1 Vorstösse von nicht mehr amtierenden Mitgliedern
werden als gegenstandslos abgeschrieben; ausgenommen sind
Schriftliche Anfragen.
2 Keine Abschreibung erfolgt, wenn ein Vorstoss von einem am
tierenden Mitglied übernommen wird.
Verfahrens
rechte
Form
Traktandierung
Abschreibung
nach Austritt
34Geschäftsordnung des Gemeinderats
Art. 124
1 Für Vorstösse, die bereits traktandiert oder mindes
tens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Gemeinderats bei
den Parlamentsdiensten zuhanden der Geschäftsleitung einge
gangen sind, kann durch ein unterzeichnendes Mitglied Dring
licherklärung beantragt werden; der Antrag auf Dringlicherklä
rung wird zu Beginn der Sitzung begründet.
2 Der Entscheid über die Dringlicherklärung wird an der ersten
Sitzung des Gemeinderats in der folgenden Sitzungswoche ge
troffen und bedarf der Mehrheit aller Mitglieder.
3 Dringlich erklärte Vorstösse werden nach Ablauf der entspre
chenden Frist in der Regel als erstes Geschäft nach den Wei
sungen am nächsten Sitzungstag behandelt.
4 Der Gemeinderat sowie die Präsidentin oder der Präsident
können einen späteren Behandlungstermin festlegen, sofern die
Antragstellerin oder der Antragsteller einverstanden ist.
Art. 125
1 Das erstunterzeichnende Mitglied kann eine Motion,
ein Postulat oder einen Globalbudgetantrag zurückziehen, so
lange der Vorstoss nicht an den Stadtrat überwiesen worden ist.
2 Das erstunterzeichnende Mitglied kann eine Interpellation oder
eine Schriftliche Anfrage zurückziehen, solange sie nicht vom
Stadtrat beantwortet worden ist.
3 Das erstunterzeichnende Mitglied kann einen Beschlussantrag
zurückziehen, solange er nicht an die Geschäftsleitung überwie
sen worden ist.
4 Das erstunterzeichnende Mitglied kann eine Parlamentarische
Initiative zurückziehen, solange sie nicht an eine Kommission
überwiesen worden ist.
Art. 126 B. Motion
Motionen sind Anträge, die den Stadtrat verpflichten,
einen Entwurf für:
a. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Be
schlusses vorzulegen, der in die Zuständigkeit der Ge
meinde oder des Gemeinderats fällt;
b. die Änderung der Liste der Dienstabteilungen mit Globalbud
gets gemäss Art. 1 Abs. 2 Globalbudgetverordnung14 vor
zulegen; in diesem Fall halbieren sich alle Fristen gemäss
Art. 127 und 130 – 131.
14 vom 12. Januar 2022, AS 611.102.
Dringlich
erklärung
Rückzüge
Gegenstand
35Geschäftsordnung des Gemeinderats
Art. 127
1 Die Motion ist zu begründen; liegt eine schriftliche Be
gründung vor, kann auf eine ergänzende mündliche Begründung
verzichtet werden.
2 Lehnt der Stadtrat die Entgegennahme einer Motion ab oder
beantragt er die Umwandlung in ein Postulat, hat er dies innert
sechs Monaten nach Einreichung schriftlich zu begründen.
3 Bei dringlich erklärten Motionen beträgt die Frist dafür einen
Monat nach der Dringlicherklärung.
4 Im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich der Schulbe
hörden und der Sozialbehörde beträgt die Frist sechs Wochen
nach der Dringlicherklärung.
Art. 128
1 Eine Diskussion findet nur statt, wenn ein Antrag auf
Ablehnung, auf Umwandlung in ein Postulat oder auf Textände
rung gestellt wird.
2 Änderungen gemäss Abs. 1 sind nur mit Zustimmung des erst
unterzeichnenden Mitglieds möglich.
3 Textänderungen müssen vor der Abstimmung der Präsidentin
oder dem Präsidenten und dem Ratssekretariat schriftlich vor
gelegt werden.
Art. 129
Der Gemeinderat beschliesst, ob die Motion an den
Stadtrat überwiesen oder abgelehnt wird.
Art. 130
1 Der Stadtrat unterbreitet dem Gemeinderat innert
24 Monaten nach der Überweisung eine Vorlage.
2 Der Stadtrat kann bis drei Monate vor Ablauf der Frist dem Ge
meinderat eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate bean
tragen.
