Art. 179 Ausfuhrfristen
(Art. 65 Abs. 2 ZG) Für die Ausfuhrfristen gilt Artikel 157. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
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(Art. 65 Abs. 2 ZG) Für die Ausfuhrfristen gilt Artikel 157. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
(Art. 65 Abs. 3 ZG) 1 Zulässig sind Bearbeitungen, die der Erhaltung der Ware während ihrer Lagerung dienen, sowie das Besichtigen, Untersuchen, Umpacken, Teilen, Sortieren, Entfernen der äusseren Verpackung und Entnehmen von Mustern und Proben. 2 Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen weitergehende Bearbeitungen und Ausbesserungen im Sinne von Artikel 40 Buchstaben b und d bewilligen. 3 Für Waren, die nicht für den zollrechtlich freien Verkehr bestimmt sind, richtet sich die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung nach den Bestimmungen des Veredelungsverkehrs.
(Art. 65 Abs. 3 ZG) 1 Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die: a. eine Täuschungsgefahr schaffen; oder b. zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen können. 2 Das BAZG kann die Bearbeitung und Ausbesserung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im In- und Ausland gefährden könnten, verbieten.
(Art. 66 Abs. 1 ZG) 1 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss ein Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter und der Untermieterinnen und Untermieter von Räumlichkeiten im Zollfreilager sowie der Einlagererinnen und Einlagerer führen. 2 Sie oder er muss zudem für sensible Waren eine Bestandesaufzeichnung führen. Die sensiblen Waren sind in Anhang 2 aufgeführt. Siehe auch die UeB der Änd. vom 18. Nov. 2015 am Schluss dieses Textes.
(Art. 66 Abs. 1 und 2 ZG) 1 Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten: a. Namen, Adressen und Geschäftszweig der Mieterinnen und Mieter und der Untermieterinnen und Untermieter von Räumlichkeiten im Zollfreilager sowie der Einlagererinnen und Einlagerer; b. Zustelldomizil in der Schweiz, sofern sich der Sitz oder Wohnsitz dieser Personen im Ausland befindet; c. Name und Adresse der Person, die die Bestandesaufzeichnung führt. 1bis Es muss elektronisch geführt werden. 2 Auf Verlangen muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter dem BAZG das Verzeichnis unverzüglich in elektronischer Form einreichen. Das BAZG bezeichnet den Minimalstandard für das Dateiformat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
(Art. 66 Abs. 1 ZG) 1 Die Bestandesaufzeichnung muss folgende Angaben enthalten: a. Art des vorangegangenen Zolldokuments mit dem Datum der Annahme, der ausstellenden Zollstelle und der Nummer; b. Datum der Einlagerung; c. Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers der eingelagerten Waren; d. Herkunftsland oder für Ausfuhrwaren das Bestimmungsland; e. Warenbezeichnung; f. Angaben, die für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; g. besondere Mass- und Gewichtseinheiten sowie Identitätsmerkmale je nach Art der eingelagerten Ware, wie Stückzahl, Dimensionen, Karat, Fabrikationsnummern; h. Wert der eingelagerten Ware; i. Art des nachfolgenden Zolldokuments mit dem Datum der Annahme, der ausstellenden Zollstelle und der Nummer; j. Zeichen, Nummern, Anzahl der Verpackungsstücke; k. Rohmasse und Eigenmasse; das BAZG kann auf Gesuch hin die Lagerhalterin oder den Lagerhalter von der Pflicht entbinden, die Rohmasse oder die Eigenmasse zu erfassen; l. vorangegangener Ursprungsnachweis; m. gegebenenfalls Gemeinschaftscharakter T-2 im Sinne des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren; n. Behandlungen, denen die Waren unterzogen werden; o. Lagerplatz; p. Datum der Auslagerung; q. Name und Adresse der ursprünglichen Einlagererin oder des ursprünglichen Einlagerers, wenn die Ware innerhalb eines Zollfreilagers von einer anderen Einlagererin oder einem anderen Einlagerer zur Lagerung übernommen wird. 2 Sie muss elektronisch geführt werden. 