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Reglement über die Arbeitsverhältnisse des Personals der Stadt Schaffhausen (Personalreglement)

Schaffhausen (city) · 311.3 · regulation

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Contents: 61 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 5a
  7. Art. 5b
  8. Art. 6
  9. Art. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 4
  10. Art. 8 des Arbeitsverhältnisses
  11. Art. 9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 5
  12. Art. 10
  13. Art. 11
  14. Art. 12 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 6
  15. Art. 13
  16. Art. 14 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 7
  17. Art. 15
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20 Pflichten im Arbeitsverhältnis
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 12
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 13
  31. Art. 29
  32. Art. 30
  33. Art. 31 und Urlaub 11)
  34. Art. 32
  35. Art. 33
  36. Art. 34
  37. Art. 35 gilt nicht als angeordnete Überzeit. 1)
  38. Art. 36
  39. Art. 37 darf keine Ferienkürzung erfolgen.22) 24) 29)
  40. Art. 37a
  41. Art. 38 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 18
  42. Art. 39 werden, in dem die 13. Monatsrate umgewandelt wird. 11)
  43. Art. 39a
  44. Art. 40
  45. Art. 41 und Unfall, Schwangerschaft
  46. Art. 42
  47. Art. 43
  48. Art. 44
  49. Art. 44b Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 24
  50. Art. 44c
  51. Art. 45
  52. Art. 46 ausgerichtet. Vorbehalten bleibt
  53. Art. 47
  54. Art. 47a Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 26
  55. Art. 48
  56. Art. 48a
  57. Art. 48b Vorgesetzten weitergeleitet werden. 11) 35)
  58. Art. 49
  59. Art. 50 oder des Urlaubs sowie einer allfälligen Rückzahlung. 11) 28) 36)
  60. Art. 51 A. Allgemeines
  61. Art. 51 bis

Proposed changes to this act

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61 provisions

Art. 38 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 18

Umwandlung 13. Monatsrate 1 Sofern der Dienstbetrieb es zulässt, kann die 13. Monatsrate des Lohnes im Einvernehmen mit der vorgesetzten Stelle ganz oder teilweise in Form von zusätzlichen freien Tagen bezogen werden. Der Personaldienst ist bis Ende November des jeweiligen Kalenderjahres über den Entscheid schriftlich zu informieren. 2 Die 13. Monatsrate entspricht 20 Arbeitstagen. 3 Die zusätzlichen freien Tage müssen in demjenigen Jahr bezogen

Propose a change

Art. 39 werden, in dem die 13. Monatsrate umgewandelt wird. 11)

Bezahlter Urlaub Zuständig für die Bewilligung von ganz oder teilweise bezahltem Urlaub für Aus- und Weiterbildung oder andere im Interesse der Stadt liegende ausserdienstliche Tätigkeiten ist die Anstellungsbehörde in Absprache mit dem Personaldienst.

Propose a change

Art. 39a

Unbezahlter Urlaub 1 Zuständig für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Anstellungsbehörde. 2 Dem Personaldienst sind die Dauer und der Zeitpunkt des unbezahlten Urlaubs mitzuteilen mit Ausnahme der Urlaube bei den Städtischen Werke (SH Power). Während eines unbezahlten Urlaubes ruhen die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. 11) 28) 2bis Bei unbezahltem Urlaub besteht kein Ferienanspruch. 11) 3 Während eines unbezahlten Urlaubes läuft die Versicherung bei der Kantonalen Pensionskasse nach Wahl der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters unverändert oder nur als Risikoversicherung weiter. Die unbezahlt beurlaubte Person bezahlt für die Zeit des Urlaubes sowohl die persönliche Prämie wie auch die Arbeitgeberprämie und allfällige Einkaufsleistungen an die Pensionskasse. Ebenso ist sie für den rechtzeitigen Abschluss der Abredeversicherung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung zuständig und hat für die Prämien aufzukommen. 4 Hat das Arbeitsverhältnis vor Beginn des Urlaubs mindestens fünf Jahre gedauert, so übernimmt die Stadt die Arbeitgeberprämien an die Pensionskasse für längstens sechs Monate. Bei Nichtwiederaufnahme der Arbeit müssen die Beiträge durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zurückerstattet werden.

Propose a change

Art. 40

Kurzurlaub 1 Ohne Anrechnung an die Ferien und ohne Lohnkürzung wird durch die Anstellungsbehörde Urlaub gewährt bei: Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 19 a) Tod der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten und von eigenen Kindern 3 Tage b) Tod eines Elternteils 2 Tage c) Tod von Grosseltern, Geschwistern und Schwiegereltern 1 Tag d) eigener Heirat oder Eintragung der Partnerschaft 2 Tage 1) e) Heirat oder Eintragung der Partnerschaft der eigenen Kinder, von Geschwistern oder eines Elternteils 1 Tag 1) f) aufgehoben. 37) g) Umzug mit eigenem Haushalt (möblierte Zimmer gelten nicht als Haushalt) sowie Mithilfe beim Umzug der Eltern, die in Hausgemeinschaft leben 1 Tag h) militärischer Rekrutierung, Inspektion und Abgabe bis zu 3 Tage i) aktiver Teilnahme an einem eidgenössischen Fest 1 Tag im Jahr j) Teilnahme als Abgeordnete oder Abgeordneter an gesamtschweizerischen Tagungen von Berufsverbänden und Gewerkschaften bis zu 3 Tage im Jahr k) Teilnahme an Bildungsveranstaltungen der im Arbeitsverhältnis zur Stadt stehenden Mitglieder der Personalkommission im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit bis zu 3 Tage im Jahr l) Erkrankung, Unfall und Pflegebedürftigkeit eines eigenen Kindes, sofern die Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann und bei Erkrankung und Unfall eines Mitgliedes des Haushaltes oder eines nahen Angehörigen in dessen Unterstützung man eingebunden ist, wenn es an der notwendigen Betreuung fehlt. 15) bis zu 2 Tage pro Ereignis 11) 2 Fallen diese Ereignisse in die Zeit von Krankheit, oder Unfall, besteht kein Anspruch auf ausserordentlichen Urlaub. 11) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 20 3 Bei ausserordentlichen persönlichen Ereignissen kann die Anstellungsbehörde zudem maximal drei Tage Urlaub im Jahr gewähren. 4 Erfolgt der Umzug gemäss Abs. 1 lit. g an einem Samstag, so kann dieser Tag in der folgenden Woche nachbezogen werden. 5 Urlaub für die Bereichsleiterin oder den Bereichsleiter wird durch die Referentin oder den Referenten gewährt. 6 Pro Tag wird höchstens die tägliche Soll-Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten gutgeschrieben. 11) 5. Abschnitt Arbeitsverhinderung, Krankheit

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Art. 41 und Unfall, Schwangerschaft

Arbeitsverhinderung 1 Krankheit, Unfall oder sonstige Arbeitsverhinderung ist der vorgesetzten Stelle sofort mitzuteilen. Dauert die Abwesenheit bei Krankheit mehr als vier und bei Unfall mehr als zwei Arbeitstage, ist der vorgesetzten Stelle unaufgefordert ein Arztzeugnis zuzustellen. Diese kann in begründeten Fällen früher ein Arztzeugnis verlangen. Die vorgesetzte Stelle leitet die eingereichten Arztzeugnisse umgehend an den Personaldienst weiter. 11) 39) 2 Das Arztzeugnis soll sich zur Ursache (Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft), zum Grad und zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie zu einer allfälligen Ferienfähigkeit während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit äussern. Das Arztzeugnis darf nicht monatsüberschreitend ausgestellt werden. Auf Anfrage soll es auch Angaben enthalten, ob und gegebenenfalls welche anderen Aufgaben die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter übernehmen kann. 11) 3 Die vorgesetzte Stelle ist fortlaufend über die voraussichtliche Wiederaufnahme der Arbeit zu orientieren und über die definitive Arbeitsaufnahme in Kenntnis zu setzen. Bei längeren Absenzen sind in der Regel monatlich Arztzeugnisse einzureichen.

