(Art. 84 ZG)
1 Durch die Freigabe wird die Beschlagnahme des Zollpfands aufgehoben. Dieses wird der Adressatin oder dem Adressaten der Beschlagnahmeverfügung übergeben. Im Streitfall wird nach Massgabe von Artikel 218 Absatz 3 vorgegangen.
2 Ist gegen die Beschlagnahme eine Beschwerde hängig, so teilt das BAZG der Beschwerdeinstanz die Freigabe der Ware oder Sache mit.
Art. 220
Der Nachweis der vollständigen oder teilweisen Vernichtung kann erbracht werden durch eine Bescheinigung:
a. eines Organs des BAZG;
b. einer Behörde des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden; oder
c. einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Person oder Organisation.
Art. 221 Sofortverwertung
(Art. 87 Abs. 2 ZG)
1 Eine Sofortverwertung ist möglich, auch wenn die Zollforderung noch nicht vollstreckbar ist.
2 Das BAZG holt vor der Sofortverwertung drei unabhängige Offerten ein. Erfolgen diese nicht schriftlich, so werden die entsprechenden Angaben in den Akten protokolliert.
3 Auf das Einholen von Offerten kann verzichtet werden, wenn das Zollpfand den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.
4 Die Ware oder Sache wird der meistbietenden Person gegen sofortige Bezahlung des gesamten Kaufpreises ausgehändigt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
Art. 221a Freihandverkauf
(Art. 87 Abs. 4 ZG)
1 Das BAZG kann anstelle der Versteigerung den Freihandverkauf eines Zollpfands durchführen:
a. mit dem Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers;
b. ohne das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers, wenn das Zollpfand bei der Versteigerung nicht verkauft wird;
c. für Waren und Sachen, deren Wert 5000 Franken nicht übersteigt und deren Eigentümerin oder Eigentümer nicht feststeht.
2 Das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers ist unwiderruflich. Es muss schriftlich erfolgen und darf nicht an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen versehen sein.
3 Das BAZG holt vor dem Freihandverkauf drei unabhängige Offerten ein. Erfolgen diese nicht schriftlich, so werden die entsprechenden Angaben in den Akten protokolliert.
4 Die Ware oder Sache wird der meistbietenden Person gegen sofortige Bezahlung des gesamten Kaufpreises ausgehändigt.
5 Das BAZG führt ein Protokoll über den Freihandverkauf.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2443).
Art. 221b Verwendung des Erlöses
(Art. 82 Abs. 2 und 87 ZG)
1 Der Erlös aus der Verwertung eines Zollpfands oder von Wertpapieren dient zunächst der Deckung der Kosten für die Aufbewahrung und die Verwertung des Zollpfands und der Wertpapiere. Der Rest dient zur Befriedigung der Zollschuld.
2 Das BAZG setzt der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner eine angemessene Frist, damit sie oder er erklären kann, welche Schulden getilgt werden sollen. Dabei wird entweder die von der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner angegebene Reihenfolge oder, sofern keine entsprechende Erklärung der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners vorliegt, die in Artikel 200 genannte Reihenfolge angewendet.
3 Ein allfälliger Überschuss des Erlöses:
a. wird der berechtigten Person zur Verfügung gestellt; oder
b. fällt in die Bundeskasse, wenn die berechtigte Person nicht feststeht.
4 Das BAZG erstellt über die Verwendung des Erlöses eine schriftliche Abrechnung.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
Art. 221c Verzicht auf Zollpfandverwertung
(Art. 87 ZG)
Das BAZG kann auf die Verwertung eines Zollpfands verzichten und die Ware oder Sache an anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder an bedürftige Personen abgeben, wenn:
a. deren Wert 1000 Franken nicht übersteigt; und
b. deren Eigentümerin oder Eigentümer nicht feststeht.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
Art. 221d Versteigerung und Verwertung von Wertpapieren
(Art. 87 Abs. 3 und 5 ZG)
Das EFD regelt das Verfahren der Versteigerung von Zollpfändern und der Verwertung von Wertpapieren.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
Art. 221e Zollkreise, Grenzwachtregionen sowie Funktionen und Grade des Grenzwachtkorps
(Art. 91 Abs. 2 ZG)
1 Das Gebiet der Schweiz ist in Zollkreise und Grenzwachtregionen gegliedert.
2 Das EFD legt die Zollkreise und die Grenzwachtregionen fest.
3 Es regelt die Funktionen und Grade des Grenzwachtkorps.
Ursprünglich Art. 221a. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Organisationsverordnung für das eidgenössische Finanzdepartement vom 17. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 635).
