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Personalverordnung der Stadt Luzern (PVo)

Luzern (city) · 0.8.1.1.2 · ordinance

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Contents: 114 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 2a
  4. Art. 2b
  5. Art. 3
  6. Art. 3a
  7. Art. 4
  8. Art. 5
  9. Art. 6 III. Arbeitszeit
  10. Art. 6a
  11. Art. 7 Seite 6/105
  12. Art. 8
  13. Art. 8a
  14. Art. 9
  15. Art. 9a
  16. Art. 10 Seite 8/105
  17. Art. 11
  18. Art. 12 Seite 9/105
  19. Art. 13 Seite 10/105
  20. Art. 14
  21. Art. 14a
  22. Art. 15
  23. Art. 15a ab 60 33 Arbeitstage
  24. Art. 16 Seite 12/105
  25. Art. 17
  26. Art. 18
  27. Art. 19
  28. Art. 20 Seite 13/105
  29. Art. 20a
  30. Art. 20b
  31. Art. 20c
  32. Art. 20d Seite 15/105
  33. Art. 20e
  34. Art. 21
  35. Art. 22
  36. Art. 23
  37. Art. 24
  38. Art. 25
  39. Art. 26
  40. Art. 26a
  41. Art. 27
  42. Art. 27a
  43. Art. 27b
  44. Art. 27c
  45. Art. 27d Seite 21/105
  46. Art. 27e
  47. Art. 27f Seite 22/105
  48. Art. 28
  49. Art. 29
  50. Art. 30
  51. Art. 31
  52. Art. 32
  53. Art. 33
  54. Art. 34
  55. Art. 35
  56. Art. 36 Seite 27/105
  57. Art. 37
  58. Art. 38
  59. Art. 39 Seite 28/105
  60. Art. 39a
  61. Art. 40
  62. Art. 41 Seite 29/105
  63. Art. 42
  64. Art. 43 Seite 30/105
  65. Art. 44
  66. Art. 44a
  67. Art. 45
  68. Art. 45a
  69. Art. 46
  70. Art. 47 Seite 32/105
  71. Art. 48
  72. Art. 49 Seite 33/105
  73. Art. 50
  74. Art. 51 Seite 34/105
  75. Art. 52
  76. Art. 53
  77. Art. 54 Seite 35/105
  78. Art. 55
  79. Art. 56
  80. Art. 57
  81. Art. 58
  82. Art. 58a
  83. Art. 59
  84. Art. 59a
  85. Art. 60
  86. Art. 61
  87. Art. 62
  88. Art. 63
  89. Art. 64
  90. Art. 65
  91. Art. 65a
  92. Art. 65b
  93. Art. 66
  94. Art. 66a Seite 42/105
  95. Art. 66b
  96. Art. 67
  97. Art. 68
  98. Art. 69
  99. Art. 70
  100. Art. 71
  101. Art. 71a
  102. Art. 71b
  103. Art. 72 VII. Verfahren Rechtsschutz
  104. Art. 73
  105. Art. 73a VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
  106. Art. 73b
  107. Art. 73c
  108. Art. 74
  109. Art. 75
  110. Art. 76
  111. Art. 76b Seite 47/105
  112. Art. 76c Seite 48/105
  113. Art. 76d
  114. Art. 77

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

114 provisions

Art. 58

92 Durchführung des MAG 1 Das MAG findet statt: a. mindestens einmal jährlich; b. spätestens einen Monat vor dem Ablauf der Probezeit; c. auf Begehren der oder des Mitarbeitenden oder der Führungskraft. 2 Die Führungskraft und die oder der Mitarbeitende bereiten sich auf den entsprechenden Formularen vor und führen das MAG durch. Anschliessend werden die Resultate zusammengefasst und in einer Gesamtwertung über die Bereiche gemäss Art. 57 Abs. 3 lit. a–g sowie über die Zielvereinbarungen auf dem Durchführungsformular festgehalten.

Propose a change

Art. 58a

93 Vorgehen bei Differenzen 1 Die Mitarbeitenden können ein Gespräch mit der zuständigen Behörde verlangen, wenn sie mit der Beurteilung der Führungskraft nicht einverstanden sind. Hat die zuständige Behörde das MAG durchgeführt, können sich die Mitarbeitenden an die zuständige Direktionsleitung wenden. 92 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 93 Eingefügt durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. Seite 38/105 In denjenigen Fällen, in denen die zuständige Behörde sich nach Art. 1 lit. b richtet, können sich die Mitarbeitenden erst nach einem Gespräch mit der Leitung der Dienstabteilung an die Direktionsleitung wenden. 2 Das Gesprächsergebnis wird durch die zuständige Behörde bzw. die Direktionsleitung schriftlich festgehalten und gegenseitig unterzeichnet.

Propose a change

Art. 59

94 Weiterleitung und Verwendung des MAG-Formulars 1 Das MAG-Formular wird vertraulich behandelt. Die Führungskraft bewahrt das Original während fünf Jahren auf; die Mitarbeitenden erhalten eine Kopie. 2 Die zuständige Behörde sowie die der Führungskraft direkt vorgesetzte Person erhalten jederzeit Einsicht in die Leistungsbeurteilung. 3 Die zuständige Behörde meldet der Dienstabteilung Personal jährlich die Durchführung der MAG.

Propose a change

Art. 59a

95 Vorgesetztenbeurteilung 1 Die Beurteilung der Führungskraft durch ihre Mitarbeitenden ist ein Instrument der Führungsentwicklung und soll der Führungskraft helfen, ihre Führungsarbeit zu verbessern. 2 Die Dienstabteilung Personal berät und unterstützt die Direktionen und die Dienstabteilungen bei der Erarbeitung und Einführung von Instrumenten, die es den Mitarbeitenden erlauben, das Führungsverhalten ihrer Führungskraft periodisch zu beurteilen. 3 Bei der Auswertung der Beurteilung sowie bei der Planung und Durchführung von Verbesserungsmassnahmen wirkt die Dienstabteilung Personal beratend mit. 94 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017. 95 Eingefügt durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. Seite 39/105 3. Nebenbeschäftigung

Propose a change

Art. 60

96 Unerlaubte Nebenbeschäftigung 1 Die Mitarbeitenden dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche die Erfüllung ihrer Dienstpflicht beeinträchtigen kann. 2 Unerlaubt ist insbesondere die Nebenbeschäftigung, a. die die Mitarbeitenden bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht als befangen erscheinen lassen kann, b. bei deren Ausübung die Mitarbeitenden Kenntnisse verwerten können, die der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 41 PR unterliegen, c. welche die Vertrauenswürdigkeit der Mitarbeitenden hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigen kann.

Propose a change

Art. 61

97 Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung 1 Die Mitarbeitenden dürfen ohne Bewilligung der zuständigen Behörde keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche a. Arbeitszeit beansprucht, oder b. die Arbeitsleistung der Mitarbeitenden beeinträchtigen kann. 2 Die zuständige Behörde kann die Nebenbeschäftigung bewilligen, sofern der geordnete Dienstbetrieb gewährleistet bleibt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Gleichzeitig befreit sie die Mitarbeitenden im erforderlichen Ausmass von der Pflicht zur Arbeitsleistung und erteilt ihr einen besoldeten, teilweise besoldeten oder unbesoldeten Urlaub. 3 Anstelle eines teilweise besoldeten oder eines unbesoldeten Urlaubs kann die zuständige Behörde den Mitarbeitenden gestatten, ihre persönliche Arbeitszeit entsprechend anzupassen und einen Teil ihrer Arbeit ausserhalb der allgemeinen täglichen Arbeitszeit zu leisten. 4. Personalhilfsfonds

Propose a change

Art. 62

98 Anspruchsvoraussetzungen 1 Geraten Mitarbeitende unverschuldet in eine finanzielle Notlage, können ihnen zu deren Überbrückung Leistungen aus dem Personalhilfsfonds ausgerichtet werden. 96–97 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 98 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020. Seite 40/105 2 Die Leistungen aus dem Personalhilfsfonds können gewährt werden, – wenn es der oder dem Mitarbeitenden in Anbetracht ihres Einkommens, ihres Vermögens und ihrer Verpflichtungen nicht zumutbar ist, die Notlage aus eigener Kraft zu überwinden; und – wenn die Notlage nicht anders, insbesondere nicht durch Leistungen der Sozialversicherung oder aus familienrechtlicher Unterstützungspflicht, überbrückt werden kann. 3 Ist der Eintritt einer zukünftigen finanziellen Notlage voraussehbar, hat die oder der Mitarbeitende das Gesuch und die erforderlichen Unterlagen vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts einzureichen.

Propose a change

Art. 63

Art und Höhe der Leistungen 1 Aus dem Fonds werden finanzielle Leistungen in Form von Darlehen oder Geldleistungen (à fonds perdu) gewährt. Beide Leistungsarten können kombiniert werden. 2 Art und Höhe der Leistungen richten sich insbesondere nach dem Grund des Gesuchs, der wirtschaftlichen Lage der oder des Mitarbeitenden, den persönlichen Umständen, der bisherigen Dauer des Dienstverhältnisses und den zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten.

Propose a change

Art. 64

99 Entscheid, Vollzug 1 Die Dienstabteilung Personal entscheidet über Geldleistungen (à fonds perdu) bis Fr. 10‘000.– und über Darlehen bis Fr. 30’000.–. Im Übrigen entscheidet die Direktionsleitung. Art. 44a bleibt vorbehalten. 2 Der Dienstabteilung Personal obliegt der Vollzug. Es unterzeichnet die Verträge, richtet die Leistungen aus, betreut die Bezugsberechtigten und besorgt das Inkasso der Rückzahlungen.

Propose a change

Art. 65

100 99 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 100 Aufgehoben durch Änderung vom 4. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020. Seite 41/105 5. Entschädigungen für ständige Delegationen in Institutionen 101

Propose a change

Art. 65a

102 Entschädigungen 1 Die Mitarbeitenden, die vom Stadtrat als Vorstandsmitglied, Verwaltungsrätin oder Verwaltungsrat und dergleichen in eine Institution delegiert sind, üben diese Tätigkeit während der Arbeitszeit aus. Gegebenenfalls entstehen Zeitzuschläge gemäss Art. 10 Abs. 4. 2 Entschädigungen, die für diese Tätigkeiten ausgerichtet werden, fliessen in die Stadtkasse. Davon ausgenommen ist ein Freibetrag von bis zu Fr. 1’000.– pro Mandat und Jahr sowie allfällige Spesenvergütungen. Soweit diese Spesenvergütungen die städtischen Ansätze wesentlich übersteigen, ist der Mehrbetrag der Stadtkasse abzuliefern.

Propose a change

Art. 66

105 Schutz der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Wahrung ihrer Rechte in Konfliktsituationen und auf Schutz ihrer persönlichen Integrität am Arbeitsplatz, insbesondere auf Unterlassung sexueller und sexistischer Belästigungen. 2 Opfer von Übergriffen sind gehalten, diese der Führungskraft, der zuständigen Behörde oder der Dienstabteilung Personal zu melden. Diese leiten die erforderlichen Schritte ein. 3 Alle mit der Personalführung betrauten Stellen sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich durch präventive und gegebenenfalls repressive Massnahmen für den entsprechenden Schutz der Mitarbeitenden. 101 Eingefügt durch Änderung vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002. 102 Fassung gemäss Änderung vom 31. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019. 103 Aufgehoben durch Änderung vom 31. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019. 104 Fassung gemäss Änderung vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002. 105 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

Propose a change

Art. 66a Seite 42/105

106 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Für die Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen in den Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz setzt die Stadt Luzern zwei Sicherheitsbeauftragte ein. Je eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheitsbeauftragter ist eingesetzt – für die Dienstabteilung Tiefbauamt und dieser unterstellt; – für die übrigen Dienstabteilungen und der Dienstabteilung Personal unterstellt. Die Sicherheitsbeauftragten haben die Umsetzung der Massnahmen nach Möglichkeit gemeinsam zu planen und Synergien zu nutzen.

Propose a change

Art. 67

108 Schutz der Personaldaten 1 Die Mitarbeitenden können Einsicht in ihre Personalakten nehmen. 2 Sie können verlangen, dass falsche persönliche Daten berichtigt und unvollständige ergänzt werden. Enthalten die Personalakten Angaben, die mit dem Dienstverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, können die Mitarbeitenden ihre Entfernung verlangen.