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Art. 42

Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall 16) 1 Der Lohnanspruch beginnt und endet vorbehaltlich Abs. 6 mit dem Arbeitsverhältnis. 2 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls wird der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter der volle Lohn bis auf die Dauer von maximal zwölf Monaten ausgerichtet. 2bis Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter der volle Lohn bis auf die Dauer von zwölf Monaten und anschliessend in Höhe von 80 % des vollen Lohnes für weitere zwölf Monate ausgerichtet. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 21 2ter Bei der Ermittlung der Lohnfortzahlungsdauer nach Abs. 2 und 2bis werden verschiedene Absenzen und Ursachen zusammengerechnet. Nur teilweise Arbeitsverhinderung verlängert den Anspruch auf Lohnzahlung nicht. 2quater Wird die Arbeitsunfähigkeit sowohl durch Krankheit wie auch durch Unfall verursacht, ist die Lohnfortzahlung gemäss den Bestimmungen derjenigen Ursache zu gewähren, die überwiegend zur Arbeitsunfähigkeit beiträgt. 3 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während sechs zusammenhängender Monate wieder das vereinbarte Pensum geleistet, besteht bei erneuter Arbeitsverhinderung ein neuer Anspruch auf Lohnzahlung gemäss Abs. 2. 4 Im befristeten Arbeitsverhältnis besteht bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnzahlung bis zur Hälfte der bereits geleisteten Dienstzeit, mindestens während eines Monats, längstens während zwölf Monaten, maximal bis zum Ablauf der Vertragsdauer. 5 Bei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die infolge Krankheit oder Unfall ihre Stelle nicht antreten können, und bei Arbeitsunfähigkeit in der Probezeit wird der volle Lohn bis auf die Dauer eines Monats ausgerichtet. 6 In begründeten Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Personaldienst auch nach Ablauf der Lohnzahlung und bei beendetem Arbeitsverhältnis weitere Leistungen erbringen, insbesondere bis zum Abschluss medizinischer Leistungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber für weitere 12 Monate. Die Leistungen erfolgen in der Regel als Vorschuss und sind in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. 7 Nach Ablauf der vorstehenden Fristen besteht unabhängig vom Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Lohn mehr bzw. nur im Ausmass der erbrachten Arbeit. Wird das Arbeitsverhältnis bei Teilarbeitsfähigkeit umgestaltet, besteht bei erneuter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnzahlung gemäss Abs. 2 für das neue Pensum.

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Art. 43

Berechnung, Anrechnung von Leistungen, Kürzung 1 Für die Berechnung der Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall ist die tägliche Soll-Arbeitszeit, bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Stundenlohn oder unregelmässigen Diensten während dem ersten Monat die geplanten Einsätze, ab dem zweiten Monat der durchschnittliche Lohn während der letzten zwölf Monate massgebend. 11) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 22 2 Nicht als Lohn angerechnet werden Entschädigungen, die keine Lohnbestandteile sind, insbesondere Dienstaltersgeschenke, Überstundenentschädigungen, Feuerwehrsold sowie Zulagen mit Spesencharakter. 11) 3 Besitzt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gegenüber einer staatlich anerkannten Sozialversicherung einen gesetzlichen Anspruch auf ein Krankengeld, eine Invalidenrente oder dergleichen, so werden diese Versicherungsleistungen mit dem Lohn verrechnet. Sie sind dem Personaldienst den Personalverantwortlichen der Städtischen Werke (SH Power) unverzüglich bei Ankündigung oder Vollzug zu melden. Von der Verrechnung ausgenommen sind Leistungen, welche die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mehrheitlich selbst finanziert. 11) 28) 4 Die Lohnzahlung kann in Absprache mit dem Personaldienst und den Personalverantwortlichen der Städtischen Werke (SH Power) gekürzt werden, wenn: 28) a) sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den von den zuständigen Stellen angeordneten medizinischen und organisatorischen Massnahmen widersetzt; b) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Unfall oder die Krankheit, welche die Arbeitsverhinderung verursachte, grob verschuldet herbeigeführt hat. 11) 5 Ist ein Dritter für die Krankheit oder den Unfall der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gegenüber schadenersatzpflichtig, so geht der Anspruch der geschädigten Person bis zur Höhe der erbrachten Leistungen an die Stadt über. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat bei der Geltendmachung der Forderung mitzuwirken.

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Art. 44

Lohnzahlung bei Schwangerschaft und Mutterschaft 1 Mitarbeiterinnen haben bei Schwangerschaft und Mutterschaft Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von vier Monaten, sofern das Arbeitsverhältnis bis zur Niederkunft über neun Monate gedauert hat. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als neun Monate gedauert, besteht Anspruch auf zwei Monate Lohnzahlung und Leistungen im Ausmass der Mutterschaftsentschädigung gemäss EOG. Die Berechnung der Leistungen richtet sich nach Art. 43 bzw. nach EOG. Die Arbeitgeberin bevorschusst die Taggeldleistungen nach EOG. Diese fallen der Arbeitgeberin zu. 1 bis Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung gemäss EOG. 22) 2 Der bezahlte Mutterschaftsurlaub beginnt am Tag der Geburt.11) 29) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 23 2bis Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf einen bezahlten vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaub von maximal drei Wochen. Dieser kann frühestens drei Wochen vor dem errechneten Geburtstermin angetreten werden und endet mit der Geburt, längstens aber nach drei Wochen. 29) 3 Freie Tage, die in die Zeit des Mutterschaftsurlaubes fallen, können nicht nachbezogen werden. 11) 4 Das Arbeitsverhältnis kann von der Mitarbeiterin unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auf das Ende des bezahlten Urlaubes aufgelöst werden. 5 Bei Wiederaufnahme der Arbeit vor Ablauf des bezahlten Mutterschaftsurlaubes erlischt von diesem Zeitpunkt an der Anspruch auf die Lohnfortzahlung gemäss Abs. 1. Ausgenommen bleiben kurze, freiwillige Einsätze im Interesse der Arbeitgeberin. 11) 6 Stirbt der andere Elternteil innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes, so hat die Mutter Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von 10 Arbeitstagen. Dieser muss innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod wochen- oder tageweise bezogen werden. Taggeldleistungen der EO fallen der Arbeitgeberin zu. 37) Art 44a Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes 22) 1 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung gemäss EOG, weil ihr oder sein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat er oder sie Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen. 2 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld beansprucht wird. 3 Sind beide Eltern Arbeitnehmende, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Sie können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen. 4 Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden. 5 Die Arbeitgeberin ist über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren. 6 Taggeldleistungen der EO fallen der Arbeitgeberin zu.

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Art. 44b Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 24

Adoptionsurlaub 24) 1 Nimmt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ein Kind unter vier Jahren zur Adoption auf, so hat sie oder er Anspruch auf einen bezahlten Adoptionsurlaub von zwei Wochen, sofern sie oder er während der neun Monate unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war und mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Kein Anspruch besteht bei einer Stiefkindadoption nach Art. 264 c Abs. 1 Zivilgesetzbuch. 2 Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. 3 Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden. 4 Taggeldleistungen der EO fallen der Arbeitgeberin zu.

