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Zollverordnung

Confederation · 631.01 · ordinance

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Contents: 281 provisions
  1. Art. 1 Zollausschlussgebiet
  2. Art. 2 Zollüberwachung im Zollausschlussgebiet
  3. Art. 3 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze
  4. Art. 4 Bereitstellung von Räumlichkeiten durch Dritte
  5. Art. 5 Zollbefreiung auf Grund internationaler Gepflogenheiten
  6. Art. 6 Waren für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder
  7. Art. 7 Särge, Urnen und Trauerschmuck
  8. Art. 8 Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben
  9. Art. 9 Betriebsverlegung ausländischer Unternehmen
  10. Art. 10 Speisewagenvorräte
  11. Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen
  12. Art. 12 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord von Luftfahrzeugen
  13. Art. 13 Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte, Urkunden, Wertzeichen und Fahrscheine
  14. Art. 14 Übersiedlungsgut
  15. Art. 15 Ausstattungsgut
  16. Art. 16 Erbschaftsgut
  17. Art. 17 Für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen gespendete Waren
  18. Art. 18 Motorfahrzeuge für invalide Personen
  19. Art. 19 Gegenstände für Unterricht und Forschung
  20. Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen
  21. Art. 21 Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen
  22. Art. 22 Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen
  23. Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs
  24. Art. 24 Trauben und Wein von Grundstücken der Grenzzone
  25. Art. 25 Waren des Marktverkehrs
  26. Art. 26 Fische aus Grenzgewässern
  27. Art. 27 Warenmuster und Warenproben
  28. Art. 28 Inländisches Verpackungsmaterial
  29. Art. 29 Kriegsmaterial des Bundes
  30. Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet
  31. Art. 31 Vorübergehende Verwendung im Zollausland
  32. Art. 32 Nichterfüllung von Voraussetzungen
  33. Art. 33 Ausschluss vom Verfahren der vorübergehenden Verwendung
  34. Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln
  35. Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln
  36. Art. 36 Miete von ausländischen Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch
  37. Art. 37 Behälter
  38. Art. 38 Nachträgliche Gesuche um Rückerstattung der Zollabgaben
  39. Art. 39 Vernichtung im Zollgebiet
  40. Art. 40 Begriffe
  41. Art. 41 Äquivalenzverkehr
  42. Art. 42 Nämlichkeitsverkehr
  43. Art. 43 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe
  44. Art. 44 Vernichtung im Zollgebiet oder Änderung des Verwendungszwecks
  45. Art. 45 Begriffe
  46. Art. 46 Äquivalenzverkehr
  47. Art. 47 Nämlichkeitsverkehr
  48. Art. 48 Zollbefreiung für Veredelungserzeugnisse
  49. Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts
  50. Art. 50 Wirtschaftliche Notwendigkeit
  51. Art. 51 Verwendungsverpflichtung
  52. Art. 52 Zollanmeldung
  53. Art. 53 Verwendung der zu einem reduzierten Zollansatz veranlagten Waren
  54. Art. 54 Kontroll- und Sicherungsmassnahmen
  55. Art. 55 Pflicht zur neuen Zollanmeldung
  56. Art. 56 Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz
  57. Art. 57 Zusätzliche Angaben bei der Zollanmeldung
  58. Art. 58 Liste der an Dritte gelieferten Waren
  59. Art. 59 Frist für die Zollanmeldung
  60. Art. 60 Annahme der Zollanmeldung
  61. Art. 61 Hinweis auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung
  62. Art. 62 Kontrollen durch das Bundesamt für Landwirtschaft
  63. Art. 63 Persönliche Gebrauchsgegenstände
  64. Art. 64 Reiseproviant
  65. Art. 65 Freimengen
  66. Art. 66 Gewährung der Freimengen
  67. Art. 67
  68. Art. 68 Pauschalansätze
  69. Art. 69 Zollfreiläden im Flugverkehr
  70. Art. 70 Vorräte für Bordbuffetdienste
  71. Art. 71 Zolltarifarische Einreihung
  72. Art. 72 Präferenzieller Ursprung
  73. Art. 73 Erfordernisse für Zolltarif- und Ursprungsauskünfte
  74. Art. 74 Widerruf der Verbindlichkeit
  75. Art. 75 Zuführungspflichtige Personen
  76. Art. 76 Ausnahmen von der Pflicht zur Benützung der Zollstrassen
  77. Art. 77 Behandlung von Waren im Gewahrsam des BAZG
  78. Art. 78 Dauer des Gewahrsams des BAZG
  79. Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung
  80. Art. 80 Begleitdokumente
  81. Art. 80a Verzicht auf Vorlage eines Ursprungsnachweises
  82. Art. 81 Rechte der anmeldepflichtigen Person vor Abgabe der Zollanmeldung
  83. Art. 82 Vernichtung oder Zerstörung von Waren
  84. Art. 83 Aufgabe zu Gunsten der Bundeskasse
  85. Art. 84 Summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung
  86. Art. 85 Begründung der Berichtigung oder des Rückzugs der Zollanmeldung
  87. Art. 86 Gegenstand der Berichtigung
  88. Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams
  89. Art. 88 Wechsel des Zollverfahrens infolge Irrtums
  90. Art. 89 Änderung der Veranlagung
  91. Art. 90 Beschaurecht bei vorangemeldeten Waren
