Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt im Rahmen von Art. 1 des Personalgesetzes
für alle Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zur Stadt
Schaffhausen.
2 Es regelt allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
3 Der Stadtrat kann ergänzende oder ausführende Richtlinien erlassen.
4 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen für bestimmte Gegenstände, insbesondere über finanzielle Massnahmen und Leistungen,
sowie Bestimmungen für einzelne Personalkategorien.
Ausnahmen
1 Diesem Reglement nicht unterstellt sind:
a) aufgehoben. 11)
b) Lernende gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung
und weitere in Ausbildung oder in einem Praktikum stehende
Personen;
c) Aushilfskräfte;
d) Nebenberufliches Personal ohne öffentliche Funktionen.
2 Ihre Belange werden nach Massgabe des Obligationenrechtes geregelt. Bestimmungen über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis können für anwendbar erklärt werden.
3 Der Stadtrat regelt die Anstellungsbefugnis.
4 Der Stadtrat kann in begründeten Fällen weitere Arbeitsverhältnisse dem Obligationenrecht unterstellen.
Subsidiäre Geltung des Obligationenrechtes
Soweit das städtische Recht keine Regelung enthält, gelten für das
Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des
Obligationenrechtes.
Zuständigkeiten
1 Die Anstellungsbehörde ist für Anstellungen zuständig sowie für
alle weiteren personalrechtlichen Entscheide, soweit nichts anderes
geregelt ist.
2 Der Personaldienst nimmt die ihm übertragenen Mitwirkungsrechte
wahr.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 3
3 Die Vorgesetzten gestalten die Arbeitsverhältnisse im Detail. Sie
besitzen das dienstliche und fachliche Weisungsrecht gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Personaldienst
1 Der Personaldienst ist die zentrale Fachstelle für Personalfragen
für städtische Angestellte. 11)
2 Der Personaldienst erarbeitet die Grundlagen für die Personalpolitik, sorgt für die rechtsgleiche Anwendung der personalrechtlichen
Bestimmungen und nimmt die weiteren ihm übertragenen zentralen
Aufgaben wahr. Er berät Vorgesetzte in Fragen der Führung, der
Stellenbesetzung, der Team- und Organisationsentwicklung usw.
und pflegt die Sozialpartnerschaft.
Massnahmen
Genügen Leistung oder Verhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Anforderungen nicht oder werden Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, so trifft die Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Personaldienst die zur Sicherung
des geordneten Aufgabenvollzuges erforderlichen Massnahmen.
Beschwerderecht 1)
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter dem Eindruck stehen,
dass ihnen an ihrem Arbeitsplatz von Gleichgestellten oder Vorgesetzten Unrecht widerfahren sei, haben das Recht, sich zu beschweren.
2 Vor der Einreichung einer Beschwerde soll jede Mitarbeiterin oder
jeder Mitarbeiter diejenige Person, über die sie sich beklagen oder
beschweren will, zu einer Aussprache einladen, um eine Verständigung zu erzielen. Sofern eine Aussprache oder eine Verständigung
nicht möglich ist, kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter direkt
beim Personaldienst vorstellig werden.
Mitsprache
1 Der Stadtrat schafft die Grundlagen für die Mitsprache der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und setzt sich für eine intakte Sozialpartnerschaft ein.
2 Die Städtischen Werke (SH Power) können in einem Reglement
interne Betriebskommissionen als Ansprechpartner für betriebliche
und organisatorische Fragen einsetzen. 11) 28)
3 Die Vorgesetzten beziehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
die Gestaltung der eigenen Tätigkeit und des Arbeitsplatzes ein.
Art. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 4
Sozialpartnerschaft, Personalkommission
1 Der Stadtrat ernennt eine Personalkommission mit neun Mitgliedern. Vier Mitglieder werden vom Personal vorgeschlagen, müssen
im Arbeitsverhältnis zur Stadt stehen und dürfen nicht dem Stadtrat
oder einem seiner Mitglieder direkt unterstellt sein. Der Bereich Alter,
die Städtischen Werke (SH Power) und die allgemeine Verwaltung
sollen angemessen vertreten sein. Fünf weitere Mitglieder vertreten
Personalverbände, welche die Interessen des städtischen Personals
wahrnehmen. 11) 28)
2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Personalverbände werden
vom Verband des öffentlichen Personals Schaffhausen (VöPS) verbindlich vorgeschlagen. Mindestens eines dieser Mitglieder muss im
Arbeitsverhältnis zur Stadt stehen. Ein Personalverband (einschliesslich VöPS) kann nur eine Vertreterin oder einen Vertreter abordnen.
