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Zollverordnung

Confederation · 631.01 · ordinance

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Contents: 281 provisions
  1. Art. 1 Zollausschlussgebiet
  2. Art. 2 Zollüberwachung im Zollausschlussgebiet
  3. Art. 3 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze
  4. Art. 4 Bereitstellung von Räumlichkeiten durch Dritte
  5. Art. 5 Zollbefreiung auf Grund internationaler Gepflogenheiten
  6. Art. 6 Waren für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder
  7. Art. 7 Särge, Urnen und Trauerschmuck
  8. Art. 8 Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben
  9. Art. 9 Betriebsverlegung ausländischer Unternehmen
  10. Art. 10 Speisewagenvorräte
  11. Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen
  12. Art. 12 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord von Luftfahrzeugen
  13. Art. 13 Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte, Urkunden, Wertzeichen und Fahrscheine
  14. Art. 14 Übersiedlungsgut
  15. Art. 15 Ausstattungsgut
  16. Art. 16 Erbschaftsgut
  17. Art. 17 Für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen gespendete Waren
  18. Art. 18 Motorfahrzeuge für invalide Personen
  19. Art. 19 Gegenstände für Unterricht und Forschung
  20. Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen
  21. Art. 21 Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen
  22. Art. 22 Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen
  23. Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs
  24. Art. 24 Trauben und Wein von Grundstücken der Grenzzone
  25. Art. 25 Waren des Marktverkehrs
  26. Art. 26 Fische aus Grenzgewässern
  27. Art. 27 Warenmuster und Warenproben
  28. Art. 28 Inländisches Verpackungsmaterial
  29. Art. 29 Kriegsmaterial des Bundes
  30. Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet
  31. Art. 31 Vorübergehende Verwendung im Zollausland
  32. Art. 32 Nichterfüllung von Voraussetzungen
  33. Art. 33 Ausschluss vom Verfahren der vorübergehenden Verwendung
  34. Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln
  35. Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln
  36. Art. 36 Miete von ausländischen Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch
  37. Art. 37 Behälter
  38. Art. 38 Nachträgliche Gesuche um Rückerstattung der Zollabgaben
  39. Art. 39 Vernichtung im Zollgebiet
  40. Art. 40 Begriffe
  41. Art. 41 Äquivalenzverkehr
  42. Art. 42 Nämlichkeitsverkehr
  43. Art. 43 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe
  44. Art. 44 Vernichtung im Zollgebiet oder Änderung des Verwendungszwecks
  45. Art. 45 Begriffe
  46. Art. 46 Äquivalenzverkehr
  47. Art. 47 Nämlichkeitsverkehr
  48. Art. 48 Zollbefreiung für Veredelungserzeugnisse
  49. Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts
  50. Art. 50 Wirtschaftliche Notwendigkeit
  51. Art. 51 Verwendungsverpflichtung
  52. Art. 52 Zollanmeldung
  53. Art. 53 Verwendung der zu einem reduzierten Zollansatz veranlagten Waren
  54. Art. 54 Kontroll- und Sicherungsmassnahmen
  55. Art. 55 Pflicht zur neuen Zollanmeldung
  56. Art. 56 Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz
  57. Art. 57 Zusätzliche Angaben bei der Zollanmeldung
  58. Art. 58 Liste der an Dritte gelieferten Waren
  59. Art. 59 Frist für die Zollanmeldung
  60. Art. 60 Annahme der Zollanmeldung
  61. Art. 61 Hinweis auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung
  62. Art. 62 Kontrollen durch das Bundesamt für Landwirtschaft
  63. Art. 63 Persönliche Gebrauchsgegenstände
  64. Art. 64 Reiseproviant
  65. Art. 65 Freimengen
  66. Art. 66 Gewährung der Freimengen
  67. Art. 67
  68. Art. 68 Pauschalansätze
  69. Art. 69 Zollfreiläden im Flugverkehr
  70. Art. 70 Vorräte für Bordbuffetdienste
  71. Art. 71 Zolltarifarische Einreihung
  72. Art. 72 Präferenzieller Ursprung
  73. Art. 73 Erfordernisse für Zolltarif- und Ursprungsauskünfte
  74. Art. 74 Widerruf der Verbindlichkeit
  75. Art. 75 Zuführungspflichtige Personen
  76. Art. 76 Ausnahmen von der Pflicht zur Benützung der Zollstrassen
  77. Art. 77 Behandlung von Waren im Gewahrsam des BAZG
  78. Art. 78 Dauer des Gewahrsams des BAZG
  79. Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung
  80. Art. 80 Begleitdokumente
  81. Art. 80a Verzicht auf Vorlage eines Ursprungsnachweises
  82. Art. 81 Rechte der anmeldepflichtigen Person vor Abgabe der Zollanmeldung
  83. Art. 82 Vernichtung oder Zerstörung von Waren
  84. Art. 83 Aufgabe zu Gunsten der Bundeskasse
  85. Art. 84 Summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung
  86. Art. 85 Begründung der Berichtigung oder des Rückzugs der Zollanmeldung
  87. Art. 86 Gegenstand der Berichtigung
  88. Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams
  89. Art. 88 Wechsel des Zollverfahrens infolge Irrtums
  90. Art. 89 Änderung der Veranlagung
  91. Art. 90 Beschaurecht bei vorangemeldeten Waren