  92. Art. 91 Mitwirkung bei der Beschau
  93. Art. 92 Veranlagungsverfügung
  94. Art. 93 Provisorische Veranlagung
  95. Art. 94 Aufbewahrungspflichtige Daten und Dokumente
  96. Art. 95 Aufbewahrungspflichtige Personen
  97. Art. 96 Aufbewahrungsdauer
  98. Art. 97 Aufbewahrungsform
  99. Art. 98 Organisatorische Massnahmen und Sicherheitsmassnahmen
  100. Art. 99 Korrektur von Veranlagungsverfügungen
  101. Art. 100 Zugelassene Versenderin oder zugelassener Versender
  102. Art. 101 Zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger
  103. Art. 102 Zugelassene Orte
  104. Art. 103 Bewilligung
  105. Art. 104 Entzug der Bewilligung
  106. Art. 105 Form der Zollanmeldung
  107. Art. 105a Vereinfachte Zollanmeldung
  108. Art. 105b Verpflichtung zur vereinfachten Zollanmeldung
  109. Art. 105c Verzicht auf Veranlagungsverfügung
  110. Art. 106 Zu- oder Abladen an zugelassenen Orten
  111. Art. 107 Anwendungsbereich
  112. Art. 108 Intervention bei angemeldeten Waren
  113. Art. 109 Anwendungsbereich
  114. Art. 110 Intervention bei summarisch angemeldeten Waren
  115. Art. 111 Prüfung der Waren
  116. Art. 112 Intervention bei angemeldeten Waren
  117. Art. 112a Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
  118. Art. 112b Formelle Voraussetzungen
  119. Art. 112c Materielle Voraussetzungen
  120. Art. 112d Einhaltung der Zollvorschriften
  121. Art. 112e Führung der Geschäftsbücher und der Beförderungsunterlagen
  122. Art. 112f Zahlungsfähigkeit
  123. Art. 112g Geeignete Sicherheitsstandards
  124. Art. 112h Antragstellende Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein
  125. Art. 112i Verfahren
  126. Art. 112j Formelle Prüfung des Antrags
  127. Art. 112k Materielle Prüfung des Antrags
  128. Art. 112l Anerkennung anderer Sicherheitsprüfungen
  129. Art. 112m Gutheissung des Antrags
  130. Art. 112n Ablehnung des Antrags
  131. Art. 112o Informationspflicht des AEO
  132. Art. 112p Kontrolle des Geschäftsbetriebs
  133. Art. 112q Kontrolle, Sistierung und Widerruf des AEO-Status
  134. Art. 112r Sistierung des AEO-Status
  135. Art. 112s Widerruf des AEO-Status
  136. Art. 112t
  137. Art. 113 Form der Zollanmeldung
  138. Art. 114 Beschau im Reiseverkehr
  139. Art. 115 Veranlagungsverfügung
  140. Art. 116 Bewilligung
  141. Art. 117 Entzug der Bewilligung
  142. Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein
  143. Art. 119 Landwirtschaftliche Produktionsmittel
  144. Art. 120 Von der Zollgrenze durchschnittene Grundstücke
  145. Art. 121 Geltungsbereich
  146. Art. 122 Unentgeltliche Beförderung
  147. Art. 123 Meldepflicht
  148. Art. 124 Mitwirkungspflicht
  149. Art. 125 Summarische Anmeldung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen im Güterverkehr
  150. Art. 126 Transitverfahren für aufgegebenes Reisegepäck
  151. Art. 127 Geltungsbereich
  152. Art. 128 Unentgeltliche Beförderung
  153. Art. 129 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs
  154. Art. 130 Geltungsbereich
  155. Art. 131 Unentgeltliche Beförderung
  156. Art. 132 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs
  157. Art. 133 Landung und Löschung ausserhalb von Schiffszolllandestellen
  158. Art. 134 Mitwirkungspflicht
  159. Art. 135 Ausnahmen von der Gestellungs- und Anmeldepflicht
  160. Art. 136 Meldung an die Revierzentrale bei Rheinschifffahrt
  161. Art. 137 Transitverfahren bei Rheinschifffahrt
  162. Art. 138 Geltungsbereich
  163. Art. 139 Zollüberwachung und Zollprüfung
  164. Art. 140 Pflichten der Flugplatzhalterin oder des Flugplatzhalters
  165. Art. 141 Mitwirkungspflicht
  166. Art. 142 Landung und Abflug
  167. Art. 143 Gestellen und Anmelden
  168. Art. 144 Transitverfahren
  169. Art. 145–150
  170. Art. 151
  171. Art. 152 Internationaler Transit
  172. Art. 153 Identitätssicherung
  173. Art. 154 Transitfristen
  174. Art. 155 Abschluss des Transitverfahrens
  175. Art. 156 Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer
  176. Art. 157 Ausfuhrfristen
  177. Art. 158 Bewilligung für offene Zolllager
  178. Art. 159 Entzug der Bewilligung
  179. Art. 160 Zulässige Bearbeitungen
  180. Art. 161 Unzulässige Bearbeitungen
  181. Art. 162 Verfahrensbestimmungen
  182. Art. 163 Identitätssicherung
  183. Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel
  184. Art. 165 Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr
  185. Art. 165a Bewilligung für die aktive Veredelung von Milch- und Getreidegrundstoffen
  186. Art. 166 Inhalt der Bewilligung
  187. Art. 167 Veranlagung von Waren zur aktiven Veredelung
  188. Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung
  189. Art. 169 Abfälle und Nebenprodukte
  190. Art. 170 Besonderes Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe
  191. Art. 171 Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr
  192. Art. 172 Inhalt der Bewilligung
  193. Art. 173 Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung
  194. Art. 173a Sitz oder Wohnsitz der Erwerberinnen und Erwerber bei Einlagerungen in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern
  195. Art. 174 Nicht ordnungsgemässer Abschluss des Ausfuhrverfahrens
  196. Art. 175 Bauliche Massnahmen
  197. Art. 176 Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer
  198. Art. 177 Bewilligung für Zollfreilager
  199. Art. 178 Entzug der Bewilligung
  200. Art. 178a Zollanmeldung für sensible Waren
  201. Art. 179 Ausfuhrfristen
  202. Art. 180 Zulässige Bearbeitungen
  203. Art. 181 Unzulässige Bearbeitungen
  204. Art. 182 Pflichten der Lagerhalterin oder des Lagerhalters
  205. Art. 183 Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter, der Untermieterinnen und Untermieter sowie der Einlagererinnen und Einlagerer
  206. Art. 184 Ordentliche Bestandesaufzeichnungen für sensible Waren
  207. Art. 185 Bestandesaufzeichnung je Einlagererin oder je Einlagerer
  208. Art. 186 Verzugszinspflicht
  209. Art. 187 Ausnahme von der Verzugszinspflicht
  210. Art. 188 Vergütungszins
  211. Art. 189 Massgebendes Recht
  212. Art. 190 Barhinterlage
  213. Art. 191 Hinterlegung von Wertpapieren
  214. Art. 192 Sicherstellung bei ZAZ-Konten
  215. Art. 193 Sicherstellung bedingt entstandener Zollforderungen
  216. Art. 194 Höhe der Sicherstellung
  217. Art. 195 Verzicht auf Sicherstellung
  218. Art. 196 Fälligkeit der Zollschuld
  219. Art. 197 General- und Einzelbürgschaft
  220. Art. 198 Festsetzung der Bürgschaftssumme
  221. Art. 199 Eingehen der Bürgschaft
  222. Art. 200 Umfang der Bürgschaft
  223. Art. 201 Überwachung der Bürgschaft
  224. Art. 202 Bescheinigung
  225. Art. 203 Konkurs der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners bzw. der Bürgin oder des Bürgen
  226. Art. 204 Tod der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners bzw. der Bürgin oder des Bürgen
  227. Art. 205 Kündigung der Generalbürgschaft
  228. Art. 206 Ende der Einzelbürgschaft
  229. Art. 207 Aufhebung einer Bürgschaft
  230. Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen
  231. Art. 209 Inhalt
  232. Art. 210 Verfahren
  233. Art. 211 Aufhebung der Sicherstellungsverfügung und Beendigung des Verfahrens
  234. Art. 212 Zweck
  235. Art. 213 Noch nicht fällige Zollforderungen
  236. Art. 214 Gegenstand der Beschlagnahme
  237. Art. 215 Beschlagnahmeverfügung
  238. Art. 216 Verfügungsadressat
  239. Art. 217 Ermittlung der berechtigten Person von gefundenen und beschlagnahmten Waren
  240. Art. 218 Rechtsstellung der berechtigten Person von gefundenen und beschlagnahmten Waren
  241. Art. 219 Folge der Freigabe
  242. Art. 220
  243. Art. 221 Sofortverwertung
  244. Art. 221a Freihandverkauf
  245. Art. 221b Verwendung des Erlöses
  246. Art. 221c Verzicht auf Zollpfandverwertung
  247. Art. 221d Versteigerung und Verwertung von Wertpapieren
  248. Art. 221e Zollkreise, Grenzwachtregionen sowie Funktionen und Grade des Grenzwachtkorps
  249. Art. 221f Verbindungsleute im Ausland
  250. Art. 222 Durchsuchung von Fahrzeugen und Behältnissen
  251. Art. 223 Sicherstellung
  252. Art. 223a
  253. Art. 224 Anhalten
  254. Art. 225 Körperliche Durchsuchung und körperliche Untersuchung
  255. Art. 226 Kontrolle und Festhalten der Identität
  256. Art. 227 Waffen und andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel
  257. Art. 228 Bewaffnung des Personals des BAZG ausserhalb des Grenzwachtkorps
  258. Art. 229 Grundsätze für den Einsatz von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln
  259. Art. 229a Aufbewahrung und Einzug von Waffen
  260. Art. 230 Erste Hilfe
  261. Art. 231 Voraussetzungen für die Anwendung von Zwang
  262. Art. 232 Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch
  263. Art. 233 Erforderliche Eignung für das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen
  264. Art. 234 Internationale Amtshilfe
  265. Art. 235 Höhere Berufsbildung
  266. Art. 236 Fotografier- und Filmverbot
  267. Art. 237 Zollwiderhandlungen bei einer schweizerischen Zollstelle im Ausland
  268. Art. 238 Verfügung über die Leistungspflicht
  269. Art. 239 Feststellungsverfügung
  270. Art. 240 Aufdeckung des Bannbruchs nach der Zollveranlagung
  271. Art. 240a Ordnungswidrigkeiten
  272. Art. 240b Zuständigkeiten
  273. Art. 241 Änderung von Anhängen, Anlagen und Beilagen völkerrechtlicher Verträge
  274. Art. 242 Genehmigung von Vereinbarungen über nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen
  275. Art. 242a Vollzugsbestimmungen
  276. Art. 243 Nachforderung des Bundesamtes für Landwirtschaft
  277. Art. 244 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  278. Art. 245 Übergangsbestimmungen zur passiven Veredelung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Grundstoffen
  279. Art. 246 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2012 für die Schweizerische Post und die Konzessionäre
  280. Art. 246a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2015
  281. Art. 247 Inkrafttreten

