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Zollverordnung

Confederation · 631.01 · ordinance

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Contents: 281 provisions
  1. Art. 1 Zollausschlussgebiet
  2. Art. 2 Zollüberwachung im Zollausschlussgebiet
  3. Art. 3 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze
  4. Art. 4 Bereitstellung von Räumlichkeiten durch Dritte
  5. Art. 5 Zollbefreiung auf Grund internationaler Gepflogenheiten
  6. Art. 6 Waren für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder
  7. Art. 7 Särge, Urnen und Trauerschmuck
  8. Art. 8 Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben
  9. Art. 9 Betriebsverlegung ausländischer Unternehmen
  10. Art. 10 Speisewagenvorräte
  11. Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen
  12. Art. 12 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord von Luftfahrzeugen
  13. Art. 13 Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte, Urkunden, Wertzeichen und Fahrscheine
  14. Art. 14 Übersiedlungsgut
  15. Art. 15 Ausstattungsgut
  16. Art. 16 Erbschaftsgut
  17. Art. 17 Für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen gespendete Waren
  18. Art. 18 Motorfahrzeuge für invalide Personen
  19. Art. 19 Gegenstände für Unterricht und Forschung
  20. Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen
  21. Art. 21 Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen
  22. Art. 22 Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen
  23. Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs
  24. Art. 24 Trauben und Wein von Grundstücken der Grenzzone
  25. Art. 25 Waren des Marktverkehrs
  26. Art. 26 Fische aus Grenzgewässern
  27. Art. 27 Warenmuster und Warenproben
  28. Art. 28 Inländisches Verpackungsmaterial
  29. Art. 29 Kriegsmaterial des Bundes
  30. Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet
  31. Art. 31 Vorübergehende Verwendung im Zollausland
  32. Art. 32 Nichterfüllung von Voraussetzungen
  33. Art. 33 Ausschluss vom Verfahren der vorübergehenden Verwendung
  34. Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln
  35. Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln
  36. Art. 36 Miete von ausländischen Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch
  37. Art. 37 Behälter
  38. Art. 38 Nachträgliche Gesuche um Rückerstattung der Zollabgaben
  39. Art. 39 Vernichtung im Zollgebiet
  40. Art. 40 Begriffe
  41. Art. 41 Äquivalenzverkehr
  42. Art. 42 Nämlichkeitsverkehr
  43. Art. 43 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe
  44. Art. 44 Vernichtung im Zollgebiet oder Änderung des Verwendungszwecks
  45. Art. 45 Begriffe
  46. Art. 46 Äquivalenzverkehr
  47. Art. 47 Nämlichkeitsverkehr
  48. Art. 48 Zollbefreiung für Veredelungserzeugnisse
  49. Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts
  50. Art. 50 Wirtschaftliche Notwendigkeit
  51. Art. 51 Verwendungsverpflichtung
  52. Art. 52 Zollanmeldung
  53. Art. 53 Verwendung der zu einem reduzierten Zollansatz veranlagten Waren
  54. Art. 54 Kontroll- und Sicherungsmassnahmen
  55. Art. 55 Pflicht zur neuen Zollanmeldung
  56. Art. 56 Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz
  57. Art. 57 Zusätzliche Angaben bei der Zollanmeldung
  58. Art. 58 Liste der an Dritte gelieferten Waren
  59. Art. 59 Frist für die Zollanmeldung
  60. Art. 60 Annahme der Zollanmeldung
  61. Art. 61 Hinweis auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung
  62. Art. 62 Kontrollen durch das Bundesamt für Landwirtschaft
  63. Art. 63 Persönliche Gebrauchsgegenstände
  64. Art. 64 Reiseproviant
  65. Art. 65 Freimengen
  66. Art. 66 Gewährung der Freimengen
  67. Art. 67
  68. Art. 68 Pauschalansätze