3 Die Frist kann höchstens zweimal verlängert werden.
4 Die Motion kann einer Kommission zur Antragstellung überwie
sen werden, wenn:
a. der Gemeinderat die Erstreckung der Frist nicht gewährt;
b. der Stadtrat dem Gemeinderat die verlangten Anträge nicht
vorlegt;
c. der Stadtrat trotz Mahnung nicht um Fristverlängerung
nachgesucht hat.
Verfahren und
Fristen bis zur
Überweisung
Ablehnung,
Umwandlung,
Textänderung
Überweisung
Verfahren und
Fristen nach der
Überweisung
36Geschäftsordnung des Gemeinderats
Art. 131
1 Hält der Stadtrat die Motion für nicht erfüllbar, ent
spricht er dem Begehren in anderer Form oder soll auf den Auf
trag verzichtet werden, legt er dem Gemeinderat einen begrün
denden Bericht vor.
2 Schliesst sich der Gemeinderat dieser Beurteilung nicht an,
räumt er dem Stadtrat eine Nachfrist von drei bis zwölf Monaten
zur Unterbreitung der verlangten Vorlage ein.
Art. 132 C. Postulat
1 Mit dem Postulat fordert der Gemeinderat den Stadt
rat auf zu prüfen, ob:
a. eine Massnahme in seiner Kompetenz zu treffen sei;
b. ein Beschluss in der Zuständigkeit der Gemeinde oder des
Gemeinderats zu fassen sei.
2 Der Stadtrat kann auch aufgefordert werden, zu einer Sache
einen Bericht vorzulegen.
Art. 133
1 Liegt eine schriftliche Begründung vor, kann auf eine
ergänzende mündliche Begründung verzichtet werden.
2 Der Stadtrat gibt innert dreier Monate bekannt, ob er bereit ist,
das Postulat entgegenzunehmen; vorbehalten bleiben Postulate
gemäss Art. 136 Abs. 1.
3 Bei dringlich erklärten Postulaten beträgt die Frist dafür einen
Monat nach der Dringlicherklärung.
4 Im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich der Schulbe
hörden und der Sozialbehörde beträgt die Frist sechs Wochen
nach der Dringlicherklärung.
Art. 134
1 Eine Diskussion findet nur statt, wenn ein Antrag auf
Ablehnung oder auf Textänderung gestellt wird.
2 Ablehnungsanträge werden vom Stadtrat oder von einem Mit
glied der Fraktion, die den Ablehnungsantrag gestellt hat, münd
lich begründet.
3 Änderungen gemäss Abs. 1 sind nur mit Zustimmung des erst
unterzeichnenden Mitglieds möglich.
4 Textänderungen müssen vor der Abstimmung der Präsidentin
oder dem Präsidenten und dem Ratssekretariat schriftlich vor
gelegt werden.
Verfahren und
Fristen bei
Nichterfüllung
Gegenstand
Verfahren und
Fristen bis zur
Überweisung
Ablehnung,
Textänderung
37Geschäftsordnung des Gemeinderats
Art. 135
Der Gemeinderat beschliesst, ob das Postulat an den
Stadtrat überwiesen oder abgelehnt wird.
Art. 136
1 Mit Zustimmung des Gemeinderats können bei der
Behandlung der Budgetvorlage, der Jahresrechnung oder des
Geschäftsberichts Postulate, die mit dem behandelten Gegen
stand in engem Zusammenhang stehen, mündlich vorgebracht
und sogleich behandelt werden.
2 Postulate von Kommissionen werden mit den Anträgen zum
Geschäft dem Gemeinderat und dem Stadtrat bekannt gegeben
und in der Regel bei der Behandlung des Geschäfts beraten.
Art. 137
1 Der Stadtrat legt innert zweier Jahre nach Überwei
sung das Ergebnis der Prüfung des Postulats oder den gefor
derten Bericht vor.
2 Bei Berichtspostulaten kann der Gemeinderat eine längere
Frist als zwei Jahre festlegen.
3 Der Gemeinderat kann das Ergebnis der Prüfung oder den Be
richt diskutieren und allenfalls Ergänzungen verlangen; die Frist
für Ergänzungen beträgt ein Jahr.
4 Die Berichte des Stadtrats zu den Postulaten werden dem Ge
meinderat zeitgleich mit dem Geschäftsbericht in einer separa
ten Vorlage vorgelegt und von der Geschäftsprüfungskommis
sion geprüft; diese stellt Antrag auf Abschreibung der Postulate
oder Ergänzung der Berichte.