  92. Art. 91 Mitwirkung bei der Beschau
  93. Art. 92 Veranlagungsverfügung
  94. Art. 93 Provisorische Veranlagung
  95. Art. 94 Aufbewahrungspflichtige Daten und Dokumente
  96. Art. 95 Aufbewahrungspflichtige Personen
  97. Art. 96 Aufbewahrungsdauer
  98. Art. 97 Aufbewahrungsform
  99. Art. 98 Organisatorische Massnahmen und Sicherheitsmassnahmen
  100. Art. 99 Korrektur von Veranlagungsverfügungen
  101. Art. 100 Zugelassene Versenderin oder zugelassener Versender
  102. Art. 101 Zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger
  103. Art. 102 Zugelassene Orte
  104. Art. 103 Bewilligung
  105. Art. 104 Entzug der Bewilligung
  106. Art. 105 Form der Zollanmeldung
  107. Art. 105a Vereinfachte Zollanmeldung
  108. Art. 105b Verpflichtung zur vereinfachten Zollanmeldung
  109. Art. 105c Verzicht auf Veranlagungsverfügung
  110. Art. 106 Zu- oder Abladen an zugelassenen Orten
  111. Art. 107 Anwendungsbereich
  112. Art. 108 Intervention bei angemeldeten Waren
  113. Art. 109 Anwendungsbereich
  114. Art. 110 Intervention bei summarisch angemeldeten Waren
  115. Art. 111 Prüfung der Waren
  116. Art. 112 Intervention bei angemeldeten Waren
  117. Art. 112a Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
  118. Art. 112b Formelle Voraussetzungen
  119. Art. 112c Materielle Voraussetzungen
  120. Art. 112d Einhaltung der Zollvorschriften
  121. Art. 112e Führung der Geschäftsbücher und der Beförderungsunterlagen
  122. Art. 112f Zahlungsfähigkeit
  123. Art. 112g Geeignete Sicherheitsstandards
  124. Art. 112h Antragstellende Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein
  125. Art. 112i Verfahren
  126. Art. 112j Formelle Prüfung des Antrags
  127. Art. 112k Materielle Prüfung des Antrags
  128. Art. 112l Anerkennung anderer Sicherheitsprüfungen
  129. Art. 112m Gutheissung des Antrags
  130. Art. 112n Ablehnung des Antrags
  131. Art. 112o Informationspflicht des AEO
  132. Art. 112p Kontrolle des Geschäftsbetriebs
  133. Art. 112q Kontrolle, Sistierung und Widerruf des AEO-Status
  134. Art. 112r Sistierung des AEO-Status
  135. Art. 112s Widerruf des AEO-Status
  136. Art. 112t
  137. Art. 113 Form der Zollanmeldung
  138. Art. 114 Beschau im Reiseverkehr
  139. Art. 115 Veranlagungsverfügung
  140. Art. 116 Bewilligung
  141. Art. 117 Entzug der Bewilligung
  142. Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein
  143. Art. 119 Landwirtschaftliche Produktionsmittel
  144. Art. 120 Von der Zollgrenze durchschnittene Grundstücke
  145. Art. 121 Geltungsbereich
  146. Art. 122 Unentgeltliche Beförderung
  147. Art. 123 Meldepflicht
  148. Art. 124 Mitwirkungspflicht
  149. Art. 125 Summarische Anmeldung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen im Güterverkehr
  150. Art. 126 Transitverfahren für aufgegebenes Reisegepäck
  151. Art. 127 Geltungsbereich
  152. Art. 128 Unentgeltliche Beförderung
  153. Art. 129 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs
  154. Art. 130 Geltungsbereich
  155. Art. 131 Unentgeltliche Beförderung
  156. Art. 132 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs
  157. Art. 133 Landung und Löschung ausserhalb von Schiffszolllandestellen
  158. Art. 134 Mitwirkungspflicht
  159. Art. 135 Ausnahmen von der Gestellungs- und Anmeldepflicht
  160. Art. 136 Meldung an die Revierzentrale bei Rheinschifffahrt
  161. Art. 137 Transitverfahren bei Rheinschifffahrt
  162. Art. 138 Geltungsbereich
  163. Art. 139 Zollüberwachung und Zollprüfung
  164. Art. 140 Pflichten der Flugplatzhalterin oder des Flugplatzhalters
  165. Art. 141 Mitwirkungspflicht
  166. Art. 142 Landung und Abflug
  167. Art. 143 Gestellen und Anmelden
  168. Art. 144 Transitverfahren
  169. Art. 145–150
  170. Art. 151
  171. Art. 152 Internationaler Transit
  172. Art. 153 Identitätssicherung
  173. Art. 154 Transitfristen
  174. Art. 155 Abschluss des Transitverfahrens
  175. Art. 156 Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer
  176. Art. 157 Ausfuhrfristen
  177. Art. 158 Bewilligung für offene Zolllager
  178. Art. 159 Entzug der Bewilligung
  179. Art. 160 Zulässige Bearbeitungen
  180. Art. 161 Unzulässige Bearbeitungen
  181. Art. 162 Verfahrensbestimmungen
  182. Art. 163 Identitätssicherung
  183. Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel
  184. Art. 165 Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr
  185. Art. 165a Bewilligung für die aktive Veredelung von Milch- und Getreidegrundstoffen
  186. Art. 166 Inhalt der Bewilligung
  187. Art. 167 Veranlagung von Waren zur aktiven Veredelung
  188. Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung
  189. Art. 169 Abfälle und Nebenprodukte
  190. Art. 170 Besonderes Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe
  191. Art. 171 Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr
  192. Art. 172 Inhalt der Bewilligung
  193. Art. 173 Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung
  194. Art. 173a Sitz oder Wohnsitz der Erwerberinnen und Erwerber bei Einlagerungen in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern
  195. Art. 174 Nicht ordnungsgemässer Abschluss des Ausfuhrverfahrens
  196. Art. 175 Bauliche Massnahmen
  197. Art. 176 Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer
  198. Art. 177 Bewilligung für Zollfreilager
  199. Art. 178 Entzug der Bewilligung
  200. Art. 178a Zollanmeldung für sensible Waren
  201. Art. 179 Ausfuhrfristen
  202. Art. 180 Zulässige Bearbeitungen
  203. Art. 181 Unzulässige Bearbeitungen
  204. Art. 182 Pflichten der Lagerhalterin oder des Lagerhalters
  205. Art. 183 Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter, der Untermieterinnen und Untermieter sowie der Einlagererinnen und Einlagerer
  206. Art. 184 Ordentliche Bestandesaufzeichnungen für sensible Waren
  207. Art. 185 Bestandesaufzeichnung je Einlagererin oder je Einlagerer
  208. Art. 186 Verzugszinspflicht
  209. Art. 187 Ausnahme von der Verzugszinspflicht
  210. Art. 188 Vergütungszins
  211. Art. 189 Massgebendes Recht
  212. Art. 190 Barhinterlage
  213. Art. 191 Hinterlegung von Wertpapieren
  214. Art. 192 Sicherstellung bei ZAZ-Konten
  215. Art. 193 Sicherstellung bedingt entstandener Zollforderungen
  216. Art. 194 Höhe der Sicherstellung
  217. Art. 195 Verzicht auf Sicherstellung
  218. Art. 196 Fälligkeit der Zollschuld
  219. Art. 197 General- und Einzelbürgschaft
  220. Art. 198 Festsetzung der Bürgschaftssumme
  221. Art. 199 Eingehen der Bürgschaft
  222. Art. 200 Umfang der Bürgschaft
  223. Art. 201 Überwachung der Bürgschaft
  224. Art. 202 Bescheinigung
  225. Art. 203 Konkurs der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners bzw. der Bürgin oder des Bürgen
  226. Art. 204 Tod der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners bzw. der Bürgin oder des Bürgen
  227. Art. 205 Kündigung der Generalbürgschaft
  228. Art. 206 Ende der Einzelbürgschaft
  229. Art. 207 Aufhebung einer Bürgschaft
  230. Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen
  231. Art. 209 Inhalt
  232. Art. 210 Verfahren
  233. Art. 211 Aufhebung der Sicherstellungsverfügung und Beendigung des Verfahrens
  234. Art. 212 Zweck
  235. Art. 213 Noch nicht fällige Zollforderungen
  236. Art. 214 Gegenstand der Beschlagnahme
  237. Art. 215 Beschlagnahmeverfügung
  238. Art. 216 Verfügungsadressat
  239. Art. 217 Ermittlung der berechtigten Person von gefundenen und beschlagnahmten Waren
  240. Art. 218 Rechtsstellung der berechtigten Person von gefundenen und beschlagnahmten Waren
  241. Art. 219 Folge der Freigabe
  242. Art. 220
  243. Art. 221 Sofortverwertung
  244. Art. 221a Freihandverkauf
  245. Art. 221b Verwendung des Erlöses
  246. Art. 221c Verzicht auf Zollpfandverwertung
  247. Art. 221d Versteigerung und Verwertung von Wertpapieren
  248. Art. 221e Zollkreise, Grenzwachtregionen sowie Funktionen und Grade des Grenzwachtkorps
  249. Art. 221f Verbindungsleute im Ausland
  250. Art. 222 Durchsuchung von Fahrzeugen und Behältnissen
  251. Art. 223 Sicherstellung
  252. Art. 223a
  253. Art. 224 Anhalten
  254. Art. 225 Körperliche Durchsuchung und körperliche Untersuchung
  255. Art. 226 Kontrolle und Festhalten der Identität
  256. Art. 227 Waffen und andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel
  257. Art. 228 Bewaffnung des Personals des BAZG ausserhalb des Grenzwachtkorps
  258. Art. 229 Grundsätze für den Einsatz von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln
  259. Art. 229a Aufbewahrung und Einzug von Waffen
  260. Art. 230 Erste Hilfe
  261. Art. 231 Voraussetzungen für die Anwendung von Zwang
  262. Art. 232 Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch
  263. Art. 233 Erforderliche Eignung für das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen
  264. Art. 234 Internationale Amtshilfe
  265. Art. 235 Höhere Berufsbildung
  266. Art. 236 Fotografier- und Filmverbot
  267. Art. 237 Zollwiderhandlungen bei einer schweizerischen Zollstelle im Ausland
  268. Art. 238 Verfügung über die Leistungspflicht
  269. Art. 239 Feststellungsverfügung
  270. Art. 240 Aufdeckung des Bannbruchs nach der Zollveranlagung
  271. Art. 240a Ordnungswidrigkeiten
  272. Art. 240b Zuständigkeiten
  273. Art. 241 Änderung von Anhängen, Anlagen und Beilagen völkerrechtlicher Verträge
  274. Art. 242 Genehmigung von Vereinbarungen über nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen
  275. Art. 242a Vollzugsbestimmungen
  276. Art. 243 Nachforderung des Bundesamtes für Landwirtschaft
  277. Art. 244 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  278. Art. 245 Übergangsbestimmungen zur passiven Veredelung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Grundstoffen
  279. Art. 246 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2012 für die Schweizerische Post und die Konzessionäre
  280. Art. 246a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2015
  281. Art. 247 Inkrafttreten