  69. Art. 69 Zollfreiläden im Flugverkehr
  70. Art. 70 Vorräte für Bordbuffetdienste
  71. Art. 71 Zolltarifarische Einreihung
  72. Art. 72 Präferenzieller Ursprung
  73. Art. 73 Erfordernisse für Zolltarif- und Ursprungsauskünfte
  74. Art. 74 Widerruf der Verbindlichkeit
  75. Art. 75 Zuführungspflichtige Personen
  76. Art. 76 Ausnahmen von der Pflicht zur Benützung der Zollstrassen
  77. Art. 77 Behandlung von Waren im Gewahrsam des BAZG
  78. Art. 78 Dauer des Gewahrsams des BAZG
  79. Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung
  80. Art. 80 Begleitdokumente
  81. Art. 80a Verzicht auf Vorlage eines Ursprungsnachweises
  82. Art. 81 Rechte der anmeldepflichtigen Person vor Abgabe der Zollanmeldung
  83. Art. 82 Vernichtung oder Zerstörung von Waren
  84. Art. 83 Aufgabe zu Gunsten der Bundeskasse
  85. Art. 84 Summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung
  86. Art. 85 Begründung der Berichtigung oder des Rückzugs der Zollanmeldung
  87. Art. 86 Gegenstand der Berichtigung
  88. Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams
  89. Art. 88 Wechsel des Zollverfahrens infolge Irrtums
  90. Art. 89 Änderung der Veranlagung
  91. Art. 90 Beschaurecht bei vorangemeldeten Waren
  92. Art. 91 Mitwirkung bei der Beschau
  93. Art. 92 Veranlagungsverfügung
  94. Art. 93 Provisorische Veranlagung
  95. Art. 94 Aufbewahrungspflichtige Daten und Dokumente
  96. Art. 95 Aufbewahrungspflichtige Personen
  97. Art. 96 Aufbewahrungsdauer
  98. Art. 97 Aufbewahrungsform
  99. Art. 98 Organisatorische Massnahmen und Sicherheitsmassnahmen
  100. Art. 99 Korrektur von Veranlagungsverfügungen
  101. Art. 100 Zugelassene Versenderin oder zugelassener Versender
  102. Art. 101 Zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger
  103. Art. 102 Zugelassene Orte
  104. Art. 103 Bewilligung
  105. Art. 104 Entzug der Bewilligung
  106. Art. 105 Form der Zollanmeldung
  107. Art. 105a Vereinfachte Zollanmeldung
  108. Art. 105b Verpflichtung zur vereinfachten Zollanmeldung
  109. Art. 105c Verzicht auf Veranlagungsverfügung
  110. Art. 106 Zu- oder Abladen an zugelassenen Orten
  111. Art. 107 Anwendungsbereich
  112. Art. 108 Intervention bei angemeldeten Waren
  113. Art. 109 Anwendungsbereich
  114. Art. 110 Intervention bei summarisch angemeldeten Waren
  115. Art. 111 Prüfung der Waren
  116. Art. 112 Intervention bei angemeldeten Waren
  117. Art. 112a Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
  118. Art. 112b Formelle Voraussetzungen
  119. Art. 112c Materielle Voraussetzungen
  120. Art. 112d Einhaltung der Zollvorschriften
  121. Art. 112e Führung der Geschäftsbücher und der Beförderungsunterlagen
  122. Art. 112f Zahlungsfähigkeit
  123. Art. 112g Geeignete Sicherheitsstandards
  124. Art. 112h Antragstellende Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein
  125. Art. 112i Verfahren
  126. Art. 112j Formelle Prüfung des Antrags
  127. Art. 112k Materielle Prüfung des Antrags
  128. Art. 112l Anerkennung anderer Sicherheitsprüfungen
  129. Art. 112m Gutheissung des Antrags
  130. Art. 112n Ablehnung des Antrags
  131. Art. 112o Informationspflicht des AEO
  132. Art. 112p Kontrolle des Geschäftsbetriebs
  133. Art. 112q Kontrolle, Sistierung und Widerruf des AEO-Status
  134. Art. 112r Sistierung des AEO-Status
  135. Art. 112s Widerruf des AEO-Status
  136. Art. 112t
  137. Art. 113 Form der Zollanmeldung
  138. Art. 114 Beschau im Reiseverkehr
  139. Art. 115 Veranlagungsverfügung
  140. Art. 116 Bewilligung
  141. Art. 117 Entzug der Bewilligung
  142. Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein
  143. Art. 119 Landwirtschaftliche Produktionsmittel
  144. Art. 120 Von der Zollgrenze durchschnittene Grundstücke