281 provisions

Art. 219 Folge der Freigabe

(Art. 84 ZG) 1 Durch die Freigabe wird die Beschlagnahme des Zollpfands aufgehoben. Dieses wird der Adressatin oder dem Adressaten der Beschlagnahmeverfügung übergeben. Im Streitfall wird nach Massgabe von Artikel 218 Absatz 3 vorgegangen. 2 Ist gegen die Beschlagnahme eine Beschwerde hängig, so teilt das BAZG der Beschwerdeinstanz die Freigabe der Ware oder Sache mit.

Art. 220

Der Nachweis der vollständigen oder teilweisen Vernichtung kann erbracht werden durch eine Bescheinigung: a. eines Organs des BAZG; b. einer Behörde des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden; oder c. einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Person oder Organisation.

Art. 221 Sofortverwertung

(Art. 87 Abs. 2 ZG) 1 Eine Sofortverwertung ist möglich, auch wenn die Zollforderung noch nicht vollstreckbar ist. 2 Das BAZG holt vor der Sofortverwertung drei unabhängige Offerten ein. Erfolgen diese nicht schriftlich, so werden die entsprechenden Angaben in den Akten protokolliert. 3 Auf das Einholen von Offerten kann verzichtet werden, wenn das Zollpfand den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt. 4 Die Ware oder Sache wird der meistbietenden Person gegen sofortige Bezahlung des gesamten Kaufpreises ausgehändigt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

Art. 221a Freihandverkauf

(Art. 87 Abs. 4 ZG) 1 Das BAZG kann anstelle der Versteigerung den Freihandverkauf eines Zollpfands durchführen: a. mit dem Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers; b. ohne das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers, wenn das Zollpfand bei der Versteigerung nicht verkauft wird; c. für Waren und Sachen, deren Wert 5000 Franken nicht übersteigt und deren Eigentümerin oder Eigentümer nicht feststeht. 2 Das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers ist unwiderruflich. Es muss schriftlich erfolgen und darf nicht an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen versehen sein. 3 Das BAZG holt vor dem Freihandverkauf drei unabhängige Offerten ein. Erfolgen diese nicht schriftlich, so werden die entsprechenden Angaben in den Akten protokolliert. 4 Die Ware oder Sache wird der meistbietenden Person gegen sofortige Bezahlung des gesamten Kaufpreises ausgehändigt. 5 Das BAZG führt ein Protokoll über den Freihandverkauf. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2443).

Art. 221b Verwendung des Erlöses

(Art. 82 Abs. 2 und 87 ZG) 1 Der Erlös aus der Verwertung eines Zollpfands oder von Wertpapieren dient zunächst der Deckung der Kosten für die Aufbewahrung und die Verwertung des Zollpfands und der Wertpapiere. Der Rest dient zur Befriedigung der Zollschuld. 2 Das BAZG setzt der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner eine angemessene Frist, damit sie oder er erklären kann, welche Schulden getilgt werden sollen. Dabei wird entweder die von der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner angegebene Reihenfolge oder, sofern keine entsprechende Erklärung der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners vorliegt, die in Artikel 200 genannte Reihenfolge angewendet. 3 Ein allfälliger Überschuss des Erlöses: a. wird der berechtigten Person zur Verfügung gestellt; oder b. fällt in die Bundeskasse, wenn die berechtigte Person nicht feststeht. 4 Das BAZG erstellt über die Verwendung des Erlöses eine schriftliche Abrechnung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

Art. 221c Verzicht auf Zollpfandverwertung

(Art. 87 ZG) Das BAZG kann auf die Verwertung eines Zollpfands verzichten und die Ware oder Sache an anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder an bedürftige Personen abgeben, wenn: a. deren Wert 1000 Franken nicht übersteigt; und b. deren Eigentümerin oder Eigentümer nicht feststeht. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

Art. 221d Versteigerung und Verwertung von Wertpapieren

(Art. 87 Abs. 3 und 5 ZG) Das EFD regelt das Verfahren der Versteigerung von Zollpfändern und der Verwertung von Wertpapieren. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

Art. 221e Zollkreise, Grenzwachtregionen sowie Funktionen und Grade des Grenzwachtkorps

(Art. 91 Abs. 2 ZG) 1 Das Gebiet der Schweiz ist in Zollkreise und Grenzwachtregionen gegliedert. 2 Das EFD legt die Zollkreise und die Grenzwachtregionen fest. 3 Es regelt die Funktionen und Grade des Grenzwachtkorps. Ursprünglich Art. 221a. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Organisationsverordnung für das eidgenössische Finanzdepartement vom 17. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 635).

