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Reglement über die Arbeitsverhältnisse des Personals der Stadt Schaffhausen (Personalreglement)

Schaffhausen (city) · 311.3 · regulation

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Contents: 61 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 5a
  7. Art. 5b
  8. Art. 6
  9. Art. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 4
  10. Art. 8 des Arbeitsverhältnisses
  11. Art. 9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 5
  12. Art. 10
  13. Art. 11
  14. Art. 12 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 6
  15. Art. 13
  16. Art. 14 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 7
  17. Art. 15
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20 Pflichten im Arbeitsverhältnis
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 12
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 13
  31. Art. 29
  32. Art. 30
  33. Art. 31 und Urlaub 11)
  34. Art. 32
  35. Art. 33
  36. Art. 34
  37. Art. 35 gilt nicht als angeordnete Überzeit. 1)
  38. Art. 36
  39. Art. 37 darf keine Ferienkürzung erfolgen.22) 24) 29)
  40. Art. 37a
  41. Art. 38 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 18
  42. Art. 39 werden, in dem die 13. Monatsrate umgewandelt wird. 11)
  43. Art. 39a
  44. Art. 40
  45. Art. 41 und Unfall, Schwangerschaft
  46. Art. 42
  47. Art. 43
  48. Art. 44
  49. Art. 44b Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 24
  50. Art. 44c
  51. Art. 45
  52. Art. 46 ausgerichtet. Vorbehalten bleibt
  53. Art. 47
  54. Art. 47a Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 26
  55. Art. 48
  56. Art. 48a
  57. Art. 48b Vorgesetzten weitergeleitet werden. 11) 35)
  58. Art. 49
  59. Art. 50 oder des Urlaubs sowie einer allfälligen Rückzahlung. 11) 28) 36)
  60. Art. 51 A. Allgemeines
  61. Art. 51 bis

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61 provisions

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt im Rahmen von Art. 1 des Personalgesetzes für alle Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zur Stadt Schaffhausen. 2 Es regelt allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. 3 Der Stadtrat kann ergänzende oder ausführende Richtlinien erlassen. 4 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen für bestimmte Gegenstände, insbesondere über finanzielle Massnahmen und Leistungen, sowie Bestimmungen für einzelne Personalkategorien.

Propose a change

Art. 2

Ausnahmen 1 Diesem Reglement nicht unterstellt sind: a) aufgehoben. 11) b) Lernende gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung und weitere in Ausbildung oder in einem Praktikum stehende Personen; c) Aushilfskräfte; d) Nebenberufliches Personal ohne öffentliche Funktionen. 2 Ihre Belange werden nach Massgabe des Obligationenrechtes geregelt. Bestimmungen über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis können für anwendbar erklärt werden. 3 Der Stadtrat regelt die Anstellungsbefugnis. 4 Der Stadtrat kann in begründeten Fällen weitere Arbeitsverhältnisse dem Obligationenrecht unterstellen.

Propose a change

Art. 3

Subsidiäre Geltung des Obligationenrechtes Soweit das städtische Recht keine Regelung enthält, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechtes.

Propose a change

Art. 4

Zuständigkeiten 1 Die Anstellungsbehörde ist für Anstellungen zuständig sowie für alle weiteren personalrechtlichen Entscheide, soweit nichts anderes geregelt ist. 2 Der Personaldienst nimmt die ihm übertragenen Mitwirkungsrechte wahr. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 3 3 Die Vorgesetzten gestalten die Arbeitsverhältnisse im Detail. Sie besitzen das dienstliche und fachliche Weisungsrecht gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Propose a change

Art. 5

Personaldienst 1 Der Personaldienst ist die zentrale Fachstelle für Personalfragen für städtische Angestellte. 11) 2 Der Personaldienst erarbeitet die Grundlagen für die Personalpolitik, sorgt für die rechtsgleiche Anwendung der personalrechtlichen Bestimmungen und nimmt die weiteren ihm übertragenen zentralen Aufgaben wahr. Er berät Vorgesetzte in Fragen der Führung, der Stellenbesetzung, der Team- und Organisationsentwicklung usw. und pflegt die Sozialpartnerschaft.

Propose a change

Art. 5a

Massnahmen Genügen Leistung oder Verhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Anforderungen nicht oder werden Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, so trifft die Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Personaldienst die zur Sicherung des geordneten Aufgabenvollzuges erforderlichen Massnahmen.

