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Geschäftsordnung des Gemeinderats (GeschO GR)

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Contents: 212 provisions
  1. Art. 1 A. Organe
  2. Art. 2 B. Konstituierung
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 6
  6. Art. 7 C. Geschäftsleitung
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 10
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14
  14. Art. 15
  15. Art. 16
  16. Art. 17
  17. Art. 18
  18. Art. 19 ist oder die keiner Fraktion angehören.4
  19. Art. 20
  20. Art. 21
  21. Art. 22
  22. Art. 23
  23. Art. 24 D. Präsidium
  24. Art. 25
  25. Art. 26
  26. Art. 27
  27. Art. 28 E. Ratssekretariat
  28. Art. 29
  29. Art. 30
  30. Art. 31 F. Parlamentsdienste
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36 G. Kommissionen
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49
  49. Art. 50
  50. Art. 51
  51. Art. 52
  52. Art. 53
  53. Art. 54
  54. Art. 55
  55. Art. 56
  56. Art. 57
  57. Art. 58
  58. Art. 59
  59. Art. 60 H. Rechnungsprüfungskommission
  60. Art. 61
  61. Art. 62
  62. Art. 63 I. Geschäftsprüfungskommission
  63. Art. 64
  64. Art. 65
  65. Art. 66
  66. Art. 67 J. Sachkommissionen
  67. Art. 68
  68. Art. 69
  69. Art. 70 K. Redaktionskommission
  70. Art. 71 L. Spezialkommissionen
  71. Art. 72
  72. Art. 73 M. Besondere Kommissionen
  73. Art. 74 N. Parlamentarische Untersuchungskommissionen
  74. Art. 75
  75. Art. 76
  76. Art. 77
  77. Art. 78
  78. Art. 79
  79. Art. 80
  80. Art. 81
  81. Art. 82
  82. Art. 83
  83. Art. 84
  84. Art. 85
  85. Art. 86
  86. Art. 87
  87. Art. 88
  88. Art. 89
  89. Art. 90
  90. Art. 91
  91. Art. 92
  92. Art. 93
  93. Art. 94
  94. Art. 95
  95. Art. 96
  96. Art. 97 O. Fraktionen
  97. Art. 98
  98. Art. 99
  99. Art. 100
  100. Art. 101 P. Parlamentarische Gruppen
  101. Art. 102 Q. Interfraktionelle Konferenz
  102. Art. 103
  103. Art. 104 R. Stellung des Stadtrats
  104. Art. 105
  105. Art. 106 A. Rechte und Pflichten
  106. Art. 107
  107. Art. 109
  108. Art. 110 B. Interessenbindungen
  109. Art. 111
  110. Art. 112 C. Ausstand
  111. Art. 113
  112. Art. 114
  113. Art. 115 A. Allgemeine Bestimmungen
  114. Art. 116
  115. Art. 117
  116. Art. 118
  117. Art. 119
  118. Art. 120
  119. Art. 121
  120. Art. 122
  121. Art. 123
  122. Art. 124
  123. Art. 125
  124. Art. 126 B. Motion
  125. Art. 127
  126. Art. 128
  127. Art. 129
  128. Art. 130
  129. Art. 131
  130. Art. 132 C. Postulat
  131. Art. 133
  132. Art. 134
  133. Art. 135
  134. Art. 136
  135. Art. 137
  136. Art. 138 D. Parlamentarische Initiative
  137. Art. 139
  138. Art. 140
  139. Art. 141
  140. Art. 142 E. Globalbudgetantrag
  141. Art. 143
  142. Art. 144
  143. Art. 145 F. Interpellation
  144. Art. 146
  145. Art. 147
  146. Art. 148 G. Schriftliche Anfrage
  147. Art. 149
  148. Art. 150
  149. Art. 151 H. Beschlussantrag
  150. Art. 152
  151. Art. 153
  152. Art. 154
  153. Art. 155 I. Jugendvorstoss
  154. Art. 156
  155. Art. 157
  156. Art. 158
  157. Art. 159
  158. Art. 160 A. Allgemeines
  159. Art. 161
  160. Art. 162
  161. Art. 163
  162. Art. 164
  163. Art. 165
  164. Art. 166
  165. Art. 167 B. Öffentlichkeit
  166. Art. 168
  167. Art. 169
  168. Art. 170
  169. Art. 171
  170. Art. 172 C. Protokolle und Publikation
  171. Art. 173
  172. Art. 174
  173. Art. 175
  174. Art. 176
  175. Art. 177
  176. Art. 178
  177. Art. 179 A. Allgemeines
  178. Art. 180
  179. Art. 181
  180. Art. 182
  181. Art. 183 B. Eintreten
  182. Art. 184
  183. Art. 185 C. Rückweisung
  184. Art. 186
  185. Art. 187 D. Rückkommen
  186. Art. 188 E. Worterteilung
  187. Art. 189
  188. Art. 191
  189. Art. 192
  190. Art. 193
  191. Art. 194
  192. Art. 196
  193. Art. 197
  194. Art. 198 A. Allgemeines
  195. Art. 199
  196. Art. 200
  197. Art. 201 B. Wahlen
  198. Art. 202
  199. Art. 203
  200. Art. 204 C. Abstimmungen
  201. Art. 205
  202. Art. 206
  203. Art. 207
  204. Art. 208
  205. Art. 209
  206. Art. 209zur
  207. Art. 211 lage unterliegt dem qualifizierten Mehr.26
  208. Art. 212
  209. Art. 213
  210. Art. 214
  211. Art. 215 A. Aufhebung bisherigen Rechts
  212. Art. 216 B. Übergangsbestimmungen