3 Aus der Bestandesaufzeichnung muss jederzeit der gegenwärtige Bestand der im Zollfreilager befindlichen sensiblen Waren ersichtlich sein. Auf Verlangen des BAZG muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter die Bestandesaufzeichnung unverzüglich vorlegen. 3bis Auf Verlangen muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter dem BAZG die Bestandesaufzeichnung einreichen. Das BAZG bezeichnet die Form und den Minimalstandard für das Dateiformat. 4 Führt die Lagerhalterin oder der Lagerhalter die Bestandesaufzeichnungen nicht oder nicht ordnungsgemäss oder kann sie oder er die Bestandesaufzeichnung nicht unverzüglich vorlegen, so werden die Räumlichkeiten unter Verschluss gelegt und weitere Ein- oder Auslagerungen bis zum Vorliegen einer ordnungsgemäss geführten Bestandesaufzeichnung untersagt. 5 Die Absätze 1–4 gelten auch für Einlagererinnen oder Einlagerer, sofern diesen die Pflicht Bestandesaufzeichnungen zu führen, obliegt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). SR 0.631.242.04 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
(Art. 66 Abs. 1 ZG) Die Bestandesaufzeichnung für sensible Waren ist je Einlagererin oder je Einlagerer zu führen. Werden Waren derselben Einlagererin oder desselben Einlagerers in mehreren Räumlichkeiten eingelagert, so kann eine Bestandesaufzeichnung je Räumlichkeit geführt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
(Art. 74 Abs. 1 ZG) 1 Die Verzugszinspflicht beginnt: a. bei der Bezahlung über das zentralisierte Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ): mit dem Ablauf einer allenfalls eingeräumten Zahlungsfrist; b. bei bedingt festgesetzten Zollforderungen, die endgültig geschuldet und nicht durch Barhinterlage sichergestellt worden sind: ab dem Zeitpunkt der Annahme der ersten Zollanmeldung; c. bei der nachträglichen Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Zollabgaben: mit dem Datum der Rückerstattung; d. in den übrigen Fällen: ab dem massgebenden Zeitpunkt nach Artikel 69 ZG. 2 Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Beschwerdeverfahrens und bei Ratenzahlungen.
(Art. 74 Abs. 2 ZG) 1 Das EFD regelt, bis zu welchem Betrag kein Verzugszins erhoben wird. 2 Das BAZG kann auf Gesuch hin auf die Erhebung des Verzugszinses verzichten, wenn die Zahlung auf Grund der Verhältnisse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde.
(Art. 74 Abs. 3 ZG) 1 Als zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht rückerstattete Beträge gelten Beträge, die nicht dem Zollrecht entsprechend erhoben worden sind. 2 Das EFD regelt, bis zu welchem Betrag kein Vergütungszins ausgerichtet wird. 3 Kein Vergütungszins wird ausbezahlt: a. bei ausländischen Rückwaren; b. bei Rückerstattungen beim Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung; c. bei der Sicherstellung durch Bürgschaft von bedingt festgesetzten Zollforderungen im:1. Transitverfahren, 2. Zolllagerverfahren bei Lagern für Massengüter, 3. Verfahren der vorübergehenden Verwendung; d. bei der Rückerstattung von Barhinterlagen, ausgenommen solcher bei provisorischen Veranlagungen von Amtes wegen durch das BAZG.
Soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, gilt Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006. SR 611.01
(Art. 76 Abs. 1 ZG) 1 Die Barhinterlage erfolgt in der Regel in Schweizerfranken. 2 Das BAZG kann ausländische Währungen als Barhinterlage entgegennehmen. Es legt die Voraussetzungen dafür fest.