Art. 221f Verbindungsleute im Ausland
(Art. 92 ZG)
1 Das BAZG kann im Ausland eigene Verbindungsleute einsetzen und mit folgenden Aufgaben betrauen:
a. dem Sammeln strategischer und taktischer Informationen, die die Zollverwaltung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt;
b. dem Austausch dieser Informationen mit den Partnerbehörden im Empfangsstaat sowie weiteren Behörden;
c. der Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit.
2 …
Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die gegenseitige Wahrnehmung von Aufgaben durch Polizeiverbindungsleute und Verbindungsleute der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4525).
Aufgehoben durch Ziff. I 11 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).
Art. 222 Durchsuchung von Fahrzeugen und Behältnissen
(Art. 100 Abs. 1 Bst. a-c ZG)
Zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben kann das Personal des BAZG im Rahmen der Kontrollen, die es durchführt, Fahrzeuge und Behältnisse durchsuchen.
Art. 223 Sicherstellung
(Art. 101 Abs. 2 Bst. a ZG)
Das BAZG stellt bei seinen Kontrollen entdeckte Gegenstände sicher, wenn diese:
a. eine Gefahr für die Sicherheit von Personen oder für die öffentliche Ordnung darstellen;
b. voraussichtlich illegaler Herkunft sind; oder
c. für widerrechtliche Handlungen verwendet worden sind oder voraussichtlich verwendet werden.
Art. 223a
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012 (AS 2012 3837). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2443).
Art. 224 Anhalten
(Art. 101 Abs. 1 ZG)
1 Die angehaltene Person muss auf Verlangen:
a. ihre Personalien angeben;
b. mitgeführte Ausweise vorlegen;
c. Gegenstände vorzeigen, die sie mit sich führt.
2 Die angehaltene Person kann auf eine Zollstelle oder eine andere geeignete Dienststelle gebracht werden, wenn:
a. ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher festgestellt werden kann; oder
b. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen Sachen besteht.
Art. 225 Körperliche Durchsuchung und körperliche Untersuchung
(Art. 102 ZG)
1 Als körperliche Durchsuchung gilt das Suchen nach Sachen, Beweismitteln oder Spuren an der gesamten Körperoberfläche und in Körperöffnungen ausserhalb des Intimbereichs; als Intimbereich gilt der Vaginal- und der Analbereich.
2 Als körperliche Untersuchung gilt jede weitergehende Untersuchung, namentlich die Untersuchung des Intimbereichs oder durch Röntgenaufnahmen.
3 Körperliche Durchsuchungen und körperliche Untersuchungen müssen unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist.
4 Die körperliche Durchsuchung und die körperliche Untersuchung sind so schonend wie möglich durchzuführen.
Art. 226 Kontrolle und Festhalten der Identität
(Art. 100 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 103 Abs. 2 ZG)
1 Das BAZG kontrolliert die Identität einer Person anhand der in Ausweisen wie Pass, Identitätskarte oder anderen anerkannten Dokumenten beschriebenen oder gespeicherten Merkmale.
2 Es kann die Personalien und die Identität der Person mit Gesichtsbild, Augenfarbe, Körpergrösse, Haarfarbe, Zwei-Finger-Abdruck und weiteren persönlichen Merkmalen feststellen, wenn:
a. eine Person sich nicht nach Absatz 1 ausweisen kann; oder
b. die dem BAZG übertragenen Aufgaben dies erfordern.
2bis Die Zwei-Finger-Abdrücke nach Absatz 2 können in das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) des Bundesamtes für Polizei aufgenommen werden. Sie werden gelöscht, sobald die Identität festgestellt ist, spätestens aber zwei Jahre nach der erkennungsdienstlichen Erfassung.