Propose a change

Art. 5b

Beschwerderecht 1) 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter dem Eindruck stehen, dass ihnen an ihrem Arbeitsplatz von Gleichgestellten oder Vorgesetzten Unrecht widerfahren sei, haben das Recht, sich zu beschweren. 2 Vor der Einreichung einer Beschwerde soll jede Mitarbeiterin oder jeder Mitarbeiter diejenige Person, über die sie sich beklagen oder beschweren will, zu einer Aussprache einladen, um eine Verständigung zu erzielen. Sofern eine Aussprache oder eine Verständigung nicht möglich ist, kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter direkt beim Personaldienst vorstellig werden.

Propose a change

Art. 6

Mitsprache 1 Der Stadtrat schafft die Grundlagen für die Mitsprache der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und setzt sich für eine intakte Sozialpartnerschaft ein. 2 Die Städtischen Werke (SH Power) können in einem Reglement interne Betriebskommissionen als Ansprechpartner für betriebliche und organisatorische Fragen einsetzen. 11) 28) 3 Die Vorgesetzten beziehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Gestaltung der eigenen Tätigkeit und des Arbeitsplatzes ein.

Propose a change

Art. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 4

Sozialpartnerschaft, Personalkommission 1 Der Stadtrat ernennt eine Personalkommission mit neun Mitgliedern. Vier Mitglieder werden vom Personal vorgeschlagen, müssen im Arbeitsverhältnis zur Stadt stehen und dürfen nicht dem Stadtrat oder einem seiner Mitglieder direkt unterstellt sein. Der Bereich Alter, die Städtischen Werke (SH Power) und die allgemeine Verwaltung sollen angemessen vertreten sein. Fünf weitere Mitglieder vertreten Personalverbände, welche die Interessen des städtischen Personals wahrnehmen. 11) 28) 2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Personalverbände werden vom Verband des öffentlichen Personals Schaffhausen (VöPS) verbindlich vorgeschlagen. Mindestens eines dieser Mitglieder muss im Arbeitsverhältnis zur Stadt stehen. Ein Personalverband (einschliesslich VöPS) kann nur eine Vertreterin oder einen Vertreter abordnen. 3 Die Personalkommission konstituiert sich selbst. 4 Die Personalkommission ist Verhandlungspartnerin des Stadtrates in allgemeinen Personalangelegenheiten. Sie hält regelmässige Sitzungen ab. Die Personalreferentin oder der Personalreferent und der Personaldienst nehmen in der Regel daran teil. Die Entschädigung wird im Lohnreglement geregelt. 11) 5 Verhandlungen mit einzelnen Personalverbänden werden in der Regel mit deren Vertreterinnen und Vertretern in der Personalkommission geführt. Die Personalverbände sind gehalten, ihre Mitglieder entsprechend vorzuschlagen. Die Personalverbände sind Verhandlungs- bzw. Ansprechpartner für Gesamtarbeitsverträge und Sozialpläne. 6 Die Personalkommission wird rechtzeitig über geplante wichtige Änderungen des Personal- und Lohnrechtes oder der betrieblichen Organisation informiert und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. 2. Abschnitt: Entstehung und Beendigung

Propose a change

Art. 8 des Arbeitsverhältnisses

Besetzung von Stellen Das Verfahren für die Stellenbesetzung und für Austritte ist in den Richtlinien zum Stellenbesetzungs- und Austrittsverfahren geregelt. 11)

Propose a change

Art. 9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 5

Anstellungsbedingungen 1 Die fachlichen und persönlichen Anstellungsbedingungen richten sich nach den Anforderungen der Stelle. 2 Der Stadtrat kann aus besonderen Gründen Funktionen bezeichnen, für welche das Schweizer Bürgerrecht oder ein Wohnsitz in der Stadt oder innerhalb einer bestimmten Distanz vom Arbeits- oder Einsatzort erforderlich ist oder welche auf Amtsdauer gewählt werden.