Propose a change

Art. 69

110 Dienstwohnung Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, eine Dienstwohnung zu bewohnen, wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Propose a change

Art. 70

111 Dienstkleider 1 Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Dienst- oder Schutzkleider zu tragen. 106 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020. 107 Aufgehoben durch Änderung vom 31. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019. 108 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 109 Aufgehoben durch Änderung vom 2. Dezember 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010. 110–111 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. Seite 43/105 2 Die Dienst- und Schutzkleider werden den Mitarbeitenden von der Stadt unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 3 Die zuständige Behörde entscheidet im Rahmen des Budgets über das Tragen von Dienst- und Schutzkleidern. Sie erlässt die erforderlichen Weisungen.

Propose a change

Art. 71

112 Verrechnung Forderungen der Stadt oder der Pensionskasse, die mit dem Dienstverhältnis zusammenhängen, können mit Besoldungs- oder sonstigen Ansprüchen der oder des Mitarbeitenden verrechnet werden, soweit sie pfändbar sind. 7. Stellenplan 113

Propose a change

Art. 71a

114 Stellenplankommission 1 Die Arbeitgebervertretung in der Stellenplankommission ist die Finanzverwalterin oder der Finanzverwalter und die Personalchefin oder der Personalchef. Diese oder dieser leitet die Stellenplankommission. 2 Der Stadtrat wählt auf Vorschlag der Verhandlungsdelegation der Personalverbände zwei Arbeitnehmervertretungen.

Propose a change

Art. 71b

115 Verfahren 1 Gesuche um die Aufnahme von neuen befristeten und unbefristeten Stellen in den Stellenplan sowie um die Anhebung der Richtfunktion und Lohnklassen, die einer Stelle zugeordnet sind, sind grundsätzlich an die Stellenplankommission zu stellen. Werden Gesuche in besonderen Fällen, beispielsweise über Projekte oder Berichte und Anträge, direkt an den Stadtrat gestellt, ist ein Mitbericht der Dienstabteilung Personal und der Stellenplankommission zum Antrag zwingend erforderlich. 112 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 113 Eingefügt durch Änderung vom 3. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juni 2006. 114 Fassung gemäss Änderung vom 2. Dezember 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010. 115 Fassung gemäss Änderung vom 31. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019. Seite 44/105 2 Gesuche sind soweit möglich und sinnvoll auf Organisationsanalysen abzustützen, die frühzeitig in Absprache mit der Dienstabteilung Personal und der Finanzverwaltung durchgeführt werden. Insbesondere für befristete Erhöhungen des Stellenplans werden vom Stadtrat weiter gehende Vorgaben festgelegt, denen kreditrechtliche Bestimmungen zugrunde liegen. 3 Die Gesuche sind an den von der Stellenplankommission jährlich festgelegten Terminen einzureichen. 4 Für die Einreichung von Gesuchen ist das von der Stellenplankommission erarbeitete Gesuchsformular im Sinne einer Checkliste zu verwenden. 5 Die Stellenplankommission hat bei der Beurteilung von Gesuchen folgende Kriterien zu berücksichtigen: – Finanzielle Gesamtsituation, Ziele und Prioritäten der Legislaturplanung; – Stadtratsbeschlüsse, Berichte und Anträge und andere Vorgaben; – Organisationsanalysen; – Bedarfsbeurteilung; – Kosten-Nutzen-Verhältnis; – Kapazitätssituation; – Qualifikationsniveau und -anforderungen; – Einreihungsplan, Richtfunktionen und Quervergleich; – Mögliche Synergien und Kompensationen; – Abstimmung mit übergeordneten Projekten; – Stellungnahme Dienstabteilung Personal; – Stellungnahme der Finanzverwaltung. Sie kann eine Vertretung der gesuchstellenden Dienstabteilung zur Begründung ihres Gesuchs an ihre Sitzung einladen.

Propose a change

Art. 72 VII. Verfahren Rechtsschutz

116 Schlichtungsstelle 1 Die Schlichtungsstelle ist ein paritätisch zusammengesetztes Organ. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden gewählt: a. durch den Stadtrat: drei Personen, davon eine Person in die Leitung der Schlichtungsstelle sowie zwei Personen aus dem Kreis der Führungskräfte als Vertretung der Arbeitgeberin; 116 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018. Seite 45/105 b. durch die Verhandlungsdelegation der Personalverbände: drei Personen als Vertretung der Arbeitnehmenden. 2 Die Schlichtungsstelle amtet in einer Dreierbesetzung: Leitung der Schlichtungsstelle sowie zwei Personen (eine Arbeitgeber- und eine Arbeitnehmervertretung). Beide Geschlechter sind vertreten. Bei Befangenheit oder Verhinderung der Leitung der Schlichtungsstelle übernimmt eine Person aus dem Kreis der Arbeitgebervertretung die Leitung der Schlichtungsverhandlung. 3 Eine Vertretung der Dienstabteilung Personal führt das Sekretariat der Schlichtungsstelle und nimmt mit beratender Stimme an den Verhandlungen der Schlichtungsstelle teil.

Propose a change

Art. 73

117 Verfahren 1 Das Verfahren wird durch ein schriftlich begründetes Begehren der klagenden Partei eingeleitet. In Ausnahmefällen kann die Schlichtungsstelle auch auf ein mündliches Gesuch eintreten. 2 Im Übrigen ist das Verfahren formlos. Die Leitung der Schlichtungsstelle erlässt die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen. Die Schlichtungsstelle kann: a. in der Stadtverwaltung Mitarbeitende vorladen und einvernehmen; b. Dienststellen der Stadtverwaltung zur Edition von Akten verpflichten. 3 Eine von den Parteien erzielte Einigung wird schriftlich festgehalten, sofern nicht beide Parteien darauf verzichten. Die Schlichtungsstelle hält auch eine Nichteinigung schriftlich fest. Sie kann diese mit Empfehlungen verbinden. 4 Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenlos. Parteikosten werden nicht vergütet. 117 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. Seite 46/105

Propose a change

Art. 73a VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

118 Festsetzung der Besoldung 1 Der nach bisherigem Recht per 1. Januar 2013 festgelegte Lohn ist der Lohn nach neuem Recht bis zur rechtsgültigen Annahme der Offerte gemäss Abs. 2. 2 Die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit zu einer Richtfunktion und einer Lohnklasse sowie daraus folgend der Lohn werden bis 30. September 2013 der oder dem Mitarbeitenden im Rahmen der Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses als Offerte gemäss Art. 12 Abs. 3 PR mitgeteilt.

Propose a change

Art. 73b

119 Befristete Arbeitsverhältnisse Anstellungsverhältnisse aus der Zeit vor Inkrafttreten des Personalreglements vom 1. Januar 2013 sind an die gemäss Art. 6a PR geltende Höchstdauer von befristeten Arbeitsverhältnissen nicht anrechenbar.

Propose a change

Art. 73c

120 Entschädigungen für ständige Delegationen in Institutionen Erfolgte die Tätigkeit in einer Institution bisher ausserhalb der Arbeitszeit, kann diese Tätigkeit längstens bis 31. Dezember 2019 ausserhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden und die Entschädigung einbehalten werden.

Propose a change

Art. 74

Aufhebung des bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. Vollzugsverordnung zur PBO, PBOP und PBOL vom 18. Dezember 1996; b. Verordnung über Zulagen, Entschädigungen und Spesenvergütungen des städtischen Personals vom 14. Dezember 1994.

Propose a change

Art. 76

122 Art. 76a 123 118–119 Eingefügt durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 120 Fassung gemäss Änderung vom 31. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019. 121–123 Aufgehoben durch Änderung vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

Propose a change

Art. 76b Seite 47/105

124 Aufhebung von Beschlüssen der Bürgergemeinde Folgende Beschlüsse des Bürgerrates werden aufgehoben: a. Beschluss vom 10. Januar 1989 betreffend die Zuständigkeit bei Besoldungserhöhungen; b. Anstellungsrichtlinien für das pädagogisch tätige Personal der Jugendsiedlung Utenberg vom 10. Juli 1990; c. Beschluss vom 10. März 1992 betreffend die Praxis der Bürgergemeinde bei den Sozialzulagen; d. Beschluss über Sozialzulagen vom 8. Januar 1991; e. Beschluss betreffend Überstunden vom 17. Dezember 1996; f. Beschluss über Sonderentschädigungen vom 7. September 1990; g. Beschluss über Reise- und Spesenentschädigungen vom 10. Juli 1990; h. Beschluss über Leistungen im Todesfall vom 11. Mai 1993; i. Beschluss über Ferien vom 10. Juli 1990; k. Beschluss über die Ruhe- und Feiertage vom 10. Juli 1990; l. Beschluss über Urlaub vom 10. Juli 1990; m. Beschluss über Naturalleistungen vom 10. Juli 1990; n. Beschluss über Nebenbeschäftigung vom 10. Juli 1990; o. Beschluss über die Arbeitszeit vom 9. Dezember 1998; p. Richtlinien betreffend Arbeitszeit für das Personal der Gemeindeverwaltung vom 9. Dezember 1998; q. Beschluss über die Aus- und Weiterbildung vom 22. Juni 1992 / 22. Dezember 1998; r. Beschluss über Arbeitsverhinderungen wegen Krankheit und Unfall vom 10. Juli 1990; s. Beschluss über Arbeitsverhinderungen wegen Dienstleistung vom 10. Juli 1990; t. Beschluss über Arbeitsverhinderungen wegen Mutterschaft vom 10. Juli 1990; u. Beschluss betreffend die Neuregelung des Dienstaltersgeschenkes für Mitarbeiter/innen im Stundenlohn vom 16. Juni 1998; v. Richtlinien für den Bezug von REKA-Checks vom 11. Oktober 1988; w. Richtlinien für Personalveranstaltungen vom 3. November 1992; x. Richtlinien für Ersatzpersonal vom 4. Juni 1996. 124 Eingefügt durch Änderung vom 25. Oktober 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001.

