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Zollverordnung

Confederation · 631.01 · ordinance

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Contents: 281 provisions
  1. Art. 1 Zollausschlussgebiet
  2. Art. 2 Zollüberwachung im Zollausschlussgebiet
  3. Art. 3 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze
  4. Art. 4 Bereitstellung von Räumlichkeiten durch Dritte
  5. Art. 5 Zollbefreiung auf Grund internationaler Gepflogenheiten
  6. Art. 6 Waren für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder
  7. Art. 7 Särge, Urnen und Trauerschmuck
  8. Art. 8 Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben
  9. Art. 9 Betriebsverlegung ausländischer Unternehmen
  10. Art. 10 Speisewagenvorräte
  11. Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen
  12. Art. 12 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord von Luftfahrzeugen
  13. Art. 13 Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte, Urkunden, Wertzeichen und Fahrscheine
  14. Art. 14 Übersiedlungsgut
  15. Art. 15 Ausstattungsgut
  16. Art. 16 Erbschaftsgut
  17. Art. 17 Für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen gespendete Waren
  18. Art. 18 Motorfahrzeuge für invalide Personen
  19. Art. 19 Gegenstände für Unterricht und Forschung
  20. Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen
  21. Art. 21 Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen
  22. Art. 22 Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen
  23. Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs
  24. Art. 24 Trauben und Wein von Grundstücken der Grenzzone
  25. Art. 25 Waren des Marktverkehrs
  26. Art. 26 Fische aus Grenzgewässern
  27. Art. 27 Warenmuster und Warenproben
  28. Art. 28 Inländisches Verpackungsmaterial
  29. Art. 29 Kriegsmaterial des Bundes
  30. Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet
  31. Art. 31 Vorübergehende Verwendung im Zollausland
  32. Art. 32 Nichterfüllung von Voraussetzungen
  33. Art. 33 Ausschluss vom Verfahren der vorübergehenden Verwendung
  34. Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln
  35. Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln
  36. Art. 36 Miete von ausländischen Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch
  37. Art. 37 Behälter
  38. Art. 38 Nachträgliche Gesuche um Rückerstattung der Zollabgaben
  39. Art. 39 Vernichtung im Zollgebiet
  40. Art. 40 Begriffe
  41. Art. 41 Äquivalenzverkehr
  42. Art. 42 Nämlichkeitsverkehr
  43. Art. 43 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe
  44. Art. 44 Vernichtung im Zollgebiet oder Änderung des Verwendungszwecks
  45. Art. 45 Begriffe
  46. Art. 46 Äquivalenzverkehr
  47. Art. 47 Nämlichkeitsverkehr
  48. Art. 48 Zollbefreiung für Veredelungserzeugnisse
  49. Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts
  50. Art. 50 Wirtschaftliche Notwendigkeit
  51. Art. 51 Verwendungsverpflichtung
  52. Art. 52 Zollanmeldung
  53. Art. 53 Verwendung der zu einem reduzierten Zollansatz veranlagten Waren
  54. Art. 54 Kontroll- und Sicherungsmassnahmen
  55. Art. 55 Pflicht zur neuen Zollanmeldung
  56. Art. 56 Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz
  57. Art. 57 Zusätzliche Angaben bei der Zollanmeldung
  58. Art. 58 Liste der an Dritte gelieferten Waren
  59. Art. 59 Frist für die Zollanmeldung
  60. Art. 60 Annahme der Zollanmeldung
  61. Art. 61 Hinweis auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung
  62. Art. 62 Kontrollen durch das Bundesamt für Landwirtschaft
  63. Art. 63 Persönliche Gebrauchsgegenstände
  64. Art. 64 Reiseproviant
  65. Art. 65 Freimengen
  66. Art. 66 Gewährung der Freimengen
  67. Art. 67
  68. Art. 68 Pauschalansätze
  69. Art. 69 Zollfreiläden im Flugverkehr
  70. Art. 70 Vorräte für Bordbuffetdienste
  71. Art. 71 Zolltarifarische Einreihung
  72. Art. 72 Präferenzieller Ursprung
  73. Art. 73 Erfordernisse für Zolltarif- und Ursprungsauskünfte
  74. Art. 74 Widerruf der Verbindlichkeit
  75. Art. 75 Zuführungspflichtige Personen
  76. Art. 76 Ausnahmen von der Pflicht zur Benützung der Zollstrassen
  77. Art. 77 Behandlung von Waren im Gewahrsam des BAZG
  78. Art. 78 Dauer des Gewahrsams des BAZG
  79. Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung
  80. Art. 80 Begleitdokumente
  81. Art. 80a Verzicht auf Vorlage eines Ursprungsnachweises
  82. Art. 81 Rechte der anmeldepflichtigen Person vor Abgabe der Zollanmeldung
  83. Art. 82 Vernichtung oder Zerstörung von Waren
  84. Art. 83 Aufgabe zu Gunsten der Bundeskasse
  85. Art. 84 Summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung
  86. Art. 85 Begründung der Berichtigung oder des Rückzugs der Zollanmeldung
  87. Art. 86 Gegenstand der Berichtigung
  88. Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams
  89. Art. 88 Wechsel des Zollverfahrens infolge Irrtums
  90. Art. 89 Änderung der Veranlagung
  91. Art. 90 Beschaurecht bei vorangemeldeten Waren
