Art. 112e Führung der Geschäftsbücher und der Beförderungsunterlagen
(Art. 42a ZG)
Das System zur Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen ermöglicht geeignete sicherheitsrelevante Zollkontrollen, wenn die antragstellende Person:
a. die Geschäftsbücher nach den anerkannten kaufmännischen Grundsätzen nach den Artikeln 662–670 und 957–963 des Obligationenrechts oder nach der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002 führt;
b. ein Buchführungssystem verwendet, in dem alle Geschäftsfälle fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden und das die Zollkontrollen erleichtert;
c. die Bestimmungen betreffend Aufbewahrungsdauer, Aufbewahrungsform, Sicherheitsmassnahmen und Zugriff auf Daten und Dokumente (Art. 96–98) einhält;
d. über eine der Art und Grösse des Unternehmens entsprechende und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignete Verwaltungsorganisation sowie über ein internes Kontrollsystem verfügt, das ermöglicht, Fehler zu verhindern, zu erkennen und zu korrigieren sowie illegale oder nicht ordnungsgemässe Geschäfte zu erkennen;
e. gegebenenfalls über Abläufe für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen im Zusammenhang mit nichtzollrechtlichen Erlassen verfügt, die es ermöglichen, Waren, die solchen Beschränkungen unterworfen sind, von anderen Waren zu unterscheiden;
f. über Abläufe für die Archivierung der Daten und Dokumente des Unternehmens und für den Schutz vor Verlust verfügt;
g. sicherstellt, dass das BAZG informiert wird, wenn im Unternehmen Unsicherheit darüber besteht, wie eine Vorschrift anzuwenden ist;
h. informationstechnische Schutzmassnahmen ergriffen hat, mit denen das Computersystem des Unternehmens vor unbefugtem Eindringen geschützt und dessen Daten gesichert werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
SR 220
SR 221.431
Art. 112f Zahlungsfähigkeit
(Art. 42a ZG)
Die Zahlungsfähigkeit gilt als nachgewiesen, wenn die antragstellende Person:
a. für die drei Jahre vor der Antragstellung eine gesicherte finanzielle Lage belegen kann, die es ihr unter Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, die übernommenen Pflichten zu erfüllen;
abis. während drei Jahren vor der Antragstellung die geschuldeten Zölle und alle anderen geschuldeten Steuern, Abgaben und Gebühren entrichtet hat;
b. während drei Jahren vor der Antragstellung kein Gesuch um einen Nachlassvertrag im Sinne von Artikel 293 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gestellt hat und wenn gegen sie keine Konkursbegehren im Sinne der Artikel 166 und 190–193 SchKG gestellt worden sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
SR 281.1
Art. 112g Geeignete Sicherheitsstandards
(Art. 42a ZG)
Die Sicherheitsstandards gelten als geeignet, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Keine der Personen nach Artikel 112d hat während drei Jahren vor der Antragstellung eine schwere strafrechtliche Widerhandlung oder wiederholte strafrechtliche Widerhandlungen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen.
b. Die Gebäude, in denen die vom AEO-Status erfassten Vorgänge abgewickelt werden, sind so gebaut, dass ein unrechtmässiges Betreten nicht möglich ist und die Gebäude Schutz vor unrechtmässigem Eindringen bieten.
c. Es bestehen Massnahmen, die den unbefugten Zugang zu Büroräumlichkeiten, Versandbereichen, Verladerampen, Frachträumen und anderen relevanten Orten verhindern.
d. Es bestehen Massnahmen beim Warenumschlag, die vor dem Einbringen, dem Austausch und dem Verlust von Materialien sowie vor Manipulationen an den Ladeeinheiten schützen.
e. Es bestehen Massnahmen, die es ermöglichen, in der internationalen Lieferkette die Handelspartner eindeutig als sicher zu identifizieren.
f. Sie überprüft ihre Angestellten, die in einem sicherheitsrelevanten Bereich tätig sind, regelmässig daraufhin, ob diese ein Sicherheitsrisiko darstellen.
g. Sie hat gegenüber den von ihr beigezogenen Dienstleisterinnen und Dienstleistern geeignete Sicherheitsmassnahmen getroffen.
h. Sie stellt sicher, dass die Angestellten nach Buchstabe f regelmässig in Sicherheitsfragen geschult werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Art. 112h Antragstellende Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein
(Art. 42a ZG)
1 Antragstellende Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein müssen die Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts einhalten.