Propose a change

Art. 77

Inkrafttreten Die Personalverordnung der Stadt Luzern tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.127 Luzern, 25. November 1998 Namens des Stadtrates Urs W. Studer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber 125–126 Aufgehoben durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 127 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 5. Dezember 1998. Seite 49/105 Anhang I Vergütungen für besondere Arbeitsleistungen, Pikettdienst, Unannehmlichkeiten und Gefahren (zu Art. 46) Die in diesem Anhang festgelegten Vergütungen werden anteilsmässig ausgerichtet, wenn die die Vergütung begründende Tätigkeit – nicht während der ganzen Zeiteinheit (Jahr, Monat, Tag, Stunde) ausgeübt wurde, – pro Zeiteinheit (Jahr, Monat, Tag) nicht vollamtlich ausgeübt wurde. Es werden folgende Zulagen ausgerichtet: 1. Pikettdienst 128 Die Pikett-Präsenzzeit (Art. 11 Abs. 1) wird wie folgt entschädigt: a. Wochenentschädigungen – Pikettdienstchefin, -chef Fr. 430.–/Woche – Pikettpersonal Fr. 390.–/Woche – Technischer Pikettdienst in der Kinder- und Jugendsiedlung Utenberg Fr. 195.–/Woche Die Wochenentschädigung erhöht sich um einen Achtel für jeden halben Tag Pikettdienst, der an einem arbeitsfreien Tag (ausser Samstag und Sonntag) geleistet wurde. b. Tagesentschädigungen – Wochentag 1/7 der Wochenentschädigung – ganzer Samstag 1/5 der Wochenentschädigung – halber arbeitsfreier Tag gemäss Art. 7 Abs. 1 PVo 1/6 der Wochenentschädigung c. Stundenentschädigungen – Pikettdienst mit gelegentlichem Arbeiteinsatz Fr. 3.–/Stunde – Pikettdienst mit Einsatz innert 30 Minuten Fr. 6.–/Stunde – Pikettdienst am Arbeitsplatz Fr. 10.–/Stunde 128 Fassung gemäss Änderung vom 3. Dezember 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015. Seite 50/105 2. Arbeiten mit Abfall und Abwasser 129 a. 130 b. Arbeiten in gedeckten Kanalisationsleitungen, in die gestiegen oder geschlüpft werden muss – Kanäle mit  80–100 cm Fr. 10.10/Stunde – Kanäle mit  101 und mehr cm Fr. 5.60/Stunde c. Arbeiten in Kanalisationsschächten und Sonderbauwerken Fr. 4.30/Stunde d.–f. 131 g. Spetterinnen und Spetter – Kehrichtspetterzulage Fr. 8.30/Tag – Zulage für Sammlung von kompostierbaren Abfällen aus Hauskehricht Fr. 16.60/Tag – Zulage für Sammlung und Sichtung von Abfällen aus illegaler Entsorgung Fr. 8.30/Tag h. ekelerregende Räumungsarbeiten in Wohnungen Fr. 7.50/Stunde i.–l 132 m. Arbeit mit Schmutzwasser Fr. 1.80/Stunde 3. Friedhofpersonal 133 Exhumierung Fr. 150.–/Fall 129 Fassung gemäss Änderung vom 10. Januar 2024, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2023. 130–132 Aufgehoben durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 133 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020. Seite 51/105 Anhang II Spesenvergütungen (zu Art. 47) Die in diesem Anhang festgelegten, pauschalen Spesenvergütungen werden anteilsmässig ausgerichtet, wenn die die Pauschalspesen begründende Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres oder nicht vollamtlich ausgeübt wurde. Es werden folgende Spesen ausgerichtet: 1.134 2. Entschädigung für auswärtige Verpflegung und Unterkunft 135 a. Mittagessen – im Vertragsrestaurant Gutschein – übrige Gaststätten Fr. 22.– – auswärtige Selbstverpflegung Fr. 14.– b. Nachtessen (sofern die dienstliche Abwesenheit erst nach 20.00 Uhr endet) Fr. 22.– c. Zwischenverpflegung in besonderen Fällen nach Weisung der Führungskraft Fr. 8.– d. Unterkunft und Frühstück (nach Rücksprache mit der Führungskraft) effektive Kosten 3. Entschädigung für das Waschen von Überkleidern 136 Dienstabteilung Tiefbauamt / Stadtgrün Luzern, Dienstabteilung Immobilien /Management Betrieb sowie Volkschule / Betreuung Volksschule (Küche) Fr. 240.–/Jahr 134 Aufgehoben durch Änderung vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023. 135 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 136 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023. Seite 52/105 Anhang III 137 Einreihung der Funktionen 137 Fassung gemäss Änderung vom 2. Juli 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026. Seite 53/105 Seite 54/105 Anhang IV 138 Beschreibung der Richtfunktionen Managementreihe Fachbereichsleiterin 1 / Fachbereichsleiter 1 Lohnklassen 13–15 Leitung einer kleineren Organisationseinheit (OE, z. B. Ressort) mit schwierigen Aufgabenstellungen. Die Auftragserfüllung hat einen erhöhten Einfluss auf die Dienstabteilung. Vorliegen von Projekt-, Ergebnis- und Budgetverantwortung. – Wenig organisationsübergreifende Koordinationsaufgaben. von mehreren Monaten. – Einbindung in mittel- bis langfristige Planung der Dienstabteilung. – Leiten kleinerer (Teil-)Projekte aus dem Fachgebiet und/oder qualifizierte Mitarbeit in grösseren Projekten. – Verfassen und/oder Verantworten von Berichten, Expertisen, Gutachten und Entscheidungsgrundlagen. – Verhandlungsführung in einem relativ anspruchsvollen Umfeld (sozial, technisch, Finanz usw.). Mittlerer Erwartungsdruck und/oder Verhandlungsergebnisse sind im finanziellen, politischen oder sozialen Bereich von geringerer Tragweite. – Gelegentliche Führungsunterstützung für die Leitung einer Dienstabteilung. – Bachelor oder abgeschlossene Berufsausbildung mit funktionsspezifischer Weiterbildung – Führungsausbildung mit regelmässiger Wissensaktualisierung – Leitende Funktion Fachbereichsleiterin 2 / Fachbereichsleiter 2 Lohnklassen 15–17 Leitung einer kleineren OE (Ressort) mit schwierigen Aufgabenstellungen in der Regel in verschiedenen Fach- und Sachgebieten, z. T. verbunden mit bereichs-/ressort- bzw. direktionsübergreifenden Aufgaben. Die Auftragserfüllung hat einen grossen Einfluss auf die Dienstabteilung. Vorliegen von Projekt-, Ergebnis- und Budgetverantwortung. – Organisationsübergreifende Koordinationsaufgaben. von etwa einem Jahr. 138 Fassung gemäss Änderung vom 2. Juli 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026. Seite 55/105 – Einbindung in langfristige Planung der Dienstabteilung. – Leiten anspruchsvollerer, jedoch nicht grosser Projekte vorwiegend innerhalb einer Direktion. – Verfassen und/oder Verantworten von anspruchsvollen Berichten, Expertisen, Gutachten und Entscheidungsgrundlagen. – Verhandlungsführung in einem anspruchsvollen Umfeld. Hoher Erwartungsdruck und/oder Verhandlungsergebnisse sind im finanziellen, politischen oder sozialen Bereich von mittlerer Tragweite. – Häufige Führungsunterstützung für die Leitung einer Dienstabteilung. – Bachelor mit funktionsergänzender Zusatzausbildung im Umfang von z. B. 1 bis 2 CAS und entsprechende Berufserfahrung – Führungsausbildung mit regelmässiger Wissensaktualisierung – Leitende Funktion Fachbereichsleiterin 3 / Fachbereichsleiter 3 Lohnklassen 17–19 Leitung einer kleineren bis mittelgrossen OE (Ressort / Bereich) mit sehr schwierigen Aufgabenstellungen in verschiedenen Fach- und Sachgebieten und in der Regel verbunden mit bereichs-/ressort- bzw. direktionsübergreifenden Aufgaben. Die Auftragserfüllung hat einen weitreichenden Einfluss auf die Dienstabteilung. Vorliegen von Projekt-, Ergebnis- und Budgetverantwortung. – Häufig organisationsübergreifende Koordinationsaufgaben. von über einem Jahr. – Starke Einbindung in langfristige Planung der Dienstabteilung. – Leiten mittelgrosser Projekte vorwiegend innerhalb einer Direktion. – Verfassen und/oder Verantworten von anspruchsvollen Berichten, Expertisen, Gutachten und Entscheidungsgrundlagen. – Verhandlungsführung in einem anspruchsvollen Umfeld. Hoher Erwartungsdruck und/oder Verhandlungsergebnisse sind im finanziellen, politischen oder sozialen Bereich von grösserer Tragweite. – Regelmässige Führungsunterstützung für die Leitung einer Dienstabteilung. – Gelegentliche Vertretung des Ressorts bzw. der OE in der Öffentlichkeit. – Bachelor mit Weiterbildung im Umfang z. B. eines MAS und entsprechende Berufserfahrung – Führungsausbildung mit regelmässiger Wissensaktualisierung – Leitende Funktion Seite 56/105 Management 1 Lohnklassen 19–21 Leitung einer kleineren Dienstabteilung bzw. OE auf der zweiten Führungsebene einer Direktion mit sehr schwierigen Aufgabenstellungen in der Regel in verschiedenen Fach- und Sachgebieten. Die Auftragserfüllung hat einen erhöhten Einfluss auf die Direktion/Verwaltung. Operative und personelle Leitung einer mittelgrossen Dienstabteilung bzw. OE auf der zweiten Führungsebene einer Direktion mit einfachen Strukturen und anspruchsvollen Aufgabenstellungen (insbes. einfachere Aufgaben als bei der Beschreibung oberhalb von „oder“). Die Auftragserfüllung hat einen erhöhten Einfluss auf die Direktion/Verwaltung. – Häufig organisationsübergreifende Koordinations- und Planungsaufgaben: Ist verantwortlich für die strategische Planung auf Stufe OE und eingebunden in diejenige der Direktion. Mithilfe bei der direktionsübergreifenden Strategieplanung möglich. von mehreren Jahren. – Verantwortlich für die Information der OE im Rahmen der Verordnung über die Kommunikation in der Stadtverwaltung Luzern. – Mitarbeit und/oder Leitung von fach- und direktionsübergreifenden Projekten. – Verhandlungsführung in einem sehr anspruchsvollen Umfeld. Hoher Erwartungsdruck und/oder Verhandlungsergebnisse sind im finanziellen, politischen oder sozialen Bereich von grosser Tragweite. – Vertretung der Dienstabteilung bzw. der OE in der Öffentlichkeit. – Bachelor mit Weiterbildung im Umfang z. B. eines MAS und entsprechende Berufserfahrung – Managementausbildung mit regelmässiger Wissensaktualisierung – Leitende Funktion, zuständige Behörde gemäss Art. 1 Management 2 Lohnklassen 21–23 Wie Management 1, jedoch komplexe Aufgaben mit vermehrter Verantwortung durch Übernahme konzeptionell-strategischer Aufgaben mit grossen Konsequenzen für die Direktion/Verwaltung. Leitung einer kleineren Dienstabteilung bzw. OE auf der zweiten oder ersten Führungsebene einer Direktion mit komplexen Aufgabenstellungen in der Regel in verschiedenen Fach- und Sachgebieten, z. T. verbunden mit direktionsübergreifenden Aufgaben. Seite 57/105 Leitung einer mittelgrossen Dienstabteilung bzw. OE auf der zweiten oder ersten Führungsebene einer Direktion mit anspruchsvollen Strukturen und schwierigen Aufgabenstellungen in verschiedenen Fachgebieten sowie z. T. verbunden mit direktionsübergreifenden Aufgaben. – Regelmässig organisationsübergreifende Koordinations- und Planungsaufgaben: Ist verantwortlich für die strategische Planung auf Stufe OE, stark eingebunden in diejenige der Direktion und eingebunden in direktionsübergreifende Planung. von mehreren Jahren. – Verantwortlich für die Information der OE im Rahmen der Verordnung über die Kommunikation in der Stadtverwaltung Luzern. – Mitarbeit und/oder Leitung von fach- und direktionsübergreifenden Projekten mit grossem Einfluss auf die Verwaltung. – Verhandlungsführung in einem sehr anspruchsvollen Umfeld. Sehr hoher Erwartungsdruck und/oder Verhandlungsergebnisse sind im finanziellen, politischen oder sozialen Bereich von sehr grosser Tragweite. – Vertretung der Dienstabteilung/OE bzw. der Direktion in der Öffentlichkeit. – Master oder Bachelor mit Weiterbildung im Umfang z. B. eines MAS mit funktionsergänzender Weiterbildung – Managementausbildung mit regelmässiger Wissensaktualisierung – Leitende Funktion, zuständige Behörde gemäss Art. 1 Management 3 Lohnklassen 23–25 Wie Management 2, jedoch komplexe Aufgaben mit vermehrter Verantwortung durch Übernahme von vorwiegend konzeptionell-strategischen Aufgaben mit weitreichenden Konsequenzen für die gesamte Verwaltung. Leitung einer kleineren