. 98

1 Bei der Bestellung der Kommissionen gilt für die Vertei lung der Sitze auf die Fraktionen das Bruchzahlverfahren; Mit glieder des Gemeinderats, die keiner Fraktion angehören, ha ben keinen Anspruch auf Sitze in der Geschäftsleitung und in den Kommissionen. Bericht erstattung Akteneinsicht Entbindung von der Schweige pflicht Akten Zusammen setzung Sitzanspruch in Kommissionen 28Geschäftsordnung des Gemeinderats 2 In der Redaktionskommission und in einer Parlamentarischen Untersuchungskommission hat jede Fraktion Anspruch auf min destens einen Sitz. 3 In der Rechnungsprüfungskommission und in der Geschäfts prüfungskommission erfolgt die Berechnung der Sitze der Frak tionen aufgrund der Gesamtsitzzahl beider Kommissionen. 4 In den Sachkommissionen erfolgt die Berechnung der Sitze der Fraktionen aufgrund der Gesamtsitzzahl aller Sachkommis sionen.

Art. 99

Bei Vakanzen richtet sich der Sitzanspruch nach den Fraktionsstärken zum Zeitpunkt der Ersatzwahl.

Art. 100

1 Die Fraktionen erhalten eine Entschädigung, die aus einem Grundbeitrag und einem Zuschlag für jedes Fraktionsmit glied besteht. 2 Der Zuschlag wird auch Mitgliedern des Gemeinderats ausge richtet, die keiner Fraktion angehören. 3 Der Gemeinderat setzt die Höhe der Entschädigungen fest.

Art. 101 P. Parlamentarische Gruppen

Eine Parlamentarische Gruppe besteht aus zwei bis vier Mitgliedern des Gemeinderats, die keiner Fraktion angehö ren.

Art. 102 Q. Interfraktionelle Konferenz

1 Die Interfraktionelle Konferenz setzt sich zusammen aus den Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen des Gemeinderats. 2 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentin nen oder Vizepräsidenten des Gemeinderats, je eine Vertretung der Parlamentarischen Gruppen und die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste nehmen an den Sitzungen der Interfrak tionellen Konferenz mit beratender Stimme teil. 3 Die Interfraktionelle Konferenz konstituiert sich selbst. Sitzanspruch bei Vakanzen Fraktions entschädigung Zusammen setzung 29Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 103

Die Interfraktionelle Konferenz ist zuständig für: a. die Vorbereitung der Sitzverteilung in den Kommissionen auf die Fraktionen; b. die Vorbereitung der Wahlen der Kommissionspräsidien, des Ratspräsidiums und weiterer Wahlen, die durch den Ge meinderat vorzunehmen sind, sofern nicht die Geschäftslei tung damit beauftragt ist; c. den Sitzplan des Gemeinderats; d. weitere Aufgaben, die die Geschäftsleitung oder der Ge meinderat ihr übertragen.

Art. 104 R. Stellung des Stadtrats

1 Der Stadtrat unterbreitet dem Gemeinderat Geschäfte zur Beschlussfassung. 2 Er kann ihm ausnahmsweise auch Vorlagen mit Varianten oder Grundsatzfragen unterbreiten.

Art. 105

1 Dem Stadtrat stehen bei allen Geschäften des Ge meinderats ein Antragsrecht und ein Äusserungsrecht zu. 2 In den Verhandlungen des Gemeinderats haben die Mitglieder des Stadtrats beratende Stimme und ein Antragsrecht. II. Mitglieder des Gemeinderats

Art. 106 A. Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied des Gemeinderats kann: a. parlamentarische Vorstösse und Wahlvorschläge einrei chen; b. Anträge zu Beratungsgegenständen, zur Tagliste, zur Ord nung oder zum Verfahren stellen; c. im Rahmen der durch die Geschäftsordnung gesetzten Ordnung das Wort ergreifen.