3 Die Personalkommission konstituiert sich selbst.
4 Die Personalkommission ist Verhandlungspartnerin des Stadtrates
in allgemeinen Personalangelegenheiten. Sie hält regelmässige Sitzungen ab. Die Personalreferentin oder der Personalreferent und
der Personaldienst nehmen in der Regel daran teil. Die Entschädigung wird im Lohnreglement geregelt. 11)
5 Verhandlungen mit einzelnen Personalverbänden werden in der
Regel mit deren Vertreterinnen und Vertretern in der Personalkommission geführt. Die Personalverbände sind gehalten, ihre Mitglieder
entsprechend vorzuschlagen. Die Personalverbände sind Verhandlungs- bzw. Ansprechpartner für Gesamtarbeitsverträge und Sozialpläne.
6 Die Personalkommission wird rechtzeitig über geplante wichtige
Änderungen des Personal- und Lohnrechtes oder der betrieblichen
Organisation informiert und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.
2. Abschnitt: Entstehung und Beendigung
Besetzung von Stellen
Das Verfahren für die Stellenbesetzung und für Austritte ist in den
Richtlinien zum Stellenbesetzungs- und Austrittsverfahren geregelt. 11)
Art. 9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 5
Anstellungsbedingungen
1 Die fachlichen und persönlichen Anstellungsbedingungen richten
sich nach den Anforderungen der Stelle.
2 Der Stadtrat kann aus besonderen Gründen Funktionen bezeichnen, für welche das Schweizer Bürgerrecht oder ein Wohnsitz in der
Stadt oder innerhalb einer bestimmten Distanz vom Arbeits- oder
Einsatzort erforderlich ist oder welche auf Amtsdauer gewählt werden.
Anstellungsbefugnis und Mutationen des Anstellungsverhältnisses
1 Der Stadtrat ist zuständig für die Anstellung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Verwaltung ab Lohnband 10 bis 17 sowie von
Personen, die keinem Lohnband zugeordnet sind, aber eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. 2)
2 Die Referentin oder der Referent stellt im Einvernehmen mit dem
Personaldienst an:
a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Lohnband 1 bis und mit 9; 2)
b) Aushilfskräfte und nebenberufliches Personal ohne öffentliche
Funktionen.
3 Die Referentin oder der Referent kann die Anstellungsbefugnis an
die Bereichsleitungen delegieren. Weitere Delegationen bedürfen
der Zustimmung der Referentin oder des Referenten. Alle Delegationen sind dem Personaldienst schriftlich mitzuteilen.
4 Für Mutationen des Anstellungsverhältnisses gelten dieselben Zuständigkeiten wie für die Anstellung. 25)
Vertrauensärztliche Untersuchung
1 Die Anstellung kann in begründeten Fällen für einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sowie Berufsgruppen vom Ergebnis einer
vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig gemacht werden.
2 Die Vorgesetzten können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einvernehmen mit dem Personaldienst während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung verpflichten, soweit sich dies auf Grund der Umstände zur Abklärung ihrer
Arbeitsfähigkeit rechtfertigt.
3 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt teilt der Mitarbeiterin
oder dem Mitarbeiter und der Arbeitgeberin die medizinischen
Schlussfolgerungen mit, welche zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses notwendig sind.
Art. 12 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 6
Arbeitsvertrag
1 Das Arbeitsverhältnis ist zustande gekommen, wenn die Anstellungsbehörde und die anzustellende Person den schriftlichen Arbeitsvertrag unterschrieben haben, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
2 Der Arbeitsvertrag enthält mindestens folgende Angaben:
a) die Vertragsparteien;
b) den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
c) die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
d) den Bereich und / oder die Abteilung;
e) die Dauer der Probezeit;
f) den Beschäftigungsgrad;
g) den Lohn;
h) die Kündigungsfristen.
