Art. 1 A. Organe
Organe des Gemeinderats sind: a. die Geschäftsleitung (GL); b. das Präsidium; c. das Ratssekretariat; d. die Parlamentsdienste; e. die Kommissionen; f. die Fraktionen; g. die Interfraktionelle Konferenz (IFK).
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Organe des Gemeinderats sind: a. die Geschäftsleitung (GL); b. das Präsidium; c. das Ratssekretariat; d. die Parlamentsdienste; e. die Kommissionen; f. die Fraktionen; g. die Interfraktionelle Konferenz (IFK).
1 Nach der Erneuerungswahl versammelt sich der Gemein derat auf Einladung der abtretenden Präsidentin oder des abtre tenden Präsidenten in der Regel am ersten Mittwoch nach den Frühlingsferien der Volksschule zur konstituierenden Sitzung. 2 Die Mitglieder des Gemeinderats nehmen erst an den Beratun gen, Wahlen und Abstimmungen teil, wenn die Gültigkeit ihrer Wahl feststeht.
1 Das amtsälteste anwesende Mitglied bezeichnet aus den Reihen der Mitglieder vorläufig drei Sekretärinnen oder Sekre täre sowie vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler und er öffnet die konstituierende Sitzung. 1 AS 101.100 Konstituierung nach der Er neuerungswahl Eröffnung 5Geschäftsordnung des Gemeinderats 2 Es leitet die Sitzung bis zur erfolgten Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten. 3 Haben mehrere Mitglieder das höchste Amtsalter, übernimmt das älteste von ihnen diese Aufgaben.
1 Das jüngste anwesende neu gewählte Mitglied hält die erste Ansprache. 2 Das amtsälteste anwesende Mitglied hält die zweite Ansprache. 3 Haben mehrere Mitglieder das höchste Amtsalter, hält das äl teste von ihnen diese Ansprache. Art 5 1 Nach den Ansprachen wählt der Gemeinderat die Präsi dentin oder den Präsidenten. 2 Anschliessend wählt der Gemeinderat: a. die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, die Mitglie der und pro Fraktion ein stellvertretendes Mitglied der Ge schäftsleitung sowie drei Ratssekretärinnen oder Ratsse kretäre; b. die Mitglieder, die Präsidien und die Vizepräsidien der Kom missionen gemäss Art. 38 Abs. 1 und 2.
1 In den Zwischenjahren findet die Konstituierung des Ge meinderats in der Regel an der ersten Sitzung nach den Früh lingsferien der Volksschule statt. 2 Die abtretende Präsidentin oder der abtretende Präsident eröff net die Sitzung und leitet die Wahl der neuen Präsidentin oder des neuen Präsidenten.
1 Die Geschäftsleitung besteht aus mindestens fünfzehn Mitgliedern: a. der Präsidentin oder dem Präsidenten; b. den beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten; c. den Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen; d. den übrigen Mitgliedern. 2 Gehört ein Mitglied des Gemeinderatspräsidiums einer Fraktion an, die aufgrund ihrer Grösse Anspruch auf höchstens einen Sitz in der Geschäftsleitung hat, kann diese um die entsprechende Anzahl Sitze erweitert werden. Ansprachen Wahlen Konstituierung in Zwischenjahren Zusammen setzung 6Geschäftsordnung des Gemeinderats
1 Jede Fraktion hat Anspruch auf einen Sitz in der Ge schäftsleitung. 2 Im Übrigen gilt für die Sitzzuteilung das Bruchzahlverfahren.
Im Verhinderungsfall eines Mitglieds nimmt das vom Ge meinderat gewählte stellvertretende Mitglied der Fraktion an der Sitzung teil.
1 Die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste, im Verhinderungsfall die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, nimmt an den Sitzungen der Geschäftsleitung mit beratender Stimme teil. 2 Mitglieder des Gemeinderats, die keiner Fraktion angehören, können fallweise auf Antrag mit beratender Stimme an den Sit zungen der Geschäftsleitung teilnehmen.
1 Die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mit glieder der Geschäftsleitung erfolgt durch den Gemeinderat. 2 Die abtretende Präsidentin oder der abtretende Präsident ist für das folgende Jahr weder als Präsidentin oder Präsident noch als Vizepräsidentin oder Vizepräsident wählbar. 3 Die Amtsdauer der Geschäftsleitung beträgt ein Jahr.