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Art. 10

Anstellungsbefugnis und Mutationen des Anstellungsverhältnisses 1 Der Stadtrat ist zuständig für die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung ab Lohnband 10 bis 17 sowie von Personen, die keinem Lohnband zugeordnet sind, aber eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. 2) 2 Die Referentin oder der Referent stellt im Einvernehmen mit dem Personaldienst an: a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Lohnband 1 bis und mit 9; 2) b) Aushilfskräfte und nebenberufliches Personal ohne öffentliche Funktionen. 3 Die Referentin oder der Referent kann die Anstellungsbefugnis an die Bereichsleitungen delegieren. Weitere Delegationen bedürfen der Zustimmung der Referentin oder des Referenten. Alle Delegationen sind dem Personaldienst schriftlich mitzuteilen. 4 Für Mutationen des Anstellungsverhältnisses gelten dieselben Zuständigkeiten wie für die Anstellung. 25)

Propose a change

Art. 11

Vertrauensärztliche Untersuchung 1 Die Anstellung kann in begründeten Fällen für einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sowie Berufsgruppen vom Ergebnis einer vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig gemacht werden. 2 Die Vorgesetzten können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einvernehmen mit dem Personaldienst während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung verpflichten, soweit sich dies auf Grund der Umstände zur Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit rechtfertigt. 3 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt teilt der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und der Arbeitgeberin die medizinischen Schlussfolgerungen mit, welche zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses notwendig sind.

Propose a change

Art. 12 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 6

Arbeitsvertrag 1 Das Arbeitsverhältnis ist zustande gekommen, wenn die Anstellungsbehörde und die anzustellende Person den schriftlichen Arbeitsvertrag unterschrieben haben, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. 2 Der Arbeitsvertrag enthält mindestens folgende Angaben: a) die Vertragsparteien; b) den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses; c) die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich; d) den Bereich und / oder die Abteilung; e) die Dauer der Probezeit; f) den Beschäftigungsgrad; g) den Lohn; h) die Kündigungsfristen. 3 Rechte und Pflichten richten sich im Übrigen nach dem städtischen Recht. 3bis Einvernehmliche Mutationen des Anstellungsverhältnisses (wie z.B. Pensumserhöhungen) werden der entsprechenden Mitarbeiterin oder dem entsprechenden Mitarbeiter in angebrachter schriftlicher Form bestätigt. 25) 4 Lohnänderungen richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen und werden ohne formelle Anpassung des Vertrages in der jeweiligen Lohnabrechnung berücksichtigt. 5 Bei der Anstellung haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf Abgabe der grundlegenden personalrechtlichen Erlasse.

Propose a change

Art. 13

Probezeit 1 Zu Beginn der Anstellung gilt grundsätzlich eine Probezeit von drei Monaten. 2 In begründeten Fällen kann im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet werden oder eine kürzere bzw. längere Probezeit bis zu sechs Monaten vereinbart werden. 3 Bei der Übernahme einer anderen Funktion bei der Stadt Schaffhausen gilt grundsätzlich keine Probezeit. Aus besonderen Gründen kann eine Probezeit vereinbart werden. 4 Die vereinbarte Probezeit kann im Einvernehmen nachträglich bis auf gesamthaft sechs Monate verlängert werden. 5 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht, wird die Probezeit entsprechend verlängert. 6 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen.

Propose a change

Art. 14 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 7

Kündigungsfristen, Kündigungstermine, Freistellung 1 In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden, soweit im Arbeitsvertrag keine längere Frist bis höchstens 30 Tage vereinbart worden ist. Wird die Probezeit verlängert, beträgt die Kündigungsfrist während der Verlängerung 30 Tage. Die Kündigungsfrist beträgt auch 30 Tage, wenn bei der Übernahme einer anderen Funktion eine Probezeit vereinbart wird. 2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der folgenden Fristen gekündigt werden: a) bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Lohnbändern 1 bis und mit 9 und Personen, die keiner Besoldungsklasse zugeordnet sind, im ersten Dienstjahr zwei Monate, ab dem zweiten Jahr drei Monate; im Arbeitsvertrag kann eine längere Frist bis höchstens sechs Monate vereinbart werden; 2) b) bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Lohnbändern 10 bis 17 sechs Monate; im Arbeitsvertrag kann eine kürzere Frist bis zu den Grenzen von lit. a vereinbart werden. 2) 3 Die Kündigung nach Ablauf der Probezeit kann jeweils auf Ende eines Monats erfolgen, sofern kein anderer Termin vereinbart worden ist. 4 Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft mit Ablauf seiner Dauer ohne Kündigung aus. Es kann nach den vorstehenden Bestimmungen vorzeitig gekündigt werden, soweit im Arbeitsvertrag nicht vereinbart worden ist, dass es vor Ablauf der Dauer nur aus wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden kann. 5 Vorbehalten bleibt die fristlose Auflösung gemäss Art. 13 Personalgesetz. 6 Tritt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne wichtigen Grund die Stelle nicht an oder verlässt sie fristlos, so hat die Arbeitgeberin Anspruch auf eine Entschädigung, welche einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht. Sie kann diesen am ausstehenden Lohn verrechnen. 7 Gestaltet die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 30 Abs. 4 des Personalgesetzes ohne Einhaltung der Kündigungsfrist um, ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter berechtigt, das Arbeitsverhältnis vorzeitig auf das In-Kraft-Treten der Änderungen zu kündigen. 8 Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit aufgelöst werden. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 8 9 Die Anstellungsbehörde kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in begründeten Fällen während der Kündigungsfrist ohne Einfluss auf die Lohnzahlung freistellen. Die Anrechnung eines anderweitig erzielten Verdienstes bleibt vorbehalten. Die Freistellung nach Art. 42 Abs. 2 des Personalgesetzes bleibt vorbehalten. 11) 10 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen.

