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Geschäftsordnung des Gemeinderats (GeschO GR)

Zürich (city) · 171.100 · other

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Contents: 212 provisions
  1. Art. 1 A. Organe
  2. Art. 2 B. Konstituierung
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 6
  6. Art. 7 C. Geschäftsleitung
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 10
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14
  14. Art. 15
  15. Art. 16
  16. Art. 17
  17. Art. 18
  18. Art. 19 ist oder die keiner Fraktion angehören.4
  19. Art. 20
  20. Art. 21
  21. Art. 22
  22. Art. 23
  23. Art. 24 D. Präsidium
  24. Art. 25
  25. Art. 26
  26. Art. 27
  27. Art. 28 E. Ratssekretariat
  28. Art. 29
  29. Art. 30
  30. Art. 31 F. Parlamentsdienste
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36 G. Kommissionen
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49
  49. Art. 50
  50. Art. 51
  51. Art. 52
  52. Art. 53
  53. Art. 54
  54. Art. 55
  55. Art. 56
  56. Art. 57
  57. Art. 58
  58. Art. 59
  59. Art. 60 H. Rechnungsprüfungskommission
  60. Art. 61
  61. Art. 62
  62. Art. 63 I. Geschäftsprüfungskommission
  63. Art. 64
  64. Art. 65
  65. Art. 66
  66. Art. 67 J. Sachkommissionen
  67. Art. 68
  68. Art. 69
  69. Art. 70 K. Redaktionskommission
  70. Art. 71 L. Spezialkommissionen
  71. Art. 72
  72. Art. 73 M. Besondere Kommissionen
  73. Art. 74 N. Parlamentarische Untersuchungskommissionen
  74. Art. 75
  75. Art. 76
  76. Art. 77
  77. Art. 78
  78. Art. 79
  79. Art. 80
  80. Art. 81
  81. Art. 82
  82. Art. 83
  83. Art. 84
  84. Art. 85
  85. Art. 86
  86. Art. 87
  87. Art. 88
  88. Art. 89
  89. Art. 90
  90. Art. 91
  91. Art. 92
  92. Art. 93
  93. Art. 94
  94. Art. 95
  95. Art. 96
  96. Art. 97 O. Fraktionen
  97. Art. 98
  98. Art. 99
  99. Art. 100
  100. Art. 101 P. Parlamentarische Gruppen
  101. Art. 102 Q. Interfraktionelle Konferenz
  102. Art. 103
  103. Art. 104 R. Stellung des Stadtrats
  104. Art. 105
  105. Art. 106 A. Rechte und Pflichten
  106. Art. 107
  107. Art. 109
  108. Art. 110 B. Interessenbindungen
  109. Art. 111
  110. Art. 112 C. Ausstand
  111. Art. 113
  112. Art. 114
  113. Art. 115 A. Allgemeine Bestimmungen
  114. Art. 116
  115. Art. 117
  116. Art. 118
  117. Art. 119
  118. Art. 120
  119. Art. 121
  120. Art. 122
  121. Art. 123
  122. Art. 124
  123. Art. 125
  124. Art. 126 B. Motion
  125. Art. 127
  126. Art. 128
  127. Art. 129
  128. Art. 130
  129. Art. 131
  130. Art. 132 C. Postulat
  131. Art. 133
  132. Art. 134
  133. Art. 135
  134. Art. 136
  135. Art. 137
  136. Art. 138 D. Parlamentarische Initiative
  137. Art. 139
  138. Art. 140
  139. Art. 141
  140. Art. 142 E. Globalbudgetantrag
  141. Art. 143
  142. Art. 144
  143. Art. 145 F. Interpellation
  144. Art. 146
  145. Art. 147
  146. Art. 148 G. Schriftliche Anfrage
  147. Art. 149
  148. Art. 150
  149. Art. 151 H. Beschlussantrag
  150. Art. 152
  151. Art. 153
  152. Art. 154
  153. Art. 155 I. Jugendvorstoss
  154. Art. 156
  155. Art. 157
  156. Art. 158
  157. Art. 159
  158. Art. 160 A. Allgemeines
  159. Art. 161
  160. Art. 162
  161. Art. 163
  162. Art. 164
  163. Art. 165
  164. Art. 166
  165. Art. 167 B. Öffentlichkeit
  166. Art. 168
  167. Art. 169
  168. Art. 170
  169. Art. 171
  170. Art. 172 C. Protokolle und Publikation
  171. Art. 173
  172. Art. 174
  173. Art. 175
  174. Art. 176
  175. Art. 177
  176. Art. 178
  177. Art. 179 A. Allgemeines
  178. Art. 180
  179. Art. 181
  180. Art. 182
  181. Art. 183 B. Eintreten
  182. Art. 184
  183. Art. 185 C. Rückweisung
  184. Art. 186
  185. Art. 187 D. Rückkommen
  186. Art. 188 E. Worterteilung
  187. Art. 189
  188. Art. 191
  189. Art. 192
  190. Art. 193
  191. Art. 194
  192. Art. 196
  193. Art. 197
  194. Art. 198 A. Allgemeines
  195. Art. 199
  196. Art. 200
  197. Art. 201 B. Wahlen
  198. Art. 202
  199. Art. 203
  200. Art. 204 C. Abstimmungen
  201. Art. 205
  202. Art. 206
  203. Art. 207
  204. Art. 208
  205. Art. 209
  206. Art. 209zur
  207. Art. 211 lage unterliegt dem qualifizierten Mehr.26
  208. Art. 212
  209. Art. 213
  210. Art. 214
  211. Art. 215 A. Aufhebung bisherigen Rechts
  212. Art. 216 B. Übergangsbestimmungen