1 Die Geschäftsleitung: a. organisiert den Ratsbetrieb und vertritt den Gemeinderat nach aussen; b. führt Aufträge aus, die ihr vom Gemeinderat erteilt werden; c. ist befugt, dem Gemeinderat Anträge zu Geschäften im eigenen Wirkungsbereich vorzulegen, wobei dem Stadtrat vor der Überweisung des Geschäfts an den Gemeinderat die Möglichkeit eingeräumt wird, sich dazu zu äussern; d. behandelt Beschlussanträge, die ihr überwiesen werden; e. ist zuständig für alle übrigen Aufgaben, die nicht dem Ge meinderat oder einem anderen Organ des Gemeinderats übertragen sind. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen in den Art. 44, 45 und 56 – 59. Sitzzuteilung Stellvertretung Teilnahme mit beratender Stimme Wahl und Amtsdauer 7Geschäftsordnung des Gemeinderats
Die Geschäftsleitung: a. erlässt die Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsord nung des Gemeinderats (AB GeschO GR2) und die Ausfüh rungsbestimmungen zur Entschädigungsverordnung des Gemeinderats (AB EntschVO GR3); b. regelt die Zusammenarbeit mit der Rechtskonsulentin oder dem Rechtskonsulenten des Gemeinderats.
Die Geschäftsleitung: a. erstellt das Budget des Gemeinderats und setzt besondere Entschädigungen fest; b. ist zuständig für die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen und wiederkehrenden Ausgaben, sofern nicht die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste zu ständig ist.
Die Geschäftsleitung: a. weist die Geschäfte in der Regel auf Antrag des Stadtrats einer Kommission zu; wird der Antrag bestritten, entschei det der Gemeinderat; b. kann den Kommissionen administrative Weisungen erteilen sowie Fristen setzen und sorgt für die beförderliche Erledi gung der Kommissionsarbeiten; c. kann neben der Kommission, die für die Vorlage zuständig ist, weitere Kommissionen beauftragen, einen Mitbericht über den in ihrer Zuständigkeit liegenden sachlichen Teil eines Geschäfts zu verfassen.
1 Es wird ein substanzielles Sitzungsprotokoll geführt, das die wichtigen Verhandlungsschritte zusammenfasst. 2 Die Protokolle sind an der nächstmöglichen Sitzung der Ge schäftsleitung zu genehmigen. 3 Die Protokolle sind nicht öffentlich. 4 Die Protokolle werden den Mitgliedern des Gemeinderats so fort nach Fertigstellung zugänglich gemacht, unter dem Vorbe halt der Genehmigung gemäss Abs. 2 und der Geheimhaltung gemäss Art. 59 Abs. 2. 2 vom 8. November 2021, AS 171.101. 3 vom 15. November 2021, AS 171.111. Rechtsetzung Finanz befugnisse Befugnisse gegenüber den Kommissionen Protokolle 8Geschäftsordnung des Gemeinderats
In Debatten des Gemeinderats können die Beratungen der Geschäftsleitung über abgeschlossene Geschäfte sinnge mäss wiedergegeben werden, soweit es für die Beratung des Geschäfts erforderlich ist und die Informationen nicht unter Ge heimhaltung stehen.
Die Geschäftsleitung: a. erlässt Richtlinien zur Abfassung von parlamentarischen Vorstössen; b. entscheidet über die formelle und materielle Gültigkeit von parlamentarischen Vorstössen; jedes Mitglied des Gemein derats kann innert zehn Tagen eine Neubeurteilung des Entscheids durch den Gemeinderat verlangen, der endgül tig entscheidet; c. kann Interpellationen und Schriftliche Anfragen zurückwei sen, die sich direkt auf Weisungen beziehen, die bereits durch den Stadtrat verabschiedet wurden; ausgenommen sind Vorstösse von Mitgliedern des Gemeinderats, deren Fraktion in der entsprechenden Kommission nicht vertreten
Die Geschäftsleitung: a. verfasst die Abstimmungserläuterungen, falls der Gemein derat beschliesst, diese selbst zu verfassen; b. kann mit dem Stadtrat im Rahmen des übergeordneten Rechts Vereinbarungen über das Verfahren für die Wieder gabe der Begründungen von Gemeinderatsminderheiten in den Abstimmungserläuterungen treffen; c. erlässt dazu Vollzugsvorschriften.
