Art. 80a Verzicht auf Vorlage eines Ursprungsnachweises
1 Für Ursprungserzeugnisse gewährt das BAZG die präferenzielle Veranlagung nach einem Freihandelsabkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008 oder Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 1995 ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises, wenn:
a. es sich um eine Sendung von Privatperson an Privatperson handelt;
b. der Gesamtwert der in der Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse nicht mehr als 1000 Franken beträgt;
c. die Sendung nicht kommerzieller Art ist;
d. die anmeldepflichtige Person erklärt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzen erfüllt sind und an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht; und
e. im entsprechenden Freihandelsabkommen nichts anderes vorgesehen ist.
2 Der Verzicht auf Ursprungsnachweise für Ursprungserzeugnisse eines Landes oder Gebiets nach Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 2007 richtet sich nach der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 2011.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
SR 632.421.0
SR 632.319
SR 632.911
SR 946.39
Art. 81 Rechte der anmeldepflichtigen Person vor Abgabe der Zollanmeldung
(Art. 25 Abs. 4 ZG)
Die anmeldepflichtige Person hat das Recht:
a. Auskunft über ihre Rechte und Pflichten zu verlangen;
b. Vorschriften einzusehen, soweit sie nicht für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind;
c. die Ware zu besichtigen, zu wiegen oder ein Muster oder eine Probe der Ware zu entnehmen.
Art. 82 Vernichtung oder Zerstörung von Waren
(Art. 27 Bst. d ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person muss die Vernichtung oder Zerstörung der Waren innerhalb der vom BAZGfestgesetzten Frist vornehmen oder vornehmen lassen.
2 Kommt die anmeldepflichtige Person dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zollstelle die Vernichtung oder Zerstörung auf Kosten dieser Person anordnen.
3 Die bei der Zerstörung anfallenden Abfälle und Überreste müssen eine zollrechtliche Bestimmung gemäss Artikel 27 Buchstaben a–c ZG erhalten.
Art. 83 Aufgabe zu Gunsten der Bundeskasse
(Art. 27 Bst. e ZG)
1 Die Aufgabe von Waren zu Gunsten der Bundeskasse ist nur mit Bewilligung des BAZG zulässig.
2 Die Waren werden vom BAZG verwertet. Allfällige Kosten, die durch die Aufgabe der Ware entstehen, müssen von der anmeldepflichtigen Person getragen werden.
3 Anstelle des Freihandverkaufs kann das BAZG die Waren an anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder an bedürftige Personen abgeben.
Art. 84 Summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung
(Art. 32 Abs. 1 und 2 ZG)
Die summarische Prüfung umfasst:
a. eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem des BAZG;
b. die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt.
Art. 85 Begründung der Berichtigung oder des Rückzugs der Zollanmeldung
(Art. 34 ZG)
Die Zollstelle kann von der anmeldepflichtigen Person verlangen, dass sie ein Gesuch um Berichtigung oder Rückzug der angenommenen Zollanmeldung schriftlich begründet.
Art. 86 Gegenstand der Berichtigung
(Art. 34 ZG)
Die Berichtigung darf sich nur auf die ursprünglich angemeldeten Waren beziehen.
Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams
(Art. 34 Abs. 2 ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben.
2 Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie:
a. nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und
b. noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat.
Art. 88 Wechsel des Zollverfahrens infolge Irrtums
(Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. a ZG)
Ein Irrtum kann geltend gemacht werden, wenn:
a. der Irrtum zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung auf Grund der damaligen Begleitdokumente hätte erkannt werden können; oder
b. die für das neue Zollverfahren notwendigen Bewilligungen bereits erteilt waren.
Art. 89 Änderung der Veranlagung
(Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG)
Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung gelten namentlich als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung:
a. die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren;
b. eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war.
Art. 90 Beschaurecht bei vorangemeldeten Waren
(Art. 25 Abs. 3 und 36 Abs. 1 ZG)
Die Zollstelle kann auch vorangemeldete Waren, die bereits freigegeben worden sind, beschauen.
Art. 91 Mitwirkung bei der Beschau
(Art. 36 Abs. 4 ZG)
Auf Anordnung der Zollstelle muss die anmeldepflichtige Person alle Vorkehrungen treffen, die zur Beschau notwendig sind. Sie muss die bezeichneten Waren namentlich auf eigene Kosten und Gefahr:
a. abladen;
b. auf den für die Beschau vorgesehenen Ort verbringen;
c. öffnen;
d. auspacken;
e. abwiegen;
f. wieder einpacken;
g. versandbereit machen; und
h. wegschaffen.
