(Art. 12 Abs. 2 ZG)
1 Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren durch inländische Waren ersetzt werden. Die inländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die ins Zollgebiet verbrachten Waren sein.
2 Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:
a. die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird;
b. keine Einfuhrregelungen des Bundes umgangen werden können; und
c. ihm kein anderes überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.
3 Die inländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden, an dem das BAZG die aktive Veredelung bewilligt hat.
Art. 42 Nämlichkeitsverkehr
(Art. 12 Abs. 1 ZG)
1 Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt werden.
2 Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt.
3 Das BAZG schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind.
4 Im Nämlichkeitsverkehr legt das BAZG in der Bewilligung für die aktive Veredelung Auflagen zur Kontrolle fest. Es kann namentlich die getrennte Lagerung und Verarbeitung der ins Zollgebiet verbrachten Waren vorschreiben.
Art. 43 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe
(Art. 12 Abs. 3 ZG)
1 Als landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe nach Artikel 12 Absatz 3 ZG gelten im Zollgebiet produzierte verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bezeichnet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe, für welche die Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 ZG zur Gewährung des aktiven Veredelungsverkehrs generell erfüllt sind. Auf diese Waren ist der Äquivalenzverkehr anwendbar.
SR 910.1
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
Art. 44 Vernichtung im Zollgebiet oder Änderung des Verwendungszwecks
(Art. 12 Abs. 4 ZG)
1 Für Waren, die im Zollgebiet vernichtet werden sollen, gewährt das BAZG:
a. Zollrückerstattung, wenn die Waren nach dem Rückerstattungsverfahren veranlagt worden sind;
b. Zollbefreiung, wenn die Waren nach dem Nichterhebungsverfahren veranlagt worden sind.
2 Das BAZG kann vorschreiben, dass die Vernichtung durch eine Zollstelle überwacht wird.
3 Bei Waren, die nicht unbedingt vernichtet werden müssen, kann die zollpflichtige Person beantragen, dass die Waren im Zollgebiet zur Tierfütterung, zur Düngung oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. In diesen Fällen gewährt das BAZG Zollermässigung. Im Gesuch muss die Verwendung der Ware nachgewiesen werden.
4 Das Gesuch um Zollrückerstattung, Zollbefreiung oder Zollermässigung muss innerhalb der festgesetzten Frist für die Wiederausfuhr der Waren und vor der Vernichtung oder der Verwendung der Waren im Zollgebiet, die zur Vernichtung vorgesehen waren, bei der Oberzolldirektion oder einer von dieser bezeichneten Zollstelle eingereicht werden.
Art. 45 Begriffe
(Art. 13 und 60 ZG)
Die Begriffe nach Artikel 40 gelten auch für den passiven Veredelungsverkehr.
Art. 46 Äquivalenzverkehr
(Art. 13 Abs. 2 ZG)
1 Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren durch ausländische Waren ersetzt werden. Die ausländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die aus dem Zollgebiet verbrachten Waren sein.
2 Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:
a. die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird;
b. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3 Die ausländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet verbracht werden, an dem das BAZG die passive Veredelung bewilligt hat.
Art. 47 Nämlichkeitsverkehr
(Art. 13 Abs. 1 ZG)
1 Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht werden.
2 Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt.
3 Das BAZG schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind.
4 Im Nämlichkeitsverkehr kann das BAZG die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung davon abhängig machen, dass die ausländische Auftragnehmerin oder der ausländische Auftragnehmer über eine Bewilligung der ausländischen Zollbehörde für eine aktive Veredelung im Nämlichkeitsverkehr verfügt.
Art. 48 Zollbefreiung für Veredelungserzeugnisse
(Art. 13 Abs. 1 und 2 ZG)
Das BAZG gewährt für die ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisse Zollbefreiung.
Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts
(Art. 13 Abs. 3 ZG)
1 Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt das BAZG die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.
2 Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
3 Das BAZG berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:
a. Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;
b. Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder
c. Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.
4 Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.
Art. 50 Wirtschaftliche Notwendigkeit
(Art. 14 Abs. 2 ZG)
Eine wirtschaftliche Notwendigkeit im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 ZG ist gegeben, wenn:
a. sich die wirtschaftliche Auswirkung der Zollerleichterung als bedeutend genug erweist; und
b. die wertmässige Zollbelastung des ins Inland verbrachten Rohprodukts gemessen am Fertigfabrikat unverhältnismässig hoch ist.
Art. 51 Verwendungsverpflichtung
(Art. 14 Abs. 1 ZG)
1 Wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen will, muss vor der ersten Zollanmeldung bei der Oberzolldirektion eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen.
