1 Werden die zu einem Geschäft gehörenden Unterla
gen nicht fünf Tage vor der Sitzung zur Verfügung gestellt, wird
dessen Beratung auf eine spätere Sitzung verschoben, wenn
dies mindestens zwanzig Mitglieder verlangen.
2 Anträge auf Verschiebung der Beratung eines Geschäfts sind
zu Beginn einer Sitzung des Gemeinderats einzureichen; das
Quorum ist sofort festzustellen.
18 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
Virtuelle
Ratssitzungen
Einladung und
Tagliste
Sitzungs
unterlagen
Verschiebung
der Beratung
44Geschäftsordnung des Gemeinderats
Art. 164
1 Die Sitzungen des Gemeinderats finden in der Regel
am Mittwoch statt.
2 Sie beginnen und enden zu der von der Präsidentin oder vom
Präsidenten festgesetzten Zeit.
3 Während der Ratsferien finden keine Sitzungen statt.
Art. 165
1 Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn die Mehr
heit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Ist der Gemeinderat nicht beschlussfähig, wird dies im Proto
koll vermerkt und die Sitzung geschlossen.
Art. 166
1 Die Ombudsperson und die oder der Datenschutzbe
auftragte können anlässlich der Behandlung ihrer Berichte im
Gemeinderat an den Sitzungen teilnehmen.
2 Sie erhalten bei der Beratung von Geschäften, die ihren Ge
schäftsbereich betreffen, in der vorberatenden Kommission und
im Gemeinderat Gelegenheit zur Stellungnahme.
Art. 167 B. Öffentlichkeit
1 Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich.
2 Der Gemeinderat schliesst die Öffentlichkeit aus, wenn über
wiegende öffentliche oder private Interessen gemäss § 23 IDG
dies erfordern.
3 Nicht öffentlich sind die Sitzungen der Organe des Gemeinde
rats, insbesondere der Kommissionen.
Art. 168
1 Die Geschäftsleitung akkreditiert die Ratsberichter
statterinnen und Ratsberichterstatter und weist ihnen im Sit
zungssaal oder auf der Tribüne geeignete Plätze zu.
2 Das Gesuch um Akkreditierung ist von der Arbeitgeberin oder
vom Arbeitgeber oder von der Chefredaktion bei den Parla
mentsdiensten zuhanden der Geschäftsleitung schriftlich einzu
reichen.
3 Freiberuflich tätige Medienschaffende reichen das Gesuch
selbst ein.
4 Die Einladungen und die Sitzungsunterlagen werden den Me
dien elektronisch zugestellt.
Sitzungstag und
Sitzungszeit
Beschluss
fähigkeit
Teilnahme der
Ombudsperson
und der oder
des Daten
schutzbeauf
tragten
Öffentlichkeit
der Sitzungen
Medien
45Geschäftsordnung des Gemeinderats
Art. 169
1 Persönliche Akten und Bildschirme der Mitglieder des
Gemeinderats dürfen weder fotografiert noch gefilmt werden.19
2 Der Ratsbetrieb darf in keiner Weise gestört werden.
3 Beschliesst der Gemeinderat nichts anderes, werden die Sit
zungen des Gemeinderats für die Öffentlichkeit elektronisch
übertragen.
Art. 170
1 Besucherinnen oder Besucher haben sich auf den für
sie bestimmten Plätzen aufzuhalten.
2 Besucherinnen oder Besucher, die diese Plätze wegen einer
Behinderung nicht einnehmen können, werden im Ratssaal zu
gelassen.
Art. 171
1 Besucherinnen oder Besucher dürfen die Sitzungen
nicht stören und haben jede Äusserung von Beifall oder Missbil
ligung zu unterlassen.
2 Personen, die nicht Mitglieder des Gemeinderats sind, dürfen
im Gebäude des Tagungsorts keine Unterschriften sammeln.
