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Zollverordnung

Confederation · 631.01 · ordinance

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Contents: 281 provisions
  1. Art. 1 Zollausschlussgebiet
  2. Art. 2 Zollüberwachung im Zollausschlussgebiet
  3. Art. 3 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze
  4. Art. 4 Bereitstellung von Räumlichkeiten durch Dritte
  5. Art. 5 Zollbefreiung auf Grund internationaler Gepflogenheiten
  6. Art. 6 Waren für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder
  7. Art. 7 Särge, Urnen und Trauerschmuck
  8. Art. 8 Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben
  9. Art. 9 Betriebsverlegung ausländischer Unternehmen
  10. Art. 10 Speisewagenvorräte
  11. Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen
  12. Art. 12 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord von Luftfahrzeugen
  13. Art. 13 Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte, Urkunden, Wertzeichen und Fahrscheine
  14. Art. 14 Übersiedlungsgut
  15. Art. 15 Ausstattungsgut
  16. Art. 16 Erbschaftsgut
  17. Art. 17 Für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen gespendete Waren
  18. Art. 18 Motorfahrzeuge für invalide Personen
  19. Art. 19 Gegenstände für Unterricht und Forschung
  20. Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen
  21. Art. 21 Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen
  22. Art. 22 Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen
  23. Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs
  24. Art. 24 Trauben und Wein von Grundstücken der Grenzzone
  25. Art. 25 Waren des Marktverkehrs
  26. Art. 26 Fische aus Grenzgewässern
  27. Art. 27 Warenmuster und Warenproben
  28. Art. 28 Inländisches Verpackungsmaterial
  29. Art. 29 Kriegsmaterial des Bundes
  30. Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet
  31. Art. 31 Vorübergehende Verwendung im Zollausland
  32. Art. 32 Nichterfüllung von Voraussetzungen
  33. Art. 33 Ausschluss vom Verfahren der vorübergehenden Verwendung
  34. Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln
  35. Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln
  36. Art. 36 Miete von ausländischen Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch
  37. Art. 37 Behälter
  38. Art. 38 Nachträgliche Gesuche um Rückerstattung der Zollabgaben
  39. Art. 39 Vernichtung im Zollgebiet
  40. Art. 40 Begriffe
  41. Art. 41 Äquivalenzverkehr
  42. Art. 42 Nämlichkeitsverkehr
  43. Art. 43 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe
  44. Art. 44 Vernichtung im Zollgebiet oder Änderung des Verwendungszwecks
  45. Art. 45 Begriffe
  46. Art. 46 Äquivalenzverkehr
  47. Art. 47 Nämlichkeitsverkehr
  48. Art. 48 Zollbefreiung für Veredelungserzeugnisse
  49. Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts
  50. Art. 50 Wirtschaftliche Notwendigkeit
  51. Art. 51 Verwendungsverpflichtung
  52. Art. 52 Zollanmeldung
  53. Art. 53 Verwendung der zu einem reduzierten Zollansatz veranlagten Waren
  54. Art. 54 Kontroll- und Sicherungsmassnahmen
  55. Art. 55 Pflicht zur neuen Zollanmeldung
  56. Art. 56 Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz
  57. Art. 57 Zusätzliche Angaben bei der Zollanmeldung
  58. Art. 58 Liste der an Dritte gelieferten Waren
  59. Art. 59 Frist für die Zollanmeldung
  60. Art. 60 Annahme der Zollanmeldung
  61. Art. 61 Hinweis auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung
  62. Art. 62 Kontrollen durch das Bundesamt für Landwirtschaft
  63. Art. 63 Persönliche Gebrauchsgegenstände
  64. Art. 64 Reiseproviant
  65. Art. 65 Freimengen
  66. Art. 66 Gewährung der Freimengen
  67. Art. 67
  68. Art. 68 Pauschalansätze
  69. Art. 69 Zollfreiläden im Flugverkehr
  70. Art. 70 Vorräte für Bordbuffetdienste
  71. Art. 71 Zolltarifarische Einreihung
  72. Art. 72 Präferenzieller Ursprung
  73. Art. 73 Erfordernisse für Zolltarif- und Ursprungsauskünfte
  74. Art. 74 Widerruf der Verbindlichkeit
  75. Art. 75 Zuführungspflichtige Personen
  76. Art. 76 Ausnahmen von der Pflicht zur Benützung der Zollstrassen
  77. Art. 77 Behandlung von Waren im Gewahrsam des BAZG
  78. Art. 78 Dauer des Gewahrsams des BAZG
  79. Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung
  80. Art. 80 Begleitdokumente
  81. Art. 80a Verzicht auf Vorlage eines Ursprungsnachweises
  82. Art. 81 Rechte der anmeldepflichtigen Person vor Abgabe der Zollanmeldung
  83. Art. 82 Vernichtung oder Zerstörung von Waren
  84. Art. 83 Aufgabe zu Gunsten der Bundeskasse
  85. Art. 84 Summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung
  86. Art. 85 Begründung der Berichtigung oder des Rückzugs der Zollanmeldung
  87. Art. 86 Gegenstand der Berichtigung
  88. Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams
  89. Art. 88 Wechsel des Zollverfahrens infolge Irrtums
  90. Art. 89 Änderung der Veranlagung
  91. Art. 90 Beschaurecht bei vorangemeldeten Waren