  92. Art. 91 Mitwirkung bei der Beschau
  93. Art. 92 Veranlagungsverfügung
  94. Art. 93 Provisorische Veranlagung
  95. Art. 94 Aufbewahrungspflichtige Daten und Dokumente
  96. Art. 95 Aufbewahrungspflichtige Personen
  97. Art. 96 Aufbewahrungsdauer
  98. Art. 97 Aufbewahrungsform
  99. Art. 98 Organisatorische Massnahmen und Sicherheitsmassnahmen
  100. Art. 99 Korrektur von Veranlagungsverfügungen
  101. Art. 100 Zugelassene Versenderin oder zugelassener Versender
  102. Art. 101 Zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger
  103. Art. 102 Zugelassene Orte
  104. Art. 103 Bewilligung
  105. Art. 104 Entzug der Bewilligung
  106. Art. 105 Form der Zollanmeldung
  107. Art. 105a Vereinfachte Zollanmeldung
  108. Art. 105b Verpflichtung zur vereinfachten Zollanmeldung
  109. Art. 105c Verzicht auf Veranlagungsverfügung
  110. Art. 106 Zu- oder Abladen an zugelassenen Orten
  111. Art. 107 Anwendungsbereich
  112. Art. 108 Intervention bei angemeldeten Waren
  113. Art. 109 Anwendungsbereich
  114. Art. 110 Intervention bei summarisch angemeldeten Waren
  115. Art. 111 Prüfung der Waren
  116. Art. 112 Intervention bei angemeldeten Waren
  117. Art. 112a Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
  118. Art. 112b Formelle Voraussetzungen
  119. Art. 112c Materielle Voraussetzungen
  120. Art. 112d Einhaltung der Zollvorschriften
  121. Art. 112e Führung der Geschäftsbücher und der Beförderungsunterlagen
  122. Art. 112f Zahlungsfähigkeit
  123. Art. 112g Geeignete Sicherheitsstandards
  124. Art. 112h Antragstellende Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein
  125. Art. 112i Verfahren
  126. Art. 112j Formelle Prüfung des Antrags
  127. Art. 112k Materielle Prüfung des Antrags
  128. Art. 112l Anerkennung anderer Sicherheitsprüfungen
  129. Art. 112m Gutheissung des Antrags
  130. Art. 112n Ablehnung des Antrags
  131. Art. 112o Informationspflicht des AEO
  132. Art. 112p Kontrolle des Geschäftsbetriebs
  133. Art. 112q Kontrolle, Sistierung und Widerruf des AEO-Status
  134. Art. 112r Sistierung des AEO-Status
  135. Art. 112s Widerruf des AEO-Status
  136. Art. 112t
  137. Art. 113 Form der Zollanmeldung
  138. Art. 114 Beschau im Reiseverkehr
  139. Art. 115 Veranlagungsverfügung
  140. Art. 116 Bewilligung
  141. Art. 117 Entzug der Bewilligung
  142. Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein
  143. Art. 119 Landwirtschaftliche Produktionsmittel
  144. Art. 120 Von der Zollgrenze durchschnittene Grundstücke
  145. Art. 121 Geltungsbereich
  146. Art. 122 Unentgeltliche Beförderung
  147. Art. 123 Meldepflicht
  148. Art. 124 Mitwirkungspflicht
  149. Art. 125 Summarische Anmeldung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen im Güterverkehr
  150. Art. 126 Transitverfahren für aufgegebenes Reisegepäck
  151. Art. 127 Geltungsbereich
  152. Art. 128 Unentgeltliche Beförderung
  153. Art. 129 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs
  154. Art. 130 Geltungsbereich
  155. Art. 131 Unentgeltliche Beförderung
  156. Art. 132 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs
  157. Art. 133 Landung und Löschung ausserhalb von Schiffszolllandestellen
  158. Art. 134 Mitwirkungspflicht
  159. Art. 135 Ausnahmen von der Gestellungs- und Anmeldepflicht
  160. Art. 136 Meldung an die Revierzentrale bei Rheinschifffahrt
  161. Art. 137 Transitverfahren bei Rheinschifffahrt
  162. Art. 138 Geltungsbereich
  163. Art. 139 Zollüberwachung und Zollprüfung
  164. Art. 140 Pflichten der Flugplatzhalterin oder des Flugplatzhalters
  165. Art. 141 Mitwirkungspflicht
  166. Art. 142 Landung und Abflug
  167. Art. 143 Gestellen und Anmelden
  168. Art. 144 Transitverfahren
  169. Art. 145–150
  170. Art. 151
  171. Art. 152 Internationaler Transit
  172. Art. 153 Identitätssicherung
  173. Art. 154 Transitfristen
  174. Art. 155 Abschluss des Transitverfahrens
  175. Art. 156 Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer
  176. Art. 157 Ausfuhrfristen
  177. Art. 158 Bewilligung für offene Zolllager
  178. Art. 159 Entzug der Bewilligung
  179. Art. 160 Zulässige Bearbeitungen
  180. Art. 161 Unzulässige Bearbeitungen
  181. Art. 162 Verfahrensbestimmungen
  182. Art. 163 Identitätssicherung
  183. Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel
  184. Art. 165 Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr
  185. Art. 165a Bewilligung für die aktive Veredelung von Milch- und Getreidegrundstoffen
  186. Art. 166 Inhalt der Bewilligung
  187. Art. 167 Veranlagung von Waren zur aktiven Veredelung
  188. Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung
  189. Art. 169 Abfälle und Nebenprodukte
  190. Art. 170 Besonderes Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe
  191. Art. 171 Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr
  192. Art. 172 Inhalt der Bewilligung
  193. Art. 173 Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung
  194. Art. 173a Sitz oder Wohnsitz der Erwerberinnen und Erwerber bei Einlagerungen in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern
  195. Art. 174 Nicht ordnungsgemässer Abschluss des Ausfuhrverfahrens
  196. Art. 175 Bauliche Massnahmen
  197. Art. 176 Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer
  198. Art. 177 Bewilligung für Zollfreilager
  199. Art. 178 Entzug der Bewilligung
  200. Art. 178a Zollanmeldung für sensible Waren
  201. Art. 179 Ausfuhrfristen
  202. Art. 180 Zulässige Bearbeitungen
  203. Art. 181 Unzulässige Bearbeitungen
  204. Art. 182 Pflichten der Lagerhalterin oder des Lagerhalters
  205. Art. 183 Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter, der Untermieterinnen und Untermieter sowie der Einlagererinnen und Einlagerer
  206. Art. 184 Ordentliche Bestandesaufzeichnungen für sensible Waren
  207. Art. 185 Bestandesaufzeichnung je Einlagererin oder je Einlagerer
  208. Art. 186 Verzugszinspflicht
  209. Art. 187 Ausnahme von der Verzugszinspflicht
  210. Art. 188 Vergütungszins
  211. Art. 189 Massgebendes Recht
  212. Art. 190 Barhinterlage
  213. Art. 191 Hinterlegung von Wertpapieren
  214. Art. 192 Sicherstellung bei ZAZ-Konten
  215. Art. 193 Sicherstellung bedingt entstandener Zollforderungen
  216. Art. 194 Höhe der Sicherstellung
  217. Art. 195 Verzicht auf Sicherstellung
  218. Art. 196 Fälligkeit der Zollschuld
  219. Art. 197 General- und Einzelbürgschaft
  220. Art. 198 Festsetzung der Bürgschaftssumme
  221. Art. 199 Eingehen der Bürgschaft
  222. Art. 200 Umfang der Bürgschaft
  223. Art. 201 Überwachung der Bürgschaft
  224. Art. 202 Bescheinigung
  225. Art. 203 Konkurs der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners bzw. der Bürgin oder des Bürgen
  226. Art. 204 Tod der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners bzw. der Bürgin oder des Bürgen
  227. Art. 205 Kündigung der Generalbürgschaft
  228. Art. 206 Ende der Einzelbürgschaft
  229. Art. 207 Aufhebung einer Bürgschaft
  230. Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen
  231. Art. 209 Inhalt
  232. Art. 210 Verfahren
  233. Art. 211 Aufhebung der Sicherstellungsverfügung und Beendigung des Verfahrens
  234. Art. 212 Zweck
  235. Art. 213 Noch nicht fällige Zollforderungen
  236. Art. 214 Gegenstand der Beschlagnahme
  237. Art. 215 Beschlagnahmeverfügung
  238. Art. 216 Verfügungsadressat
  239. Art. 217 Ermittlung der berechtigten Person von gefundenen und beschlagnahmten Waren
  240. Art. 218 Rechtsstellung der berechtigten Person von gefundenen und beschlagnahmten Waren
  241. Art. 219 Folge der Freigabe
  242. Art. 220
  243. Art. 221 Sofortverwertung
  244. Art. 221a Freihandverkauf
  245. Art. 221b Verwendung des Erlöses
  246. Art. 221c Verzicht auf Zollpfandverwertung
  247. Art. 221d Versteigerung und Verwertung von Wertpapieren
  248. Art. 221e Zollkreise, Grenzwachtregionen sowie Funktionen und Grade des Grenzwachtkorps
  249. Art. 221f Verbindungsleute im Ausland
  250. Art. 222 Durchsuchung von Fahrzeugen und Behältnissen
  251. Art. 223 Sicherstellung
  252. Art. 223a
  253. Art. 224 Anhalten
  254. Art. 225 Körperliche Durchsuchung und körperliche Untersuchung
  255. Art. 226 Kontrolle und Festhalten der Identität
  256. Art. 227 Waffen und andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel
  257. Art. 228 Bewaffnung des Personals des BAZG ausserhalb des Grenzwachtkorps
  258. Art. 229 Grundsätze für den Einsatz von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln
  259. Art. 229a Aufbewahrung und Einzug von Waffen
  260. Art. 230 Erste Hilfe
  261. Art. 231 Voraussetzungen für die Anwendung von Zwang
  262. Art. 232 Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch
  263. Art. 233 Erforderliche Eignung für das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen
  264. Art. 234 Internationale Amtshilfe
  265. Art. 235 Höhere Berufsbildung
  266. Art. 236 Fotografier- und Filmverbot
  267. Art. 237 Zollwiderhandlungen bei einer schweizerischen Zollstelle im Ausland
  268. Art. 238 Verfügung über die Leistungspflicht
  269. Art. 239 Feststellungsverfügung
  270. Art. 240 Aufdeckung des Bannbruchs nach der Zollveranlagung
  271. Art. 240a Ordnungswidrigkeiten
  272. Art. 240b Zuständigkeiten
  273. Art. 241 Änderung von Anhängen, Anlagen und Beilagen völkerrechtlicher Verträge
  274. Art. 242 Genehmigung von Vereinbarungen über nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen
  275. Art. 242a Vollzugsbestimmungen
  276. Art. 243 Nachforderung des Bundesamtes für Landwirtschaft
  277. Art. 244 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  278. Art. 245 Übergangsbestimmungen zur passiven Veredelung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Grundstoffen
  279. Art. 246 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2012 für die Schweizerische Post und die Konzessionäre
  280. Art. 246a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2015
  281. Art. 247 Inkrafttreten

