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Geschäftsordnung des Gemeinderats (GeschO GR)

Zürich (city) · 171.100 · other

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Contents: 212 provisions
  1. Art. 1 A. Organe
  2. Art. 2 B. Konstituierung
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 6
  6. Art. 7 C. Geschäftsleitung
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 10
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14
  14. Art. 15
  15. Art. 16
  16. Art. 17
  17. Art. 18
  18. Art. 19 ist oder die keiner Fraktion angehören.4
  19. Art. 20
  20. Art. 21
  21. Art. 22
  22. Art. 23
  23. Art. 24 D. Präsidium
  24. Art. 25
  25. Art. 26
  26. Art. 27
  27. Art. 28 E. Ratssekretariat
  28. Art. 29
  29. Art. 30
  30. Art. 31 F. Parlamentsdienste
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36 G. Kommissionen
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49
  49. Art. 50
  50. Art. 51
  51. Art. 52
  52. Art. 53
  53. Art. 54
  54. Art. 55
  55. Art. 56
  56. Art. 57
  57. Art. 58
  58. Art. 59
  59. Art. 60 H. Rechnungsprüfungskommission
  60. Art. 61
  61. Art. 62
  62. Art. 63 I. Geschäftsprüfungskommission
  63. Art. 64
  64. Art. 65
  65. Art. 66
  66. Art. 67 J. Sachkommissionen
  67. Art. 68
  68. Art. 69
  69. Art. 70 K. Redaktionskommission
  70. Art. 71 L. Spezialkommissionen
  71. Art. 72
  72. Art. 73 M. Besondere Kommissionen
  73. Art. 74 N. Parlamentarische Untersuchungskommissionen
  74. Art. 75
  75. Art. 76
  76. Art. 77
  77. Art. 78
  78. Art. 79
  79. Art. 80
  80. Art. 81
  81. Art. 82
  82. Art. 83
  83. Art. 84
  84. Art. 85
  85. Art. 86
  86. Art. 87
  87. Art. 88
  88. Art. 89
  89. Art. 90
  90. Art. 91
  91. Art. 92
  92. Art. 93
  93. Art. 94
  94. Art. 95
  95. Art. 96
  96. Art. 97 O. Fraktionen
  97. Art. 98
  98. Art. 99
  99. Art. 100
  100. Art. 101 P. Parlamentarische Gruppen
  101. Art. 102 Q. Interfraktionelle Konferenz
  102. Art. 103
  103. Art. 104 R. Stellung des Stadtrats
  104. Art. 105
  105. Art. 106 A. Rechte und Pflichten
  106. Art. 107
  107. Art. 109
  108. Art. 110 B. Interessenbindungen
  109. Art. 111
  110. Art. 112 C. Ausstand
  111. Art. 113
  112. Art. 114
  113. Art. 115 A. Allgemeine Bestimmungen
  114. Art. 116
  115. Art. 117
  116. Art. 118
  117. Art. 119
  118. Art. 120
  119. Art. 121
  120. Art. 122
  121. Art. 123
  122. Art. 124
  123. Art. 125
  124. Art. 126 B. Motion
  125. Art. 127
  126. Art. 128
  127. Art. 129
  128. Art. 130
  129. Art. 131
  130. Art. 132 C. Postulat
  131. Art. 133
  132. Art. 134
  133. Art. 135
  134. Art. 136
  135. Art. 137
  136. Art. 138 D. Parlamentarische Initiative
  137. Art. 139
  138. Art. 140
  139. Art. 141
  140. Art. 142 E. Globalbudgetantrag
  141. Art. 143
  142. Art. 144
  143. Art. 145 F. Interpellation
  144. Art. 146
  145. Art. 147
  146. Art. 148 G. Schriftliche Anfrage
  147. Art. 149
  148. Art. 150
  149. Art. 151 H. Beschlussantrag
  150. Art. 152
  151. Art. 153
  152. Art. 154
  153. Art. 155 I. Jugendvorstoss
  154. Art. 156
  155. Art. 157
  156. Art. 158
  157. Art. 159
  158. Art. 160 A. Allgemeines
  159. Art. 161
  160. Art. 162
  161. Art. 163
  162. Art. 164
  163. Art. 165
  164. Art. 166
  165. Art. 167 B. Öffentlichkeit
  166. Art. 168
  167. Art. 169
  168. Art. 170
  169. Art. 171
  170. Art. 172 C. Protokolle und Publikation
  171. Art. 173
  172. Art. 174
  173. Art. 175
  174. Art. 176
  175. Art. 177
  176. Art. 178
  177. Art. 179 A. Allgemeines
  178. Art. 180
  179. Art. 181
  180. Art. 182
  181. Art. 183 B. Eintreten
  182. Art. 184
  183. Art. 185 C. Rückweisung
  184. Art. 186
  185. Art. 187 D. Rückkommen
  186. Art. 188 E. Worterteilung
  187. Art. 189
  188. Art. 191
  189. Art. 192
  190. Art. 193
  191. Art. 194
  192. Art. 196
  193. Art. 197
  194. Art. 198 A. Allgemeines
  195. Art. 199
  196. Art. 200
  197. Art. 201 B. Wahlen
  198. Art. 202
  199. Art. 203
  200. Art. 204 C. Abstimmungen
  201. Art. 205
  202. Art. 206
  203. Art. 207
  204. Art. 208
  205. Art. 209
  206. Art. 209zur
  207. Art. 211 lage unterliegt dem qualifizierten Mehr.26
  208. Art. 212
  209. Art. 213
  210. Art. 214
  211. Art. 215 A. Aufhebung bisherigen Rechts
  212. Art. 216 B. Übergangsbestimmungen

