Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Dieses Reglement bestimmt die Grundsätze und Eckwerte für die Umsetzung der beruflichen Vorsorge durch die Städtische Pensionskasse der Stadt Thun (nachfolgend Kasse genannt).
Propose a changeThun · 153.41 · regulation
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Dieses Reglement bestimmt die Grundsätze und Eckwerte für die Umsetzung der beruflichen Vorsorge durch die Städtische Pensionskasse der Stadt Thun (nachfolgend Kasse genannt).
Propose a change1 Die Kasse ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, hat ihren Sitz in Thun und ist im Handelsregister eingetragen. 2 Sie versichert im Beitragsprimat die Kassenmitglieder sowie deren Angehörige nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 3 und dieses Reglements gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.
Propose a change1 Die Kasse untersteht dem BVG. Sie ist bei der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht registriert. 2 Sie verpflichtet sich, die Vorschriften des BVG einzuhalten und insbesondere dessen Mindestleistungen auch dort zu gewähren, wo es im vorliegenden Reglement nicht ausdrücklich verlangt wird. 1 Mit Revisionen vom 26.10.2017 (StRB Nr. 80, in Kraft seit 1.1.2019), 2.7.2020 (StRB Nr. 74, in Kraft seit 1.4.2020), 18.12.2020 (StRB Nr. 124, in Kraft seit 1.1.2021) sowie 21.1.2022 (StRB Nr. 6, in Kraft seit 1.1.2022) 2 SSG 101.1 3 SR 831.40 Gegenstand Rechtsform, Zweck, Beitragsprimat Verhältnis zum BVG 4 153.41
Propose a change1 Die Kasse ist im Rahmen dieses Reglements unter Einhaltung der damit verbundenen Vorgaben in der Gestaltung ihrer Leistungen und deren Finanzierung wie auch in ihrer Organisation frei. 2 Die Kasse erlässt im Rahmen dieses Reglements Verordnungen, insbesondere a Zur Definition der Leistungen und zur Durchführung der beruflichen Vorsorge. b Zur Organisation. c Zur Teilliquidation. d Zu den Rückstellungen und Reserven. e Zur Vermögensbewirtschaftung.
Propose a changeAls Arbeitgeber gelten neben der Gemeinde auch diejenigen Institutionen und Organisationen, deren Personal aufgrund einer Anschlussvereinbarung Kassenmitglieder sind. 2. Mitgliedschaft
Propose a change1 Obligatorisch Mitglied ist, wer das 17. Altersjahr vollendet hat und dessen Jahreslohn den in Art. 2 Abs. 1 BVG2 festgelegten Mindestbetrag übersteigt. Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für Mitglieder des Gemeinderates. 2 Nicht in die Kasse aufgenommen wird in der Regel, wer - ein befristetes Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten eingeht; wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten verlängert, so gilt das Obligatorium vom Zeitpunkt der Verlängerung an, vorbehalten bleibt Art. 1 k BVV23; - nebenberuflich tätig ist und bereits anderweitig für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit mindestens im Rahmen des BVG4 versichert ist oder hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt; - im Sinne des IVG 5 zu mindestens 70 Prozent invalid ist, sowie provisorisch nach Art. 26a BVG6 weiterversichert wird. 3 Wer über einen kleineren Jahreslohn als den BVG-Mindestbetrag verfügt, kann der Kasse freiwillig beitreten. Bei Versicherten angeschlossener Arbeitgeber muss der Arbeitgeber vorher zustimmen. 1 Eingefügt am 18.12.2020 2 SR 831.40 3 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; SR 831.441.1 4 SR 831.40 5 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; SR 831.20 6 SR 831.40 Selbständigkeitsbereich und rechtlicher Rahmen Arbeitgeber Obligatorium 5 153.41 4 Die Kasse versichert keine Lohnanteile, die Teilzeitbeschäftigte bei einem andern als den in Art. 5 genannten Arbeitgebern beziehen.
Propose a change1 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres oder mit dem Rentenbezug. Als Rücktrittsalter gilt das vollendete 65. Altersjahr. Eine vorzeitige Alterspensionierung oder Teilpensionierung ist frühestens ab vollendetem 60. Altersjahr möglich.1 2 Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sofern kein Anspruch auf Kassenleistungen entsteht. 3 Erfolgt der Austritt weniger als fünf Jahre vor dem reglementarischen Rücktrittsalter, gilt er als vorzeitige Alterspensionierung, sofern kein neues Vorsorgeverhältnis eingegangen wird oder die versicherte Person nachweislich nicht als arbeitslos gemeldet ist. Die Pensionskassenkommission kann weitere Ausnahmen beschliessen. 4 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt das Kassenmitglied während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der Kasse versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.
Propose a change1 Ausgetretene werden beim Wiedereintritt wie Neueintretende behandelt. 2 Der Übertritt zu einem andern angeschlossenen Arbeitgeber oder der Wechsel beim gleichen Arbeitgeber gilt nicht als Austritt und Wiedereintritt.