3 Es kann die Daten über die Identität einer Person durch Abnahme biometrischer Daten festhalten oder ergänzen:
a. in den Fällen von Artikel 103 Absatz 1 Buchstaben a und b ZG durch daktyloskopische Daten; die Bearbeitung der Daten richtet sich nach der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten;
b. in den Fällen von Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a ZG durch Gesichtsbilder; die Bearbeitung der Daten richtet sich nach der Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG vom 23. August 2017.
4 Sie muss die erhobenen Daten löschen, sobald die Daten in der entsprechenden Datenbank nach Absatz 3 gespeichert worden sind.
5 Erhebt das BAZG biometrische Daten nach Absatz 3, ohne ermittelnde Behörde zu sein, ist es verpflichtet, die Löschungsanträge für diese Daten zu stellen, sobald dies nach den massgeblichen nichtzollrechtlichen Erlassen erforderlich ist.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).
SR 361.3
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 69 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
SR 631.061
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).
Art. 227 Waffen und andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel
(Art. 106 Abs. 2 Bst. a ZG)
1 Beim Waffengebrauch nach Artikel 106 ZG oder bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen als Waffen eingesetzt werden:
a. Schlag- und Abwehrstöcke;
b. Reizstoffe;
c. Schusswaffen;
d. nicht tödlich wirkende Destabilisierungsgeräte.
2 Als Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel dürfen namentlich eingesetzt werden:
a. Fesselungsmittel;
b. Vorrichtungen zum Anhalten von Fahrzeugen und Personen;
c. Akustische und optische Irritationsmittel;
d. Wasserwerfer;
e. Diensthunde.
3 Das EFD regelt den Einsatz weiterer vergleichbarer Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Zwangsanwendungsverordnung vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5475).
Art. 228 Bewaffnung des Personals des BAZG ausserhalb des Grenzwachtkorps
(Art. 106 Abs. 2 Bst. a und b ZG)
1 Folgendes Personal des BAZG ausserhalb des Grenzwachtkorps darf Waffen, andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel einsetzen:
a. das Personal der Hauptabteilung Zollfahndung;
b. das im Reiseverkehr eingesetzte Personal;
c. das Personal der mobilen Teams für Kontrollen im Zollgebiet oder am Domizil.
2 Gehört eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zum Personal nach Absatz 1 und sind die folgenden Voraussetzungen erfüllt, so erteilt die Direktorin oder der Direktor des BAZG ihr oder ihm die Berechtigung zum Tragen und Einsetzen von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln:
a. Sie oder er kann im Rahmen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben besonderen Gefährdungen ausgesetzt sein.
b. Es liegen keine Hinderungsgründe zum Tragen von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln vor; als Hinderungsgründe gelten insbesondere Anhaltspunkte, die auf eine mögliche Selbst- oder Drittgefährdung schliessen lassen.
c. Die betreffende Mitarbeiterin oder der betreffende Mitarbeiter verfügt über eine besondere Ausbildung nach Artikel 8 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008 (ZAG).
3 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2021 als Zollfachleute oder als Revisor oder Revisorin beim BAZG angestellt waren, besteht keine Verpflichtung zum Tragen von Schusswaffen. Das BAZG stellt sicher, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keine Schusswaffen tragen möchten, Aufgaben übernehmen können, bei deren Erfüllung sie keinen besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind.
4 Wer über eine Berechtigung nach Absatz 2 verfügt, muss an den vorgeschriebenen Schiess- und Sicherheitstrainings sowie an den vorgeschriebenen Weiterbildungen teilnehmen, an denen die Themen nach Artikel 30 ZAG behandelt werden.
5 Für die Organisation der Schiess- und Sicherheitstrainings ist das BAZG verantwortlich. Es kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben mit anderen Stellen zusammenarbeiten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 12).
SR 364
Art. 229 Grundsätze für den Einsatz von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln
(Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG)
1 Für den Einsatz von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln durch das Personal des Grenzwachtkorps und das Personal nach Artikel 228 Absatz 1 gelten folgende Grundsätze:
a. Der Einsatz muss vorgängig angekündigt werden, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.
b. Der Einsatz muss für das angestrebte Ziel erforderlich sein und darf nicht in einem Missverhältnis dazu stehen.
2 Grausame, erniedrigende oder beleidigende Behandlungen sind verboten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 12).