2 Die entsprechenden Bestimmungen sind in Anhang 5 aufgeführt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Art. 112i Verfahren
(Art. 42a ZG)
1 Der Antrag auf Verleihung des AEO-Status muss mit dem offiziellen Formular beim BAZG eingereicht werden.
2 Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigelegt werden:
a. der vollständig ausgefüllte Fragebogen des BAZG;
b. weitere Unterlagen, welche das BAZG für die Prüfung des Antrags als notwendig erachtet.
3 Das BAZG veröffentlicht die Liste der erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 Buchstabe b in geeigneter Weise.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Art. 112j Formelle Prüfung des Antrags
(Art. 42a ZG)
1 Das BAZG prüft innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Unterlagen, ob:
a. die formellen Voraussetzungen nach Artikel 112b erfüllt sind; und
b. die erforderlichen Unterlagen nach Artikel 112i eingereicht wurden.
2 Erfüllt die antragstellende Person die Voraussetzungen nicht, so eröffnet das BAZG ihr dies mit einem Nichteintretensentscheid.
3 Gegen den Nichteintretensentscheid kann Beschwerde nach Artikel 116 ZG geführt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
Art. 112k Materielle Prüfung des Antrags
(Art. 42a ZG)
1 Das BAZG prüft die Einhaltung der Kriterien nach den Artikeln 112c–112h. Die Prüfung erfolgt aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie von Kontrollen am Domizil der antragstellenden Person.
2 Das BAZG berücksichtigt dabei die besonderen Merkmale des Geschäftsbetriebs der antragstellenden Person wie Art, Grösse und Geschäftsfeld.
3 Es kann weitere Unterlagen und Informationen verlangen, wenn sie dies für die Prüfung des Antrags als notwendig erachtet.
4 Es dokumentiert den Prüfungsvorgang und dessen Ergebnis.
5 Wenn das Ergebnis der Prüfung zur Ablehnung des Antrags führt, gibt das BAZG der antragstellenden Person Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist Stellung zu nehmen und korrigierende Massnahmen zu ergreifen.
6 Das BAZG entscheidet innerhalb von 180 Tagen nach der formellen Prüfung des Antrags nach Artikel 112j über die Verleihung des AEO-Status.
7 Ist gegen eine Person nach Artikel 112d ein Strafverfahren wegen einer schweren Widerhandlung oder wegen wiederholter Widerhandlungen im Sinne von Artikel 112d oder 112g Buchstabe a hängig und ist der Ausgang des Verfahrens relevant für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des AEO-Status erfüllt sind, so sistiert das BAZG die materielle Prüfung des Antrags.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
(Art. 42a ZG)
1 Die Eignung von Sicherheitsstandards nach Artikel 112g kann auch mit einem international anerkannten Sicherheitszeugnis oder Zertifikat oder einer Sicherheitsprüfung einer schweizerischen Bundesbehörde nachgewiesen werden.
2 Das BAZG anerkennt folgende Nachweise:
a. ein auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft ausgestelltes international anerkanntes Sicherheitszeugnis;
b. ein auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts ausgestelltes europäisches Sicherheitszeugnis;
c. ein auf der Grundlage einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung ausgestelltes Zertifikat;
d. ein auf der Grundlage einer europäischen Norm der Europäischen Normenorganisation ausgestelltes Zertifikat;
e. ein auf der Grundlage einer anderen anerkannten Norm ausgestelltes Zertifikat;
f. ein von einer schweizerischen Bundesbehörde ausgestelltes Sicherheitszeugnis.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Art. 112m Gutheissung des Antrags
(Art. 42a ZG)
1 Die mit dem AEO-Status verbundenen Rechte und Pflichten entstehen am Tag der Eröffnung der Verfügung.
2 Die Geltungsdauer des AEO-Status ist nicht befristet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Art. 112n Ablehnung des Antrags
(Art. 42a ZG)
Lehnt das BAZG den Antrag ab, so teilt es dies der antragstellenden Person mit Verfügung mit.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Art. 112o Informationspflicht des AEO
(Art. 42a ZG)
1 Der AEO muss das BAZG umgehend über Änderungen informieren, die sich in dem vom AEO-Status erfassten Bereich ergeben oder seine Aufrechterhaltung gefährden könnten.
