Art. 38 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 18
Umwandlung 13. Monatsrate
1 Sofern der Dienstbetrieb es zulässt, kann die 13. Monatsrate des
Lohnes im Einvernehmen mit der vorgesetzten Stelle ganz oder teilweise in Form von zusätzlichen freien Tagen bezogen werden. Der
Personaldienst ist bis Ende November des jeweiligen Kalenderjahres über den Entscheid schriftlich zu informieren.
2 Die 13. Monatsrate entspricht 20 Arbeitstagen.
3 Die zusätzlichen freien Tage müssen in demjenigen Jahr bezogen
Art. 39 werden, in dem die 13. Monatsrate umgewandelt wird. 11)
Bezahlter Urlaub
Zuständig für die Bewilligung von ganz oder teilweise bezahltem Urlaub für Aus- und Weiterbildung oder andere im Interesse der Stadt
liegende ausserdienstliche Tätigkeiten ist die Anstellungsbehörde in
Absprache mit dem Personaldienst.
Unbezahlter Urlaub
1 Zuständig für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Anstellungsbehörde.
2 Dem Personaldienst sind die Dauer und der Zeitpunkt des unbezahlten Urlaubs mitzuteilen mit Ausnahme der Urlaube bei den
Städtischen Werke (SH Power). Während eines unbezahlten Urlaubes ruhen die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
11) 28)
2bis Bei unbezahltem Urlaub besteht kein Ferienanspruch. 11)
3 Während eines unbezahlten Urlaubes läuft die Versicherung bei
der Kantonalen Pensionskasse nach Wahl der Mitarbeiterin oder des
Mitarbeiters unverändert oder nur als Risikoversicherung weiter. Die
unbezahlt beurlaubte Person bezahlt für die Zeit des Urlaubes sowohl die persönliche Prämie wie auch die Arbeitgeberprämie und
allfällige Einkaufsleistungen an die Pensionskasse. Ebenso ist sie
für den rechtzeitigen Abschluss der Abredeversicherung gemäss
Bundesgesetz über die Unfallversicherung zuständig und hat für die
Prämien aufzukommen.
4 Hat das Arbeitsverhältnis vor Beginn des Urlaubs mindestens fünf
Jahre gedauert, so übernimmt die Stadt die Arbeitgeberprämien an
die Pensionskasse für längstens sechs Monate. Bei Nichtwiederaufnahme der Arbeit müssen die Beiträge durch die Mitarbeiterin oder
den Mitarbeiter zurückerstattet werden.
Kurzurlaub
1 Ohne Anrechnung an die Ferien und ohne Lohnkürzung wird durch
die Anstellungsbehörde Urlaub gewährt bei:
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 19
a) Tod der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten und von eigenen Kindern 3 Tage
b) Tod eines Elternteils 2 Tage
c) Tod von Grosseltern, Geschwistern
und Schwiegereltern 1 Tag
d) eigener Heirat oder Eintragung der Partnerschaft 2 Tage 1)
e) Heirat oder Eintragung der Partnerschaft der
eigenen Kinder, von Geschwistern oder eines
Elternteils 1 Tag 1)
f) aufgehoben. 37)
g) Umzug mit eigenem Haushalt
(möblierte Zimmer gelten nicht
als Haushalt) sowie Mithilfe
beim Umzug der Eltern, die
in Hausgemeinschaft leben 1 Tag
h) militärischer Rekrutierung,
Inspektion und Abgabe bis zu 3 Tage
i) aktiver Teilnahme an einem
eidgenössischen Fest 1 Tag im Jahr
j) Teilnahme als Abgeordnete
oder Abgeordneter an gesamtschweizerischen
Tagungen von Berufsverbänden und Gewerkschaften bis zu 3 Tage im Jahr
k) Teilnahme an Bildungsveranstaltungen der im Arbeitsverhältnis zur Stadt stehenden
Mitglieder der Personalkommission im Zusammenhang
mit dieser Tätigkeit bis zu 3 Tage im Jahr
l) Erkrankung, Unfall und Pflegebedürftigkeit eines eigenen Kindes, sofern die Betreuung nicht
anderweitig sichergestellt werden kann und bei Erkrankung
und Unfall eines Mitgliedes des
Haushaltes oder eines nahen Angehörigen in dessen Unterstützung man eingebunden
ist, wenn es an der notwendigen Betreuung fehlt. 15) bis zu 2 Tage pro Ereignis 11)
2 Fallen diese Ereignisse in die Zeit von Krankheit, oder Unfall, besteht kein Anspruch auf ausserordentlichen Urlaub. 11)
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 20
3 Bei ausserordentlichen persönlichen Ereignissen kann die Anstellungsbehörde zudem maximal drei Tage Urlaub im Jahr gewähren.
4 Erfolgt der Umzug gemäss Abs. 1 lit. g an einem Samstag, so kann
dieser Tag in der folgenden Woche nachbezogen werden.
5 Urlaub für die Bereichsleiterin oder den Bereichsleiter wird durch
die Referentin oder den Referenten gewährt.
6 Pro Tag wird höchstens die tägliche Soll-Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten gutgeschrieben. 11)
5. Abschnitt Arbeitsverhinderung, Krankheit
Arbeitsverhinderung
1 Krankheit, Unfall oder sonstige Arbeitsverhinderung ist der vorgesetzten Stelle sofort mitzuteilen. Dauert die Abwesenheit bei Krankheit mehr als vier und bei Unfall mehr als zwei Arbeitstage, ist der
vorgesetzten Stelle unaufgefordert ein Arztzeugnis zuzustellen.
Diese kann in begründeten Fällen früher ein Arztzeugnis verlangen.
Die vorgesetzte Stelle leitet die eingereichten Arztzeugnisse umgehend an den Personaldienst weiter. 11) 39)
2 Das Arztzeugnis soll sich zur Ursache (Krankheit, Unfall oder
Schwangerschaft), zum Grad und zur voraussichtlichen Dauer der
Arbeitsunfähigkeit sowie zu einer allfälligen Ferienfähigkeit während
der Dauer der Arbeitsunfähigkeit äussern. Das Arztzeugnis darf nicht
monatsüberschreitend ausgestellt werden. Auf Anfrage soll es auch
Angaben enthalten, ob und gegebenenfalls welche anderen Aufgaben die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter übernehmen kann. 11)
3 Die vorgesetzte Stelle ist fortlaufend über die voraussichtliche Wiederaufnahme der Arbeit zu orientieren und über die definitive Arbeitsaufnahme in Kenntnis zu setzen. Bei längeren Absenzen sind
in der Regel monatlich Arztzeugnisse einzureichen.
Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall 16)
1 Der Lohnanspruch beginnt und endet vorbehaltlich Abs. 6 mit dem
Arbeitsverhältnis.
2 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls wird der Mitarbeiterin
oder dem Mitarbeiter der volle Lohn bis auf die Dauer von maximal
zwölf Monaten ausgerichtet.
2bis Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird der Mitarbeiterin
oder dem Mitarbeiter der volle Lohn bis auf die Dauer von zwölf Monaten und anschliessend in Höhe von 80 % des vollen Lohnes für
weitere zwölf Monate ausgerichtet.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 21
2ter Bei der Ermittlung der Lohnfortzahlungsdauer nach Abs. 2 und
2bis werden verschiedene Absenzen und Ursachen zusammengerechnet. Nur teilweise Arbeitsverhinderung verlängert den Anspruch
auf Lohnzahlung nicht.
2quater Wird die Arbeitsunfähigkeit sowohl durch Krankheit wie auch
durch Unfall verursacht, ist die Lohnfortzahlung gemäss den Bestimmungen derjenigen Ursache zu gewähren, die überwiegend zur
Arbeitsunfähigkeit beiträgt.