212 provisions

Art. 123

1 Vorstösse von nicht mehr amtierenden Mitgliedern werden als gegenstandslos abgeschrieben; ausgenommen sind Schriftliche Anfragen. 2 Keine Abschreibung erfolgt, wenn ein Vorstoss von einem am tierenden Mitglied übernommen wird. Verfahrens rechte Form Traktandierung Abschreibung nach Austritt 34Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 124

1 Für Vorstösse, die bereits traktandiert oder mindes tens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Gemeinderats bei den Parlamentsdiensten zuhanden der Geschäftsleitung einge gangen sind, kann durch ein unterzeichnendes Mitglied Dring licherklärung beantragt werden; der Antrag auf Dringlicherklä rung wird zu Beginn der Sitzung begründet. 2 Der Entscheid über die Dringlicherklärung wird an der ersten Sitzung des Gemeinderats in der folgenden Sitzungswoche ge troffen und bedarf der Mehrheit aller Mitglieder. 3 Dringlich erklärte Vorstösse werden nach Ablauf der entspre chenden Frist in der Regel als erstes Geschäft nach den Wei sungen am nächsten Sitzungstag behandelt. 4 Der Gemeinderat sowie die Präsidentin oder der Präsident können einen späteren Behandlungstermin festlegen, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller einverstanden ist.

Art. 125

1 Das erstunterzeichnende Mitglied kann eine Motion, ein Postulat oder einen Globalbudgetantrag zurückziehen, so lange der Vorstoss nicht an den Stadtrat überwiesen worden ist. 2 Das erstunterzeichnende Mitglied kann eine Interpellation oder eine Schriftliche Anfrage zurückziehen, solange sie nicht vom Stadtrat beantwortet worden ist. 3 Das erstunterzeichnende Mitglied kann einen Beschlussantrag zurückziehen, solange er nicht an die Geschäftsleitung überwie sen worden ist. 4 Das erstunterzeichnende Mitglied kann eine Parlamentarische Initiative zurückziehen, solange sie nicht an eine Kommission überwiesen worden ist.

Art. 126 B. Motion

Motionen sind Anträge, die den Stadtrat verpflichten, einen Entwurf für: a. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Be schlusses vorzulegen, der in die Zuständigkeit der Ge meinde oder des Gemeinderats fällt; b. die Änderung der Liste der Dienstabteilungen mit Globalbud gets gemäss Art. 1 Abs. 2 Globalbudgetverordnung14 vor zulegen; in diesem Fall halbieren sich alle Fristen gemäss Art. 127 und 130 – 131. 14 vom 12. Januar 2022, AS 611.102. Dringlich erklärung Rückzüge Gegenstand 35Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 127

1 Die Motion ist zu begründen; liegt eine schriftliche Be gründung vor, kann auf eine ergänzende mündliche Begründung verzichtet werden. 2 Lehnt der Stadtrat die Entgegennahme einer Motion ab oder beantragt er die Umwandlung in ein Postulat, hat er dies innert sechs Monaten nach Einreichung schriftlich zu begründen. 3 Bei dringlich erklärten Motionen beträgt die Frist dafür einen Monat nach der Dringlicherklärung. 4 Im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich der Schulbe hörden und der Sozialbehörde beträgt die Frist sechs Wochen nach der Dringlicherklärung.