  92. Art. 91 Mitwirkung bei der Beschau
  93. Art. 92 Veranlagungsverfügung
  94. Art. 93 Provisorische Veranlagung
  95. Art. 94 Aufbewahrungspflichtige Daten und Dokumente
  96. Art. 95 Aufbewahrungspflichtige Personen
  97. Art. 96 Aufbewahrungsdauer
  98. Art. 97 Aufbewahrungsform
  99. Art. 98 Organisatorische Massnahmen und Sicherheitsmassnahmen
  100. Art. 99 Korrektur von Veranlagungsverfügungen
  101. Art. 100 Zugelassene Versenderin oder zugelassener Versender
  102. Art. 101 Zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger
  103. Art. 102 Zugelassene Orte
  104. Art. 103 Bewilligung
  105. Art. 104 Entzug der Bewilligung
  106. Art. 105 Form der Zollanmeldung
  107. Art. 105a Vereinfachte Zollanmeldung
  108. Art. 105b Verpflichtung zur vereinfachten Zollanmeldung
  109. Art. 105c Verzicht auf Veranlagungsverfügung
  110. Art. 106 Zu- oder Abladen an zugelassenen Orten
  111. Art. 107 Anwendungsbereich
  112. Art. 108 Intervention bei angemeldeten Waren
  113. Art. 109 Anwendungsbereich
  114. Art. 110 Intervention bei summarisch angemeldeten Waren
  115. Art. 111 Prüfung der Waren
  116. Art. 112 Intervention bei angemeldeten Waren
  117. Art. 112a Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
  118. Art. 112b Formelle Voraussetzungen
  119. Art. 112c Materielle Voraussetzungen
  120. Art. 112d Einhaltung der Zollvorschriften
  121. Art. 112e Führung der Geschäftsbücher und der Beförderungsunterlagen
  122. Art. 112f Zahlungsfähigkeit
  123. Art. 112g Geeignete Sicherheitsstandards
  124. Art. 112h Antragstellende Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein
  125. Art. 112i Verfahren
  126. Art. 112j Formelle Prüfung des Antrags
  127. Art. 112k Materielle Prüfung des Antrags
  128. Art. 112l Anerkennung anderer Sicherheitsprüfungen
  129. Art. 112m Gutheissung des Antrags
  130. Art. 112n Ablehnung des Antrags
  131. Art. 112o Informationspflicht des AEO
  132. Art. 112p Kontrolle des Geschäftsbetriebs
  133. Art. 112q Kontrolle, Sistierung und Widerruf des AEO-Status
  134. Art. 112r Sistierung des AEO-Status
  135. Art. 112s Widerruf des AEO-Status
  136. Art. 112t
  137. Art. 113 Form der Zollanmeldung
  138. Art. 114 Beschau im Reiseverkehr
  139. Art. 115 Veranlagungsverfügung
  140. Art. 116 Bewilligung
  141. Art. 117 Entzug der Bewilligung
  142. Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein
  143. Art. 119 Landwirtschaftliche Produktionsmittel
  144. Art. 120 Von der Zollgrenze durchschnittene Grundstücke
  145. Art. 121 Geltungsbereich
  146. Art. 122 Unentgeltliche Beförderung
  147. Art. 123 Meldepflicht
  148. Art. 124 Mitwirkungspflicht
  149. Art. 125 Summarische Anmeldung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen im Güterverkehr
  150. Art. 126 Transitverfahren für aufgegebenes Reisegepäck
  151. Art. 127 Geltungsbereich
  152. Art. 128 Unentgeltliche Beförderung
  153. Art. 129 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs
  154. Art. 130 Geltungsbereich
  155. Art. 131 Unentgeltliche Beförderung
  156. Art. 132 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs
  157. Art. 133 Landung und Löschung ausserhalb von Schiffszolllandestellen
  158. Art. 134 Mitwirkungspflicht
  159. Art. 135 Ausnahmen von der Gestellungs- und Anmeldepflicht
  160. Art. 136 Meldung an die Revierzentrale bei Rheinschifffahrt
  161. Art. 137 Transitverfahren bei Rheinschifffahrt
  162. Art. 138 Geltungsbereich
  163. Art. 139 Zollüberwachung und Zollprüfung
  164. Art. 140 Pflichten der Flugplatzhalterin oder des Flugplatzhalters
  165. Art. 141 Mitwirkungspflicht
  166. Art. 142 Landung und Abflug
  167. Art. 143 Gestellen und Anmelden
  168. Art. 144 Transitverfahren
  169. Art. 145–150
  170. Art. 151
  171. Art. 152 Internationaler Transit
  172. Art. 153 Identitätssicherung
  173. Art. 154 Transitfristen
  174. Art. 155 Abschluss des Transitverfahrens
  175. Art. 156 Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer
  176. Art. 157 Ausfuhrfristen
  177. Art. 158 Bewilligung für offene Zolllager
  178. Art. 159 Entzug der Bewilligung
  179. Art. 160 Zulässige Bearbeitungen
  180. Art. 161 Unzulässige Bearbeitungen
  181. Art. 162 Verfahrensbestimmungen
  182. Art. 163 Identitätssicherung
  183. Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel
  184. Art. 165 Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr
  185. Art. 165a Bewilligung für die aktive Veredelung von Milch- und Getreidegrundstoffen
  186. Art. 166 Inhalt der Bewilligung
  187. Art. 167 Veranlagung von Waren zur aktiven Veredelung
  188. Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung
  189. Art. 169 Abfälle und Nebenprodukte
  190. Art. 170 Besonderes Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe
  191. Art. 171 Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr
  192. Art. 172 Inhalt der Bewilligung
  193. Art. 173 Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung
  194. Art. 173a Sitz oder Wohnsitz der Erwerberinnen und Erwerber bei Einlagerungen in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern
  195. Art. 174 Nicht ordnungsgemässer Abschluss des Ausfuhrverfahrens
  196. Art. 175 Bauliche Massnahmen
  197. Art. 176 Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer
  198. Art. 177 Bewilligung für Zollfreilager
  199. Art. 178 Entzug der Bewilligung
  200. Art. 178a Zollanmeldung für sensible Waren
  201. Art. 179 Ausfuhrfristen
  202. Art. 180 Zulässige Bearbeitungen
  203. Art. 181 Unzulässige Bearbeitungen
  204. Art. 182 Pflichten der Lagerhalterin oder des Lagerhalters
  205. Art. 183 Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter, der Untermieterinnen und Untermieter sowie der Einlagererinnen und Einlagerer
  206. Art. 184 Ordentliche Bestandesaufzeichnungen für sensible Waren
  207. Art. 185 Bestandesaufzeichnung je Einlagererin oder je Einlagerer
  208. Art. 186 Verzugszinspflicht
  209. Art. 187 Ausnahme von der Verzugszinspflicht
  210. Art. 188 Vergütungszins
  211. Art. 189 Massgebendes Recht
  212. Art. 190 Barhinterlage
  213. Art. 191 Hinterlegung von Wertpapieren
  214. Art. 192 Sicherstellung bei ZAZ-Konten
  215. Art. 193 Sicherstellung bedingt entstandener Zollforderungen
  216. Art. 194 Höhe der Sicherstellung
  217. Art. 195 Verzicht auf Sicherstellung
  218. Art. 196 Fälligkeit der Zollschuld
  219. Art. 197 General- und Einzelbürgschaft
  220. Art. 198 Festsetzung der Bürgschaftssumme
  221. Art. 199 Eingehen der Bürgschaft
  222. Art. 200 Umfang der Bürgschaft
  223. Art. 201 Überwachung der Bürgschaft
  224. Art. 202 Bescheinigung
  225. Art. 203 Konkurs der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners bzw. der Bürgin oder des Bürgen
  226. Art. 204 Tod der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners bzw. der Bürgin oder des Bürgen
  227. Art. 205 Kündigung der Generalbürgschaft
  228. Art. 206 Ende der Einzelbürgschaft
  229. Art. 207 Aufhebung einer Bürgschaft
  230. Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen
  231. Art. 209 Inhalt
  232. Art. 210 Verfahren
  233. Art. 211 Aufhebung der Sicherstellungsverfügung und Beendigung des Verfahrens
  234. Art. 212 Zweck
  235. Art. 213 Noch nicht fällige Zollforderungen
  236. Art. 214 Gegenstand der Beschlagnahme
  237. Art. 215 Beschlagnahmeverfügung
  238. Art. 216 Verfügungsadressat
  239. Art. 217 Ermittlung der berechtigten Person von gefundenen und beschlagnahmten Waren
  240. Art. 218 Rechtsstellung der berechtigten Person von gefundenen und beschlagnahmten Waren
  241. Art. 219 Folge der Freigabe
  242. Art. 220
  243. Art. 221 Sofortverwertung
  244. Art. 221a Freihandverkauf
  245. Art. 221b Verwendung des Erlöses
  246. Art. 221c Verzicht auf Zollpfandverwertung
  247. Art. 221d Versteigerung und Verwertung von Wertpapieren
  248. Art. 221e Zollkreise, Grenzwachtregionen sowie Funktionen und Grade des Grenzwachtkorps
  249. Art. 221f Verbindungsleute im Ausland
  250. Art. 222 Durchsuchung von Fahrzeugen und Behältnissen
  251. Art. 223 Sicherstellung
  252. Art. 223a
  253. Art. 224 Anhalten
  254. Art. 225 Körperliche Durchsuchung und körperliche Untersuchung
  255. Art. 226 Kontrolle und Festhalten der Identität
  256. Art. 227 Waffen und andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel
  257. Art. 228 Bewaffnung des Personals des BAZG ausserhalb des Grenzwachtkorps
  258. Art. 229 Grundsätze für den Einsatz von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln
  259. Art. 229a Aufbewahrung und Einzug von Waffen
  260. Art. 230 Erste Hilfe
  261. Art. 231 Voraussetzungen für die Anwendung von Zwang
  262. Art. 232 Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch
  263. Art. 233 Erforderliche Eignung für das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen
  264. Art. 234 Internationale Amtshilfe
  265. Art. 235 Höhere Berufsbildung
  266. Art. 236 Fotografier- und Filmverbot
  267. Art. 237 Zollwiderhandlungen bei einer schweizerischen Zollstelle im Ausland
  268. Art. 238 Verfügung über die Leistungspflicht
  269. Art. 239 Feststellungsverfügung
  270. Art. 240 Aufdeckung des Bannbruchs nach der Zollveranlagung
  271. Art. 240a Ordnungswidrigkeiten
  272. Art. 240b Zuständigkeiten
  273. Art. 241 Änderung von Anhängen, Anlagen und Beilagen völkerrechtlicher Verträge
  274. Art. 242 Genehmigung von Vereinbarungen über nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen
  275. Art. 242a Vollzugsbestimmungen
  276. Art. 243 Nachforderung des Bundesamtes für Landwirtschaft
  277. Art. 244 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  278. Art. 245 Übergangsbestimmungen zur passiven Veredelung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Grundstoffen
  279. Art. 246 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2012 für die Schweizerische Post und die Konzessionäre
  280. Art. 246a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2015
  281. Art. 247 Inkrafttreten