Propose a change1 Bei unbezahltem Urlaub bleiben die Versicherten Mitglieder der Kasse. Über Ausnahmen entscheidet die Pensionskassenkommission. 2 Für die Dauer des unbezahlten Urlaubes kann der Versicherte wählen, ob er nur die Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität sowie an die Verwaltungskosten leisten oder zusätzlich die Altersvorsorge weiter aufbauen will, indem er die gesamten Beiträge leistet. Vom Versicherten sind dabei sowohl die persönlichen als auch die Beiträge des Arbeitgebers zu leisten.2 1 Fassung vom 26.10.2017 2 Fassung vom 21.1.2022 Beginn und Ende der Mitgliedschaft; Rücktrittsalter Wiedereintritt Unbezahlter Urlaub 6 153.41 b) Freiwillige Mitgliedschaft1 Art. 9a1 1 Wird das Arbeitsverhältnis eines Versicherten nach dem vollendeten 58. Altersjahr vom Arbeitgeber aufgelöst, kann er innerhalb von drei Monaten nach Austritt die Weiterversicherung der Vorsorge höchstens im bisherigen Umfang verlangen. 2 Der Versicherte kann wählen, ob er nur die Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität sowie an die Verwaltungskosten leisten will oder ob er zusätzlich die Altersvorsorge weiter aufbauen will, indem er die gesamten Beiträge leistet. 3 Geschuldet sind jeweils die Versicherten- und die Arbeitgeberbeiträge. Bei Erhebung von Sanierungsbeiträgen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts gemäss Art. 26 Abs. 3 leistet der Versicherte nur den Versichertenanteil. 4 Die Einzelheiten sind in einer Vereinbarung mit der Kasse zu regeln. Art. 9b1 1 Auf Verlangen des Versicherten kann für die gesamte Vorsorge oder nur für die Altersvorsorge ein tieferer als der bisherige versicherte Lohn festgelegt werden. 2 Eine Anpassung kann jeweils auf den 1. Januar vorgenommen werden. Art. 9c1 1 Tritt der Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, hat die Kasse die Austrittsleistung bis zum maximal möglichen Einkaufsbetrag der neuen Vorsorgeeinrichtung zu übertragen. 2 Verbleibt danach noch mindestens ein Drittel der Austrittsleistung, kann der Versicherte die Versicherung in der Kasse entsprechend der verbleibenden Austrittsleistung weiterführen. Art. 9d1 1 Die Weiterversicherung endet bei Kündigung durch den Versicherten, bei Eintritt eines Vorsorgefalles oder spätestens bei Erreichen des Rücktrittsalters. 2 Die Weiterversicherung endet zudem, wenn sich der Versicherte weigert, die Risiko- oder andere geschuldete Beiträge zu bezahlen. In diesem Fall besteht der Versicherungsschutz noch während des ersten Monats nach Beendigung der Beitragszahlung. 1 Eingefügt am 18.12.2020 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach vollendetem 58. Altersjahr Massgebender Lohn Übertritt in eine andere Kasse Ende der Weiterversicherung 7 153.41 Art. 9e1 Hat die Weiterversicherung mehr als zwei Jahre gedauert, entfällt die Möglichkeit des Kapitalbezugs der Altersleistungen sowie der Finanzierung von Wohneigentum gemäss Art. 46 der Personalvorsorgeverordnung. 3. Bemessungsgrundlagen
Propose a change1 Es gilt grundsätzlich das BVG-Alter als Differenz zwischen laufendem Kalenderjahr und Geburtsjahr. Vorbehalten bleibt Abs. 2. 2 Bei den Alterspensionierungen gilt das auf ganze Monate genau ermittelte Alter am Berechnungsstichtag. Angebrochene Monatsteile werden nicht berücksichtigt. Von den Ansätzen in Anhang I der Personalvorsorgeverordnung2 sind entsprechende Zwischenwerte zu ermitteln.
Propose a change1 Der versicherte Jahresverdienst entspricht dem Jahreslohn abzüglich
Propose a changeDer Jahreslohn besteht aus dem Grundlohn ergänzt um allfällige Zulagen für die Anpassung an besondere Arbeitsmarktverhältnisse, den 13. Monatslohn und allfällige Teuerungszulagen auf diesen Lohnbestandteilen. Die Arbeitgeber entscheiden, ob weitere Zulagen in den Jahreslohn eingerechnet werden. 2 Wenn durch eine Erhöhung des Koordinationsabzugs der bisherige versicherte Jahresverdienst vermindert würde, bleibt er unverändert gültig. 3 Bei einer Herabsetzung des versicherten Jahresverdienstes aus anderen Gründen als Teilinvalidität oder Teilpensionierung kann der bisherige versicherte Jahresverdienst beibehalten werden, sofern die Beiträge auf dem wegfallenden Teil voll weiter bezahlt werden. 4 Soweit sie dazu nicht reglementarisch verpflichtet sind, entscheiden die Arbeitgeber frei, ob und wieweit sie sich an Beiträgen auf dem wegfallenden Teil nach Abs. 3 beteiligen. Art. 12 1 Der Koordinationsabzug beträgt a für Jahreslöhne bis zum dreifachen Betrag der maximalen AHV-Altersrente: 25 Prozent des Jahreslohnes zuzüglich 45 Prozent der maximalen AHV-Altersrente. b für höhere Jahreslöhne: 5 Prozent des Jahreslohnes zuzüglich 105 Prozent der maximalen AHV-Altersrente. 2 Für Teilzeitbeschäftigte wird der Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad reduziert. 1 Eingefügt am 18.12.2020 2 SSG 153.43 Einschränkung zum Kapitalbezug und zur Finanzierung von Wohneigentum Alter Versicherter Jahresverdienst Koordinationsabzug 8 153.41 3 Für Teilinvalide wird der Koordinationsabzug entsprechend der Erwerbstätigkeit reduziert. Diese Reduktion erfolgt nach Massgabe der