212 provisions

Art. 42

Ändern sich die Fraktionsstärken während der Amts dauer, kann der Gemeinderat für die Rechnungsprüfungskom mission, die Geschäftsprüfungskommission und die Sachkom missionen eine neue Sitzverteilung beschliessen.

Art. 43

1 Betrifft eine Weisung, die einer Kommission zur Vorbe ratung zugewiesen wurde, auch den Sachbereich einer anderen Kommission, kann die zuständige Kommission die andere Kom mission zur Meinungsäusserung zu bestimmten Fragen einla den. 2 Die zuständige Kommission bestimmt das Verfahren der Mei nungsäusserung; die Meinungsäusserung ist nicht verbindlich. 3 Allein die zur Vorberatung bestimmte Kommission kann einen Kommissionsantrag stellen.

Art. 44

1 Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Die Kommissionen beschliessen durch einfaches Mehr der an wesenden Mitglieder. 3 Bei Abstimmungen in den Kommissionen stimmt die Präsiden tin oder der Präsident mit. 4 Bei Stimmengleichheit ist derjenige Antrag angenommen, für den die Präsidentin oder der Präsident gestimmt hat; hat sie oder er sich der Stimme enthalten, trifft sie oder er den Stich entscheid.

Art. 45

1 Anträge, die von der Kommissionsmehrheit abgelehnt werden, können als Minderheitsanträge eingereicht werden, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt. 2 Kommissionsanträge werden den Parlamentsdiensten zuhan den der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten übermittelt und der Stadtkanzlei zuhanden des Stadtrats zur Kenntnis ge bracht. 3 Der Stadtrat erhält Gelegenheit, sich zu Kommissionsanträgen zu äussern. Neue Sitz verteilung Meinungs austausch Beschluss fassung Anträge 17Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 46

1 Ist ein Mitglied an einer Sitzungsteilnahme verhindert, kann die betreffende Fraktion für diese Sitzung ein Ersatzmit glied delegieren. 2 In der Rechnungsprüfungskommission, der Geschäftsprü fungskommission, der Redaktionskommission und in einer Par lamentarischen Untersuchungskommission ist die Stellvertre tung nicht zulässig. 3 Ein Mitglied kann sich für längstens drei Monate vertreten las sen; nach Ablauf dieser Frist ist eine Ersatzwahl durchzuführen. 4 Tritt ein Mitglied bei einem Geschäft in den Ausstand, kann die betreffende Fraktion für das Geschäft eine Stellvertretung dele gieren.