281 provisions

Art. 112e Führung der Geschäftsbücher und der Beförderungsunterlagen

(Art. 42a ZG) Das System zur Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen ermöglicht geeignete sicherheitsrelevante Zollkontrollen, wenn die antragstellende Person: a. die Geschäftsbücher nach den anerkannten kaufmännischen Grundsätzen nach den Artikeln 662–670 und 957–963 des Obligationenrechts oder nach der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002 führt; b. ein Buchführungssystem verwendet, in dem alle Geschäftsfälle fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden und das die Zollkontrollen erleichtert; c. die Bestimmungen betreffend Aufbewahrungsdauer, Aufbewahrungsform, Sicherheitsmassnahmen und Zugriff auf Daten und Dokumente (Art. 96–98) einhält; d. über eine der Art und Grösse des Unternehmens entsprechende und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignete Verwaltungsorganisation sowie über ein internes Kontrollsystem verfügt, das ermöglicht, Fehler zu verhindern, zu erkennen und zu korrigieren sowie illegale oder nicht ordnungsgemässe Geschäfte zu erkennen; e. gegebenenfalls über Abläufe für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen im Zusammenhang mit nichtzollrechtlichen Erlassen verfügt, die es ermöglichen, Waren, die solchen Beschränkungen unterworfen sind, von anderen Waren zu unterscheiden; f. über Abläufe für die Archivierung der Daten und Dokumente des Unternehmens und für den Schutz vor Verlust verfügt; g. sicherstellt, dass das BAZG informiert wird, wenn im Unternehmen Unsicherheit darüber besteht, wie eine Vorschrift anzuwenden ist; h. informationstechnische Schutzmassnahmen ergriffen hat, mit denen das Computersystem des Unternehmens vor unbefugtem Eindringen geschützt und dessen Daten gesichert werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). SR 220 SR 221.431