212 provisions

Art. 163

1 Werden die zu einem Geschäft gehörenden Unterla gen nicht fünf Tage vor der Sitzung zur Verfügung gestellt, wird dessen Beratung auf eine spätere Sitzung verschoben, wenn dies mindestens zwanzig Mitglieder verlangen. 2 Anträge auf Verschiebung der Beratung eines Geschäfts sind zu Beginn einer Sitzung des Gemeinderats einzureichen; das Quorum ist sofort festzustellen. 18 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025. Virtuelle Ratssitzungen Einladung und Tagliste Sitzungs unterlagen Verschiebung der Beratung 44Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 164

1 Die Sitzungen des Gemeinderats finden in der Regel am Mittwoch statt. 2 Sie beginnen und enden zu der von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgesetzten Zeit. 3 Während der Ratsferien finden keine Sitzungen statt.

Art. 165

1 Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn die Mehr heit seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Ist der Gemeinderat nicht beschlussfähig, wird dies im Proto koll vermerkt und die Sitzung geschlossen.

Art. 166

1 Die Ombudsperson und die oder der Datenschutzbe auftragte können anlässlich der Behandlung ihrer Berichte im Gemeinderat an den Sitzungen teilnehmen. 2 Sie erhalten bei der Beratung von Geschäften, die ihren Ge schäftsbereich betreffen, in der vorberatenden Kommission und im Gemeinderat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 167 B. Öffentlichkeit

1 Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. 2 Der Gemeinderat schliesst die Öffentlichkeit aus, wenn über wiegende öffentliche oder private Interessen gemäss § 23 IDG dies erfordern. 3 Nicht öffentlich sind die Sitzungen der Organe des Gemeinde rats, insbesondere der Kommissionen.