Die Geschäftsleitung: a. stellt in Rechtsmittelverfahren Antrag an den Gemeinderat, als Partei selbst ein Rechtsmittel zu ergreifen; b. stellt Antrag an den Gemeinderat, ob Entscheide der Rechts mittelinstanzen, mit denen Beschlüsse der Gemeinde oder des Gemeinderats aufgehoben oder geändert wurden, wei tergezogen werden sollen; sie kann zuvor Rücksprache mit der vorberatenden Kommission oder dem zuständigen Mit glied des Stadtrats nehmen; 4 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025. Verwendung der Protokolle im Gemeinderat Parlamentari sche Vorstösse Abstimmungs erläuterungen Rechtsmittel verfahren 9Geschäftsordnung des Gemeinderats c. stellt alle Schriftstücke betreffend Rechtsmittelverfahren gemäss § 172 Gemeindegesetz (GG)5, die den Parlaments diensten übermittelt werden, dem Gemeinderat zur Verfü gung und stellt sie dem Stadtrat sowie dem zuständigen Departement zu; d. teilt den zuständigen Rechtsmittelinstanzen die Gemein deratsbeschlüsse über den Weiterzug oder Nichtweiterzug unverzüglich mit.
Die Geschäftsleitung: a. verfasst die Vernehmlassung in Rechtsmittelverfahren ge gen Beschlüsse des Gemeinderats oder delegiert die Ver nehmlassung an den Stadtrat gemäss Art. 88 Abs. 2 GO; b. kann den Entscheid mit ordentlichem Beschluss für einen im Voraus festgelegten Zeitraum der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gemeinderats übertragen; c. kann im Einzelfall den Entscheid auf dem Zirkularweg der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gemeinderats über tragen; d. beauftragt nach dem Beschluss, die Vernehmlassung selbst zu verfassen oder durch die Präsidentin oder den Präsidenten verfassen zu lassen, die Leiterin oder den Lei ter der Parlamentsdienste oder die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten des Gemeinderats, den Entwurf der Vernehmlassung auszuarbeiten; e. verabschiedet die Vernehmlassung; f. kann die Verabschiedung mit ordentlichem Beschluss für einen im Voraus festgelegten Zeitraum der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gemeinderats oder der Leiterin oder dem Leiter der Parlamentsdienste übertragen; g. kann im Einzelfall die Verabschiedung auf dem Zirkularweg der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gemeinderats oder der Leiterin oder dem Leiter der Parlamentsdienste übertragen. 5 vom 20. April 2015, LS 131.1. Vernehm lassung bei Rechtsmittel verfahren 10Geschäftsordnung des Gemeinderats
Die Geschäftsleitung: a. nimmt Stellung zu Petitionen, die an den Gemeinderat ge richtet sind, beantwortet sie oder leitet sie an die sachlich zuständige Kommission oder Amtsstelle zur direkten Be antwortung weiter und informiert den Gemeinderat darüber; b. stellt das Zustandekommen eines Parlamentsreferendums und einer Einzelinitiative fest; c. entscheidet über die Kürzung von weitschweifigen oder un sachlichen Begründungen bei Einzelinitiativen; d. kontrolliert die Einhaltung der Fristen, soweit dafür nicht die Geschäftsprüfungskommission zuständig ist; kann eine Frist vom Stadtrat nicht eingehalten werden, ist dies der Geschäftsleitung unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen; die Geschäftsleitung ergreift geeignete Mass nahmen; e. redigiert die Ratsprotokolle; f. holt von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds des Ge meinderats Auskünfte von Sachverständigen ein oder lässt Gutachten erstellen; g. legt den Inhalt und die Gestaltung des Internetauftritts des Gemeinderats fest; h. legt die Ratsferien fest; i. entscheidet über das Auflegen von Drucksachen am Ta gungsort.
1 Die Geschäftsleitung: a. wählt auf Antrag der Fraktionen für die Dauer eines Jahres sechs Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler; b. wählt auf Antrag der Fraktionen aus den Mitgliedern des Gemeinderats die Mitglieder: 1. der Sachkommissionen, mit Ausnahme der Präsidien und der Vizepräsidien, 2. der Redaktionskommission, einschliesslich der Präsi dentin oder des Präsidenten, 3. der Spezialkommissionen und der Besonderen Kom missionen, einschliesslich der Präsidien und der Vize präsidien; Allgemeine Verwaltungs befugnisse Wahlbefugnisse 11Geschäftsordnung des Gemeinderats c. wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder der Personalkommis sion; in der Personalkommission sind alle Fraktionen mit mindestens einem Mitglied vertreten; d. mandatiert im Auftragsverhältnis eine Rechtskonsulentin oder einen Rechtskonsulenten des Gemeinderats. 2 Fällt der Entscheid der Geschäftsleitung gemäss Abs. 1 lit. a und b nicht einstimmig, entscheidet der Gemeinderat.