(Art. 76 Abs. 1 ZG) 1 Das BAZG kann folgende Wertpapiere als Sicherheit anerkennen: a. Anleihen des Bundes; b. Kassenobligationen von Schweizer Banken; c. an der Schweizer Börse kotierte Obligationen in Schweizerfranken von inländischen Schuldnerinnen und Schuldnern. 2 Die Hinterlegung erfolgt bei der Schweizerischen Nationalbank. 3 Die hinterlegende Person bleibt verpflichtet, die hinterlegten Wertpapiere hinsichtlich Verfall, Auslosung oder Rückzahlung zu überwachen und alle erforderlichen Massnahmen zur Werterhaltung und zur Einkassierung verfallener Beträge zu treffen. Müssen ihr zu diesem Zweck die hinterlegten Wertpapiere herausgegeben werden, so ist eine neue Sicherheit zu leisten. 4 Das BAZG überprüft periodisch, ob die hinterlegten Wertpapiere noch der Höhe der erforderlichen Sicherheit entsprechen. Verlieren die hinterlegten Wertpapiere während der Aufbewahrungsfrist an Wert, so setzt sie eine Frist zur Leistung einer neuen Sicherheit. Wird keine neue Sicherheit geleistet, so werden die Wertpapiere verwertet.
(Art. 76 ZG) Inhaberinnen und Inhaber von ZAZ-Konten müssen eine pauschale Sicherheit leisten, die 50 Prozent der durchschnittlichen Zollabgaben von zwei Wochen entspricht.
(Art. 76 ZG) Eine Sicherheitsleistung ist in den folgenden Verfahren erforderlich: a. Transitverfahren; b. Zolllagerverfahren bei Lagern für Massengüter; c. Verfahren der vorübergehenden Verwendung.
(Art. 76 Abs. 4 ZG) 1 Die Sicherheit beträgt: a. bei Lagern von Massengüter: 100 Prozent der Zollabgaben; abis. für den AEO: höchstens 10 Prozent der Zollabgaben; b. in den übrigen Fällen: mindestens 25 Prozent der Zollabgaben. 2 Bei internationalen Transiten richtet sich die Höhe der Sicherheit nach den völkerrechtlichen Verträgen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
(Art. 76 Abs. 4 ZG) 1 Keine Sicherheitsleistung ist erforderlich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 34 Absatz 2bis , im Nichterhebungsverfahren im Verfahren der aktiven Veredelung und im Verfahren der passiven Veredelung. 2 Das BAZG entscheidet, ob in weiteren Fällen auf die Sicherstellung verzichtet werden kann. Heute: nach Art. 34 Abs. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).
(Art. 76 ZG) 1 Wird die durch Hinterlegung von Wertpapieren sichergestellte Zollschuld fällig, so kann das BAZG der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner unter genauer Angabe des Forderungsbetrages eine Zahlungsfrist einräumen. 2 Bezahlt die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb dieser Frist, so werden ihr oder ihm die hinterlegten Wertpapiere zurückgegeben. 3 Erfolgt die Zahlung nicht oder nicht fristgerecht, so werden die Wertpapiere verwertet.
(Art. 77 Abs. 1 ZG) 1 Als General- oder Einzelbürgin oder -bürge kann anerkannt werden: a. eine unter der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht stehende Bank mit Sitz in der Schweiz; oder b. eine unter Bundesaufsicht stehende Versicherung mit Sitz in der Schweiz. 2 Das BAZG kann als Einzelbürgin oder Einzelbürgen eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz oder ausnahmsweise eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz anerkennen, die erwiesenermassen in der Lage ist, für eine einzelne Zollforderung zu haften. 3 Es kann verlangen, dass die Zollbürgschaft durch mehrere Personen geleistet wird. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.
(Art. 77 Abs. 2 ZG) Das BAZG setzt den Höchstbetrag der Haftung (Bürgschaftssumme) fest.
(Art. 77 Abs. 2 ZG) 1 Die Bürgschaft gilt nur als rechtsgültig eingegangen, wenn die Bürgin oder der Bürge das amtliche Bürgschaftsformular unterzeichnet hat. 2 Bei juristischen Personen richtet sich die Befugnis zum Eingehen der Bürgschaft nach der Zeichnungsberechtigung.
(Art. 77 ZG) Die Bürgin oder der Bürge haftet für: a. Zollabgaben und Zinsen; b. Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; c. Bussen; d. Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.