3 Besucherinnen oder Besucher können von der Sitzung ausge
schlossen werden, wenn sie die Verhandlungen derart stören,
dass ein Fortgang der Sitzung stark erschwert wird.
4 Die Präsidentin oder der Präsident kann den Ausschluss durch
den Weibeldienst, den Sicherheitsdienst oder die Polizei durch
setzen lassen.
Art. 172 C. Protokolle und Publikation
Das substanzielle Protokoll der Sitzungen enthält:
a. die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden
Mitglieder sowie der oder des Vorsitzenden und der Proto
kollführerin oder des Protokollführers;
b. die in der Sitzung behandelten Geschäfte;
c. die Anträge;
d. die Begründungen;
e. die Wortmeldungen zu traktandierten Geschäften;
f. das Ergebnis der Abstimmungen und der Wahlen;
g. die aus der Beratung hervorgegangenen Beschlüsse;
19 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
Aufnahmen
Plätze für Besu
cherinnen oder
Besucher
Störungen
durch Besu
cherinnen oder
Besucher
Substanzielles
Protokoll
46Geschäftsordnung des Gemeinderats
h. die Schriftstücke, die die Präsidentin oder der Präsident
dem Gemeinderat zur Kenntnis gebracht hat;
i. die Erklärungen der Fraktionen, der Parlamentarischen
Gruppen, der Kommissionen und des Stadtrats;
j. die mündlich abgegebenen Stellungnahmen des Stadtrats
bei der Behandlung von dringlichen Vorstössen.
Art. 173
Vorgängig zum substanziellen Protokoll wird ein Be
schlussprotokoll der Sitzungen erstellt, das keine Wortmeldun
gen enthält.
Art. 174
1 Die elektronischen Übertragungen der Sitzungen des
Gemeinderats gemäss Art. 169 Abs. 3 werden aufgezeichnet,
sachgerecht indexiert und archiviert.
2 Die Aufzeichnungen werden nicht redigiert.
3 Gegen die Aufzeichnungen kann keine Einsprache erhoben
werden.
4 Bei Ausschluss der Öffentlichkeit sowie auf Beschluss des Ge
meinderats im Einzelfall wird auf die Aufzeichnung verzichtet.
Art. 175
1 Die Redaktion des Beschlussprotokolls und des sub
stanziellen Protokolls obliegt der Geschäftsleitung.
2 Ergeben sich sachliche Widersprüche, stellt die Geschäftslei
tung dem Gemeinderat Antrag auf Bereinigung.
Art. 176
Die Protokolle werden veröffentlicht.
Art. 177
1 Einsprachen gegen die Abfassung des Ratsprotokolls
sind bei der Präsidentin oder dem Präsidenten innert zwanzig
Tagen nach der Veröffentlichung schriftlich einzureichen.
2 Die Geschäftsleitung entscheidet über die Einsprache.
3 Ihr Entscheid kann an den Gemeinderat weitergezogen werden.
Art. 178
1 Die Beschlüsse des Gemeinderats werden von den
Parlamentsdiensten unter Hinweis auf eine allfällige Referen
dums und Rekursmöglichkeit eine Woche nach der Beschluss
fassung amtlich publiziert.
2 Die Veröffentlichung kann sich auf die Bezeichnung des Be
schlusses und die Fristansetzung beschränken, mit dem Hin
weis, dass der vollständige Beschluss zur Einsicht aufliegt und
auf der Webseite abrufbar ist.
Beschluss
protokoll
Aufzeichnungen
Redaktion der
Protokolle
Veröffentlichung
Einsprachen
Amtliche
Publikation der
Beschlüsse
47Geschäftsordnung des Gemeinderats
V. Verhandlungen
Art. 179 A. Allgemeines
1 Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet die Sitzung
und stellt die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats fest.
2 Der Gemeinderat kann traktandierte Geschäfte absetzen und
auf eine nächste Sitzung verschieben; dies erfolgt in der Regel
zu Beginn der Sitzung, ausnahmsweise während der Sitzung.