3 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während sechs zusammenhängender Monate wieder das vereinbarte Pensum geleistet,
besteht bei erneuter Arbeitsverhinderung ein neuer Anspruch auf
Lohnzahlung gemäss Abs. 2.
4 Im befristeten Arbeitsverhältnis besteht bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnzahlung bis zur Hälfte der bereits geleisteten Dienstzeit, mindestens während eines Monats, längstens während zwölf
Monaten, maximal bis zum Ablauf der Vertragsdauer.
5 Bei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die infolge Krankheit oder
Unfall ihre Stelle nicht antreten können, und bei Arbeitsunfähigkeit in
der Probezeit wird der volle Lohn bis auf die Dauer eines Monats
ausgerichtet.
6 In begründeten Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde im
Einvernehmen mit dem Personaldienst auch nach Ablauf der Lohnzahlung und bei beendetem Arbeitsverhältnis weitere Leistungen erbringen, insbesondere bis zum Abschluss medizinischer Leistungen
oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber für weitere 12
Monate. Die Leistungen erfolgen in der Regel als Vorschuss und
sind in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.
7 Nach Ablauf der vorstehenden Fristen besteht unabhängig vom
Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Lohn
mehr bzw. nur im Ausmass der erbrachten Arbeit. Wird das Arbeitsverhältnis bei Teilarbeitsfähigkeit umgestaltet, besteht bei erneuter
Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnzahlung gemäss Abs. 2 für das
neue Pensum.
Berechnung, Anrechnung von Leistungen, Kürzung
1 Für die Berechnung der Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall ist
die tägliche Soll-Arbeitszeit, bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im
Stundenlohn oder unregelmässigen Diensten während dem ersten
Monat die geplanten Einsätze, ab dem zweiten Monat der durchschnittliche Lohn während der letzten zwölf Monate massgebend. 11)
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 22
2 Nicht als Lohn angerechnet werden Entschädigungen, die keine
Lohnbestandteile sind, insbesondere Dienstaltersgeschenke, Überstundenentschädigungen, Feuerwehrsold sowie Zulagen mit Spesencharakter. 11)
3 Besitzt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gegenüber einer staatlich anerkannten Sozialversicherung einen gesetzlichen Anspruch
auf ein Krankengeld, eine Invalidenrente oder dergleichen, so werden diese Versicherungsleistungen mit dem Lohn verrechnet. Sie
sind dem Personaldienst den Personalverantwortlichen der Städtischen Werke (SH Power) unverzüglich bei Ankündigung oder Vollzug zu melden. Von der Verrechnung ausgenommen sind Leistungen, welche die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mehrheitlich selbst
finanziert. 11) 28)
4 Die Lohnzahlung kann in Absprache mit dem Personaldienst und
den Personalverantwortlichen der Städtischen Werke (SH Power)
gekürzt werden, wenn: 28)
a) sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den von den zuständigen Stellen angeordneten medizinischen und organisatorischen
Massnahmen widersetzt;
b) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Unfall oder die Krankheit, welche die Arbeitsverhinderung verursachte, grob verschuldet herbeigeführt hat. 11)
5 Ist ein Dritter für die Krankheit oder den Unfall der Mitarbeiterin oder
dem Mitarbeiter gegenüber schadenersatzpflichtig, so geht der Anspruch der geschädigten Person bis zur Höhe der erbrachten Leistungen an die Stadt über. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat
bei der Geltendmachung der Forderung mitzuwirken.
Lohnzahlung bei Schwangerschaft und Mutterschaft
1 Mitarbeiterinnen haben bei Schwangerschaft und Mutterschaft Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von vier Monaten, sofern das Arbeitsverhältnis bis zur Niederkunft über neun Monate gedauert hat.
Hat das Arbeitsverhältnis weniger als neun Monate gedauert, besteht Anspruch auf zwei Monate Lohnzahlung und Leistungen im
Ausmass der Mutterschaftsentschädigung gemäss EOG. Die Berechnung der Leistungen richtet sich nach Art. 43 bzw. nach EOG.
Die Arbeitgeberin bevorschusst die Taggeldleistungen nach EOG.
Diese fallen der Arbeitgeberin zu.
1 bis Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung gemäss EOG. 22)
2 Der bezahlte Mutterschaftsurlaub beginnt am Tag der Geburt.11) 29)
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 23
2bis Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf einen bezahlten vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaub von maximal drei Wochen. Dieser kann
frühestens drei Wochen vor dem errechneten Geburtstermin angetreten werden und endet mit der Geburt, längstens aber nach drei
Wochen. 29)
3 Freie Tage, die in die Zeit des Mutterschaftsurlaubes fallen, können
nicht nachbezogen werden. 11)
4 Das Arbeitsverhältnis kann von der Mitarbeiterin unter Einhaltung
der ordentlichen Kündigungsfrist auf das Ende des bezahlten Urlaubes aufgelöst werden.
5 Bei Wiederaufnahme der Arbeit vor Ablauf des bezahlten Mutterschaftsurlaubes erlischt von diesem Zeitpunkt an der Anspruch auf
die Lohnfortzahlung gemäss Abs. 1. Ausgenommen bleiben kurze,
freiwillige Einsätze im Interesse der Arbeitgeberin. 11)
6 Stirbt der andere Elternteil innerhalb von sechs Monaten nach der
Geburt des Kindes, so hat die Mutter Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von 10 Arbeitstagen. Dieser muss innerhalb von sechs
Monaten ab dem Tag nach dem Tod wochen- oder tageweise bezogen werden. Taggeldleistungen der EO fallen der Arbeitgeberin zu.
37)
Art 44a Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder
Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes 22)
1 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung gemäss EOG, weil ihr oder sein Kind wegen
Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat
er oder sie Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von
höchstens 14 Wochen.
2 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den
das erste Taggeld beansprucht wird.
3 Sind beide Eltern Arbeitnehmende, so hat jeder Elternteil Anspruch
auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Sie können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.
4 Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.
5 Die Arbeitgeberin ist über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren.
6 Taggeldleistungen der EO fallen der Arbeitgeberin zu.
Art. 44b Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 24
Adoptionsurlaub 24)
1 Nimmt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ein Kind unter vier Jahren zur Adoption auf, so hat sie oder er Anspruch auf einen bezahlten Adoptionsurlaub von zwei Wochen, sofern sie oder er während
der neun Monate unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes im Sinne
des AHVG obligatorisch versichert war und mindestens fünf Monate
lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Kein Anspruch besteht bei
einer Stiefkindadoption nach Art. 264 c Abs. 1 Zivilgesetzbuch.
2 Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden.
3 Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.
4 Taggeldleistungen der EO fallen der Arbeitgeberin zu.
Urlaub des anderen Elternteils 37)
1Anlässlich der Geburt eines Kindes haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 20 Arbeitstagen der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin, der oder die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs
Monate wird.
2Der Urlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes
bezogen werden. Er kann am Stück oder in Tranchen von mindestens fünf Tagen bezogen werden. Ein nicht bezogener Urlaub des
anderen Elternteils verfällt entschädigungslos.
3Nach Möglichkeit ist der Urlaub des anderen Elternteils bis zum
Austritt aus dem Arbeitsverhältnis zu beziehen. Es erfolgt keine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um nicht bezogene Urlaubstage
und es werden keine Urlaubstage ausbezahlt.
4Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während des Mutterschaftsurlaubs, so hat der andere Elternteil ab dem Tag nach dem
Tod Anspruch auf einen zusätzlichen bezahlten Urlaub von vier Monaten.
Taggeldleistungen der EO fallen der Arbeitgeberin zu.