Art. 128

1 Eine Diskussion findet nur statt, wenn ein Antrag auf Ablehnung, auf Umwandlung in ein Postulat oder auf Textände rung gestellt wird. 2 Änderungen gemäss Abs. 1 sind nur mit Zustimmung des erst unterzeichnenden Mitglieds möglich. 3 Textänderungen müssen vor der Abstimmung der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Ratssekretariat schriftlich vor gelegt werden.

Art. 129

Der Gemeinderat beschliesst, ob die Motion an den Stadtrat überwiesen oder abgelehnt wird.

Art. 130

1 Der Stadtrat unterbreitet dem Gemeinderat innert 24 Monaten nach der Überweisung eine Vorlage. 2 Der Stadtrat kann bis drei Monate vor Ablauf der Frist dem Ge meinderat eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate bean tragen. 3 Die Frist kann höchstens zweimal verlängert werden. 4 Die Motion kann einer Kommission zur Antragstellung überwie sen werden, wenn: a. der Gemeinderat die Erstreckung der Frist nicht gewährt; b. der Stadtrat dem Gemeinderat die verlangten Anträge nicht vorlegt; c. der Stadtrat trotz Mahnung nicht um Fristverlängerung nachgesucht hat. Verfahren und Fristen bis zur Überweisung Ablehnung, Umwandlung, Textänderung Überweisung Verfahren und Fristen nach der Überweisung 36Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 131

1 Hält der Stadtrat die Motion für nicht erfüllbar, ent spricht er dem Begehren in anderer Form oder soll auf den Auf trag verzichtet werden, legt er dem Gemeinderat einen begrün denden Bericht vor. 2 Schliesst sich der Gemeinderat dieser Beurteilung nicht an, räumt er dem Stadtrat eine Nachfrist von drei bis zwölf Monaten zur Unterbreitung der verlangten Vorlage ein.

Art. 132 C. Postulat

1 Mit dem Postulat fordert der Gemeinderat den Stadt rat auf zu prüfen, ob: a. eine Massnahme in seiner Kompetenz zu treffen sei; b. ein Beschluss in der Zuständigkeit der Gemeinde oder des Gemeinderats zu fassen sei. 2 Der Stadtrat kann auch aufgefordert werden, zu einer Sache einen Bericht vorzulegen.

Art. 133

1 Liegt eine schriftliche Begründung vor, kann auf eine ergänzende mündliche Begründung verzichtet werden. 2 Der Stadtrat gibt innert dreier Monate bekannt, ob er bereit ist, das Postulat entgegenzunehmen; vorbehalten bleiben Postulate gemäss Art. 136 Abs. 1. 3 Bei dringlich erklärten Postulaten beträgt die Frist dafür einen Monat nach der Dringlicherklärung. 4 Im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich der Schulbe hörden und der Sozialbehörde beträgt die Frist sechs Wochen nach der Dringlicherklärung.

Art. 134

1 Eine Diskussion findet nur statt, wenn ein Antrag auf Ablehnung oder auf Textänderung gestellt wird. 2 Ablehnungsanträge werden vom Stadtrat oder von einem Mit glied der Fraktion, die den Ablehnungsantrag gestellt hat, münd lich begründet. 3 Änderungen gemäss Abs. 1 sind nur mit Zustimmung des erst unterzeichnenden Mitglieds möglich. 4 Textänderungen müssen vor der Abstimmung der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Ratssekretariat schriftlich vor gelegt werden. Verfahren und Fristen bei Nichterfüllung Gegenstand Verfahren und Fristen bis zur Überweisung Ablehnung, Textänderung 37Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 135

Der Gemeinderat beschliesst, ob das Postulat an den Stadtrat überwiesen oder abgelehnt wird.

Art. 136

1 Mit Zustimmung des Gemeinderats können bei der Behandlung der Budgetvorlage, der Jahresrechnung oder des Geschäftsberichts Postulate, die mit dem behandelten Gegen stand in engem Zusammenhang stehen, mündlich vorgebracht und sogleich behandelt werden. 2 Postulate von Kommissionen werden mit den Anträgen zum Geschäft dem Gemeinderat und dem Stadtrat bekannt gegeben und in der Regel bei der Behandlung des Geschäfts beraten.