2 Er muss dem BAZG auf Verlangen alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen vorlegen, die für den Vollzug der Vorschriften von Bedeutung sein können.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Art. 112p Kontrolle des Geschäftsbetriebs
(Art. 42a ZG)
1 Das BAZG kann Kontrollen des Geschäftsbetriebs der antragstellenden Person beziehungsweise des AEO vornehmen.
2 Sie kann Bauten und Anlagen kontrollieren, Auskünfte verlangen, Daten und Dokumente sowie Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug der Vorschriften von Bedeutung sein können.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Art. 112q Kontrolle, Sistierung und Widerruf des AEO-Status
(Art. 42a ZG)
1 Das BAZG ist befugt zu kontrollieren, ob der AEO die Voraussetzungen und Kriterien weiterhin erfüllt.
2 Es nimmt eine erneute Überprüfung insbesondere dann vor, wenn:
a. sich die Rechtsgrundlagen massgebend ändern; oder
b. ein begründeter Verdacht vorliegt, dass der AEO die Voraussetzungen und Kriterien nicht mehr erfüllt.
3 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Art. 112r Sistierung des AEO-Status
(Art. 42a ZG)
1 Das BAZG sistiert den AEO-Status, wenn es feststellt oder hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass:
a. die Voraussetzungen nach den Artikeln 112b, 112e und 112g Buchstaben
b–h nicht mehr erfüllt sind;
b. eine Person nach Artikel 112d einer schweren strafrechtlichen Widerhandlung oder wiederholter strafrechtlicher Widerhandlungen im Sinne von Artikel 112d oder 112g Buchstabe a dringend verdächtigt wird;
c. der AEO:1. nicht mehr eine gesicherte finanzielle Lage belegen kann, die es ihm unter Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, die übernommenen Pflichten zu erfüllen,
2. ein Gesuch um einen Nachlassvertrag im Sinne von Artikel 293 SchKG gestellt hat oder gegen ihn ein Konkursbegehren im Sinne von Artikel 166 und 190–193 SchKG gestellt worden ist, oder
3. geschuldete Zölle oder andere geschuldete Steuern, Abgaben und Gebühren nicht entrichtet hat.
2 Es sistiert den AEO-Status zudem, wenn der AEO darum ersucht.
3 Die Sistierung erfolgt mit sofortiger Wirkung, wenn die Sicherheit und die Gesundheit der Bevölkerung oder die Umwelt dies erfordert.
4 Die Sistierung hat keine Auswirkung auf Zollveranlagungsverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Sistierung eingeleitet wurden.
5 Das BAZG setzt die Dauer der Sistierung angemessen fest.
6 Erfüllt der AEO die Voraussetzungen erneut, so hebt das BAZG die Sistierung auf.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Art. 112s Widerruf des AEO-Status
(Art. 42a ZG)
1 Das BAZG widerruft den AEO-Status, wenn eine Person nach Artikel 112d:
a. eine schwere strafrechtliche Widerhandlung oder wiederholte strafrechtliche Widerhandlungen im Sinne von Artikel 112d oder 112g Buchstabe a begangen hat und der strafrechtliche Entscheid rechtskräftig ist; oder
b. während der Dauer der Sistierung nicht die erforderlichen Massnahmen getroffen hat.
2 Es widerruft den AEO-Status zudem, wenn der AEO darum ersucht.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Art. 112t
Sieht ein internationaler Vertrag eine summarische Ein- und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken vor, so ist anmeldepflichtige Person:
a. für Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden: die mit der Zuführung beauftragte Person nach Artikel 75 Buchstabe b;
b. für Waren, die aus dem Zollgebiet verbracht werden: eine der anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 26 ZG.