Propose a change

Art. 44c

Urlaub des anderen Elternteils 37) 1Anlässlich der Geburt eines Kindes haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 20 Arbeitstagen der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin, der oder die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird. 2Der Urlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Er kann am Stück oder in Tranchen von mindestens fünf Tagen bezogen werden. Ein nicht bezogener Urlaub des anderen Elternteils verfällt entschädigungslos. 3Nach Möglichkeit ist der Urlaub des anderen Elternteils bis zum Austritt aus dem Arbeitsverhältnis zu beziehen. Es erfolgt keine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um nicht bezogene Urlaubstage und es werden keine Urlaubstage ausbezahlt. 4Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während des Mutterschaftsurlaubs, so hat der andere Elternteil ab dem Tag nach dem Tod Anspruch auf einen zusätzlichen bezahlten Urlaub von vier Monaten. Taggeldleistungen der EO fallen der Arbeitgeberin zu.

Propose a change

Art. 45

Lohnzahlung während Militär- und anderen Dienstpflichten 1 Während des obligatorischen Militärdienstes wird der volle Lohn

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Art. 46 ausgerichtet. Vorbehalten bleibt

2 Als obligatorischer Militärdienst gilt jede Dienstleistung, zu welcher der Mitarbeiter auf Grund des Bundesrechtes verpflichtet werden kann, einschliesslich Kaderschulen und Beförderungsdienste. Dem Militärdienst gleichgestellt sind der Zivildienst, der Zivilschutzdienst und der Feuerwehrdienst. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 25 3 Mitarbeiterinnen, die in der Armee, im Rotkreuzdienst oder im Zivilschutz Dienst leisten, haben ebenfalls Anspruch auf den vollen Lohn. 4 Bei gleichwertigen Einsätzen im Dienst der Allgemeinheit, insbesondere bei Rettungs- oder Hilfsdiensten (Bevölkerungsschutz), auch im Ausland, können die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss angewendet werden. 5 Die Erwerbsausfallentschädigung fällt bis zur Höhe der Lohnzahlung an die Arbeitgeberin. Art. 46 Voraussetzung für Lohnzahlung 1 Die während der Rekrutenschule, dem Zivildienst und während der Beförderungsdienste vorgesehenen Lohnanteile werden nur gewährt, wenn sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unterschriftlich verpflichtet, mindestens während der doppelten Zeit des geleisteten Militärdienstes im bisherigen Arbeitsverhältnis zu bleiben. Erfolgt der Austritt aus dem städtischen Dienst vorzeitig, so ist der Lohn anteilmässig zurückzuerstatten. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, den noch geschuldeten Bezug mit dem Lohnguthaben zu verrechnen. 2 Für freiwillige Dienstleistungen (Militärdienst, Zivilschutz, J+S- Kurse, ausserschulische Jugendarbeit, Eidg. Jungschützenleiter- Kurse usw.) kann die Anstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Personaldienst bis zu zehn Tagen bezahlten und darüber hinaus unbezahlten Urlaub pro Jahr gewähren. Bei unbezahltem Urlaub erhält die beurlaubte Person die volle Erwerbsausfallentschädigung. 3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, Dauer und Art des bevorstehenden Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienstes der vorgesetzten Stelle frühzeitig zu melden. Diese ist dafür verantwortlich, dass die Meldekarte für den Erwerbsersatz an die zuständige Abrechnungsstelle weitergeleitet wird.

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Art. 47

Unfallversicherung 1 Die Personalreferentin oder der Personalreferent schliesst zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Vertrag mit einem anerkannten Versicherer ab, soweit die Versicherung nicht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt unterliegt. 2 Zusatzversicherungen können abgeschlossen oder angeboten werden. 3 An die Kosten aus dem obligatorischen Versicherungsschutz haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 3 ‰ vom AHV-pflichtigen Lohn zu entrichten.

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Art. 47a Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 26

Krankentaggeldversicherung 16) 1 Die Personalreferentin oder der Personalreferent schliesst zur Finanzierung der zweijährigen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eine Krankentaggeldversicherung mit einem anerkannten Versicherer ab. 2 Die Mitarbeitenden haben sich zu einem Drittel an den Prämien zu beteiligen. 3 Die Prämienlast muss für Männer und Frauen gleich hoch sein. 6. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung

Propose a change

Art. 48

Ausbildung 1 Unter Ausbildung wird der längerdauernde Besuch von Schulen und Kursen verstanden, welche in der Regel mit einem Fachausweis abschliessen, der den Ausgebildeten die Übernahme neuer oder höher qualifizierter Aufgaben ermöglicht. 2 Die Beratung, Organisation und Administration der Ausbildung ist Sache des Personaldienstes (mit Ausnahme der Städtischen Werke (SH Power)). Die Personalreferentin oder der Personalreferent entscheidet auf Gesuch des Personaldienstes hin im Rahmen des Ausbildungsbudgets. 11) 28) 3 Der Personaldienst budgetiert gemeldete Ausbildungskosten und finanziert diese (mit Ausnahme der SH Power). 11) 28) 4 Rechnungen von Ausbildungen, welche von der Stadt finanziert werden, müssen umgehend nach Erhalt an den Personaldienst weitergeleitet werden. 11) Art. 48bis Zulagen für Berufsbildende 21) 40) 1 Mitarbeitende, die neben ihrer Hauptfunktion bei der Stadt zusätzlich für die Ausbildung von Lernenden oder Studierenden (die berechtigten Studiengänge werden vom Bereich HR festgelegt) verantwortlich sind (Berufsbildende), erhalten monatlich eine Zulage von höchstens 120 Franken. Eine Kumulation ist ausgeschlossen. Der Höchstbetrag darf unabhängig von der Anzahl unterstellter Auszubildenden nicht überschritten werden. 1bis Voraussetzung für den Bezug einer Zulage für Berufsbildende sind die gesetzlich vorgegebenen zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet (Art. 44 BBV). Alle Berufsbildenden verfügen über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation. Die Zulage wird erst nach bestandener Probezeit und/oder der fortgeschrittenen Einarbeitung in einen neuen Tätigkeitsbereich vergütet. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 27 1terBei Berufsbildenden von Lernenden in der beruflichen Grundbildung muss zusätzlich der Nachweis über einen, vom Bereich HR vorgegebenen, abgeschlossenen 40stündigen Berufsbildungskurs erbracht werden. 2 Berufsbildende, die durchschnittlich an mindestens einem Tag in der Woche die Hauptverantwortung für die Betreuung einer auszubildenden Person tragen, erhalten die volle Zulage gemäss Abs. 1. Berufsbildende, die in geringerem Ausmass aber mindestens an zwei Tagen pro Monat die Ausbildungsverantwortung übernehmen, erhalten die Hälfte der Zulage gemäss Abs. 1. 3 Bei Abwesenheit der Auszubildenden wird die Zulage für Berufsbildende während zwei Monaten weiter entrichtet. Danach entfällt die Zulage und wird bis zur Rückkehr der Auszubildenden sistiert. 4 Fällt die berufsbildende Person länger als zwei Monate aus, so wird die Zulage für Berufsbildende ersatzweise an dessen Stellvertretung ausgerichtet. Im Falle von Bezug von unbezahltem Urlaub ab einer Dauer von vier Wochen, geht die Zulage per erster Abwesenheitstag für die gesamte Abwesenheitsdauer an die Stellvertretung über. 5 Anspruchsberechtigt sind Berufsbildende der Lohnbänder 1 bis 9. Bei Berufsbildenden höherer Lohnbänder ist die Zulage im regulären Lohn integriert. Gleiches gilt für Ausbildungsverantwortliche, die vornehmlich Aufgaben der Berufsbildung übernehmen.