Art. 137

1 Der Stadtrat legt innert zweier Jahre nach Überwei sung das Ergebnis der Prüfung des Postulats oder den gefor derten Bericht vor. 2 Bei Berichtspostulaten kann der Gemeinderat eine längere Frist als zwei Jahre festlegen. 3 Der Gemeinderat kann das Ergebnis der Prüfung oder den Be richt diskutieren und allenfalls Ergänzungen verlangen; die Frist für Ergänzungen beträgt ein Jahr. 4 Die Berichte des Stadtrats zu den Postulaten werden dem Ge meinderat zeitgleich mit dem Geschäftsbericht in einer separa ten Vorlage vorgelegt und von der Geschäftsprüfungskommis sion geprüft; diese stellt Antrag auf Abschreibung der Postulate oder Ergänzung der Berichte.

Art. 138 D. Parlamentarische Initiative

1 Mit einer Parlamentarischen Initiative verlangen die Mitglieder des Gemeinderats vom Gemeinderat den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Beschlusses, der in die Zu ständigkeit der Gemeinde oder des Gemeinderats fällt. 2 Die Parlamentarische Initiative ist in der Form eines ausgear beiteten Entwurfs einzureichen. 3 Die Parlamentarische Initiative ist nicht zulässig, falls das Anlie gen als Antrag zu einem im Gemeinderat hängigen Beratungs gegenstand eingebracht werden kann; in diesem Fall lehnt die Geschäftsleitung die Entgegennahme ab. Überweisung Sofortige materielle Behandlung Verfahren und Fristen nach der Überweisung Gegenstand, Form 38Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 139

1 Die Parlamentarische Initiative wird von der erstunter zeichnenden Person mündlich begründet. 2 Unterstützt ein Drittel der Mitglieder die Initiative, überweist der Gemeinderat diese einer Kommission zur Berichterstattung und zur Antragstellung.

Art. 140

1 Die Kommission hört die erstunterzeichnende Person an. 2 Sie erstellt den Bericht oder die Vorlage innert sechs Monaten nach der Überweisung. 3 Sie kann sich mit Einverständnis des Stadtrats durch Ange stellte der Verwaltung unterstützen lassen. 4 Sie unterbreitet dem Stadtrat die Parlamentarische Initiative oder das Ergebnis ihrer Beratungen zur schriftlichen Stellung nahme innert dreier Monate; diese Frist kann auf Antrag durch die Geschäftsleitung einmalig um drei Monate verlängert wer den.

Art. 141

1 Nach Eingang der Stellungnahme des Stadtrats be schliesst die Kommission über ihren Antrag an den Gemeinde rat. 2 Der Gemeinderat beschliesst über die Initiative und die Anträge der Kommission.

Art. 142 E. Globalbudgetantrag

1 Der Globalbudgetantrag fordert den Stadtrat auf, eine Änderung oder eine Ergänzung des nächsten Produktegruppen Globalbudgets zu prüfen. 2 Die Prüfung umfasst insbesondere die Berechnung der finanziellen Folgen eines vorgegebenen alternativen Leistungs niveaus oder der Aufnahme eines vorgegebenen neuen Leis tungsziels in einer Produktegruppe.

Art. 143

1 Ein Globalbudgetantrag, der sich auf die nächste Bud getvorlage bezieht, muss bis Ende Februar im Gemeinderat ein gereicht werden. 2 Ein später eingereichter Globalbudgetantrag wird vom Stadtrat für die Umsetzung in der übernächsten Budgetvorlage geprüft. Begründung, Unterstützung Verfahren und Fristen in der Kommission Beschluss über den Antrag Gegenstand Einreichung 39Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 144

1 Der Stadtrat nimmt zu einem eingereichten Global budgetantrag innert zweier Monate Stellung; lehnt er ihn ab, hat er dies schriftlich zu begründen. 2 Bis Ende Mai beschliesst der Gemeinderat über die Überwei sung oder die Ablehnung des Globalbudgetantrags; eine Dis kussion im Rat findet nur statt, wenn ein Antrag auf Änderung oder Ablehnung gestellt wird. 3 Wird ein Globalbudgetantrag bis Ende Juni von einer Mehr heit der Mitglieder des Gemeinderats dringlich erklärt, nimmt der Stadtrat bis Ende August Stellung; bis Ende September be schliesst der Gemeinderat Überweisung oder Ablehnung des Globalbudgetantrags. 4 Der Stadtrat unterbreitet dem Gemeinderat das Ergebnis der Prüfung der überwiesenen Globalbudgetanträge zusammen mit dem Budgetantrag oder spätestens mit dem Novemberbrief.