Art. 221f Verbindungsleute im Ausland

(Art. 92 ZG) 1 Das BAZG kann im Ausland eigene Verbindungsleute einsetzen und mit folgenden Aufgaben betrauen: a. dem Sammeln strategischer und taktischer Informationen, die die Zollverwaltung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt; b. dem Austausch dieser Informationen mit den Partnerbehörden im Empfangsstaat sowie weiteren Behörden; c. der Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit. 2 … Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die gegenseitige Wahrnehmung von Aufgaben durch Polizeiverbindungsleute und Verbindungsleute der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4525). Aufgehoben durch Ziff. I 11 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).

Art. 222 Durchsuchung von Fahrzeugen und Behältnissen

(Art. 100 Abs. 1 Bst. a-c ZG) Zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben kann das Personal des BAZG im Rahmen der Kontrollen, die es durchführt, Fahrzeuge und Behältnisse durchsuchen.

Art. 223 Sicherstellung

(Art. 101 Abs. 2 Bst. a ZG) Das BAZG stellt bei seinen Kontrollen entdeckte Gegenstände sicher, wenn diese: a. eine Gefahr für die Sicherheit von Personen oder für die öffentliche Ordnung darstellen; b. voraussichtlich illegaler Herkunft sind; oder c. für widerrechtliche Handlungen verwendet worden sind oder voraussichtlich verwendet werden.

Art. 223a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012 (AS 2012 3837). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2443).

Art. 224 Anhalten

(Art. 101 Abs. 1 ZG) 1 Die angehaltene Person muss auf Verlangen: a. ihre Personalien angeben; b. mitgeführte Ausweise vorlegen; c. Gegenstände vorzeigen, die sie mit sich führt. 2 Die angehaltene Person kann auf eine Zollstelle oder eine andere geeignete Dienststelle gebracht werden, wenn: a. ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher festgestellt werden kann; oder b. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen Sachen besteht.

Art. 225 Körperliche Durchsuchung und körperliche Untersuchung

(Art. 102 ZG) 1 Als körperliche Durchsuchung gilt das Suchen nach Sachen, Beweismitteln oder Spuren an der gesamten Körperoberfläche und in Körperöffnungen ausserhalb des Intimbereichs; als Intimbereich gilt der Vaginal- und der Analbereich. 2 Als körperliche Untersuchung gilt jede weitergehende Untersuchung, namentlich die Untersuchung des Intimbereichs oder durch Röntgenaufnahmen. 3 Körperliche Durchsuchungen und körperliche Untersuchungen müssen unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist. 4 Die körperliche Durchsuchung und die körperliche Untersuchung sind so schonend wie möglich durchzuführen.

Art. 226 Kontrolle und Festhalten der Identität

(Art. 100 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 103 Abs. 2 ZG) 1 Das BAZG kontrolliert die Identität einer Person anhand der in Ausweisen wie Pass, Identitätskarte oder anderen anerkannten Dokumenten beschriebenen oder gespeicherten Merkmale. 2 Es kann die Personalien und die Identität der Person mit Gesichtsbild, Augenfarbe, Körpergrösse, Haarfarbe, Zwei-Finger-Abdruck und weiteren persönlichen Merkmalen feststellen, wenn: a. eine Person sich nicht nach Absatz 1 ausweisen kann; oder b. die dem BAZG übertragenen Aufgaben dies erfordern. 2bis Die Zwei-Finger-Abdrücke nach Absatz 2 können in das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) des Bundesamtes für Polizei aufgenommen werden. Sie werden gelöscht, sobald die Identität festgestellt ist, spätestens aber zwei Jahre nach der erkennungsdienstlichen Erfassung. 3 Es kann die Daten über die Identität einer Person durch Abnahme biometrischer Daten festhalten oder ergänzen: a. in den Fällen von Artikel 103 Absatz 1 Buchstaben a und b ZG durch daktyloskopische Daten; die Bearbeitung der Daten richtet sich nach der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; b. in den Fällen von Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a ZG durch Gesichtsbilder; die Bearbeitung der Daten richtet sich nach der Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG vom 23. August 2017. 4 Sie muss die erhobenen Daten löschen, sobald die Daten in der entsprechenden Datenbank nach Absatz 3 gespeichert worden sind. 5 Erhebt das BAZG biometrische Daten nach Absatz 3, ohne ermittelnde Behörde zu sein, ist es verpflichtet, die Löschungsanträge für diese Daten zu stellen, sobald dies nach den massgeblichen nichtzollrechtlichen Erlassen erforderlich ist. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163). SR 361.3 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 69 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). SR 631.061 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).