Art. 229a Aufbewahrung und Einzug von Waffen
1 Das BAZG sorgt für die sichere Aufbewahrung der Waffen und der Munition.
2 Werden bei einer Person Hinderungsgründe zum Tragen einer Waffe festgestellt, so wird diese von der oder dem Vorgesetzten unverzüglich eingezogen. Die Direktorin oder der Direktor des BAZG entscheidet nach Rücksprache mit der oder dem Vorgesetzten, ob die betreffende Person weiterhin zum Tragen einer Waffe berechtigt ist.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 12).
Art. 230 Erste Hilfe
(Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG)
Werden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs Personen verletzt, so ist diesen, soweit notwendig und soweit es die Umstände nicht ausschliessen, unverzüglich Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
Art. 231 Voraussetzungen für die Anwendung von Zwang
(Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG)
Das Grenzwachtkorps und das Personal nach Artikel 228 dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustands Zwang anwenden, namentlich:
a. zur Personenkontrolle;
b. zur Sicherstellung von Waren oder Gegenständen;
c. zur Verhinderung des illegalen Grenzübertritts;
d. zur Verhinderung der Flucht von Personen;
e. zur Durchführung des Transports von Personen;
f. zur Abwehr einer Gefahr, namentlich wenn die betroffene Person sich tätlich widersetzt oder gegen Anwesende Drohungen äussert, deren unmittelbare Verwirklichung zu befürchten ist;
g. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit;
h. zum Schutz von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen des Bundes;
i. wenn zu befürchten ist, dass sich die Person töten oder verletzen kann.
Art. 232 Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch
(Art. 106 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 ZG)
1 Das Personal des Grenzwachtkorps und das Personal nach Artikel 228 Absatz 1 dürfen im Fall nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c ZG von der Schusswaffe nur dann Gebrauch machen:
a. wenn Personen, die eine schwere Widerhandlung begangen haben oder einer solchen dringend verdächtigt werden, sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen;
b. wenn es auf Grund von Informationen oder persönlichen Feststellungen annehmen darf oder muss, dass Personen eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben anderer darstellen und sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen versuchen;
c. zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden schweren Widerhandlung gegen Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit eine besondere Gefahr bilden.
2 Ohne Vorwarnung darf ein Warnschuss nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes (Art. 229 Abs. 1 Bst. a) vereiteln.
3 Über jeden Schusswaffeneinsatz ist der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 12).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 12).
Art. 233 Erforderliche Eignung für das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen
(Art. 109 Abs. 1 ZG)
1 Über die erforderliche Eignung verfügt, wer:
a. das 18. Altersjahr vollendet hat;
b. nicht entmündigt ist;
c. das notwendige Fachwissen hat; und
d. Gewähr bietet für die korrekte gewerbsmässige Vertretung im Zollveranlagungsverfahren (Art. 26 ZG).
2 Das BAZG kann in Ausnahmefällen eine minderjährige Person ermächtigen, Zollanmeldungen auszustellen.
Art. 234 Internationale Amtshilfe
(Art. 115 Abs. 2 ZG)
Weigert sich eine Person, auf die sich ein Ersuchen einer ausländischen Behörde um Amtshilfe bezieht, mitzuwirken, so erlässt das BAZG eine Verfügung über die Mitwirkungs- und Editionspflicht im Sinne von Artikel 115 Absatz 4 ZG.
Art. 235 Höhere Berufsbildung
(Art. 130 ZG und Art. 37 Abs. 3 BPG)
1 Die Oberzolldirektion gilt für die höhere Berufsbildung für das Personal des BAZG als Organisation der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002.
2 Sie ist zuständig für den Erlass entsprechender Bestimmungen und regelt namentlich hinsichtlich der eidgenössischen Berufsprüfungen und der eidgenössischen höheren Fachprüfungen für das Personal des BAZG die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
SR 412.10
Art. 236 Fotografier- und Filmverbot
(Art. 127 Abs. 2 und 130 ZG)
Das Fotografieren oder Filmen des Personals des BAZG während der Ausübung seiner Tätigkeit ist ohne Bewilligung verboten. Die Nichteinhaltung dieses Verbots stellt eine Ordnungswidrigkeit nach Artikel 127 Absatz 2 ZG dar.