Art. 112f Zahlungsfähigkeit

(Art. 42a ZG) Die Zahlungsfähigkeit gilt als nachgewiesen, wenn die antragstellende Person: a. für die drei Jahre vor der Antragstellung eine gesicherte finanzielle Lage belegen kann, die es ihr unter Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, die übernommenen Pflichten zu erfüllen; abis. während drei Jahren vor der Antragstellung die geschuldeten Zölle und alle anderen geschuldeten Steuern, Abgaben und Gebühren entrichtet hat; b. während drei Jahren vor der Antragstellung kein Gesuch um einen Nachlassvertrag im Sinne von Artikel 293 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gestellt hat und wenn gegen sie keine Konkursbegehren im Sinne der Artikel 166 und 190–193 SchKG gestellt worden sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). SR 281.1

Art. 112g Geeignete Sicherheitsstandards

(Art. 42a ZG) Die Sicherheitsstandards gelten als geeignet, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Keine der Personen nach Artikel 112d hat während drei Jahren vor der Antragstellung eine schwere strafrechtliche Widerhandlung oder wiederholte strafrechtliche Widerhandlungen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen. b. Die Gebäude, in denen die vom AEO-Status erfassten Vorgänge abgewickelt werden, sind so gebaut, dass ein unrechtmässiges Betreten nicht möglich ist und die Gebäude Schutz vor unrechtmässigem Eindringen bieten. c. Es bestehen Massnahmen, die den unbefugten Zugang zu Büroräumlichkeiten, Versandbereichen, Verladerampen, Frachträumen und anderen relevanten Orten verhindern. d. Es bestehen Massnahmen beim Warenumschlag, die vor dem Einbringen, dem Austausch und dem Verlust von Materialien sowie vor Manipulationen an den Ladeeinheiten schützen. e. Es bestehen Massnahmen, die es ermöglichen, in der internationalen Lieferkette die Handelspartner eindeutig als sicher zu identifizieren. f. Sie überprüft ihre Angestellten, die in einem sicherheitsrelevanten Bereich tätig sind, regelmässig daraufhin, ob diese ein Sicherheitsrisiko darstellen. g. Sie hat gegenüber den von ihr beigezogenen Dienstleisterinnen und Dienstleistern geeignete Sicherheitsmassnahmen getroffen. h. Sie stellt sicher, dass die Angestellten nach Buchstabe f regelmässig in Sicherheitsfragen geschult werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

Art. 112h Antragstellende Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein

(Art. 42a ZG) 1 Antragstellende Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein müssen die Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts einhalten. 2 Die entsprechenden Bestimmungen sind in Anhang 5 aufgeführt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

Art. 112i Verfahren

(Art. 42a ZG) 1 Der Antrag auf Verleihung des AEO-Status muss mit dem offiziellen Formular beim BAZG eingereicht werden. 2 Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigelegt werden: a. der vollständig ausgefüllte Fragebogen des BAZG; b. weitere Unterlagen, welche das BAZG für die Prüfung des Antrags als notwendig erachtet. 3 Das BAZG veröffentlicht die Liste der erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 Buchstabe b in geeigneter Weise. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

Art. 112j Formelle Prüfung des Antrags

(Art. 42a ZG) 1 Das BAZG prüft innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Unterlagen, ob: a. die formellen Voraussetzungen nach Artikel 112b erfüllt sind; und b. die erforderlichen Unterlagen nach Artikel 112i eingereicht wurden. 2 Erfüllt die antragstellende Person die Voraussetzungen nicht, so eröffnet das BAZG ihr dies mit einem Nichteintretensentscheid. 3 Gegen den Nichteintretensentscheid kann Beschwerde nach Artikel 116 ZG geführt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

Art. 112k Materielle Prüfung des Antrags

(Art. 42a ZG) 1 Das BAZG prüft die Einhaltung der Kriterien nach den Artikeln 112c–112h. Die Prüfung erfolgt aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie von Kontrollen am Domizil der antragstellenden Person. 2 Das BAZG berücksichtigt dabei die besonderen Merkmale des Geschäftsbetriebs der antragstellenden Person wie Art, Grösse und Geschäftsfeld. 3 Es kann weitere Unterlagen und Informationen verlangen, wenn sie dies für die Prüfung des Antrags als notwendig erachtet. 4 Es dokumentiert den Prüfungsvorgang und dessen Ergebnis. 5 Wenn das Ergebnis der Prüfung zur Ablehnung des Antrags führt, gibt das BAZG der antragstellenden Person Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist Stellung zu nehmen und korrigierende Massnahmen zu ergreifen. 6 Das BAZG entscheidet innerhalb von 180 Tagen nach der formellen Prüfung des Antrags nach Artikel 112j über die Verleihung des AEO-Status. 7 Ist gegen eine Person nach Artikel 112d ein Strafverfahren wegen einer schweren Widerhandlung oder wegen wiederholter Widerhandlungen im Sinne von Artikel 112d oder 112g Buchstabe a hängig und ist der Ausgang des Verfahrens relevant für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des AEO-Status erfüllt sind, so sistiert das BAZG die materielle Prüfung des Antrags. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