Art. 47

1 Den Präsidentinnen und Präsidenten aller Kommissio nen ausser der Redaktionskommission steht eine Vizepräsiden tin oder ein Vizepräsident zur Seite. 2 Abtretende Präsidentinnen oder Präsidenten der Rechnungs prüfungskommission, der Geschäftsprüfungskommission und der Sachkommissionen sind für die folgenden zwei Jahre als Vorsitzende in den entsprechenden Kommissionen nicht wähl bar.

Art. 48

1 Der Stadtrat kann seine Vorlagen in den Kommissio nen durch ein Mitglied vertreten lassen. 2 Der Stadtrat kann mit Zustimmung des Kommissionspräsi diums seine Vorlagen durch Angestellte vertreten lassen. 3 Vorlagen können in den Kommissionen an einzelnen Sitzun gen auch ohne Vertretung des Stadtrats beraten werden.

Art. 49

1 Der Stadtrat hat den Kommissionen die für die Bera tung eines Geschäfts erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. 2 Hält eine Kommission, deren Präsidentin oder Präsident oder die Referentin oder der Referent der Rechnungsprüfungskom mission oder der Geschäftsprüfungskommission die vom Stadt rat für die Kommissionsberatung zur Verfügung gestellten Un terlagen nicht für ausreichend, ist das Ergänzungsbegehren bei jenem Mitglied des Stadtrats zu stellen, das die Vorlage vor dem Gemeinderat vertritt. Stellvertretung Präsidien Vertretung des Stadtrats Unterlagen 18Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 50

1 Die Kommissionen sind befugt, im Einvernehmen mit dem Stadtrat städtische Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zu ihren Beratungen beizuziehen, die unter Vorbehalt des Amts geheimnisses alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen. 2 Den städtischen Behördenmitgliedern und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern dürfen aus ihren wahrheitsgemässen Äus serungen vor der Kommission keinerlei Nachteile erwachsen. 3 Ein Verfahren gegen sie wegen ihrer Aussagen darf nur nach Anhörung der Kommission eröffnet werden. 4 Die Kommissionen können im Einvernehmen mit dem zustän digen Mitglied des Stadtrats Aufträge an städtische Angestellte erteilen.

Art. 51

1 Die Kommissionen sind befugt, Sachverständige beizu ziehen oder Gutachten erstellen zu lassen. 2 Das entsprechende Budget wird vorgängig von der Geschäfts leitung genehmigt. 3 Ist eine Kommission mit dem Entscheid der Geschäftsleitung nicht einverstanden, entscheidet der Gemeinderat.

Art. 52

1 Die Rechnungsprüfungskommission, die Geschäfts prüfungskommission und die Sachkommissionen sind berech tigt, nach vorgängiger Anmeldung beim zuständigen Mitglied des Stadtrats städtische Dienstabteilungen zu besuchen. 2 Das gleiche Recht steht der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Referentin oder dem Referenten der Rechnungsprüfungs kommission und der Geschäftsprüfungskommission sowie einer von der Kommission bestimmten Delegation von mindestens zwei Mitgliedern zu.