Art. 237 Zollwiderhandlungen bei einer schweizerischen Zollstelle im Ausland
(Art. 117 ZG)
Zollwiderhandlungen, die bei einer schweizerischen Zollstelle im Ausland verübt werden, gelten als in der nächstgelegenen schweizerischen Gemeinde begangen.
Art. 238 Verfügung über die Leistungspflicht
(Art. 117 ZG)
1 Sind die von einer Widerhandlung betroffenen Zollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen (Art. 90 ZG) nicht bereits anlässlich einer Zollveranlagung veranlagt worden, so wird über die Leistungspflicht nach den Artikeln 12 Absätze 1 und 2 sowie 63 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfügt.
2 Der oder dem Beschuldigten wird die Verfügung über die Leistungspflicht in der Regel gleichzeitig mit dem Schlussprotokoll eröffnet.
SR 313.0
Art. 239 Feststellungsverfügung
(Art. 117 ZG)
1 Ist die oder der Beschuldigte nicht als leistungspflichtig gemäss Artikel 12 Absätze 1 und 2 VStrR erklärt worden oder anerkennt er oder sie im Falle von blossem Bannbruch oder von blosser Ordnungswidrigkeit die im Schlussprotokoll angegebene zolltarifarische Einreihung, die Menge oder den Wert nicht, so kann sie oder er innerhalb der nach Artikel 61 Absatz 3 VStrR massgeblichen Frist eine Feststellungsverfügung beantragen.
2 Fällt eine solidarische Leistungspflicht der oder des Beschuldigten nach Artikel 12 Absatz 3 VStrR in Betracht, so wird von Amtes wegen eine Feststellungsverfügung erlassen.
SR 313.0
Art. 240 Aufdeckung des Bannbruchs nach der Zollveranlagung
(Art. 120 Abs. 5 ZG)
Wird der Bannbruch nach der Zollveranlagung der Ware festgestellt und wird diese auf behördliche Anordnung zurückgewiesen oder vernichtet, so werden die bereits bezahlten Zollabgaben zurückerstattet.
Art. 240a Ordnungswidrigkeiten
(Art. 127 Abs. 1 Bst. a ZG)
Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird nach Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe a ZG bestraft, wer:
a. zollfreie Waren beim Verbringen in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet nicht oder unrichtig anmeldet oder nicht über die vorgesehenen Zollstrassen, Schiffszolllandestellen oder Zollflugplätze über die Zollgrenze verbringt;
b. zollpflichtige Waren mit einer falschen Tarifnummer anmeldet, wenn die richtige Tarifnummer zu einer gleichen oder tieferen Zollabgabe führt;
c. im grenzüberschreitenden Luftverkehr einen Flugplatz benutzt, für dessen Benutzung das BAZG keine Bewilligung ausgestellt hat;
d. mit einem Fahrzeug die Zollgrenze nicht über eine vom BAZG für diese Fahrt als zulässig bezeichnete Zollstrasse überquert;
e. die Vorschriften der Artikel 5–12 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 über die Statistik des Aussenhandels missachtet;
f. die vom BAZG gesetzten Fristen nicht einhält;
g. die Hinweispflicht nach Artikel 61 missachtet;
h. die Aufbewahrungsvorschriften für Daten und Dokumente nach den Artikeln 94–98 nicht einhält;
i. Waren in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern in unzulässiger Weise bearbeitet (Art. 161 und 181);
j. die nach dieser Verordnung in Bewilligungen, Vereinbarungen oder Verwendungsverpflichtungen festgesetzten Bedingungen und Auflagen nicht einhält.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
SR 632.14
Art. 240b Zuständigkeiten
(Art. 128 ZG)
1 Zuständig für die Strafverfolgung ist die Hauptabteilung Zollfahndung.
2 Jede Dienststelle des BAZG ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für den Erlass von Strafbescheiden im abgekürzten Verfahren nach Artikel 65 Absatz 1 VStrR.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4671).