3 Rechte und Pflichten richten sich im Übrigen nach dem städtischen
Recht.
3bis Einvernehmliche Mutationen des Anstellungsverhältnisses (wie
z.B. Pensumserhöhungen) werden der entsprechenden Mitarbeiterin oder dem entsprechenden Mitarbeiter in angebrachter schriftlicher Form bestätigt. 25)
4 Lohnänderungen richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen und werden ohne formelle Anpassung des Vertrages in der jeweiligen Lohnabrechnung berücksichtigt.
5 Bei der Anstellung haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf Abgabe der grundlegenden personalrechtlichen Erlasse.
Probezeit
1 Zu Beginn der Anstellung gilt grundsätzlich eine Probezeit von drei
Monaten.
2 In begründeten Fällen kann im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit
verzichtet werden oder eine kürzere bzw. längere Probezeit bis zu
sechs Monaten vereinbart werden.
3 Bei der Übernahme einer anderen Funktion bei der Stadt Schaffhausen gilt grundsätzlich keine Probezeit. Aus besonderen Gründen
kann eine Probezeit vereinbart werden.
4 Die vereinbarte Probezeit kann im Einvernehmen nachträglich bis
auf gesamthaft sechs Monate verlängert werden.
5 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit,
Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht, wird die Probezeit entsprechend verlängert.
6 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen.
Art. 14 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 7
Kündigungsfristen, Kündigungstermine, Freistellung
1 In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist
von sieben Tagen gekündigt werden, soweit im Arbeitsvertrag keine
längere Frist bis höchstens 30 Tage vereinbart worden ist. Wird die
Probezeit verlängert, beträgt die Kündigungsfrist während der Verlängerung 30 Tage. Die Kündigungsfrist beträgt auch 30 Tage, wenn
bei der Übernahme einer anderen Funktion eine Probezeit vereinbart wird.
2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der folgenden Fristen gekündigt werden:
a) bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Lohnbändern 1 bis
und mit 9 und Personen, die keiner Besoldungsklasse zugeordnet sind, im ersten Dienstjahr zwei Monate, ab dem zweiten Jahr
drei Monate; im Arbeitsvertrag kann eine längere Frist bis höchstens sechs Monate vereinbart werden; 2)
b) bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Lohnbändern 10 bis
17 sechs Monate; im Arbeitsvertrag kann eine kürzere Frist bis
zu den Grenzen von lit. a vereinbart werden. 2)
3 Die Kündigung nach Ablauf der Probezeit kann jeweils auf Ende
eines Monats erfolgen, sofern kein anderer Termin vereinbart worden ist.
4 Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft mit Ablauf seiner Dauer ohne
Kündigung aus. Es kann nach den vorstehenden Bestimmungen
vorzeitig gekündigt werden, soweit im Arbeitsvertrag nicht vereinbart
worden ist, dass es vor Ablauf der Dauer nur aus wichtigen Gründen
fristlos gekündigt werden kann.
5 Vorbehalten bleibt die fristlose Auflösung gemäss Art. 13 Personalgesetz.
6 Tritt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne wichtigen Grund die
Stelle nicht an oder verlässt sie fristlos, so hat die Arbeitgeberin Anspruch auf eine Entschädigung, welche einem Viertel des Lohnes für
einen Monat entspricht. Sie kann diesen am ausstehenden Lohn verrechnen.
7 Gestaltet die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 30
Abs. 4 des Personalgesetzes ohne Einhaltung der Kündigungsfrist
um, ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter berechtigt, das Arbeitsverhältnis vorzeitig auf das In-Kraft-Treten der Änderungen zu kündigen.
8 Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit aufgelöst werden.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 8
9 Die Anstellungsbehörde kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
begründeten Fällen während der Kündigungsfrist ohne Einfluss auf
die Lohnzahlung freistellen. Die Anrechnung eines anderweitig erzielten Verdienstes bleibt vorbehalten. Die Freistellung nach Art. 42
Abs. 2 des Personalgesetzes bleibt vorbehalten. 11)
10 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen.