281 provisions

Art. 80a Verzicht auf Vorlage eines Ursprungsnachweises

1 Für Ursprungserzeugnisse gewährt das BAZG die präferenzielle Veranlagung nach einem Freihandelsabkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008 oder Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 1995 ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises, wenn: a. es sich um eine Sendung von Privatperson an Privatperson handelt; b. der Gesamtwert der in der Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse nicht mehr als 1000 Franken beträgt; c. die Sendung nicht kommerzieller Art ist; d. die anmeldepflichtige Person erklärt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzen erfüllt sind und an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht; und e. im entsprechenden Freihandelsabkommen nichts anderes vorgesehen ist. 2 Der Verzicht auf Ursprungsnachweise für Ursprungserzeugnisse eines Landes oder Gebiets nach Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 2007 richtet sich nach der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 2011. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837). SR 632.421.0 SR 632.319 SR 632.911 SR 946.39

Art. 81 Rechte der anmeldepflichtigen Person vor Abgabe der Zollanmeldung

(Art. 25 Abs. 4 ZG) Die anmeldepflichtige Person hat das Recht: a. Auskunft über ihre Rechte und Pflichten zu verlangen; b. Vorschriften einzusehen, soweit sie nicht für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind; c. die Ware zu besichtigen, zu wiegen oder ein Muster oder eine Probe der Ware zu entnehmen.