281 provisions

Art. 179 Ausfuhrfristen

(Art. 65 Abs. 2 ZG) Für die Ausfuhrfristen gilt Artikel 157. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

Art. 180 Zulässige Bearbeitungen

(Art. 65 Abs. 3 ZG) 1 Zulässig sind Bearbeitungen, die der Erhaltung der Ware während ihrer Lagerung dienen, sowie das Besichtigen, Untersuchen, Umpacken, Teilen, Sortieren, Entfernen der äusseren Verpackung und Entnehmen von Mustern und Proben. 2 Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen weitergehende Bearbeitungen und Ausbesserungen im Sinne von Artikel 40 Buchstaben b und d bewilligen. 3 Für Waren, die nicht für den zollrechtlich freien Verkehr bestimmt sind, richtet sich die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung nach den Bestimmungen des Veredelungsverkehrs.

Art. 181 Unzulässige Bearbeitungen

(Art. 65 Abs. 3 ZG) 1 Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die: a. eine Täuschungsgefahr schaffen; oder b. zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen können. 2 Das BAZG kann die Bearbeitung und Ausbesserung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im In- und Ausland gefährden könnten, verbieten.

Art. 182 Pflichten der Lagerhalterin oder des Lagerhalters

(Art. 66 Abs. 1 ZG) 1 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss ein Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter und der Untermieterinnen und Untermieter von Räumlichkeiten im Zollfreilager sowie der Einlagererinnen und Einlagerer führen. 2 Sie oder er muss zudem für sensible Waren eine Bestandesaufzeichnung führen. Die sensiblen Waren sind in Anhang 2 aufgeführt. Siehe auch die UeB der Änd. vom 18. Nov. 2015 am Schluss dieses Textes.

Art. 183 Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter, der Untermieterinnen und Untermieter sowie der Einlagererinnen und Einlagerer

(Art. 66 Abs. 1 und 2 ZG) 1 Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten: a. Namen, Adressen und Geschäftszweig der Mieterinnen und Mieter und der Untermieterinnen und Untermieter von Räumlichkeiten im Zollfreilager sowie der Einlagererinnen und Einlagerer; b. Zustelldomizil in der Schweiz, sofern sich der Sitz oder Wohnsitz dieser Personen im Ausland befindet; c. Name und Adresse der Person, die die Bestandesaufzeichnung führt. 1bis Es muss elektronisch geführt werden. 2 Auf Verlangen muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter dem BAZG das Verzeichnis unverzüglich in elektronischer Form einreichen. Das BAZG bezeichnet den Minimalstandard für das Dateiformat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