Propose a change1 Allen Versicherten steht ein individuelles Altersguthaben zu, welches für die Berechnung der Leistungsansprüche massgebend ist. Das Altersguthaben wird geäufnet durch:2 a Altersgutschriften, b Freizügigkeitsleistungen, c freiwillige Einkäufe und allfällige weitere Einlagen, d Zinsgutschriften. 2 Die Altersguthaben betragen:3 Alter Altersgutschriften in % des versicherten Verdienstes bis 24 0 25–29 13,5 30–34 15,5 35–39 18,0 40–44 21,0 45–49 23,0 50–54 26,0 55–59 29,5 60 und älter 31,5 3 Freizügigkeitsleistungen und Einkaufssummen werden ab Zahlungseingang verzinst, Altersgutschriften ab Ende des Kalenderjahres. Im Austritts- und Pensionierungsfall wird das Altersguthaben bis zum Austritts- bzw. Pensionierungsdatum verzinst. 4 Bei Invaliden ist das Altersguthaben auf der Basis des letzten versicherten Verdienstes nach den Vorschriften der Kasse bis zum vollendeten 65. Altersjahr weiterzuführen und wie bei Aktivversicherten zu verzinsen.3 4. Finanzierung
Propose a changeDie Kasse wird im System der Vollkapitalisierung im Sinne der Art. 65 ff. BVG geführt. 1 Eingefügt am 21.1.2022 2 Abs. 1 Fassung vom 26.10.2017 3 Fassung vom 26.10.2017 Altersguthaben und Altersgutschriften System der Vollkapitalisierung 9 153.41
Propose a change1 Die Jahresbeiträge in Prozenten des versicherten Verdienstes betragen:1 Alter Beitrag Versichertenbeitrag Arbeitgeberbeitrag Total Spar Risiko Total Spar Risiko Total 18–24 3,1 - 1,55 1,55 - 1,55 1,55 25–29 16,6 6,20 1,55 7,75 7,30 1,55 8,85 30–34 18,6 7,20 1,55 8,75 8,30 1,55 9,85 35–39 21,1 8,45 1,55 10,00 9,55 1,55 11,10 40–44 24,1 9,70 1,55 11,25 11,30 1,55 12,85 45–49 26,1 9,95 1,55 11,50 13,05 1,55 14,60 50–54 29,1 10,70 1,55 12,25 15,30 1,55 16,85 55–59 32,6 11,20 1,55 12,75 18,30 1,55 19,85 60 und älter 34,6 11,20 1,55 12,75 20,30 1,55 21,85 2 Die Pensionskassenkommission kann die Beiträge nach Abs. 1 für Versicherte und Arbeitgeber wie folgt anpassen: a) Erhöhung der Sparbeiträge ab Alter 25 um maximal je 1,5 Prozentpunkte. b) Erhöhung oder Senkung der Risikobeiträge um maximal je 1,0 Prozentpunkte. 3 Die Arbeitgeber entrichten zudem Beiträge von 0,15 % der versicherten Jahresverdienste ihrer Versicherten in den Sonderfonds nach Art. 20.1 4 Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kasseneintritt und endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, spätestens mit dem Bezug der vollen Altersleistung. 5 Die Jahresbeiträge der Versicherten werden durch monatliche Abzüge bei den Lohnzahlungen erhoben.
Propose a changeVersicherte und Arbeitgeber können, entsprechend den Bestimmungen der Personalvorsorgeverordnung, jederzeit freiwillige Einkäufe leisten.
Propose a change1 Neueintretende haben alle Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeeinrichtungen vollumfänglich in die Kasse einzubringen. 2 Eine eingebrachte Austrittsleistung wird dem Altersguthaben (Art. 13) zugeschlagen. 3 Der Betrag, der das Maximum gemäss Einkaufstabelle im Anhang IV der Personalvorsorgeverordnung übersteigt, kann auf Verlangen der Versicherten bei einer Freizügigkeitseinrichtung sichergestellt werden. 1 Fassung vom 26.10.2017 Jahresbeiträge Einkäufe Verwendung eingebrachter Austrittsleistungen 10 153.41
Propose a changeDie Kasse kann besondere Beiträge, Geschenke, Legate oder andere Zuwendungen entgegennehmen.
Propose a change1 Die Arbeitgeber haben der Kasse jedes Jahr zu vergüten: a die bis 31.12.2007 auf den Renten gewährten Teuerungszulagen; b einen mindestens in der Höhe des technischen Zinsfusses liegenden Zins auf dem vom Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge errechneten versicherungstechnischen Fehlbetrag. Dieser entspricht dem Ergebnis nach Art. 44 BVV2, vermindert um die Zielgrösse der Wertschwankungsreserve. c die bei Einzelaustritten verbliebenen anteiligen Fehlbeträge, berechnet gemäss den Bestimmungen von Art. 44 BVV2. 2 Sie haben ihr ferner bei vorzeitigen Alterspensionierungen die entsprechenden Beträge der Arbeitgeber zu vergüten.1
Propose a change1 Der Sonderfonds wird wie folgt geäufnet: a Aus dem Bestand des bisherigen Fonds für Teuerungszulagen am 31. Dezember 2012. b Den Beiträgen der Arbeitgeber nach Art. 15 Abs. 3. c Anteilen von allfälligen versicherungstechnischen Überschüssen. 2 Solange ein versicherungstechnischer Fehlbetrag besteht, dient der Fonds ausschliesslich zur Behebung der Unterdeckung. Besteht keine Unterdeckung, werden aus dem Fonds die Teuerungszulagen auf den Renten finanziert. Das erforderliche Deckungskapital ist jeweils auf das Vorsorgekapital der Kasse zu übertragen. 3 Die Pensionskassenkommission entscheidet über Teuerungszulagen auf Renten. Sie setzt den Zeitpunkt und die Höhe des Teuerungsausgleichs fest und berücksichtigt dabei insbesondere die Mittel des Sonderfonds gemäss Personalvorsorgereglement sowie die Erhöhung der AHV- Renten. 4 Weist die Kasse einen Deckungsgrad gemäss Art. 44 BVV2 von über 100% aus und ist die Zielgrösse der Wertschwankungsreserve zu mindestens einem Drittel gebildet, so kann die Pensionskassenkommission in Jahren hoher Teuerungsraten, aber ungenügender Mittel im Sonderfonds, Teuerungszulagen zu Lasten der Kasse beschliessen.2
Propose a changeDie Beiträge an den Sicherheitsfonds werden zu Lasten der Betriebsrechnung finanziert. 1 Fassung vom 26.10.2017 2 Eingefügt am 26.10.2017 Zuwendungen Zusätzliche Aufwendungen der Arbeitgeber Sonderfonds, Teuerungszulagen Zusätzliche Aufwendungen gemäss BVG 11 153.41
Propose a changeDie Einwohnergemeinde Thun garantiert die Erfüllung aller Verpflichtungen der Kasse. 5. Vermögen und finanzielles Gleichgewicht
Propose a change1 Das Kassenvermögen ist dem Sinn und Zweck der Kasse entsprechend und unter Wahrung angemessener Sicherheit sorgfältig anzulegen. 2 Es kann teilweise in einer Forderung gegenüber den Arbeitgebern bestehen, die mindestens zu dem um ½ Prozent erhöhten technischen Zinsfuss der Kasse zu verzinsen ist. 3 Im Übrigen gelten die Anlagevorschriften des BVG.