(Art. 77 ZG) 1 Das BAZG überwacht die finanzielle Situation der Bürgin oder des Bürgen. 2 Es trifft die erforderlichen Massnahmen, wenn Anzeichen bestehen, dass die Bürgin oder der Bürge nicht in der Lage ist, der eingegangenen finanziellen Verpflichtung nachzukommen. 3 Es kann die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner auffordern, die Bürgschaftssumme zu erhöhen, wenn: a. die Bürgschaftssumme die gesamten Forderungen nach Artikel 200 nicht deckt; oder b. die verbleibende Bürgschaftssumme als ungenügend erscheint. 4 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner kann an Stelle der Erhöhung der Bürgschaftssumme eine andere zulässige Sicherheit leisten. 5 Bis zur Erhöhung der Bürgschaftssumme oder der Sicherheitsleistung kann das ZAZ-Konto gesperrt werden.
(Art. 78 Abs. 1 ZG) Die Bescheinigung gibt den bezahlten Betrag und die Zollforderung an, auf welche sich die Zahlung bezieht.
(Art. 78 ZG) 1 Das BAZG meldet die Zollforderungen der Konkursverwaltung an, wenn: a. gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner der Konkurs eröffnet wird; oder b. gegenüber der Bürgin oder dem Bürgen der Konkurs eröffnet wird und gegenüber dieser Person Zollforderungen bestehen. 2 Verzichtet das BAZG auf die Anmeldung nach Absatz 1 Buchstabe a, so verlangt es von der Bürgin oder vom Bürgen die vollständige Bezahlung der Zollschuld. Es stellt der Bürgin oder dem Bürgen eine entsprechende Bescheinigung aus, die als Forderungstitel im Konkursverfahren dient. 3 Bei Konkurs der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners endet die Bürgschaft nicht.
(Art. 78 ZG) 1 Stirbt die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner, so fordert das BAZG die Bürgin oder den Bürgen zur Zahlung der Forderung nach Artikel 200 Buchstaben a, b und d auf und meldet die Forderung bei der Errichtung des Erbschaftsinventars an. 2 Stirbt die Bürgin oder der Bürge, so geht die Bürgschaftsverpflichtung auf die Erben über. Das BAZG meldet die Forderung nach Artikel 200 Buchstaben a, b und d bei der Errichtung des Erbschaftsinventars an.
(Art. 79 Abs. 2 ZG) Wird eine Generalbürgschaft gekündigt, so orientiert das BAZG die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner darüber und fordert sie oder ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Sicherheit zu leisten.
(Art. 79 Abs. 1 ZG) Eine Einzelbürgschaft endet mit: a. der vollständigen Bezahlung der Forderung; b. der Vollstreckung und der vollständigen Deckung der Forderung; c. der Zollpfandverwertung und der vollständigen Deckung der Forderung; d. dem Erlass der Forderung; e. der Verjährung der Forderung.
(Art. 79 Abs. 3 ZG) 1 Das BAZG hebt eine General- oder eine Einzelbürgschaft namentlich auf, wenn: a. die Bürgin oder der Bürge die für das Eingehen der Bürgschaft erforderliche Eigenschaft verliert; b. die Bürgin oder der Bürge den Sitz oder Wohnsitz ins Ausland verlegt; c. die Bürgin oder der Bürge nicht in der Lage ist, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, oder wenn gegenüber ihr oder ihm der Konkurs eröffnet worden ist; oder d. die Erben der Bürgin oder des Bürgen nicht in der Lage sind, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 2 Es fordert die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Sicherheit zu leisten. 3 Wird innerhalb der gesetzten Frist keine Sicherheit geleistet, so erlässt das BAZG gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner eine Sicherstellungsverfügung oder leitet die Schuldbetreibung ein.
(Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) 1 Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: a. Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; b. Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist. 2 Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht.