Propose a change

Art. 15

Arbeitsverhältnis auf Amtsdauer 1 Soweit die Wahl auf Amtsdauer vorgesehen ist, kann das Arbeitsverhältnis durch Verfügung begründet werden. 2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und entspricht der Amtsdauer des Stadtrates. Eine Probezeit besteht nicht. 3 Auf Amtsdauer gewählte Personen können jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Monats zurücktreten. Die Stadt kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. 4 Eine Nichtwiederwahl kann bis zum Ende der Amtsdauer erklärt werden; geschieht dies weniger als sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer, so verlängert sich das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des sechsten Monats nach der Erklärung. 5 Vorbehalten bleibt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss abweichenden Vorschriften oder Vereinbarungen sowie durch fristlose Auflösung. 6 Für die auf Amtsdauer gewählten Personen gelten im Übrigen die ordentlichen Bestimmungen, soweit sie mit ihrer Stellung vereinbar sind und nichts anderes geregelt ist.

Propose a change

Art. 16

Invalidität 1 Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter wegen Krankheit oder Unfall länger als einen Monat ganz oder teilweise arbeitsunfähig und ist der Zeitpunkt der vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, so erstatten die Vorgesetzten dem Personaldienst schriftlich Bericht unter Beilage der bisherigen Arztzeugnisse. Der Personaldienst veranlasst die notwendigen Schritte. 11) 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse erheben, haben dem Personaldienst bzw. dem zuständigen Personalverantwortlichen rechtzeitig ein schriftliches Gesuch zuhanden der Kasse einzureichen. Bei einer Pensionierung invaliditätshalber leiten diese das Gesuch mit einem Antrag und mit Arztzeugnissen an die Kasse weiter. 1) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 9 3 Die Vorgesetzten können im Einvernehmen mit dem Personaldienst nötigenfalls von sich aus eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Bericht, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter voraussichtlich die volle Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wieder erlangt, so ist die Angelegenheit der Anstellungsbehörde zu unterbreiten. Diese stellt nach Rücksprache mit dem Personaldienst der Pensionskasse Antrag. 4 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung im Ausmass, in dem die Voraussetzungen für eine Invalidenrente der Pensionskasse erfüllt sind. 5 Die Städtischen Werke (SH Power) erledigen die genannten Vorgehensweisen im Invaliditätsfall in Absprache mit dem Personaldienst. 11) 28)

Propose a change

Art. 17

Vorzeitige Pensionierung 1 Der Stadtrat regelt eine Übergangsrente für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine bestimmte Zeit vor Erreichen des AHV- Rentenalters in den Ruhestand treten. 2 Der Stadtrat kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorzeitig in den Ruhestand versetzen, sofern sie Anspruch auf eine Übergangsrente nach Abs. 1 haben.