  145. Art. 121 Geltungsbereich
  146. Art. 122 Unentgeltliche Beförderung
  147. Art. 123 Meldepflicht
  148. Art. 124 Mitwirkungspflicht
  149. Art. 125 Summarische Anmeldung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen im Güterverkehr
  150. Art. 126 Transitverfahren für aufgegebenes Reisegepäck
  151. Art. 127 Geltungsbereich
  152. Art. 128 Unentgeltliche Beförderung
  153. Art. 129 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs
  154. Art. 130 Geltungsbereich
  155. Art. 131 Unentgeltliche Beförderung
  156. Art. 132 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs
  157. Art. 133 Landung und Löschung ausserhalb von Schiffszolllandestellen
  158. Art. 134 Mitwirkungspflicht
  159. Art. 135 Ausnahmen von der Gestellungs- und Anmeldepflicht
  160. Art. 136 Meldung an die Revierzentrale bei Rheinschifffahrt
  161. Art. 137 Transitverfahren bei Rheinschifffahrt
  162. Art. 138 Geltungsbereich
  163. Art. 139 Zollüberwachung und Zollprüfung
  164. Art. 140 Pflichten der Flugplatzhalterin oder des Flugplatzhalters
  165. Art. 141 Mitwirkungspflicht
  166. Art. 142 Landung und Abflug
  167. Art. 143 Gestellen und Anmelden
  168. Art. 144 Transitverfahren
  169. Art. 145–150
  170. Art. 151
  171. Art. 152 Internationaler Transit
  172. Art. 153 Identitätssicherung
  173. Art. 154 Transitfristen
  174. Art. 155 Abschluss des Transitverfahrens
  175. Art. 156 Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer
  176. Art. 157 Ausfuhrfristen
  177. Art. 158 Bewilligung für offene Zolllager
  178. Art. 159 Entzug der Bewilligung
  179. Art. 160 Zulässige Bearbeitungen
  180. Art. 161 Unzulässige Bearbeitungen
  181. Art. 162 Verfahrensbestimmungen
  182. Art. 163 Identitätssicherung
  183. Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel
  184. Art. 165 Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr
  185. Art. 165a Bewilligung für die aktive Veredelung von Milch- und Getreidegrundstoffen
  186. Art. 166 Inhalt der Bewilligung
  187. Art. 167 Veranlagung von Waren zur aktiven Veredelung
  188. Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung
  189. Art. 169 Abfälle und Nebenprodukte
  190. Art. 170 Besonderes Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe
  191. Art. 171 Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr
  192. Art. 172 Inhalt der Bewilligung
  193. Art. 173 Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung
  194. Art. 173a Sitz oder Wohnsitz der Erwerberinnen und Erwerber bei Einlagerungen in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern
  195. Art. 174 Nicht ordnungsgemässer Abschluss des Ausfuhrverfahrens
  196. Art. 175 Bauliche Massnahmen
  197. Art. 176 Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer
  198. Art. 177 Bewilligung für Zollfreilager
  199. Art. 178 Entzug der Bewilligung
  200. Art. 178a Zollanmeldung für sensible Waren
  201. Art. 179 Ausfuhrfristen
  202. Art. 180 Zulässige Bearbeitungen
  203. Art. 181 Unzulässige Bearbeitungen
  204. Art. 182 Pflichten der Lagerhalterin oder des Lagerhalters
  205. Art. 183 Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter, der Untermieterinnen und Untermieter sowie der Einlagererinnen und Einlagerer
  206. Art. 184 Ordentliche Bestandesaufzeichnungen für sensible Waren
  207. Art. 185 Bestandesaufzeichnung je Einlagererin oder je Einlagerer
  208. Art. 186 Verzugszinspflicht
  209. Art. 187 Ausnahme von der Verzugszinspflicht
  210. Art. 188 Vergütungszins
  211. Art. 189 Massgebendes Recht
  212. Art. 190 Barhinterlage
  213. Art. 191 Hinterlegung von Wertpapieren
  214. Art. 192 Sicherstellung bei ZAZ-Konten
  215. Art. 193 Sicherstellung bedingt entstandener Zollforderungen