Art. 168

1 Die Geschäftsleitung akkreditiert die Ratsberichter statterinnen und Ratsberichterstatter und weist ihnen im Sit zungssaal oder auf der Tribüne geeignete Plätze zu. 2 Das Gesuch um Akkreditierung ist von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber oder von der Chefredaktion bei den Parla mentsdiensten zuhanden der Geschäftsleitung schriftlich einzu reichen. 3 Freiberuflich tätige Medienschaffende reichen das Gesuch selbst ein. 4 Die Einladungen und die Sitzungsunterlagen werden den Me dien elektronisch zugestellt. Sitzungstag und Sitzungszeit Beschluss fähigkeit Teilnahme der Ombudsperson und der oder des Daten schutzbeauf tragten Öffentlichkeit der Sitzungen Medien 45Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 169

1 Persönliche Akten und Bildschirme der Mitglieder des Gemeinderats dürfen weder fotografiert noch gefilmt werden.19 2 Der Ratsbetrieb darf in keiner Weise gestört werden. 3 Beschliesst der Gemeinderat nichts anderes, werden die Sit zungen des Gemeinderats für die Öffentlichkeit elektronisch übertragen.

Art. 170

1 Besucherinnen oder Besucher haben sich auf den für sie bestimmten Plätzen aufzuhalten. 2 Besucherinnen oder Besucher, die diese Plätze wegen einer Behinderung nicht einnehmen können, werden im Ratssaal zu gelassen.

Art. 171

1 Besucherinnen oder Besucher dürfen die Sitzungen nicht stören und haben jede Äusserung von Beifall oder Missbil ligung zu unterlassen. 2 Personen, die nicht Mitglieder des Gemeinderats sind, dürfen im Gebäude des Tagungsorts keine Unterschriften sammeln. 3 Besucherinnen oder Besucher können von der Sitzung ausge schlossen werden, wenn sie die Verhandlungen derart stören, dass ein Fortgang der Sitzung stark erschwert wird. 4 Die Präsidentin oder der Präsident kann den Ausschluss durch den Weibeldienst, den Sicherheitsdienst oder die Polizei durch setzen lassen.

Art. 172 C. Protokolle und Publikation

Das substanzielle Protokoll der Sitzungen enthält: a. die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Mitglieder sowie der oder des Vorsitzenden und der Proto kollführerin oder des Protokollführers; b. die in der Sitzung behandelten Geschäfte; c. die Anträge; d. die Begründungen; e. die Wortmeldungen zu traktandierten Geschäften; f. das Ergebnis der Abstimmungen und der Wahlen; g. die aus der Beratung hervorgegangenen Beschlüsse; 19 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025. Aufnahmen Plätze für Besu cherinnen oder Besucher Störungen durch Besu cherinnen oder Besucher Substanzielles Protokoll 46Geschäftsordnung des Gemeinderats h. die Schriftstücke, die die Präsidentin oder der Präsident dem Gemeinderat zur Kenntnis gebracht hat; i. die Erklärungen der Fraktionen, der Parlamentarischen Gruppen, der Kommissionen und des Stadtrats; j. die mündlich abgegebenen Stellungnahmen des Stadtrats bei der Behandlung von dringlichen Vorstössen.

Art. 173

Vorgängig zum substanziellen Protokoll wird ein Be schlussprotokoll der Sitzungen erstellt, das keine Wortmeldun gen enthält.

Art. 174

1 Die elektronischen Übertragungen der Sitzungen des Gemeinderats gemäss Art. 169 Abs. 3 werden aufgezeichnet, sachgerecht indexiert und archiviert. 2 Die Aufzeichnungen werden nicht redigiert. 3 Gegen die Aufzeichnungen kann keine Einsprache erhoben werden. 4 Bei Ausschluss der Öffentlichkeit sowie auf Beschluss des Ge meinderats im Einzelfall wird auf die Aufzeichnung verzichtet.

Art. 175

1 Die Redaktion des Beschlussprotokolls und des sub stanziellen Protokolls obliegt der Geschäftsleitung. 2 Ergeben sich sachliche Widersprüche, stellt die Geschäftslei tung dem Gemeinderat Antrag auf Bereinigung.

Art. 176

Die Protokolle werden veröffentlicht.

Art. 177

1 Einsprachen gegen die Abfassung des Ratsprotokolls sind bei der Präsidentin oder dem Präsidenten innert zwanzig Tagen nach der Veröffentlichung schriftlich einzureichen. 2 Die Geschäftsleitung entscheidet über die Einsprache. 3 Ihr Entscheid kann an den Gemeinderat weitergezogen werden.