3 Der Gemeinderat kann eine Änderung der Reihenfolge der
traktandierten Geschäfte beschliessen; dies erfolgt in der Regel
zu Beginn der Sitzung, ausnahmsweise während der Sitzung.
4 Der Gemeinderat kann auf Antrag des Stadtrats ein Geschäft
sofort materiell behandeln; falls nicht die sofortige materielle Be
handlung beschlossen wird, bestimmt der Gemeinderat die für
die Vorberatung zuständige Kommission.
Art. 180
Erklärungen der Fraktionen, der Parlamentarischen
Gruppen, der Kommissionen und des Stadtrats sowie persönli
che Erklärungen können jederzeit abgegeben werden.
Art. 181
1 Die Berichterstattung und die Antragstellung der Kom
missionen zu Weisungen des Stadtrats erfolgen im Gemeinde
rat mündlich oder schriftlich.
2 Stimmen die Anträge von Kommission und Stadtrat überein,
beschränkt sich die mündliche Berichterstattung auf eine kurze
Begründung des Antrags.
3 Der Stadtrat gibt seine Stellungnahme zu den Anträgen der
Kommission in der Regel mündlich in der Sitzung des Gemein
derats bekannt.
Art. 182
1 Jedes Mitglied hat das Recht, während der Sitzung
des Gemeinderats Änderungsanträge zu stellen; diese sind
mündlich zu begründen.
2 Änderungsanträge gemäss Abs. 1 müssen der Präsidentin oder
dem Präsidenten und dem Ratssekretariat schriftlich vorgelegt
werden.
Tagesordnung
Erklärungen
Berichterstattung
und Anträge
Änderungs
anträge
48Geschäftsordnung des Gemeinderats
Art. 183 B. Eintreten
1 Über Eintreten oder Nichteintreten auf ein Geschäft
wird zu Beginn der Beratung beschlossen.
2 Das Eintreten ist obligatorisch bei Einzel oder Volksinitiativen,
beim Budget, bei der Jahresrechnung und beim Geschäftsbe
richt.
3 Wird kein Antrag auf Nichteintreten gestellt, ist Eintreten still
schweigend beschlossen.
Art. 184
1 Findet ein Antrag der vorberatenden Kommission auf
Nichteintreten im Gemeinderat keine Mehrheit und hat die Kom
mission keine Detailberatung durchgeführt, gilt die Vorlage als
erneut zur Detailberatung an die Kommission überwiesen.
2 Der Gemeinderat kann ein anderes Vorgehen beschliessen.
Art. 185 C. Rückweisung
1 Über die Rückweisung einer Weisung an den Stadtrat
oder an eine Kommission wird in der Regel vor der Detailbera
tung beschlossen.
2 Der Gemeinderat kann die Rückweisung mit einem Auftrag an
den Stadtrat verbinden und für die Erfüllung des Auftrags eine
Frist von mindestens sechs Monaten setzen.
3 Der Gemeinderat kann die Frist auf begründetes Gesuch hin
erstrecken.
Art. 186
1 Findet ein Rückweisungsantrag der vorberatenden
Kommission im Gemeinderat keine Mehrheit und hat die Kom
mission keine Detailberatung durchgeführt, gilt die Vorlage als
erneut zur Detailberatung an die Kommission überwiesen.
2 Der Gemeinderat kann ein anderes Vorgehen beschliessen.
Art. 187 D. Rückkommen
1 Nach der Detailberatung kann jedes Mitglied beantra
gen, auf einzelne Artikel oder Abschnitte zurückzukommen; der
Antrag muss vor den Abstimmungen gemäss Art. 212 und 213
erfolgen.
2 Eine kurze Begründung des Rückkommensantrags und eines
Gegenantrags ist gestattet.