  216. Art. 194 Höhe der Sicherstellung
  217. Art. 195 Verzicht auf Sicherstellung
  218. Art. 196 Fälligkeit der Zollschuld
  219. Art. 197 General- und Einzelbürgschaft
  220. Art. 198 Festsetzung der Bürgschaftssumme
  221. Art. 199 Eingehen der Bürgschaft
  222. Art. 200 Umfang der Bürgschaft
  223. Art. 201 Überwachung der Bürgschaft
  224. Art. 202 Bescheinigung
  225. Art. 203 Konkurs der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners bzw. der Bürgin oder des Bürgen
  226. Art. 204 Tod der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners bzw. der Bürgin oder des Bürgen
  227. Art. 205 Kündigung der Generalbürgschaft
  228. Art. 206 Ende der Einzelbürgschaft
  229. Art. 207 Aufhebung einer Bürgschaft
  230. Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen
  231. Art. 209 Inhalt
  232. Art. 210 Verfahren
  233. Art. 211 Aufhebung der Sicherstellungsverfügung und Beendigung des Verfahrens
  234. Art. 212 Zweck
  235. Art. 213 Noch nicht fällige Zollforderungen
  236. Art. 214 Gegenstand der Beschlagnahme
  237. Art. 215 Beschlagnahmeverfügung
  238. Art. 216 Verfügungsadressat
  239. Art. 217 Ermittlung der berechtigten Person von gefundenen und beschlagnahmten Waren
  240. Art. 218 Rechtsstellung der berechtigten Person von gefundenen und beschlagnahmten Waren
  241. Art. 219 Folge der Freigabe
  242. Art. 220
  243. Art. 221 Sofortverwertung
  244. Art. 221a Freihandverkauf
  245. Art. 221b Verwendung des Erlöses
  246. Art. 221c Verzicht auf Zollpfandverwertung
  247. Art. 221d Versteigerung und Verwertung von Wertpapieren
  248. Art. 221e Zollkreise, Grenzwachtregionen sowie Funktionen und Grade des Grenzwachtkorps
  249. Art. 221f Verbindungsleute im Ausland
  250. Art. 222 Durchsuchung von Fahrzeugen und Behältnissen
  251. Art. 223 Sicherstellung
  252. Art. 223a
  253. Art. 224 Anhalten
  254. Art. 225 Körperliche Durchsuchung und körperliche Untersuchung
  255. Art. 226 Kontrolle und Festhalten der Identität
  256. Art. 227 Waffen und andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel
  257. Art. 228 Bewaffnung des Personals des BAZG ausserhalb des Grenzwachtkorps
  258. Art. 229 Grundsätze für den Einsatz von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln
  259. Art. 229a Aufbewahrung und Einzug von Waffen
  260. Art. 230 Erste Hilfe
  261. Art. 231 Voraussetzungen für die Anwendung von Zwang
  262. Art. 232 Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch
  263. Art. 233 Erforderliche Eignung für das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen
  264. Art. 234 Internationale Amtshilfe
  265. Art. 235 Höhere Berufsbildung
  266. Art. 236 Fotografier- und Filmverbot
  267. Art. 237 Zollwiderhandlungen bei einer schweizerischen Zollstelle im Ausland
  268. Art. 238 Verfügung über die Leistungspflicht
  269. Art. 239 Feststellungsverfügung
  270. Art. 240 Aufdeckung des Bannbruchs nach der Zollveranlagung
  271. Art. 240a Ordnungswidrigkeiten
  272. Art. 240b Zuständigkeiten
  273. Art. 241 Änderung von Anhängen, Anlagen und Beilagen völkerrechtlicher Verträge
  274. Art. 242 Genehmigung von Vereinbarungen über nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen
  275. Art. 242a Vollzugsbestimmungen
  276. Art. 243 Nachforderung des Bundesamtes für Landwirtschaft
  277. Art. 244 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  278. Art. 245 Übergangsbestimmungen zur passiven Veredelung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Grundstoffen
  279. Art. 246 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2012 für die Schweizerische Post und die Konzessionäre
  280. Art. 246a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2015
  281. Art. 247 Inkrafttreten