Dienstabteilung bzw. OE auf der ersten Führungsebene einer Direktion mit komplexen Aufgabenstellungen in der Regel in verschiedenen Fach- und Sachgebieten und in der Regel verbunden mit direktionsübergreifenden Aufgaben. Leitung einer mittelgrossen bis grossen Dienstabteilung auf der ersten Führungsebene einer Direktion mit teilweise komplexen Strukturen und sehr schwierigen Aufgabenstellungen in verschiedenen Fachgebieten sowie in der Regel verbunden mit direktionsübergreifenden Aufgaben. – Hauptsächlich organisationsübergreifende Koordinations- und Planungsaufgaben: Ist verantwortlich für die strategische Planung auf Stufe OE, entscheidend für diejenige der Direktion und stark eingebunden in direktionsübergreifende Planung. Seite 58/105 von mehreren Jahren. – Verantwortlich für die Information der OE und somit für das Funktionieren der Informationspolitik innerhalb der Direktion. Mitarbeit/Mitverantwortung für direktionsübergreifende Kommunikation. – Verantwortlich für die Information der OE und/oder der gesamten Verwaltung. – Verhandlungsführung in einem sehr anspruchsvollen Umfeld. Sehr hoher Erwartungsdruck und/oder Verhandlungsergebnisse sind im finanziellen, politischen oder sozialen Bereich von grösster Tragweite. – Vertretung der Dienstabteilung/OE, der Direktion und der Gesamtverwaltung in der Öffentlichkeit. – Master oder Bachelor mit Weiterbildung im Umfang z. B. eines MAS mit funktionsergänzender Weiterbildung – Managementausbildung mit regelmässiger Wissensaktualisierung – Leitende Funktion, zuständige Behörde gemäss Art. 1 Spezialisierte Fachbearbeiterin 1 / Spezialisierter Fachbearbeiter 1 Lohnklassen 15–17 Ausführen schwieriger Aufgaben und Projekte. Vorwiegend selbstständiges Bearbeiten sehr anspruchsvoller Fachaufgaben innerhalb eines Fachgebiets oder über mehrere anspruchsvolle Teilfachgebiete hinweg. Teilweise dienstabteilungs- bzw. direktionsübergreifende Aufgaben. Erledigen anspruchsvoller Spezialaufgaben (konzeptionell und analytisch). – Bearbeiten von Verfügungen und Vorbereitung von Entscheiden in komplexen Aufgabenbereichen und von zum Teil grosser Tragweite. – Erarbeiten anspruchsvoller Konzepte, Entscheidungsgrundlagen und Berichte (z. B. Mitberichte, Vernehmlassungen, Stellungnahmen usw.). – Beratung und Auskunftserteilung in komplexen Fragestellungen und schwierigen Abklärungen. Auswirkungen teilweise von grosser Tragweite. – Qualifizierte Mitarbeit in komplexen Fachprojekten oder Teilprojektleitungen. – Führungsunterstützung für die Leitung einer Dienstabteilung. – Mitarbeit bei der Erstellung anspruchsvoller Expertisen. – Bachelor mit entsprechender Zusatzausbildung im Umfang von z. B. 1 bis2 CAS und mit entsprechender Berufserfahrung. – Ausführende Funktion oder Stabsfunktion – Fachliche Weisungsbefugnis (Fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden möglich) Seite 59/105 Spezialisierte Fachbearbeiterin 2 / Spezialisierter Fachbearbeiter 2 Lohnklassen 17–19 Wie spezialisierte Fachbearbeitung 1, jedoch Bearbeiten sehr schwieriger inhaltlicher Fragestellungen und Aufgaben in einem gesamten Fachgebiet mit zusätzlich erhöhtem Selbstständigkeitsgrad. Erledigen sehr schwieriger, teilweise fachübergreifender Spezialaufgaben (konzeptionell und analytisch). – Erlassen von Verfügungen und Treffen von Entscheiden in komplexen Aufgabenbereichen und von zum Teil grosser Tragweite. – Erarbeiten anspruchsvoller Konzepte, Entscheidungsgrundlagen und Berichte (z. B. Mitberichte, Vernehmlassungen, Stellungnahmen usw.). – Beratung und Auskunftserteilung in komplexen Fragestellungen und sehr schwierigen Abklärungen. Auswirkungen in der Regel von grosser Tragweite. – Teilprojektleitungen in komplexen Fachprojekten. – Führungsunterstützung für die Leitung einer Dienstabteilung. – Erstellung anspruchsvoller Expertisen. – Konsekutiver Master – Bachelor mit entsprechender Zusatzausbildung im Umfang von z. B. einem/ mehreren MAS und mit entsprechender Berufserfahrung – Ausführende Funktion oder Stabsfunktion – Fachliche Weisungsbefugnis (fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden möglich) Spezialisierte Fachbearbeiterin 3 / Spezialisierter Fachbearbeiter 3 Lohnklassen 19–21 Wie spezialisierte administrative Fachbearbeitung 2, jedoch Bearbeiten komplexer Aufgaben und Projekte mit einem, insbes. mit Blick auf fachliche Aspekte, ausserordentlich hohen Schwierigkeitsgrad. Fachliche Verantwortung für ein oder mehrere Fachgebiet/e oder mehrere sehr anspruchsvolle Teilfachgebiete. Erledigen sehr schwieriger und strategischer fach- und organisationsübergreifender Planungs-, Koordinations- und Umsetzungsaufgaben Operative und personelle Leitung einer OE auf der zweiten Führungsebene der Direktion jedoch ohne die Übernahme der Aufgaben einer zuständigen Behörde gemäss Art. 2 Unterabsatz d PR. Mit sehr schwierigen Aufgabenstelllungen in der Regel in verschiedenen Fach- und Sachgebieten. Die Auftragserfüllung hat einen erhöhten Einfluss auf die Direktion / Verwaltung. – Erlassen von Verfügungen und Treffen von Entscheiden in sehr komplexen Aufgabenbereichen und von oft grosser Tragweite. Seite 60/105 – Erarbeiten und Abfassen sehr schwieriger Entscheidungsgrundlagen, Berichte und/oder Konzepte von in der Regel sehr grosser Tragweite. – Beratung und Auskunftserteilung in sehr komplexen Fragestellungen und sehr schwierigen Abklärungen. – Leitung komplexer Fachprojekte. – Führen schwieriger Verhandlungen mit internen und/oder externen Stellen. Sehr hoher Erwartungsdruck und/oder Verhandlungsergebnisse im finanziellen, politischen oder sozialen Bereich sind von grosser Tragweite. – Zentrale Bedeutung der Führungsunterstützung für die Leitung einer Dienstabteilung. – Erstellen äusserst anspruchsvoller Expertisen. – Master mit funktionsspezifischer Zusatzausbildung auf Hochschulstufe – Bachelor mit entsprechender Zusatzausbildung im Umfang von z. B. einem/mehreren MAS und mit entsprechender Berufserfahrung – Ausführende Funktion oder Stabsfunktion – Fachliche Weisungsbefugnis (in der Regel fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden) – Leitende Funktion Informatik und Kommunikationstechnologie (ICT) Reihe Sachbearbeiterin ICT 1 / Sachbearbeiter ICT 1 Sachbearbeitungsaufgaben im ICT-Umfeld zur Aufrechterhaltung der Benutzer-Services. Nehmen Fragen sowie Störungsmeldungen entgegen und informieren und unterstützen die Anwendenden bei Betriebsstörungen. Beheben erstinstanzlich (First-level Support) einfachere Störungen. Leiten Störungs- und betriebliche Meldungen an die Benutzenden weiter. Arbeitsplatzsysteme werden installiert und gewartet. Beispiele: – Service-Desk-Mitarbeiter/in (Basisfunktion) – ICT-Techniker/in (Basisfunktion) – Benutzendensupporter/in (Basisfunktion) – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) – Wenig Praxis-/Berufserfahrung Seite 61/105 Sachbearbeiterin ICT 2 / Sachbearbeiter ICT 2 Lohnklassen 7–9 Wie Sachbearbeiter/in ICT 1, jedoch hauptsächlich selbstständiges Ausführen qualifizierter Berufsarbeit mit vermehrter Verantwortung zur Aufrechterhaltung der informationstechnologischen Infrastruktur. Arbeitsplatz-, LAN- und Serversysteme werden installiert, betreut und gewartet. Störungen werden behoben und die Anwendenden werden bei Problemen beraten und unterstützt. Gute Detailkenntnisse sind für diese Aufgabenerfüllung notwendig. Beispiele: – Benutzendensupport (Basis- bis komplexere Funktion) – Change-Manager (Basisfunktion) – ICT-Techniker/in (Basis- bis komplexere Funktion) – ICT-Projektassistenz (kleinere Projekte) – Service-Management (Basisfunktion) – System-/Datenbank-Administrator/in (Basisfunktion) – Webmaster/in (Basisfunktion) – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und allgemeine Weiterbildung/Seminare – Mitarbeitende mit geringer Erfahrung bzw. Qualifikation anleiten Sachbearbeiterin ICT 3 / Sachbearbeiter ICT 3 Wie Sachbearbeiter/in ICT 2, jedoch Ausführung sehr qualifizierte Berufsarbeit mit vermehrter Verantwortung. Selbstständiges Bearbeiten anspruchsvoller ICT Sach-/Fachbearbeitungsaufgaben. Beispiele: – Benutzendensupport (komplexere Funktion) – Change-Manager (Basis- bis komplexere Funktion) – ICT-Techniker/in (komplexere Funktion) – ICT-Projektassistenz (mittlere bis grössere Projekte) – Service-Management (Basis- bis komplexere Funktion) – System-/Datenbank-Administrator/in (Basis- bis komplexere Funktion) – Webmaster/in (Basis- bis komplexere Funktion) – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) – Funktionsspezifische Weiterbildung Seite 62/105 – Fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden und Lernenden möglich (z. B. Führen einer Gruppe) Fachbearbeiterin ICT 1 / Fachbearbeiter ICT 1 Selbstständiges Bearbeiten anspruchsvoller Fachaufgaben in den ICT- Fachgebieten Betrieb («run»), Entwicklung («build»), Architektur («plan»), Projekten («project management») und Business-Analyse («organization»), teilweise auch mit analytischen und/oder konzeptionellen Problemstellungen. Beispiele: – Applikationsmanager/in (Basis- bis komplexere Funktion) – Benutzendensupport (komplexe oder ggf. leitende Funktion) – Change-Manager (Basis- bis komplexere Funktion) – ICT-Techniker/in (komplexere Funktion) – ICT-Projektassistenz (kleinere Projekte) – Service-Management (Basis- bis komplexere Funktion) – System-/Datenbank-Administrator/in (Basis- bis komplexere Funktion) – Netzwerkadministrator/in (Basis- bis komplexere Funktion) – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) mit funktions¬ergänzender Weiterbildung (z.B. Technikerschule TS/Höhere Fachprüfung und entsprechende Berufserfahrung) – Ausführende (Stabs-)Funktion mit fachlicher Weisungsbefugnis – Leitende Funktion im ICT-Betrieb (Service-Desk/Support) Fachbearbeiterin ICT 2 / Fachbearbeiter ICT 2 Lohnklassen 12–14 Wie Fachbearbeiter/in ICT 1, jedoch Aufgaben in den ICT-Fachgebieten Betrieb («run»), Entwicklung («build»), Architektur («plan»), Projekten («project management») und Business-Analyse («organization»), die mit Blick auf Anforderungen und Komplexität sowie sich daraus ergebende Belastungen in der Regel zusätzliche Erfahrung im Vergleich zu Fachbearbeiter/in ICT 1 benötigen, ohne dass die zusätzlichen Anforderungen eine Einreihung einer Stelle in die Richtfunktion Fachbearbeiter/in ICT 3 rechtfertigen. – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) mit funktions¬ergänzender Weiterbildung (z.B. Technikerschule TS/Höhere Fachprüfung und entsprechende Berufserfahrung) Seite 63/105 – Im Vergleich zu Fachbearbeiter/in ICT 1umfangreichere Praxis-/Berufserfahrung – Ausführende Funktion oder leitende Funktion im Support/Service-Desk – Fachliche Weisungsbefugnis (fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden) Fachbearbeiterin ICT 3 / Fachbearbeiter ICT 3 Lohnklassen 13–15 Wie Fachbearbeiter/in ICT 2, jedoch komplexere Aufgabenstellungen mit vermehrter Verantwortung. Bearbeiten von Aufgaben und Projekten in den ICT-Fachgebieten Betrieb («run»), Entwicklung («build»), Architektur («plan»), Projekten («project management») und Business-Analyse («organization») mit hohem Schwierigkeitsgrad im fachlichen und/oder konzeptionellen sowie analytischen Bereich. Beispiele: – Applikationsmanager/in (sehr komplexe Funktion) – Benutzendensupport (sehr komplexe oder leitende Funktion) – Change-Manager (sehr komplexe Funktion) – Service-Management (sehr komplexe Funktion) – System-/Datenbank-Administrator/in (sehr komplexe Funktion) – Netzwerkadministrator/in (sehr komplexe Funktion) – Bachelor und entsprechende Berufserfahrung – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und höhere funktionsergänzende fachliche Weiterbildung (eidg. Diplom) oder entsprechende Berufserfahrung – Ausführende (Stabs-)Funktion mit fachlicher Weisungsbefugnis oder leitende Funktion im ICT-Betrieb (Service-Desk/Support) Fachbearbeiterin ICT 4 / Fachbearbeiter ICT 4 Lohnklassen 14–16 Wie Fachbearbeiter/in ICT 3, jedoch Aufgaben in den ICT-Fachgebieten Betrieb («run»), Entwicklung («build»), Architektur («plan»), Projekten («project management») und Business-Analyse («organization»), die mit Blick auf Anforderungen und Komplexität sowie sich daraus ergebende Belastungen in der Regel zusätzliche Erfahrung im Vergleich zu Fachbearbeiter/in ICT 3 benötigen. – Bachelor und entsprechende Berufserfahrung Seite 64/105 – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und höhere funktionsergänzende fachliche Weiterbildung (eidg. Diplom) und entsprechende Berufserfahrung – Im Vergleich zu Fachbearbeiter/in ICT 3 umfangreichere Praxis-/Berufserfahrung – Ausführende (Stabs-)Funktion mit fachlicher Weisungsbefugnis oder leitende Funktion im ICT-Betrieb (Service-Desk/Support) Sozialberufliche Reihe Mitarbeiterin soziale Berufe 1 / Mitarbeiter soziale Berufe 1 Lohnklassen 3–5 Mitarbeit bei Betreuungs-, Förderungs- und/oder Begleitungsaufgaben von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. – Wahrnehmen einfacher betreuerischer Aufgaben nach entsprechender Anleitung. – Begleiten und Unterstützen von Menschen bei Aktivitäten und Beschäftigungen. – Mitarbeit bei einfachen organisatorischen und administrativen Aufgaben nach Vorgaben. – Eidg. Berufsattest (EBA, 2 Jahre) – Keine Berufsausbildung im Betreuungsbereich notwendig – Sehr wenig bis wenig Praxis-/Berufserfahrung – Kontinuierliche Einarbeitung und Entwicklung im Sachgebiet – Ausführende Funktion; Aufgaben sind genau umschrieben Mitarbeiterin soziale Berufe 2 / Mitarbeiter soziale Berufe 2 Wahrnehmen von Betreuungs-, Förderungs- und/oder Begleitungsaufgaben von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Organisation und Durchführung von Aktivitäten. – Wahrnehmen betreuerischer Aufgaben selbstständig nach entsprechender Anleitung. – Begleiten und Unterstützen von Menschen bei Aktivitäten und Beschäftigungen. – Wahrnehmen organisatorischer und administrativer Aufgaben. – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) – Wenig Praxis-/Berufserfahrung Seite 65/105 – Ausführende Funktion, Aufgaben sind weitgehend exakt umschrieben. – Anleiten von Lernenden/Praktikumsmitarbeitenden Mitarbeiterin soziale Berufe 3 / Mitarbeiter soziale Berufe 3 Lohnklasse 8–10 Wahrnehmen von Betreuungs-, Förderungs- und/oder Begleitungsaufgaben von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen wie bei Mitarbeiter/in soziale Berufe 2, jedoch selbstständigere Ausführung komplexerer Aufgaben mit vermehrter Verantwortung. Wahrnehmen von Aufgaben in Bezug auf das Zusammenleben im öffentlichen Raum mit Fokus auf die Sicherheit. Organisation und Durchführung von Aktivitäten zur Förderung des Zusammenlebens (für die Bevölkerung). – Wahrnehmen betreuerischer Aufgaben. – Begleiten und Unterstützen von Menschen. – Wahrnehmen organisatorischer und administrativer Aufgaben. – Mitwirkung bei der sozialen Integration. – Verhindern von Konflikten im öffentlichen Raum. – Triagieren/Zuweisen von gefährdeten Personen an mögliche oder notwendige Hilfsangebote. – Verfassen von Berichten. – Selbstständiges Erledigen administrativer Aufgaben. – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) in einem sozialen Beruf ohne höhere Fachschule / Fachhochschule – Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und entsprechende funktionsergänzende Weiterbildung im sozialberuflichen Umfeld – Mitarbeitende mit geringerer Erfahrung bzw. Qualifikation fachlich anleiten Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin/Soziokulturelle Animatorin 1 / Sozialpädagoge/Sozialarbeiter/Soziokultureller Animator 1 Fördern, Beraten, Betreuen und/oder Aktivieren von Menschen verschiedener Altersstufen mit sozialen Indikationen im stationären, ambulanten oder aufsuchenden Bereich. Seite 66/105 – Umsetzung des sozialarbeiterischen, sozialpädagogischen und/oder soziokulturellen, fachlichen und organisatorischen Auftrags und des Angebots entsprechend den jeweils geltenden Vorgaben und Konzepten. – Abklären, Beraten, Unterstützen und Begleiten von Einzelpersonen, Familien und Gruppen mit sozialen, persönlichen und/oder finanziellen Problemstellungen und Bedürfnissen. – Gewähren und Vermitteln von sozialen Hilfestellungen für Erwachsene, Kinder und Jugendliche im Rahmen von gesetzlichen Vorgaben. – Initiieren, Mitwirkung am Aufbau sowie Betreiben sozialer Strukturen und von sozialpolitischen Projekten. – Mitarbeit beim Erstellen von Konzepten und Projekten und Mitwirkung an deren Umsetzung. – Selbstständiges Erledigen organisatorischer, finanzieller und administrativer Aufgaben. – Mitverantwortlich für die Einführung, Anleitung und fachliche Beratung von Auszubildenden. – Bachelor in sozialer Arbeit (Sozialarbeit/Sozialpädagogik/Soziokultureller Animation) – Gleichwertige Ausbildung (höhere Fachschule) mit entsprechender Berufserfahrung – Wenig bis erweiterte Praxis-/Berufserfahrung – Selbstständig ausführende Funktion – Mitarbeitende und Lernende mit geringer Erfahrung bzw. Qualifikation fachlich anleiten Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin/Soziokulturelle Animatorin 2 / Sozialpädagoge/Sozialarbeiter/Soziokultureller Animator 2 Lohnklassen 12–14 Wie Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin/Soziokulturelle Animator/in 1, jedoch selbstständigere Ausführung komplexerer Aufgaben (vermehrt schwierige Fälle) mit vermehrter Verantwortung und Belastung. – Umsetzung des fachlichen und organisatorischen Auftrags des Betreuungsangebots entsprechend den jeweils geltenden Vorgaben und Konzepten. – Abklären, Beraten, Unterstützen und Begleiten von Einzelpersonen, Familien und Gruppen mit anspruchsvollen sozialen, persönlichen und/oder finanziellen Problemstellungen. – Gewähren und Vermitteln von sozialen Hilfestellungen für Erwachsene, Kinder und Jugendliche im Rahmen von gesetzlichen Vorgaben. – Reflexion und Dokumentation der Problemstellungen. – Erstellen von Konzepten und Mitwirkung an deren Umsetzung sowie Durchführen und Leiten von Projekten. Seite 67/105 – Selbstständiges Erledigen anspruchsvoller organisatorischer, finanzieller und administrativer Aufgaben. – Verantwortlich für die Einführung, Anleitung und fachliche Beratung von Mitarbeitenden und Auszubildenden. – Bachelor in sozialer Arbeit (Sozialarbeit/Sozialpädagogik/Soziokulturelle Animation) und fachspezifische Weiterbildungen – Fachspezifische Weiterbildungen – Basisausbildung in der Sozialpädagogik auf Stufe höherer Fachschule und entsprechende sozialpädagogische Weiterbildung und Berufserfahrung, verbunden mit regelmässiger Wissensaktualisierung – Bachelor in z. B. sozialwissenschaftlicher, pädagogischer, juristischer Richtung mit entsprechender Weiterbildung in sozialen Berufen – Selbstständig ausführende Funktion – Fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden und Lernenden möglich Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin/Soziokulturelle Animatorin 3 / Sozialpädagoge/Sozialarbeiter/Soziokultureller Animator 3 Lohnklassen 14–16 Wie Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin/Soziokulturelle Animator/in 2, jedoch selbstständige Ausführung komplexer Aufgaben (hauptsächlich sehr schwierige Fälle) mit vermehrter Verantwortung und sehr hoher Belastung. – Umsetzung des fachlichen und organisatorischen Auftrags des Betreuungsangebots entsprechend den jeweils geltenden Vorgaben und Konzepten. – Abklären, Beraten, Unterstützen und Begleiten von Einzelpersonen, Familien und Gruppen mit sehr anspruchsvollen sozialen, persönlichen und/oder finanziellen Problemstellungen unter erschwerten Bedingungen. – Gewähren und Vermitteln von sozialen Hilfestellungen für Erwachsene, Kinder und Jugendliche im Rahmen von gesetzlichen Vorgaben. – Anspruchsvolle Reflexion und Dokumentation der Problemstellungen. – Erstellen von Konzepten und Mitwirkung an deren Umsetzung sowie Leitung von Projekten. – Selbstständiges Erledigen sehr anspruchsvoller organisatorischer, finanzieller und administrativer Aufgaben. – Verantwortlich für die Einführung, Anleitung und fachliche Beratung von Mitarbeitenden und Auszubildenden. – Bachelor in sozialer Arbeit (Sozialarbeit/Sozialpädagogik/Soziokultur) – Fachspezifische Weiterbildung für einen bestimmten Fachbereich auf Hochschulniveau Seite 68/105 – Basisausbildung in der Sozialpädagogik auf Stufe höherer Fachschule und entsprechende sozialpädagogische Weiterbildung und Berufserfahrung, verbunden mit regelmässiger Wissensaktualisierung – Bachelor/Master in z. B. sozialwissenschaftlicher, pädagogischer, juristischer Richtung mit entsprechender Weiterbildung in sozialen Berufen – Selbstständig ausführende Funktion – Fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden und Lernenden Leiterin soziale Berufe 1 / Leiter soziale Berufe 1 Lohnklassen 8–10 Inhaltlich wie Mitarbeiterin/Mitarbeiter soziale Berufe 3, jedoch zusätzlich Leiten einer kleineren Organisationseinheit in sozialen Berufen mit vorwiegend ausführenden Tätigkeiten und Personalverantwortung. Ausführen von teilweise dispositiven Aufgaben unter Einhaltung weitgehend klarer Richtlinien. – Fachliche und personelle Führung eines Teams. von einigen Wochen. – Mitarbeit in einfachen Projekten aus dem Fachgebiet. – Ausbildung in einem sozialen Beruf ohne höhere Fachschule / Fachhochschule (z. B. SIP, Erzieherinnen/Betreuerinnen, FABE) – Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und entsprechende funktionsergänzende Weiterbildung im sozialberuflichen Umfeld – Ausführende Funktion mit Leitungsaufgaben Leiterin soziale Berufe 2 / Leiter soziale Berufe 2 Lohnklassen 10–12 Wie Leiter/-in soziale Berufe 1, jedoch komplexere Aufgaben mit vermehrter Verantwortung. Leitung einer teamübergreifenden Organisationseinheit in sozialen Berufen mit Personal- und Budgetverantwortung. Das Aufgabengebiet umfasst nebst ausführenden Tätigkeiten vorwiegend dispositive und konzeptionelle Arbeiten. – Fachliche und personelle Führung mindestens eines Teams. von einigen Monaten. Seite 69/105 – Erarbeiten von Entscheidungsgrundlagen. – Mitarbeit in komplexeren Projekten aus dem Fachgebiet und/oder Leiten von Teilprojekten. – Abgeschlossene Ausbildung im sozialen Bereich auf Stufe höhere Fachschule oder Fachhochschule – Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und entsprechende funktionsergänzende Weiterbildung im sozialberuflichen Umfeld auf z. B. Niveau höhere Fachschule plus – Führungsschulung mit regelmässiger Wissensaktualisierung – Leitende Funktion mit ausführenden Aufgaben Hauswirtschaftliche Reihe Hauswirtschaftliche Mitarbeiterin 1 / Hauswirtschaftlicher Mitarbeiter 1 Lohnklassen 1–3 Ausführen von Arbeiten nach Vorgabe in den Bereichen Raumpflege, Wäscherei, Service und Küche. – Ausführen genau umschriebener manueller Tätigkeiten. – Mithilfe bei komplexeren Aufgaben. – Richtiger Einsatz und Bedienung der vorhandenen Arbeitsmittel. – Keine Berufsausbildung oder BBT-anerkannte Berufslehre mit EBA – Wenig Praxis-/Berufserfahrung Hauswirtschaftliche Mitarbeiterin 2 / Hauswirtschaftlicher Mitarbeiter 2 Lohnklassen 3–5 Wie Hauswirtschaftliche/r Mitarbeiter/in 1, jedoch vermehrt selbstständige Ausführung vielseitigerer und anspruchsvollerer