Art. 107

1 Die Mitglieder erhalten für ihre parlamentarische Tä tigkeit eine Entschädigung. 2 Die Entschädigung umfasst Sitzungsgelder, Spesenentschädi gungen und Zulagen für besondere Funktionen. Unterbreitung von Geschäften Rechte Antrags und Äusserungs rechte Entschädigung 30Geschäftsordnung des Gemeinderats 3 Sitzungsgelder werden für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats, der Geschäftsleitung, der Kommissionen sowie von deren Subkommissionen und der Interfraktionellen Konfe renz ausgerichtet. 4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in der Entschädigungs verordnung des Gemeinderats (EntschVO GR)12. Art. 10813 1 Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Organe teilzunehmen. 2 Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, entschuldigt es sich schriftlich beim Präsidium. 3 Eine virtuelle Teilnahme oder eine externe Stimmabgabe der Mitglieder an physischen Sitzungen des Gemeinderats oder sei ner Organe ist ausgeschlossen. 4 Die Mitglieder melden sich innert der ersten Stunde einer Ple numssitzung an. 5 Ein Mitglied, das um mehr als eine Stunde verspätet an einer Sitzung des Gemeinderats erscheint, erhält kein Sitzungsgeld.

Art. 109

1 Die Mitglieder wahren den Anstand. 2 Sie enthalten sich insbesondere beleidigender Äusserungen und stören die Verhandlungen des Gemeinderats nicht durch ihr Verhalten.

Art. 110 B. Interessenbindungen

1 Die Mitglieder informieren beim Amtsantritt die Par lamentsdienste schriftlich über folgende aktuelle Interessenbin dungen: a. berufliche Tätigkeiten und Funktionen; b. Tätigkeiten in Führungs und Aufsichtsgremien von Körper schaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffent lichen Rechts mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland; c. Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts, die mindestens fünf Prozent des Gesellschaftskapitals oder des Stimmrechts umfassen; 12 vom 6. Oktober 2021, AS 171.110. 13 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025. Teilnahmepflicht Anstand Offenlegung 31Geschäftsordnung des Gemeinderats d. dauernde Leitungs und Beratungsfunktionen für kommu nale, kantonale, schweizerische und ausländische Interes sengruppen; e. die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons, der Gemeinden und in Organen von Rechtsträgern der interkommunalen Zusammenarbeit; f. regelmässige Vertragsbeziehungen mit der Stadt. 2 Sie teilen den Parlamentsdiensten Änderungen unverzüglich mit. 3 Die Parlamentsdienste veröffentlichen die Interessenbindun gen. 4 Mitglieder, deren persönliche Interessen von einem Verhand lungsgegenstand im Einzelfall unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Gemeinderat oder in einem seiner Organe äussern.

Art. 111

1 Auf begründetes Gesuch kann vorübergehend von einer Veröffentlichung der beruflichen Tätigkeiten und der Funktionen abgesehen werden. 2 Das Gesuch ist bei den Parlamentsdiensten einzureichen. 3 Die Parlamentsdienste sehen unverzüglich von einer Veröffent lichung ab und orientieren die Geschäftsleitung darüber. 4 Die Geschäftsleitung entscheidet abschliessend über das Ge such.

Art. 112 C. Ausstand

1 Bei Sitzungen des Gemeinderats melden die Mitglie der die Ausstandsgründe vor Beginn der Verhandlung dem Prä sidium. 2 Ist die Ausstandspflicht strittig, entscheidet der Gemeinderat ohne die betroffene Person.