Art. 113 Form der Zollanmeldung
(Art. 28 Abs. 1 Bst. c und d sowie 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
1 Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung:
a. mündlich; oder
b. durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2 Bestehen zwischen der anmeldepflichtigen Person und der Zollstelle Verständigungsschwierigkeiten, so kann die Zollanmeldung nach Beschau erfolgen.
Art. 114 Beschau im Reiseverkehr
(Art. 37 Abs. 3 und 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
Die Zollstelle kann bei der Beschau von im Reiseverkehr angemeldeter Ware auf das schriftliche Festhalten des Ergebnisses verzichten.
Art. 115 Veranlagungsverfügung
(Art. 38 und 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
Die Zollstelle stellt im Reiseverkehr die Veranlagungsverfügung nur für abgabepflichtige Waren aus.
Art. 116 Bewilligung
(Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG)
1 Das BAZG kann im Regionalverkehr für Ladungen einheitlicher Warengattungen wie Asphalt, Kies, Mörtel, Sägemehl, Stammholz und Tonerde auf schriftliches Gesuch hin die periodische Sammelanmeldung bewilligen, wenn:
a. die Ein- oder Ausfuhr regelmässig und über die gleiche Zollstelle erfolgt; und
b. es die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle erlauben.
1bis Es entscheidet spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Bewilligung.
2 Es bezeichnet in der Bewilligung die Waren, auf welche die periodische Sammelanmeldung anwendbar ist.
3 Von der periodischen Sammelanmeldung sind namentlich Waren ausgeschlossen:
a. die einer Bewilligungspflicht unterliegen;
b. für die Zollkontingente bestehen.
4 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss dem BAZG für die voraussichtlich je Abrechnungsperiode geschuldeten Abgaben eine Sicherheit leisten.
Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
Art. 117 Entzug der Bewilligung
(Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG)
Das BAZG entzieht die Bewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber:
a. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt;
b. die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder
c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.
Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG)
1 Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen:
a. eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und
b. einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen.
2 Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen.
3 Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig.
4 Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).
Art. 119 Landwirtschaftliche Produktionsmittel
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG)
1 Tiere, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie andere Gegenstände, die zur Bewirtschaftung von in der schweizerischen oder der ausländischen Grenzzone gelegenen Grundstücken dienen, müssen zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet werden.
2 Das EFD regelt den Grenzweidegang.
3 Die Zollstelle kann Verfahrenserleichterungen vorsehen und auf die Sicherstellung der Abgaben verzichten.
Art. 120 Von der Zollgrenze durchschnittene Grundstücke
(Art. 43 Abs. 4 ZG)
1 Das BAZG kann die Zollüberwachung der Bewirtschaftung von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, erleichtern.
2 Landwirtschaftliche Produktionsmittel zur Bewirtschaftung von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, können formlos aus- und wiedereingeführt werden.
Art. 121 Geltungsbereich
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Dieser Abschnitt gilt für den grenzüberschreitenden Verkehr von Personen und Waren, die von Eisenbahnverkehrsunternehmen befördert werden.
Art. 122 Unentgeltliche Beförderung
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen das Personal des BAZG, das in Zügen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.
Art. 123 Meldepflicht
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1 Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAZG den voraussichtlichen Fahrplan des grenzüberschreitenden Güterverkehrs zur Kenntnis bringen.
2 Sie muss dem BAZG die tatsächlichen Fahrten des grenzüberschreitenden Güter- und Personenverkehrs im Voraus melden.
3 Das BAZG vereinbart mit der Infrastrukturbetreiberin Form, Inhalt und Zeitpunkt der Meldungen.
Art. 124 Mitwirkungspflicht
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Das für die Eisenbahnverkehrsunternehmen tätige Personal muss das Personal des BAZG in der von diesem verlangten Weise beim Aufgabenvollzug unterstützen.