Art. 138 D. Parlamentarische Initiative
1 Mit einer Parlamentarischen Initiative verlangen die
Mitglieder des Gemeinderats vom Gemeinderat den Erlass, die
Änderung oder die Aufhebung eines Beschlusses, der in die Zu
ständigkeit der Gemeinde oder des Gemeinderats fällt.
2 Die Parlamentarische Initiative ist in der Form eines ausgear
beiteten Entwurfs einzureichen.
3 Die Parlamentarische Initiative ist nicht zulässig, falls das Anlie
gen als Antrag zu einem im Gemeinderat hängigen Beratungs
gegenstand eingebracht werden kann; in diesem Fall lehnt die
Geschäftsleitung die Entgegennahme ab.
Überweisung
Sofortige
materielle
Behandlung
Verfahren und
Fristen nach der
Überweisung
Gegenstand,
Form
38Geschäftsordnung des Gemeinderats
Art. 139
1 Die Parlamentarische Initiative wird von der erstunter
zeichnenden Person mündlich begründet.
2 Unterstützt ein Drittel der Mitglieder die Initiative, überweist der
Gemeinderat diese einer Kommission zur Berichterstattung und
zur Antragstellung.
Art. 140
1 Die Kommission hört die erstunterzeichnende Person
an.
2 Sie erstellt den Bericht oder die Vorlage innert sechs Monaten
nach der Überweisung.
3 Sie kann sich mit Einverständnis des Stadtrats durch Ange
stellte der Verwaltung unterstützen lassen.
4 Sie unterbreitet dem Stadtrat die Parlamentarische Initiative
oder das Ergebnis ihrer Beratungen zur schriftlichen Stellung
nahme innert dreier Monate; diese Frist kann auf Antrag durch
die Geschäftsleitung einmalig um drei Monate verlängert wer
den.
Art. 141
1 Nach Eingang der Stellungnahme des Stadtrats be
schliesst die Kommission über ihren Antrag an den Gemeinde
rat.
2 Der Gemeinderat beschliesst über die Initiative und die Anträge
der Kommission.
Art. 142 E. Globalbudgetantrag
1 Der Globalbudgetantrag fordert den Stadtrat auf, eine
Änderung oder eine Ergänzung des nächsten Produktegruppen
Globalbudgets zu prüfen.
2 Die Prüfung umfasst insbesondere die Berechnung der finanziellen Folgen eines vorgegebenen alternativen Leistungs
niveaus oder der Aufnahme eines vorgegebenen neuen Leis
tungsziels in einer Produktegruppe.
Art. 143
1 Ein Globalbudgetantrag, der sich auf die nächste Bud
getvorlage bezieht, muss bis Ende Februar im Gemeinderat ein
gereicht werden.
2 Ein später eingereichter Globalbudgetantrag wird vom Stadtrat
für die Umsetzung in der übernächsten Budgetvorlage geprüft.
Begründung,
Unterstützung
Verfahren und
Fristen in der
Kommission
Beschluss über
den Antrag
Gegenstand
Einreichung
39Geschäftsordnung des Gemeinderats
Art. 144
1 Der Stadtrat nimmt zu einem eingereichten Global
budgetantrag innert zweier Monate Stellung; lehnt er ihn ab, hat
er dies schriftlich zu begründen.
2 Bis Ende Mai beschliesst der Gemeinderat über die Überwei
sung oder die Ablehnung des Globalbudgetantrags; eine Dis
kussion im Rat findet nur statt, wenn ein Antrag auf Änderung
oder Ablehnung gestellt wird.
3 Wird ein Globalbudgetantrag bis Ende Juni von einer Mehr
heit der Mitglieder des Gemeinderats dringlich erklärt, nimmt
der Stadtrat bis Ende August Stellung; bis Ende September be
schliesst der Gemeinderat Überweisung oder Ablehnung des
Globalbudgetantrags.
4 Der Stadtrat unterbreitet dem Gemeinderat das Ergebnis der
Prüfung der überwiesenen Globalbudgetanträge zusammen mit
dem Budgetantrag oder spätestens mit dem Novemberbrief.
Art. 145 F. Interpellation
Mit der Interpellation wird vom Stadtrat Auskunft über
Angelegenheiten der Stadt verlangt.
Art. 146
1 Der Stadtrat beantwortet Interpellationen innert sechs
Monaten schriftlich.
2 Bei dringlich erklärten Interpellationen beträgt die Frist einen
Monat nach der Dringlicherklärung.