2 Als obligatorischer Militärdienst gilt jede Dienstleistung, zu welcher
der Mitarbeiter auf Grund des Bundesrechtes verpflichtet werden
kann, einschliesslich Kaderschulen und Beförderungsdienste. Dem
Militärdienst gleichgestellt sind der Zivildienst, der Zivilschutzdienst
und der Feuerwehrdienst.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 25
3 Mitarbeiterinnen, die in der Armee, im Rotkreuzdienst oder im Zivilschutz Dienst leisten, haben ebenfalls Anspruch auf den vollen
Lohn.
4 Bei gleichwertigen Einsätzen im Dienst der Allgemeinheit, insbesondere bei Rettungs- oder Hilfsdiensten (Bevölkerungsschutz),
auch im Ausland, können die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss angewendet werden.
5 Die Erwerbsausfallentschädigung fällt bis zur Höhe der Lohnzahlung an die Arbeitgeberin.
Art. 46 Voraussetzung für Lohnzahlung
1 Die während der Rekrutenschule, dem Zivildienst und während der
Beförderungsdienste vorgesehenen Lohnanteile werden nur gewährt, wenn sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unterschriftlich verpflichtet, mindestens während der doppelten Zeit des geleisteten Militärdienstes im bisherigen Arbeitsverhältnis zu bleiben. Erfolgt der Austritt aus dem städtischen Dienst vorzeitig, so ist der Lohn
anteilmässig zurückzuerstatten. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, den
noch geschuldeten Bezug mit dem Lohnguthaben zu verrechnen.
2 Für freiwillige Dienstleistungen (Militärdienst, Zivilschutz, J+S-
Kurse, ausserschulische Jugendarbeit, Eidg. Jungschützenleiter-
Kurse usw.) kann die Anstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem
Personaldienst bis zu zehn Tagen bezahlten und darüber hinaus unbezahlten Urlaub pro Jahr gewähren. Bei unbezahltem Urlaub erhält
die beurlaubte Person die volle Erwerbsausfallentschädigung.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, Dauer und
Art des bevorstehenden Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienstes der
vorgesetzten Stelle frühzeitig zu melden. Diese ist dafür verantwortlich, dass die Meldekarte für den Erwerbsersatz an die zuständige
Abrechnungsstelle weitergeleitet wird.
Unfallversicherung
1 Die Personalreferentin oder der Personalreferent schliesst zur
Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Vertrag mit einem anerkannten Versicherer ab, soweit die Versicherung nicht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt unterliegt.
2 Zusatzversicherungen können abgeschlossen oder angeboten
werden.
3 An die Kosten aus dem obligatorischen Versicherungsschutz haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 3 ‰ vom AHV-pflichtigen
Lohn zu entrichten.
Art. 47a Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 26
Krankentaggeldversicherung 16)
1 Die Personalreferentin oder der Personalreferent schliesst zur Finanzierung der zweijährigen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eine
Krankentaggeldversicherung mit einem anerkannten Versicherer ab.
2 Die Mitarbeitenden haben sich zu einem Drittel an den Prämien zu
beteiligen.
3 Die Prämienlast muss für Männer und Frauen gleich hoch sein.
6. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung
Ausbildung
1 Unter Ausbildung wird der längerdauernde Besuch von Schulen
und Kursen verstanden, welche in der Regel mit einem Fachausweis
abschliessen, der den Ausgebildeten die Übernahme neuer oder höher qualifizierter Aufgaben ermöglicht.
2 Die Beratung, Organisation und Administration der Ausbildung ist
Sache des Personaldienstes (mit Ausnahme der Städtischen Werke
(SH Power)). Die Personalreferentin oder der Personalreferent entscheidet auf Gesuch des Personaldienstes hin im Rahmen des Ausbildungsbudgets. 11) 28)
3 Der Personaldienst budgetiert gemeldete Ausbildungskosten und
finanziert diese (mit Ausnahme der SH Power). 11) 28)
4 Rechnungen von Ausbildungen, welche von der Stadt finanziert
werden, müssen umgehend nach Erhalt an den Personaldienst weitergeleitet werden. 11)
Art. 48bis Zulagen für Berufsbildende 21) 40)
1 Mitarbeitende, die neben ihrer Hauptfunktion bei der Stadt zusätzlich für die Ausbildung von Lernenden oder Studierenden (die berechtigten Studiengänge werden vom Bereich HR festgelegt) verantwortlich sind (Berufsbildende), erhalten monatlich eine Zulage von
höchstens 120 Franken. Eine Kumulation ist ausgeschlossen. Der
Höchstbetrag darf unabhängig von der Anzahl unterstellter Auszubildenden nicht überschritten werden.
1bis Voraussetzung für den Bezug einer Zulage für Berufsbildende
sind die gesetzlich vorgegebenen zwei Jahre berufliche Praxis im
Lehrgebiet (Art. 44 BBV). Alle Berufsbildenden verfügen über ein
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation. Die Zulage wird erst
nach bestandener Probezeit und/oder der fortgeschrittenen Einarbeitung in einen neuen Tätigkeitsbereich vergütet.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 27
1terBei Berufsbildenden von Lernenden in der beruflichen Grundbildung muss zusätzlich der Nachweis über einen, vom Bereich HR
vorgegebenen, abgeschlossenen 40stündigen Berufsbildungskurs
erbracht werden.
2 Berufsbildende, die durchschnittlich an mindestens einem Tag in
der Woche die Hauptverantwortung für die Betreuung einer auszubildenden Person tragen, erhalten die volle Zulage gemäss Abs. 1.
Berufsbildende, die in geringerem Ausmass aber mindestens an
zwei Tagen pro Monat die Ausbildungsverantwortung übernehmen,
erhalten die Hälfte der Zulage gemäss Abs. 1.
3 Bei Abwesenheit der Auszubildenden wird die Zulage für Berufsbildende während zwei Monaten weiter entrichtet. Danach entfällt die
Zulage und wird bis zur Rückkehr der Auszubildenden sistiert.
4 Fällt die berufsbildende Person länger als zwei Monate aus, so wird
die Zulage für Berufsbildende ersatzweise an dessen Stellvertretung
ausgerichtet. Im Falle von Bezug von unbezahltem Urlaub ab einer
Dauer von vier Wochen, geht die Zulage per erster Abwesenheitstag
für die gesamte Abwesenheitsdauer an die Stellvertretung über.
5 Anspruchsberechtigt sind Berufsbildende der Lohnbänder 1 bis 9.
Bei Berufsbildenden höherer Lohnbänder ist die Zulage im regulären
Lohn integriert. Gleiches gilt für Ausbildungsverantwortliche, die vornehmlich Aufgaben der Berufsbildung übernehmen.
Weiterbildung
1 Die Weiterbildung umfasst einzelne Kurse, Seminare oder Tagungen.
2 Die Vorgesetzten aller Stufen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für die berufliche Weiterbildung verantwortlich.
3 Die Referate und Abteilungen budgetieren und tragen die Kosten
für die Weiterbildung. Es steht ihnen über das Budget pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter jährlich ein vom Stadtrat festzulegender Richtbetrag zur Verfügung. Davon abweichende Kosten sind im Budget
zu begründen.
4 Rechnungen von Weiterbildungen, welche von der Stadt finanziert
werden, müssen umgehend nach Erhalt an die Vorgesetzte oder den
Art. 48b Vorgesetzten weitergeleitet werden. 11) 35)
Kostenbeteiligung
1 Liegt die Aus- bzw. Weiterbildung im Interesse der Arbeitgeberin,
hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf angemessenen Urlaub und auf vollständige oder teilweise Vergütung der Kosten. Die Höhe der Kostenbeteiligung (Kurs- und Reisekosten, Kosten
für Unterkunft und Verpflegung) richtet sich nach dem Interesse der
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 28
Arbeitgeberin an der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterin oder
des Mitarbeiters. Folgende Interessengrade sind zu unterscheiden:
- Interessengrad 1: Aus- und Weiterbildung im überwiegenden Interesse der Arbeitgeberin
- Interessengrad 2: Aus- und Weiterbildung im beiderseitigen Interesse
- Interessengrad 3: Aus- und Weiterbildung im vorwiegend oder
ausschliesslich privaten Interesse.