Propose a change

Art. 18

Abfindung 16) 1 Wird das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin aufgelöst, ohne dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter daran ein überwiegendes Verschulden trifft, so beginnt der Anspruch auf Abfindung mit dem vollendeten 45. Altersjahr und beträgt bei 10 vollen Dienstjahren sechs Monatslöhne. Für jedes weitere Altersjahr erhöht sich die Abfindung um einen Monatslohn bis auf maximal 12 Monatslöhne. Berechnungsbasis ist der zuletzt bezogene monatliche Grundlohn (1/12 der Jahresgrundbesoldung). 1bis Der Anspruch reduziert sich auf die Hälfte, wenn das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin aufgelöst wird, weil a) das Ende der Lohnfortzahlung erreicht ist oder; b) die Kündigung wegen Krankheit auf Ende des ersten Krankheitsjahres erfolgt. 2 Der Stadtrat kann in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit dem Personaldienst ab dem vollendeten 40. Altersjahr eine Abfindung entrichten. Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen und Leistungen nach Abs. 1. 3 Die Abfindung wird um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit allfälligem Erwerbseinkommen und Sozialleistungen den Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 10 zuletzt bezogenen Grundlohn zuzüglich Sozialzulagen übersteigt. Sie fällt dahin, wenn die betroffene Mitarbeiterin oder der betroffene Mitarbeiter: a) eine angebotene zumutbare Anstellung nicht annimmt; b) bei der Stellensuche die zumutbaren Anstrengungen nicht unternimmt; c) das Rücktrittsalter gemäss den Bestimmungen über die Pensionskasse erreicht hat. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, entsprechende Einkünfte dem Personaldienst zu melden. 11) 4 Wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vorzeitig in den Ruhestand versetzt, treten die Leistungen gemäss Art. 17 anstelle einer Abfindung. 5 Kommt es wegen Stellenabbau zur Kündigung einer grösseren Zahl von Arbeitsverhältnissen, können in einem Sozialplan zusätzliche oder andere Leistungen vorgesehen werden.

Propose a change

Art. 19

Lohnzahlung im Todesfall 1 Die Arbeitgeberin entrichtet ohne Anrechnung von Versicherungsleistungen den vollen Lohn für den laufenden Monat und die vier dem Todesmonat folgenden Monate, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter folgende Personen hinterlässt: a) die Ehegattin oder ständige Lebenspartnerin bzw. den Ehegatten oder ständigen Lebenspartner; bei eingetragener Partnerschaft gilt diese Bestimmung sinngemäss;1) b) Kinder, für die ein Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulage besteht; c) andere Personen, gegenüber denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine steuerlich abzugsfähige Unterstützungspflicht erfüllt hat. 2 Unter mehreren anspruchsberechtigten Personen wird die Lohnzahlung in der Regel zu gleichen Teilen aufgeteilt. 3 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Stundenlohn ist für die Berechnung der in den letzten zwölf Monaten bezogene Lohn massgebend. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 11 3. Abschnitt: Allgemeine Rechte und

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Art. 20 Pflichten im Arbeitsverhältnis

Personalgespräch 1 Der Stadtrat erlässt Richtlinien zum Personalgespräch. 2 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen durch den Stadtrat.

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Art. 21

Vermittlung 1 Sind Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit der Beurteilung im Personalgespräch nicht einverstanden, können sie sich zur Vermittlung an die nächsthöhere vorgesetzte Person wenden. Für ein Vermittlungsgespräch kann der Personaldienst beigezogen werden. 2 Das Ergebnis der Vermittlung wird festgehalten. Erfordert es eine Änderung der Beurteilung, so ist diese zu berichtigen. Die nächsthöhere vorgesetzte Person erlässt die erforderlichen Massnahmen. 3 Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit dem Ergebnis nicht einverstanden, kann die Angelegenheit der nächsthöheren Stelle, höchstens aber der Referentin oder dem Referenten vorgelegt werden. 4 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann sich durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. 5 Die Verwaltung kann, soweit erforderlich, Sachverständige beiziehen.

Propose a change

Art. 22

Vorschlagswesen 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können der Anstellungsbehörde konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Verwaltung oder der Städtischen Werke (SH Power) einreichen. 11) 28) 2 Der Stadtrat kann Weisungen zum Vorschlagswesen erlassen und die Bereitstellung der Mittel regeln.

Propose a change

Art. 23

Rechtsbeistand 1 Die Stadt übernimmt die Kosten für Rechtsstreitigkeiten, welche der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit gegenüber Dritten erwachsen. 2 Der Rechtsstreit ist dem Stadtrat unverzüglich nach dem Entstehen anzuzeigen. Er bestimmt die Anwältin oder den Anwalt. 3 Ergibt sich aus dem Rechtsstreit, dass Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben, so haben sie für die Kosten ganz oder teilweise aufzukommen.