Art. 53

1 Es wird ein substanzielles Sitzungsprotokoll geführt, das die wichtigen Beratungsschritte zusammenfasst. 2 Die Protokolle sind an der nächstmöglichen Kommissionssit zung zu genehmigen. 3 Die Protokolle sind nicht öffentlich. 4 Die Protokolle der Kommissionen werden allen Mitgliedern des Gemeinderats sowie dem Stadtrat sofort nach Fertigstellung zu gänglich gemacht, unter dem Vorbehalt der Genehmigung ge mäss Abs. 2 und der Geheimhaltung gemäss Art. 59 Abs. 2. Auskünfte und Aufträge Beizug von Sachverstän digen Augenschein Protokolle 19Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 54

Die von der Rechnungsprüfungskommission und der Geschäftsprüfungskommission unter Geheimhaltung gestellten Protokolle oder Auszüge davon stehen allen Mitgliedern der an deren der beiden Kommissionen zur Verfügung; eine von der Rechnungsprüfungskommission oder der Geschäftsprüfungs kommission beschlossene Geheimhaltung gilt auch für die an dere der beiden Kommissionen.

Art. 55

In Debatten des Gemeinderats können die Kommis sionsberatungen über abgeschlossene Geschäfte sinngemäss wiedergegeben werden, soweit es für die Beratung des Ge schäfts erforderlich ist und die Informationen nicht unter Ge heimhaltung stehen.

Art. 56

1 Die Akten der Geschäftsleitung und der Kommissio nen werden allen Mitgliedern des Gemeinderats zugänglich ge macht. 2 Ausgenommen sind Akten oder Auszüge aus diesen, die der Geheimhaltung unterliegen. 3 Die von der Rechnungsprüfungskommission und der Ge schäftsprüfungskommission unter Geheimhaltung gestellten Ak ten oder Auszüge davon stehen den Mitgliedern der anderen der beiden Kommissionen zur Verfügung; eine von der Rechnungs prüfungskommission oder der Geschäftsprüfungskommission beschlossene Geheimhaltung gilt auch für die andere der bei den Kommissionen. 4 Über Einsichtsrechte der Verwaltung entscheiden die Kommis sionen.

Art. 57

Über den Informationszugang gemäss Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)8 entscheidet die zustän dige Kommission.

Art. 58

1 Die Geschäftsleitung und die Kommissionen können die Medien und die Öffentlichkeit über ihre Beratungen informieren. 2 Kommissionsmitglieder greifen einer solchen Information nicht vor. 8 vom 12. Februar 2007, LS 170.4. Austausch von Protokollen unter Geheim haltung Verwendung der Protokolle im Gemeinderat Akteneinsichts recht Informations zugang gemäss IDG Information von Medien und Öffentlichkeit 20Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 59

1 Die Sitzungen der Geschäftsleitung und der Kommis sionen sind nicht öffentlich. 2 Die Geschäftsleitung und die Kommissionen können bestimmte Auskünfte, Feststellungen und Verhandlungen als geheim erklä ren; im Sitzungsprotokoll ist der Geheimhaltungsbeschluss fest zuhalten. 3 Die Mitglieder der Geschäftsleitung und der Kommissionen unterliegen im Umfang des Geheimhaltungsbeschlusses der Schweigepflicht, auch gegenüber den Mitgliedern des Gemein derats. 4 Sie unterliegen im Übrigen gegenüber allen Dritten der Schwei gepflicht gemäss § 8 GG über alle Informationen, die sie auf grund ihrer Amtstätigkeit erfahren haben und die nicht öffentlich zugänglich sind.

Art. 60 H. Rechnungsprüfungskommission

1 Die Rechnungsprüfungskommission hat folgende Auf gaben: a. die Prüfung der Jahresrechnung, des Budgets, des Finanz und Aufgabenplans und des Inventars der Vermögensver waltung; b. die Prüfung von Abrechnungen über Verpflichtungskredite; c. die Prüfung von Vorlagen, die übergreifend die gesamte Verwaltung betreffen. 2 Sie kann Berichte verfassen und dem Gemeinderat zur Kennt nisnahme vorlegen.

Art. 61

Die Rechnungsprüfungskommission bezeichnet ihre Re ferentinnen oder Referenten für die einzelnen Departemente.