Art. 184 Ordentliche Bestandesaufzeichnungen für sensible Waren

(Art. 66 Abs. 1 ZG) 1 Die Bestandesaufzeichnung muss folgende Angaben enthalten: a. Art des vorangegangenen Zolldokuments mit dem Datum der Annahme, der ausstellenden Zollstelle und der Nummer; b. Datum der Einlagerung; c. Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers der eingelagerten Waren; d. Herkunftsland oder für Ausfuhrwaren das Bestimmungsland; e. Warenbezeichnung; f. Angaben, die für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; g. besondere Mass- und Gewichtseinheiten sowie Identitätsmerkmale je nach Art der eingelagerten Ware, wie Stückzahl, Dimensionen, Karat, Fabrikationsnummern; h. Wert der eingelagerten Ware; i. Art des nachfolgenden Zolldokuments mit dem Datum der Annahme, der ausstellenden Zollstelle und der Nummer; j. Zeichen, Nummern, Anzahl der Verpackungsstücke; k. Rohmasse und Eigenmasse; das BAZG kann auf Gesuch hin die Lagerhalterin oder den Lagerhalter von der Pflicht entbinden, die Rohmasse oder die Eigenmasse zu erfassen; l. vorangegangener Ursprungsnachweis; m. gegebenenfalls Gemeinschaftscharakter T-2 im Sinne des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren; n. Behandlungen, denen die Waren unterzogen werden; o. Lagerplatz; p. Datum der Auslagerung; q. Name und Adresse der ursprünglichen Einlagererin oder des ursprünglichen Einlagerers, wenn die Ware innerhalb eines Zollfreilagers von einer anderen Einlagererin oder einem anderen Einlagerer zur Lagerung übernommen wird. 2 Sie muss elektronisch geführt werden. 3 Aus der Bestandesaufzeichnung muss jederzeit der gegenwärtige Bestand der im Zollfreilager befindlichen sensiblen Waren ersichtlich sein. Auf Verlangen des BAZG muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter die Bestandesaufzeichnung unverzüglich vorlegen. 3bis Auf Verlangen muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter dem BAZG die Bestandesaufzeichnung einreichen. Das BAZG bezeichnet die Form und den Minimalstandard für das Dateiformat. 4 Führt die Lagerhalterin oder der Lagerhalter die Bestandesaufzeichnungen nicht oder nicht ordnungsgemäss oder kann sie oder er die Bestandesaufzeichnung nicht unverzüglich vorlegen, so werden die Räumlichkeiten unter Verschluss gelegt und weitere Ein- oder Auslagerungen bis zum Vorliegen einer ordnungsgemäss geführten Bestandesaufzeichnung untersagt. 5 Die Absätze 1–4 gelten auch für Einlagererinnen oder Einlagerer, sofern diesen die Pflicht Bestandesaufzeichnungen zu führen, obliegt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). SR 0.631.242.04 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

Art. 185 Bestandesaufzeichnung je Einlagererin oder je Einlagerer

(Art. 66 Abs. 1 ZG) Die Bestandesaufzeichnung für sensible Waren ist je Einlagererin oder je Einlagerer zu führen. Werden Waren derselben Einlagererin oder desselben Einlagerers in mehreren Räumlichkeiten eingelagert, so kann eine Bestandesaufzeichnung je Räumlichkeit geführt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

Art. 186 Verzugszinspflicht

(Art. 74 Abs. 1 ZG) 1 Die Verzugszinspflicht beginnt: a. bei der Bezahlung über das zentralisierte Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ): mit dem Ablauf einer allenfalls eingeräumten Zahlungsfrist; b. bei bedingt festgesetzten Zollforderungen, die endgültig geschuldet und nicht durch Barhinterlage sichergestellt worden sind: ab dem Zeitpunkt der Annahme der ersten Zollanmeldung; c. bei der nachträglichen Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Zollabgaben: mit dem Datum der Rückerstattung; d. in den übrigen Fällen: ab dem massgebenden Zeitpunkt nach Artikel 69 ZG. 2 Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Beschwerdeverfahrens und bei Ratenzahlungen.

Art. 187 Ausnahme von der Verzugszinspflicht

(Art. 74 Abs. 2 ZG) 1 Das EFD regelt, bis zu welchem Betrag kein Verzugszins erhoben wird. 2 Das BAZG kann auf Gesuch hin auf die Erhebung des Verzugszinses verzichten, wenn die Zahlung auf Grund der Verhältnisse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde.

Art. 188 Vergütungszins

(Art. 74 Abs. 3 ZG) 1 Als zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht rückerstattete Beträge gelten Beträge, die nicht dem Zollrecht entsprechend erhoben worden sind. 2 Das EFD regelt, bis zu welchem Betrag kein Vergütungszins ausgerichtet wird. 3 Kein Vergütungszins wird ausbezahlt: a. bei ausländischen Rückwaren; b. bei Rückerstattungen beim Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung; c. bei der Sicherstellung durch Bürgschaft von bedingt festgesetzten Zollforderungen im:1. Transitverfahren, 2. Zolllagerverfahren bei Lagern für Massengüter, 3. Verfahren der vorübergehenden Verwendung; d. bei der Rückerstattung von Barhinterlagen, ausgenommen solcher bei provisorischen Veranlagungen von Amtes wegen durch das BAZG.