2 Der Besuch von externen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen
während der Arbeitszeit ist gemäss der Urlaubsregelung in Art. 39
und 39a zu bewilligen.
Kostenübernahme
1 Die Übernahme der Kosten wird nach folgendem Schema berechnet 35):
Interessengrad:
1 2 3
Kurs- und Reisekosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung 100 % 100 % -
Lohnzahlung 100 % 50 %
unbezahlter Urlaub
2 Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet die Anstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Personaldienst bzw. dem Personalverantwortlichen der Städtischen Werke (SH Power). 11) 28)
3 Soweit eine Rückzahlung in Frage kommt und nichts anderes geregelt ist, dürfen Zahlungen erst erfolgen, wenn mit der Mitarbeiterin
oder dem Mitarbeiter eine vom Personaldienst bzw. dem Personalverantwortlichen der Städtischen Werke (SH Power) erstellte und
von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter, der vorgesetzten Stelle
sowie dem Personaldienst bestätigte Vereinbarung geschlossen
wurde. Diese enthält die Einzelheiten der Aus- und Weiterbildung
Art. 50 oder des Urlaubs sowie einer allfälligen Rückzahlung. 11) 28) 36)
Rückzahlungspflicht
1 Übersteigt der Beitrag der Arbeitgeberin an die Kosten der Aus-
und Weiterbildung (Kurs- und Reisekosten, Anmeldegebühr, Lohnkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung) Fr. 4’000.–, so ist die
Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unter den nachfolgenden Voraussetzungen zur Rückzahlung verpflichtet. 35)
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 29
2 Die Rückzahlungspflicht entsteht, wenn die Mitarbeiterin oder der
Mitarbeiter den städtischen Dienst innert zwei Jahren nach Beendigung der Aus- und Weiterbildung oder des Urlaubs aus eigenem Antrieb verlässt. Der rückzahlbare Betrag entspricht den Leistungen
des Arbeitgebers exkl. Lohnkosten und wird innerhalb der Zweijahresfrist anteilsmässig nach der Dauer der verbliebenen Dienstzeit
reduziert. Keine Rückzahlungspflicht besteht, wenn die Mitarbeiterin
oder der Mitarbeiter die Stadtverwaltung verlässt, nachdem eine im
überwiegenden Interesse der Arbeitgeberin liegende Aus- und Weiterbildung mit formellem Abschluss nicht bestanden wurde. Vorbehalten bleibt Abs. 3. 35)
3 Die Arbeitgeberin kann die bereits geleisteten und noch entstehenden Kosten zurückfordern, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne stichhaltige Gründe die Aus- und Weiterbildung abbricht
oder nicht zu Prüfungen antritt oder wenn eine Aus- und Weiterbildung mit einem formellen Abschluss nicht bestanden wird, weil die
zumutbaren Anstrengungen nicht unternommen wurden.
4 Die Zweijahresfrist gemäss Abs. 2 kann ausnahmsweise verlängert
werden. Die Fristverlängerung muss in der schriftlichen Vereinbarung enthalten sein.
7. Abschnitt: Weitere Bestimmungen3)
Mobilitätsprinzip 11)
1 Für Dienstfahrten ist bei der Wahl der Verkehrsmittel je nach Verfügbarkeit folgende Reihenfolge einzuhalten:
1. E-Bike
2. Öffentliche Verkehrsmittel,
3. Car-Sharing (gemeinsame Autonutzung),
4. Dienstfahrzeuge,
5. Privatfahrzeuge.
2 aufgehoben.
3 aufgehoben.
4 Die Benutzung von Privatfahrzeugen ist nur in ausserordentlichen
Fällen zu erlauben und gemäss Art. 55 bewilligungspflichtig.
5 aufgehoben.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 30
Art. 52 Reisekosten 11)
1 Mitarbeitende der Stadt Schaffhausen, die für eine Dienstreise die
öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, wenden sich für den Kauf von
SBB-Tickets an die reiseverantwortliche Person des Bereichs.
2 Für Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Billettkosten der 2. Klasse vergütet. Die Kosten der 1. Klasse werden
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab Lohnband 10 sowie deren
Begleiterinnen und Begleitern tieferer Lohnbänder vergütet, sofern
diese Klasse benutzt wird.
3 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die privat über ein Generalabonnement (GA) verfügen, werden die Billettkosten der 2. Klasse
zum Halbtaxtarif oder 1. Klasse zum Halbtaxtarif rückerstattet.
4 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die privat über ein Halbtaxabonnement verfügen, übernimmt die Stadt die Billettkosten 2. Klasse
zum Halbtaxtarif oder 1. Klasse zum Halbtaxtarif (Abrechnung erfolgt
über das Business Travel Tool).
5Bei Mitarbeitenden, die regelmässig dienstlich öffentliche Verkehrsmittel benützen, entscheidet die zuständige Anstellungsbehörde, ob
sie die Kosten für ein Halbtax-Abonnement von der Stadt vergütet
erhalten.
6Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche bei Dienstfahrten die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, die nicht über das Business Travel Tool abgerechnet werden können, können pro Monat eine Spesenabrechnung mit Belegen einreichen.
Art. 53 11)
aufgehoben.
Art. 54 Dienstfahrzeuge
1 Dienstfahrzeuge werden einer verantwortlichen Person anvertraut.
Diese sorgt für die regelmässige Wartung, geeignete Unterbringung
und Beschriftung.
2 Die Stadt schliesst für alle Dienstfahrzeuge die erforderlichen Versicherungen ab. Verursacht die Lenkerin oder der Lenker grobfahrlässig Schäden, besteht seitens der Stadt ein Regressrecht.
3 Für Privatfahrten mit einem Dienstfahrzeug ist die Bewilligung bei
der oder dem zuständigen Vorgesetzten einzuholen. Die Fahrten
sind in einem Kontrollheft festzuhalten und werden quartalsweise zu
Fr. -.70 pro Kilometer verrechnet. Bei Privatfahrten entstehende Unfallschäden sind von der Verursacherin oder vom Verursacher zu
tragen, soweit sie nicht durch die Versicherung der Stadt gedeckt
sind.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 31
Art. 55 Private Motorfahrzeuge für dienstliche Fahrten
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ein privates Motorfahrzeug für
dienstliche Fahrten benützen, bedürfen einer schriftlichen Bewilligung der Anstellungsbehörde.
2 Es werden folgende Entschädigungen für den gefahrenen Kilometer ausgerichtet: 5)
Mofa pro km Fr. -.30
Roller und Motorräder pro km Fr. -.40
Auto (alle Kategorien) pro km Fr. -.70
3 Wird für regelmässige Dienstfahrten des Bereiches Grün Schaffhausen das private Motorfahrzeug für Materialtransporte, Fahrten in
schwierigem Gelände und dergleichen ausserordentlich stark beansprucht, kann die vorgesetzte Stelle im Einvernehmen mit dem Personaldienst einen Zuschlag von Fr. -.15 pro km gewähren. Mit diesem Zuschlag sind alle Ansprüche aus der Zurverfügungstellung und
Benützung des privaten Motorfahrzeuges abgegolten. Im Schadenfall bleiben Abs. 6 und 7 vorbehalten. 11)
4 Bewilligte regelmässige Dienstfahrten können auch pauschal entschädigt werden. Die Pauschalen werden durch den Stadtrat festgesetzt.