Art. 125 Summarische Anmeldung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen im Güterverkehr
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Waren, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, summarisch auf dem elektronischen System der Infrastrukturbetreiberin anmelden.
2 Es muss die Daten unentgeltlich in der von der Infrastrukturbetreiberin publizierten Form (Netzzugangsbedingungen) übermitteln.
3 Die Infrastrukturbetreiberin muss die summarische Anmeldung in der festgelegten Form umgehend an das BAZG weiterleiten.
4 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Strecken mit Schmalspur benützen, sind von der summarischen Anmeldung befreit.
Art. 126 Transitverfahren für aufgegebenes Reisegepäck
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Im Ausland aufgegebenes Reisegepäck, das unverändert durch das Zollgebiet befördert wird, ist von der Gestellungs- und Anmeldepflicht befreit.
Art. 127 Geltungsbereich
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Dieser Abschnitt gilt für den grenzüberschreitenden Verkehr von Personen und Waren, die von öffentlichen Tram- und Busunternehmen befördert werden.
Art. 128 Unentgeltliche Beförderung
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Die Tram- und Busunternehmen müssen das Personal des BAZG, das in Trams und Bussen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.
Art. 129 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1 Im grenzüberschreitenden Personenverkehr muss das Tram- oder Busunternehmen dem BAZG die nicht regelmässigen Fahrten spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden.
2 Das BAZG vereinbart mit dem Tram- oder Busunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.
3 Das Tram- oder Busunternehmen muss dem BAZG umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.
Art. 130 Geltungsbereich
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Dieser Abschnitt gilt für alle Schiffe, die zu Wasser aus dem Zollausland kommen oder ins Zollausland fahren.
Art. 131 Unentgeltliche Beförderung
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Die Schifffahrtsunternehmen müssen das Personal des BAZG, das in Schiffen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.
Art. 132 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1 Das Schifffahrtsunternehmen muss dem BAZG die nicht regelmässigen Fahrten im grenzüberschreitenden Personenverkehr spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden.
2 Als grenzüberschreitend gilt jeder Personenverkehr, bei dem das Schiff im Zollausland anlegt.
3 Das Schifffahrtsunternehmen muss dem BAZG umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.
4 Das BAZG vereinbart mit dem Schifffahrtsunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.
Art. 133 Landung und Löschung ausserhalb von Schiffszolllandestellen
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1 Muss ein Schiff bei dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausserhalb einer Schiffszolllandestelle anlegen, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer unverzüglich nach der Landung die nächstgelegene Zollstelle benachrichtigen.
2 Veränderungen an der Ladung dürfen nur mit vorgängiger Bewilligung der Zollstelle vorgenommen werden.
3 Muss wegen dringender Gefahr sofort mit der Löschung der Ladung begonnen werden, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Zollstelle so rasch wie möglich benachrichtigen.
Art. 134 Mitwirkungspflicht
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Das auf Schiffen tätige Personal muss das Personal des BAZG beim Aufgabenvollzug in der von diesem verlangten Weise unterstützen.
Art. 135 Ausnahmen von der Gestellungs- und Anmeldepflicht
(Art. 8 Abs. 2 und 44 Abs. 1 ZG)
Von der Gestellungs- und Anmeldepflicht sind zollfreie Waren nach Artikel 11 ausgenommen.
Art. 136 Meldung an die Revierzentrale bei Rheinschifffahrt
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person muss das Güterschiff bei der Einfahrt ins Zollgebiet oder bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet unverzüglich bei der Revierzentrale der Rheinschifffahrtsdirektion Basel melden.
2 Die Revierzentrale muss der Zollstelle am nächsten Arbeitstag alle Meldungen der ein- und ausgefahrenen Güterschiffe übergeben.
3 Die Meldung muss namentlich folgende Angaben enthalten:
a. Zeitpunkt des Grenzübertritts;
b. Name, amtliche Nummer und Immatrikulationsland des Schiffes;
c. ungefähres Bruttogewicht der Ladung;
d. gegebenenfalls Anzahl der geladenen Container;
e. handelsübliche Warenbezeichnung;
f. vorgesehene Umschlagsorte.