Art. 112l Anerkennung anderer Sicherheitsprüfungen

(Art. 42a ZG) 1 Die Eignung von Sicherheitsstandards nach Artikel 112g kann auch mit einem international anerkannten Sicherheitszeugnis oder Zertifikat oder einer Sicherheitsprüfung einer schweizerischen Bundesbehörde nachgewiesen werden. 2 Das BAZG anerkennt folgende Nachweise: a. ein auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft ausgestelltes international anerkanntes Sicherheitszeugnis; b. ein auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts ausgestelltes europäisches Sicherheitszeugnis; c. ein auf der Grundlage einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung ausgestelltes Zertifikat; d. ein auf der Grundlage einer europäischen Norm der Europäischen Normenorganisation ausgestelltes Zertifikat; e. ein auf der Grundlage einer anderen anerkannten Norm ausgestelltes Zertifikat; f. ein von einer schweizerischen Bundesbehörde ausgestelltes Sicherheitszeugnis. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

Art. 112m Gutheissung des Antrags

(Art. 42a ZG) 1 Die mit dem AEO-Status verbundenen Rechte und Pflichten entstehen am Tag der Eröffnung der Verfügung. 2 Die Geltungsdauer des AEO-Status ist nicht befristet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

Art. 112n Ablehnung des Antrags

(Art. 42a ZG) Lehnt das BAZG den Antrag ab, so teilt es dies der antragstellenden Person mit Verfügung mit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

Art. 112o Informationspflicht des AEO

(Art. 42a ZG) 1 Der AEO muss das BAZG umgehend über Änderungen informieren, die sich in dem vom AEO-Status erfassten Bereich ergeben oder seine Aufrechterhaltung gefährden könnten. 2 Er muss dem BAZG auf Verlangen alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen vorlegen, die für den Vollzug der Vorschriften von Bedeutung sein können. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

Art. 112p Kontrolle des Geschäftsbetriebs

(Art. 42a ZG) 1 Das BAZG kann Kontrollen des Geschäftsbetriebs der antragstellenden Person beziehungsweise des AEO vornehmen. 2 Sie kann Bauten und Anlagen kontrollieren, Auskünfte verlangen, Daten und Dokumente sowie Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug der Vorschriften von Bedeutung sein können. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

Art. 112q Kontrolle, Sistierung und Widerruf des AEO-Status

(Art. 42a ZG) 1 Das BAZG ist befugt zu kontrollieren, ob der AEO die Voraussetzungen und Kriterien weiterhin erfüllt. 2 Es nimmt eine erneute Überprüfung insbesondere dann vor, wenn: a. sich die Rechtsgrundlagen massgebend ändern; oder b. ein begründeter Verdacht vorliegt, dass der AEO die Voraussetzungen und Kriterien nicht mehr erfüllt. 3 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

Art. 112r Sistierung des AEO-Status

(Art. 42a ZG) 1 Das BAZG sistiert den AEO-Status, wenn es feststellt oder hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass: a. die Voraussetzungen nach den Artikeln 112b, 112e und 112g Buchstaben b–h nicht mehr erfüllt sind; b. eine Person nach Artikel 112d einer schweren strafrechtlichen Widerhandlung oder wiederholter strafrechtlicher Widerhandlungen im Sinne von Artikel 112d oder 112g Buchstabe a dringend verdächtigt wird; c. der AEO:1. nicht mehr eine gesicherte finanzielle Lage belegen kann, die es ihm unter Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, die übernommenen Pflichten zu erfüllen, 2. ein Gesuch um einen Nachlassvertrag im Sinne von Artikel 293 SchKG gestellt hat oder gegen ihn ein Konkursbegehren im Sinne von Artikel 166 und 190–193 SchKG gestellt worden ist, oder 3. geschuldete Zölle oder andere geschuldete Steuern, Abgaben und Gebühren nicht entrichtet hat. 2 Es sistiert den AEO-Status zudem, wenn der AEO darum ersucht. 3 Die Sistierung erfolgt mit sofortiger Wirkung, wenn die Sicherheit und die Gesundheit der Bevölkerung oder die Umwelt dies erfordert. 4 Die Sistierung hat keine Auswirkung auf Zollveranlagungsverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Sistierung eingeleitet wurden. 5 Das BAZG setzt die Dauer der Sistierung angemessen fest. 6 Erfüllt der AEO die Voraussetzungen erneut, so hebt das BAZG die Sistierung auf. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