Art. 82 Vernichtung oder Zerstörung von Waren

(Art. 27 Bst. d ZG) 1 Die anmeldepflichtige Person muss die Vernichtung oder Zerstörung der Waren innerhalb der vom BAZGfestgesetzten Frist vornehmen oder vornehmen lassen. 2 Kommt die anmeldepflichtige Person dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zollstelle die Vernichtung oder Zerstörung auf Kosten dieser Person anordnen. 3 Die bei der Zerstörung anfallenden Abfälle und Überreste müssen eine zollrechtliche Bestimmung gemäss Artikel 27 Buchstaben a–c ZG erhalten.

Art. 83 Aufgabe zu Gunsten der Bundeskasse

(Art. 27 Bst. e ZG) 1 Die Aufgabe von Waren zu Gunsten der Bundeskasse ist nur mit Bewilligung des BAZG zulässig. 2 Die Waren werden vom BAZG verwertet. Allfällige Kosten, die durch die Aufgabe der Ware entstehen, müssen von der anmeldepflichtigen Person getragen werden. 3 Anstelle des Freihandverkaufs kann das BAZG die Waren an anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder an bedürftige Personen abgeben.

Art. 84 Summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung

(Art. 32 Abs. 1 und 2 ZG) Die summarische Prüfung umfasst: a. eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem des BAZG; b. die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt.

Art. 85 Begründung der Berichtigung oder des Rückzugs der Zollanmeldung

(Art. 34 ZG) Die Zollstelle kann von der anmeldepflichtigen Person verlangen, dass sie ein Gesuch um Berichtigung oder Rückzug der angenommenen Zollanmeldung schriftlich begründet.

Art. 86 Gegenstand der Berichtigung

(Art. 34 ZG) Die Berichtigung darf sich nur auf die ursprünglich angemeldeten Waren beziehen.

Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams

(Art. 34 Abs. 2 ZG) 1 Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. 2 Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: a. nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und b. noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat.

Art. 88 Wechsel des Zollverfahrens infolge Irrtums

(Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. a ZG) Ein Irrtum kann geltend gemacht werden, wenn: a. der Irrtum zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung auf Grund der damaligen Begleitdokumente hätte erkannt werden können; oder b. die für das neue Zollverfahren notwendigen Bewilligungen bereits erteilt waren.

Art. 89 Änderung der Veranlagung

(Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung gelten namentlich als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung: a. die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren; b. eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war.

Art. 90 Beschaurecht bei vorangemeldeten Waren

(Art. 25 Abs. 3 und 36 Abs. 1 ZG) Die Zollstelle kann auch vorangemeldete Waren, die bereits freigegeben worden sind, beschauen.

Art. 91 Mitwirkung bei der Beschau

(Art. 36 Abs. 4 ZG) Auf Anordnung der Zollstelle muss die anmeldepflichtige Person alle Vorkehrungen treffen, die zur Beschau notwendig sind. Sie muss die bezeichneten Waren namentlich auf eigene Kosten und Gefahr: a. abladen; b. auf den für die Beschau vorgesehenen Ort verbringen; c. öffnen; d. auspacken; e. abwiegen; f. wieder einpacken; g. versandbereit machen; und h. wegschaffen.

Art. 92 Veranlagungsverfügung

(Art. 38 ZG) Die Zollstelle eröffnet der anmeldepflichtigen Person die Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch.