Beschluss
Weiteres
Vorgehen
Beschluss,
Fristen
Weiteres
Vorgehen
49Geschäftsordnung des Gemeinderats
3 Der Gemeinderat entscheidet ohne weitere Diskussion.
4 Ein Antrag auf Wiederholung einer Abstimmung muss unmittel
bar nach dieser Abstimmung gestellt werden; nachdem die Be
ratung des folgenden Geschäfts aufgenommen worden ist oder
nach Sitzungsschluss ist er nicht mehr zulässig.
Art. 188 E. Worterteilung
Im Gemeinderat kann nur sprechen, wem die Präsi
dentin oder der Präsident das Wort erteilt.
Art. 189
1 Bei Vorlagen des Stadtrats erteilt die Präsidentin oder
der Präsident das Wort in dieser Reihenfolge:
a. der Referentin oder dem Referenten der vorberatenden
Kommission;
b. der Referentin oder dem Referenten der Minderheit der vor
beratenden Kommission;
c. den übrigen Mitgliedern der vorberatenden Kommission für
ein erstes Votum;
d. den übrigen Mitgliedern des Gemeinderats.
2 Wird sofortige materielle Behandlung beantragt, erhalten zu
erst die Mitglieder des Stadtrats das Wort.
3 Bei parlamentarischen Vorstössen erteilt die Präsidentin oder
der Präsident das Wort in dieser Reihenfolge:
a. der Erstunterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner;
b. der Referentin oder dem Referenten für den Ablehnungs
oder Änderungsantrag;
c. den übrigen Mitgliedern des Gemeinderats.
4 Bei den übrigen Geschäften erteilt die Präsidentin oder der
Präsident das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen.
Art. 19020 1 Die Beratung der Geschäfte erfolgt als reduzierte
Debatte:
a. bei Vorlagen des Stadtrats mit gleichlautendem Kommis
sionsantrag;
b. bei persönlichen Vorstössen, die mehr als ein Jahr auf der
Tagliste pendent sind;
20 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
Grundsatz
Reihenfolge
Reduzierte
Debatte
a. Grundsatz
50Geschäftsordnung des Gemeinderats
c. auf Beschluss der Geschäftsleitung bei grosser Geschäfts
last.
2 Vor der Beratung eines Geschäfts kann mittels Ordnungs
antrag die freie Debatte beantragt werden; der Rat beschliesst
ohne Diskussion.
Art. 190a21 1 Bei Vorlagen des Stadtrats erteilt die Präsidentin
oder der Präsident das Wort in dieser Reihenfolge:
a. der Referentin oder dem Referenten der vorberatenden
Kommission;
b. der Referentin oder dem Referenten der Minderheit der vor
beratenden Kommission;
c. einem Mitglied pro Fraktion oder Parlamentarische Gruppe
für je eine Wortmeldung;
d. den Mitgliedern, die weder einer Fraktion noch einer Parla
mentarischen Gruppe angehören, für je eine Wortmeldung.
2 Bei parlamentarischen Vorstössen erteilt die Präsidentin oder
der Präsident das Wort in dieser Reihenfolge:
a. der Erstunterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner für die
Begründung;
b. dem zuständigen Mitglied des Stadtrats für den Ableh
nungsantrag oder einem Mitglied des Gemeinderats als
Referentin oder Referenten für den Ablehnungs oder den
Textänderungsantrag;
c. einem Mitglied pro Fraktion oder Parlamentarische Gruppe
für je eine Wortmeldung;
d. den Mitgliedern, die weder einer Fraktion noch einer Parla
mentarischen Gruppe angehören, für je eine Wortmeldung;
e. den Mitgliedern des Gemeinderats gemäss lit. a und b für je
eine zweite Wortmeldung.
3 Die strukturierte Debattenführung wird den Mitgliedern in der
Einladung zur Kenntnis gebracht.
21 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
b. Worterteilung
51Geschäftsordnung des Gemeinderats
Art. 191
1 Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort in
der Reihenfolge der Anmeldung, ausgenommen bei:22
a. Änderungsanträgen zum Geschäft;
b. Textänderungsanträgen;
c. Ordnungsanträgen.