Art. 227 Waffen und andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel

(Art. 106 Abs. 2 Bst. a ZG) 1 Beim Waffengebrauch nach Artikel 106 ZG oder bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen als Waffen eingesetzt werden: a. Schlag- und Abwehrstöcke; b. Reizstoffe; c. Schusswaffen; d. nicht tödlich wirkende Destabilisierungsgeräte. 2 Als Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel dürfen namentlich eingesetzt werden: a. Fesselungsmittel; b. Vorrichtungen zum Anhalten von Fahrzeugen und Personen; c. Akustische und optische Irritationsmittel; d. Wasserwerfer; e. Diensthunde. 3 Das EFD regelt den Einsatz weiterer vergleichbarer Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Zwangsanwendungsverordnung vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5475).

Art. 228 Bewaffnung des Personals des BAZG ausserhalb des Grenzwachtkorps

(Art. 106 Abs. 2 Bst. a und b ZG) 1 Folgendes Personal des BAZG ausserhalb des Grenzwachtkorps darf Waffen, andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel einsetzen: a. das Personal der Hauptabteilung Zollfahndung; b. das im Reiseverkehr eingesetzte Personal; c. das Personal der mobilen Teams für Kontrollen im Zollgebiet oder am Domizil. 2 Gehört eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zum Personal nach Absatz 1 und sind die folgenden Voraussetzungen erfüllt, so erteilt die Direktorin oder der Direktor des BAZG ihr oder ihm die Berechtigung zum Tragen und Einsetzen von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln: a. Sie oder er kann im Rahmen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben besonderen Gefährdungen ausgesetzt sein. b. Es liegen keine Hinderungsgründe zum Tragen von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln vor; als Hinderungsgründe gelten insbesondere Anhaltspunkte, die auf eine mögliche Selbst- oder Drittgefährdung schliessen lassen. c. Die betreffende Mitarbeiterin oder der betreffende Mitarbeiter verfügt über eine besondere Ausbildung nach Artikel 8 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008 (ZAG). 3 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2021 als Zollfachleute oder als Revisor oder Revisorin beim BAZG angestellt waren, besteht keine Verpflichtung zum Tragen von Schusswaffen. Das BAZG stellt sicher, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keine Schusswaffen tragen möchten, Aufgaben übernehmen können, bei deren Erfüllung sie keinen besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind. 4 Wer über eine Berechtigung nach Absatz 2 verfügt, muss an den vorgeschriebenen Schiess- und Sicherheitstrainings sowie an den vorgeschriebenen Weiterbildungen teilnehmen, an denen die Themen nach Artikel 30 ZAG behandelt werden. 5 Für die Organisation der Schiess- und Sicherheitstrainings ist das BAZG verantwortlich. Es kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben mit anderen Stellen zusammenarbeiten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 12). SR 364

Art. 229 Grundsätze für den Einsatz von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln

(Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG) 1 Für den Einsatz von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln durch das Personal des Grenzwachtkorps und das Personal nach Artikel 228 Absatz 1 gelten folgende Grundsätze: a. Der Einsatz muss vorgängig angekündigt werden, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. b. Der Einsatz muss für das angestrebte Ziel erforderlich sein und darf nicht in einem Missverhältnis dazu stehen. 2 Grausame, erniedrigende oder beleidigende Behandlungen sind verboten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 12).

Art. 229a Aufbewahrung und Einzug von Waffen

1 Das BAZG sorgt für die sichere Aufbewahrung der Waffen und der Munition. 2 Werden bei einer Person Hinderungsgründe zum Tragen einer Waffe festgestellt, so wird diese von der oder dem Vorgesetzten unverzüglich eingezogen. Die Direktorin oder der Direktor des BAZG entscheidet nach Rücksprache mit der oder dem Vorgesetzten, ob die betreffende Person weiterhin zum Tragen einer Waffe berechtigt ist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 12).

Art. 230 Erste Hilfe

(Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG) Werden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs Personen verletzt, so ist diesen, soweit notwendig und soweit es die Umstände nicht ausschliessen, unverzüglich Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

Art. 231 Voraussetzungen für die Anwendung von Zwang

(Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG) Das Grenzwachtkorps und das Personal nach Artikel 228 dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustands Zwang anwenden, namentlich: a. zur Personenkontrolle; b. zur Sicherstellung von Waren oder Gegenständen; c. zur Verhinderung des illegalen Grenzübertritts; d. zur Verhinderung der Flucht von Personen; e. zur Durchführung des Transports von Personen; f. zur Abwehr einer Gefahr, namentlich wenn die betroffene Person sich tätlich widersetzt oder gegen Anwesende Drohungen äussert, deren unmittelbare Verwirklichung zu befürchten ist; g. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit; h. zum Schutz von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen des Bundes; i. wenn zu befürchten ist, dass sich die Person töten oder verletzen kann.

Art. 232 Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch

(Art. 106 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 ZG) 1 Das Personal des Grenzwachtkorps und das Personal nach Artikel 228 Absatz 1 dürfen im Fall nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c ZG von der Schusswaffe nur dann Gebrauch machen: a. wenn Personen, die eine schwere Widerhandlung begangen haben oder einer solchen dringend verdächtigt werden, sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen; b. wenn es auf Grund von Informationen oder persönlichen Feststellungen annehmen darf oder muss, dass Personen eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben anderer darstellen und sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen versuchen; c. zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden schweren Widerhandlung gegen Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit eine besondere Gefahr bilden. 2 Ohne Vorwarnung darf ein Warnschuss nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes (Art. 229 Abs. 1 Bst. a) vereiteln. 3 Über jeden Schusswaffeneinsatz ist der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 12). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 12).