Art. 93 Provisorische Veranlagung

(Art. 39 Abs. 1 ZG) 1 Das BAZG kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen: a. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr; b. Verfahren der vorübergehenden Verwendung; c. Verfahren der aktiven Veredelung; d. Verfahren der passiven Veredelung; e. Ausfuhrverfahren. 2 Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn: a. Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung fehlen; b. die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei der Oberzolldirektion hinterlegt wurde; c. die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist; d. die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung Zweifel am Ursprung der Waren hat; e. die Zollstelle Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat. 3 Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn: a. die Absicht besteht, ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 ZG zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist; b. die Ware nicht mehr im Gewahrsam des BAZG steht. SR 632.10

Art. 94 Aufbewahrungspflichtige Daten und Dokumente

(Art. 41 ZG) Folgende Daten und Dokumente müssen aufbewahrt werden: a. Zollanmeldungen und Begleitdokumente; b. Veranlagungsverfügungen; c. Ursprungsnachweise und -zeugnisse; d. Waren- und Finanzbuchhaltung sowie Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und zu Waren mit Zollerleichterungen; e. weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeutung; f. weitere Unterlagen, die für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind.

Art. 95 Aufbewahrungspflichtige Personen

(Art. 41 ZG) Folgende Personen müssen die Daten und Dokumente nach Artikel 94 aufbewahren: a. anmeldepflichtige Personen; b. Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner; c. Inhaberinnen oder Inhaber von Bewilligungen zum Veredelungsverkehr; d. Personen, die im Zollgebiet Waren übernehmen, für die Zollerleichterungen gewährt worden sind; e. Halterinnen oder Halter von Zolllagern und von Zollfreilagern; f. Einlagererinnen oder Einlagerer; g. rückerstattungsberechtigte Personen.

Art. 96 Aufbewahrungsdauer

(Art. 41 ZG) Es müssen aufbewahrt werden: a. im elektronischen Verkehr an das BAZG übermittelte Daten: während mindestens dreier Monate ab der erfolgreichen Übermittlung; b. Daten und Dokumente im Zusammenhang mit Waren des Reiseverkehrs: während mindestens eines Jahres; c. Belege zu Ursprungsnachweisen: während mindestens drei Jahren; d. Daten und Dokumente in den übrigen Fällen, namentlich die Warenbuchhaltung sowie die Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und über Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck: während mindestens fünf Jahren. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3477). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3477).

Art. 97 Aufbewahrungsform

(Art. 41 ZG) 1 Die Daten und Dokumente können in Papierform, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden. Die elektronisch übermittelten Daten müssen in elektronischer Form aufbewahrt werden. 2 Die Übereinstimmung der Daten und Dokumente mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen muss gewährleistet sein. 3 Die Daten und Dokumente dürfen nur geändert werden, wenn die Änderung erkennbar ist. 4 Ursprungsnachweise und -zeugnisse im Original müssen so lange aufbewahrt werden, wie dies völkerrechtliche Verträge oder das Bundesrecht vorsehen.

Art. 98 Organisatorische Massnahmen und Sicherheitsmassnahmen

(Art. 41 ZG) 1 Die aufbewahrungspflichtige Person muss: a. die Daten und Dokumente ohne unzumutbare zeitliche Verzögerung unverändert und vollständig lesbar oder per Computer auswertbar machen können; b. die Daten und Dokumente wirksam gegen Verlust, Veränderung und Zugriff Unbefugter schützen; c. die Datenträger regelmässig auf ihre Unversehrtheit und Lesbarkeit prüfen. 2 Der Zugriff, die Lesbarmachung und die Auswertung der Daten und Dokumente im Zollgebiet oder im schweizerischen Zollausschlussgebiet müssen jederzeit gewährleistet bleiben. 3 Die Artikel 9 und 10 der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002 gelten sinngemäss. SR 221.431

Art. 99 Korrektur von Veranlagungsverfügungen

(Art. 41 ZG) Führt das BAZG während der Aufbewahrungsdauer (Art. 96) eine Kontrolle durch, so kann es die Veranlagungsverfügung entsprechend dem zum Zeitpunkt der damaligen Veranlagung höchsten Zollansatz, der nach der Art der betroffenen Ware anwendbar ist, korrigieren und die Zollabgaben nachfordern, wenn: a. die aufbewahrungspflichtige Person nicht in der Lage ist, die erforderlichen Daten und Dokumente, die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung nachweisen, in der verlangten Weise vorzulegen; und b. aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass die Veranlagung falsch ist, und dies zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht ohne Weiteres erkennbar war.

Art. 100 Zugelassene Versenderin oder zugelassener Versender

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Eine zugelassene Versenderin oder ein zugelassener Versender ist eine Person, die vom BAZG ermächtigt ist, Waren direkt von ihrem Domizil oder von zugelassenen Orten aus zu versenden, ohne dass die Waren der Abgangszollstelle zugeführt werden müssen.