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Art. 48a

Weiterbildung 1 Die Weiterbildung umfasst einzelne Kurse, Seminare oder Tagungen. 2 Die Vorgesetzten aller Stufen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für die berufliche Weiterbildung verantwortlich. 3 Die Referate und Abteilungen budgetieren und tragen die Kosten für die Weiterbildung. Es steht ihnen über das Budget pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter jährlich ein vom Stadtrat festzulegender Richtbetrag zur Verfügung. Davon abweichende Kosten sind im Budget zu begründen. 4 Rechnungen von Weiterbildungen, welche von der Stadt finanziert werden, müssen umgehend nach Erhalt an die Vorgesetzte oder den

Propose a change

Art. 48b Vorgesetzten weitergeleitet werden. 11) 35)

Kostenbeteiligung 1 Liegt die Aus- bzw. Weiterbildung im Interesse der Arbeitgeberin, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf angemessenen Urlaub und auf vollständige oder teilweise Vergütung der Kosten. Die Höhe der Kostenbeteiligung (Kurs- und Reisekosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung) richtet sich nach dem Interesse der Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 28 Arbeitgeberin an der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. Folgende Interessengrade sind zu unterscheiden: - Interessengrad 1: Aus- und Weiterbildung im überwiegenden Interesse der Arbeitgeberin - Interessengrad 2: Aus- und Weiterbildung im beiderseitigen Interesse - Interessengrad 3: Aus- und Weiterbildung im vorwiegend oder ausschliesslich privaten Interesse. 2 Der Besuch von externen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit ist gemäss der Urlaubsregelung in Art. 39 und 39a zu bewilligen.

Propose a change

Art. 49

Kostenübernahme 1 Die Übernahme der Kosten wird nach folgendem Schema berechnet 35): Interessengrad: 1 2 3 Kurs- und Reisekosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung 100 % 100 % - Lohnzahlung 100 % 50 % unbezahlter Urlaub 2 Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet die Anstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Personaldienst bzw. dem Personalverantwortlichen der Städtischen Werke (SH Power). 11) 28) 3 Soweit eine Rückzahlung in Frage kommt und nichts anderes geregelt ist, dürfen Zahlungen erst erfolgen, wenn mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine vom Personaldienst bzw. dem Personalverantwortlichen der Städtischen Werke (SH Power) erstellte und von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter, der vorgesetzten Stelle sowie dem Personaldienst bestätigte Vereinbarung geschlossen wurde. Diese enthält die Einzelheiten der Aus- und Weiterbildung

Propose a change

Art. 50 oder des Urlaubs sowie einer allfälligen Rückzahlung. 11) 28) 36)

Rückzahlungspflicht 1 Übersteigt der Beitrag der Arbeitgeberin an die Kosten der Aus- und Weiterbildung (Kurs- und Reisekosten, Anmeldegebühr, Lohnkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung) Fr. 4’000.–, so ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unter den nachfolgenden Voraussetzungen zur Rückzahlung verpflichtet. 35) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 29 2 Die Rückzahlungspflicht entsteht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den städtischen Dienst innert zwei Jahren nach Beendigung der Aus- und Weiterbildung oder des Urlaubs aus eigenem Antrieb verlässt. Der rückzahlbare Betrag entspricht den Leistungen des Arbeitgebers exkl. Lohnkosten und wird innerhalb der Zweijahresfrist anteilsmässig nach der Dauer der verbliebenen Dienstzeit reduziert. Keine Rückzahlungspflicht besteht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Stadtverwaltung verlässt, nachdem eine im überwiegenden Interesse der Arbeitgeberin liegende Aus- und Weiterbildung mit formellem Abschluss nicht bestanden wurde. Vorbehalten bleibt Abs. 3. 35) 3 Die Arbeitgeberin kann die bereits geleisteten und noch entstehenden Kosten zurückfordern, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne stichhaltige Gründe die Aus- und Weiterbildung abbricht oder nicht zu Prüfungen antritt oder wenn eine Aus- und Weiterbildung mit einem formellen Abschluss nicht bestanden wird, weil die zumutbaren Anstrengungen nicht unternommen wurden. 4 Die Zweijahresfrist gemäss Abs. 2 kann ausnahmsweise verlängert werden. Die Fristverlängerung muss in der schriftlichen Vereinbarung enthalten sein. 7. Abschnitt: Weitere Bestimmungen3)