281 provisions

Art. 41 Äquivalenzverkehr

(Art. 12 Abs. 2 ZG) 1 Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren durch inländische Waren ersetzt werden. Die inländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die ins Zollgebiet verbrachten Waren sein. 2 Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn: a. die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird; b. keine Einfuhrregelungen des Bundes umgangen werden können; und c. ihm kein anderes überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. 3 Die inländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden, an dem das BAZG die aktive Veredelung bewilligt hat.

Art. 42 Nämlichkeitsverkehr

(Art. 12 Abs. 1 ZG) 1 Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt werden. 2 Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt. 3 Das BAZG schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind. 4 Im Nämlichkeitsverkehr legt das BAZG in der Bewilligung für die aktive Veredelung Auflagen zur Kontrolle fest. Es kann namentlich die getrennte Lagerung und Verarbeitung der ins Zollgebiet verbrachten Waren vorschreiben.

Art. 43 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe

(Art. 12 Abs. 3 ZG) 1 Als landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe nach Artikel 12 Absatz 3 ZG gelten im Zollgebiet produzierte verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998. 2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bezeichnet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe, für welche die Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 ZG zur Gewährung des aktiven Veredelungsverkehrs generell erfüllt sind. Auf diese Waren ist der Äquivalenzverkehr anwendbar. SR 910.1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

Art. 44 Vernichtung im Zollgebiet oder Änderung des Verwendungszwecks

(Art. 12 Abs. 4 ZG) 1 Für Waren, die im Zollgebiet vernichtet werden sollen, gewährt das BAZG: a. Zollrückerstattung, wenn die Waren nach dem Rückerstattungsverfahren veranlagt worden sind; b. Zollbefreiung, wenn die Waren nach dem Nichterhebungsverfahren veranlagt worden sind. 2 Das BAZG kann vorschreiben, dass die Vernichtung durch eine Zollstelle überwacht wird. 3 Bei Waren, die nicht unbedingt vernichtet werden müssen, kann die zollpflichtige Person beantragen, dass die Waren im Zollgebiet zur Tierfütterung, zur Düngung oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. In diesen Fällen gewährt das BAZG Zollermässigung. Im Gesuch muss die Verwendung der Ware nachgewiesen werden. 4 Das Gesuch um Zollrückerstattung, Zollbefreiung oder Zollermässigung muss innerhalb der festgesetzten Frist für die Wiederausfuhr der Waren und vor der Vernichtung oder der Verwendung der Waren im Zollgebiet, die zur Vernichtung vorgesehen waren, bei der Oberzolldirektion oder einer von dieser bezeichneten Zollstelle eingereicht werden.

Art. 45 Begriffe

(Art. 13 und 60 ZG) Die Begriffe nach Artikel 40 gelten auch für den passiven Veredelungsverkehr.

Art. 46 Äquivalenzverkehr

(Art. 13 Abs. 2 ZG) 1 Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren durch ausländische Waren ersetzt werden. Die ausländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die aus dem Zollgebiet verbrachten Waren sein. 2 Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn: a. die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird; b. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3 Die ausländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet verbracht werden, an dem das BAZG die passive Veredelung bewilligt hat.

Art. 47 Nämlichkeitsverkehr

(Art. 13 Abs. 1 ZG) 1 Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht werden. 2 Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt. 3 Das BAZG schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind. 4 Im Nämlichkeitsverkehr kann das BAZG die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung davon abhängig machen, dass die ausländische Auftragnehmerin oder der ausländische Auftragnehmer über eine Bewilligung der ausländischen Zollbehörde für eine aktive Veredelung im Nämlichkeitsverkehr verfügt.

Art. 48 Zollbefreiung für Veredelungserzeugnisse

(Art. 13 Abs. 1 und 2 ZG) Das BAZG gewährt für die ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisse Zollbefreiung.

Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts

(Art. 13 Abs. 3 ZG) 1 Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt das BAZG die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses. 2 Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren. 3 Das BAZG berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag: a. Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren; b. Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder c. Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht. 4 Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.

Art. 50 Wirtschaftliche Notwendigkeit

(Art. 14 Abs. 2 ZG) Eine wirtschaftliche Notwendigkeit im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 ZG ist gegeben, wenn: a. sich die wirtschaftliche Auswirkung der Zollerleichterung als bedeutend genug erweist; und b. die wertmässige Zollbelastung des ins Inland verbrachten Rohprodukts gemessen am Fertigfabrikat unverhältnismässig hoch ist.

Art. 51 Verwendungsverpflichtung

(Art. 14 Abs. 1 ZG) 1 Wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen will, muss vor der ersten Zollanmeldung bei der Oberzolldirektion eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen. 2 Spätestens 20 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen entscheidet die Oberzolldirektion, ob sie die Verwendungsverpflichtung genehmigt, und teilt gegebenenfalls eine Verpflichtungsnummer zu. Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

Art. 52 Zollanmeldung

(Art. 14 Abs. 1 ZG) 1 Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung: a. die Anwendung eines reduzierten Zollansatzes beantragen; und b. die Verpflichtungsnummer derjenigen Person angeben, der die Ware nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr direkt zugeführt wird. 2 Die Oberzolldirektion kann die Angabe der Verpflichtungsnummer einer anderen Person bewilligen, wenn besondere logistische oder geschäftliche Verhältnisse es erfordern.