Art. 178

1 Die Beschlüsse des Gemeinderats werden von den Parlamentsdiensten unter Hinweis auf eine allfällige Referen dums und Rekursmöglichkeit eine Woche nach der Beschluss fassung amtlich publiziert. 2 Die Veröffentlichung kann sich auf die Bezeichnung des Be schlusses und die Fristansetzung beschränken, mit dem Hin weis, dass der vollständige Beschluss zur Einsicht aufliegt und auf der Webseite abrufbar ist. Beschluss protokoll Aufzeichnungen Redaktion der Protokolle Veröffentlichung Einsprachen Amtliche Publikation der Beschlüsse 47Geschäftsordnung des Gemeinderats V. Verhandlungen

Art. 179 A. Allgemeines

1 Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet die Sitzung und stellt die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats fest. 2 Der Gemeinderat kann traktandierte Geschäfte absetzen und auf eine nächste Sitzung verschieben; dies erfolgt in der Regel zu Beginn der Sitzung, ausnahmsweise während der Sitzung. 3 Der Gemeinderat kann eine Änderung der Reihenfolge der traktandierten Geschäfte beschliessen; dies erfolgt in der Regel zu Beginn der Sitzung, ausnahmsweise während der Sitzung. 4 Der Gemeinderat kann auf Antrag des Stadtrats ein Geschäft sofort materiell behandeln; falls nicht die sofortige materielle Be handlung beschlossen wird, bestimmt der Gemeinderat die für die Vorberatung zuständige Kommission.

Art. 180

Erklärungen der Fraktionen, der Parlamentarischen Gruppen, der Kommissionen und des Stadtrats sowie persönli che Erklärungen können jederzeit abgegeben werden.

Art. 181

1 Die Berichterstattung und die Antragstellung der Kom missionen zu Weisungen des Stadtrats erfolgen im Gemeinde rat mündlich oder schriftlich. 2 Stimmen die Anträge von Kommission und Stadtrat überein, beschränkt sich die mündliche Berichterstattung auf eine kurze Begründung des Antrags. 3 Der Stadtrat gibt seine Stellungnahme zu den Anträgen der Kommission in der Regel mündlich in der Sitzung des Gemein derats bekannt.

Art. 182

1 Jedes Mitglied hat das Recht, während der Sitzung des Gemeinderats Änderungsanträge zu stellen; diese sind mündlich zu begründen. 2 Änderungsanträge gemäss Abs. 1 müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Ratssekretariat schriftlich vorgelegt werden. Tagesordnung Erklärungen Berichterstattung und Anträge Änderungs anträge 48Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 183 B. Eintreten

1 Über Eintreten oder Nichteintreten auf ein Geschäft wird zu Beginn der Beratung beschlossen. 2 Das Eintreten ist obligatorisch bei Einzel oder Volksinitiativen, beim Budget, bei der Jahresrechnung und beim Geschäftsbe richt. 3 Wird kein Antrag auf Nichteintreten gestellt, ist Eintreten still schweigend beschlossen.

Art. 184

1 Findet ein Antrag der vorberatenden Kommission auf Nichteintreten im Gemeinderat keine Mehrheit und hat die Kom mission keine Detailberatung durchgeführt, gilt die Vorlage als erneut zur Detailberatung an die Kommission überwiesen. 2 Der Gemeinderat kann ein anderes Vorgehen beschliessen.

Art. 185 C. Rückweisung

1 Über die Rückweisung einer Weisung an den Stadtrat oder an eine Kommission wird in der Regel vor der Detailbera tung beschlossen. 2 Der Gemeinderat kann die Rückweisung mit einem Auftrag an den Stadtrat verbinden und für die Erfüllung des Auftrags eine Frist von mindestens sechs Monaten setzen. 3 Der Gemeinderat kann die Frist auf begründetes Gesuch hin erstrecken.