Art. 189 Massgebendes Recht

Soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, gilt Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006. SR 611.01

Art. 190 Barhinterlage

(Art. 76 Abs. 1 ZG) 1 Die Barhinterlage erfolgt in der Regel in Schweizerfranken. 2 Das BAZG kann ausländische Währungen als Barhinterlage entgegennehmen. Es legt die Voraussetzungen dafür fest.

Art. 191 Hinterlegung von Wertpapieren

(Art. 76 Abs. 1 ZG) 1 Das BAZG kann folgende Wertpapiere als Sicherheit anerkennen: a. Anleihen des Bundes; b. Kassenobligationen von Schweizer Banken; c. an der Schweizer Börse kotierte Obligationen in Schweizerfranken von inländischen Schuldnerinnen und Schuldnern. 2 Die Hinterlegung erfolgt bei der Schweizerischen Nationalbank. 3 Die hinterlegende Person bleibt verpflichtet, die hinterlegten Wertpapiere hinsichtlich Verfall, Auslosung oder Rückzahlung zu überwachen und alle erforderlichen Massnahmen zur Werterhaltung und zur Einkassierung verfallener Beträge zu treffen. Müssen ihr zu diesem Zweck die hinterlegten Wertpapiere herausgegeben werden, so ist eine neue Sicherheit zu leisten. 4 Das BAZG überprüft periodisch, ob die hinterlegten Wertpapiere noch der Höhe der erforderlichen Sicherheit entsprechen. Verlieren die hinterlegten Wertpapiere während der Aufbewahrungsfrist an Wert, so setzt sie eine Frist zur Leistung einer neuen Sicherheit. Wird keine neue Sicherheit geleistet, so werden die Wertpapiere verwertet.

Art. 192 Sicherstellung bei ZAZ-Konten

(Art. 76 ZG) Inhaberinnen und Inhaber von ZAZ-Konten müssen eine pauschale Sicherheit leisten, die 50 Prozent der durchschnittlichen Zollabgaben von zwei Wochen entspricht.

Art. 193 Sicherstellung bedingt entstandener Zollforderungen

(Art. 76 ZG) Eine Sicherheitsleistung ist in den folgenden Verfahren erforderlich: a. Transitverfahren; b. Zolllagerverfahren bei Lagern für Massengüter; c. Verfahren der vorübergehenden Verwendung.

Art. 194 Höhe der Sicherstellung

(Art. 76 Abs. 4 ZG) 1 Die Sicherheit beträgt: a. bei Lagern von Massengüter: 100 Prozent der Zollabgaben; abis. für den AEO: höchstens 10 Prozent der Zollabgaben; b. in den übrigen Fällen: mindestens 25 Prozent der Zollabgaben. 2 Bei internationalen Transiten richtet sich die Höhe der Sicherheit nach den völkerrechtlichen Verträgen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

Art. 195 Verzicht auf Sicherstellung

(Art. 76 Abs. 4 ZG) 1 Keine Sicherheitsleistung ist erforderlich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 34 Absatz 2bis , im Nichterhebungsverfahren im Verfahren der aktiven Veredelung und im Verfahren der passiven Veredelung. 2 Das BAZG entscheidet, ob in weiteren Fällen auf die Sicherstellung verzichtet werden kann. Heute: nach Art. 34 Abs. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

Art. 196 Fälligkeit der Zollschuld

(Art. 76 ZG) 1 Wird die durch Hinterlegung von Wertpapieren sichergestellte Zollschuld fällig, so kann das BAZG der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner unter genauer Angabe des Forderungsbetrages eine Zahlungsfrist einräumen. 2 Bezahlt die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb dieser Frist, so werden ihr oder ihm die hinterlegten Wertpapiere zurückgegeben. 3 Erfolgt die Zahlung nicht oder nicht fristgerecht, so werden die Wertpapiere verwertet.

Art. 197 General- und Einzelbürgschaft

(Art. 77 Abs. 1 ZG) 1 Als General- oder Einzelbürgin oder -bürge kann anerkannt werden: a. eine unter der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht stehende Bank mit Sitz in der Schweiz; oder b. eine unter Bundesaufsicht stehende Versicherung mit Sitz in der Schweiz. 2 Das BAZG kann als Einzelbürgin oder Einzelbürgen eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz oder ausnahmsweise eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz anerkennen, die erwiesenermassen in der Lage ist, für eine einzelne Zollforderung zu haften. 3 Es kann verlangen, dass die Zollbürgschaft durch mehrere Personen geleistet wird. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

Art. 198 Festsetzung der Bürgschaftssumme

(Art. 77 Abs. 2 ZG) Das BAZG setzt den Höchstbetrag der Haftung (Bürgschaftssumme) fest.