Art. 53 Verwendung der zu einem reduzierten Zollansatz veranlagten Waren

(Art. 14 Abs. 1 ZG) 1 Waren, die für eine bestimmte Verwendung zu einem reduzierten Zollansatz veranlagt werden, müssen: a. von der Person, welche die entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden; oder b. von einem Dritten im Auftrag der Person, welche die entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden. 2 Sie können unverändert einem Dritten zur Verwendung gemäss der entsprechenden Verwendungsverpflichtung weitergegeben werden. Die Person, die die Waren weitergibt, muss den Dritten über deren Verwendung in Kenntnis setzen.

Art. 54 Kontroll- und Sicherungsmassnahmen

(Art. 14 ZG) Das EFD regelt die Kontroll- und Sicherungsmassnahmen zur Einhaltung des Verwendungszweckes sowie die Zollanmeldung und die Nachentrichtung oder Rückerstattung von Zollabgaben bei der Änderung des Verwendungszweckes nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 ZG.

Art. 55 Pflicht zur neuen Zollanmeldung

(Art. 15 Abs. 2 ZG) Wer über nach Artikel 7 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG) auf Handelsstufe noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse verfügt, muss für diese Erzeugnisse eine neue Zollanmeldung einreichen. SR 916.121.10

Art. 56 Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz

(Art. 15 Abs. 2 ZG) 1 Von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz nach Artikel 15 ZG ist die anmeldepflichtige Person befreit, soweit ihr die vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Artikel 7a VEAGOG an die ihr zugeteilten Zollkontingentsanteile angerechnet werden. 2 Die anmeldepflichtige Person muss eine allfällige Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz in der Zollanmeldung beantragen. Sie muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung die schriftliche Bestätigung einreichen, dass ihr Zollkontingentsanteil entsprechend reduziert wurde. Diese Bestätigung wird über die gesicherte Internetanwendung ausgestellt. SR 916.121.10

Art. 57 Zusätzliche Angaben bei der Zollanmeldung

(Art. 15 Abs. 2 ZG) 1 Mit der Zollanmeldung muss zusätzlich eine Übersicht über die einzelnen Lagerorte der zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode nach Artikel 7 VEAGOG auf Handelsstufe noch vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit genauer Ortsangabe, Warenbezeichnung, Zolltarifnummer und Eigenmasse eingereicht werden. 2 … SR 916.121.10 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6265).

Art. 58 Liste der an Dritte gelieferten Waren

(Art. 15 Abs. 2 ZG) 1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer GEB muss dem BAZG auf Verlangen alle an Dritte gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse auflisten, die sie oder er innerhalb der freien Periode vor dem entsprechenden Zeitpunkt nach Artikel 7 Absatz 1 VEAGOG eingeführt hat. 2 Die Liste muss folgende Angaben enthalten: a. Warenbezeichnung; b. Zolltarifnummer; c. Eigenmasse; d. Name und Adresse der Abnehmerin oder des Abnehmers. SR 916.121.10

Art. 59 Frist für die Zollanmeldung

(Art. 15 Abs. 2 ZG) Für noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 7 VEAGOG muss die Zollanmeldung über den gesicherten Internetzugang bei der Oberzolldirektion bis spätestens 24 Uhr am zweiten Tag nach dem entsprechenden Zeitpunkt nach Artikel 7 Absatz 1 VEAGOG eingehen. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, muss die Zollanmeldung bis 08 Uhr des folgenden Werktags bei der Oberzolldirektion eingehen. Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6265). SR 916.121.10

Art. 60 Annahme der Zollanmeldung

(Art. 15 Abs. 2 und 33 Abs. 2 ZG) Zollanmeldungen, die fristgerecht und vollständig bei der Oberzolldirektion eintreffen, gelten als angenommen im Sinne von Artikel 33 ZG.

Art. 61 Hinweis auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung

(Art. 15 Abs. 2 ZG) Wer landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind, einem Dritten weitergibt, muss diesen schriftlich auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung nach Artikel 55 hinweisen. Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6265).

Art. 62 Kontrollen durch das Bundesamt für Landwirtschaft

(Art. 15 Abs. 2 ZG) 1 Das BAZG kann für Kontrollen am Domizil von anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 55 das Bundesamt für Landwirtschaft beiziehen. 2 Das Bundesamt für Landwirtschaft kann dabei die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug von Artikel 15 ZG von Bedeutung sein können. 3 Es übermittelt die Ergebnisse der Kontrolle dem BAZG zum Vollzug.