Art. 145 F. Interpellation

Mit der Interpellation wird vom Stadtrat Auskunft über Angelegenheiten der Stadt verlangt.

Art. 146

1 Der Stadtrat beantwortet Interpellationen innert sechs Monaten schriftlich. 2 Bei dringlich erklärten Interpellationen beträgt die Frist einen Monat nach der Dringlicherklärung. 3 Im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich der Schulbe hörden und der Sozialbehörde beträgt die Frist sechs Wochen nach der Dringlicherklärung.

Art. 147

1 Verweigert der Stadtrat die verlangte Antwort ganz oder teilweise, hat er dies zu begründen. 2 Über die Interpellation findet eine Diskussion statt. 3 Das erstunterzeichnende Mitglied spricht zuerst. 4 Interpellationen werden ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, wenn der Gemeinderat sie nicht innert zweier Jahre nach der Einreichung abschliessend behandelt hat. Verfahren und Fristen Gegenstand Fristen Verfahren 40Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 148 G. Schriftliche Anfrage

Mit der Schriftlichen Anfrage wird vom Stadtrat Aus kunft über Angelegenheiten der Stadt verlangt.

Art. 149

1 Der Stadtrat beantwortet Schriftliche Anfragen innert dreier Monate schriftlich. 2 Eine von mindestens dreissig Mitgliedern unterzeichnete Schriftliche Anfrage ist dringlich und wird vom Stadtrat innert eines Monats nach der Einreichung beantwortet. 3 Im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich der Schulbe hörden und der Sozialbehörde beträgt die Frist sechs Wochen nach der Einreichung.

Art. 150

1 Verweigert der Stadtrat die verlangte Antwort ganz oder teilweise, hat er dies zu begründen. 2 Eine Diskussion im Gemeinderat findet nicht statt.

Art. 151 H. Beschlussantrag

1 Beschlussanträge sind Anträge zu Gegenständen, die im selbstständigen Wirkungsbereich des Gemeinderats liegen. 2 Dazu zählen insbesondere: a. Anträge zur Geschäftsordnung, zur inneren Organisation und zu Ausgaben des Gemeinderats, zu Behördeninitia tiven, zur Aufhebung von Überweisungsbeschlüssen von Motionen und Postulaten oder zur Aufhebung von Be schlussanträgen; b. Resolutionen.

Art. 152

1 Der Beschlussantrag wird von der Antragstellerin oder vom Antragsteller mündlich begründet. 2 Liegt eine schriftliche Begründung vor, kann auf eine ergän zende mündliche Begründung verzichtet werden. 3 Beschlussanträge zur Einreichung einer Behördeninitiative müssen eine kurze schriftliche Begründung enthalten.

Art. 153

1 Textänderungen sind nur mit Zustimmung des erstun terzeichnenden Mitglieds möglich. 2 Textänderungen müssen vor der Abstimmung der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Ratssekretariat schriftlich vor gelegt werden. Gegenstand Fristen Verfahren Gegenstand Verfahren Textänderung 41Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 154

Stimmt der Gemeinderat dem Beschlussantrag zu, wird er, soweit erforderlich, der Geschäftsleitung zur Weiterbehand lung überwiesen, sofern nichts anderes beschlossen wird.

Art. 155 I. Jugendvorstoss

1 Ein Jugendvorstoss darf nur einen einzigen Gegen stand zum Inhalt haben. 2 Ein Jugendvorstoss wird bei der Präsidentin oder dem Präsi denten des Gemeinderats zuhanden der Geschäftsleitung ein gereicht. 3 Der Jugendvorstoss enthält folgende Angaben: a. den Titel, den Antrag und eine Begründung des Vorstosses; b. eine Unterschriftenliste mit Vor und Nachnamen, Adressen, Geburtsdaten und Unterschriften der Unterzeichnenden; c. die Bezeichnung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Versammlung, an der der Vorstoss beschlossen wurde, und einer Stellvertretung; d. ein Beschlussprotokoll der Versammlung mit den Anträgen und den Abstimmungsresultaten. 4 Eine Mehrheit der Einreichenden kann den Vorstoss schriftlich zurückziehen, solange er nicht an den Stadtrat überwiesen wor den ist.