Propose a change1 Die Kasse führt eine eigene Rechnung, die mit dem 31. Dezember abgeschlossen wird. 2 Zur Kontrolle der Verbindlichkeiten nach BVG wird neben den Rechnungen gemäss Abs. 1 eine so genannte Schattenrechnung nach den Vorschriften dieses Gesetzes geführt. Diese dient insbesondere auch im Sinne von Art. 21 zur Ermittlung der Beiträge an den gesamtschweizerischen Sicherheitsfonds, bzw. als Basis zur Geltendmachung allfälliger Ansprüche an diesen Fonds.
Propose a changeDie Kosten der Verwaltung, der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Pensionskassenkommission, der ärztlichen Untersuchungen, der Kontrolle und der versicherungstechnischen Überprüfung gehen zulasten der Arbeitgeber.
Propose a change1 Die Kasse ist mindestens alle drei Jahre oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde durch einen anerkannten Experten oder eine anerkannte Expertin für berufliche Vorsorge anhand einer nach den Grundsätzen des Kapitaldeckungsverfahrens für die geschlossene Kasse zu erstellenden versicherungstechnischen Bilanz zu überprüfen. Eine solche Überprüfung ist ebenso vor grundlegenden Reglementsänderungen vorzunehmen. Bei Unterdeckung hat sie jährlich zu erfolgen. 2 Die Überprüfung soll Aufschluss geben, ob die Kasse ihre künftigen Verpflichtungen mit den reglementarischen Aufwendungen und den vorhandenen Mitteln erfüllen kann. Dabei sind die technischen Grundlagen jeweils den veränderten Verhältnissen anzupassen. 3 Zeigt sich in zwei aufeinander folgenden Jahresbilanzen ein sich vergrössernder erheblicher versicherungstechnischer Fehlbetrag und lassen die Verhältnisse in der Zukunft keine Verbesserungen erwarten, hat Gemeindegarantie Vermögensanlagen Rechnungsführung Verwaltungskosten Versicherungstechnische Überprüfung 12 153.41 die Pensionskassenkommission die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts einzuleiten. 4 Die Überprüfung soll im Übrigen auch aufzeigen, ob die reglementarischen Bestimmungen bezüglich Leistungen und Finanzierung den Vorschriften des BVG entsprechen. 6. Organisation und Verwaltung
Propose a changeDie Organe der Kasse sind: - die Pensionskassenkommission, - die Versichertenversammlung, - die Geschäftsstelle.
Propose a change1 Die Pensionskassenkommission ist das paritätische Organ der Kasse im Sinn von Art. 51 BVG. 2 Sie besteht aus acht fachkundigen Mitgliedern, die sich auch entsprechend weiterbilden. Vier werden als Vertretung der Arbeitgeber, darunter in der Regel ein Mitglied des Gemeinderates, ein weiteres Mitglied aus dem Kreis des obersten Kaders sowie eine Vertretung der angeschlossenen Arbeitgeber vom Stadtrat gewählt. Die weiteren vier Mitglieder als Vertretung der Versicherten werden von der Versichertenversammlung gewählt. 3 Die Kommission konstituiert sich selbst. Das Präsidium wechselt mindestens alle vier Jahre von einem Mitglied der Versicherten bzw. der Arbeitgeber zur jeweils anderen Seite. 4 Sie versammelt sich, so oft der Präsident oder die Präsidentin oder drei Mitglieder es für notwendig erachten. Die Verhandlungen sind zu protokollieren. 5 Für alle Beschlüsse ist das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Präsident oder die Präsidentin kann mitstimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin doppelt. 6 Die Kommission kann ihre Beschlüsse auch auf dem Zirkulationsweg fassen, wenn alle Mitglieder mit dem Verfahren einverstanden sind. 7 Ergänzend gelten die Art. 10 ff. der Stadtverfassung und das Kommissionenreglement1. 1 SSG 152.2 Organe Zusammensetzung 13 153.41
Propose a changeDie Pensionskassenkommission nimmt die Gesamtleitung der Kasse wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Kasse und sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Sie legt die Organisation der Kasse fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.