1 Die Präsidentin oder der Präsident: a. leitet den Geschäftsgang und die Sitzungen des Gemein derats sowie der Geschäftsleitung; b. sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung, des An stands sowie für die Ordnung im Saal; c. überwacht und leitet die Tätigkeit der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler; d. unterbricht bei Störungen nach erfolgloser Mahnung die Sitzung für eine bestimmte Zeit oder schliesst sie; e. bewilligt das Fotografieren, das Aufstellen von Stellwänden, Transparenten, Plakaten, Leinwänden oder ähnlichem, das Verteilen von Flugblättern oder Informationsschriften sowie das Installieren von elektronischen Geräten am Tagungsort. 2 Spricht die Präsidentin oder der Präsident zu einem Verhand lungsgegenstand, übergibt sie oder er die Leitung der Sitzung für diese Zeit einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten.
1 Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten werden die Aufgaben von der ersten Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten und bei deren oder dessen Verhinde rung von der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vize präsidenten ausgeübt. 2 Die zweite Vizepräsidentin oder der zweite Vizepräsident ist verantwortlich für: a. das Präsenzverzeichnis des Gemeinderats; b. die Entgegennahme und Vorprüfung der eingereichten Vor stösse. Präsidentin oder Präsident Vizepräsidentin oder Vizepräsi dent 12Geschäftsordnung des Gemeinderats
1 Sind alle Mitglieder des Präsidiums verhindert, be stimmt der Gemeinderat in offener Wahl eine Präsidentin oder einen Präsidenten für die betreffende Sitzung. 2 Die Leitung des Wahlakts obliegt dem amtsältesten anwesen den Mitglied des Gemeinderats. 3 Haben mehrere Mitglieder das höchste Amtsalter, übernimmt das älteste von ihnen diese Aufgabe.
Die Präsidentin oder der Präsident unterzeichnet die Dokumente des Gemeinderats gemeinsam mit einer Ratssekre tärin oder einem Ratssekretär.
Die Wahl der Ratssekretärinnen und Ratssekretäre er folgt durch den Gemeinderat.
Die Amtsdauer der Ratssekretärinnen und Ratssekre täre beträgt ein Jahr.
Das Ratssekretariat: a. führt das Beschlussprotokoll des Gemeinderats; b. ist für die Aufzeichnungen des Gemeinderats zuständig; c. lektoriert die substanziellen Protokolle des Gemeinderats; d. leitet das Wahlbüro bei geheimen Wahlen und Abstimmun gen; e. erfasst die Ergebnisse der Stimmenzählerinnen und Stim menzähler bei einer manuellen Auszählung; f. unterzeichnet die Dokumente des Gemeinderats gemein sam mit der Präsidentin oder dem Präsidenten.
1 Die Parlamentsdienste sind der Geschäftsleitung un terstellt. 2 Die Geschäftsleitung legt den Stellenplan der Parlaments dienste fest.
1 Die Geschäftsleitung stellt die Leiterin oder den Leiter der Parlamentsdienste ein und legt deren oder dessen Aufga ben und Kompetenzen fest. Tagespräsidium Unterzeichnung Wahl Amtsdauer Unterstellung, Stellenplan Leiterin oder Leiter 13Geschäftsordnung des Gemeinderats 2 Die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste ist adminis trativ der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gemeinderats unterstellt.
1 Das übrige Personal wird von der Leiterin oder dem Leiter der Parlamentsdienste angestellt und ist ihr oder ihm un terstellt. 2 Fachlich unterstehen die zu den Parlamentsdiensten gehö renden Kommissionssekretariate den jeweiligen Präsidien der Kommissionen. 3 Das Personal der Parlamentsdienste untersteht dem Personal recht der Stadt, soweit in einer Verordnung des Gemeinderats keine abweichenden Regelungen getroffen werden. 4 Können die Parlamentsdienste die für den Parlamentsbetrieb notwendigen administrativen Dienstleistungen nicht selbst er bringen, können sie die zuständigen Dienststellen der Verwal tung beiziehen.
1 Die Parlamentsdienste besorgen die Vorbereitung, Be gleitung und Aufarbeitung der Sitzungen des Gemeinderats, der Geschäftsleitung, der Kommissionen und der Interfraktionellen Konferenz sowie die Erledigung der administrativen, juristischen und organisatorischen Sekretariatsaufgaben. 2 Die Parlamentsdienste erbringen gegenüber den Mitgliedern des Gemeinderats weitere Dienstleistungen, insbesondere die Auskunftserteilung und Unterlagenbeschaffung. 3 Die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste bestimmt die Reihenfolge der Aufgabenerledigung.