Art. 199 Eingehen der Bürgschaft

(Art. 77 Abs. 2 ZG) 1 Die Bürgschaft gilt nur als rechtsgültig eingegangen, wenn die Bürgin oder der Bürge das amtliche Bürgschaftsformular unterzeichnet hat. 2 Bei juristischen Personen richtet sich die Befugnis zum Eingehen der Bürgschaft nach der Zeichnungsberechtigung.

Art. 200 Umfang der Bürgschaft

(Art. 77 ZG) Die Bürgin oder der Bürge haftet für: a. Zollabgaben und Zinsen; b. Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; c. Bussen; d. Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.

Art. 201 Überwachung der Bürgschaft

(Art. 77 ZG) 1 Das BAZG überwacht die finanzielle Situation der Bürgin oder des Bürgen. 2 Es trifft die erforderlichen Massnahmen, wenn Anzeichen bestehen, dass die Bürgin oder der Bürge nicht in der Lage ist, der eingegangenen finanziellen Verpflichtung nachzukommen. 3 Es kann die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner auffordern, die Bürgschaftssumme zu erhöhen, wenn: a. die Bürgschaftssumme die gesamten Forderungen nach Artikel 200 nicht deckt; oder b. die verbleibende Bürgschaftssumme als ungenügend erscheint. 4 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner kann an Stelle der Erhöhung der Bürgschaftssumme eine andere zulässige Sicherheit leisten. 5 Bis zur Erhöhung der Bürgschaftssumme oder der Sicherheitsleistung kann das ZAZ-Konto gesperrt werden.

Art. 202 Bescheinigung

(Art. 78 Abs. 1 ZG) Die Bescheinigung gibt den bezahlten Betrag und die Zollforderung an, auf welche sich die Zahlung bezieht.

Art. 203 Konkurs der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners bzw. der Bürgin oder des Bürgen

(Art. 78 ZG) 1 Das BAZG meldet die Zollforderungen der Konkursverwaltung an, wenn: a. gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner der Konkurs eröffnet wird; oder b. gegenüber der Bürgin oder dem Bürgen der Konkurs eröffnet wird und gegenüber dieser Person Zollforderungen bestehen. 2 Verzichtet das BAZG auf die Anmeldung nach Absatz 1 Buchstabe a, so verlangt es von der Bürgin oder vom Bürgen die vollständige Bezahlung der Zollschuld. Es stellt der Bürgin oder dem Bürgen eine entsprechende Bescheinigung aus, die als Forderungstitel im Konkursverfahren dient. 3 Bei Konkurs der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners endet die Bürgschaft nicht.

Art. 204 Tod der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners bzw. der Bürgin oder des Bürgen

(Art. 78 ZG) 1 Stirbt die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner, so fordert das BAZG die Bürgin oder den Bürgen zur Zahlung der Forderung nach Artikel 200 Buchstaben a, b und d auf und meldet die Forderung bei der Errichtung des Erbschaftsinventars an. 2 Stirbt die Bürgin oder der Bürge, so geht die Bürgschaftsverpflichtung auf die Erben über. Das BAZG meldet die Forderung nach Artikel 200 Buchstaben a, b und d bei der Errichtung des Erbschaftsinventars an.

Art. 205 Kündigung der Generalbürgschaft

(Art. 79 Abs. 2 ZG) Wird eine Generalbürgschaft gekündigt, so orientiert das BAZG die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner darüber und fordert sie oder ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Sicherheit zu leisten.

Art. 206 Ende der Einzelbürgschaft

(Art. 79 Abs. 1 ZG) Eine Einzelbürgschaft endet mit: a. der vollständigen Bezahlung der Forderung; b. der Vollstreckung und der vollständigen Deckung der Forderung; c. der Zollpfandverwertung und der vollständigen Deckung der Forderung; d. dem Erlass der Forderung; e. der Verjährung der Forderung.

Art. 207 Aufhebung einer Bürgschaft

(Art. 79 Abs. 3 ZG) 1 Das BAZG hebt eine General- oder eine Einzelbürgschaft namentlich auf, wenn: a. die Bürgin oder der Bürge die für das Eingehen der Bürgschaft erforderliche Eigenschaft verliert; b. die Bürgin oder der Bürge den Sitz oder Wohnsitz ins Ausland verlegt; c. die Bürgin oder der Bürge nicht in der Lage ist, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, oder wenn gegenüber ihr oder ihm der Konkurs eröffnet worden ist; oder d. die Erben der Bürgin oder des Bürgen nicht in der Lage sind, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 2 Es fordert die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Sicherheit zu leisten. 3 Wird innerhalb der gesetzten Frist keine Sicherheit geleistet, so erlässt das BAZG gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner eine Sicherstellungsverfügung oder leitet die Schuldbetreibung ein.

Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen

(Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) 1 Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: a. Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; b. Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. 2 Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht.