Propose a change1 Die Versicherten bilden zusammen die Versichertenversammlung. Diese ist zuständig für die Wahl von vier Mitgliedern der Pensionskassenkommission, die dem Kreis der Versicherten angehören müssen. Die VPOD-Sektion Thunersee ist darin mit wenigstens einem Mitglied vertreten. 2 Sie wird einberufen, soweit nicht stille Wahlen nach Abs. 3 erfolgen. Ferner so oft es der Präsident oder die Präsidentin der Pensionskassenkommission als notwendig erachtet oder wenn es von mindestens vier Mitgliedern der Kommission oder von einem Zehntel der Versicherten unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt wird. 3 Sind Wahlen oder Ergänzungswahlen fällig, setzt die Pensionskassenkommission den Versicherten und dem Personalverband nach Abs. 1 angemessene Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Werden nicht mehr Kandidaten oder Kandidatinnen vorgeschlagen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die Vorgeschlagenen von der Pensionskassenkommission als in stiller Wahl gewählt erklärt. 4 Die Versicherten sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzuladen. Jede ordnungsgemäss einberufene Versichertenversammlung ist beschlussfähig. 5 Die Versammlung wird vom Präsidenten oder der Präsidentin der Pensionskassenkommission oder deren Stellvertretung geleitet. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden.
Propose a change1 Die Geschäftsstelle und deren Leiterin oder Leiter werden durch die Pensionskassenkommission eingesetzt. 2 Die laufenden Geschäfte werden nach Weisung der Pensionskassenkommission durch die Geschäftsstelle besorgt. 3 Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle ist nicht Mitglied der Kommission und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil. 4 Sie oder er vollzieht die Beschlüsse der Kommission und erledigt die delegierten Geschäfte, bereitet die Kommissionsgeschäfte vor, stellt 1 Fassung vom 2.7.2020 Aufgaben und Befugnisse Befugnisse, Einberufung Geschäftsstelle 14 153.41 Antrag auf ihre Erledigung und ist für die Rechnungsführung verantwortlich.
Propose a change1 Die Revisionsstelle muss die vom BVG vorgeschriebenen Zulassungsbedingungen erfüllen. 2 Sie hat alljährlich die formelle Geschäftsführung, die Rechnung sowie die Kapitalanlagen der Kasse zu prüfen und hierüber den zuständigen Kassenorganen und der Aufsichtsbehörde Bericht zu erstatten. 7. …1 …1 8. Schlussbestimmungen
Propose a change1 Streitigkeiten zwischen der Kasse, den übrigen Arbeitgebern (Art. 5) und den anspruchsberechtigten Kassenmitgliedern und Hinterlassenen werden durch die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern entschieden. 2 Für andere Streitigkeiten sind das Gemeindegesetz, das Verwaltungsrechtspflegegesetz sowie die Stadtverfassung massgebend.
Propose a change1 Im Falle der Auflösung der Kasse kann der Mitgliederbestand der Kasse mit Aktiven und Passiven vertraglich auf eine andere Versicherungseinrichtung übertragen werden. Ein solcher Übergang ist für sämtliche Kassenmitglieder verbindlich. 2 Erfolgt kein Übergang auf eine andere Versicherungseinrichtung, so wird die Kasse liquidiert. Aus den vorhandenen Mitteln sind zunächst die Ansprüche der Rentenbezüger und Rentenbezügerinnen durch entsprechenden Einkauf bei einer andern Versicherungseinrichtung sicherzustellen. Die Ansprüche der Versicherten sind gestützt auf eine versicherungstechnische Begutachtung festzusetzen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3 Die Auflösung und die Verteilung der Mittel bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 1 Aufgehoben am 18.12.2020 Revisionsstelle Rechtspflege Auflösung 15 153.41
Propose a change1 Die bis am 31. Dezember 2013 amtierende Pensionskassenkommission bleibt bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode in ihrem Amt und übernimmt die Aufgaben gemäss neuem Recht. 2 Bisherige, vom Gemeinderat oder der Pensionskassenkommission erlassene Ausführungsbestimmungen zum PKR gelten weiter. Künftige Revisionen erfolgen nach neuer Zuständigkeitsregelung. 3 Folgende Übergangsbestimmungen des Pensionskassenreglements vom 7. Juni 2007 gelten weiter: Art. 76 1 Rechte und Pflichten von Versicherten als Einzelmitglied richten sich grundsätzlich ebenfalls nach dem neuen Recht. 2 Vorbehalten bleiben jedoch die speziellen Bestimmungen des Reglements vom 22.10.1993 inkl. Revisionen vom 29.10.1999, 14.12.2001 über Einzelmitglieder, insbesondere die Art. 13, 32 und 52. Art. 77 PKR 2007 1 Die Ansprüche aus den am 31.12.1986 bestehenden Rentenverhältnissen bleiben nach seinerzeitigen Statuten gewahrt, insbesondere die mitversicherten anwartschaftlichen Witwenrenten. Die Ansprüche aus den seit 1.1.1987 neu entstandenen und am 31.12.2007 noch bestehenden Rentenverhältnissen bleiben nach bisherigem Reglement gewahrt. 2 Vorbehalten bleiben die Übergangsbestimmungen der ersten BVG- Revision vom 3. Oktober 2003. Art. 77a PKR 2007 1 Für diejenigen aktiven Versicherten, welche per 31. Dezember 2012 bereits in der Kasse versichert waren, wird die Altersrente basierend auf dem bisherigen Umwandlungssatz im ordentlichen Rücktrittsalter (vgl. Anhang II des Reglements gültig ab 1.1.2008) mit derjenigen Altersrente basierend auf dem Umwandlungssatz ab 1.1.2013 im ordentlichen Rücktrittsalter (vgl. Anhang II) verglichen. 