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Art. 24 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 12

Einschränkungen des Streikrechtes 1 Die wesentlichen Aufgaben zum Schutz der Sicherheit oder zur Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen sind jederzeit angemessen sicherzustellen. Der Stadtrat erlässt nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen. 2 Während eines Streiks wird auf Grund der fehlenden Arbeitsleistung kein Lohn entrichtet.

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Art. 25

Ausstand, Zeugnispflicht 1 Ausstand und Zeugnispflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz und nach den Vorschriften der Straf- und der Zivilprozessordnung. 2 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Ausstand zu nehmen, ist die Sache der vorgesetzten Stelle bzw. deren Stellvertretung zur weiteren Amtshandlung zu überweisen.

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Art. 26

Schweigepflicht 1 Von der Schweigepflicht über Angelegenheiten aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 34 Abs. 1 Personalgesetz) sind der amtliche Verkehr innerhalb der Verwaltung sowie mit Kanton und Gemeinden im Rahmen der Bestimmungen über den Datenschutz (Amtshilfe) und die Auskunftserteilung an Aufsichtsorgane im Einverständnis mit der vorgesetzten Instanz ausgenommen. 2 Haben Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter begründeten Anlass zur Annahme, dass bei Vorgesetzten oder anderen Personen im städtischen Dienst Unregelmässigkeiten vorkommen, können sie ohne Verletzung der Schweigepflicht an die nächsthöhere vorgesetzte Stelle der Betroffenen gelangen bis hin zum Stadtrat. Vorbehalten bleibt Art. 34 Abs. 2 des Personalgesetzes. 3 Besondere Geheimhaltungs- oder Auskunftspflichten bleiben vorbehalten.

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Art. 27

Annahme von Vorteilen 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Vorgesetzten zu informieren, wenn ihnen im Zusammenhang mit ihrer Arbeitsleistung Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder andere angeboten werden. 2 Die Vorgesetzten bestimmen über das weitere Vorgehen. Sie sprechen sich nötigenfalls mit dem Personaldienst ab.

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Art. 28 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 13

Nebenbeschäftigungen 1 Die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit sowie die Tätigkeit als Verwaltungsrats- oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft, die wirtschaftliche Zwecke verfolgt, ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Vollpensum bewilligungspflichtig. Teilzeitbeschäftigte haben frühzeitig über die geplante Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit zu informieren. Dies gilt auch für Ämterkumulation. 2 Die Bewilligung wird von der Anstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Personaldienst erteilt. 3 Eine Nebenerwerbstätigkeit kann verweigert oder eingeschränkt werden, wenn die Erfüllung der Dienstpflichten beeinträchtigt wird, insbesondere wenn: a) die Gefahr eines Interessenskonfliktes besteht; b) die Nebenerwerbstätigkeit die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter in einem Umfang beansprucht, welcher die Leistungsfähigkeit für die Stadt erheblich vermindert; c) für die Nebenerwerbstätigkeit Arbeitszeit in Anspruch genommen wird. 4 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden. Sie regelt die Nutzung und Kompensation von Arbeitszeit und die Verwendung von Nebeneinnahmen. 5 Unentgeltliche Tätigkeiten in Vereinen usw. müssen mit der Arbeits- und Treuepflicht vereinbar sein. Im Zweifelsfall ist die vorgesetzte Stelle zu informieren, welche die nötigen Massnahmen trifft.

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Art. 29

Annahme eines öffentlichen Amtes 1 Die Anstellungsbehörde ist frühzeitig vor der geplanten Übernahme eines öffentlichen Amtes zu informieren. 2 Die Übernahme bedarf einer Bewilligung der Anstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Personaldienst, wenn die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht oder die Abwesenheit während der ordentlichen Arbeitszeit bei einem Vollpensum mehr als 15 Tage im Kalenderjahr beträgt. Die 15 Tage übersteigende Abwesenheit vom Arbeitsplatz ist zu kompensieren oder der Lohn ist entsprechend zu reduzieren. Für Teilzeitbeschäftigte bestimmt sich die Grenze anteilmässig. Soweit der Stadtrat die Anstellungsbehörde ist, wird die Bewilligung durch die Referentin oder den Referenten im Einvernehmen mit dem Personaldienst erteilt.