Die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste ist zu ständig für: a. einmalige, budgetierte neue Ausgaben für einen bestimm ten Zweck und für gebundene budgetierte Ausgaben bis Fr. 200 000.–; b. neue, jährlich wiederkehrende budgetierte Ausgaben oder entsprechende Einnahmenausfälle bis Fr. 5000.–; c. die Bewilligung des Gesamtbetrags von budgetierten Über schreitungen von Verpflichtungskrediten, soweit der Ge samtbetrag die Kompetenzgrenze der Leiterin oder des Lei ters der Parlamentsdienste nicht überschreitet. Personal Aufgaben, Kompetenzen Finanz befugnisse 14Geschäftsordnung des Gemeinderats
1 Der Gemeinderat verfügt über folgende Kommissionen: a. ständige Kommissionen: 1. die Rechnungsprüfungskommission (RPK) mit 11 Mit gliedern, 2. die Geschäftsprüfungskommission (GPK) mit 11 Mitglie dern, 3. 7 Sachkommissionen (SK) mit 13 Mitgliedern, 4. die Redaktionskommission (RedK) mit mindestens 5 Mitgliedern; b. Parlamentarische Untersuchungskommissionen (PUK) mit höchstens 17 Mitgliedern; c. Spezialkommissionen mit mindestens 9 und höchstens 21 Mitgliedern; d. Besondere Kommissionen. 2 Die Kommissionen können zur Vorberatung von Geschäften oder Geschäftsbereichen Subkommissionen bilden. Art. 36a6 1 Die Kommissionen können virtuelle Sitzungen einbe rufen und durchführen. 2 Eine Kommissionssitzung wird physisch durchgeführt, wenn eine Mehrheit der Kommission dies innert 24 Stunden nach der Einberufung verlangt. Art. 36b7 1 In ausserordentlichen Lagen und anderen Krisen situationen kann die Geschäftsleitung die Kommissionen zur Durchführung von virtuellen Kommissionssitzungen verpflichten. 2 Ist eine Kommission mit dem Entscheid der Geschäftsleitung nicht einverstanden, entscheidet der Rat.
Der Gemeinderat kann auf Antrag der Geschäftsleitung Parlamentarische Untersuchungskommissionen, Spezialkom missionen und Besondere Kommissionen einsetzen. 6 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025. 7 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025. Arten und Grösse von Kommissionen Virtuelle Kommissions sitzungen a. Einberufung b. ausserordent liche Lagen und Krisen situationen Einsetzung 15Geschäftsordnung des Gemeinderats
1 Die Wahl der Mitglieder, der Präsidien und der Vizeprä sidien der Rechnungsprüfungskommission und der Geschäfts prüfungskommission erfolgt durch den Gemeinderat. 2 Die Wahl der Präsidien und der Vizepräsidien der Sachkom missionen erfolgt durch den Gemeinderat. 3 Die Wahl der Mitglieder, der Präsidien und der Vizepräsidien von Parlamentarischen Untersuchungskommissionen erfolgt durch den Gemeinderat.
1 Die Wahl der Mitglieder der Sachkommissionen, mit Ausnahme der Präsidien und der Vizepräsidien, erfolgt durch die Geschäftsleitung. 2 Die Wahl der Mitglieder und des Präsidiums der Redaktions kommission erfolgt durch die Geschäftsleitung. 3 Die Wahl der Mitglieder, des Präsidiums und des Vizepräsi diums von Spezialkommissionen und Besonderen Kommissio nen erfolgt durch die Geschäftsleitung.
1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Rechnungsprüfungs kommission und der Geschäftsprüfungskommission beträgt vier Jahre. 2 Die Amtsdauer der Mitglieder der Sachkommissionen und der Redaktionskommission beträgt zwei Jahre. 3 Die Amtsdauer der Mitglieder der Parlamentarischen Untersu chungskommissionen und der Spezialkommissionen endet mit dem Beschluss des Gemeinderats über deren Antrag. 4 Die Amtsdauer der Mitglieder der Besonderen Kommissionen beträgt ein Jahr.
1 Die Amtsdauer der Präsidien und der Vizepräsidien der ständigen Kommissionen beträgt zwei Jahre. 2 Die Amtsdauer der Präsidien und Vizepräsidien der Parlamen tarischen Untersuchungskommissionen und der Spezialkom missionen endet mit dem Beschluss des Gemeinderats über deren Antrag. 3 Die Amtsdauer der Präsidien und Vizepräsidien der Besonde ren Kommissionen beträgt ein Jahr. Wahl durch den Gemeinderat Wahl durch die Geschäfts leitung Amtsdauer der Mitglieder Amtsdauer der Präsidien 16Geschäftsordnung des Gemeinderats