2 Ergibt die gemäss Anhang II berechnete Altersrente einen tieferen Wert als diejenige gemäss Reglement ab 1.1.2008, so wird der zum Ausgleich notwendige Betrag um 2,5% pro Jahr vor Alter 64 gekürzt und per 1.1.2013 auf ein individuelles Besitzstandskonto übertragen. Das individuelle Besitzstandskonto wird entsprechend den Bestimmungen von Art. 60 Abs. 1 verzinst. Alle Versicherten erhalten zusammen mit dem neuen Versicherungsausweis von der Geschäftsstelle eine entsprechende Mitteilung. 3 Bis Ende 2013 wirksam werdende Pensionierungen nach Art. 31 und 34 werden noch nach bisherigem Recht abgewickelt. 4 Wird das Vorsorgeverhältnis vor Erreichen des frühestmöglichen vorzeitigen Pensionierungsalters aufgelöst und kommt keine Altersleistung der Kasse zur Auszahlung, kann für das individuelle Besitzstandskonto Übergangsbestimmungen per 1.1.2014 PKR 2007 Einzelmitglieder Rentenansprüche Übergangsbestimmungen, Besitzstand 16 153.41 kein Anspruch auf Austrittsleistung gemäss Art. 55 geltend gemacht werden. 5 Im Zeitpunkt der vorzeitigen oder ordentlichen Alterspensionierung wird das weitergeführte individuelle Besitzstandskonto auf das Altersguthaben übertragen, so dass dieses vollumfänglich zur Ermittlung der Altersrente bzw. des Alterskapitals einfliesst. Art. 36a1 1 Für diejenigen aktiven Versicherten, welche per 31. Dezember 2018 bereits in der Kasse versichert waren, wird die Altersrente basierend auf dem bisherigen Umwandlungssatz im ordentlichen Rücktrittsalter (vgl. Anhang II des Reglements gültig ab 1.1.2013) mit derjenigen Altersrente im ordentlichen Rücktrittsalter basierend auf dem Umwandlungssatz ab 1. Januar 2019 (vgl. Anhang II) verglichen. 2 Ergibt die gemäss Anhang II berechnete Altersrente einen tieferen Wert als diejenige gemäss Reglement ab 1. Januar 2013, so wird der zum Ausgleich notwendige Betrag auf ein individuelles Besitzstandskonto übertragen. Das individuelle Besitzstandskonto wird entsprechend den Bestimmungen von Art. 9 Abs. 1 PVV verzinst. Alle Versicherten erhalten zusammen mit dem neuen Versicherungsausweis von der Geschäftsstelle eine entsprechende Mitteilung. 3 Bis Ende 2018 wirksam werdende Pensionierungen nach Art. 20 und 23 PVV werden noch nach bisherigem Recht abgewickelt. 4 Wird das Vorsorgeverhältnis vor Erreichen des frühestmöglichen vorzeitigen Pensionierungsalters aufgelöst und kommt keine Altersleistung der Kasse zur Auszahlung, kann für das individuelle Besitzstandskonto kein Anspruch auf Austrittsleistung gemäss Art. 44 PVV geltend gemacht werden. 5 Im Zeitpunkt der vorzeitigen oder ordentlichen Alterspensionierung wird das weitergeführte individuelle Besitzstandskonto auf das Altersguthaben übertragen, so dass dieses vollumfänglich zur Ermittlung der Altersrente bzw. des Alterskapitals einfliesst. Art. 36b1 Aus dem Sonderfonds werden per 1. Januar 2019 einmalig drei Millionen Franken zur Finanzierung der mit der Senkung des technischen Zinssatzes verbundenen Erhöhung des Rentnerdeckungskapitals zur Verfügung gestellt. Art. 36c1 1 Die Arbeitgeber leisten der Pensionskasse Thun im ersten Quartal 2019 eine einmalige Einlage zur Erhöhung des Vorsorgekapitals Rentner. 2 Die Einlage entspricht für die einzelnen Arbeitgeber der mit der Senkung des technischen Zinssatzes hinsichtlich ihres Rentnerbestandes 1 Eingefügt am 26.10.2017 Übergangsbestimmungen per 1.1.2019 Spezialverwendung Sonderfonds Einmaleinlage Arbeitgeber 17 153.41 (Stand 31. Dezember 2016) verbundenen Erhöhung des Rentnerdeckungskapitals (inkl. Rückstellung Zunahme Lebenserwartung). Art. 36d1 1 Die per 31. Dezember 2021 bereits laufenden Renten werden in unveränderter Höhe weiterhin ausgerichtet; vorbehalten bleiben Art. 17 PVV und Art. 26 dieses Reglements. 2 Die Höhe der anwartschaftlichen Leistungen (anwartschaftliche Ehegattenrente etc.), die für sie massgebenden Anspruchsvoraussetzungen sowie Kürzungsbestimmungen richten sich nach der PVV gültig ab 1.1.2022 sowie diesem Reglement. 3 Für die Festlegung von Invaliden- und Hinterlassenenleistungen sind die im Zeitpunkt des Leistungsanspruchs geltende PVV und dieses Reglement anwendbar, unabhängig vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod geführt hat. 4 Für Invalidenrentner, deren Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, kommt bei Änderungen des Invaliditätsgrads die per 1. Januar 2022 geänderte Rentenabstufung gemäss Art. 30 Abs. 1 PVV nur zur Anwendung, wenn auch die Invalidenversicherung die geänderte Rentenabstufung anwendet und ihre Rente anpasst. Die Pensionskasse lehnt sich an die Invalidenversicherung an, soweit das Vorgehen der Invalidenversicherung nicht offensichtlich unrichtig ist. 5 Für Invalidenrentner, deren Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, richtet sich die Führung des Altersguthabens gemäss Art. 13 Abs. 4 dieses Reglements ebenfalls nach der geänderten Rentenabstufung gemäss Art. 30 Abs. 1 PVV. 6 Für Invalidenrentner, deren Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, und die per 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht.