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Art. 30

Vermögensrechtliche Verantwortung 1 Für die vermögensrechtliche Verantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Vorschriften des Haftungsgesetzes. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 14 2 Zur Deckung von Schäden aus der Amtsführung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann der Stadtrat auf Kosten der Stadt Versicherungen abschliessen. 4. Abschnitt Arbeitszeit, Feiertage, Ferien

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Art. 31 und Urlaub 11)

Arbeitszeiten 1 Die wöchentliche Normalarbeitszeit der vollamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt 42 Stunden. Soweit es der Dienstbetrieb zulässt, kann täglich eine bezahlte Pause von maximal 15 Minuten im Arbeitsumfeld erfolgen. 2 Der Stadtrat kann die Einführung besonderer Modelle mit flexibler Arbeitszeit beschliessen. 3 Sofern der normale Dienstbetrieb gewährleistet bleibt, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Absprache mit den Vorgesetzten die Arbeitszeit frei festlegen. 4 Der Stadtrat legt jährlich auf Antrag der Personalreferentin oder des Personalreferenten zusätzliche Freitage fest, welche durch tägliche Mehrarbeit kompensiert werden. 5 Bei Abwesenheit infolge Aus- und Weiterbildungen sowie für Tagungen einschliesslich Reisezeit und geschäftliche ein- oder mehrtätige Veranstaltungen wird für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter höchstens die tägliche Soll-Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten gutgeschrieben. 9) 11) 5bis Bei Abwesenheiten infolge Dienstreisen wird für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die effektiv aufgewendete Zeit einschliesslich Reisezeit bis maximal zur täglichen Höchstarbeitszeit gutgeschrieben. 11) 6 Die Städtischen Werke (SH Power) erlassen in Absprache mit dem Personaldienst und mit Zustimmung der Referentin oder des Referenten besondere Weisungen über die Arbeitszeit und die Arbeitszeitmodelle. 11) 28)

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Art. 32

Büro- und Schalteröffnungszeiten 7) 1 Der Stadtrat legt die Ansprechzeiten fest, während denen die städtischen Dienststellen erreichbar sind. Während diesen Zeiten ist die Auskunfts- und Funktionsbereitschaft für die Öffentlichkeit und für den internen Betrieb sicherzustellen. Die Ansprechzeiten beziehen sich nicht auf einzelne Personen, sondern auf die Dienststellen. 2 aufgehoben. 9) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 15 3 Vor Feiertagen sind die Ansprechzeiten bis 16.00 Uhr sichergestellt. 4 Im Interesse der Öffentlichkeit und der Kunden sowie aus betrieblichen Gründen legt der Stadtrat folgende Öffnungszeiten für die persönliche Vorsprache fest; während dieser Zeiten ist auch die persönliche, telefonische Erreichbarkeit sichergestellt. Montag: 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr Dienstag, Mittwoch und Freitag: 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr Donnerstag: 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr 9) 11) 33) 5 Die Ansprechzeiten und die bedienten Schalteröffnungszeiten sind in geeigneter Form bekannt zu machen.

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Art. 33

Feiertage 1 Als Feiertage gelten: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag. 2 Vor diesen Feiertagen wird für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsschluss ohne Lohneinbusse um eine Stunde, d. h. frühestens auf 15.00 Uhr, vorverlegt. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Stunde anteilmässig gewährt. 11) 3 Feiertage, können bei Krankheit, Unfall oder Urlaub nicht geltend gemacht werden. 11) 4 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen.

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Art. 34

Überstundenarbeit (nur SH Power) 11) 28) 1 Überstunden können nur kompensiert werden, wenn sie von den Vorgesetzten im Voraus angeordnet oder nachträglich genehmigt worden sind. Die Kompensation erfolgt grundsätzlich mit Freizeit. Zur effektiven Dauer der geleisteten Überstunden wird ein Zeitzuschlag von 25 Prozent gewährt. 5) 2 Mit Zustimmung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters können die Überstunden entschädigt werden. Bei einer Auszahlung wird für die Überstundenarbeit ein Geldzuschlag von 25 Prozent gewährt. Die Kompensation mit Freizeit und der Zeitzuschlag nach Absatz 1 sind damit abgegolten. Die Berechnung erfolgt gemäss Art. 8 des Lohnreglements für den Stundenlohn. Ausnahmsweise kann der Stadtrat bei ausserordentlich lange dauernder Überstundenarbeit eine Pauschalvergütung beschliessen. 1) 5) 3 Es werden höchstens 180 Überstunden im Kalenderjahr vergütet. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 16 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Jahresgrundlohn über Fr. 120'000.– haben in der Regel keinen Anspruch auf Kompensation oder Entschädigung von Überstunden. 5 Für Sondereinsätze ausserhalb der normalen Arbeitszeit zur Sicherstellung eines ordentlichen Betriebs und Einsätze während dem Pikettdienst haben auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Jahresgrundlohn über Fr. 120'000.– einen Anspruch auf Kompensation oder Entschädigung gemäss Absatz 1 oder 2. 5) 6 Die von teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geleistete Mehrarbeit bis zu einem vollen Arbeitspensum gibt keinen Anspruch auf Überstundenentschädigung. 7 Das im Rahmen des Gleitzeit-Reglements erarbeitete Zeitguthaben

