(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Ausländische Waren müssen nicht zum Transitverfahren angemeldet werden, wenn sie ohne Zwischenlandung zwischen der Zollgrenze und einer der Schiffszolllandestellen, die sich zwischen der Zollgrenze und Rheinfelden befinden, oder in die Gegenrichtung befördert werden.
Art. 138 Geltungsbereich
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Dieser Abschnitt gilt für alle aus dem Zollausland eintreffenden oder ins Zollausland abfliegenden Luftfahrzeuge.
Art. 139 Zollüberwachung und Zollprüfung
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1 Bei Neu- und Umbauten sowie dem Betrieb von Zollflugplätzen ist den Bedürfnissen der Zollüberwachung und der Zollprüfung Rechnung zu tragen.
2 Projekte, die das Zollveranlagungsverfahren und die Zollgrenze berühren, sind vorgängig dem BAZG zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 140 Pflichten der Flugplatzhalterin oder des Flugplatzhalters
(Art. 44 Abs. 1 und 2 ZG)
1 Die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter muss namentlich dafür sorgen, dass:
a. alle Landungen und Abflüge von Luftfahrzeugen, die vom Zollausland kommen oder nach dem Zollausland starten, der zuständigen Zollstelle im Voraus gemeldet werden;
b. die Zollverfahren für Personen und Waren ausreichend getrennt sind;
c. alle beteiligten Personen ausreichend informiert werden.
2 Das BAZG legt für jeden Zollflugplatz die Pflichten fest, die sich aus Absatz 1 ergeben.
Art. 141 Mitwirkungspflicht
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Das auf Zollflugplätzen tätige Personal muss das Personal des BAZG in der von diesem verlangten Weise beim Aufgabenvollzug unterstützen.
Art. 142 Landung und Abflug
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1 Landung und Abflug dürfen im grenzüberschreitenden Luftverkehr nur auf Zollflugplätzen erfolgen. Flüge in ein oder aus einem Zollausschlussgebiet gelten als grenzüberschreitende Flüge. Das BAZG kann Landungen und Abflüge auch ausserhalb von Zollflugplätzen bewilligen. Es legt in der Bewilligung die Bedingungen fest.
2 Muss ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz landen, der kein Zollflugplatz ist, so muss die Flugplatzleitung oder in deren Abwesenheit die Kommandantin oder der Kommandant die nächste Zollstelle benachrichtigen und deren Weisungen befolgen.
3 Muss ein Luftfahrzeug bei dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausserhalb eines Flugplatzes landen, so muss die Kommandantin oder der Kommandant die nächste Zollstelle benachrichtigen und deren Weisungen befolgen.
4 Das Luftfahrzeug, die Besatzung, die Passagiere und die Waren bleiben bis zum Eintreffen dieser Weisungen unter Aufsicht der Ortsbehörden.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 1339).
Art. 143 Gestellen und Anmelden
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1 Luftfahrzeuge und mitgeführte Waren müssen weder gestellt noch angemeldet werden, wenn sie:
a. das Zollgebiet ohne Zwischenlandung überfliegen; oder
b. ohne Landung im Zollausland von einem inländischen Flugplatz zu diesem zurück oder nach einem anderen inländischen Flugplatz verkehren.
2 In Luftfahrzeugen mitgeführte Waren müssen gestellt, aber nicht angemeldet werden, wenn sie nach einer einzigen Landung des Luftfahrzeugs das Zollgebiet unverändert wieder verlassen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
Art. 144 Transitverfahren
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Im Linienluftverkehr kann die Anmeldung zum Transitverfahren im Zollgebiet auf Grund des Manifests nach Artikel 111 des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren erfolgen.
SR 0.631.242.04
Art. 145–150
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
Art. 151
1 Für die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze, für die Bekämpfung und Verfolgung von Zollwiderhandlungen sowie für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes müssen auf Verlangen dem BAZG zur Verfügung stellen:
a. die Unternehmen, die im Eisenbahnverkehr, im Busverkehr, im Schiffsverkehr sowie im Flugverkehr grenzüberschreitend Personen oder Waren befördern: Passagier- und Warenlisten, soweit diese überhaupt geführt werden;
b. die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter: Passagier- und Warenlisten, soweit diese überhaupt geführt werden.