Propose a change

Art. 51 A. Allgemeines

Mobilitätsprinzip 11) 1 Für Dienstfahrten ist bei der Wahl der Verkehrsmittel je nach Verfügbarkeit folgende Reihenfolge einzuhalten: 1. E-Bike 2. Öffentliche Verkehrsmittel, 3. Car-Sharing (gemeinsame Autonutzung), 4. Dienstfahrzeuge, 5. Privatfahrzeuge. 2 aufgehoben. 3 aufgehoben. 4 Die Benutzung von Privatfahrzeugen ist nur in ausserordentlichen Fällen zu erlauben und gemäss Art. 55 bewilligungspflichtig. 5 aufgehoben. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 30 Art. 52 Reisekosten 11) 1 Mitarbeitende der Stadt Schaffhausen, die für eine Dienstreise die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, wenden sich für den Kauf von SBB-Tickets an die reiseverantwortliche Person des Bereichs. 2 Für Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Billettkosten der 2. Klasse vergütet. Die Kosten der 1. Klasse werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab Lohnband 10 sowie deren Begleiterinnen und Begleitern tieferer Lohnbänder vergütet, sofern diese Klasse benutzt wird. 3 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die privat über ein Generalabonnement (GA) verfügen, werden die Billettkosten der 2. Klasse zum Halbtaxtarif oder 1. Klasse zum Halbtaxtarif rückerstattet. 4 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die privat über ein Halbtaxabonnement verfügen, übernimmt die Stadt die Billettkosten 2. Klasse zum Halbtaxtarif oder 1. Klasse zum Halbtaxtarif (Abrechnung erfolgt über das Business Travel Tool). 5Bei Mitarbeitenden, die regelmässig dienstlich öffentliche Verkehrsmittel benützen, entscheidet die zuständige Anstellungsbehörde, ob sie die Kosten für ein Halbtax-Abonnement von der Stadt vergütet erhalten. 6Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche bei Dienstfahrten die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, die nicht über das Business Travel Tool abgerechnet werden können, können pro Monat eine Spesenabrechnung mit Belegen einreichen. Art. 53 11) aufgehoben. Art. 54 Dienstfahrzeuge 1 Dienstfahrzeuge werden einer verantwortlichen Person anvertraut. Diese sorgt für die regelmässige Wartung, geeignete Unterbringung und Beschriftung. 2 Die Stadt schliesst für alle Dienstfahrzeuge die erforderlichen Versicherungen ab. Verursacht die Lenkerin oder der Lenker grobfahrlässig Schäden, besteht seitens der Stadt ein Regressrecht. 3 Für Privatfahrten mit einem Dienstfahrzeug ist die Bewilligung bei der oder dem zuständigen Vorgesetzten einzuholen. Die Fahrten sind in einem Kontrollheft festzuhalten und werden quartalsweise zu Fr. -.70 pro Kilometer verrechnet. Bei Privatfahrten entstehende Unfallschäden sind von der Verursacherin oder vom Verursacher zu tragen, soweit sie nicht durch die Versicherung der Stadt gedeckt sind. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 31 Art. 55 Private Motorfahrzeuge für dienstliche Fahrten 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ein privates Motorfahrzeug für dienstliche Fahrten benützen, bedürfen einer schriftlichen Bewilligung der Anstellungsbehörde. 2 Es werden folgende Entschädigungen für den gefahrenen Kilometer ausgerichtet: 5) Mofa pro km Fr. -.30 Roller und Motorräder pro km Fr. -.40 Auto (alle Kategorien) pro km Fr. -.70 3 Wird für regelmässige Dienstfahrten des Bereiches Grün Schaffhausen das private Motorfahrzeug für Materialtransporte, Fahrten in schwierigem Gelände und dergleichen ausserordentlich stark beansprucht, kann die vorgesetzte Stelle im Einvernehmen mit dem Personaldienst einen Zuschlag von Fr. -.15 pro km gewähren. Mit diesem Zuschlag sind alle Ansprüche aus der Zurverfügungstellung und Benützung des privaten Motorfahrzeuges abgegolten. Im Schadenfall bleiben Abs. 6 und 7 vorbehalten. 11) 4 Bewilligte regelmässige Dienstfahrten können auch pauschal entschädigt werden. Die Pauschalen werden durch den Stadtrat festgesetzt. 5 Über die Dienstfahrten ist ein Kontrollheft zu führen. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise. 6 Für Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen besteht eine Vollkaskoversicherung. Die Prämie wie auch ein allfälliger Selbstbehalt werden unter Vorbehalt von Art. 54 Abs. 2 von der Stadt bezahlt. 11) 7 Kein Entschädigungsanspruch entsteht insbesondere bei grobfahrlässigem Selbstverschulden oder bei Vorsatz. 11) Art. 56 Verpflegungs- und Übernachtungskosten 1 Die Auslagen für Verpflegung werden bei einer ganztägigen Dienstreise mit einer Pauschale von Fr. 60.– 5) abgegolten. Darin enthalten sind allfällige Auslagen für Frühstück, Mittagessen, Zwischenverpflegungen, Getränke sowie weitere kleine Auslagen wie beispielsweise Kurztelefonate. 2 Für Dienstreisen unter sechs Stunden wird das auswärtige Mittagessen mit Fr. 30.– vergütet. 3 Kann bei einer Dienstreise die Ankunft in Schaffhausen nicht vor 20.00 Uhr erfolgen, wird das Nachtessen mit Fr. 30.– vergütet. 4 Höhere Entschädigungen werden nur in begründeten Fällen mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle und gegen Vorlage der Belege ausgerichtet. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 32 5 Ist eine Übernachtung erforderlich, so werden für das Nachtessen pauschal Fr. 30.– vergütet und für die Übernachtung inkl. Frühstück die effektiven Kosten abgegolten. Unangemessen hohe Übernachtungskosten können gekürzt werden. 6 Sind beim Besuch einer Tagung oder ähnlichen Veranstaltungen die Verpflegungsleistungen eingeschlossen, werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausgerichtet. 7 Sind anlässlich eines Besuches Gäste zu bewirten, so können die effektiven Auslagen pro Person verrechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass bei solchen Einladungen die anfallenden Kosten stets durch die Bedeutung des Anlasses gerechtfertigt sind. Art. 57 Bereitschaftsdienst 5) 10) 34) 1 Soweit aus betrieblichen Gründen die Erreichbarkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für ausserordentliche Einsätze zu gewährleisten ist, organisieren die Anstellungsbehörden Bereitschaftsdienste. 2 Beim Bereitschaftsdienst hält sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter neben der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze (wie für die Behebung von Störungen, die Hilfeleistungen in Notsituationen oder ähnliche Sondereinsätze etc.), die in ihrer konkreten Gestalt und Anzahl unvorhergesehen und nicht planbar sind, bereit. 3 Für den Bereitschaftsdienst gilt für alle Bereiche folgende Grundregel: Wochenend-Bereitschaftsdienst Samstag 07.00 Uhr bis Montag 07.00 Uhr Fr. 60.– pro Tag (24h) 20) Wochen-Bereitschaftsdienst Montag 07.00 Uhr bis Samstag 07.00 Uhr Fr. 30.– pro Tag (24h) Wochen-Bereitschaftsdienst pro ganze Woche zusätzlich ½ Ruhetag 4 Der halbe Ruhetag für den Wochenbereitschaftsdienst dient der Erholung und ist innerhalb von acht Wochen zu beziehen. 5 Bereitschaftsdienste an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wochentage (Montag bis Freitag) fallen, werden mit Fr. 60.– pro Tag (24h) entschädigt. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 33 Art. 58 Einsatz während Bereitschaftsdienst 5) 34) 1 Der Einsatz während des Bereitschaftsdienstes wird als Arbeitszeit behandelt.10) 2 Es besteht zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für: Samstags- und Sonntagseinsatz (Tag und Nacht) Fr. 8.– pro Std. 20) Spät- und Nachteinsatz (Montag bis Freitag) 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr Fr. 8.– pro Std. 20) 3 aufgehoben.10) 4 Einsätze während des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wochentage (Montag bis Freitag) fallen, werden wie ein Sonntagseinsatz entschädigt. 5 Für den Einsatz während des Bereitschaftsdienstes kann zusätzlich die effektive Zeit für den Arbeitsweg (Hin- und Rückweg, ohne Zuschläge) angerechnet werden.10) 6 Sondereinsätze ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit zur Sicherstellung eines ordentlichen Betriebes werden wie Einsätze während des Bereitschaftsdienstes behandelt. Art. 59 Telefonie 6) 11) 13) aufgehoben. Art. 60 Teambildender Anlass 5) 1 Jeder Bereich führt jährlich einen teambildenden Anlass für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch. Die Teilnahme am Anlass ist freiwillig. Es wird für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter höchstens die tägliche Soll-Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten gutgeschrieben. 11) 2 Wird der teambildende Anlass im Verlaufe eines Arbeitstages durchgeführt, muss der normale Schalterdienst gewährleistet sein. 3 Für die Durchführung eines teambildenden Anlasses wird pro teilnehmende Mitarbeiterin oder teilnehmenden Mitarbeiter ein Betrag von Fr. 100.– ausgerichtet. 26) 4 Nimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter an diesem Anlass nicht teil, kann der für den Teamanlass zur Verfügung gestellte Arbeitstag nicht mit Freizeit kompensiert werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht am Teamanlass teilnehmen, sind von der Arbeit nicht freigestellt. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 34 Art. 61 Geschenke 5) 1 Bei Pensionierungen erhalten Mitarbeitende ein Geschenk im Wert von ca. Fr. 150.–. 2 Bei Pensionierungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit mehr als 10 Dienstjahren beteiligt sich die Abteilung an einer Abschiedsfeier mit einem Betrag von ca. Fr. 200.–. 3 Bei Jubiläumsfeiern von 15, 25 und 40 Dienstjahren sowie bei Hochzeiten, Geburten, Eintritten oder erfolgreichen Abschlüssen von Aus- und Weiterbildungen können als Zeichen der Wertschätzung kleine Anerkennungsgaben oder ein Mittagessen ausgerichtet werden. 11) Art. 62 REKA-Guthaben 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Schaffhausen können jährlich für Fr. 1’200.– ein Reka-Guthaben im Wert von Fr. 1’500.– beziehen. 2 Bezugsberechtigt ist, wer im Monat nach Rechtskraft des Budgets einen Lohn erhält. Art. 63 Todesfall 1 Bei Todesfällen von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern gibt die Abteilung eine Todesanzeige auf. 2 Die Abteilung kann für Blumen, Grabschmuck oder Spenden an wohltätige Institutionen einen angemessenen Betrag 5) ausrichten. B. Spezielles I. Bestattungsamt, Kläranlageverband, Museum, Quartierentwicklung- und Jugendarbeit, Kultur, Stadtpolizei, Zivilstandsamt (Trauungen), Familienbegleitung 10) 11) 27) 31) Art. 64 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze 5) 1 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze werden gemäss Absatz 2 abgerechnet. 10) 2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für: 10) Samstags- und Sonntagseinsatz Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 35 Spät- und Nachteinsatz (Montag bis Freitag) 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr Diese Zulagen sind nicht kumulierbar. 3 aufgehoben. 10) 4 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- II. Bibliotheken Art. 65 Einsatz bei Veranstaltungen 5) 8) 1 Einsätze bei Veranstaltungen ausserhalb der regulären Arbeits- und Öffnungszeiten werden gemäss Absatz 2 abgerechnet. 10) 2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für: 10) 34) Sonntagseinsatz Spät- und Nachteinsatz (Montag bis Freitag) 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr 3 aufgehoben. 10) 4 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- 5 aufgehoben. 10) III. Feuerwehr Art. 66 Separate Bestimmungen 19) 1 Die Feuerwehr kann in Absprache mit dem Personaldienst und mit Zustimmung des Stadtrates separate Bestimmungen erlassen für: a) Übungssold; b) Einsatz- und Retablierungssold; c) Theaterwachen und Einsätze bei Anlässen; e) Kursentschädigung. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 36 2 Zur Abgeltung der Bereitschaftszeit im Betrieb erhalten die Mitarbeitenden des Berufspiketts eine Zeitzulage (Zeitgutschrift) von 54 % für die Bereitschaftszeit gutgeschrieben. 3 Für das Berufspikett werden Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze wie folgt abgerechnet: Samstags- und Sonntagseinsatz Unabhängig von Dauer des Einsatzes Pauschale von Fr. 25.- pro Einsatz Spät- und Nachteinsatz (Montag - Freitag) 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr Unabhängig von Dauer des Einsatzes Pauschale von Fr. 25.- pro Einsatz, wenn Beginn oder Ende in den Zeitraum fallen. 4 Die Verpflegung für die Mitarbeitenden im Berufspikett (Mittag- und Nachtessen) wird gemeinsam eingenommen. Der Arbeitgeber zahlt monatlich eine Verpflegungspauschale von Fr. 40.- pro Schichttag aus. IV. Kinder- und Jugendheim Art. 67 Wochenend- und Späteinsatz sowie Nachtbereitschaft 5) 38) 1Wochenend- und Späteinsätze sowie Nachtbereitschaftsdienste werden gemäss Absatz 2 abgerechnet. 10) 11) 38) 2 34) Samstags- und Sonntagseinsatz 38) Arbeitszeit plus 38) Späteinsatz (Montag bis Freitag) 38) 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr 38) Arbeitszeit plus 38) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 37 Nachtbereitschaftsdienst mit Übernachtung im Betrieb 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr Pauschalentschädigung von Fr. 150.– pro Nacht; keine Erfassung der effektiven Einsätze; keine zusätzlichen Nachtzulagen20) 38) 3 aufgehoben. 10) 4 aufgehoben. 10) 5 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- 6 aufgehoben 11) 34) 7 aufgehoben 34) 38) 8 aufgehoben 34) 38) V. Kläranlageverband Art. 68 5) Aufgehoben. Vgl. Art. 64 10) VI. Museum Art. 69 5) Aufgehoben. Vgl. Art. 64 10) VII. Quartierentwicklung und Jugendarbeit 11) Art. 70 5) Aufgehoben. Vgl. Art. 64 10) VIII. Facility Management 27) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 38 Art. 70bis Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze 27) 1 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze werden gemäss Absatz 2 abgerechnet. 2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für: 34) Samstags- und Sonntagseinsatz (Tag und Nacht) Zeitzuschlag von 25 % oder 8 Franken pro Stunde Spät- und Nachteinsatz (Montag bis Freitag) 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr Zeitzuschlag von 25 % oder 8 Franken pro Stunde 3 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- 4 Für Hauswarte und Hauswartinnen der städtischen Verwaltungsgebäude, Schulhäuser, Sportanlagen und Kindergärten gilt die allgemeine Dienstordnung (RSS 750.1) anstelle von Abs. 2. 5 Liegt ein Anwendungsfall von Art. 71-73 vor, so gelten die dort festgelegten Zulagen. Art. 71 Ausserordentliche Belegungen von Schulhäusern 1 Bei Abend- und Wochenend-Belegungen von Schulhäusern wird an - Hauswartinnen oder Hauswarte - deren Ehepartnerinnen oder Ehepartner - deren Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft - Drittpersonen als Stellvertretung von Hauswartinnen oder Hauswarten folgende Pauschale für Hauswartdienste ausgerichtet: 1 Raum 2 Räume 3 Räume 4 Räume Aula/Singsaal, Physikzimmer/Labor/ Schulküche/Hauswirt- Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 39 schaftszimmer, Schulzimmer Montag — Freitag (ab 19 Uhr) Fr. 25.– Fr. 45.– Fr. 60.– Fr. 70.– Samstag, halber Tag Fr. 45.– Fr. 60.– Fr. 70.– Fr. 80.– Samstag, ganzer Tag Fr. 75.– Fr. 90.– Fr. 100.– Fr. 110.– Sonntag, halber Tag Fr. 60.– Fr. 70.– Fr. 80.– Fr. 90.– Sonntag, ganzer Tag Fr. 100.– Fr. 110.– Fr. 120.– Fr. 130.– 2 Diese Pauschalen gelten für den Hauswartdienst und die Präsenzzeit, wobei als Belegungszeiten für einen halben Tag 4.5 Stunden und für einen ganzen Tag 8.5 Stunden gelten. 3 Bei Belegungen, die über 8.5 Stunden dauern, darf eine eineinhalbfache Tagespauschale verrechnet werden. 4 Bei Belegungen, welche die Dauer von 13 Stunden überschreiten, dürfen zwei Tagespauschalen verrechnet werden. 5 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wochentage (Montag bis Freitag) fallen, werden wie ein Sonntagseinsatz entschädigt. Art. 72 1 Bei Wochenend-Belegungen von Sporthallen und Aussenanlagen wird an - Hauswartinnen oder Hauswarte - deren Ehepartnerinnen oder Ehepartner - deren Partnerinnen oder Partnern in eingetragener Partnerschaft folgende Pauschale für Hauswartdienste ausgerichtet: 1 Halle 2 Hallen 3 Hallen Samstag, halber Tag Fr. 80.– Fr. 100.– Fr. 120.– Samstag, ganzer Tag Fr. 120.– Fr. 140.– Fr. 160.– Sonntag, halber Tag Fr. 100.– Fr. 120.– Fr. 140.– Sonntag, ganzer Tag Fr. 150.– Fr. 170.– Fr. 190.– 2 Diese Pauschalen gelten für den Hauswartdienst inklusive Präsenzzeit, wobei als Belegungszeiten für einen halben Tag 4.5 Stunden und für einen ganzen Tag 8.5 Stunden gelten. 5) 3 Bei einer Belegungsdauer von über 8.5 Stunden darf eine eineinhalbfache Tagespauschale verrechnet werden. 5) 4 Bei einer Belegungsdauer von über 13 Stunden, dürfen zwei Tagespauschalen verrechnet werden. 5) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 40 5 Die für Einfach- und Zweifachsporthallen ausgerichteten Pauschalansätze gelten auch für Drittpersonen, die Stellvertretungen von Hauswartinnen oder Hauswarten für Hauswartdienste übernehmen. 6 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wochentage (Montag bis Freitag) fallen, werden wie ein Sonntagseinsatz entschädigt. 7 Für Drittpersonen, die Stellvertretungen von Hauswartinnen oder Hauswarten von Dreifach- oder Mehrzweckhallen übernehmen, gelten die vom Stadtrat jährlich neu festgelegten Stundenansätze. Art. 73 Abendpauschale für Stellvertretungen 1 Für Stellvertretungen von Hauswartinnen oder Hauswarten in Sporthallen und Aussenanlagen wird an - deren Ehepartnerinnen oder Ehepartner - deren Partnerinnen oder Partnern in eingetragener Partnerschaft - Drittpersonen als Stellvertretung folgende Abendpauschale für Hauswartdienste ausgerichtet: bei Einfachhallen pro Abend (ab 19.00 Uhr) Fr. 60.– bei Zweifachhallen pro Abend (ab 19.00 Uhr) Fr. 75.– bei Dreifachhallen pro Abend (ab 19.00 Uhr) Fr. 90.– 2 Für Drittpersonen, die Stellvertretungen von Hauswartinnen oder Hauswarten der Dreifachhalle Breite übernehmen, gelten die vom Stadtrat jährlich neu festgelegten Stundenansätze ab 18.00 Uhr. 3 Für Drittpersonen als Stellvertretungen von Hauswartinnen oder Hauswarten von Dreifach- oder Mehrzweckhallen gelten die vom Stadtrat jährlich neu festgelegten Stundenansätze. IX. Grün Schaffhausen Art. 74 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze ohne Verkaufspersonal 5) 1 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze werden gemäss Absatz 2 abgerechnet. 