Art. 62

Behandelt eine Sachkommission Vorlagen mit erhebli chen finanziellen Auswirkungen, kann die Rechnungsprüfungs kommission eine Vertretung an deren Sitzung delegieren. Geheimhaltung, Schweigepflicht Referentinnen oder Referenten Delegation 21Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 63 I. Geschäftsprüfungskommission

1 Die Geschäftsprüfungskommission hat folgende Auf gaben: a. die Prüfung der Geschäftsberichte; b. die Prüfung der Geschäftsführung des Stadtrats, der Schul pflege, der Sozialbehörde und der Schulkommissionen; c. die Behandlung von Weisungen, die den Datenschutz be treffen; d. die Prüfung der Berichte der Ombudsperson; e. die Prüfung der Berichte der oder des Datenschutzbeauf tragten; f. die Kontrolle der Einhaltung der Fristen der Geschäfte, die der Gemeinderat bereits überwiesen hat; kann eine Frist vom Stadtrat nicht eingehalten werden, ist der Geschäfts prüfungskommission Bericht zu erstatten; die Geschäfts prüfungskommission ergreift geeignete Massnahmen. 2 Sie kann Berichte verfassen und dem Gemeinderat zur Kennt nisnahme vorlegen.

Art. 64

Die Geschäftsprüfungskommission bezeichnet ihre Re ferentinnen oder Referenten für die einzelnen Departemente.

Art. 65

Bei der Prüfung der Geschäftsführung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b kann die Geschäftsprüfungskommission bei der für den jeweiligen Aufgabenbereich zuständigen Sachkommission einen Mitbericht einholen oder ihr die Behandlung eines Ge schäfts übertragen.

Art. 66

Bei Vorlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Ge schäftsführung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b, die von einer Sachkommission behandelt werden, kann die Geschäftsprü fungskommission eine Vertretung an deren Sitzung delegieren.

Art. 67 J. Sachkommissionen

Es bestehen folgende Sachkommissionen: a. die Sachkommission Präsidialdepartement / Schul- und Sport departement (SK PRD/SSD); b. die Sachkommission Finanzdepartement (SK FD); Referentinnen oder Referenten Mitbericht Delegation Bezeichnung 22Geschäftsordnung des Gemeinderats c. die Sachkommission Tiefbau- und Entsorgungsdepartement / Departement der Industriellen Betriebe (SK TED/DIB); d. die Sachkommission Sicherheitsdepartement/Verkehr (SK SID/V); e. die Sachkommission Gesundheits und Umweltdepartement (SK GUD); f. die Sachkommission Hochbaudepartement / Stadtentwick lung (SK HBD/SE); g. die Sachkommission Sozialdepartement (SK SD).

Art. 68

1 Die Sachkommissionen behandeln die ihnen zugewie senen Vorlagen aus einem bestimmten Sachbereich und stellen dem Gemeinderat Antrag. 2 Sie können allgemeine Beratungen zu ihrem Aufgabenbereich durchführen und Vorschläge ausarbeiten.

Art. 69

1 Bestandteil der Behandlung der Vorlagen ist die Prü fung der Spezialbeschlüsse (Verpflichtungskredite) der Depar temente auf finanzrechtliche Zulässigkeit und finanzielle Ange messenheit (finanzpolitische Prüfung). 2 Erachten die Sachkommissionen eine finanztechnische Prü fung der Spezialbeschlüsse als notwendig, können sie bei der Rechnungsprüfungskommission beantragen, eine Prüfung durch die Finanzkontrolle vornehmen zu lassen. 3 Sie behandeln zuhanden der Rechnungsprüfungskommission die Globalbudgets der Departemente, für die sie zuständig sind.