2 Es müssen folgende Daten zur Verfügung gestellt werden:
a. Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Nummer des Reisepasses der Passagierinnen oder Passagiere;
b. Abgangs-, Transit- und Enddestination der Beförderung;
c. Angabe des Reisebüros, über das die Beförderung gebucht worden ist.
3 Die Pflicht, die Passagier- und Warenlisten zur Verfügung zu stellen, endet sechs Monate nach Durchführung der Beförderung.
4 Das BAZG vernichtet die zur Verfügung gestellten Daten 72 Stunden nach Erhalt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
Art. 152 Internationaler Transit
(Art. 49 ZG)
Internationale Transitverfahren, die für die Schweiz auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags gelten, richten sich nach den dort festgelegten Bestimmungen.
Art. 153 Identitätssicherung
(Art. 49 Abs. 2 ZG)
1 Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die das BAZG als zweckdienlich erachtet.
2 Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken.
3 Das BAZG kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird.
Art. 154 Transitfristen
(Art. 49 Abs. 2 ZG)
1 Die Transitfrist wird auf die für den Transit erforderliche Zeit festgesetzt.
2 Aus wichtigen Gründen kann das BAZG die Gültigkeitsfrist verlängern.
Art. 155 Abschluss des Transitverfahrens
(Art. 49 Abs. 3 ZG)
1 Der Abschluss des Transitverfahrens muss innerhalb der Gültigkeitsfrist des Transitdokuments bei der Bestimmungszollstelle beantragt werden.
2 Stellt das BAZG Unregelmässigkeiten fest, so verweigert es den Abschluss des Transitverfahrens und hält die Sicherheit zurück, bis die mit bedingter Zahlungspflicht veranlagten Einfuhrzollabgaben bezahlt sind.
Art. 156 Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer
(Art. 52 Abs. 1 und 2 ZG)
Lagert die Lagerhalterin oder der Lagerhalter Waren auf eigene Rechnung, so gilt sie oder er als Einlagererin oder Einlagerer.
Art. 157 Ausfuhrfristen
(Art. 53 Abs. 3 ZG)
1 Zur definitiven Ausfuhr veranlagte Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ins Zollausland zu verbringen.
2 Kann die Ware nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ausgeführt werden, so kann die Einlagererin oder der Einlagerer beim BAZG beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern. Das BAZG genehmigt das Gesuch, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Erwerberin oder der Erwerber der Ware hat ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz zum Zeitpunkt des Gesuchs ausserhalb des Zollgebiets.
b. Die Ware kann aus zureichenden Gründen wie Verzögerungen in der Logistikkette, einem nicht zustandegekommenen Vertrag oder aus Gründen nach Absatz 4 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ausgeführt werden.
3 Das BAZG kann die Frist auf Gesuch hin höchstens dreimal um jeweils höchstens sechs Monate verlängern.
4 Ist die Einlagererin oder der Einlagerer unverschuldeterweise davon abgehalten worden, namentlich wegen Konkurs der Endempfängerin oder des Endempfängers im Ausland, wegen Naturkatastrophen, wegen Massnahmen zur Durchsetzung internationaler Sanktionen oder wegen kriegerischer Ereignisse im Bestimmungsland, die Ware innerhalb der nach Absatz 3 verlängerten Fristen auszuführen, so kann sie oder er bei der Oberzolldirektion beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern.
5 Gesuche um Verlängerung der Ausfuhrfristen sind vor Fristablauf schriftlich bei der dafür zuständigen Zollstelle einzureichen. Sie sind zu begründen und mit den entsprechenden Beweismitteln zu versehen.
6 Werden die Waren nicht innerhalb der Ausfuhrfristen ins Zollausland verbracht, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Art. 158 Bewilligung für offene Zolllager
(Art. 54 Abs. 2 ZG)
Der ordnungsgemässe Betrieb ist namentlich nicht gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.