Arbeitsverhältnis auf Amtsdauer
1 Soweit die Wahl auf Amtsdauer vorgesehen ist, kann das Arbeitsverhältnis durch Verfügung begründet werden.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und entspricht der Amtsdauer des
Stadtrates. Eine Probezeit besteht nicht.
3 Auf Amtsdauer gewählte Personen können jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Monats zurücktreten. Die Stadt kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.
4 Eine Nichtwiederwahl kann bis zum Ende der Amtsdauer erklärt
werden; geschieht dies weniger als sechs Monate vor Ablauf der
Amtsdauer, so verlängert sich das Arbeitsverhältnis bis zum Ende
des sechsten Monats nach der Erklärung.
5 Vorbehalten bleibt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss abweichenden Vorschriften oder Vereinbarungen sowie durch
fristlose Auflösung.
6 Für die auf Amtsdauer gewählten Personen gelten im Übrigen die
ordentlichen Bestimmungen, soweit sie mit ihrer Stellung vereinbar
sind und nichts anderes geregelt ist.
Invalidität
1 Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter wegen Krankheit oder Unfall länger als einen Monat ganz oder teilweise arbeitsunfähig und ist
der Zeitpunkt der vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, so erstatten die Vorgesetzten dem Personaldienst schriftlich
Bericht unter Beilage der bisherigen Arztzeugnisse. Der Personaldienst veranlasst die notwendigen Schritte. 11)
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Anspruch auf Leistungen der
Pensionskasse erheben, haben dem Personaldienst bzw. dem zuständigen Personalverantwortlichen rechtzeitig ein schriftliches Gesuch zuhanden der Kasse einzureichen. Bei einer Pensionierung invaliditätshalber leiten diese das Gesuch mit einem Antrag und mit
Arztzeugnissen an die Kasse weiter. 1)
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 9
3 Die Vorgesetzten können im Einvernehmen mit dem Personaldienst nötigenfalls von sich aus eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Bericht,
dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter voraussichtlich die volle
Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wieder erlangt, so ist die Angelegenheit der Anstellungsbehörde zu unterbreiten. Diese stellt
nach Rücksprache mit dem Personaldienst der Pensionskasse Antrag.
4 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung im Ausmass, in dem
die Voraussetzungen für eine Invalidenrente der Pensionskasse erfüllt sind.
5 Die Städtischen Werke (SH Power) erledigen die genannten Vorgehensweisen im Invaliditätsfall in Absprache mit dem Personaldienst. 11) 28)
Vorzeitige Pensionierung
1 Der Stadtrat regelt eine Übergangsrente für Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die eine bestimmte Zeit vor Erreichen des AHV-
Rentenalters in den Ruhestand treten.
2 Der Stadtrat kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorzeitig in den
Ruhestand versetzen, sofern sie Anspruch auf eine Übergangsrente
nach Abs. 1 haben.
Abfindung 16)
1 Wird das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin aufgelöst, ohne
dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter daran ein überwiegendes
Verschulden trifft, so beginnt der Anspruch auf Abfindung mit dem
vollendeten 45. Altersjahr und beträgt bei 10 vollen Dienstjahren
sechs Monatslöhne. Für jedes weitere Altersjahr erhöht sich die Abfindung um einen Monatslohn bis auf maximal 12 Monatslöhne. Berechnungsbasis ist der zuletzt bezogene monatliche Grundlohn
(1/12 der Jahresgrundbesoldung).
1bis Der Anspruch reduziert sich auf die Hälfte, wenn das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin aufgelöst wird, weil
a) das Ende der Lohnfortzahlung erreicht ist oder;
b) die Kündigung wegen Krankheit auf Ende des ersten Krankheitsjahres erfolgt.
2 Der Stadtrat kann in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache
mit dem Personaldienst ab dem vollendeten 40. Altersjahr eine Abfindung entrichten. Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen und
Leistungen nach Abs. 1.
3 Die Abfindung wird um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit allfälligem Erwerbseinkommen und Sozialleistungen den
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 10
zuletzt bezogenen Grundlohn zuzüglich Sozialzulagen übersteigt.
Sie fällt dahin, wenn die betroffene Mitarbeiterin oder der betroffene
Mitarbeiter:
a) eine angebotene zumutbare Anstellung nicht annimmt;
b) bei der Stellensuche die zumutbaren Anstrengungen nicht unternimmt;
c) das Rücktrittsalter gemäss den Bestimmungen über die Pensionskasse erreicht hat.
Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, entsprechende Einkünfte dem
Personaldienst zu melden. 11)
4 Wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vorzeitig in den Ruhestand versetzt, treten die Leistungen gemäss Art. 17 anstelle einer
Abfindung.
5 Kommt es wegen Stellenabbau zur Kündigung einer grösseren
Zahl von Arbeitsverhältnissen, können in einem Sozialplan zusätzliche oder andere Leistungen vorgesehen werden.
Lohnzahlung im Todesfall
1 Die Arbeitgeberin entrichtet ohne Anrechnung von Versicherungsleistungen den vollen Lohn für den laufenden Monat und die vier
dem Todesmonat folgenden Monate, wenn die Mitarbeiterin oder der
Mitarbeiter folgende Personen hinterlässt:
a) die Ehegattin oder ständige Lebenspartnerin bzw. den Ehegatten
oder ständigen Lebenspartner; bei eingetragener Partnerschaft
gilt diese Bestimmung sinngemäss;1)
b) Kinder, für die ein Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulage
besteht;
c) andere Personen, gegenüber denen die Mitarbeiterin oder der
Mitarbeiter eine steuerlich abzugsfähige Unterstützungspflicht
erfüllt hat.
2 Unter mehreren anspruchsberechtigten Personen wird die Lohnzahlung in der Regel zu gleichen Teilen aufgeteilt.
3 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Stundenlohn ist für die Berechnung der in den letzten zwölf Monaten bezogene Lohn massgebend.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 11
3. Abschnitt: Allgemeine Rechte und
Vermittlung
1 Sind Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit der Beurteilung im Personalgespräch nicht einverstanden, können sie sich zur Vermittlung
an die nächsthöhere vorgesetzte Person wenden. Für ein Vermittlungsgespräch kann der Personaldienst beigezogen werden.
2 Das Ergebnis der Vermittlung wird festgehalten. Erfordert es eine
Änderung der Beurteilung, so ist diese zu berichtigen. Die nächsthöhere vorgesetzte Person erlässt die erforderlichen Massnahmen.
3 Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit dem Ergebnis nicht einverstanden, kann die Angelegenheit der nächsthöheren Stelle,
höchstens aber der Referentin oder dem Referenten vorgelegt werden.
4 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann sich durch eine Vertrauensperson begleiten lassen.
5 Die Verwaltung kann, soweit erforderlich, Sachverständige beiziehen.
Vorschlagswesen
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können der Anstellungsbehörde konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Verwaltung oder
der Städtischen Werke (SH Power) einreichen. 11) 28)
2 Der Stadtrat kann Weisungen zum Vorschlagswesen erlassen und
die Bereitstellung der Mittel regeln.
Rechtsbeistand
1 Die Stadt übernimmt die Kosten für Rechtsstreitigkeiten, welche
der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter im Zusammenhang mit der
dienstlichen Tätigkeit gegenüber Dritten erwachsen.
2 Der Rechtsstreit ist dem Stadtrat unverzüglich nach dem Entstehen
anzuzeigen. Er bestimmt die Anwältin oder den Anwalt.
3 Ergibt sich aus dem Rechtsstreit, dass Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben, so haben sie
für die Kosten ganz oder teilweise aufzukommen.
Art. 24 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 12
Einschränkungen des Streikrechtes
1 Die wesentlichen Aufgaben zum Schutz der Sicherheit oder zur
Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen
sind jederzeit angemessen sicherzustellen. Der Stadtrat erlässt nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen.
2 Während eines Streiks wird auf Grund der fehlenden Arbeitsleistung kein Lohn entrichtet.
Ausstand, Zeugnispflicht
1 Ausstand und Zeugnispflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz und nach den
Vorschriften der Straf- und der Zivilprozessordnung.
2 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Ausstand zu nehmen,
ist die Sache der vorgesetzten Stelle bzw. deren Stellvertretung zur
weiteren Amtshandlung zu überweisen.