Propose a change

Art. 35 gilt nicht als angeordnete Überzeit. 1)

Ferienanspruch 1 Der jährliche Ferienanspruch der vollamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt: a) 28 Tage bis im Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird; 4) b) 25Tage bis zum Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird; 1) 4) 18) c) 28 Tage vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; 4) d) 32 Tage vom Kalenderjahr an, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird. 2 Die Ferien sollen der Erholung dienen und sind in der Regel zusammenhängend und im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu beziehen. Im Kalenderjahr nicht bezogene Ferien müssen spätestens im ersten Viertel des folgenden Jahres nachgeholt werden. Die Vorgesetzten legen den Zeitpunkt der Ferien im Einvernehmen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fest, wobei auf die Interessen der Arbeitgeberin Rücksicht zu nehmen ist. 3 Während der Dauer eines unbezahlten Urlaubes entsteht kein Ferienanspruch.

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Art. 36

Berechnung der Ferien 1 Bei Eintritt oder Austritt im Laufe des Kalenderjahres werden die Ferien anteilmässig berechnet. 2 Ordnungsgemäss durch ärztliches Zeugnis gemeldete Krankheit oder Unfall unterbricht die Ferien, wenn der Erholungszweck vereitelt wird. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 17 3 Übersteigt die Abwesenheit infolge von Militärdienst oder anderen Dienstleistungen, bezahltem Urlaub, Schwangerschaft, Krankheit oder Unfall im Kalenderjahr drei Monate oder dauert sie zusammenhängend mehr als drei Monate, so reduziert sich der Ferienanspruch für jeden weiteren ganzen Monat Abwesenheit um je einen Zwölftel. Für die Dauer des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung, für die Dauer des Urlaubs des anderen Elternteils, für die Dauer des Adoptionsurlaubs, für die Dauer des vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaubs sowie für die Dauer des Betreuungsurlaubs für gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kinder gemäss Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG)

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Art. 37 darf keine Ferienkürzung erfolgen.22) 24) 29)

Finanzielle Abgeltung für nicht bezogene Ferien und Verrechnung zuviel bezogener Ferien 1 Eine finanzielle Abgeltung der Ferien ist nur möglich, wenn die Ferien aus dienstlichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall bis zum Zeitpunkt des Austritts aus dem städtischen Dienst nicht mehr bezogen werden können. Endet das Arbeitsverhältnis infolge Todesfall, wird ein positiver Feriensaldo an die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen ausbezahlt. 11) 2 Der Ferienanspruch wird nach erfolgter Ferienkürzung mit der letzten Lohnzahlung ausbezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird: a) bei Unfall nach Ablauf der Lohnfortzahlung oder; b) bei Krankheit auf Ende des ersten Krankheitsjahres. 16) 3 Zu viel bezogene Ferien werden im Folgemonat nach Austritt mit dem zurückbehaltenen Anteil des 13. Monatslohns verrechnet. 11) 23) 4 Zu viel oder zu wenig bezogene Ferientage müssen von den Vorgesetzten dem Personaldienst rechtzeitig mitgeteilt werden bzw. in der Zeiterfassung abgebildet sein, damit diese im Folgemonat nach Austritt mit dem zurückbehaltenen Anteil des 13. Monatslohns verrechnet werden können. Ein Lohnrückbehalt ist zulässig.11) 12) 23)

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Art. 37a

Ferienentschädigung bei Stundenlohn Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Stundenlohn wird die Ferienentschädigung offen zum Stundenlohn hinzugerechnet. Ferienanspruch Ferienzuschlag 5 Wochen 10.64 % 4) 18) 5 Wochen und 3 Tage 12.07 % 4) 6 Wochen und 2 Tage 14.04 %

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