Tätigkeiten in den Bereichen Hausdienst, Textilpflege, Restauration usw. mit vorwiegend ausführenden Tätigkeiten. – Erledigung von anspruchsvollen Tätigkeiten im Bereich der Hauswirtschaft/Restauration, wie z. B. Textilpflege, Wäscheversorgung, Service/Gästebetreuung usw. – Mitverantwortlich für die Speiseverteilung und Abwaschorganisation unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Hygienevorschriften. Seite 70/105 – Mitarbeit bei der Material- und Lagerbewirtschaftung. – Mitorganisation von Anlässen. – Mitarbeit bei administrativen und organisatorischen Tätigkeiten. – Eidg. Berufsattest (2 Jahre) z. B. als Hauswirtschaftspraktiker/in EBA – Wenig Praxis-/Berufserfahrung – Mitarbeitende mit geringer Erfahrung bzw. Qualifikation anleiten und überwachen Hauswirtschaftliche Mitarbeiterin 3 / Hauswirtschaftlicher Mitarbeiter 3 Wie Hauswirtschaftliche/r Mitarbeiter/in 2, jedoch selbstständige Ausführung vielseitiger und anspruchsvoller Tätigkeiten, oft verbunden mit der fachlichen Leitung einer kleinen Gruppe in den Bereichen Hausdienst,Textilpflege, Restauration usw. – Erledigung von schwierigen Tätigkeiten im Bereich der Hauswirtschaft/Restauration, wie z. B. Textilpflege, Wäscheversorgung, Service/Gästebetreuung usw. – Verantwortlich für die Speiseverteilung und Abwaschorganisation unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Hygienevorschriften. – Mitverantwortlich für Material- und Lagerbewirtschaftung. – Organisation von Anlässen. – Mithilfe bei der Organisation, Planung, Führung und Förderung von Mitarbeitenden und Lernenden. – Organisation und Überwachung von Fremdreinigung, Fremdwäsche usw. – Verrichten von administrativen und organisatorischen Tätigkeiten. – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre), z. B. als Fachfrau/ Fachmann Hauswirtschaft – Eidg. Berufsattest (2 Jahre) z. B. als Hauswirtschaftspraktiker/in EBA und entsprechende Praxis-/Berufserfahrung – Weisungsbefugnis / fachliche Unterstellung möglich Seite 71/105 Köchin 1 / Koch 1 Selbstständiges Zubereiten von Menüs (warm und kalt) anhand eines Menüplans. – Zubereiten von Mahlzeiten, Backwaren, Desserts usw. – Mitarbeit bei der Zusammenstellung von Menüplänen. – Anleitungsaufgaben gegenüber Mitarbeitenden. – Einhaltung der Hygienestandards. – Erledigung von einfachen administrativen Tätigkeiten. – Mitarbeit bei Anlässen und Catering. – Eidgenössisches Berufstattest (EBA, 2 Jahre) oder abgeschlossene Berufsausbildung EFZ als Köchin/Koch – Sehr wenig bis wenig Berufserfahrung – Fachliche Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitenden möglich Köchin 2 / Koch 2 Lohnklassen 7–9 Wie Köchin/Koch 1, jedoch anspruchsvollere Aufgaben mit vermehrter Verantwortung. Selbstständiges Zubereiten sämtlicher Mahlzeiten/Menüteile (warm und kalt) einer vielseitigen Küche. – Zubereiten von Menüs für verschiedene Bedürfnisse Vor- und Zubereiten von Spezialitäten. – Kochen für Anlässe und Catering. – Zusammenstellen von Menüplänen. – Erledigen von Assistenzaufgaben für die Küchenchefin bzw. für den Küchenchef. – Mithilfe bei der Einhaltung und Umsetzung von hygienespezifischen Vorgaben und Richtlinien sowie des Lebensmittelgesetzes. – Warenbestellungen und Annahmekontrolle. – Praktische Ausbildung von Lernenden und Weiterbildung von Mitarbeitenden. – Administrative Tätigkeiten. – Abgeschlossene Berufsausbildung EFZ als Köchin/Koch und funktionsspezifische Weiterbildung, z. B. als Diätköchin/Diätkoch – Erweiterte Berufserfahrung – Fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden (Mitarbeitende mit geringer Erfahrung bzw. Qualifikation anleiten und überwachen) Seite 72/105 Küchenchefin 1 / Küchenchef 1 Leitung einer kleinen oder mittelgrossen Küche. Die Aufgaben sind ausführender und/oder dispositiver Art. – Gestalten von Arbeitsabläufen und Dienstplänen. – Koordination des Einkaufs. – Erstellen des Menüplans. – Verantwortlich für die Zubereitung von Mahlzeiten einer vielseitigen Küche. – Vor- und Zubereitung von Spezialitäten. – Verantwortlich für die Einhaltung und Umsetzung der Hygienerichtlinien sowie der Einhaltung der Lebensmittelgesetzgebung. – Budgetverantwortung. – Administrative Tätigkeiten. – Verantwortlich für Essen bei Anlässen und Caterings usw. – Abgeschlossene Berufsausbildung EFZ als Koch/Köchin – Weiterbildung als Gastronomiekoch von Vorteil – Fach- und Führungsweiterbildung – Ausführende und leitende Funktion Küchenchefin 2 / Küchenchef 2 Wie Küchenchef/in 1, jedoch anspruchsvollere Aufgaben in einer grossen Küche. Betriebswirtschaftliche Fach- und Führungsverantwortung. Organisatorische und konzeptionelle Tätigkeiten. – Gestalten von Arbeitsabläufen und Dienstplänen. – Koordination des Einkaufs. – Erstellen der Menüpläne. – Verantwortlich für die Zubereitung von Mahlzeiten einer vielseitigen Küche. – Verantwortlich für die Einhaltung und Umsetzung der Hygienerichtlinien sowie der Einhaltung der Lebensmittelgesetzgebung. – Budgetverantwortung. – Administrative Tätigkeiten. – Verantwortlich für Essen bei Anlässen und Caterings usw. – Verantwortlich für die Lehrlingsausbildung. – Abgeschlossene Berufsausbildung EFZ als Koch/Köchin – Weiterbildung als Gastronomiekoch / eidg. dipl. Küchenchef/in – Fach- und Führungsweiterbildung Seite 73/105 – Leitende und ausführende Funktion Teamleiterin Hauswirtschaft 1 / Teamleiter Hauswirtschaft 1 Lohnklassen 7–9 Hauswirtschaftliche Fach- und Führungsverantwortung für ein kleineres/mittleres Team im Bereich Raumpflege, Wäscherei, Service. Aufgaben sind ausführender und/oder dispositiver Art. – Verantwortlich für die fachgerechte Ausführung der hauswirtschaftlichen Dienstleistungen unter Berücksichtigung von geforderten Ansprüchen an Qualität, Termingerechtigkeit, Wirtschaftlichkeit und Kundenfreundlichkeit. – Analysieren und Optimieren der Arbeitsabläufe. – Verantwortlich für Material- und Lagerbewirtschaftung. – Grundlagen für die Budgetierung bereitstellen. – Administrative Tätigkeiten. – Bereichsübergreifende Zusammenarbeit. Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) – Ausführende und leitende Funktion Teamleiterin Hauswirtschaft 2 / Teamleiter Hauswirtschaft 2 Wie Teamleiter/in Hauswirtschaft 1, jedoch anspruchsvollere Aufgaben mit vermehrter Führungsverantwortung. Betriebswirtschaftliche Fach- und Führungsverantwortung für einen grösseren oder mehrere kleinere hauswirtschaftliche Bereiche (Wäscherei, Raumpflege, Service oder Gastronomie). – Verantwortlich für die fachgerechte Ausführung der hauswirtschaftlichen Dienstleistungen unter Berücksichtigung von geforderten Ansprüchen an Qualität, Termingerechtigkeit, Wirtschaftlichkeit und Kundenfreundlichkeit. – Umsetzung der Qualitätsvorgaben. – Verantwortung für Arbeitsabläufen und Dienstpläne. – Verantwortlich für Material- und Lagerbewirtschaftung. – Budgetverantwortung. – Administrative Tätigkeiten. – Bereichsübergreifende Zusammenarbeit. Seite 74/105 Ausbildung/Zusatzkenntnisse/Erfahrung: – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und berufsspezifische Weiterbildung (z. B. Fachausweis) – Weiterbildung/Seminare in Führung und/oder Betriebswirtschaft – Leitende und ausführende Funktion Bereichsleiterin Hotellerie / Bereichsleiter Hotellerie Wie Teamleiter/in Hauswirtschaft 2, jedoch mit vorwiegend dispositiven, planerischen und konzeptionellen Aufgaben sowie komplexeren hauswirtschaftlichen Fachproblemen. Leitung mehrerer Teams oder einer grossen hauswirtschaftlichen Organisationseinheit. – Verantwortlich für die fachgerechte Ausführung der hauswirtschaftlichen Dienstleistungen unter Berücksichtigung von geforderten Ansprüchen an Qualität, Termingerechtigkeit, Wirtschaftlichkeit und Kundenfreundlichkeit. – Dispositiver Einsatz und Überwachung von Aufgaben mit eine Planungshorizont von einigen Monaten. – Ausführen sehr anspruchsvoller Aufgaben aus den Sachgebieten. – Verantwortung für Arbeitsabläufe und Dienstpläne. – Verantwortlich für Material- und Lagerbewirtschaftung. – Vorbereiten und Abfassen von Entscheidungsgrundlagen. – Erhebliche Budgetverantwortung. – Mitwirkung in Projekten aus dem Fachgebiet und/oder Leiten von Teilprojekten. – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und funktionsspezifische Weiterbildung (Höhere Fachprüfung / Eidg. Fachausweis) und entsprechende Berufserfahrung – Bachelor – Führungsschulung mit regelmässiger Wissensaktualisierung – Umfangreiche Praxis-/Berufserfahrung. – Vorwiegend leitende Funktion Seite 75/105 Handwerklich-technische Reihe Handwerklich-technische Mitarbeiterin 1 / Handwerklich-technischer Mitarbeiter 1 Lohnklassen 1–3 Ausführen sehr einfacher manueller, gleichartiger Tätigkeiten nach konkreten Anweisungen, z. B. in den Bereichen Kehrichtabfuhr, Strassenbau, Strassenreinigung, Dienstleistungen/Anlässe, Stadtgrün Luzern, Werkhof, Werkstätten usw. – Ausführen sehr einfacher manueller Hilfsarbeiten. – Ausführen von Unterhalts- und Winterdienstarbeiten an Strassen, Plätzen und Gehwegen. – Reinigen von Kanälen, Strassensammlern/Einlaufschächten usw. – Schneiden von Bäumen und Sträuchern, z. B. entlang von Strassen. – Mähen von Grünflächen. – Mithilfe bei verschiedenen einfachen Baustellenarbeiten. – Mitarbeit bei einfachen Unterhalts- und Reparaturarbeiten. – Beschicken und Bedienen von eingerichteten Maschinen und Bearbeitung auslösen. – Durchführen einfacher Sichtprüfungen und mit einfachen, voreingestellten Messvorrichtungen Massgenauigkeit kontrollieren. – Erledigen von sehr einfachen Lager- und Speditionsaufgaben. – Keine Berufsausbildung notwendig – Wenig Praxis-/Berufserfahrung – Ausführende Funktion mit genau umschriebenen Aufgaben Handwerklich-technische Mitarbeiterin 2 / Handwerklich-technischer Mitarbeiter 2 Lohnklassen 3–5 Wie Handwerklich-technische/r Mitarbeiter/in 1, jedoch Ausführen vielfältigerer manueller Arbeiten mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad, mehr Selbstständigkeit und Verantwortung, z. B. in den Bereichen Kehrichtabfuhr, Tiefbau, Strassenreinigung, Dienstleistungen/Anlässe, Stadtgrün Luzern, Werkhof, Werkstätten usw. Ausführen einfacher technischer Tätigkeiten bzw. technischer Sachbearbeitung in einem zugeteilten Sachgebiet, wie z. B. im Bereich Labor, technische Büros usw. – Erledigen von Bauarbeiten an Strassen, Plätzen, Velowegen, Verkehrsinseln, Kreiseln usw. und Ausführen kleinerer Reparaturen (z. B. bei Belagsschäden). Seite 76/105 – Selbstständige Erledigung von einfachen Unterhaltsarbeiten an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten usw. bzw. Mithilfe bei schwierigeren Revisions-, Reparatur oder Überwachungsarbeiten. – Bedienen, Überwachen und Warten einfacher Maschinen sowie von Apparaten und/oder einfache Betriebsanlagen. – Führen eines schweren Motorfahrzeuges (LKW, Spezialfahrzeug). Nach Fahrprogramm oder Anweisung schwere Güter transportieren. Ausführen von Fahrten, die schwieriges Manövrieren erfordern. – Fachliche Anleitung einer kleinen Gruppe von Mitarbeitenden z. B. aus dem Unterhaltsdienst usw. – Durchführen der üblichen Fahrzeugpflege (Ölstand, Reinigung, Reifendruck, Batteriepflege usw.) und einfache Wartungsarbeiten am Fahrzeug ausführen – Durchführen von einfachen Laborarbeiten (chemische, bakteriologische, und physikalische Untersuchungen). – Durchführen von einfachen Analysen nach konkreten Vorschriften. – Ausführen von Zeichnungsaufgaben. – Einfache administrative Arbeiten (z. B. Arbeitsrapporte, Materialbestellungen usw.) – Eidg. Berufsattest (2 Jahre) – Besitz der Fahrausweise Kategorie C/E – Ohne Berufsausbildung, jedoch mit entsprechender