SR 313.0
Art. 241 Änderung von Anhängen, Anlagen und Beilagen völkerrechtlicher Verträge
(Art. 48a Abs. 1 RVOG)
Das EFD ist ermächtigt, die Änderungen bestehender Anhänge, Anlagen und Beilagen folgender völkerrechtlicher Verträge zu genehmigen:
1. Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen;
2. Internationales Übereinkommen vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren;
3. Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung;
4. Zollabkommen vom 6. Dezember 1961 über das Carnet A.T.A für die vorübergehende Einfuhr von Waren;
5. Zollabkommen vom 2. Dezember 1972 über Behälter von 1972;
6. Zollabkommen vom 4. Juni 1954 über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge;
7. Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch;
8. Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR;
9. Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge;
10. Protokoll vom 26. Juni 1999 zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren.
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010)
SR 0.631.122
SR 0.631.20
SR 0.631.24
SR 0.631.244.57
SR 0.631.250.112
SR 0.631.251.4
SR 0.631.251.7
SR 0.631.252.512
SR 0.631.252.52
SR 0.631.21
Art. 242 Genehmigung von Vereinbarungen über nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen
(Art. 48a Abs. 1 RVOG)
Das EFD ist ermächtigt, Vereinbarungen über nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen gestützt auf die folgenden völkerrechtlichen Verträge zu genehmigen:
1. Abkommen vom 1. Juni 1961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt;
2. Abkommen vom 2. September 1963 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt;
3. Abkommen vom 28. September 1960 zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt;
4. Abkommen vom 11. März 1961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt.
SR 172.010
SR 0.631.252.913.690
SR 0.631.252.916.320
SR 0.631.252.934.95
SR 0.631.252.945.460
Art. 242a Vollzugsbestimmungen
(Art. 130 ZG)
Das EFD ist ermächtigt, Vollzugsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).
Art. 243 Nachforderung des Bundesamtes für Landwirtschaft
(Art. 130 ZG)
Bei Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Kontingentszollansätze festgelegt sind und die widerrechtlich zum Kontingentszollansatz oder einem reduzierten Ansatz eingeführt wurden, kann das Bundesamt für Landwirtschaft die Abgabendifferenz im Auftrag des BAZG in Rechnung stellen. Das Bundesamt für Landwirtschaft informiert das BAZG darüber.
Art. 244 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird in Anhang 3 geregelt.
2 Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 4 geregelt.
Art. 245 Übergangsbestimmungen zur passiven Veredelung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Grundstoffen
(Art. 132 Abs. 7 ZG)
1 Als landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe nach Artikel 132 Absatz 7 ZG gelten im Zollgebiet produzierte verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998.
2 Die Oberzolldirektion unterbreitet ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme, wenn es für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Artikel 132 Absatz 7 ZG oder nach Artikel 46 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlich ist.
SR 910.1
Art. 246 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2012 für die Schweizerische Post und die Konzessionäre
Briefpostsendungen und Pakete, die von der Schweizerischen Post im Rahmen des Universaldienstes (Art. 3 und 4 des Postgesetzes vom 30. April 1997) oder von privaten Anbieterinnen und Anbietern im Rahmen ihrer Konzession befördert werden, dürfen bis zum 30. Juni 2013 nach dem bisherigen Recht angemeldet werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
[AS 1997 2452; 2000 2355 Anhang Ziff. 23; 2003 4297, 2006 2197 Anhang Ziff. 85; 2007 5645. AS 2012 4993 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das Postgesetz vom 17. Dez. 2010 (SR 783.1).
Art. 246a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2015
1 Auf Anträge auf Erteilung des AEO-Status, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 eingereicht wurden, findet das neue Recht Anwendung.
2 Für Verfahren der vorübergehenden Verwendung, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.
3 Für die folgenden sensiblen Waren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. November 2015 in einem Zollfreilager eingelagert sind, muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung eine Bestandesaufzeichnung (Art. 182 Abs. 2) führen:
a. Personenautomobile und Motorräder der Tarifnummern 8703 und 8711;
b. Möbel der Tarifnummern 9401 und 9403.
4 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die folgenden Anforderungen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 erfüllen:
a. die in Artikel 183 Absätze 1 Buchstabe c und 1bis genannten Anforderungen an das Erstellen und Führen des Verzeichnisses der Mieterinnen und Mieter, der Untermieterinnen und Untermieter sowie der Einlagererinnen und Einlagerer;
b. die in Artikel 184 Absatz 1 Buchstaben c, k und q sowie 2 genannten Anforderungen an das Erstellen und Führen der Bestandesaufzeichnung für sensible Waren.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).