Art. 63 Persönliche Gebrauchsgegenstände

(Art. 16 Abs. 1 ZG) 1 Zollfrei sind persönliche Gebrauchsgegenstände nach Anhang 1, die in angemessenem Umfang von folgenden Personen eingeführt werden: a. Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet, sofern sie die Gegenstände bei der Ausreise mitgeführt haben oder sie im Ausland wegen unvorhersehbarer Umstände erwerben und in Gebrauch nehmen mussten; oder b. Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, sofern sie die Gegenstände nach dem Aufenthalt im Zollgebiet wieder auszuführen gedenken. 2 Zollfrei sind auch persönliche Gebrauchsgegenstände, die sich Personen nach Absatz 1 voraussenden oder nachsenden lassen. 3 Das BAZG kann für neue oder für hohen Einfuhrabgaben unterliegende Gegenstände das Transitverfahren oder das Verfahren der vorübergehenden Verwendung verlangen.

Art. 64 Reiseproviant

(Art. 16 Abs. 1 ZG) Genussfertige Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke sind in der Menge, die dem Tagesbedarf einer Person entspricht, zollfrei.

Art. 65 Freimengen

(Art. 16 Abs. 1 ZG) 1 Zusätzlich zu den zollfreien Waren nach den Artikeln 63 und 64 sind Waren des Reiseverkehrs zollfrei. 2 Die folgenden Waren sind nur bis zu den nachstehend definierten Höchstmengen zollfrei: a. Fleisch und Fleischzubereitungen, mit Ausnahme von Wild: 1 kg b. Butter und Rahm: 1 l/kg c. Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken: 5 l/kg d. alkoholische Getränke: 1. mit einem Alkoholgehalt bis 18 % Vol. 5 l, und 2. mit einem Alkoholgehalt von über 18 % Vol. 1 l e. Tabakfabrikate: 1. Zigaretten/Zigarren/Tabakfabrikate zum Erhitzen 250 Stück, oder 2. andere Tabakfabrikate 250 Gramm, oder 3. nikotinhaltige Erzeugnisse zur Verwendung in elektronischen Zigaretten 250 Milliliter, oder 4. nikotinhaltige Kartuschen 250 Stück, oder 5. elektronische Einwegzigaretten 25 Stück, oder 6. eine anteilmässige Auswahl dieser Erzeugnisse f. Treibstoffe, die nach Artikel 34 Absatz 2 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 im Reservekanister eines Fahrzeugs eingeführt werden 25 l Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der Tabakprodukteverordnung vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 491). SR 641.611

Art. 66 Gewährung der Freimengen

(Art. 16 Abs. 1 ZG) 1 Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben a–e werden nur für Waren des Reiseverkehrs gewährt, die die reisende Person zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt. 2 Die Freimengen nach den Artikeln 64 und 65 Absatz 2 Buchstaben a–e werden der gleichen Person nur einmal täglich gewährt. 3 Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben d und e werden nur Personen gewährt, die mindestens 17 Jahre alt sind. 4 Die Freimenge nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe f wird pro Fahrzeug gewährt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979).

Art. 67

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979).

Art. 68 Pauschalansätze

(Art. 16 Abs. 1 ZG) 1 Sind bei Waren nach den Artikeln 63–65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig. 2 Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben. 3 Das EFD legt die Pauschalansätze fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979).

Art. 69 Zollfreiläden im Flugverkehr

(Art. 17 Abs. 1 und 1bis ZG) 1 In Zollfreiläden dürfen folgende Waren zollfrei an ins Zollausland abfliegende oder aus dem Zollausland ankommende Reisende verkauft werden: a. Spirituosen; b. Schaumwein; c. Körperpflege- und Schönheitsmittel; d. Tabakfabrikate. 2 Die Lagerhaltung richtet sich nach den Bestimmungen über die offenen Zolllager. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1747). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1747).

Art. 70 Vorräte für Bordbuffetdienste

(Art. 17 Abs. 2 ZG) 1 Als Vorräte für Bordbuffetdienste gelten: a. Esswaren und Getränke für die Verpflegung der Passagiere (Bordvorräte); b. Waren, die für den Verkauf an Bord bestimmt sind (Bordverkaufswaren). 2 Die Lagerhaltung richtet sich nach den Bestimmungen über die offenen Zolllager. 3 Die Zubereitung von Speisen und Getränken ist erlaubt.