Art. 92 Veranlagungsverfügung
(Art. 38 ZG)
Die Zollstelle eröffnet der anmeldepflichtigen Person die Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch.
Art. 93 Provisorische Veranlagung
(Art. 39 Abs. 1 ZG)
1 Das BAZG kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:
a. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b. Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
c. Verfahren der aktiven Veredelung;
d. Verfahren der passiven Veredelung;
e. Ausfuhrverfahren.
2 Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:
a. Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung fehlen;
b. die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei der Oberzolldirektion hinterlegt wurde;
c. die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist;
d. die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung Zweifel am Ursprung der Waren hat;
e. die Zollstelle Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat.
3 Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:
a. die Absicht besteht, ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 ZG zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist;
b. die Ware nicht mehr im Gewahrsam des BAZG steht.
SR 632.10
Art. 94 Aufbewahrungspflichtige Daten und Dokumente
(Art. 41 ZG)
Folgende Daten und Dokumente müssen aufbewahrt werden:
a. Zollanmeldungen und Begleitdokumente;
b. Veranlagungsverfügungen;
c. Ursprungsnachweise und -zeugnisse;
d. Waren- und Finanzbuchhaltung sowie Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und zu Waren mit Zollerleichterungen;
e. weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeutung;
f. weitere Unterlagen, die für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind.
Art. 95 Aufbewahrungspflichtige Personen
(Art. 41 ZG)
Folgende Personen müssen die Daten und Dokumente nach Artikel 94 aufbewahren:
a. anmeldepflichtige Personen;
b. Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner;
c. Inhaberinnen oder Inhaber von Bewilligungen zum Veredelungsverkehr;
d. Personen, die im Zollgebiet Waren übernehmen, für die Zollerleichterungen gewährt worden sind;
e. Halterinnen oder Halter von Zolllagern und von Zollfreilagern;
f. Einlagererinnen oder Einlagerer;
g. rückerstattungsberechtigte Personen.
Art. 96 Aufbewahrungsdauer
(Art. 41 ZG)
Es müssen aufbewahrt werden:
a. im elektronischen Verkehr an das BAZG übermittelte Daten: während mindestens dreier Monate ab der erfolgreichen Übermittlung;
b. Daten und Dokumente im Zusammenhang mit Waren des Reiseverkehrs: während mindestens eines Jahres;
c. Belege zu Ursprungsnachweisen: während mindestens drei Jahren;
d. Daten und Dokumente in den übrigen Fällen, namentlich die Warenbuchhaltung sowie die Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und über Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck: während mindestens fünf Jahren.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3477).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3477).
Art. 97 Aufbewahrungsform
(Art. 41 ZG)
1 Die Daten und Dokumente können in Papierform, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden. Die elektronisch übermittelten Daten müssen in elektronischer Form aufbewahrt werden.
2 Die Übereinstimmung der Daten und Dokumente mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen muss gewährleistet sein.
3 Die Daten und Dokumente dürfen nur geändert werden, wenn die Änderung erkennbar ist.
4 Ursprungsnachweise und -zeugnisse im Original müssen so lange aufbewahrt werden, wie dies völkerrechtliche Verträge oder das Bundesrecht vorsehen.
Art. 98 Organisatorische Massnahmen und Sicherheitsmassnahmen
(Art. 41 ZG)
1 Die aufbewahrungspflichtige Person muss:
a. die Daten und Dokumente ohne unzumutbare zeitliche Verzögerung unverändert und vollständig lesbar oder per Computer auswertbar machen können;
b. die Daten und Dokumente wirksam gegen Verlust, Veränderung und Zugriff Unbefugter schützen;
c. die Datenträger regelmässig auf ihre Unversehrtheit und Lesbarkeit prüfen.
2 Der Zugriff, die Lesbarmachung und die Auswertung der Daten und Dokumente im Zollgebiet oder im schweizerischen Zollausschlussgebiet müssen jederzeit gewährleistet bleiben.
3 Die Artikel 9 und 10 der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002 gelten sinngemäss.
SR 221.431
Art. 99 Korrektur von Veranlagungsverfügungen
(Art. 41 ZG)
Führt das BAZG während der Aufbewahrungsdauer (Art. 96) eine Kontrolle durch, so kann es die Veranlagungsverfügung entsprechend dem zum Zeitpunkt der damaligen Veranlagung höchsten Zollansatz, der nach der Art der betroffenen Ware anwendbar ist, korrigieren und die Zollabgaben nachfordern, wenn:
a. die aufbewahrungspflichtige Person nicht in der Lage ist, die erforderlichen Daten und Dokumente, die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung nachweisen, in der verlangten Weise vorzulegen; und
b. aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass die Veranlagung falsch ist, und dies zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht ohne Weiteres erkennbar war.