10) 2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für: 10) 34) Samstags- und Sonntagseinsatz (Tag und Nacht) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 41 Spät- und Nachteinsatz (Montag bis Freitag) 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr Fr. 8.– pro Std. 20) 3 aufgehoben. °10) 4 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- Art. 75 5) aufgehoben. 10) Art. 76 Einsatz von Verkaufspersonal 5) 1 Einsätze von Verkaufspersonal bei Veranstaltungen ausserhalb der regulären Arbeits- und Öffnungszeiten werden gemäss Absatz 2 abgerechnet.10) 2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für:10) 34) Samstagseinsatz und Sonntagseinsatz (Tag und Nacht) Späteinsatz (Montag bis Freitag) 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr 3 aufgehoben. 10) 4 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- X. Stadtkanzlei Art. 77 Wahlen und Abstimmungen 5) 1 Wochenendeinsätze bei Wahlen und Abstimmungen werden durch Freizeit kompensiert oder ausbezahlt.10) 11) 2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 25 % oder eine Zulage von Fr. 8.– pro Stunde.20) 3 aufgehoben. 10) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 42 XI. Stadttheater Art. 78 5) aufgehoben. Vgl. Art. 64 10) XII. Ambulante und stationäre Dienste im Bereich Alter 10) Art. 79 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze 1 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze sowie Nachtbereitschaftsdienste werden wie folgt abgerechnet: 10) 34) Samstags- und Sonntagseinsatz (Tag und Nacht) Arbeitszeit plus Wird Nachtdienst von mind. 8 Stunden Dauer zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr geleistet, wird ein Zeitausgleich von 10% gewährt. Spät- und Nachtdienst (Montag bis Freitag) 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr 10) Arbeitszeit plus Wird Nachtdienst von mind. 8 Stunden Dauer zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr geleistet, wird ein Zeitausgleich von 10% gewährt. Nachtbereitschaftsdienst bei den stationären Diensten mit Übernachtung im Alterszentrum oder Übernachtung zu Hause 14)30) 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr Grundentschädigung von Fr. 50.– pro Nacht 10) Zusätzlich zur Grundentschädigung wird für den Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 43 Nachtbereitschaftsdienst ein Zeitausgleich von 10% gewährt. (Beides wird unabhängig davon gewährt, ob tatsächlich Einsätze geleistet werden.) Nachtbereitschaftsdienst bei den ambulanten Diensten mit Übernachtung zu Hause30) 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr Grundentschädigung von Fr. 80.-- pro Nacht 30) Zusätzlich zur Grundentschädigung wird für den Nachtbereitschaftsdienst ein Zeitausgleich von 10% gewährt. (Beides wird unabhängig davon gewährt, ob tatsächlich Einsätze geleistet werden.) Tagesbereitschaftsdienst bei den ambulanten Diensten Montag bis Freitag zwischen 07.00 und 08.00 Uhr, zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr sowie am Wochenende zwischen 07.00 Uhr und 18.00 Uhr Grundentschädigung von Fr. 8.-- pro Stunde. (Diese wird unabhängig davon gewährt, ob tatsächlich Einsätze geleistet werden.) 2 aufgehoben.10) 34) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 44 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Monatslohn haben den Zeitausgleich zu kompensieren. 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Stundenlohn wird der Anspruch auf Zeitausgleich ausbezahlt. 5 aufgehoben. 34) 6 aufgehoben.10) 7 Dienste an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- 8 aufgehoben.10) 14) 20) 30) 34) 9 Einsätze während eines Bereitschaftsdienstes werden als Arbeitszeit behandelt und es besteht gegebenenfalls Anspruch auf entsprechende Zulagen (Samstags-/Sonntagseinsatz, Spät-/Nachteinsatz) gemäss der Tabelle im vorstehenden Abs. 1. 34) Art. 79a Einspringzulage Mitarbeitende Pflege und Betreuung30) 1 Mitarbeitende der Pflege und Betreuung, die ausserhalb ihres Dienstplans auf kurzfristige Aufgebote hin zusätzliche ganze Schichten oder Pflegetouren übernehmen, erhalten folgende Einspringzulage - Aufgebot bis zu 72 Stunden vor Dienstbeginn: Fr. 50.- - Aufgebot bis zu 48 Stunden vor Dienstbeginn: Fr. 80.- - Aufgebot bis zu 24 Stunden vor Dienstbeginn: Fr. 120.- 2 Die Übernahme von Bereitschaftsdiensten führt nicht zu einem Anspruch auf Einspringzulagen. Art. 79b Ausgleichstage Mitarbeitende Pflege und Betreuung 30) Mitarbeitende der Pflege und Betreuung erhalten zur Regeneration sowie zur Abgeltung von Umkleidezeiten 5 Ausgleichstage pro Jahr bei einem Vollpensum. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Ausgleichstage anteilsmässig. XIII. Städtische Werke Art. 80 Separate Bestimmungen Die städtischen Werke können in Absprache mit dem Stadtrat und dem Personaldienst, mit Zustimmung ihrer Verwaltungskommission separate Bestimmungen erlassen. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 45 XIV. Tiefbau und Entsorgung 11) Art. 81 Kehrichtzulage 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche nicht der Funktion Kehrichtladerin oder Kehrichtlader zugewiesen sind, erhalten eine Zulage von Fr. 13.– pro Einsatztag. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Funktionsnummer 86 (Betriebsangestellte/r Kehrichtlader/in) haben keinen Anspruch auf diese Zulage. Sie ist im Grundlohn enthalten. Art. 82 5) 1. Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze werden gemäss Absatz 2 abgerechnet. 10) 2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für: 10) 34) Samstags- und Sonntagseinsatz (Tag und Nacht) Fr. 8.– pro Std. 20) Spät- und Nachteinsatz (Montag bis Freitag) 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr Fr. 8.– pro Std. 20) 3 aufgehoben. 10) 4 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- XV. Verkehrsbetriebe Art. 83 28) aufgehoben XVI. Stadtpolizei 11) Art. 84 5) aufgehoben. Vgl. Art. 6410) Art. 85 10) aufgehoben. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 46 XVII. Grün Schaffhausen 11) Art. 86 5) aufgehoben. Vgl. Art. 64 10) Art. 87 5) aufgehoben. Vgl. Art. 64 10) XVIII. Soziales Wohnen 10) Art. 88 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze 1 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze sowie Nachtbereitschaftsdienste werden wie folgt abgerechnet: 10) 34) Samstags- und Sonntagseinsatz (Tag und Nacht) Arbeitszeit plus 38) Spät- und Nachteinsätze 38) (Montag bis Freitag) zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr 38) Arbeitszeit plus 38) Nachtbereitschaftsdienst mit Übernachtung zu Hause. 10) 11) 32) 38) 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr Grundentschädigung von Fr. 50.– pro Nacht 10) 11) 20) Zusätzlich zur Grundentschädigung wird für den Nachtbereitschaftsdienst ein Zeitausgleich von 10% gewährt. (Beides wird unabhängig davon gewährt, ob tatsächlich Einsätze geleistet werden.) Nachtbereitschaftsdienst mit Übernachtung im Betrieb 38) 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr 38) Pauschalentschädigung von Fr. 150.– pro Nacht; keine Erfassung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 47 der effektiven Einsätze; keine zusätzlichen Nachtzulagen 38) 2 aufgehoben 11) 2bis Einsätze während des Nachtbereitschaftsdienstes zu Hause werden als Arbeitszeit behandelt und es besteht ein Anspruch auf Nachtzulagen gemäss der Tabelle im vorstehenden Abs. 1. 34) 38) 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Monatslohn haben einen Zeitausgleich zu kompensieren. 38) 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Stundenlohn wird ein Anspruch auf Zeitausgleich ausbezahlt. 38) 5 aufgehoben 34) 6 aufgehoben. 10) 7 Dienste an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo- XIV. Zivilstandsamt Art. 89 5) Aufgehoben. Vgl. Art. 64 10) 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 90 Übergangsbestimmungen 1 Der Übergang zum neuen Personalrecht richtet sich nach der Ergänzungsverordnung. 2 Vom neuen Recht redaktionell abweichende personalrechtliche Bestimmungen und Bezeichnungen in weiteren Erlassen sind bis zu einer allfälligen Anpassung im Sinne des neuen Rechtes auszulegen. 3 Im Zusammenhang mit Spesen und Zulagen, etc. hebt der Stadtrat sämtliche bisherigen Stadtratsbeschlüsse, Weisungen und internen Regelungen mit Ausnahme der Regelungen für den Stadtrat und die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber, für die Telefonie und die Dienstkleider, für die Feuerwehr, auf. Für die Berechnung und die Geltendmachung von Spesen, Zulagen, etc. sind ausschliesslich die Bestimmungen in Abschnitt 7 „Weitere Bestimmungen“ anwendbar.3) 5) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 48 Art. 91 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Fussnoten: 1) Stadtratsbeschluss vom 23. Januar 2007, in Kraft seit 1. Januar 2007 2) Stadtratsbeschluss vom 27. Februar 2007, in Kraft seit 1. Januar 2007