Propose a change1 Das Personalvorsorgereglement tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt übernimmt die Kasse die Aktiven und Passiven der bisherigen unselbständigen Anstalt. 2 Mit dem Inkrafttreten wird das Reglement der Städtischen Pensionskasse Thun vom 7. Juni 2007 aufgehoben. Vorbehalten bleibt Art. 36. Thun, 13. Dezember 2013 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Aegerter Der Stadtratssekretär: Berlinger 1 Eingefügt am 21.1.2022 Übergangsbestimmungen 1.1.2022 Inkrafttreten 18 153.41 Glossar Altersguthaben Summe der angesammelten Altersgutschriften inkl. Austrittsleistungen früherer Pensionskassen und zusätzlich geleisteter Einlagen und Zinsen. Altersgutschriften Jährliche Gutschriften auf dem Altersguthaben, die nach Alter gestaffelt und in Prozenten des versicherten Jahresverdienstes festgesetzt sind. Altersleistung Beim Erreichen des Rentenalters fällige Leistung. Sie kann als Rente oder teilweise bis zu 50 Prozent als Kapitalabfindung bezogen werden. Aufsichtsbehörde Die Aufsichtsbehörde ist gemäss BVG vorgesehen. Sie muss eine zentrale, kantonale Instanz sein, welche unter der Oberaufsicht des Bundes steht. Sie genehmigt die Jahresrechnungen, Reglemente und erlässt Verfügungen und Weisungen, insbesondere betreffend Vermögensverwaltung. Für die städtische Pensionskasse Thun ist dies die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht. Die Aufsichtsbehörde ist kein Organ der Pensionskasse. Auskunfts- und Meldepflicht Pflicht des Versicherten, der Kasse alle Auskünfte zu erteilen, die für die korrekte Anwendung des Reglements erforderlich sind, wie Familienverhältnisse, Gesundheitszustand, gesetzliche oder freiwillig übernommene Unterhaltspflichten, etc. Austrittsleistung Reglementarische Leistung, die einem Versicherten gewährt wird, der aus der Pensionskasse austritt; auch Freizügigkeitsleistung genannt. Die Austrittsleistung ist an die neue Vorsorgeeinrichtung oder an eine Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen; eine Barauszahlung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen möglich. Sie ist massgebend für die Verpfändung oder den Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum. Barauszahlung Barauszahlung der gesamten Austrittsleistung unter drei gesetzlichen Bestimmungen. Siehe dazu Art. 45 Abs. 2 PVV. Für EU-Bürger gelten ab Juni 2007 im Rahmen der bilateralen Abkommen über die Personenfreizügigkeit neue Regeln. Barwert Auf einen bestimmten Zeitpunkt errechneter Wert künftiger Renten- oder Kapitalzahlungen. Beitragsprimat Die Höhe der Altersleistung wird grundsätzlich vom Umfang des angesparten und verzinsten Altersguthabens bestimmt. Betriebsrechnung (Erfolgsrechnung) Gegenüberstellung aller Aufwands- und Ertragspositionen der Pensionskasse für ein abgelaufenes Geschäftsjahr. Bilanz Gegenüberstellung sämtlicher Aktiven und Passiven 19 153.41 an einem bestimmten Stichtag. Die Aktiven geben Aufschluss über das Vermögen, die Passiven über die Verpflichtungen der Pensionskasse. BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit dem 1. Januar 1985. Es enthält die für schweizerische Vorsorgeeinrichtungen verbindlichen Mindestvorschriften. BVV 2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Wichtiger Ausführungserlass zum BVG. Deckungsgrad Der Deckungsgrad entspricht dem Verhältnis zwischen dem vorhandenen Vermögen und dem versicherungstechnischen Gesamterfordernis in Prozenten. Liegt er unter 100 Prozent, besteht eine Unterdeckung. Deckungskapital Das versicherungstechnisch notwendige Deckungskapital wird vom Experten für berufliche Vorsorge ermittelt und entspricht dem zur Finanzierung der versicherten Leistungen geäufneten Kapital. Einkauf Möglichkeit, sich freiwillig bis zu den Grenzen in der Einkaufstabelle anlässlich des Eintrittes oder zu einem späteren Zeitpunkt auf das 25. Altersjahr zurück einzukaufen, um damit eine höhere Leistung zu erreichen. Erwerbsunfähigkeit Teilweiser oder ganzer Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (körperlich oder psychisch). Freizügigkeitseinrichtung Einrichtung einer Bank oder Versicherungsgesellschaft mit dem Zweck, das durch Austritt anfallende und nicht an eine neue Vorsorgeeinrichtung überwiesene Vorsorgekapital steuerfrei zu günstigen Bedingungen anzulegen und gesetzeskonform zu verwalten. Freizügigkeitsgesetz (FZG) Regelt das Vorgehen beim Wechsel der Pensionskasse, von Guthaben bei Ehescheidung und diverser Informationspflichten. Freizügigkeitsleistung Siehe unter Austrittsleistung Invalidenrente Leistung für eine Person, die aus gesundheitlichen Gründen erwerbsunfähig geworden ist. Kapitalabfindung Möglichkeit, die Leistungen in Form von Kapital anstelle von Renten zu beziehen. Die Städtische Pensionskasse Thun ermöglicht den Bezug von bis zu 50 Prozent des vorhandenen Kapitals zum Zeitpunkt der vorzeitigen oder ordentlichen Pensionierung, sofern die