Art. 112s Widerruf des AEO-Status

(Art. 42a ZG) 1 Das BAZG widerruft den AEO-Status, wenn eine Person nach Artikel 112d: a. eine schwere strafrechtliche Widerhandlung oder wiederholte strafrechtliche Widerhandlungen im Sinne von Artikel 112d oder 112g Buchstabe a begangen hat und der strafrechtliche Entscheid rechtskräftig ist; oder b. während der Dauer der Sistierung nicht die erforderlichen Massnahmen getroffen hat. 2 Es widerruft den AEO-Status zudem, wenn der AEO darum ersucht. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

Art. 112t

Sieht ein internationaler Vertrag eine summarische Ein- und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken vor, so ist anmeldepflichtige Person: a. für Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden: die mit der Zuführung beauftragte Person nach Artikel 75 Buchstabe b; b. für Waren, die aus dem Zollgebiet verbracht werden: eine der anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 26 ZG.

Art. 113 Form der Zollanmeldung

(Art. 28 Abs. 1 Bst. c und d sowie 42 Abs. 1 Bst. b ZG) 1 Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung: a. mündlich; oder b. durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung. 2 Bestehen zwischen der anmeldepflichtigen Person und der Zollstelle Verständigungsschwierigkeiten, so kann die Zollanmeldung nach Beschau erfolgen.

Art. 114 Beschau im Reiseverkehr

(Art. 37 Abs. 3 und 42 Abs. 1 Bst. b ZG) Die Zollstelle kann bei der Beschau von im Reiseverkehr angemeldeter Ware auf das schriftliche Festhalten des Ergebnisses verzichten.

Art. 115 Veranlagungsverfügung

(Art. 38 und 42 Abs. 1 Bst. b ZG) Die Zollstelle stellt im Reiseverkehr die Veranlagungsverfügung nur für abgabepflichtige Waren aus.

Art. 116 Bewilligung

(Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG) 1 Das BAZG kann im Regionalverkehr für Ladungen einheitlicher Warengattungen wie Asphalt, Kies, Mörtel, Sägemehl, Stammholz und Tonerde auf schriftliches Gesuch hin die periodische Sammelanmeldung bewilligen, wenn: a. die Ein- oder Ausfuhr regelmässig und über die gleiche Zollstelle erfolgt; und b. es die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle erlauben. 1bis Es entscheidet spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Bewilligung. 2 Es bezeichnet in der Bewilligung die Waren, auf welche die periodische Sammelanmeldung anwendbar ist. 3 Von der periodischen Sammelanmeldung sind namentlich Waren ausgeschlossen: a. die einer Bewilligungspflicht unterliegen; b. für die Zollkontingente bestehen. 4 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss dem BAZG für die voraussichtlich je Abrechnungsperiode geschuldeten Abgaben eine Sicherheit leisten. Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051). Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

Art. 117 Entzug der Bewilligung

(Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG) Das BAZG entzieht die Bewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber: a. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt; b. die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.

Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein

(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) 1 Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen: a. eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und b. einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen. 2 Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen. 3 Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig. 4 Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

Art. 119 Landwirtschaftliche Produktionsmittel

(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) 1 Tiere, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie andere Gegenstände, die zur Bewirtschaftung von in der schweizerischen oder der ausländischen Grenzzone gelegenen Grundstücken dienen, müssen zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet werden. 2 Das EFD regelt den Grenzweidegang. 3 Die Zollstelle kann Verfahrenserleichterungen vorsehen und auf die Sicherstellung der Abgaben verzichten.

Art. 120 Von der Zollgrenze durchschnittene Grundstücke

(Art. 43 Abs. 4 ZG) 1 Das BAZG kann die Zollüberwachung der Bewirtschaftung von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, erleichtern. 2 Landwirtschaftliche Produktionsmittel zur Bewirtschaftung von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, können formlos aus- und wiedereingeführt werden.

Art. 121 Geltungsbereich

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Dieser Abschnitt gilt für den grenzüberschreitenden Verkehr von Personen und Waren, die von Eisenbahnverkehrsunternehmen befördert werden.

Art. 122 Unentgeltliche Beförderung

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen das Personal des BAZG, das in Zügen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.

Art. 123 Meldepflicht

(Art. 44 Abs. 1 ZG) 1 Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAZG den voraussichtlichen Fahrplan des grenzüberschreitenden Güterverkehrs zur Kenntnis bringen. 2 Sie muss dem BAZG die tatsächlichen Fahrten des grenzüberschreitenden Güter- und Personenverkehrs im Voraus melden. 3 Das BAZG vereinbart mit der Infrastrukturbetreiberin Form, Inhalt und Zeitpunkt der Meldungen.