2 Mitglieder, die zum Geschäft noch nicht gesprochen haben, ha
ben den Vorrang vor jenen, die bereits das Wort erhalten haben.
3 Zum gleichen Gegenstand kann ein Mitglied höchstens zwei
mal sprechen.
4 Ausnahmen gelten für:
a. die Referentin oder den Referenten zur Vorstellung der Wei
sung;
b. die Referentin oder den Referenten der Kommissionsmehr
heit;
c. die Referentinnen oder die Referenten von Kommissions
minderheiten;
d. die Mitglieder des Stadtrats.
Art. 192
1 Jedes Mitglied kann die Schliessung der Redeliste be
antragen.
2 Bis sie geschlossen wird, können sich die Mitglieder noch auf
die Liste setzen lassen.
3 Wird nach der Schliessung der Redeliste ein neuer Antrag zum
Geschäft eingereicht, ist die Diskussion zu diesem Antrag wie
der offen.
Art. 193
1 Die Beratung eines Geschäfts wird beendet, wenn:
a. niemand mehr das Wort wünscht; oder
b. zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangen.
2 Wird die Beratung gemäss Abs. 1 lit. b beendet, wird auf Ver
langen den Referentinnen oder Referenten der Kommission,
den Vertreterinnen oder Vertretern von persönlichen Vorstös
sen, den Mitgliedern des Stadtrats sowie je einem Mitglied der
Fraktionen das Wort erteilt.
22 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
Allgemeine
Diskussion
Schliessung
der Redeliste
Schluss der
Beratung
52Geschäftsordnung des Gemeinderats
3 Der Abbruch der Diskussion kann von jedem Mitglied des Ge
meinderats auch zu einem einzelnen Abschnitt oder zu einem
bestimmten Artikel eines Erlasses beantragt werden; in diesem
Fall gilt das einfache Mehr.
Art. 194
1 Ein Ordnungsantrag ist sofort zu behandeln.
2 Wenn der Gemeinderat nichts anderes beschliesst, darf dazu
nur ein Mitglied pro Fraktion oder Parlamentarische Gruppe
sprechen.
F. Redezeit und Ordnungsruf
Art. 19523 1 Die Redezeit für die Berichterstattung zu Weisungen
und für die Begründungen der Anträge zu Weisungen, der Vor
stösse und der übrigen Geschäfte beträgt:
a. höchstens zehn Minuten in der freien Debatte;
b. höchstens fünf Minuten in der reduzierten Debatte.
2 In der Diskussion beträgt die Redezeit:
a. höchstens fünf Minuten in der freien Debatte;
b. höchstens drei Minuten bei den zweiten Wortmeldungen in
der freien Debatte;
c. höchstens drei Minuten in der reduzierten Debatte.
3 Die Redezeit für persönliche Erklärungen beträgt höchstens
drei Minuten.
4 Die Redezeit für Ordnungsanträge beträgt höchstens drei Mi
nuten.
Art. 196
1 Bei der gemeinsamen Behandlung von Vorstössen
können die Redezeiten der gleichen Person nicht kumuliert wer
den.
2 Der Gemeinderat kann die Redezeit kürzen oder verlängern.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann im Ausnahmefall län
gere Redezeiten bewilligen.
23 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
Ordnungsantrag
Grundsätze
Verkürzung,
Verlängerung
53Geschäftsordnung des Gemeinderats
Art. 197
1 Ein Mitglied wird von der Präsidentin oder dem Präsi
denten zur Ordnung gerufen, wenn es:
a. den Anstand verletzt, insbesondere durch ehrverletzende
oder beleidigende Äusserungen namentlich gegenüber Mit
gliedern des Gemeinderats, der Behörden oder Angestell
ten der Verwaltung;
b. die Redezeit überschreitet;
c. sich in seinen Ausführungen zu sehr von dem in Beratung
stehenden Gegenstand entfernt.