2 Spätestens 20 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen entscheidet die Oberzolldirektion, ob sie die Verwendungsverpflichtung genehmigt, und teilt gegebenenfalls eine Verpflichtungsnummer zu.
Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
Art. 52 Zollanmeldung
(Art. 14 Abs. 1 ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung:
a. die Anwendung eines reduzierten Zollansatzes beantragen; und
b. die Verpflichtungsnummer derjenigen Person angeben, der die Ware nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr direkt zugeführt wird.
2 Die Oberzolldirektion kann die Angabe der Verpflichtungsnummer einer anderen Person bewilligen, wenn besondere logistische oder geschäftliche Verhältnisse es erfordern.
Art. 53 Verwendung der zu einem reduzierten Zollansatz veranlagten Waren
(Art. 14 Abs. 1 ZG)
1 Waren, die für eine bestimmte Verwendung zu einem reduzierten Zollansatz veranlagt werden, müssen:
a. von der Person, welche die entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden; oder
b. von einem Dritten im Auftrag der Person, welche die entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden.
2 Sie können unverändert einem Dritten zur Verwendung gemäss der entsprechenden Verwendungsverpflichtung weitergegeben werden. Die Person, die die Waren weitergibt, muss den Dritten über deren Verwendung in Kenntnis setzen.
Art. 54 Kontroll- und Sicherungsmassnahmen
(Art. 14 ZG)
Das EFD regelt die Kontroll- und Sicherungsmassnahmen zur Einhaltung des Verwendungszweckes sowie die Zollanmeldung und die Nachentrichtung oder Rückerstattung von Zollabgaben bei der Änderung des Verwendungszweckes nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 ZG.
Art. 55 Pflicht zur neuen Zollanmeldung
(Art. 15 Abs. 2 ZG)
Wer über nach Artikel 7 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG) auf Handelsstufe noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse verfügt, muss für diese Erzeugnisse eine neue Zollanmeldung einreichen.
SR 916.121.10
Art. 56 Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz
(Art. 15 Abs. 2 ZG)
1 Von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz nach Artikel 15 ZG ist die anmeldepflichtige Person befreit, soweit ihr die vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Artikel 7a VEAGOG an die ihr zugeteilten Zollkontingentsanteile angerechnet werden.
2 Die anmeldepflichtige Person muss eine allfällige Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz in der Zollanmeldung beantragen. Sie muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung die schriftliche Bestätigung einreichen, dass ihr Zollkontingentsanteil entsprechend reduziert wurde. Diese Bestätigung wird über die gesicherte Internetanwendung ausgestellt.
SR 916.121.10
Art. 57 Zusätzliche Angaben bei der Zollanmeldung
(Art. 15 Abs. 2 ZG)
1 Mit der Zollanmeldung muss zusätzlich eine Übersicht über die einzelnen Lagerorte der zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode nach Artikel 7 VEAGOG auf Handelsstufe noch vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit genauer Ortsangabe, Warenbezeichnung, Zolltarifnummer und Eigenmasse eingereicht werden.
2 …
SR 916.121.10
Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6265).
Art. 58 Liste der an Dritte gelieferten Waren
(Art. 15 Abs. 2 ZG)
1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer GEB muss dem BAZG auf Verlangen alle an Dritte gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse auflisten, die sie oder er innerhalb der freien Periode vor dem entsprechenden Zeitpunkt nach Artikel 7 Absatz 1 VEAGOG eingeführt hat.
2 Die Liste muss folgende Angaben enthalten:
a. Warenbezeichnung;
b. Zolltarifnummer;
c. Eigenmasse;
d. Name und Adresse der Abnehmerin oder des Abnehmers.
SR 916.121.10
Art. 59 Frist für die Zollanmeldung
(Art. 15 Abs. 2 ZG)
Für noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 7 VEAGOG muss die Zollanmeldung über den gesicherten Internetzugang bei der Oberzolldirektion bis spätestens 24 Uhr am zweiten Tag nach dem entsprechenden Zeitpunkt nach Artikel 7 Absatz 1 VEAGOG eingehen. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, muss die Zollanmeldung bis 08 Uhr des folgenden Werktags bei der Oberzolldirektion eingehen.
Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6265).
SR 916.121.10
Art. 60 Annahme der Zollanmeldung
(Art. 15 Abs. 2 und 33 Abs. 2 ZG)
Zollanmeldungen, die fristgerecht und vollständig bei der Oberzolldirektion eintreffen, gelten als angenommen im Sinne von Artikel 33 ZG.
Art. 61 Hinweis auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung
(Art. 15 Abs. 2 ZG)
Wer landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind, einem Dritten weitergibt, muss diesen schriftlich auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung nach Artikel 55 hinweisen.
Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6265).
Art. 62 Kontrollen durch das Bundesamt für Landwirtschaft
(Art. 15 Abs. 2 ZG)
1 Das BAZG kann für Kontrollen am Domizil von anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 55 das Bundesamt für Landwirtschaft beiziehen.
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft kann dabei die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug von Artikel 15 ZG von Bedeutung sein können.
3 Es übermittelt die Ergebnisse der Kontrolle dem BAZG zum Vollzug.
Art. 63 Persönliche Gebrauchsgegenstände
(Art. 16 Abs. 1 ZG)
1 Zollfrei sind persönliche Gebrauchsgegenstände nach Anhang 1, die in angemessenem Umfang von folgenden Personen eingeführt werden:
a. Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet, sofern sie die Gegenstände bei der Ausreise mitgeführt haben oder sie im Ausland wegen unvorhersehbarer Umstände erwerben und in Gebrauch nehmen mussten; oder
b. Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, sofern sie die Gegenstände nach dem Aufenthalt im Zollgebiet wieder auszuführen gedenken.
2 Zollfrei sind auch persönliche Gebrauchsgegenstände, die sich Personen nach Absatz 1 voraussenden oder nachsenden lassen.
3 Das BAZG kann für neue oder für hohen Einfuhrabgaben unterliegende Gegenstände das Transitverfahren oder das Verfahren der vorübergehenden Verwendung verlangen.
Art. 64 Reiseproviant
(Art. 16 Abs. 1 ZG)
Genussfertige Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke sind in der Menge, die dem Tagesbedarf einer Person entspricht, zollfrei.
Art. 65 Freimengen
(Art. 16 Abs. 1 ZG)
1 Zusätzlich zu den zollfreien Waren nach den Artikeln 63 und 64 sind Waren des Reiseverkehrs zollfrei.
2 Die folgenden Waren sind nur bis zu den nachstehend definierten Höchstmengen zollfrei:
a. Fleisch und Fleischzubereitungen, mit Ausnahme von Wild:
1 kg
b. Butter und Rahm:
1 l/kg
c. Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken:
5 l/kg
d. alkoholische Getränke:
1. mit einem Alkoholgehalt bis 18 % Vol.
5 l, und
2. mit einem Alkoholgehalt von über 18 % Vol.
1 l
e. Tabakfabrikate:
1. Zigaretten/Zigarren/Tabakfabrikate zum Erhitzen
250 Stück, oder
2. andere Tabakfabrikate
250 Gramm, oder
3. nikotinhaltige Erzeugnisse zur Verwendung in elektronischen Zigaretten
250 Milliliter, oder
4. nikotinhaltige Kartuschen
250 Stück, oder
5. elektronische Einwegzigaretten
25 Stück, oder
6. eine anteilmässige Auswahl dieser Erzeugnisse
f. Treibstoffe, die nach Artikel 34 Absatz 2 der
Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996
im Reservekanister eines Fahrzeugs eingeführt werden
25 l
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979).
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der Tabakprodukteverordnung vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 491).
SR 641.611
Art. 66 Gewährung der Freimengen
(Art. 16 Abs. 1 ZG)
1 Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben a–e werden nur für Waren des Reiseverkehrs gewährt, die die reisende Person zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt.
2 Die Freimengen nach den Artikeln 64 und 65 Absatz 2 Buchstaben a–e werden der gleichen Person nur einmal täglich gewährt.
3 Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben d und e werden nur Personen gewährt, die mindestens 17 Jahre alt sind.
4 Die Freimenge nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe f wird pro Fahrzeug gewährt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979).
Art. 67
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979).
Art. 68 Pauschalansätze
(Art. 16 Abs. 1 ZG)
1 Sind bei Waren nach den Artikeln 63–65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.
2 Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben.
3 Das EFD legt die Pauschalansätze fest.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979).
Art. 69 Zollfreiläden im Flugverkehr
(Art. 17 Abs. 1 und 1bis ZG)
1 In Zollfreiläden dürfen folgende Waren zollfrei an ins Zollausland abfliegende oder aus dem Zollausland ankommende Reisende verkauft werden:
a. Spirituosen;
b. Schaumwein;
c. Körperpflege- und Schönheitsmittel;
d. Tabakfabrikate.
2 Die Lagerhaltung richtet sich nach den Bestimmungen über die offenen Zolllager.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1747).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1747).
Art. 70 Vorräte für Bordbuffetdienste
(Art. 17 Abs. 2 ZG)
1 Als Vorräte für Bordbuffetdienste gelten:
a. Esswaren und Getränke für die Verpflegung der Passagiere (Bordvorräte);
b. Waren, die für den Verkauf an Bord bestimmt sind (Bordverkaufswaren).