Propose a change

Art. 51 bis

Art. 89) eingeschoben gemäss Stadtratsbeschluss vom 21. August 2007, in Kraft seit 1. Oktober 2007 4) Stadtratsbeschluss vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 5) Stadtratsbeschluss vom 9. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 6) Stadtratsbeschluss vom 17. Januar 2012, in Kraft seit 1. Januar 2012 7) Stadtratsbeschluss Nr. 135 vom 20. März 2012, rückwirkend in Kraft seit 11. April 2011 8) Stadtratsbeschluss Nr. 415 vom 20. August 2013, in Kraft seit 1. September 2013 9) Stadtratsbeschluss vom 3. Dezember 2013 und 25. Februar 2014, in Kraft seit 1. Januar 2014 10) Stadtratsbeschluss vom 9. Dezember 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015. 11) Stadtratsbeschluss vom 15. Dezember 2015 in Kraft seit 1. Januar 2016 12) Stadtratsbeschluss vom 15. November 2016 in Kraft seit 1. Januar 2017 13) Stadtratsbeschluss vom 1. Dezember 2017 in Kraft seit 1. Januar 2018 14) Stadtratsbeschluss vom 30. April 2019 in Kraft seit 1. April 2019 15) Stadtratsbeschluss vom 2. Juli 2019 in Kraft seit 1. Juli 2019 16) Stadtratsbeschluss vom 12. Februar 2019 in Kraft seit 1. Januar 2020 17) Stadtratsbeschluss vom 17. Dezember 2019 in Kraft seit 1. Januar 2020 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 49 18) Stadtratsbeschluss vom 6. August 2019 und Beschluss Grosser Stadtrat vom 26. November 2019 in Kraft seit 1. Januar 2020 19) Stadtratsbeschluss vom 24. November 2020 in Kraft ab sofort. 20) Stadtratsbeschluss vom 13. April 2021 in Kraft seit 1. Januar 2022 21) Stadtratsbeschluss vom 8. Juni 2021 in Kraft seit 1. Januar 2022 22) Stadtratsbeschluss vom 6. Juli 2021 in Kraft seit 6. Juli 2021. 23) Stadtratsbeschluss vom 2. August 2022 in Kraft seit 2. August 24) Stadtratsbeschluss vom 22. November 2022 in Kraft seit 1. Januar 2023 25) Stadtratsbeschluss vom 17. Januar 2023 in Kraft ab sofort. 26) Stadtratsbeschluss vom 28. Februar 2023 in Kraft seit 1. Januar 2023 27) Stadtratsbeschluss vom 15. August 2023 in Kraft seit 1. September 2023 28) Stadtratsbeschluss vom 21. November 2023 in Kraft seit 1. Januar 2024 29) Stadtratsbeschluss vom 19. Dezember 2023 in Kraft seit 1. Januar 2024 30) Stadtratsbeschluss vom 9. Januar 2024 in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2024 31) Stadtratsbeschluss vom 21. Mai 2024 in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2024 32) Stadtratsbeschluss vom 2. Juli 2024 in Kraft ab sofort. 33) Stadtratsbeschluss vom 2. Juli 2024 in Kraft ab 1. September 2024 34) Stadtratsbeschluss vom 24. September 2024 in Kraft ab 1. Oktober 2024 35) Stadtratsbeschluss vom 14. Januar 2025 in Kraft seit 1. Januar 2025 36) Stadtratsbeschluss vom 16. September 2025 in Kraft ab 16. September 2025 37) Stadtratsbeschluss vom 11. November 2025 in Kraft ab 1. November 2025 38) Stadtratsbeschluss vom 25. November 2025 in Kraft rückwirkend seit 1. März 2025 39) Stadtratsbeschluss vom 9. Dezember 2025 in Kraft ab 1. Januar 2026 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 50 40) Stadtratsbeschluss vom 26. Mai 2026 in Kraft ab 1. Juli 2026

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