2 Die Präsidentin oder der Präsident entzieht dem Mitglied das
Wort, wenn es dem Ordnungsruf keine Folge leistet.
3 Fügt sich ein Mitglied dem Präsidiumsentscheid nicht oder stört
es durch sein Verhalten wiederholt die Sitzung, kann es auf An
trag der Präsidentin oder des Präsidenten durch Beschluss des
Gemeinderats von der Sitzung ausgeschlossen werden.
VI. Wahlen und Abstimmungen
Art. 198 A. Allgemeines
1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Wahlen
und die Abstimmungen im Gemeinderat.
2 Sie oder er gibt das Resultat der Abstimmungen und der Wah
len bekannt.
Art. 199
1 Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel offen über die
Abstimmungsanlage oder in Ausnahmefällen durch Aufstehen.
2 Kann ein Mitglied wegen einer Behinderung oder aus gesund
heitlichen Gründen nicht aufstehen, gibt es seine Stimme auf
andere geeignete Weise erkennbar ab.
3 Bei der Stimmabgabe durch Aufstehen geben die Stimmen
zählerinnen oder Stimmenzähler ihre Stimme erkennbar ab und
das Ergebnis ihres Sektors von ihrem Standort aus dem Rats
sekretariat bekannt.
4 Ein Antrag auf Wiederholung einer Abstimmung infolge Fehl
manipulation, Fehlfunktion der Abstimmungsanlage oder Fehler
bei der Auszählung durch die Stimmenzählenden hat sofort zu
erfolgen.
Ordnungsruf
und Wortentzug
Leitung
Stimmabgabe
54Geschäftsordnung des Gemeinderats
Art. 200
1 Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen amten die
Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler und ein Mitglied des
Ratssekretariats als Wahlbüro.
2 Das Wahlbüro ermittelt das Wahl oder das Abstimmungser
gebnis und gibt dieses zu Protokoll.
Art. 201 B. Wahlen
1 Zur Wahl stehen die von den Mitgliedern, den Fraktio
nen, der Interfraktionellen Konferenz oder der Geschäftsleitung
vorgeschlagenen wählbaren Personen.
2 Werden gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen als
Sitze zu besetzen sind, erklärt die Präsidentin oder der Präsi
dent die Vorgeschlagenen als gewählt.
Art. 202
1 Werden mehr Personen vorgeschlagen als Sitze zu
besetzen sind, wird die Wahl geheim durchgeführt.
2 Die Wahl des Präsidiums und des Vizepräsidiums des Gemein
derats wird auch dann geheim durchgeführt, wenn nur eine Per
son pro Sitz vorgeschlagen wurde.
Art. 203
1 Bei geheimer Wahl gilt im ersten und im zweiten Wahl
gang das absolute Mehr, im dritten Wahlgang das relative Mehr.
2 Die Präsidentin oder der Präsident wählt mit.
3 Bei Stimmengleichheit zieht die Präsidentin oder der Präsident
das Los.
Art. 204 C. Abstimmungen
1 Die Abstimmungen werden unter Vorbehalt von
Art. 206 offen durchgeführt.
2 Beschlüsse, für die kein Quorum vorgeschrieben ist, werden
mit einfachem Mehr gefasst.
3 Erfolgt die Stimmabgabe offen, ist bei Stimmengleichheit derje
nige Antrag angenommen, für den die Präsidentin oder der Prä
sident gestimmt hat; hat sie oder er sich der Stimme enthalten,
trifft sie oder er den Stichentscheid.
4 Ist die Leitung der Sitzung zum Zeitpunkt der Abstimmung
einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten übertragen,
gilt Abs. 3 auch bei Anwesenheit der Präsidentin oder des
Präsidenten sinngemäss.
Geheime
Wahlen und
Abstimmungen
Allgemeines
Geheime Wahl
Verfahren bei
geheimer Wahl
Allgemeines
55Geschäftsordnung des Gemeinderats