Schweigepflicht
1 Von der Schweigepflicht über Angelegenheiten aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 34 Abs. 1 Personalgesetz) sind der amtliche Verkehr
innerhalb der Verwaltung sowie mit Kanton und Gemeinden im Rahmen der Bestimmungen über den Datenschutz (Amtshilfe) und die
Auskunftserteilung an Aufsichtsorgane im Einverständnis mit der
vorgesetzten Instanz ausgenommen.
2 Haben Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter begründeten Anlass zur
Annahme, dass bei Vorgesetzten oder anderen Personen im städtischen Dienst Unregelmässigkeiten vorkommen, können sie ohne
Verletzung der Schweigepflicht an die nächsthöhere vorgesetzte
Stelle der Betroffenen gelangen bis hin zum Stadtrat. Vorbehalten
bleibt Art. 34 Abs. 2 des Personalgesetzes.
3 Besondere Geheimhaltungs- oder Auskunftspflichten bleiben vorbehalten.
Annahme von Vorteilen
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Vorgesetzten zu informieren, wenn ihnen im Zusammenhang mit ihrer Arbeitsleistung
Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder andere angeboten
werden.
2 Die Vorgesetzten bestimmen über das weitere Vorgehen. Sie sprechen sich nötigenfalls mit dem Personaldienst ab.
Art. 28 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 13
Nebenbeschäftigungen
1 Die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit sowie die Tätigkeit als
Verwaltungsrats- oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft, die
wirtschaftliche Zwecke verfolgt, ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Vollpensum bewilligungspflichtig. Teilzeitbeschäftigte
haben frühzeitig über die geplante Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit zu informieren. Dies gilt auch für Ämterkumulation.
2 Die Bewilligung wird von der Anstellungsbehörde im Einvernehmen
mit dem Personaldienst erteilt.
3 Eine Nebenerwerbstätigkeit kann verweigert oder eingeschränkt
werden, wenn die Erfüllung der Dienstpflichten beeinträchtigt wird,
insbesondere wenn:
a) die Gefahr eines Interessenskonfliktes besteht;
b) die Nebenerwerbstätigkeit die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter
in einem Umfang beansprucht, welcher die Leistungsfähigkeit für
die Stadt erheblich vermindert;
c) für die Nebenerwerbstätigkeit Arbeitszeit in Anspruch genommen wird.
4 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden. Sie regelt
die Nutzung und Kompensation von Arbeitszeit und die Verwendung
von Nebeneinnahmen.
5 Unentgeltliche Tätigkeiten in Vereinen usw. müssen mit der Arbeits- und Treuepflicht vereinbar sein. Im Zweifelsfall ist die vorgesetzte Stelle zu informieren, welche die nötigen Massnahmen trifft.
Annahme eines öffentlichen Amtes
1 Die Anstellungsbehörde ist frühzeitig vor der geplanten Übernahme
eines öffentlichen Amtes zu informieren.
2 Die Übernahme bedarf einer Bewilligung der Anstellungsbehörde
im Einvernehmen mit dem Personaldienst, wenn die Gefahr eines
Interessenkonfliktes besteht oder die Abwesenheit während der ordentlichen Arbeitszeit bei einem Vollpensum mehr als 15 Tage im
Kalenderjahr beträgt. Die 15 Tage übersteigende Abwesenheit vom
Arbeitsplatz ist zu kompensieren oder der Lohn ist entsprechend zu
reduzieren. Für Teilzeitbeschäftigte bestimmt sich die Grenze anteilmässig. Soweit der Stadtrat die Anstellungsbehörde ist, wird die Bewilligung durch die Referentin oder den Referenten im Einvernehmen mit dem Personaldienst erteilt.
Vermögensrechtliche Verantwortung
1 Für die vermögensrechtliche Verantwortung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter gelten die Vorschriften des Haftungsgesetzes.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 14
2 Zur Deckung von Schäden aus der Amtsführung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann der Stadtrat auf Kosten der Stadt Versicherungen abschliessen.
4. Abschnitt Arbeitszeit, Feiertage, Ferien
Arbeitszeiten
1 Die wöchentliche Normalarbeitszeit der vollamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt 42 Stunden. Soweit es der Dienstbetrieb
zulässt, kann täglich eine bezahlte Pause von maximal 15 Minuten
im Arbeitsumfeld erfolgen.