2 Die Lagerhaltung richtet sich nach den Bestimmungen über die offenen Zolllager.
3 Die Zubereitung von Speisen und Getränken ist erlaubt.
Art. 71 Zolltarifarische Einreihung
(Art. 20 Abs. 1 ZG)
1 Grundlage für die zolltarifarische Einreihung ist Anhang 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG).
2 Zur Auslegung von Anhang 1 ZTG werden die vom BAZG veröffentlichten Erläuterungen zum Zolltarif und Entscheide über Warentarifierungen herangezogen.
SR 632.10
Art. 72 Präferenzieller Ursprung
(Art. 20 Abs. 1 ZG)
Grundlage für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs sind:
a. die in Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008 und in Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 1995 aufgeführten internationalen Abkommen;
b. die Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 2011.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).
SR 632.421.0
SR 632.319
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
SR 946.39
Art. 73 Erfordernisse für Zolltarif- und Ursprungsauskünfte
(Art. 20 Abs. 1 ZG)
1 Die Anfrage zur Erteilung einer verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskunft muss folgende Angaben enthalten:
a. Name und Adresse der anfragenden Person;
b. Zusammensetzung, Herstellungsverfahren, Konstruktion und Funktion der Ware, sofern dies für die zolltarifarische Einreihung notwendig ist; und
c. in Betracht zu ziehende zolltarifarische Einreihung der Ware.
2 Für eine Ursprungsauskunft muss die Anfrage zusätzlich folgende Angaben enthalten:
a. Bestimmungsland oder -gebiet;
b. Ab-Werk-Preis der auszuführenden Ware;
c. Beschreibung der erfolgten Be- oder Verarbeitung, eingesetzte Vormaterialien, deren Ursprung, zolltarifarische Einreihung und Wert sowie weitere für die Bestimmung des Ursprungs nötige Informationen.
3 Erforderliche Muster, Proben, Fotos, Pläne, Kataloge und Fachliteratur sind beizulegen.
4 Das BAZG fordert die anfragende Person bei ungenügend dokumentierten Anfragen auf, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Ist die Anfrage trotz Aufforderung unvollständig, so kann das BAZG auf die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft verzichten.
4bis Das BAZG erteilt die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.
5 Es kann eingereichte Dokumentationen ohne Entschädigungspflicht zurückbehalten.
Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
Art. 74 Widerruf der Verbindlichkeit
(Art. 20 Abs. 5 ZG)
1 Eine schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung, die vom BAZG vor Ablauf der Gültigkeit widerrufen wird, kann von der berechtigten Person noch drei Monate nach der Veröffentlichung oder Inkenntnissetzung verwendet werden, wenn die Person nachweist, dass sie vor dem Widerruf einen rechtsverbindlichen Vertrag über die betreffenden Waren abgeschlossen hat.
2 Absatz 1 findet keine Anwendung bei Rechtsänderungen.
Art. 75 Zuführungspflichtige Personen
(Art. 21 ZG)
Als zuführungspflichtige Personen gelten namentlich:
a. die Warenführerin oder der Warenführer;
b. die mit der Zuführung beauftragte Person;
c. die Importeurin oder der Importeur;
d. die Empfängerin oder der Empfänger;
e. die Versenderin oder der Versender;
f. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
Art. 76 Ausnahmen von der Pflicht zur Benützung der Zollstrassen
(Art. 22 Abs. 3 ZG)
Reisende, die keine Waren ins Zollgebiet verbringen, sind von der Benützung der Zollstrassen befreit, soweit dies die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zulassen.
Art. 77 Behandlung von Waren im Gewahrsam des BAZG
(Art. 24 Abs. 3 ZG)
1 Waren, die im Gewahrsam des BAZG stehen, dürfen in ihrer Art, Menge und Beschaffenheit nicht verändert werden.
2 Mit Bewilligung der Zollstelle sind zulässig:
a. das Anbringen, Entfernen, Ändern und Ersetzen von Verpackungsaufschriften, sofern damit keine Täuschungsgefahr geschaffen wird;
b. das Umpacken, sofern dies zur Behebung von Transportschäden oder zum Schutz der Ware nötig ist.
Art. 78 Dauer des Gewahrsams des BAZG
(Art. 24 Abs. 3 ZG)
Der Gewahrsam des BAZG endet mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle.
Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung
(Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:
a. eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen;
b. Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und
c. die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen;
d. die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird.
2 Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Art. 80 Begleitdokumente
(Art. 25 Abs. 1 ZG)
1 Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2 Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.