Art. 124 Mitwirkungspflicht

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Das für die Eisenbahnverkehrsunternehmen tätige Personal muss das Personal des BAZG in der von diesem verlangten Weise beim Aufgabenvollzug unterstützen.

Art. 125 Summarische Anmeldung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen im Güterverkehr

(Art. 44 Abs. 1 ZG) 1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Waren, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, summarisch auf dem elektronischen System der Infrastrukturbetreiberin anmelden. 2 Es muss die Daten unentgeltlich in der von der Infrastrukturbetreiberin publizierten Form (Netzzugangsbedingungen) übermitteln. 3 Die Infrastrukturbetreiberin muss die summarische Anmeldung in der festgelegten Form umgehend an das BAZG weiterleiten. 4 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Strecken mit Schmalspur benützen, sind von der summarischen Anmeldung befreit.

Art. 126 Transitverfahren für aufgegebenes Reisegepäck

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Im Ausland aufgegebenes Reisegepäck, das unverändert durch das Zollgebiet befördert wird, ist von der Gestellungs- und Anmeldepflicht befreit.

Art. 127 Geltungsbereich

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Dieser Abschnitt gilt für den grenzüberschreitenden Verkehr von Personen und Waren, die von öffentlichen Tram- und Busunternehmen befördert werden.

Art. 128 Unentgeltliche Beförderung

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Die Tram- und Busunternehmen müssen das Personal des BAZG, das in Trams und Bussen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.

Art. 129 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs

(Art. 44 Abs. 1 ZG) 1 Im grenzüberschreitenden Personenverkehr muss das Tram- oder Busunternehmen dem BAZG die nicht regelmässigen Fahrten spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden. 2 Das BAZG vereinbart mit dem Tram- oder Busunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung. 3 Das Tram- oder Busunternehmen muss dem BAZG umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.

Art. 130 Geltungsbereich

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Dieser Abschnitt gilt für alle Schiffe, die zu Wasser aus dem Zollausland kommen oder ins Zollausland fahren.

Art. 131 Unentgeltliche Beförderung

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Die Schifffahrtsunternehmen müssen das Personal des BAZG, das in Schiffen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.

Art. 132 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs

(Art. 44 Abs. 1 ZG) 1 Das Schifffahrtsunternehmen muss dem BAZG die nicht regelmässigen Fahrten im grenzüberschreitenden Personenverkehr spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden. 2 Als grenzüberschreitend gilt jeder Personenverkehr, bei dem das Schiff im Zollausland anlegt. 3 Das Schifffahrtsunternehmen muss dem BAZG umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird. 4 Das BAZG vereinbart mit dem Schifffahrtsunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.

Art. 133 Landung und Löschung ausserhalb von Schiffszolllandestellen

(Art. 44 Abs. 1 ZG) 1 Muss ein Schiff bei dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausserhalb einer Schiffszolllandestelle anlegen, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer unverzüglich nach der Landung die nächstgelegene Zollstelle benachrichtigen. 2 Veränderungen an der Ladung dürfen nur mit vorgängiger Bewilligung der Zollstelle vorgenommen werden. 3 Muss wegen dringender Gefahr sofort mit der Löschung der Ladung begonnen werden, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Zollstelle so rasch wie möglich benachrichtigen.

Art. 134 Mitwirkungspflicht

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Das auf Schiffen tätige Personal muss das Personal des BAZG beim Aufgabenvollzug in der von diesem verlangten Weise unterstützen.

Art. 135 Ausnahmen von der Gestellungs- und Anmeldepflicht

(Art. 8 Abs. 2 und 44 Abs. 1 ZG) Von der Gestellungs- und Anmeldepflicht sind zollfreie Waren nach Artikel 11 ausgenommen.

Art. 136 Meldung an die Revierzentrale bei Rheinschifffahrt

(Art. 44 Abs. 1 ZG) 1 Die anmeldepflichtige Person muss das Güterschiff bei der Einfahrt ins Zollgebiet oder bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet unverzüglich bei der Revierzentrale der Rheinschifffahrtsdirektion Basel melden. 2 Die Revierzentrale muss der Zollstelle am nächsten Arbeitstag alle Meldungen der ein- und ausgefahrenen Güterschiffe übergeben. 3 Die Meldung muss namentlich folgende Angaben enthalten: a. Zeitpunkt des Grenzübertritts; b. Name, amtliche Nummer und Immatrikulationsland des Schiffes; c. ungefähres Bruttogewicht der Ladung; d. gegebenenfalls Anzahl der geladenen Container; e. handelsübliche Warenbezeichnung; f. vorgesehene Umschlagsorte.

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