Art. 156

1 Der Vorstoss ist gültig, wenn er an einer Versammlung mit mindestens sechzig Kindern und Jugendlichen zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 18. Altersjahr mit Wohnsitz in der Stadt von der Mehrheit beschlossen wurde. 2 Die Geschäftsleitung prüft die Gültigkeit des Jugendvorstosses anhand der eingereichten Unterlagen. 3 Ist der Vorstoss nicht gültig, ist er erledigt.

Art. 157

1 Ist der Jugendvorstoss gültig und fällt er in die Zustän digkeit des Gemeinderats, wird er auf die Tagliste gesetzt. 2 Wird der Jugendvorstoss auf die Tagliste gesetzt, laufen die Fristen gemäss Art. 158 und Art. 159 Abs. 1. 3 Ist der Jugendvorstoss gültig, fällt er aber nicht in die Zustän digkeit des Gemeinderats, wird er durch die Geschäftsleitung als Petition an die zuständige Behörde weitergeleitet. Weiterbehand lung Gegenstand, Einreichung, Rückzug Gültigkeit und Prüfung Weiterbehand lung, Fristen 42Geschäftsordnung des Gemeinderats

Art. 158

1 Der Stadtrat gibt innert dreier Monate bekannt, ob er bereit ist, den Jugendvorstoss in Form eines Postulats entge genzunehmen. 2 Lehnt der Stadtrat die Entgegennahme des Jugendvorstosses ab, begründet er dies schriftlich innert der in Abs. 1 vorgegebe nen Frist.

Art. 159

1 Der Gemeinderat beschliesst innert sechs Monaten, ob der Jugendvorstoss in Form eines Postulats an den Stadtrat überwiesen oder abgelehnt wird. 2 Eine Dringlicherklärung ist nicht möglich. 3 Die Vertreterin oder der Vertreter der Versammlung, an der der Vorstoss beschlossen wurde, oder deren oder dessen Stellver tretung hat das Recht, den Vorstoss im Gemeinderat mündlich zu begründen. 4 Der Stadtrat berichtet dem Gemeinderat innert eines Jahres nach der Überweisung über den Stand der Umsetzung.15 5 Das weitere Verfahren nach der Überweisung richtet sich nach dem Verfahren für Postulate.16 IV. Sitzungen

Art. 160 A. Allgemeines

1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Ge meinderat ein. 2 Zwanzig Mitglieder können die Einberufung unter Angabe der Traktanden schriftlich verlangen. 3 Der Stadtrat kann die Einberufung unter Angabe der Traktan den beantragen; darüber entscheidet die Geschäftsleitung. 4 Die Geschäftsleitung setzt zusätzliche Massnahmen zum Ab bau der Tagliste um:17 a. bei grosser Geschäftslast; oder b. wenn persönliche Vorstösse mehr als ein Jahr auf der Tag liste pendent sind. 15 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025. 16 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025. 17 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025. Stellungnahme des Stadtrats Fristen und wei teres Verfahren Einberufung von Sitzungen 43Geschäftsordnung des Gemeinderats Art. 160a18 1 Die Sitzung kann auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten virtuell durchgeführt werden, wenn der Rat aufgrund von ausserordentlichen Lagen und anderen Kri sensituationen wiederholt nicht physisch zusammentreten kann. 2 Die virtuelle Durchführung von geheimen Beratungen und Ab stimmungen ist ausgeschlossen. 3 Bei geheimen Wahlen gemäss Art. 202 entscheidet der Rat über das Verfahren, wobei er eine offene Wahl beschliessen kann. 4 Die übrigen Bestimmungen zur Durchführung der Ratssitzun gen gelten sinngemäss.

Art. 161

1 Die Präsidentin oder der Präsident legt die Verhand lungsgegenstände fest. 2 Sitzungsdatum, Sitzungsbeginn und Tagliste werden mindes tens fünf Tage vor der Sitzung öffentlich bekanntgemacht. 3 Die Einladung wird den Mitgliedern des Gemeinderats und des Stadtrats sowie den Medien zusammen mit der Tagliste elektro nisch zugestellt. 4 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Frist in dringenden Fällen verkürzen.

Art. 162

1 Anträge des Stadtrats und der Kommissionen sind mindestens fünf Tage vor der Sitzung öffentlich bekanntzuma chen. 2 Alle übrigen Unterlagen zu den Geschäften stehen den Mitglie dern des Gemeinderats mindestens fünf Tage vor der Sitzung zur Verfügung.

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