Art. 113

1 Bei Kommissionssitzungen melden die Mitglieder die Ausstandsgründe vor Beginn der Beratung dem Kommissions präsidium. 2 Ist die Ausstandspflicht strittig, entscheidet die Kommission ohne die betroffene Person. 3 Liegt ein Ausstandsgrund vor, hat das betreffende Mitglied den Sitzungsraum zu verlassen. Vorüberge hende Nicht veröffentlichung Ausstand im Gemeinderat Ausstand in Kommissionen 32Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 114

1 Die Ausstandspflicht gilt insbesondere nicht bei Wah len und bei Beratungsgegenständen, die Gemeinde oder Behör denerlasse, rechtsetzende Verträge oder das Budget betreffen. 2 Keine Ausstandspflicht besteht bei Geschäften, die eine Viel zahl von Personen begünstigen oder benachteiligen. III. Parlamentarische Vorstösse

Art. 115 A. Allgemeine Bestimmungen

1 Jedes Mitglied kann bei der Geschäftsleitung Motio nen, Postulate, Parlamentarische Initiativen, Globalbudgetan träge, Interpellationen, Schriftliche Anfragen und Beschlussan träge einreichen. 2 Die gleichen Rechte stehen mehreren Mitgliedern gemeinsam sowie den Fraktionen, den Parlamentarischen Gruppen und den Kommissionen zu.

Art. 116

1 Reichen mehrere Mitglieder einen Vorstoss ein, kön nen maximal drei Mitglieder namentlich aufgeführt werden. 2 Das erstgenannte Mitglied ist das erstunterzeichnende Mitglied. 3 Die übrigen Mitglieder werden als Mitunterzeichnende aufge führt. 4 Die Namen aller Unterzeichnenden sind auch in Druckschrift aufzuführen.

Art. 117

1 Reichen mehrere Fraktionen oder Parlamentarische Gruppen einen Vorstoss ein, vereinbaren sie untereinander, wel che Fraktion die erstgenannte Fraktion ist. 2 Die erstgenannte Fraktion gilt als erstunterzeichnende Fraktion.

Art. 118

Kommissionen können parlamentarische Vorstösse einreichen, falls sich kein Mitglied dagegen ausspricht.

Art. 119

1 Fällt das Ende einer in dieser Verordnung festgelegten Frist, die mit der Einreichung oder Dringlicherklärung eines Vor stosses zu laufen begonnen hat, in die Ratsferien, endet sie am ersten Sitzungstag nach den Ratsferien. 2 Fällt das Ende einer Frist gemäss Abs. 1 in die Sommerferien, endet sie am dritten Sitzungstag nach diesen Ferien. Keine Aus standspflicht Einreichungs rechte Einreichung a. durch mehrere Mitglieder b. durch meh rere Frak tionen oder Gruppen c. durch Kom missionen Fristen 33Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 120

1 Reichen mehrere Mitglieder einen Vorstoss ein, liegen die Verfahrensrechte beim erstunterzeichnenden Mitglied. 2 Ist dieses Mitglied bei der Beratung abwesend oder aus dem Gemeinderat ausgetreten, gehen die Rechte an das zweite na mentlich genannte Mitglied, bei dessen Abwesenheit oder Aus tritt aus dem Rat auf das dritte namentlich genannte Mitglied über. 3 Reichen mehrere Fraktionen oder Parlamentarische Gruppen einen Vorstoss ein, liegen die Verfahrensrechte bei der erstun terzeichnenden Fraktion oder Parlamentarischen Gruppe. 4 Reicht eine Kommission einen Vorstoss ein, liegen die Ver fahrensrechte bei der Kommission; für Textänderungsanträge liegen sie bei der Präsidentin oder dem Präsidenten oder bei einem von der Kommission bezeichneten Mitglied.

Art. 121

1 Vorstösse sind klar abzufassen und zu unterzeichnen. 2 Sie können eine knappe schriftliche Begründung enthalten. 3 Sie dürfen nach der Einreichung von den Unterzeichnenden nicht geändert werden.

Art. 122

1 Vorstösse werden auf die Tagliste der nächsten Sit zung des Gemeinderats gesetzt, sofern sie bis spätestens eine Stunde vor Schluss der vorhergehenden Sitzung beim Präsi dium eingegangen sind. 2 Der Text der Vorstösse wird den Mitgliedern des Gemeinderats und des Stadtrats spätestens mit der entsprechenden Tagliste zugestellt. 3 An den Texten werden keine sprachlichen Korrekturen vorge nommen.

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