Kapitalabfindung mindestens sechs Monate vor der vorzeitigen oder ordentlichen Pensionierung angemeldet wurde. Kapitaldeckungsverfahren Die berufliche Altersvorsorge basiert auf dem Kapital- 20 153.41 deckungsverfahren, d.h. das für die Leistungserbringung erforderliche Kapital wird für jeden Versicherten während der Erwerbstätigkeit angespart. Sämtliche laufenden und anwartschaftlichen Ansprüche sind somit durch ein entsprechendes Deckungskapital sichergestellt. Gegensatz: Umlageverfahren bei der AHV. Kontrollstelle Die Kontrollstelle ist eine vom Gesetz vorgeschriebene juristische oder natürliche Person, welche die jährliche Prüfung des Rechnungswesens, der Vermögensanlage und der Geschäftsführung vorzunehmen hat. Koordinationsabzug Der Koordinationsabzug wird zur Bestimmung des versicherten Jahresverdienstes verwendet. Mit diesem Abzug wird berücksichtigt, dass bereits ein Teil des Lohnes durch die AHV-Leistungen versichert ist. Leistungsprimat Vorsorgelösung, bei der zuerst die Höhe der Leistungen in Prozent des versicherten Jahresverdienstes festgelegt und dann die hierzu erforderliche Finanzierung ermittelt wird. Mindestzinssatz Zinssatz, zu dem die Altersguthaben (im obligatorischen Bereich des BVG) im Beitragsprimat jährlich mindestens zu verzinsen sind. Der Zinssatz wird vom Bundesrat festgelegt. Paritätische Verwaltung Zahlenmässig gleich starke Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Führungsorgan einer Pensionskasse. Pensionskassenkommission Paritätisch zusammengesetztes, 8-köpfiges Gremium zur Leitung der städtischen Pensionskasse Thun. Rechtsform Es gibt Pensionskassen öffentlichen und privaten Rechts. Die Städtische Pensionskasse Thun ist seit dem 1. Januar 2014 eine selbständige öffentlichrechtliche Anstalt. Rückversicherung Dieser Begriff bezeichnet den Vorgang, bei dem eine Pensionskasse alle oder einzelne Risiken mittels Versicherungsvertrag an eine Versicherungsgesellschaft überträgt. Schattenrechnung Das BVG verpflichtet alle registrierten Pensionskassen, für alle Versicherten individuelle Alterskonti nach der BVG-Norm zu führen. Mit dieser so genannten «Hilfs- oder Schattenrechnung» soll nachgewiesen werden, dass die Mindestvorschriften des BVG eingehalten werden. Sicherheitsfonds Er richtet Zuschüsse an jene Pensionskassen aus, die eine ungünstige Altersstruktur aufweisen; er stellt ferner die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Pensionskassen sicher. 21 153.41 Technischer Zins Von der Pensionskasse verwendeter Zinssatz zur Bestimmung des versicherungstechnischen Deckungskapitals. Entspricht den erwarteten Vermögenserträgen auf längere Sicht. Todesfallsumme Einmalige Leistung, welche die Pensionskasse im Todesfall von Versicherten den Anspruchsberechtigten bar auszahlt. Überbrückungsrenten (IV/AHV) Temporäre Renten, die während der Abklärungsphase zum Bezug einer IV-Rente und zwischen dem Einsetzen der IV-Rente, sowie zwischen der vorzeitigen oder der ordentlichen Pensionierung und dem Einsetzen der AHV-Rente, gewährt wird. Umwandlungssatz Prozentsatz, mit welchem im Beitragsprimat aus dem bei der vorzeitigen oder ordentlichen Alterspensionierung vorhandenen Altersguthaben eine Altersrente bzw. aus dem massgebenden Altersguthaben im Invaliditätsfall eine Invalidenrente berechnet wird. Verpfändung Die Verpfändung bedeutet, dass die Versicherten beim Darlehensgeber (z.B. der Bank) für den beim Kauf von selbst genutztem Wohneigentum ihre Austrittsleistung ganz oder teilweise als Sicherheit zur Verfügung stellen. Die Verpfändung erlaubt es, für das Darlehen günstige Bedingungen (z.B. einen Vorzugszins) zu vereinbaren. Versicherter Jahresverdienst Der versicherte Jahresverdienst entspricht dem Jahreslohn abzüglich Koordinationsabzug. Auf dem versicherten Jahresverdienst werden in Prozenten die Jahresbeiträge bemessen. Verzugszins Für verspätet ausbezahlte Austrittsleistungen gilt ein Verzugszins, der sich aus dem BVG-Zinssatz plus 1 Prozent zusammensetzt. Der Verzugszins ist ab dem 31. Tag, nachdem alle notwendigen Unterlagen (die zur Überweisung der Austrittsleistung notwendig sind) bei der Pensionskasse sind, geschuldet. Vorbezug Kann bis 3 Jahre vor dem reglementarischen Rücktrittsalter für Wohneigentum gemacht werden. Vorzeitige Alterspensionierung Pensionierung ab/zwischen dem vollendeten 59. und vor dem vollendeten 64. Altersjahr. Sie kann auf Verlangen der Arbeitgeber oder der Versicherten erfolgen. Sie führt zu gekürzten Altersrenten. Wohneigentumsförderung Im Rahmen des BVG ist es möglich, mit dem Austrittsguthaben selbst genutztes Wohneigentum zu erwerben. Dies geschieht mittels Vorbezug oder Verpfändung. Wertschwankungsreserve Zurückgestelltes Kapital, um allfällige Verluste bei den Anlagen aufzufangen. Zinsgutschrift Zinsguthaben, welches im Beitragsprimat dem Altersguthaben gutgeschrieben wird.
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