5 Über die Dienstfahrten ist ein Kontrollheft zu führen. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise.
6 Für Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen besteht eine Vollkaskoversicherung. Die Prämie wie auch ein allfälliger Selbstbehalt
werden unter Vorbehalt von Art. 54 Abs. 2 von der Stadt bezahlt. 11)
7 Kein Entschädigungsanspruch entsteht insbesondere bei grobfahrlässigem Selbstverschulden oder bei Vorsatz. 11)
Art. 56 Verpflegungs- und Übernachtungskosten
1 Die Auslagen für Verpflegung werden bei einer ganztägigen Dienstreise mit einer Pauschale von Fr. 60.– 5) abgegolten. Darin enthalten
sind allfällige Auslagen für Frühstück, Mittagessen, Zwischenverpflegungen, Getränke sowie weitere kleine Auslagen wie beispielsweise Kurztelefonate.
2 Für Dienstreisen unter sechs Stunden wird das auswärtige Mittagessen mit Fr. 30.– vergütet.
3 Kann bei einer Dienstreise die Ankunft in Schaffhausen nicht vor
20.00 Uhr erfolgen, wird das Nachtessen mit Fr. 30.– vergütet.
4 Höhere Entschädigungen werden nur in begründeten Fällen mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle und gegen Vorlage der Belege
ausgerichtet.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 32
5 Ist eine Übernachtung erforderlich, so werden für das Nachtessen
pauschal Fr. 30.– vergütet und für die Übernachtung inkl. Frühstück
die effektiven Kosten abgegolten. Unangemessen hohe Übernachtungskosten können gekürzt werden.
6 Sind beim Besuch einer Tagung oder ähnlichen Veranstaltungen
die Verpflegungsleistungen eingeschlossen, werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausgerichtet.
7 Sind anlässlich eines Besuches Gäste zu bewirten, so können die
effektiven Auslagen pro Person verrechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass bei solchen Einladungen die anfallenden Kosten stets
durch die Bedeutung des Anlasses gerechtfertigt sind.
Art. 57 Bereitschaftsdienst 5) 10) 34)
1 Soweit aus betrieblichen Gründen die Erreichbarkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für ausserordentliche Einsätze zu gewährleisten ist, organisieren die Anstellungsbehörden Bereitschaftsdienste.
2 Beim Bereitschaftsdienst hält sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter neben der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze (wie
für die Behebung von Störungen, die Hilfeleistungen in Notsituationen oder ähnliche Sondereinsätze etc.), die in ihrer konkreten Gestalt und Anzahl unvorhergesehen und nicht planbar sind, bereit.
3 Für den Bereitschaftsdienst gilt für alle Bereiche folgende Grundregel:
Wochenend-Bereitschaftsdienst
Samstag 07.00 Uhr bis Montag 07.00 Uhr Fr. 60.–
pro Tag
(24h) 20)
Wochen-Bereitschaftsdienst
Montag 07.00 Uhr bis Samstag 07.00
Uhr
Fr. 30.–
pro Tag (24h)
Wochen-Bereitschaftsdienst
pro ganze Woche zusätzlich ½ Ruhetag
4 Der halbe Ruhetag für den Wochenbereitschaftsdienst dient der
Erholung und ist innerhalb von acht Wochen zu beziehen.
5 Bereitschaftsdienste an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33,
die auf Wochentage (Montag bis Freitag) fallen, werden mit Fr. 60.–
pro Tag (24h) entschädigt.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 33
Art. 58 Einsatz während Bereitschaftsdienst 5) 34)
1 Der Einsatz während des Bereitschaftsdienstes wird als Arbeitszeit
behandelt.10)
2 Es besteht zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für:
Samstags- und
Sonntagseinsatz
(Tag und Nacht)
Fr. 8.– pro Std. 20)
Spät- und Nachteinsatz
(Montag bis Freitag)
20.00 Uhr bis 06.00
Uhr
Fr. 8.– pro Std. 20)
3 aufgehoben.10)
4 Einsätze während des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wochentage (Montag bis Freitag)
fallen, werden wie ein Sonntagseinsatz entschädigt.
5 Für den Einsatz während des Bereitschaftsdienstes kann zusätzlich die effektive Zeit für den Arbeitsweg (Hin- und Rückweg, ohne
Zuschläge) angerechnet werden.10)
6 Sondereinsätze ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit zur Sicherstellung eines ordentlichen Betriebes werden wie Einsätze während
des Bereitschaftsdienstes behandelt.
Art. 59 Telefonie 6) 11) 13)
aufgehoben.
Art. 60 Teambildender Anlass 5)
1 Jeder Bereich führt jährlich einen teambildenden Anlass für alle
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch. Die Teilnahme am Anlass ist
freiwillig. Es wird für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter höchstens
die tägliche Soll-Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten gutgeschrieben. 11)
2 Wird der teambildende Anlass im Verlaufe eines Arbeitstages
durchgeführt, muss der normale Schalterdienst gewährleistet sein.
3 Für die Durchführung eines teambildenden Anlasses wird pro teilnehmende Mitarbeiterin oder teilnehmenden Mitarbeiter ein Betrag
von Fr. 100.– ausgerichtet. 26)
4 Nimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter an diesem Anlass
nicht teil, kann der für den Teamanlass zur Verfügung gestellte Arbeitstag nicht mit Freizeit kompensiert werden. Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die nicht am Teamanlass teilnehmen, sind von der Arbeit
nicht freigestellt.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 34
Art. 61 Geschenke 5)
1 Bei Pensionierungen erhalten Mitarbeitende ein Geschenk im Wert
von ca. Fr. 150.–.
2 Bei Pensionierungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit
mehr als 10 Dienstjahren beteiligt sich die Abteilung an einer Abschiedsfeier mit einem Betrag von ca. Fr. 200.–.
3 Bei Jubiläumsfeiern von 15, 25 und 40 Dienstjahren sowie bei
Hochzeiten, Geburten, Eintritten oder erfolgreichen Abschlüssen
von Aus- und Weiterbildungen können als Zeichen der Wertschätzung kleine Anerkennungsgaben oder ein Mittagessen ausgerichtet
werden. 11)
Art. 62 REKA-Guthaben
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Schaffhausen können
jährlich für Fr. 1’200.– ein Reka-Guthaben im Wert von Fr. 1’500.–
beziehen.
2 Bezugsberechtigt ist, wer im Monat nach Rechtskraft des Budgets
einen Lohn erhält.
Art. 63 Todesfall
1 Bei Todesfällen von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern gibt die Abteilung eine Todesanzeige auf.
2 Die Abteilung kann für Blumen, Grabschmuck oder Spenden an
wohltätige Institutionen einen angemessenen Betrag 5) ausrichten.
B. Spezielles
I. Bestattungsamt, Kläranlageverband, Museum,
Quartierentwicklung- und Jugendarbeit, Kultur,
Stadtpolizei, Zivilstandsamt (Trauungen),
Familienbegleitung 10) 11) 27) 31)
Art. 64 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze 5)
1 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze werden gemäss Absatz 2
abgerechnet. 10)
2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für: 10)
Samstags- und Sonntagseinsatz
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 35
Spät- und Nachteinsatz
(Montag bis Freitag)
20.00 Uhr bis
06.00 Uhr
Diese Zulagen sind nicht kumulierbar.