3 Im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich der Schulbe
hörden und der Sozialbehörde beträgt die Frist sechs Wochen
nach der Dringlicherklärung.
Art. 147
1 Verweigert der Stadtrat die verlangte Antwort ganz
oder teilweise, hat er dies zu begründen.
2 Über die Interpellation findet eine Diskussion statt.
3 Das erstunterzeichnende Mitglied spricht zuerst.
4 Interpellationen werden ohne Ratsbeschluss abgeschrieben,
wenn der Gemeinderat sie nicht innert zweier Jahre nach der
Einreichung abschliessend behandelt hat.
Verfahren und
Fristen
Gegenstand
Fristen
Verfahren
40Geschäftsordnung des Gemeinderats
Art. 148 G. Schriftliche Anfrage
Mit der Schriftlichen Anfrage wird vom Stadtrat Aus
kunft über Angelegenheiten der Stadt verlangt.
Art. 149
1 Der Stadtrat beantwortet Schriftliche Anfragen innert
dreier Monate schriftlich.
2 Eine von mindestens dreissig Mitgliedern unterzeichnete
Schriftliche Anfrage ist dringlich und wird vom Stadtrat innert
eines Monats nach der Einreichung beantwortet.
3 Im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich der Schulbe
hörden und der Sozialbehörde beträgt die Frist sechs Wochen
nach der Einreichung.
Art. 150
1 Verweigert der Stadtrat die verlangte Antwort ganz
oder teilweise, hat er dies zu begründen.
2 Eine Diskussion im Gemeinderat findet nicht statt.
Art. 151 H. Beschlussantrag
1 Beschlussanträge sind Anträge zu Gegenständen, die
im selbstständigen Wirkungsbereich des Gemeinderats liegen.
2 Dazu zählen insbesondere:
a. Anträge zur Geschäftsordnung, zur inneren Organisation
und zu Ausgaben des Gemeinderats, zu Behördeninitia
tiven, zur Aufhebung von Überweisungsbeschlüssen von
Motionen und Postulaten oder zur Aufhebung von Be
schlussanträgen;
b. Resolutionen.
Art. 152
1 Der Beschlussantrag wird von der Antragstellerin oder
vom Antragsteller mündlich begründet.
2 Liegt eine schriftliche Begründung vor, kann auf eine ergän
zende mündliche Begründung verzichtet werden.
3 Beschlussanträge zur Einreichung einer Behördeninitiative
müssen eine kurze schriftliche Begründung enthalten.
Art. 153
1 Textänderungen sind nur mit Zustimmung des erstun
terzeichnenden Mitglieds möglich.
2 Textänderungen müssen vor der Abstimmung der Präsidentin
oder dem Präsidenten und dem Ratssekretariat schriftlich vor
gelegt werden.
Gegenstand
Fristen
Verfahren
Gegenstand
Verfahren
Textänderung
41Geschäftsordnung des Gemeinderats
Art. 154
Stimmt der Gemeinderat dem Beschlussantrag zu, wird
er, soweit erforderlich, der Geschäftsleitung zur Weiterbehand
lung überwiesen, sofern nichts anderes beschlossen wird.
Art. 155 I. Jugendvorstoss
1 Ein Jugendvorstoss darf nur einen einzigen Gegen
stand zum Inhalt haben.
2 Ein Jugendvorstoss wird bei der Präsidentin oder dem Präsi
denten des Gemeinderats zuhanden der Geschäftsleitung ein
gereicht.
3 Der Jugendvorstoss enthält folgende Angaben:
a. den Titel, den Antrag und eine Begründung des Vorstosses;
b. eine Unterschriftenliste mit Vor und Nachnamen, Adressen,
Geburtsdaten und Unterschriften der Unterzeichnenden;
c. die Bezeichnung einer Vertreterin oder eines Vertreters der
Versammlung, an der der Vorstoss beschlossen wurde, und
einer Stellvertretung;
d. ein Beschlussprotokoll der Versammlung mit den Anträgen
und den Abstimmungsresultaten.
4 Eine Mehrheit der Einreichenden kann den Vorstoss schriftlich
zurückziehen, solange er nicht an den Stadtrat überwiesen wor
den ist.
Art. 156
1 Der Vorstoss ist gültig, wenn er an einer Versammlung
mit mindestens sechzig Kindern und Jugendlichen zwischen dem
vollendeten 12. und dem vollendeten 18. Altersjahr mit Wohnsitz
in der Stadt von der Mehrheit beschlossen wurde.