Art. 233 Erforderliche Eignung für das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen

(Art. 109 Abs. 1 ZG) 1 Über die erforderliche Eignung verfügt, wer: a. das 18. Altersjahr vollendet hat; b. nicht entmündigt ist; c. das notwendige Fachwissen hat; und d. Gewähr bietet für die korrekte gewerbsmässige Vertretung im Zollveranlagungsverfahren (Art. 26 ZG). 2 Das BAZG kann in Ausnahmefällen eine minderjährige Person ermächtigen, Zollanmeldungen auszustellen.

Art. 234 Internationale Amtshilfe

(Art. 115 Abs. 2 ZG) Weigert sich eine Person, auf die sich ein Ersuchen einer ausländischen Behörde um Amtshilfe bezieht, mitzuwirken, so erlässt das BAZG eine Verfügung über die Mitwirkungs- und Editionspflicht im Sinne von Artikel 115 Absatz 4 ZG.

Art. 235 Höhere Berufsbildung

(Art. 130 ZG und Art. 37 Abs. 3 BPG) 1 Die Oberzolldirektion gilt für die höhere Berufsbildung für das Personal des BAZG als Organisation der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002. 2 Sie ist zuständig für den Erlass entsprechender Bestimmungen und regelt namentlich hinsichtlich der eidgenössischen Berufsprüfungen und der eidgenössischen höheren Fachprüfungen für das Personal des BAZG die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. SR 412.10

Art. 236 Fotografier- und Filmverbot

(Art. 127 Abs. 2 und 130 ZG) Das Fotografieren oder Filmen des Personals des BAZG während der Ausübung seiner Tätigkeit ist ohne Bewilligung verboten. Die Nichteinhaltung dieses Verbots stellt eine Ordnungswidrigkeit nach Artikel 127 Absatz 2 ZG dar.

Art. 237 Zollwiderhandlungen bei einer schweizerischen Zollstelle im Ausland

(Art. 117 ZG) Zollwiderhandlungen, die bei einer schweizerischen Zollstelle im Ausland verübt werden, gelten als in der nächstgelegenen schweizerischen Gemeinde begangen.

Art. 238 Verfügung über die Leistungspflicht

(Art. 117 ZG) 1 Sind die von einer Widerhandlung betroffenen Zollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen (Art. 90 ZG) nicht bereits anlässlich einer Zollveranlagung veranlagt worden, so wird über die Leistungspflicht nach den Artikeln 12 Absätze 1 und 2 sowie 63 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfügt. 2 Der oder dem Beschuldigten wird die Verfügung über die Leistungspflicht in der Regel gleichzeitig mit dem Schlussprotokoll eröffnet. SR 313.0

Art. 239 Feststellungsverfügung

(Art. 117 ZG) 1 Ist die oder der Beschuldigte nicht als leistungspflichtig gemäss Artikel 12 Absätze 1 und 2 VStrR erklärt worden oder anerkennt er oder sie im Falle von blossem Bannbruch oder von blosser Ordnungswidrigkeit die im Schlussprotokoll angegebene zolltarifarische Einreihung, die Menge oder den Wert nicht, so kann sie oder er innerhalb der nach Artikel 61 Absatz 3 VStrR massgeblichen Frist eine Feststellungsverfügung beantragen. 2 Fällt eine solidarische Leistungspflicht der oder des Beschuldigten nach Artikel 12 Absatz 3 VStrR in Betracht, so wird von Amtes wegen eine Feststellungsverfügung erlassen. SR 313.0

Art. 240 Aufdeckung des Bannbruchs nach der Zollveranlagung

(Art. 120 Abs. 5 ZG) Wird der Bannbruch nach der Zollveranlagung der Ware festgestellt und wird diese auf behördliche Anordnung zurückgewiesen oder vernichtet, so werden die bereits bezahlten Zollabgaben zurückerstattet.

Art. 240a Ordnungswidrigkeiten

(Art. 127 Abs. 1 Bst. a ZG) Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird nach Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe a ZG bestraft, wer: a. zollfreie Waren beim Verbringen in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet nicht oder unrichtig anmeldet oder nicht über die vorgesehenen Zollstrassen, Schiffszolllandestellen oder Zollflugplätze über die Zollgrenze verbringt; b. zollpflichtige Waren mit einer falschen Tarifnummer anmeldet, wenn die richtige Tarifnummer zu einer gleichen oder tieferen Zollabgabe führt; c. im grenzüberschreitenden Luftverkehr einen Flugplatz benutzt, für dessen Benutzung das BAZG keine Bewilligung ausgestellt hat; d. mit einem Fahrzeug die Zollgrenze nicht über eine vom BAZG für diese Fahrt als zulässig bezeichnete Zollstrasse überquert; e. die Vorschriften der Artikel 5–12 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 über die Statistik des Aussenhandels missachtet; f. die vom BAZG gesetzten Fristen nicht einhält; g. die Hinweispflicht nach Artikel 61 missachtet; h. die Aufbewahrungsvorschriften für Daten und Dokumente nach den Artikeln 94–98 nicht einhält; i. Waren in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern in unzulässiger Weise bearbeitet (Art. 161 und 181); j. die nach dieser Verordnung in Bewilligungen, Vereinbarungen oder Verwendungsverpflichtungen festgesetzten Bedingungen und Auflagen nicht einhält. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837). SR 632.14