Art. 186

1 Findet ein Rückweisungsantrag der vorberatenden Kommission im Gemeinderat keine Mehrheit und hat die Kom mission keine Detailberatung durchgeführt, gilt die Vorlage als erneut zur Detailberatung an die Kommission überwiesen. 2 Der Gemeinderat kann ein anderes Vorgehen beschliessen.

Art. 187 D. Rückkommen

1 Nach der Detailberatung kann jedes Mitglied beantra gen, auf einzelne Artikel oder Abschnitte zurückzukommen; der Antrag muss vor den Abstimmungen gemäss Art. 212 und 213 erfolgen. 2 Eine kurze Begründung des Rückkommensantrags und eines Gegenantrags ist gestattet. Beschluss Weiteres Vorgehen Beschluss, Fristen Weiteres Vorgehen 49Geschäftsordnung des Gemeinderats 3 Der Gemeinderat entscheidet ohne weitere Diskussion. 4 Ein Antrag auf Wiederholung einer Abstimmung muss unmittel bar nach dieser Abstimmung gestellt werden; nachdem die Be ratung des folgenden Geschäfts aufgenommen worden ist oder nach Sitzungsschluss ist er nicht mehr zulässig.

Art. 188 E. Worterteilung

Im Gemeinderat kann nur sprechen, wem die Präsi dentin oder der Präsident das Wort erteilt.

Art. 189

1 Bei Vorlagen des Stadtrats erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort in dieser Reihenfolge: a. der Referentin oder dem Referenten der vorberatenden Kommission; b. der Referentin oder dem Referenten der Minderheit der vor beratenden Kommission; c. den übrigen Mitgliedern der vorberatenden Kommission für ein erstes Votum; d. den übrigen Mitgliedern des Gemeinderats. 2 Wird sofortige materielle Behandlung beantragt, erhalten zu erst die Mitglieder des Stadtrats das Wort. 3 Bei parlamentarischen Vorstössen erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort in dieser Reihenfolge: a. der Erstunterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner; b. der Referentin oder dem Referenten für den Ablehnungs oder Änderungsantrag; c. den übrigen Mitgliedern des Gemeinderats. 4 Bei den übrigen Geschäften erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen. Art. 19020 1 Die Beratung der Geschäfte erfolgt als reduzierte Debatte: a. bei Vorlagen des Stadtrats mit gleichlautendem Kommis sionsantrag; b. bei persönlichen Vorstössen, die mehr als ein Jahr auf der Tagliste pendent sind; 20 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025. Grundsatz Reihenfolge Reduzierte Debatte a. Grundsatz 50Geschäftsordnung des Gemeinderats c. auf Beschluss der Geschäftsleitung bei grosser Geschäfts last. 2 Vor der Beratung eines Geschäfts kann mittels Ordnungs antrag die freie Debatte beantragt werden; der Rat beschliesst ohne Diskussion. Art. 190a21 1 Bei Vorlagen des Stadtrats erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort in dieser Reihenfolge: a. der Referentin oder dem Referenten der vorberatenden Kommission; b. der Referentin oder dem Referenten der Minderheit der vor beratenden Kommission; c. einem Mitglied pro Fraktion oder Parlamentarische Gruppe für je eine Wortmeldung; d. den Mitgliedern, die weder einer Fraktion noch einer Parla mentarischen Gruppe angehören, für je eine Wortmeldung. 2 Bei parlamentarischen Vorstössen erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort in dieser Reihenfolge: a. der Erstunterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner für die Begründung; b. dem zuständigen Mitglied des Stadtrats für den Ableh nungsantrag oder einem Mitglied des Gemeinderats als Referentin oder Referenten für den Ablehnungs oder den Textänderungsantrag; c. einem Mitglied pro Fraktion oder Parlamentarische Gruppe für je eine Wortmeldung; d. den Mitgliedern, die weder einer Fraktion noch einer Parla mentarischen Gruppe angehören, für je eine Wortmeldung; e. den Mitgliedern des Gemeinderats gemäss lit. a und b für je eine zweite Wortmeldung. 3 Die strukturierte Debattenführung wird den Mitgliedern in der Einladung zur Kenntnis gebracht. 21 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025. b. Worterteilung 51Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 191