Art. 159 Entzug der Bewilligung
(Art. 54 ZG)
Das BAZG entzieht die Bewilligung, wenn die Lagerhalterin oder der Lagerhalter:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 54 Absatz 2 ZG nicht mehr erfüllt;
b. in der Bewilligungen festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder
c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.
Art. 160 Zulässige Bearbeitungen
(Art. 56 Abs. 2 ZG)
1 Zulässig sind Bearbeitungen, die der Erhaltung der Ware während ihrer Lagerung dienen, sowie das Besichtigen, Untersuchen, Umpacken, Teilen, Sortieren, Entfernen der äusseren Verpackung und Entnehmen von Mustern und Proben.
2 Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen weitergehende Bearbeitungen im Sinne von Artikel 40 Buchstabe b bewilligen.
Art. 161 Unzulässige Bearbeitungen
(Art. 56 Abs. 2 ZG)
1 Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die:
a. eine Täuschungsgefahr schaffen; oder
b. zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen können.
2 Das BAZG kann die Bearbeitung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im In- und Ausland gefährden könnte, verbieten.
Art. 162 Verfahrensbestimmungen
(Art. 58 Abs. 1 ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben.
2 Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwender, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hinweisen.
3 Die neue Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des Verwendungszwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der Eigentumsübertragung einzureichen. Das BAZG kann die Zollanmeldung namentlich bei Waren zum ungewissen Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen.
4 Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen.
5 Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Das BAZG kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Art. 163 Identitätssicherung
(Art. 58 Abs. 2 Bst. b ZG)
1 Das BAZG entscheidet über die geeigneten Massnahmen zur Identitätssicherung.
2 Die Identitätssicherung muss in der Zollanmeldung vermerkt werden.
Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel
(Art. 58 Abs. 1 ZG)
1 Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden.
2 Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden.
3 Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern.
Art. 165 Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr
(Art. 59 Abs. 2 ZG)
1 Eine Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die:
a. ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben;
b. die Veredelung selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen; und
c. Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bieten.
2 Nehmen an derselben Ware mehrere Personen Veredelungen vor, so kann die Bewilligung auch an Personengemeinschaften erteilt werden.
3 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt.
4 Die Oberzolldirektion unterbreitet ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme, wenn es für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 ZG oder nach Artikel 41 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlich ist.
Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
Art. 165a Bewilligung für die aktive Veredelung von Milch- und Getreidegrundstoffen
(Art. 59 Abs. 2 ZG)
1 Erhält die Oberzolldirektion ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die aktive Veredelung von Milchgrundstoffen und Getreidegrundstoffen nach Anhang 6 zu Nahrungsmitteln der Kapitel 15–22 von Anhang 1 ZTG, so verzichtet sie auf eine Unterbreitung des Gesuchs zur Stellungnahme. Sie informiert gleichzeitig:
a. die betroffenen Organisationen schriftlich über den Inhalt des Gesuchs und über Name und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
b. die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller über die Informierung der betroffenen Organisationen.
2 Die Oberzolldirektion entscheidet über das Gesuch, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dieses nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Informierung der betroffenen Organisationen schriftlich zurückzieht.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3929).
SR 632.10
Art. 166 Inhalt der Bewilligung
(Art. 59 Abs. 2 ZG)
Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben:
a. anzuwendendes Verfahren für die aktive Veredelung;
b. Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
c. zuständige überwachende Stelle;
d. Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ins Zollgebiet verbracht wird;
e. Beschreibung der Veredelung;
f. Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
g. Vorschriften über die Abgabenerhebung für bei der Veredelung anfallende Abfälle und Nebenprodukte;
h. Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.
Art. 167 Veranlagung von Waren zur aktiven Veredelung
(Art. 59 Abs. 3 ZG)
1 Die Veranlagung erfolgt nach dem Nichterhebungsverfahren.
2 Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet.
Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung
(Art. 59 Abs. 4 ZG)
1 Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a. innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b. in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c. die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3 Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
Art. 169 Abfälle und Nebenprodukte
(Art. 59 Abs. 4 ZG)
1 Abfälle oder Nebenprodukte, die im Veredelungsprozess anfallen und im Zollgebiet verbleiben, müssen beim Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung bei der überwachenden Stelle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
2 Die Erhebung der Zollabgaben für die Abfälle und Nebenprodukte richtet sich nach der zolltarifarischen Einreihung der zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Ware. Das BAZG kann Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
Art. 170 Besonderes Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe
(Art. 59 ZG)
1 Auf die nach Artikel 43 Absatz 2 bezeichneten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Grundstoffe sind die Bestimmungen der Artikel 165–168 nicht anwendbar.
2 Die aktive Veredelung dieser Waren gilt als bewilligt.
3 Das EFD regelt das Rückerstattungsverfahren.
Art. 171 Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr
(Art. 60 Abs. 2 ZG)
1 Eine Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die:
a. ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben; und
b. Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bieten.
2 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt.
Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
Art. 172 Inhalt der Bewilligung
(Art. 60 Abs. 2 ZG)
Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben:
a. anzuwendendes Verfahren für die passive Veredelung;
b. Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
c. zuständige überwachende Stelle;
d. Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ausgeführt wird;
e. Beschreibung der Veredelung;
f. Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
g. Vorschriften über die Abgabenerhebung für die ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisse;
h. Auflagen, namentlich Fristen für die Verbringung der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet und für den Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.
Art. 173 Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung
(Art. 60 Abs. 4 ZG)
1 Das Verfahren der passiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a. innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b. in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten ausländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht worden sind; und
c. die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3 Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
Art. 173a Sitz oder Wohnsitz der Erwerberinnen und Erwerber bei Einlagerungen in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern
(Art. 53 Abs. 3, 61 Abs. 1, 62 Abs. 2 und 65 Abs. 2 ZG)
Waren können nur zur Ausfuhr veranlagt und anschliessend in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager eingelagert werden, wenn die Erwerberin oder der Erwerber der Ware ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets hat.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Art. 174 Nicht ordnungsgemässer Abschluss des Ausfuhrverfahrens
(Art. 61 Abs. 4 ZG)
Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so muss die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung unverzüglich der Zollstelle zurückgeben, die die ausgeführte Ware veranlagt hat.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Art. 175 Bauliche Massnahmen
(Art. 62 Abs. 1 Bst. b ZG)
1 Zollfreilager sind durch bauliche Massnahmen vom übrigen Zollgebiet so zu trennen, dass keine Waren der Zollüberwachung entzogen werden können.
2 Das BAZG legt die Art der baulichen Massnahmen in der Bewilligung für den Betrieb des Zollfreilagers fest.
Art. 176 Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer
(Art. 63 Abs. 2 ZG)
Lagert die Lagerhalterin oder der Lagerhalter Waren auf eigene Rechnung, so gilt sie oder er als Einlagererin oder Einlagerer.
Art. 177 Bewilligung für Zollfreilager
(Art. 64 Abs. 2 ZG)
Der ordnungsgemässe Betrieb ist namentlich nicht gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.
Art. 178 Entzug der Bewilligung
(Art. 64 Abs. 1 ZG)
Das BAZG entzieht die Bewilligung, wenn die Lagerhalterin oder der Lagerhalter:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 64 Absatz 2 ZG nicht mehr erfüllt;
b. die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder
c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.
Art. 178a Zollanmeldung für sensible Waren
(Art. 65 Abs. 1 ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person muss sensible Waren bei der Einlagerung ins Zollfreilager elektronisch anmelden. Wurde die Ware vor der Einlagerung zur Ausfuhr veranlagt, so ist eine zusätzliche Anmeldung zur Einlagerung nicht erforderlich.
2 Die Zollanmeldung muss die Angaben nach Artikel 184 Absatz 1 Buchstaben a–f sowie Name und Adresse der Einlagererin oder des Einlagerers enthalten.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).