3 aufgehoben. 10)
4 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo-
II. Bibliotheken
Art. 65 Einsatz bei Veranstaltungen 5) 8)
1 Einsätze bei Veranstaltungen ausserhalb der regulären Arbeits-
und Öffnungszeiten werden gemäss Absatz 2 abgerechnet. 10)
2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für: 10) 34)
Sonntagseinsatz
Spät- und Nachteinsatz
(Montag bis Freitag)
20.00 Uhr bis
06.00 Uhr
3 aufgehoben. 10)
4 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo-
5 aufgehoben. 10)
III. Feuerwehr
Art. 66 Separate Bestimmungen 19)
1 Die Feuerwehr kann in Absprache mit dem Personaldienst und mit
Zustimmung des Stadtrates separate Bestimmungen erlassen für:
a) Übungssold;
b) Einsatz- und Retablierungssold;
c) Theaterwachen und Einsätze bei Anlässen;
e) Kursentschädigung.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 36
2 Zur Abgeltung der Bereitschaftszeit im Betrieb erhalten die Mitarbeitenden des Berufspiketts eine Zeitzulage (Zeitgutschrift) von 54
% für die Bereitschaftszeit gutgeschrieben.
3 Für das Berufspikett werden Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze wie folgt abgerechnet:
Samstags- und
Sonntagseinsatz
Unabhängig von
Dauer des Einsatzes Pauschale von
Fr. 25.- pro Einsatz
Spät- und Nachteinsatz (Montag - Freitag)
20:00 Uhr bis 06:00
Uhr
Unabhängig von
Dauer des Einsatzes Pauschale von
Fr. 25.- pro Einsatz,
wenn Beginn oder
Ende in den Zeitraum fallen.
4 Die Verpflegung für die Mitarbeitenden im Berufspikett (Mittag- und
Nachtessen) wird gemeinsam eingenommen. Der Arbeitgeber zahlt
monatlich eine Verpflegungspauschale von Fr. 40.- pro Schichttag
aus.
IV. Kinder- und Jugendheim
Art. 67 Wochenend- und Späteinsatz sowie Nachtbereitschaft
5) 38)
1Wochenend- und Späteinsätze sowie Nachtbereitschaftsdienste
werden gemäss Absatz 2 abgerechnet.
10) 11) 38)
2 34)
Samstags- und Sonntagseinsatz 38)
Arbeitszeit plus
38)
Späteinsatz (Montag bis
Freitag) 38)
20.00 Uhr bis
22.00 Uhr 38)
Arbeitszeit plus
38)
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 37
Nachtbereitschaftsdienst
mit Übernachtung im Betrieb
22.00 Uhr bis
06.00 Uhr
Pauschalentschädigung von
Fr. 150.– pro
Nacht; keine Erfassung der effektiven Einsätze; keine zusätzlichen Nachtzulagen20) 38)
3 aufgehoben. 10)
4 aufgehoben. 10)
5 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo-
6 aufgehoben 11) 34)
7 aufgehoben 34) 38)
8 aufgehoben 34) 38)
V. Kläranlageverband
Art. 68 5)
Aufgehoben. Vgl. Art. 64 10)
VI. Museum
Art. 69 5)
Aufgehoben. Vgl. Art. 64 10)
VII. Quartierentwicklung und Jugendarbeit 11)
Art. 70 5)
Aufgehoben. Vgl. Art. 64 10)
VIII. Facility Management 27)
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 38
Art. 70bis Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze 27)
1 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze werden gemäss Absatz 2
abgerechnet.
2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für: 34)
Samstags- und
Sonntagseinsatz
(Tag und Nacht)
Zeitzuschlag von 25
% oder 8 Franken
pro Stunde
Spät- und Nachteinsatz (Montag bis
Freitag)
20.00 Uhr bis 06.00
Uhr
Zeitzuschlag von 25
% oder 8 Franken
pro Stunde
3 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo-
4 Für Hauswarte und Hauswartinnen der städtischen Verwaltungsgebäude, Schulhäuser, Sportanlagen und Kindergärten gilt die allgemeine Dienstordnung (RSS 750.1) anstelle von Abs. 2.
5 Liegt ein Anwendungsfall von Art. 71-73 vor, so gelten die dort festgelegten Zulagen.
Art. 71 Ausserordentliche Belegungen von Schulhäusern
1 Bei Abend- und Wochenend-Belegungen von Schulhäusern wird
an
- Hauswartinnen oder Hauswarte
- deren Ehepartnerinnen oder Ehepartner
- deren Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft
- Drittpersonen als Stellvertretung von Hauswartinnen oder Hauswarten
folgende Pauschale für Hauswartdienste ausgerichtet:
1 Raum 2 Räume 3 Räume 4 Räume
Aula/Singsaal,
Physikzimmer/Labor/
Schulküche/Hauswirt-
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 39
schaftszimmer, Schulzimmer
Montag — Freitag
(ab 19 Uhr)
Fr. 25.– Fr. 45.– Fr. 60.– Fr. 70.–
Samstag, halber Tag Fr. 45.– Fr. 60.– Fr. 70.– Fr. 80.–
Samstag, ganzer Tag Fr. 75.– Fr. 90.– Fr. 100.– Fr. 110.–
Sonntag, halber Tag Fr. 60.– Fr. 70.– Fr. 80.– Fr. 90.–
Sonntag, ganzer Tag Fr. 100.– Fr. 110.– Fr. 120.– Fr. 130.–
2 Diese Pauschalen gelten für den Hauswartdienst und die Präsenzzeit, wobei als Belegungszeiten für einen halben Tag 4.5 Stunden
und für einen ganzen Tag 8.5 Stunden gelten.
3 Bei Belegungen, die über 8.5 Stunden dauern, darf eine eineinhalbfache Tagespauschale verrechnet werden.
4 Bei Belegungen, welche die Dauer von 13 Stunden überschreiten,
dürfen zwei Tagespauschalen verrechnet werden.
5 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wochentage (Montag bis Freitag) fallen, werden wie ein Sonntagseinsatz entschädigt.
Art. 72
1 Bei Wochenend-Belegungen von Sporthallen und Aussenanlagen
wird an
- Hauswartinnen oder Hauswarte
- deren Ehepartnerinnen oder Ehepartner
- deren Partnerinnen oder Partnern in eingetragener Partnerschaft
folgende Pauschale für Hauswartdienste ausgerichtet:
1 Halle 2 Hallen 3 Hallen
Samstag, halber Tag Fr. 80.– Fr. 100.– Fr. 120.–
Samstag, ganzer Tag Fr. 120.– Fr. 140.– Fr. 160.–
Sonntag, halber Tag Fr. 100.– Fr. 120.– Fr. 140.–
Sonntag, ganzer Tag Fr. 150.– Fr. 170.– Fr. 190.–
2 Diese Pauschalen gelten für den Hauswartdienst inklusive Präsenzzeit, wobei als Belegungszeiten für einen halben Tag 4.5 Stunden und für einen ganzen Tag 8.5 Stunden gelten. 5)
3 Bei einer Belegungsdauer von über 8.5 Stunden darf eine eineinhalbfache Tagespauschale verrechnet werden. 5)
4 Bei einer Belegungsdauer von über 13 Stunden, dürfen zwei Tagespauschalen verrechnet werden. 5)
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 40
5 Die für Einfach- und Zweifachsporthallen ausgerichteten Pauschalansätze gelten auch für Drittpersonen, die Stellvertretungen von
Hauswartinnen oder Hauswarten für Hauswartdienste übernehmen.
6 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wochentage (Montag bis Freitag) fallen, werden wie ein Sonntagseinsatz entschädigt.
7 Für Drittpersonen, die Stellvertretungen von Hauswartinnen oder
Hauswarten von Dreifach- oder Mehrzweckhallen übernehmen, gelten die vom Stadtrat jährlich neu festgelegten Stundenansätze.