Art. 101 Zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Eine zugelassene Empfängerin oder ein zugelassener Empfänger ist eine Person, die vom BAZGermächtigt ist, Waren direkt an ihrem Domizil oder an zugelassenen Orten zu empfangen, ohne dass die Waren der Bestimmungszollstelle zugeführt werden müssen.

Art. 102 Zugelassene Orte

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Zugelassene Orte sind die durch das BAZG bezeichneten Orte: a. denen eine zugelassene Empfängerin oder ein zugelassener Empfänger die zu empfangenden Waren zuführen darf; b. von denen eine zugelassene Versenderin oder ein zugelassener Versender die zu versendenden Waren abtransportieren darf.

Art. 103 Bewilligung

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) 1 Das BAZG kann einer anmeldepflichtigen Person eine Bewilligung als zugelassene Versenderin oder zugelassener Versender oder als zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Person versendet oder empfängt laufend Waren. b. Die Person gibt ihr Domizil und die Orte, die zugelassen werden sollen, an. c. Die Person leistet eine Sicherheit zur Sicherstellung der Abgaben. d. Die Person organisiert Verwaltung und Betrieb so, dass der Lauf einer Sendung und der Zollstatus der Waren jederzeit lückenlos nachgeprüft werden können. e. Das Domizil der Person und die Orte, die zugelassen werden sollen, befinden sich im Zollgebiet und so nahe bei einer Zollstelle, dass Kontrollen mit einem verhältnismässigen Verwaltungsaufwand möglich sind. 2 In der Bewilligung werden die Bedingungen und Auflagen für das Verfahren festgelegt. Das BAZG kann bestimmte Waren vom Verfahren ausschliessen. 3 Die Bewilligung legt die zuständige Abgangs- oder Bestimmungszollstelle (Kontrollzollstelle) fest. 4 Das BAZG verweigert die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person: a. keine Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet; oder b. eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt. 5 Es entscheidet spätestens 60 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Bewilligung. 6 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss dem BAZG alle Änderungen mitteilen, die die Voraussetzungen für die Bewilligung betreffen. Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051). Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051). Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

Art. 104 Entzug der Bewilligung

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Das BAZG entzieht die Bewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber: a. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt; b. die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.

Art. 105 Form der Zollanmeldung

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch.

Art. 105a Vereinfachte Zollanmeldung

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) 1 Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger kann für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine vereinfachte Zollanmeldung einreichen für eine Sendung von Waren: a. die von einer einzelnen Person versendet werden; b. die in einem oder einer Vielzahl von Packstücken:1. mit einem einzelnen grenzüberschreitenden Transportauftrag versendet werden, oder 2. von einer Lieferantin, Abnehmerin oder einer anderen Person, die über die Waren verfügen darf, zusammen ins Zollgebiet transportiert werden; c. die zusammen einen Mehrwertsteuerwert von nicht mehr als 1000 Franken und eine Rohmasse von nicht mehr als 1000 Kilogramm aufweisen; d. die keinen nichtzollrechtlichen Erlassen unterstehen; e. die keiner Bewilligungspflicht unterliegen; und f. für die keine Abgaben oder ausschliesslich die Mehrwertsteuer geschuldet sind. 2 Für eine Sendung nach Absatz 1, für die keine Mehrwertsteuer geschuldet ist, kann die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger die Zollanmeldung schriftlich oder durch eine andere Form der Willensäusserung einreichen. 3 Für eine Sendung können mehrere Zollanmeldungen eingereicht werden, sofern dadurch: a. keine Abgabenschmälerung erreicht wird; und b. keine nichtzollrechtlichen Erlasse umgangen werden. 4 Das BAZG kann die Bewilligung für die Anwendung der vereinfachten Zollanmeldung verweigern oder entziehen, wenn die Abgabenerhebung oder die Einhaltung nichtzollrechtlicher Erlasse gefährdet ist oder wenn die in der Bewilligung nach Artikel 103 festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

Art. 105b Verpflichtung zur vereinfachten Zollanmeldung

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Das BAZG verpflichtet die zugelassene Empfängerin oder den zugelassenen Empfänger, die vereinfachte Zollanmeldung anzuwenden, wenn die Preisüberwachung: a. feststellt, dass die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger ein im Vergleich zu anderen Anbieterinnen und Anbietern unverhältnismässig hohes Entgelt für die Verzollung verlangt; und b. dem BAZG einen entsprechenden Antrag stellt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

Art. 105c Verzicht auf Veranlagungsverfügung

(Art. 38 und 42 ZG) Das BAZG kann in der Bewilligung nach Artikel 103 festlegen, dass für Sendungen nach Artikel 105a Absatz 2 keine Veranlagungsverfügung ausgestellt wird. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

Art. 106 Zu- oder Abladen an zugelassenen Orten

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Das Zu- oder Abladen an zugelassenen Orten ist nur statthaft, wenn die Identität der Waren im Transitverfahren nicht durch Verschluss gesichert wird.