Art. 209 Inhalt

(Art. 81 ZG) Die Sicherstellungsverfügung muss enthalten: a. Angabe, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAZG, die Gläubigerin ist; b. Name und Adresse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners; c. Forderung, für welche die Sicherstellung verlangt und gegebenenfalls der Arrest gelegt wird, sowie deren Höhe; d. Rechtsgrund der Sicherstellung; e. Hinweis, in welcher Form und für welchen Betrag Sicherheit zu leisten ist; f. genaue Bezeichnung der mit Arrest zu belegenden Gegenstände und des Orts, an dem sich diese befinden (Arrestort); g. Frist zur Leistung der Sicherheit; h. für die Entgegennahme der Sicherheit zuständige Stelle; i. Hinweis, dass sich die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht des BAZG nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 richten; j. Rechtsmittelbelehrung. SR 170.32

Art. 210 Verfahren

(Art. 81 ZG) 1 Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an: a. die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner; b. das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Betreibungsamt am Arrestort. 2 Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. 3 Das BAZG stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren. 4 Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG sind anwendbar. 5 In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar. SR 281.1

Art. 211 Aufhebung der Sicherstellungsverfügung und Beendigung des Verfahrens

(Art. 81 ZG) 1 Das BAZG hebt die Sicherstellungsverfügung und einen allfälligen Arrest auf, wenn die erforderliche Sicherheit geleistet worden ist. Es informiert das zuständige Betreibungsamt am Arrestort über die Aufhebung. 2 Wird eine gegen die Sicherstellungsverfügung eingereichte Beschwerde gutgeheissen, so fallen Arrest und Betreibung dahin.

Art. 212 Zweck

(Art. 82 ZG) 1 Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen. 2 Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.

Art. 213 Noch nicht fällige Zollforderungen

(Art. 76 Abs. 2 und 82 ZG) Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: a. Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; b. Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht im vollem Umfang bekannt ist.

Art. 214 Gegenstand der Beschlagnahme

(Art. 83 ZG) 1 Die Beschlagnahme kann auch erfolgen für Waren oder Sachen: a. für die Eigentums- oder Pfandansprüche Dritter bestehen; oder b. die nach Massgabe des Schuldbetreibungsrechtes gepfändet, mit Arrest belegt oder in eine Konkursmasse einbezogen wurden. 2 Sind die Dritten bekannt, so setzt das BAZG sie von der Beschlagnahme in Kenntnis.

Art. 215 Beschlagnahmeverfügung

(Art. 83 ZG) Das BAZG protokolliert und verfügt die Beschlagnahme eines Zollpfands. Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 216 Verfügungsadressat

(Art. 83 Abs. 2 ZG) Adressatin oder Adressat der Beschlagnahmeverfügung ist die Person, in deren Besitz oder Gewahrsam sich die zu beschlagnahmende Ware oder Sache befindet.

Art. 217 Ermittlung der berechtigten Person von gefundenen und beschlagnahmten Waren

(Art. 83 Abs. 3 ZG) 1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer gefundenen und beschlagnahmten Ware gilt als berechtigte Person. 2 Das BAZG ermittelt die berechtigte Person durch sachdienliche Nachforschungen. 3 Kann die berechtigte Person nicht ermittelt werden, so erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. Darin wird die berechtigte Person aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ihren Rechtsanspruch geltend zu machen. 4 Der Aufwand zur Ermittlung der berechtigten Person muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der Ware stehen. Auf die Ermittlung der berechtigten Person kann dann verzichtet werden, wenn der Wert der Ware 1000 Franken nicht übersteigt. 5 Wird auf die Ermittlung verzichtet oder ist diese erfolglos, so wird die Ware verwertet.

Art. 218 Rechtsstellung der berechtigten Person von gefundenen und beschlagnahmten Waren

(Art. 83 Abs. 3 ZG) 1 Die berechtigte Person einer gefundenen und beschlagnahmten Ware muss ihr Recht daran nachweisen. 2 Hält das BAZG den Nachweis nicht für erbracht, so setzt es der berechtigten Person eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Rechts mit einer Klage beim zuständigen Zivilgericht. 3 Ist streitig, welcher von mehreren berechtigten Personen die Ware zurückzugeben sei, kann sich das BAZG durch gerichtliche Hinterlegung befreien. 4 Die oder der vom BAZG anerkannte Eigentümerin oder Eigentümer übernimmt die alleinige Verantwortung gegenüber einer allfällig besser berechtigten Person. Die Ware wird ihr oder ihm nur gegen Ausstellung einer entsprechenden Verpflichtung ausgehändigt. 5 Die berechtigte Person einer gefundenen und beschlagnahmten Ware kann innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Ermittlung oder Veröffentlichung der Bekanntmachung Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung einreichen. 6 Sie muss den auf der Ware geschuldeten Zollbetrag bezahlen sowie die Kosten der Beschlagnahme, der Ermittlung, der Bekanntmachung und der Aufbewahrung tragen.

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