Art. 73 Abendpauschale für Stellvertretungen
1 Für Stellvertretungen von Hauswartinnen oder Hauswarten in
Sporthallen und Aussenanlagen wird an
- deren Ehepartnerinnen oder Ehepartner
- deren Partnerinnen oder Partnern in eingetragener Partnerschaft
- Drittpersonen als Stellvertretung
folgende Abendpauschale für Hauswartdienste ausgerichtet:
bei Einfachhallen pro Abend (ab 19.00 Uhr) Fr. 60.–
bei Zweifachhallen pro Abend (ab 19.00 Uhr) Fr. 75.–
bei Dreifachhallen pro Abend (ab 19.00 Uhr) Fr. 90.–
2 Für Drittpersonen, die Stellvertretungen von Hauswartinnen oder
Hauswarten der Dreifachhalle Breite übernehmen, gelten die vom
Stadtrat jährlich neu festgelegten Stundenansätze ab 18.00 Uhr.
3 Für Drittpersonen als Stellvertretungen von Hauswartinnen oder
Hauswarten von Dreifach- oder Mehrzweckhallen gelten die vom
Stadtrat jährlich neu festgelegten Stundenansätze.
IX. Grün Schaffhausen
Art. 74 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze ohne Verkaufspersonal 5)
1 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze werden gemäss Absatz 2
abgerechnet. 10)
2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für: 10) 34)
Samstags- und Sonntagseinsatz
(Tag und Nacht)
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 41
Spät- und Nachteinsatz
(Montag bis Freitag)
20.00 Uhr bis
06.00 Uhr
Fr. 8.– pro Std. 20)
3 aufgehoben. °10)
4 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo-
Art. 75 5)
aufgehoben. 10)
Art. 76 Einsatz von Verkaufspersonal 5)
1 Einsätze von Verkaufspersonal bei Veranstaltungen ausserhalb der
regulären Arbeits- und Öffnungszeiten werden gemäss Absatz 2 abgerechnet.10)
2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für:10) 34)
Samstagseinsatz und
Sonntagseinsatz
(Tag und Nacht)
Späteinsatz
(Montag bis Freitag)
20.00 Uhr bis
22.00 Uhr
3 aufgehoben. 10)
4 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo-
X. Stadtkanzlei
Art. 77 Wahlen und Abstimmungen 5)
1 Wochenendeinsätze bei Wahlen und Abstimmungen werden durch
Freizeit kompensiert oder ausbezahlt.10) 11)
2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 25 % oder eine Zulage von Fr. 8.–
pro Stunde.20)
3 aufgehoben. 10)
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 42
XI. Stadttheater
Art. 78 5)
aufgehoben. Vgl. Art. 64 10)
XII. Ambulante und stationäre Dienste im Bereich
Alter 10)
Art. 79 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze
1 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze sowie Nachtbereitschaftsdienste werden wie folgt abgerechnet: 10) 34)
Samstags- und Sonntagseinsatz
(Tag und Nacht)
Arbeitszeit plus
Wird Nachtdienst
von mind. 8 Stunden Dauer
zwischen 22.00
Uhr und 07.00 Uhr
geleistet, wird ein
Zeitausgleich von
10% gewährt.
Spät- und Nachtdienst
(Montag bis Freitag)
20.00 Uhr bis
07.00 Uhr 10)
Arbeitszeit plus
Wird Nachtdienst
von mind. 8 Stunden Dauer
zwischen 22.00
Uhr und 07.00 Uhr
geleistet, wird ein
Zeitausgleich von
10% gewährt.
Nachtbereitschaftsdienst
bei den stationären Diensten mit Übernachtung im
Alterszentrum oder Übernachtung zu Hause 14)30)
22.00 Uhr bis
07.00 Uhr
Grundentschädigung von Fr. 50.–
pro Nacht 10)
Zusätzlich zur
Grundentschädigung wird für den
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 43
Nachtbereitschaftsdienst ein Zeitausgleich von 10% gewährt.
(Beides wird unabhängig davon gewährt, ob tatsächlich Einsätze geleistet werden.)
Nachtbereitschaftsdienst
bei den ambulanten Diensten mit Übernachtung zu
Hause30)
22.00 Uhr bis
07.00 Uhr
Grundentschädigung von Fr. 80.--
pro Nacht 30)
Zusätzlich zur
Grundentschädigung wird für den
Nachtbereitschaftsdienst ein Zeitausgleich von 10% gewährt.
(Beides wird unabhängig davon gewährt, ob tatsächlich Einsätze geleistet werden.)
Tagesbereitschaftsdienst
bei den ambulanten Diensten
Montag bis
Freitag zwischen 07.00
und 08.00 Uhr,
zwischen
12.00 Uhr und
14.00 Uhr sowie am Wochenende zwischen 07.00
Uhr und 18.00
Uhr
Grundentschädigung von Fr. 8.--
pro Stunde.
(Diese wird unabhängig davon gewährt, ob tatsächlich Einsätze geleistet werden.)
2 aufgehoben.10) 34)
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 44
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Monatslohn haben den Zeitausgleich zu kompensieren.
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Stundenlohn wird der Anspruch auf Zeitausgleich ausbezahlt.
5 aufgehoben. 34)
6 aufgehoben.10)
7 Dienste an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo-
8 aufgehoben.10) 14) 20) 30) 34)
9 Einsätze während eines Bereitschaftsdienstes werden als Arbeitszeit behandelt und es besteht gegebenenfalls Anspruch auf entsprechende Zulagen (Samstags-/Sonntagseinsatz, Spät-/Nachteinsatz)
gemäss der Tabelle im vorstehenden Abs. 1. 34)
Art. 79a Einspringzulage Mitarbeitende Pflege und Betreuung30)
1 Mitarbeitende der Pflege und Betreuung, die ausserhalb ihres
Dienstplans auf kurzfristige Aufgebote hin zusätzliche ganze Schichten oder Pflegetouren übernehmen, erhalten folgende Einspringzulage
- Aufgebot bis zu 72 Stunden vor Dienstbeginn: Fr. 50.-
- Aufgebot bis zu 48 Stunden vor Dienstbeginn: Fr. 80.-
- Aufgebot bis zu 24 Stunden vor Dienstbeginn: Fr. 120.-
2 Die Übernahme von Bereitschaftsdiensten führt nicht zu einem Anspruch auf Einspringzulagen.
Art. 79b Ausgleichstage Mitarbeitende Pflege und Betreuung 30)
Mitarbeitende der Pflege und Betreuung erhalten zur Regeneration
sowie zur Abgeltung von Umkleidezeiten 5 Ausgleichstage pro Jahr
bei einem Vollpensum. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Ausgleichstage anteilsmässig.
XIII. Städtische Werke
Art. 80 Separate Bestimmungen
Die städtischen Werke können in Absprache mit dem Stadtrat und
dem Personaldienst, mit Zustimmung ihrer Verwaltungskommission
separate Bestimmungen erlassen.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 45
XIV. Tiefbau und Entsorgung 11)
Art. 81 Kehrichtzulage
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche nicht der Funktion Kehrichtladerin oder Kehrichtlader zugewiesen sind, erhalten eine Zulage von Fr. 13.– pro Einsatztag.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Funktionsnummer 86 (Betriebsangestellte/r Kehrichtlader/in) haben keinen Anspruch auf
diese Zulage. Sie ist im Grundlohn enthalten.
