1 Bei einem Ausfall der Abstimmungsanlage wird die
Abstimmung auf Verlangen von dreissig Mitgliedern unter Na
mensaufruf durchgeführt.
2 Die Stimmabgabe ist bis zum Schluss des Namensaufrufs ge
stattet.
3 Die Stimmabgabe oder die Stimmenthaltung der einzelnen Mit
glieder wird in geeigneter Weise veröffentlicht.
4 Wird eine geheime Abstimmung beschlossen, kann kein Na
mensaufruf durchgeführt werden.
Art. 206
1 Auf Verlangen von dreissig Mitgliedern wird die Ab
stimmung geheim durchgeführt.
2 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit.
3 Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Art. 207
1 Bei der Detailberatung einer Vorlage kann auf die Ab
stimmung verzichtet werden, wenn ein Antrag im Gemeinderat
unbestritten ist und kein Gegenantrag erfolgt; der Antrag gilt als
Beschluss.
2 Erfolgt die Abstimmung durch Aufstehen, kann das Ergebnis
bei offensichtlichem Mehr ohne Auszählen bekanntgegeben
werden.
3 Bei Abstimmungen über folgende Geschäfte sind die Stimmen
zahlen auf jeden Fall zu ermitteln:
a. Beschlüsse gemäss Art. 212 und 213 (Schlussabstimmun
gen);
b. Beschlüsse gemäss Art. 62 GO (Ausgabenbremse);
c. Motionen.
Art. 208
1 Die Präsidentin oder der Präsident erläutert die An
träge und das vorgesehene Abstimmungsverfahren.
2 Werden Einwendungen gegen das Abstimmungsverfahren er
hoben, entscheidet der Gemeinderat.
3 Verfahrensanträge werden vor den Anträgen zum Inhalt der
Vorlage behandelt.
4 Über die Unteränderungsanträge wird vor den Änderungsan
trägen und über diese vor dem Hauptantrag abgestimmt.
Namensaufruf
Geheime
Abstimmung
Feststellung des
Abstimmungs
ergebnisses
Abstimmungs
verfahren
56Geschäftsordnung des Gemeinderats
Art. 209
1 Liegen mehr als zwei gleichgeordnete Anträge vor,
werden sie nebeneinander zur Abstimmung gebracht.
2 Jedes Mitglied kann nur für einen dieser Anträge stimmen.
3 Erreicht kein Antrag das absolute Mehr, fällt derjenige mit der
geringsten Stimmenzahl aus der Abstimmung.
4 Auf gleiche Weise wird zwischen den übriggebliebenen Anträ
gen abgestimmt, bis einer das absolute Mehr erreicht.
Art. 210 1 Unterliegt ein Beschluss über einen Antrag des Stadt
rats, der durch einen Änderungsantrag bereinigt wurde, einem
qualifizierten Mehr und wird dieses nicht erreicht, wird über die
sen Antrag noch einmal einzeln abgestimmt; erreicht der Antrag
das qualifizierte Mehr erneut nicht, gilt er als abgelehnt.
Art. 209zur
Abstimmung gebracht, bis ein Antrag das erforderliche Mehr er
reicht.
3 Unterliegen alle gleichgeordneten Anträge einem qualifizierten
Mehr und erreicht keiner der Anträge dieses, wird über jenen
Antrag, der das absolute Mehr erreicht hat, noch einmal einzeln
abgestimmt; wird in dieser Abstimmung das qualifizierte Mehr
nicht erreicht, gilt keiner der Anträge als angenommen.
4 Bei Beschlüssen, die einem qualifizierten Mehr unterliegen
und dem Gemeinderat als Sammelvorlage unterbreitet werden,
insbesondere bei Nachtragskrediten gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b
GO24 i. V. m. Art. 10 Finanzhaushaltverordnung25, werden Ände
rungsanträge zu einzelnen Krediten mit einfachem Mehr berei
nigt; die Schlussabstimmung über den Antrag der Sammelvor
Art. 211 lage unterliegt dem qualifizierten Mehr.26
Berichte des Stadtrats können «zur Kenntnis genom
men», «zustimmend zur Kenntnis genommen» oder «ablehnend
zur Kenntnis genommen» werden.
Art. 212
1 Eine Vorlage ist einer einzigen Schlussabstimmung
zu unterstellen, wenn die einzelnen Dispositivziffern nach dem
Grundsatz der Einheit der Materie miteinander verbunden sind.
2 Betreffen die Dispositivziffern einer Vorlage unterschiedliche
Zuständigkeiten oder unterliegen sie nicht der Einheit der Mate
rie, finden separate Schlussabstimmungen statt.
24 AS 101.100
25 vom 12. Januar 2022, AS 611.101.
26 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
Gleichgeord
nete Anträge
Beschlüsse mit
qualifiziertem
Mehr
Beschlüsse bei
Berichten des
Stadtrats
Schlussab
stimmung
57Geschäftsordnung des Gemeinderats
Art. 213
1 Die Überweisung von Erlassen an die Redaktions
kommission erfolgt nach der Detailberatung.
2 Nach der Prüfung des Erlasses durch die Redaktionskommis
sion führt der Gemeinderat die Redaktionslesung durch.
3 Die Schlussabstimmung findet nach der Redaktionslesung
statt.
Art. 214
1 Bei allen Abstimmungen, bei denen die Stimmenzah
len ermittelt werden, wird das Abstimmungsverhalten der Mit
glieder in geeigneter Weise veröffentlicht.
2 Ausgenommen davon sind die geheimen Abstimmungen ge
mäss Art. 206 sowie Abstimmungen bei einem Ausfall der Ab
stimmungsanlage, sofern diese nicht unter Namensaufruf ge
mäss Art. 205 durchgeführt worden sind.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 215 A. Aufhebung bisherigen Rechts
Die Geschäftsordnung des Gemeinderats vom 17. No
vember 199927 wird aufgehoben.
Art. 216 B. Übergangsbestimmungen
1 Die Konstituierung der Geschäftsleitung gemäss Art. 7
und die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Geschäftslei
tung gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a und Art. 11 Abs. 1 erfolgt erstmals
auf Beginn des Amtsjahres 2022/23.
2 Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Zusammensetzung der Ge
schäftsleitung gemäss bisherigem Recht bestehen.
3 Bis zum Ende der Amtsdauer 2022 – 2026 besteht für die Frak
tionspräsidentinnen oder Fraktionspräsidenten keine Pflicht zur
Einsitznahme in die Geschäftsleitung.
4 Die Mitglieder der Geschäftsleitung gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c
und d werden bis zu diesem Zeitpunkt durch die Fraktionen ge
mäss ihrem Anspruch bestimmt.
Art. 217 (aufgehoben)28
Art. 218 (aufgehoben)29
27 AS 171.100
28 Aufgehoben gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
29 Aufgehoben gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
Schlussab
stimmung nach
Prüfung durch
die Redaktions
kommission
Veröffentlichung
des Abstim
mungsverhal
tens
Zusammenset
zung der Ge
schäftsleitung
58Geschäftsordnung des Gemeinderats
Art. 219 (aufgehoben)30
Art. 220 (aufgehoben)31
C. Inkrafttreten
Art. 221 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
30 Aufgehoben gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
31 Aufgehoben gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.