Art. 107 Anwendungsbereich

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Das Verfahren des zugelassenen Versands findet Anwendung auf: a. Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die zur Ausfuhr bestimmt sind und für welche die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender anmeldepflichtige Person ist; b. Waren, die unter Zollüberwachung stehen.

Art. 108 Intervention bei angemeldeten Waren

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) 1 Die Kontrollzollstelle kann zur Ausfuhr angemeldete Waren und solche, die unter Zollüberwachung stehen, innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen. 2 Die Zollprüfung findet am Domizil der zugelassenen Versenderin oder des zugelassenen Versenders oder bei einer Zollstelle statt. 3 Die Kontrollzollstelle kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist. 4 Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so kann die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender die Waren ins Zollausland oder ins Transitverfahren überführen.

Art. 109 Anwendungsbereich

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Das Verfahren des zugelassenen Empfangs findet Anwendung auf Waren, die im Transitverfahren der zugelassenen Empfängerin oder dem zugelassenen Empfänger zugeführt werden.

Art. 110 Intervention bei summarisch angemeldeten Waren

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) 1 Die Kontrollzollstelle kann die summarisch angemeldeten Waren nach ihrer Ankunft am Domizil der zugelassenen Empfängerin oder des zugelassenen Empfängers innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen. 2 Sie kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist. 3 Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so kann die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger allenfalls vorhandene Zollverschlüsse entfernen und die Waren ausladen.

Art. 111 Prüfung der Waren

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) 1 Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln. 2 Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.

Art. 112 Intervention bei angemeldeten Waren

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) 1 Die Kontrollzollstelle kann die angemeldeten Waren innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen. 2 Die Zollprüfung findet am Domizil der zugelassenen Empfängerin oder des zugelassenen Empfängers oder bei einer Zollstelle statt. 3 Die Kontrollzollstelle kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist. 4 Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so gelten die Waren als freigegeben.

Art. 112a Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

(Art. 42a ZG) 1 Der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten («Authorised Economic Operator», AEO) wird vom BAZG erteilt. 2 Ein AEO gilt hinsichtlich der Sicherheit der internationalen Lieferkette als zuverlässig. 3 Einem AEO werden Erleichterungen im Zollveranlagungsverfahren und bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen gewährt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

Art. 112b Formelle Voraussetzungen

(Art. 42a ZG) 1 Personen können den AEO-Status beantragen, wenn sie: a. eingetragen sind:1. im schweizerischen Handelsregister, oder 2. im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister; und b. im Rahmen ihrer Geschäfte mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der internationalen Lieferkette befasst sind. 2 Personen, die bereits einmal über einen AEO-Status verfügt hatten, der ihnen jedoch wegen eines Widerrufs nach Artikel 112s Absatz 1 Buchstabe a oder b entzogen wurde, dürfen frühestens drei Jahre nach dem Widerruf einen neuen Antrag stellen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

Art. 112c Materielle Voraussetzungen

(Art. 42a ZG) Personen erhalten auf Antrag den AEO-Status, wenn sie die Kriterien nach den Artikeln 112d–112g erfüllen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

Art. 112d Einhaltung der Zollvorschriften

(Art. 42a ZG) Die Zollvorschriften gelten als eingehalten, wenn die folgenden Personen in den drei Jahren vor der Antragstellung weder eine schwere strafrechtliche Widerhandlung noch wiederholte strafrechtliche Widerhandlungen gegen Bundesrecht, dessen Vollzug dem BAZG obliegt, begangen haben: a. die antragstellende Person; b. die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über dessen Leitung ausüben; c. die Person, die im antragstellenden Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich ist; und d. die Person, die die antragstellende Person oder das antragstellende Unternehmen in Zollangelegenheiten vertritt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

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