Art. 82 5)
1. Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze werden gemäss Absatz 2
abgerechnet. 10)
2 Es besteht neben der geleisteten Arbeitszeit zusätzlich ein Anspruch auf Zulagen für: 10) 34)
Samstags- und Sonntagseinsatz
(Tag und Nacht)
Fr. 8.– pro Std. 20)
Spät- und Nachteinsatz
(Montag bis Freitag)
20.00 Uhr bis
06.00 Uhr
Fr. 8.– pro Std. 20)
3 aufgehoben. 10)
4 Einsätze an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo-
XV. Verkehrsbetriebe
Art. 83 28)
aufgehoben
XVI. Stadtpolizei 11)
Art. 84 5)
aufgehoben. Vgl. Art. 6410)
Art. 85 10)
aufgehoben.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 46
XVII. Grün Schaffhausen 11)
Art. 86 5)
aufgehoben. Vgl. Art. 64 10)
Art. 87 5)
aufgehoben. Vgl. Art. 64 10)
XVIII. Soziales Wohnen 10)
Art. 88 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze
1 Wochenend-, Spät- und Nachteinsätze sowie Nachtbereitschaftsdienste werden wie folgt abgerechnet: 10) 34)
Samstags- und Sonntagseinsatz
(Tag und Nacht)
Arbeitszeit plus
38)
Spät- und Nachteinsätze
38) (Montag bis Freitag)
zwischen
20.00 Uhr und
06.00 Uhr 38)
Arbeitszeit plus
38)
Nachtbereitschaftsdienst
mit Übernachtung zu
Hause. 10) 11) 32) 38)
24.00 Uhr bis
06.00 Uhr
Grundentschädigung von Fr. 50.–
pro Nacht 10) 11) 20)
Zusätzlich zur
Grundentschädigung wird für den
Nachtbereitschaftsdienst ein Zeitausgleich von 10% gewährt.
(Beides wird unabhängig davon gewährt, ob tatsächlich Einsätze geleistet werden.)
Nachtbereitschaftsdienst
mit Übernachtung im Betrieb 38)
24.00 Uhr bis
06.00 Uhr 38)
Pauschalentschädigung von Fr.
150.– pro Nacht;
keine Erfassung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 47
der effektiven Einsätze; keine zusätzlichen Nachtzulagen 38)
2 aufgehoben 11)
2bis Einsätze während des Nachtbereitschaftsdienstes zu Hause werden als Arbeitszeit behandelt und es besteht ein Anspruch auf
Nachtzulagen gemäss der Tabelle im vorstehenden Abs. 1. 34) 38)
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Monatslohn haben einen Zeitausgleich zu kompensieren. 38)
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Stundenlohn wird ein Anspruch auf Zeitausgleich ausbezahlt. 38)
5 aufgehoben 34)
6 aufgehoben. 10)
7 Dienste an gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33, die auf Wo-
XIV. Zivilstandsamt
Art. 89 5)
Aufgehoben. Vgl. Art. 64 10)
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 90 Übergangsbestimmungen
1 Der Übergang zum neuen Personalrecht richtet sich nach der Ergänzungsverordnung.
2 Vom neuen Recht redaktionell abweichende personalrechtliche
Bestimmungen und Bezeichnungen in weiteren Erlassen sind bis zu
einer allfälligen Anpassung im Sinne des neuen Rechtes auszulegen.
3 Im Zusammenhang mit Spesen und Zulagen, etc. hebt der Stadtrat
sämtliche bisherigen Stadtratsbeschlüsse, Weisungen und internen
Regelungen mit Ausnahme der Regelungen für den Stadtrat und die
Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber, für die Telefonie und die
Dienstkleider, für die Feuerwehr, auf. Für die Berechnung und die
Geltendmachung von Spesen, Zulagen, etc. sind ausschliesslich die
Bestimmungen in Abschnitt 7 „Weitere Bestimmungen“ anwendbar.3) 5)
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 48
Art. 91 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Fussnoten:
1) Stadtratsbeschluss vom 23. Januar 2007, in Kraft seit
1. Januar 2007
2) Stadtratsbeschluss vom 27. Februar 2007, in Kraft seit
1. Januar 2007
Art. 89) eingeschoben gemäss
Stadtratsbeschluss vom 21. August 2007, in Kraft seit
1. Oktober 2007
4) Stadtratsbeschluss vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit
1. Januar 2008
5) Stadtratsbeschluss vom 9. Dezember 2008, in Kraft seit
1. Januar 2009
6) Stadtratsbeschluss vom 17. Januar 2012, in Kraft seit
1. Januar 2012
7) Stadtratsbeschluss Nr. 135 vom 20. März 2012, rückwirkend
in Kraft seit 11. April 2011
8) Stadtratsbeschluss Nr. 415 vom 20. August 2013, in Kraft seit
1. September 2013
9) Stadtratsbeschluss vom 3. Dezember 2013 und 25. Februar
2014, in Kraft seit 1. Januar 2014
10) Stadtratsbeschluss vom 9. Dezember 2014, in Kraft seit
1. Januar 2015.
11) Stadtratsbeschluss vom 15. Dezember 2015 in Kraft seit
1. Januar 2016
12) Stadtratsbeschluss vom 15. November 2016 in Kraft seit
1. Januar 2017
13) Stadtratsbeschluss vom 1. Dezember 2017 in Kraft seit
1. Januar 2018
14) Stadtratsbeschluss vom 30. April 2019 in Kraft seit
1. April 2019
15) Stadtratsbeschluss vom 2. Juli 2019 in Kraft seit 1. Juli 2019
16) Stadtratsbeschluss vom 12. Februar 2019 in Kraft seit
1. Januar 2020
17) Stadtratsbeschluss vom 17. Dezember 2019 in Kraft seit
1. Januar 2020
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 49
18) Stadtratsbeschluss vom 6. August 2019 und Beschluss Grosser Stadtrat vom 26. November 2019 in Kraft seit
1. Januar 2020
19) Stadtratsbeschluss vom 24. November 2020 in Kraft ab sofort.
20) Stadtratsbeschluss vom 13. April 2021 in Kraft seit
1. Januar 2022
21) Stadtratsbeschluss vom 8. Juni 2021 in Kraft seit
1. Januar 2022
22) Stadtratsbeschluss vom 6. Juli 2021 in Kraft seit 6. Juli 2021.
23) Stadtratsbeschluss vom 2. August 2022 in Kraft seit 2. August
24) Stadtratsbeschluss vom 22. November 2022 in Kraft seit
1. Januar 2023
25) Stadtratsbeschluss vom 17. Januar 2023 in Kraft ab sofort.
26) Stadtratsbeschluss vom 28. Februar 2023 in Kraft seit
1. Januar 2023
27) Stadtratsbeschluss vom 15. August 2023 in Kraft seit
1. September 2023
28) Stadtratsbeschluss vom 21. November 2023 in Kraft seit
1. Januar 2024
29) Stadtratsbeschluss vom 19. Dezember 2023 in Kraft seit
1. Januar 2024
30) Stadtratsbeschluss vom 9. Januar 2024 in Kraft rückwirkend
seit 1. Januar 2024
31) Stadtratsbeschluss vom 21. Mai 2024 in Kraft rückwirkend seit
1. Januar 2024
32) Stadtratsbeschluss vom 2. Juli 2024 in Kraft ab sofort.
33) Stadtratsbeschluss vom 2. Juli 2024 in Kraft ab
1. September 2024
34) Stadtratsbeschluss vom 24. September 2024 in Kraft ab
1. Oktober 2024
35) Stadtratsbeschluss vom 14. Januar 2025 in Kraft seit
1. Januar 2025
36) Stadtratsbeschluss vom 16. September 2025 in Kraft ab 16.
September 2025
37) Stadtratsbeschluss vom 11. November 2025 in Kraft ab 1. November 2025
38) Stadtratsbeschluss vom 25. November 2025 in Kraft rückwirkend seit 1. März 2025
39) Stadtratsbeschluss vom 9. Dezember 2025 in Kraft ab 1. Januar 2026
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2026) 50
40) Stadtratsbeschluss vom 26. Mai 2026 in Kraft ab 1. Juli 2026