(Art. 81 ZG) Die Sicherstellungsverfügung muss enthalten: a. Angabe, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAZG, die Gläubigerin ist; b. Name und Adresse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners; c. Forderung, für welche die Sicherstellung verlangt und gegebenenfalls der Arrest gelegt wird, sowie deren Höhe; d. Rechtsgrund der Sicherstellung; e. Hinweis, in welcher Form und für welchen Betrag Sicherheit zu leisten ist; f. genaue Bezeichnung der mit Arrest zu belegenden Gegenstände und des Orts, an dem sich diese befinden (Arrestort); g. Frist zur Leistung der Sicherheit; h. für die Entgegennahme der Sicherheit zuständige Stelle; i. Hinweis, dass sich die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht des BAZG nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 richten; j. Rechtsmittelbelehrung. SR 170.32
(Art. 81 ZG) 1 Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an: a. die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner; b. das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Betreibungsamt am Arrestort. 2 Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. 3 Das BAZG stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren. 4 Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG sind anwendbar. 5 In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar. SR 281.1
(Art. 81 ZG) 1 Das BAZG hebt die Sicherstellungsverfügung und einen allfälligen Arrest auf, wenn die erforderliche Sicherheit geleistet worden ist. Es informiert das zuständige Betreibungsamt am Arrestort über die Aufhebung. 2 Wird eine gegen die Sicherstellungsverfügung eingereichte Beschwerde gutgeheissen, so fallen Arrest und Betreibung dahin.
(Art. 82 ZG) 1 Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen. 2 Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.
(Art. 76 Abs. 2 und 82 ZG) Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: a. Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; b. Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht im vollem Umfang bekannt ist.
(Art. 83 ZG) 1 Die Beschlagnahme kann auch erfolgen für Waren oder Sachen: a. für die Eigentums- oder Pfandansprüche Dritter bestehen; oder b. die nach Massgabe des Schuldbetreibungsrechtes gepfändet, mit Arrest belegt oder in eine Konkursmasse einbezogen wurden. 2 Sind die Dritten bekannt, so setzt das BAZG sie von der Beschlagnahme in Kenntnis.
(Art. 83 ZG) Das BAZG protokolliert und verfügt die Beschlagnahme eines Zollpfands. Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(Art. 83 Abs. 2 ZG) Adressatin oder Adressat der Beschlagnahmeverfügung ist die Person, in deren Besitz oder Gewahrsam sich die zu beschlagnahmende Ware oder Sache befindet.
(Art. 83 Abs. 3 ZG) 1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer gefundenen und beschlagnahmten Ware gilt als berechtigte Person. 2 Das BAZG ermittelt die berechtigte Person durch sachdienliche Nachforschungen. 3 Kann die berechtigte Person nicht ermittelt werden, so erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. Darin wird die berechtigte Person aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ihren Rechtsanspruch geltend zu machen. 4 Der Aufwand zur Ermittlung der berechtigten Person muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der Ware stehen. Auf die Ermittlung der berechtigten Person kann dann verzichtet werden, wenn der Wert der Ware 1000 Franken nicht übersteigt. 5 Wird auf die Ermittlung verzichtet oder ist diese erfolglos, so wird die Ware verwertet.
(Art. 83 Abs. 3 ZG) 1 Die berechtigte Person einer gefundenen und beschlagnahmten Ware muss ihr Recht daran nachweisen. 2 Hält das BAZG den Nachweis nicht für erbracht, so setzt es der berechtigten Person eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Rechts mit einer Klage beim zuständigen Zivilgericht. 3 Ist streitig, welcher von mehreren berechtigten Personen die Ware zurückzugeben sei, kann sich das BAZG durch gerichtliche Hinterlegung befreien. 4 Die oder der vom BAZG anerkannte Eigentümerin oder Eigentümer übernimmt die alleinige Verantwortung gegenüber einer allfällig besser berechtigten Person. Die Ware wird ihr oder ihm nur gegen Ausstellung einer entsprechenden Verpflichtung ausgehändigt. 5 Die berechtigte Person einer gefundenen und beschlagnahmten Ware kann innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Ermittlung oder Veröffentlichung der Bekanntmachung Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung einreichen. 6 Sie muss den auf der Ware geschuldeten Zollbetrag bezahlen sowie die Kosten der Beschlagnahme, der Ermittlung, der Bekanntmachung und der Aufbewahrung tragen.