Art. 70 K. Redaktionskommission

1 Die Redaktionskommission prüft Erlasse, die Geset zescharakter haben, auf Verständlichkeit, Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Gemeinderats und sprachliche Korrekt heit. 2 Erlasse, die dem Gemeinderat einzig zur Genehmigung vorge legt werden, sind ausgenommen. 3 Die Redaktionskommission prüft die ihr überwiesenen Erlasse wenn möglich innert vier Ratswochen. Allgemeine Finanzpolitische 23Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 71 L. Spezialkommissionen

Der Gemeinderat legt die Zahl der Mitglieder einer Spe zialkommission gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. c fest.

Art. 72

1 Spezialkommissionen behandeln Geschäfte, die ihnen vom Gemeinderat zur Prüfung und zur Antragstellung überwie sen werden. 2 Der Gemeinderat legt den genauen Auftrag fest.

Art. 73 M. Besondere Kommissionen

1 Der Gemeinderat legt die Zahl der Mitglieder einer Be sonderen Kommission fest. 2 Er legt ihren Auftrag fest.

Art. 74 N. Parlamentarische Untersuchungskommissionen

1 Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite im Zuständigkeitsbereich der parlamentarischen Oberaufsicht der Klärung, kann der Gemeinderat eine Parlamentarische Untersu chungskommission einsetzen.9 2 Antragsberechtigt sind die Geschäftsleitung, eine Kommission oder ein Mitglied des Gemeinderats. 3 Die Einsetzung erfolgt nach Anhörung des Stadtrats durch Be schluss des Gemeinderats.

Art. 75

1 Der Gemeinderat beschliesst auf Antrag der Geschäfts leitung über den Auftrag an die Untersuchungskommission. 2 Die Vorkommnisse und der Umfang der Untersuchung sind ge nau zu bezeichnen.

Art. 76

1 Der Gemeinderat entscheidet auf Antrag der Untersu chungskommission über eine nachträgliche Änderung oder Er weiterung des Untersuchungsauftrags. 2 Dem Stadtrat wird eine kurze Frist zur Stellungnahme gewährt.

Art. 77

Die Untersuchungskommission kann für die Ermittlung des Sachverhalts Subkommissionen von mindestens drei Mit gliedern einsetzen. 9 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025. Zahl der Mitglieder Einsetzung, Zusammen setzung Auftrag, Umfang der Untersuchung Änderung des Auftrags Subkommis sionen 24Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 78

1 Die Untersuchungskommission kann das Verfahren in zwei Abschnitte aufteilen: a. in ein Vorverfahren, das nicht parteiöffentlich sein muss; b. in ein parteiöffentliches Hauptverfahren. 2 Das Vorverfahren wird abgeschlossen mit der Nennung der Untersuchungsgegenstände und mit der Bezeichnung der Per sonen, gegen die sich die Untersuchung richtet, soweit Letztere schon bekannt sind; dieser Entscheid wird den betroffenen Per sonen schriftlich mitgeteilt.

Art. 79

Zur Ermittlung des Sachverhalts stehen der Untersu chungskommission insbesondere Akten der Stadtverwaltung, Einvernahmen, Gutachten von Sachverständigen sowie Augen scheine als Beweismittel zur Verfügung.

Art. 80

1 Der Stadtrat stellt der Untersuchungskommission alle für die Abklärung der Untersuchungsgegenstände erforderli chen Akten zur Verfügung. 2 Äussert der Stadtrat Bedenken gegen die Herausgabe einzel ner Aktenstücke, entscheidet die Untersuchungskommission. 3 Die Aktenherausgabe erfolgt innert zehn Tagen nach Einfor derung; in begründeten Fällen kann die Frist durch die Untersu chungskommission erstreckt werden. 4 Besteht über den Umfang der Aktenherausgabe oder über die Identität einzelner Akten Unklarheit, zeigt der Stadtrat dies der Untersuchungskommission sofort an.

Art. 81

Die Untersuchungskommission bestimmt ein Sekreta riat, das unabhängig von der Stadtverwaltung ist.

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