2 Der Stadtrat kann die Einführung besonderer Modelle mit flexibler
Arbeitszeit beschliessen.
3 Sofern der normale Dienstbetrieb gewährleistet bleibt, können die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Absprache mit den Vorgesetzten
die Arbeitszeit frei festlegen.
4 Der Stadtrat legt jährlich auf Antrag der Personalreferentin oder des
Personalreferenten zusätzliche Freitage fest, welche durch tägliche
Mehrarbeit kompensiert werden.
5 Bei Abwesenheit infolge Aus- und Weiterbildungen sowie für Tagungen einschliesslich Reisezeit und geschäftliche ein- oder mehrtätige Veranstaltungen wird für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
höchstens die tägliche Soll-Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten gutgeschrieben. 9) 11)
5bis Bei Abwesenheiten infolge Dienstreisen wird für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die effektiv aufgewendete Zeit einschliesslich
Reisezeit bis maximal zur täglichen Höchstarbeitszeit gutgeschrieben. 11)
6 Die Städtischen Werke (SH Power) erlassen in Absprache mit dem
Personaldienst und mit Zustimmung der Referentin oder des Referenten besondere Weisungen über die Arbeitszeit und die Arbeitszeitmodelle. 11) 28)
Büro- und Schalteröffnungszeiten 7)
1 Der Stadtrat legt die Ansprechzeiten fest, während denen die städtischen Dienststellen erreichbar sind. Während diesen Zeiten ist die
Auskunfts- und Funktionsbereitschaft für die Öffentlichkeit und für
den internen Betrieb sicherzustellen. Die Ansprechzeiten beziehen
sich nicht auf einzelne Personen, sondern auf die Dienststellen.
2 aufgehoben. 9)
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 15
3 Vor Feiertagen sind die Ansprechzeiten bis 16.00 Uhr sichergestellt.
4 Im Interesse der Öffentlichkeit und der Kunden sowie aus betrieblichen Gründen legt der Stadtrat folgende Öffnungszeiten für die persönliche Vorsprache fest; während dieser Zeiten ist auch die persönliche, telefonische Erreichbarkeit sichergestellt.
Montag: 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Dienstag, Mittwoch und Freitag: 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr und 14:00
Uhr bis 17:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
9) 11) 33)
5 Die Ansprechzeiten und die bedienten Schalteröffnungszeiten sind
in geeigneter Form bekannt zu machen.
Feiertage
1 Als Feiertage gelten: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und
Stephanstag.
2 Vor diesen Feiertagen wird für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Arbeitsschluss ohne Lohneinbusse um eine Stunde, d. h. frühestens
auf 15.00 Uhr, vorverlegt. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Stunde
anteilmässig gewährt. 11)
3 Feiertage, können bei Krankheit, Unfall oder Urlaub nicht geltend
gemacht werden. 11)
4 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen.
Überstundenarbeit (nur SH Power) 11) 28)
1 Überstunden können nur kompensiert werden, wenn sie von den
Vorgesetzten im Voraus angeordnet oder nachträglich genehmigt
worden sind. Die Kompensation erfolgt grundsätzlich mit Freizeit.
Zur effektiven Dauer der geleisteten Überstunden wird ein Zeitzuschlag von 25 Prozent gewährt. 5)
2 Mit Zustimmung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters können die
Überstunden entschädigt werden. Bei einer Auszahlung wird für die
Überstundenarbeit ein Geldzuschlag von 25 Prozent gewährt. Die
Kompensation mit Freizeit und der Zeitzuschlag nach Absatz 1 sind
damit abgegolten. Die Berechnung erfolgt gemäss Art. 8 des Lohnreglements für den Stundenlohn. Ausnahmsweise kann der Stadtrat
bei ausserordentlich lange dauernder Überstundenarbeit eine Pauschalvergütung beschliessen. 1) 5)
3 Es werden höchstens 180 Überstunden im Kalenderjahr vergütet.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 16
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Jahresgrundlohn über
Fr. 120'000.– haben in der Regel keinen Anspruch auf Kompensation oder Entschädigung von Überstunden.