Art. 71 Zolltarifarische Einreihung

(Art. 20 Abs. 1 ZG) 1 Grundlage für die zolltarifarische Einreihung ist Anhang 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG). 2 Zur Auslegung von Anhang 1 ZTG werden die vom BAZG veröffentlichten Erläuterungen zum Zolltarif und Entscheide über Warentarifierungen herangezogen. SR 632.10

Art. 72 Präferenzieller Ursprung

(Art. 20 Abs. 1 ZG) Grundlage für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs sind: a. die in Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008 und in Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 1995 aufgeführten internationalen Abkommen; b. die Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 2011. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661). SR 632.421.0 SR 632.319 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837). SR 946.39

Art. 73 Erfordernisse für Zolltarif- und Ursprungsauskünfte

(Art. 20 Abs. 1 ZG) 1 Die Anfrage zur Erteilung einer verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskunft muss folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse der anfragenden Person; b. Zusammensetzung, Herstellungsverfahren, Konstruktion und Funktion der Ware, sofern dies für die zolltarifarische Einreihung notwendig ist; und c. in Betracht zu ziehende zolltarifarische Einreihung der Ware. 2 Für eine Ursprungsauskunft muss die Anfrage zusätzlich folgende Angaben enthalten: a. Bestimmungsland oder -gebiet; b. Ab-Werk-Preis der auszuführenden Ware; c. Beschreibung der erfolgten Be- oder Verarbeitung, eingesetzte Vormaterialien, deren Ursprung, zolltarifarische Einreihung und Wert sowie weitere für die Bestimmung des Ursprungs nötige Informationen. 3 Erforderliche Muster, Proben, Fotos, Pläne, Kataloge und Fachliteratur sind beizulegen. 4 Das BAZG fordert die anfragende Person bei ungenügend dokumentierten Anfragen auf, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Ist die Anfrage trotz Aufforderung unvollständig, so kann das BAZG auf die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft verzichten. 4bis Das BAZG erteilt die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen. 5 Es kann eingereichte Dokumentationen ohne Entschädigungspflicht zurückbehalten. Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

Art. 74 Widerruf der Verbindlichkeit

(Art. 20 Abs. 5 ZG) 1 Eine schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung, die vom BAZG vor Ablauf der Gültigkeit widerrufen wird, kann von der berechtigten Person noch drei Monate nach der Veröffentlichung oder Inkenntnissetzung verwendet werden, wenn die Person nachweist, dass sie vor dem Widerruf einen rechtsverbindlichen Vertrag über die betreffenden Waren abgeschlossen hat. 2 Absatz 1 findet keine Anwendung bei Rechtsänderungen.

Art. 75 Zuführungspflichtige Personen

(Art. 21 ZG) Als zuführungspflichtige Personen gelten namentlich: a. die Warenführerin oder der Warenführer; b. die mit der Zuführung beauftragte Person; c. die Importeurin oder der Importeur; d. die Empfängerin oder der Empfänger; e. die Versenderin oder der Versender; f. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.

Art. 76 Ausnahmen von der Pflicht zur Benützung der Zollstrassen

(Art. 22 Abs. 3 ZG) Reisende, die keine Waren ins Zollgebiet verbringen, sind von der Benützung der Zollstrassen befreit, soweit dies die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zulassen.

Art. 77 Behandlung von Waren im Gewahrsam des BAZG

(Art. 24 Abs. 3 ZG) 1 Waren, die im Gewahrsam des BAZG stehen, dürfen in ihrer Art, Menge und Beschaffenheit nicht verändert werden. 2 Mit Bewilligung der Zollstelle sind zulässig: a. das Anbringen, Entfernen, Ändern und Ersetzen von Verpackungsaufschriften, sofern damit keine Täuschungsgefahr geschaffen wird; b. das Umpacken, sofern dies zur Behebung von Transportschäden oder zum Schutz der Ware nötig ist.

Art. 78 Dauer des Gewahrsams des BAZG

(Art. 24 Abs. 3 ZG) Der Gewahrsam des BAZG endet mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle.

Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung

(Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG) 1 Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls: a. eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen; b. Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und c. die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen; d. die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird. 2 Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

Art. 80 Begleitdokumente

(Art. 25 Abs. 1 ZG) 1 Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen. 2 Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.

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