1 Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldung, ausgenommen bei:22 a. Änderungsanträgen zum Geschäft; b. Textänderungsanträgen; c. Ordnungsanträgen. 2 Mitglieder, die zum Geschäft noch nicht gesprochen haben, ha ben den Vorrang vor jenen, die bereits das Wort erhalten haben. 3 Zum gleichen Gegenstand kann ein Mitglied höchstens zwei mal sprechen. 4 Ausnahmen gelten für: a. die Referentin oder den Referenten zur Vorstellung der Wei sung; b. die Referentin oder den Referenten der Kommissionsmehr heit; c. die Referentinnen oder die Referenten von Kommissions minderheiten; d. die Mitglieder des Stadtrats.

Art. 192

1 Jedes Mitglied kann die Schliessung der Redeliste be antragen. 2 Bis sie geschlossen wird, können sich die Mitglieder noch auf die Liste setzen lassen. 3 Wird nach der Schliessung der Redeliste ein neuer Antrag zum Geschäft eingereicht, ist die Diskussion zu diesem Antrag wie der offen.

Art. 193

1 Die Beratung eines Geschäfts wird beendet, wenn: a. niemand mehr das Wort wünscht; oder b. zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangen. 2 Wird die Beratung gemäss Abs. 1 lit. b beendet, wird auf Ver langen den Referentinnen oder Referenten der Kommission, den Vertreterinnen oder Vertretern von persönlichen Vorstös sen, den Mitgliedern des Stadtrats sowie je einem Mitglied der Fraktionen das Wort erteilt. 22 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025. Allgemeine Diskussion Schliessung der Redeliste Schluss der Beratung 52Geschäftsordnung des Gemeinderats 3 Der Abbruch der Diskussion kann von jedem Mitglied des Ge meinderats auch zu einem einzelnen Abschnitt oder zu einem bestimmten Artikel eines Erlasses beantragt werden; in diesem Fall gilt das einfache Mehr.

Art. 194

1 Ein Ordnungsantrag ist sofort zu behandeln. 2 Wenn der Gemeinderat nichts anderes beschliesst, darf dazu nur ein Mitglied pro Fraktion oder Parlamentarische Gruppe sprechen. F. Redezeit und Ordnungsruf Art. 19523 1 Die Redezeit für die Berichterstattung zu Weisungen und für die Begründungen der Anträge zu Weisungen, der Vor stösse und der übrigen Geschäfte beträgt: a. höchstens zehn Minuten in der freien Debatte; b. höchstens fünf Minuten in der reduzierten Debatte. 2 In der Diskussion beträgt die Redezeit: a. höchstens fünf Minuten in der freien Debatte; b. höchstens drei Minuten bei den zweiten Wortmeldungen in der freien Debatte; c. höchstens drei Minuten in der reduzierten Debatte. 3 Die Redezeit für persönliche Erklärungen beträgt höchstens drei Minuten. 4 Die Redezeit für Ordnungsanträge beträgt höchstens drei Mi nuten.

Art. 196

1 Bei der gemeinsamen Behandlung von Vorstössen können die Redezeiten der gleichen Person nicht kumuliert wer den. 2 Der Gemeinderat kann die Redezeit kürzen oder verlängern. 3 Die Präsidentin oder der Präsident kann im Ausnahmefall län gere Redezeiten bewilligen. 23 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025. Ordnungsantrag Grundsätze Verkürzung, Verlängerung 53Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 197