5 Für Sondereinsätze ausserhalb der normalen Arbeitszeit zur Sicherstellung eines ordentlichen Betriebs und Einsätze während dem
Pikettdienst haben auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem
Jahresgrundlohn über Fr. 120'000.– einen Anspruch auf Kompensation oder Entschädigung gemäss Absatz 1 oder 2. 5)
6 Die von teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geleistete Mehrarbeit bis zu einem vollen Arbeitspensum gibt keinen
Anspruch auf Überstundenentschädigung.
7 Das im Rahmen des Gleitzeit-Reglements erarbeitete Zeitguthaben
Ferienanspruch
1 Der jährliche Ferienanspruch der vollamtlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter beträgt:
a) 28 Tage bis im Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet
wird; 4)
b) 25Tage bis zum Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird; 1) 4) 18)
c) 28 Tage vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; 4)
d) 32 Tage vom Kalenderjahr an, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird.
2 Die Ferien sollen der Erholung dienen und sind in der Regel zusammenhängend und im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu
beziehen. Im Kalenderjahr nicht bezogene Ferien müssen spätestens im ersten Viertel des folgenden Jahres nachgeholt werden. Die
Vorgesetzten legen den Zeitpunkt der Ferien im Einvernehmen mit
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fest, wobei auf die Interessen
der Arbeitgeberin Rücksicht zu nehmen ist.
3 Während der Dauer eines unbezahlten Urlaubes entsteht kein Ferienanspruch.
Berechnung der Ferien
1 Bei Eintritt oder Austritt im Laufe des Kalenderjahres werden die
Ferien anteilmässig berechnet.
2 Ordnungsgemäss durch ärztliches Zeugnis gemeldete Krankheit
oder Unfall unterbricht die Ferien, wenn der Erholungszweck vereitelt wird.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 17
3 Übersteigt die Abwesenheit infolge von Militärdienst oder anderen
Dienstleistungen, bezahltem Urlaub, Schwangerschaft, Krankheit
oder Unfall im Kalenderjahr drei Monate oder dauert sie zusammenhängend mehr als drei Monate, so reduziert sich der Ferienanspruch
für jeden weiteren ganzen Monat Abwesenheit um je einen Zwölftel.
Für die Dauer des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung, für die
Dauer des Urlaubs des anderen Elternteils, für die Dauer des Adoptionsurlaubs, für die Dauer des vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaubs
sowie für die Dauer des Betreuungsurlaubs für gesundheitlich
schwer beeinträchtigte Kinder gemäss Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG)
Art. 37 darf keine Ferienkürzung erfolgen.22) 24) 29)
Finanzielle Abgeltung für nicht bezogene Ferien und
Verrechnung zuviel bezogener Ferien
1 Eine finanzielle Abgeltung der Ferien ist nur möglich, wenn die Ferien aus dienstlichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall bis
zum Zeitpunkt des Austritts aus dem städtischen Dienst nicht mehr
bezogen werden können. Endet das Arbeitsverhältnis infolge Todesfall, wird ein positiver Feriensaldo an die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen ausbezahlt. 11)
2 Der Ferienanspruch wird nach erfolgter Ferienkürzung mit der letzten Lohnzahlung ausbezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst
wird:
a) bei Unfall nach Ablauf der Lohnfortzahlung oder;
b) bei Krankheit auf Ende des ersten Krankheitsjahres. 16)
3 Zu viel bezogene Ferien werden im Folgemonat nach Austritt mit
dem zurückbehaltenen Anteil des 13. Monatslohns verrechnet. 11) 23)
4 Zu viel oder zu wenig bezogene Ferientage müssen von den Vorgesetzten dem Personaldienst rechtzeitig mitgeteilt werden bzw. in
der Zeiterfassung abgebildet sein, damit diese im Folgemonat nach
Austritt mit dem zurückbehaltenen Anteil des 13. Monatslohns verrechnet werden können. Ein Lohnrückbehalt ist zulässig.11) 12) 23)
Ferienentschädigung bei Stundenlohn
Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Stundenlohn wird die Ferienentschädigung offen zum Stundenlohn hinzugerechnet.
Ferienanspruch Ferienzuschlag
5 Wochen 10.64 % 4) 18)
5 Wochen und 3 Tage 12.07 % 4)
6 Wochen und 2 Tage 14.04 %