Art. 100 Zugelassene Versenderin oder zugelassener Versender
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
Eine zugelassene Versenderin oder ein zugelassener Versender ist eine Person, die vom BAZG ermächtigt ist, Waren direkt von ihrem Domizil oder von zugelassenen Orten aus zu versenden, ohne dass die Waren der Abgangszollstelle zugeführt werden müssen.
Art. 101 Zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
Eine zugelassene Empfängerin oder ein zugelassener Empfänger ist eine Person, die vom BAZGermächtigt ist, Waren direkt an ihrem Domizil oder an zugelassenen Orten zu empfangen, ohne dass die Waren der Bestimmungszollstelle zugeführt werden müssen.
Art. 102 Zugelassene Orte
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
Zugelassene Orte sind die durch das BAZG bezeichneten Orte:
a. denen eine zugelassene Empfängerin oder ein zugelassener Empfänger die zu empfangenden Waren zuführen darf;
b. von denen eine zugelassene Versenderin oder ein zugelassener Versender die zu versendenden Waren abtransportieren darf.
Art. 103 Bewilligung
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1 Das BAZG kann einer anmeldepflichtigen Person eine Bewilligung als zugelassene Versenderin oder zugelassener Versender oder als zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Person versendet oder empfängt laufend Waren.
b. Die Person gibt ihr Domizil und die Orte, die zugelassen werden sollen, an.
c. Die Person leistet eine Sicherheit zur Sicherstellung der Abgaben.
d. Die Person organisiert Verwaltung und Betrieb so, dass der Lauf einer Sendung und der Zollstatus der Waren jederzeit lückenlos nachgeprüft werden können.
e. Das Domizil der Person und die Orte, die zugelassen werden sollen, befinden sich im Zollgebiet und so nahe bei einer Zollstelle, dass Kontrollen mit einem verhältnismässigen Verwaltungsaufwand möglich sind.
2 In der Bewilligung werden die Bedingungen und Auflagen für das Verfahren festgelegt. Das BAZG kann bestimmte Waren vom Verfahren ausschliessen.
3 Die Bewilligung legt die zuständige Abgangs- oder Bestimmungszollstelle (Kontrollzollstelle) fest.
4 Das BAZG verweigert die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person:
a. keine Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet; oder
b. eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.
5 Es entscheidet spätestens 60 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Bewilligung.
6 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss dem BAZG alle Änderungen mitteilen, die die Voraussetzungen für die Bewilligung betreffen.
Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
Art. 104 Entzug der Bewilligung
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
Das BAZG entzieht die Bewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber:
a. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt;
b. die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder
c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.
Art. 105 Form der Zollanmeldung
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch.
Art. 105a Vereinfachte Zollanmeldung
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1 Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger kann für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine vereinfachte Zollanmeldung einreichen für eine Sendung von Waren:
a. die von einer einzelnen Person versendet werden;
b. die in einem oder einer Vielzahl von Packstücken:1. mit einem einzelnen grenzüberschreitenden Transportauftrag versendet werden, oder
2. von einer Lieferantin, Abnehmerin oder einer anderen Person, die über die Waren verfügen darf, zusammen ins Zollgebiet transportiert werden;
c. die zusammen einen Mehrwertsteuerwert von nicht mehr als 1000 Franken und eine Rohmasse von nicht mehr als 1000 Kilogramm aufweisen;
d. die keinen nichtzollrechtlichen Erlassen unterstehen;
e. die keiner Bewilligungspflicht unterliegen; und
f. für die keine Abgaben oder ausschliesslich die Mehrwertsteuer geschuldet sind.
2 Für eine Sendung nach Absatz 1, für die keine Mehrwertsteuer geschuldet ist, kann die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger die Zollanmeldung schriftlich oder durch eine andere Form der Willensäusserung einreichen.
3 Für eine Sendung können mehrere Zollanmeldungen eingereicht werden, sofern dadurch:
a. keine Abgabenschmälerung erreicht wird; und
b. keine nichtzollrechtlichen Erlasse umgangen werden.