2 Die Geschäftsleitung prüft die Gültigkeit des Jugendvorstosses
anhand der eingereichten Unterlagen.
3 Ist der Vorstoss nicht gültig, ist er erledigt.
Art. 157
1 Ist der Jugendvorstoss gültig und fällt er in die Zustän
digkeit des Gemeinderats, wird er auf die Tagliste gesetzt.
2 Wird der Jugendvorstoss auf die Tagliste gesetzt, laufen die
Fristen gemäss Art. 158 und Art. 159 Abs. 1.
3 Ist der Jugendvorstoss gültig, fällt er aber nicht in die Zustän
digkeit des Gemeinderats, wird er durch die Geschäftsleitung
als Petition an die zuständige Behörde weitergeleitet.
Weiterbehand
lung
Gegenstand,
Einreichung,
Rückzug
Gültigkeit und
Prüfung
Weiterbehand
lung, Fristen
42Geschäftsordnung des Gemeinderats
Art. 158
1 Der Stadtrat gibt innert dreier Monate bekannt, ob er
bereit ist, den Jugendvorstoss in Form eines Postulats entge
genzunehmen.
2 Lehnt der Stadtrat die Entgegennahme des Jugendvorstosses
ab, begründet er dies schriftlich innert der in Abs. 1 vorgegebe
nen Frist.
Art. 159
1 Der Gemeinderat beschliesst innert sechs Monaten,
ob der Jugendvorstoss in Form eines Postulats an den Stadtrat
überwiesen oder abgelehnt wird.
2 Eine Dringlicherklärung ist nicht möglich.
3 Die Vertreterin oder der Vertreter der Versammlung, an der der
Vorstoss beschlossen wurde, oder deren oder dessen Stellver
tretung hat das Recht, den Vorstoss im Gemeinderat mündlich
zu begründen.
4 Der Stadtrat berichtet dem Gemeinderat innert eines Jahres
nach der Überweisung über den Stand der Umsetzung.15
5 Das weitere Verfahren nach der Überweisung richtet sich nach
dem Verfahren für Postulate.16
IV. Sitzungen
Art. 160 A. Allgemeines
1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Ge
meinderat ein.
2 Zwanzig Mitglieder können die Einberufung unter Angabe der
Traktanden schriftlich verlangen.
3 Der Stadtrat kann die Einberufung unter Angabe der Traktan
den beantragen; darüber entscheidet die Geschäftsleitung.
4 Die Geschäftsleitung setzt zusätzliche Massnahmen zum Ab
bau der Tagliste um:17
a. bei grosser Geschäftslast; oder
b. wenn persönliche Vorstösse mehr als ein Jahr auf der Tag
liste pendent sind.
15 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
16 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
17 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.
Stellungnahme
des Stadtrats
Fristen und wei
teres Verfahren
Einberufung
von Sitzungen
43Geschäftsordnung des Gemeinderats
Art. 160a18 1 Die Sitzung kann auf Einladung der Präsidentin
oder des Präsidenten virtuell durchgeführt werden, wenn der
Rat aufgrund von ausserordentlichen Lagen und anderen Kri
sensituationen wiederholt nicht physisch zusammentreten kann.
2 Die virtuelle Durchführung von geheimen Beratungen und Ab
stimmungen ist ausgeschlossen.
3 Bei geheimen Wahlen gemäss Art. 202 entscheidet der Rat über
das Verfahren, wobei er eine offene Wahl beschliessen kann.
4 Die übrigen Bestimmungen zur Durchführung der Ratssitzun
gen gelten sinngemäss.
Art. 161
1 Die Präsidentin oder der Präsident legt die Verhand
lungsgegenstände fest.
2 Sitzungsdatum, Sitzungsbeginn und Tagliste werden mindes
tens fünf Tage vor der Sitzung öffentlich bekanntgemacht.
3 Die Einladung wird den Mitgliedern des Gemeinderats und des
Stadtrats sowie den Medien zusammen mit der Tagliste elektro
nisch zugestellt.
4 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Frist in dringenden
Fällen verkürzen.
Art. 162
1 Anträge des Stadtrats und der Kommissionen sind
mindestens fünf Tage vor der Sitzung öffentlich bekanntzuma
chen.
2 Alle übrigen Unterlagen zu den Geschäften stehen den Mitglie
dern des Gemeinderats mindestens fünf Tage vor der Sitzung
zur Verfügung.