1 Ein Mitglied wird von der Präsidentin oder dem Präsi denten zur Ordnung gerufen, wenn es: a. den Anstand verletzt, insbesondere durch ehrverletzende oder beleidigende Äusserungen namentlich gegenüber Mit gliedern des Gemeinderats, der Behörden oder Angestell ten der Verwaltung; b. die Redezeit überschreitet; c. sich in seinen Ausführungen zu sehr von dem in Beratung stehenden Gegenstand entfernt. 2 Die Präsidentin oder der Präsident entzieht dem Mitglied das Wort, wenn es dem Ordnungsruf keine Folge leistet. 3 Fügt sich ein Mitglied dem Präsidiumsentscheid nicht oder stört es durch sein Verhalten wiederholt die Sitzung, kann es auf An trag der Präsidentin oder des Präsidenten durch Beschluss des Gemeinderats von der Sitzung ausgeschlossen werden. VI. Wahlen und Abstimmungen

Art. 198 A. Allgemeines

1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Wahlen und die Abstimmungen im Gemeinderat. 2 Sie oder er gibt das Resultat der Abstimmungen und der Wah len bekannt.

Art. 199

1 Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel offen über die Abstimmungsanlage oder in Ausnahmefällen durch Aufstehen. 2 Kann ein Mitglied wegen einer Behinderung oder aus gesund heitlichen Gründen nicht aufstehen, gibt es seine Stimme auf andere geeignete Weise erkennbar ab. 3 Bei der Stimmabgabe durch Aufstehen geben die Stimmen zählerinnen oder Stimmenzähler ihre Stimme erkennbar ab und das Ergebnis ihres Sektors von ihrem Standort aus dem Rats sekretariat bekannt. 4 Ein Antrag auf Wiederholung einer Abstimmung infolge Fehl manipulation, Fehlfunktion der Abstimmungsanlage oder Fehler bei der Auszählung durch die Stimmenzählenden hat sofort zu erfolgen. Ordnungsruf und Wortentzug Leitung Stimmabgabe 54Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 200

1 Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen amten die Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler und ein Mitglied des Ratssekretariats als Wahlbüro. 2 Das Wahlbüro ermittelt das Wahl oder das Abstimmungser gebnis und gibt dieses zu Protokoll.

Art. 201 B. Wahlen

1 Zur Wahl stehen die von den Mitgliedern, den Fraktio nen, der Interfraktionellen Konferenz oder der Geschäftsleitung vorgeschlagenen wählbaren Personen. 2 Werden gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen als Sitze zu besetzen sind, erklärt die Präsidentin oder der Präsi dent die Vorgeschlagenen als gewählt.

Art. 202

1 Werden mehr Personen vorgeschlagen als Sitze zu besetzen sind, wird die Wahl geheim durchgeführt. 2 Die Wahl des Präsidiums und des Vizepräsidiums des Gemein derats wird auch dann geheim durchgeführt, wenn nur eine Per son pro Sitz vorgeschlagen wurde.

Art. 203

1 Bei geheimer Wahl gilt im ersten und im zweiten Wahl gang das absolute Mehr, im dritten Wahlgang das relative Mehr. 2 Die Präsidentin oder der Präsident wählt mit. 3 Bei Stimmengleichheit zieht die Präsidentin oder der Präsident das Los.

Art. 204 C. Abstimmungen

1 Die Abstimmungen werden unter Vorbehalt von Art. 206 offen durchgeführt. 2 Beschlüsse, für die kein Quorum vorgeschrieben ist, werden mit einfachem Mehr gefasst. 3 Erfolgt die Stimmabgabe offen, ist bei Stimmengleichheit derje nige Antrag angenommen, für den die Präsidentin oder der Prä sident gestimmt hat; hat sie oder er sich der Stimme enthalten, trifft sie oder er den Stichentscheid. 4 Ist die Leitung der Sitzung zum Zeitpunkt der Abstimmung einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten übertragen, gilt Abs. 3 auch bei Anwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten sinngemäss. Geheime Wahlen und Abstimmungen Allgemeines Geheime Wahl Verfahren bei geheimer Wahl Allgemeines 55Geschäftsordnung des Gemeinderats

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