4 Das BAZG kann die Bewilligung für die Anwendung der vereinfachten Zollanmeldung verweigern oder entziehen, wenn die Abgabenerhebung oder die Einhaltung nichtzollrechtlicher Erlasse gefährdet ist oder wenn die in der Bewilligung nach Artikel 103 festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
Art. 105b Verpflichtung zur vereinfachten Zollanmeldung
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
Das BAZG verpflichtet die zugelassene Empfängerin oder den zugelassenen Empfänger, die vereinfachte Zollanmeldung anzuwenden, wenn die Preisüberwachung:
a. feststellt, dass die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger ein im Vergleich zu anderen Anbieterinnen und Anbietern unverhältnismässig hohes Entgelt für die Verzollung verlangt; und
b. dem BAZG einen entsprechenden Antrag stellt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
Art. 105c Verzicht auf Veranlagungsverfügung
(Art. 38 und 42 ZG)
Das BAZG kann in der Bewilligung nach Artikel 103 festlegen, dass für Sendungen nach Artikel 105a Absatz 2 keine Veranlagungsverfügung ausgestellt wird.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
Art. 106 Zu- oder Abladen an zugelassenen Orten
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
Das Zu- oder Abladen an zugelassenen Orten ist nur statthaft, wenn die Identität der Waren im Transitverfahren nicht durch Verschluss gesichert wird.
Art. 107 Anwendungsbereich
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
Das Verfahren des zugelassenen Versands findet Anwendung auf:
a. Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die zur Ausfuhr bestimmt sind und für welche die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender anmeldepflichtige Person ist;
b. Waren, die unter Zollüberwachung stehen.
Art. 108 Intervention bei angemeldeten Waren
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1 Die Kontrollzollstelle kann zur Ausfuhr angemeldete Waren und solche, die unter Zollüberwachung stehen, innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen.
2 Die Zollprüfung findet am Domizil der zugelassenen Versenderin oder des zugelassenen Versenders oder bei einer Zollstelle statt.
3 Die Kontrollzollstelle kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist.
4 Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so kann die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender die Waren ins Zollausland oder ins Transitverfahren überführen.
Art. 109 Anwendungsbereich
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
Das Verfahren des zugelassenen Empfangs findet Anwendung auf Waren, die im Transitverfahren der zugelassenen Empfängerin oder dem zugelassenen Empfänger zugeführt werden.
Art. 110 Intervention bei summarisch angemeldeten Waren
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1 Die Kontrollzollstelle kann die summarisch angemeldeten Waren nach ihrer Ankunft am Domizil der zugelassenen Empfängerin oder des zugelassenen Empfängers innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen.
2 Sie kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist.
3 Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so kann die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger allenfalls vorhandene Zollverschlüsse entfernen und die Waren ausladen.
Art. 111 Prüfung der Waren
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1 Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.
2 Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.
Art. 112 Intervention bei angemeldeten Waren
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1 Die Kontrollzollstelle kann die angemeldeten Waren innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen.
2 Die Zollprüfung findet am Domizil der zugelassenen Empfängerin oder des zugelassenen Empfängers oder bei einer Zollstelle statt.
3 Die Kontrollzollstelle kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist.
4 Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so gelten die Waren als freigegeben.
Art. 112a Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
(Art. 42a ZG)
1 Der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten («Authorised Economic Operator», AEO) wird vom BAZG erteilt.
2 Ein AEO gilt hinsichtlich der Sicherheit der internationalen Lieferkette als zuverlässig.
3 Einem AEO werden Erleichterungen im Zollveranlagungsverfahren und bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen gewährt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Art. 112b Formelle Voraussetzungen
(Art. 42a ZG)
1 Personen können den AEO-Status beantragen, wenn sie:
a. eingetragen sind:1. im schweizerischen Handelsregister, oder
2. im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister; und
b. im Rahmen ihrer Geschäfte mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der internationalen Lieferkette befasst sind.
2 Personen, die bereits einmal über einen AEO-Status verfügt hatten, der ihnen jedoch wegen eines Widerrufs nach Artikel 112s Absatz 1 Buchstabe a oder b entzogen wurde, dürfen frühestens drei Jahre nach dem Widerruf einen neuen Antrag stellen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Art. 112c Materielle Voraussetzungen
(Art. 42a ZG)
Personen erhalten auf Antrag den AEO-Status, wenn sie die Kriterien nach den Artikeln 112d–112g erfüllen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Art. 112d Einhaltung der Zollvorschriften
(Art. 42a ZG)
Die Zollvorschriften gelten als eingehalten, wenn die folgenden Personen in den drei Jahren vor der Antragstellung weder eine schwere strafrechtliche Widerhandlung noch wiederholte strafrechtliche Widerhandlungen gegen Bundesrecht, dessen Vollzug dem BAZG obliegt, begangen haben:
a. die antragstellende Person;
b. die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über dessen Leitung ausüben;
c. die Person, die im antragstellenden Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich ist; und
d. die Person, die die antragstellende Person oder das antragstellende Unternehmen in Zollangelegenheiten vertritt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).