Art. 240b Zuständigkeiten

(Art. 128 ZG) 1 Zuständig für die Strafverfolgung ist die Hauptabteilung Zollfahndung. 2 Jede Dienststelle des BAZG ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für den Erlass von Strafbescheiden im abgekürzten Verfahren nach Artikel 65 Absatz 1 VStrR. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4671). SR 313.0

Art. 241 Änderung von Anhängen, Anlagen und Beilagen völkerrechtlicher Verträge

(Art. 48a Abs. 1 RVOG) Das EFD ist ermächtigt, die Änderungen bestehender Anhänge, Anlagen und Beilagen folgender völkerrechtlicher Verträge zu genehmigen: 1. Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen; 2. Internationales Übereinkommen vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren; 3. Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung; 4. Zollabkommen vom 6. Dezember 1961 über das Carnet A.T.A für die vorübergehende Einfuhr von Waren; 5. Zollabkommen vom 2. Dezember 1972 über Behälter von 1972; 6. Zollabkommen vom 4. Juni 1954 über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge; 7. Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch; 8. Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR; 9. Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge; 10. Protokoll vom 26. Juni 1999 zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010) SR 0.631.122 SR 0.631.20 SR 0.631.24 SR 0.631.244.57 SR 0.631.250.112 SR 0.631.251.4 SR 0.631.251.7 SR 0.631.252.512 SR 0.631.252.52 SR 0.631.21

Art. 242 Genehmigung von Vereinbarungen über nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen

(Art. 48a Abs. 1 RVOG) Das EFD ist ermächtigt, Vereinbarungen über nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen gestützt auf die folgenden völkerrechtlichen Verträge zu genehmigen: 1. Abkommen vom 1. Juni 1961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt; 2. Abkommen vom 2. September 1963 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt; 3. Abkommen vom 28. September 1960 zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt; 4. Abkommen vom 11. März 1961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt. SR 172.010 SR 0.631.252.913.690 SR 0.631.252.916.320 SR 0.631.252.934.95 SR 0.631.252.945.460

Art. 242a Vollzugsbestimmungen

(Art. 130 ZG) Das EFD ist ermächtigt, Vollzugsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

Art. 243 Nachforderung des Bundesamtes für Landwirtschaft

(Art. 130 ZG) Bei Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Kontingentszollansätze festgelegt sind und die widerrechtlich zum Kontingentszollansatz oder einem reduzierten Ansatz eingeführt wurden, kann das Bundesamt für Landwirtschaft die Abgabendifferenz im Auftrag des BAZG in Rechnung stellen. Das Bundesamt für Landwirtschaft informiert das BAZG darüber.

Art. 244 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird in Anhang 3 geregelt. 2 Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 4 geregelt.

Art. 245 Übergangsbestimmungen zur passiven Veredelung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Grundstoffen

(Art. 132 Abs. 7 ZG) 1 Als landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe nach Artikel 132 Absatz 7 ZG gelten im Zollgebiet produzierte verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998. 2 Die Oberzolldirektion unterbreitet ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme, wenn es für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Artikel 132 Absatz 7 ZG oder nach Artikel 46 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlich ist. SR 910.1

Art. 246 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2012 für die Schweizerische Post und die Konzessionäre

Briefpostsendungen und Pakete, die von der Schweizerischen Post im Rahmen des Universaldienstes (Art. 3 und 4 des Postgesetzes vom 30. April 1997) oder von privaten Anbieterinnen und Anbietern im Rahmen ihrer Konzession befördert werden, dürfen bis zum 30. Juni 2013 nach dem bisherigen Recht angemeldet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837). [AS 1997 2452; 2000 2355 Anhang Ziff. 23; 2003 4297, 2006 2197 Anhang Ziff. 85; 2007 5645. AS 2012 4993 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das Postgesetz vom 17. Dez. 2010 (SR 783.1).

Art. 246a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2015

1 Auf Anträge auf Erteilung des AEO-Status, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 eingereicht wurden, findet das neue Recht Anwendung. 2 Für Verfahren der vorübergehenden Verwendung, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht. 3 Für die folgenden sensiblen Waren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. November 2015 in einem Zollfreilager eingelagert sind, muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung eine Bestandesaufzeichnung (Art. 182 Abs. 2) führen: a. Personenautomobile und Motorräder der Tarifnummern 8703 und 8711; b. Möbel der Tarifnummern 9401 und 9403. 4 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die folgenden Anforderungen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 erfüllen: a. die in Artikel 183 Absätze 1 Buchstabe c und 1bis genannten Anforderungen an das Erstellen und Führen des Verzeichnisses der Mieterinnen und Mieter, der Untermieterinnen und Untermieter sowie der Einlagererinnen und Einlagerer; b. die in Artikel 184 Absatz 1 Buchstaben c, k und q sowie 2 genannten Anforderungen an das Erstellen und Führen der Bestandesaufzeichnung für sensible Waren. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

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