Praxis-/Berufserfahrung – Ausführende Funktion mit genau umschriebenen Aufgaben – Mitarbeitende mit geringer Erfahrung resp Qualifikation anleiten Handwerkliche Sachbearbeiterin 1 / Handwerklicher Sachbearbeiter 1 Weitgehend selbstständiges Erledigen qualifizierter Berufsarbeiten in einem abgegrenzten handwerklichen Umfeld, wie z. B. in den Bereichen Kehrichtabfuhr, Tiefbau, Strassenreinigung, Dienstleistungen/Anlässe, Stadtgrün Luzern, Werkhof, Werkstätten, Gebäudeunterhalt usw. – Installieren einfacher elektrischer Einrichtungen, Apparate (Haushalt, Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie usw.). – Selbstständiges Überwachen, Warten und Unterhalten von Maschinen, Einrichtungen/Betriebsanlagen, Apparaturen, Geräten usw. – Prüfen von Werkstücken, Geräten, Fahrzeugen usw. – Erledigen einfacher Revisions- und Reparaturarbeiten. – Führen eines schweren Motorfahrzeuges (LKW). – Bauen von Schächten und Verlegen von Rohren für Kanalisationen sowie Leitungen für Gas, Wasser, Strom und Telefon. – Selbstständiges Ausführen von Reparaturen (z. B. bei Belagsschäden). Seite 77/105 – Erstellen einfacher Flächenpflasterungen und Ausführen von kleinen Betonarbeiten. – Führen eines schweren Motorfahrzeugs mit spezieller Vorrichtung (Absauge-, Kehrichtfahrzeug), Hebevorrichtung, Anhänger usw.). – Warenannahme und Eingangskontrollen durchführen. – Lagerung und Umlagerungen koordinieren und veranlassen. – Inventararbeiten organisieren und durchführen. – Erledigen von einfacheren administrativen Arbeiten (z. B. Arbeitsrapporte, Materialbestellungen, Messprotokolle, Untersuchungsergebnisse usw.) – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) – Besitz der Fahrausweise Kategorie C/E – Wenig bis erweiterte Praxis-/Berufserfahrung – Mitarbeitende mit geringer Erfahrung bzw. Qualifikation anleiten und kontrollieren Handwerkliche Sachbearbeiterin 2 / Handwerklicher Sachbearbeiter 2 Lohnklassen 7–9 Wie Handwerkliche/r Sachbearbeiter/in 1, jedoch hauptsächlich selbstständiges Ausführen qualifizierter Berufsarbeit mit vermehrter Verantwortung. Bearbeiten anspruchsvoller, vielfältiger handwerklich-technischer Aufgaben in Bereichen wie z. B. Kehrichtabfuhr, Tiefbau, Strassenreinigung, Dienstleistungen/Anlässe, Stadtgrün Luzern, Werkhof, Werkstätten, Gebäudeunterhalt usw. – Erledigen von Bauarbeiten an Strassen, Plätzen, Velowegen, Verkehrsinseln, Kreiseln usw. – Ausführen anspruchsvoller Revisions-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten, z. B. an Fahrzeugen, Spezialfahrzeugen und -maschinen. – Überwachen und Warten komplexer Maschinen, Betriebsanlagen, Geräte, Apparaturen usw. – Ursachen von Störungen erkennen und beheben. – Reparieren und/oder Montieren sehr komplexer Schalt- und Steuerapparate. – Installieren komplizierter Einrichtungen, Apparate usw. (Haushalt, Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie). – Prüfen komplexer Werkstücke, Geräte, Fahrzeuge usw. – Verantwortlich für Lagerbestandsführung. Schwachstellen in Lagerorganisation erkennen und eliminieren. – Überwachen von Arbeiten Dritter. – Erledigen administrativer Arbeiten (z. B. einfache Korrespondenz, Arbeitsrapporte, Materialbestellungen, Messprotokolle, Untersuchungsergebnisse usw.) – Mitarbeit in Projekten. Seite 78/105 – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und allgemeine Weiterbildung/Seminare – Ausführende Funktion / Weisungsbefugnis – Mitarbeitende mit geringer Erfahrung bzw. Qualifikation anleiten (z. B. Führen einer Gruppe oder stv. Teamleitung) und Mithilfe bei der Ausbildung Lernender Handwerkliche Sachbearbeiterin 3 / Handwerklicher Sachbearbeiter 3 Wie Handwerkliche/r Sachbearbeiter/in 2, jedoch selbstständiges Ausführen sehr qualifizierter Aufgaben und Spezialarbeiten mit vermehrter Verantwortung an oder in Anlagen, Gebäuden, Kulturen, im Wald, auf Strassen usw. Ausführen besonders vielfältiger oder spezieller handwerklicher Arbeiten, die über das eigentliche Arbeitsgebiet der Berufsfrau/des Berufsmanns hinausgehen. – Erledigen schwieriger Bauarbeiten an Strassen, Plätzen, Velowegen, Verkehrsinseln, Kreiseln usw. – Ausführen sehr schwieriger umfassender Revisions-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an Fahrzeugen, Maschinen usw. – Überwachen und Warten technisch sehr komplizierter Anlagen, Geräte, Apparaturen usw. – Installieren von sehr komplizierten Einrichtungen, Apparaten usw. (Haushalt, Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie). – Schwierige Ursachen von Störungen erkennen und Fehler beheben. – Mitwirken bei der Erarbeitung von Instandhaltungskonzepten. – Fachliches Anleiten und Kontrollieren von Handwerkerinnen/ Handwerkern. – Prüfen sehr anspruchsvoller Werkstücke, Geräte, Spezialfahrzeuge usw. – Verantwortlich für einen spezialisierten technischen Ablauf. – Erstellen sehr schwieriger CNC-Programme für unterschiedliche Fertigungstechnologien. – Mitarbeit in Projekten. – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) – Funktionsspezifische Weiterbildung – Fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden und Lernenden möglich (z. B. Führen einer Gruppe oder stv. Teamleitung) Seite 79/105 Technische Sachbearbeiterin 1 / Technischer Sachbearbeiter 1 Weitgehend selbstständiges Bearbeiten technischer Sachbearbeitungsaufgaben in einem oder mehreren zugeteilten einfachen Sachgebieten, wie z. B. im Bereich Labor, Geoinformatik, Vermessung, Tiefbau, Technische Büros usw. – Ausführen von Zeichnungs- bzw. Konstruktionsarbeiten nach Vorgabe, manuell oder mittels zeitgemässer IT-Tools. – Erstellen und Nachführen von Plänen und techn.Zeichnungen nach Angaben oder gegebenen Unterlagen. – Ausführen von einfachen Vermessungsarbeiten und Absteckungen. – Mitwirkung bei Objekt- und Terrainaufnahmen. – Mithilfe beim Erstellen von Unterlagen für die öffentliche Ausschreibung und für Abrechnungen. – Verwalten eines Planarchivs. – Erledigen einfacher administrativer Arbeiten (z. B. Messprotokolle führen, Arbeitsrapporte ausfüllen usw.). – Sammeln, Verarbeiten und Verwalten von Daten nach Anweisung. – Erstellen und/oder Überarbeiten einfacher Operationspläne usw. – Pflegen von Dispositionsgrunddaten. – Durchführen vielseitiger und einfacher Laborarbeiten (chemische, bakteriologische und physikalische Untersuchungen). – Durchführen einfacher Analysen nach bestehenden Vorschriften. – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) – Wenig Praxis-/Berufserfahrung Technische Sachbearbeiterin 2 / Technischer Sachbearbeiter 2 Lohnklassen 7–9 Wie technische/r Sachbearbeiter/in 1, jedoch hauptsächlich selbstständiges Ausführen qualifizierter Berufsarbeit mit vermehrter Verantwortung. Bearbeiten anspruchsvoller technischer Sachbearbeitungsaufgaben in einem oder mehreren Sachgebieten, wie z. B. im Bereich Labor, Geoinformatik, Vermessung, Tiefbau, Technische Büros usw. – Ausführen anspruchsvoller Zeichnungs- und Konstruktionsarbeiten. – Ausarbeiten von Projektentwürfen nach gegebener Konzeption. – Selbstständiges Ausführen von Vermessungsarbeiten. – Ausführen qualifizierter technischer Untersuchungen/Abklärungen und Auskunftserteilung. – Überwachen und Kontrollieren einfacher Bauobjekte und/oder Einrichtungen. – Kontrollieren der Einhaltung von Normen und Vorschriften. – Durchführen anspruchsvoller chemisch-technischer Untersuchungen. Seite 80/105 – Erstellen von Arbeitszeitstudien sowie einfachen Studien zur Arbeitsplatzgestaltung und Prüfplanung. – Rechnen von Richtzeiten und anspruchsvolle Vorkalkulationen erstellen. – Mitarbeit in Projekten. – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und allgemeine Weiterbildung/Seminare – Mitarbeitende mit geringer Erfahrung bzw. Qualifikation anleiten (z. B. Führen einer Gruppe oder stv. Teamleitung) und Mithilfe bei der Ausbildung Lernender Technische Sachbearbeiterin 3 / Technischer Sachbearbeiter 3 Wie technische/r Sachbearbeiter/in 2, jedoch Ausführung sehr qualifizierter Berufsarbeit mit vermehrter Verantwortung. Selbstständiges Bearbeiten anspruchsvoller technischer Sach-/Fachbearbeitungsaufgaben, wie z. B. im Bereich Labor, Geoinformatik, Vermessung, Tiefbau, Technische Büros usw. Teilweise sind Spezialaufgaben verbunden mit einfachen konzeptionellen Tätigkeiten zu erledigen. – Bearbeiten sehr anspruchsvoller Zeichnungs- bzw. Konstruktionsaufgaben. – Ausführen schwieriger Vermessungsarbeiten und Vornahme von Absteckungen. – Selbstständiges Überwachen und Kontrollieren von einfachen Bauobjekten und/oder Einrichtungen. – Vertantwortlich für das Einhalten von Normen und Vorschriften. – Ausführen qualifizierter technischer Untersuchungen/Abklärungen. – Durchführen anspruchsvoller chemisch-technischer Laboruntersuchungen. – Erledigen von Abklärungen und entsprechende Auskunftserteilung. – Ausführen von Inspektionen in definierten technischen Teilbereichen. – Mitarbeiten bei Anträgen und Vorlagen an Behörden (z. B. Vornehmen von Erhebungen). – Einfachere Verhandlungen mit Lieferantinnen, Lieferanten, Anbieterinnen und Anbietern sowie Kundinnen und Kunden führen. – Einfache Prozesse in Produktion und Logistik planen, optimieren und umsetzen. – Praktische Ausbildung von Lernenden ausführen. – Mitarbeit in Projekten. – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) – Funktionsspezifische Weiterbildung Seite 81/105 – Fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden und Lernenden möglich (z. B. Führen einer Gruppe oder stv. Teamleitung) Handwerklich-technische Fachbearbeiterin 1 / Handwerklichtechnischer Fachbearbeiter 1 Selbstständiges Bearbeiten sehr anspruchsvoller technischer Fachbearbeitungsaufgaben innerhalb eines Fachgebiets, teilweise auch mit analytischen und/oder konzeptionellen Problemstellungen. Selbstständiges Ausführen planungs-, bau- oder vermessungstechnischer Aufgaben von mittlerem Schwierigkeitsgrad und mit interdisziplinären Fragestellungen. – Abfassen von Entscheidungsgrundlagen und Berichten. – Erarbeitung einfacherer Konzepte inklusive Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen. – Beratung und Auskunftserteilung mit anspruchsvollen Fragestellungen und schwierigen Abklärungen innerhalb des Fachbereichs. – Konzipieren und Vermitteln vielfältiger theoretischer und praktischer technischer Grundlagen. – Durchführen anspruchsvoller (z. B. technischer) Untersuchungen/Analysen. – Koordination und Beratung von Qualitätsfragen. – Projektieren von einfacheren Bauobjekten/-projekten. – Leiten von eher kleineren bis mittleren Projekten/Objekten im Hoch-, Tief- oder Strassenbau und Vermessung. – Überprüfen von Baugesuchen in bau- und zonenrechtlicher Hinsicht. – Führen von Verhandlungen mit Bauherrschaft, Behörden und mitplanenden Bau- und Fachingenieuren. – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) mit funktionsergänzender Weiterbildung (z. B. Technikerschule TS/Höhere Fachprüfung und entsprechende Berufserfahrung – Ausführende Funktion oder Stabsfunktion – Assistenzfunktion – Fachliche Weisungsbefugnis (fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden) Handwerklich-technische Fachbearbeiterin 2 / Handwerklichtechnischer Fachbearbeiter 2 Lohnklassen 13–15 Wie Handwerklich-technische/r Fachbearbeiter/in 1, jedoch komplexere Aufgabenstellungen mit vermehrter Verantwortung. Bearbeiten von Aufgaben Seite 82/105 und Projekten mit hohem Schwierigkeitsgrad im technischen und/oder konzeptionellen sowie analytischen Bereich. Selbstständiges Ausführen planungs-, bau- oder vermessungstechnischer Aufgaben mit hohem Schwierigkeitsgrad und anspruchsvollen interdisziplinären Fragestellungen. – Erarbeiten und Abfassen anspruchsvoller Entscheidungsgrundlagen und Berichte. – Beratung und Auskunftserteilung mit komplexen Fragestellungen und schwierigen Abklärungen. – Erarbeiten von Konzepten inkl. Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen. – Mitarbeit und/oder Erstellen von Expertisen. – Mitarbeit in grösseren Projekten/Objekten von mittlerer bis hoher Komplexität im Hoch-, Tief- oder Strassenbau und Vermessung oder Leitung von Teilprojekten. – Verantwortlich für die Auftragsbearbeitung (Sicherheit, Qualität, Termine, Kosten) und Leistungsverrechnung (Nachkalkulierung). – Projektieren komplexer Bauobjekte/-projekte. – Überwachen und Koordinieren von Ausführungsaufträgen an Dritte. – Führen von teilweise schwierigen Verhandlungen mit internen und/oder externen Stellen (oder: Führen schwieriger Verhandlungen mit Bauherrschaft, Behörden und mitplanenden Bau- und Fachingenieuren). – Bachelor und entsprechende Berufserfahrung – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und höhere funktionsergänzende fachliche Weiterbildung (eidg. Diplom) und entsprechende Berufserfahrung – Ausführende Funktion oder Stabsfunktion – Fachliche Weisungsbefugnis (fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden) Handwerklich-technische Teamleiterin 1 / Handwerklich-technischer Teamleiter 1 Leitung eines Teams oder einer kleineren handwerklich-technischen Organisationseinheit mit ausführenden, dispositiven und planerischen Aufgaben. – Sicherstellung der effizienten Erledigung der Aufträge. – Planen, Organisieren und Festlegen von Arbeitsablauf und Betriebsmitteleinsatz. – Dispositiver Einsatz und Überwachung von Aufgaben mit einem Planungshorizont von einigen Wochen. – Leitung und Überwachung der auszuführenden Arbeiten vor Ort. Seite 83/105 – Verantwortlich für die Einhaltung von Vorschriften (z. B. Arbeitssicherheit, Qualitätsmanagement usw,). – Auskunftserteilung und Beratung. – Mitwirkung in einfachen Projekten. – Anleiten von Mitarbeitenden und Mitwikrung bei der Ausbildung der Lernenden. – Ausführen vielseitiger und anspruchsvoller technischer oder handwerklicher Tätigkeiten. – Ausführen administrativer Arbeiten (z. B. im Zusammenhang mit Arbeits- und Terminplanung, Lager- und Materialbewirtschaftung, Personalführung usw.) – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und allgemeine Weiterbildung/Seminare) – Führungsausbildung – Ausführende und leitende Funktion Handwerklich-technische Teamleiterin 2 / Handwerklich-technischer Teamleiter 2 Wie handwerklich-technische/r Teamleiter/in 1, jedoch mit vorwiegend dispositiven, planerischen und konzeptionellen Aufgaben sowie komplexeren technischen Fachproblemen. Leitung mehrerer Teams oder einer grösseren/mittleren handwerklich-technischen Organisationseinheit (z. B. Werkstatt). – Sicherstellen von Qualität, Quantität, Termineinhaltung und einer effizienten Erledigung der Aufträge. – Dispositiver Einsatz und Überwachung von Aufgaben mit einem Planungshorizont von einigen Monaten. – Bearbeiten von (neuen) Projekten: Erstellen von Planungsunterlagen und deren Ausarbeitung (Entwurfszeichnungen, Objekt- und Terrainaufnahmen, Vorkalkulationen und Offertstellung). Beschaffen von Arbeits- und Entscheidungsgrundlagen. – Mitarbeit beim Erstellen von Konzepten in einem Sach-/Fachbereich. – Mitarbeit bei Erstellung des Budgets und Überwachen der Kosten. – Ausführen sehr anspruchsvoller Aufgaben aus dem Sach-/Fachgebiet. – Auskunftserteilung und Beratung in schwierigeren Sachthemen. – Mitverantwortlich für Ausbildung von Lernenden. – Erledigen administrativer Arbeiten (z. B. im Zusammenhang mit Arbeits- und Terminplanung, Lager- und Materialbewirtschaftung usw.). Seite 84/105 – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und funktionsspezifische Weiterbildung (Meisterprüfung, eidg. Diplom) – Führungsschulung mit regelmässiger Wissensaktualisierung – Vorwiegend leitende Funktion Hauswartin 1 / Hauswart 1 Verantwortlich für Reinigung, technischen Unterhalt und Sicherheit eines oder mehrerer eher komplex ausgestatteten (in der Regel ohne Gebäudeleitsystem) öffentlichen Gebäude oder Geschäftsliegenschaften. Verantwortlich für die Organisation und Überwachung des Reinigungsdienstes sowie für die Bewirtschaftung der Ver- und Entsorgung. – Instandhaltung und periodische Reinigung aller Gebäuderäumlichkeiten. – Aussenanlagen betreuen und pflegen. – Sicherheitsfunktion ausüben (Arbeitssicherheit). – Überwachen, Schalten und Warten von technischen Einrichtungen/Betriebsanlagen und Installationen (Apparate und Armaturen, Heizung usw.). – Ausführen von Unterhaltsarbeiten sowie von einfachen Reparaturarbeiten. – Erledigen von organisatorischen und administrativen Arbeiten (Rapporte, Materialeinkauf usw.). – Mithilfe bei der Ausbildung von Lernenden – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) im handwerklichtechnischen Umfeld (z. B. Elektromonteur, Polymechaniker, Schreiner usw.) – Fachmann/-frau Betriebsunterhalt EFZ mit entsprechender Praxis-/Berufserfahrung – Allgemeine Weiterbildung/Seminare – Fachliche Weisungsbefugnis (fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden möglich) Seite 85/105 Hauswartin 2 / Hauswart 2 Lohnklassen 8–10 Wie Hauswart/in 1, jedoch anspruchsvollere Aufgaben mit vermehrter Verantwortung. Hausdienstleitung in einem oder mehreren in der Regel komplex ausgestatteten installierten Objekten (Verwaltungs-/Geschäftsliegenschaften). In der Regel sind die Gebäude mit Gebäudeleitsystemen ausgerüstet. Verantwortlich für die Organisation und Überwachung des Reinigungsdienstes sowie für die Bewirtschaftung der Ver- und Entsorgung. – Fachliche und personelle Führung von Hausdienstmitarbeitenden (Reinigungs- und Unterhaltsdienst). – Sicherheitsfunktion ausüben und kontrollieren (Arbeitssicherheit). – Überwachen, Schalten und Warten von sehr komplexen technischen Einrichtungen/Betriebsanlagen und Installationen. – Ausführen anspruchsvoller Unterhalts- bzw. Reparaturarbeiten. – Ausführen von Neuinstallationen. – Verantwortlich für den Einkauf und für die Verwaltung von Maschinen und Material. – (Mit-)Verantwortung für die Ausbildung von Lernenden. – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) im handwerklichtechnischen Umfeld (z. B. Elektromonteur, Polymechaniker, Schreiner usw.) – Funktionsspezifische Weiterbildung (insbesondere eidg. dipl. Fachausweis Hauswartung oder Meisterprüfung). – Ausführende und leitende Funktion Seite 86/105 Kaufmännisch-administrative Reihe Administrative Mitarbeiterin / Administrativer Mitarbeiter Lohnklassen 3–5 Erledigen einfacher Büro-/Sekretariatsarbeiten nach konkreten Anweisungen. Bedienen einer Telefonzentrale inkl. Schalterdienst. – Schreiben einfacher Korrespondenz anhand von Vorlagen. – Führen von Registern, Karteien, Listen usw. – Erstellen einfacher Tabellen, Statistiken und Ausfüllen von Formularen. – Ausführen von Versandarbeiten, Botengängen, z. B. Holen und Bringen von Postsendungen. – Erledigen von Sortier-, Zusammentrag-, Kopier- und Heftarbeiten. – Anrufe entgegennehmen, Gespräche an zuständige Stellen vermitteln, einfache Fragen beantworten, Auskünfte erteilen. – Kundschaft und Besuchende empfangen und anmelden. – Eidg. Berufsattest (2 Jahre) (Bürolehre oder gleichwertige Handelsschule) – Ohne Ausbildung mit entsprechender Praxis-/Berufserfahrung – Sehr wenig bis wenig Praxis-/Berufserfahrung – Ausführende Funktion mit genau umschriebenen Aufgaben Administrative Sachbearbeiterin 1 / Administrativer Sachbearbeiter 1 Wie administrative/r Mitarbeiter/in, jedoch Erledigen unterschiedlicher und anspruchsvollerer administrativer Tätigkeiten nach konkreten Anweisungen. Bearbeitung weitgehend standardisierter Aufgaben aus einem Teilsachgebiet (z. B. Finanz- und/oder Rechnungswesen usw.). Bedienen und Überwachen einer Telefonzentrale einschliesslich Veranlassen der notwendigen Massnahmen bei Störungen. – Erledigung allgemeiner Korrespondenz nach Vorlage und teilweise selbstständig. – Erstellen einfacher Berichte, Aktennotizen und Protokollen. – Beschaffen und Aufbereiten von Unterlagen. – Auskunftserteilung von einfachen Anfragen (telefonisch oder am Schalter) sowie Erledigung der dazu gehörenden administrativen Tätigkeiten. – Führen von Dokumentationen und Registraturen, Fristenkontrollen usw. – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) oder gleichwertige Ausbildung (z. B. gleichwertige Handelsschule) Seite 87/105 – Eidg. Berufsattest (2 Jahre) mit entsprechender Praxis-/Berufserfahrung – Wenig bis erweiterte Praxis-/Berufserfahrung – Ausführende Funktion mit genau umschriebenen Aufgaben Administrative Sachbearbeiterin 2 / Administrativer Sachbearbeiter 2 Lohnklassen 7–9 Wie administrative/r Sachbearbeiter/in 1, jedoch komplexere Aufgaben mit vermehrter Verantwortung. Selbstständiges Bearbeiten anspruchsvoller administrativer Aufgaben innerhalb eines Sachgebiets oder mehrerer Sachgebiete. Wahrnehmung teilweise dispositiver Aufgaben. – Verfassen von Berichten und Protokollen. – Selbstständige Erledigung von Korrespondenz. – Erledigung von Aufgaben in Spezialbereichen (z. B. Rechnungswesen, Personal, Informatik usw.) – Qualifizierte Arbeiten im Bereich Dokumentations- und Informationswesen. – Vornehmen von Abklärungen und Koordinationsaufgaben. – Vorbereiten/Ausarbeiten von Entscheidungsgrundlagen. – Beratungsaufgaben und Auskunftserteilung. – Mitarbeit in Projekten. – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) oder gleichwertige Ausbildung (z. B. gleichwertige Handelsschule) und allgemeine Weiterbildung/Seminare – Ausführende Funktion oder Assistenzfunktion – Mitarbeitende mit geringer Erfahrung bzw. Qualifikation anleiten Kaufmännische Fachbearbeiterin 1 / Kaufmännischer Fachbearbeiter 1 Wie administrative/r Sachbearbeiter/in 2, jedoch komplexere Aufgaben mit vermehrter Verantwortung und Selbstständigkeit. Selbstständige Bearbeitung eines Sachgebiets mit anspruchsvollen Fragestellungen sowie Wahrnehmung teilweise dispositiver Aufgaben. – Erledigen anspruchsvoller Korrespondenz und Verfassen von Berichten, Stellungnahmen, Analysen, Protokollen. – Erledigung von qualifizierten Aufgaben in Spezialbereichen (z. B. Rechnungswesen, Personal, Informatik usw.) – Beratungsaufgaben und umfassende Auskunftserteilung im Sachgebiet. Seite 88/105 – Erlassen von Verfügungen und Treffen von Entscheiden in einem begrenzten Aufgabengebiet. – Qualifizierte Mitarbeit im Finanz- und Rechnungswesen, wie z. B. Ausarbeiten von Statistiken, Berechnen und Überwachen von Kenndaten, Erstellen von Kalkulationen, Mitarbeit im Betreibungswesen, Überwachen von Krediten usw. – Praktische Ausbildung von Lernenden ausführen. – Mitarbeit in Projekten. – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und funktionsspezifische Weiterbildung im Spezialbereich (Höhere Fachprüfung/Eidg. Fachausweis) – Assistenzfunktion – Fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden möglich Kaufmännische Fachbearbeiterin 2 / Kaufmännischer Fachbearbeiter 2 Selbstständiges Bearbeiten anspruchsvoller administrativer Aufgaben innerhalb eines Fachgebiets mit mehreren Sachgebieten, teilweise auch mit analytischen und/oder konzeptionellen Problemstellungen. – Bearbeitung eines Fachbereichs: anspruchsvolle Geschäftsfälle selbstständig prüfen, beurteilen und bearbeiten. – Mitarbeit bei der Abfassung von Berichten und Bereitstellen von entsprechenden Entscheidungsgrundlagen. – Bearbeiten von Beschwerden und Reklamationen. – Beschaffen und Aufarbeiten von komplexen Unterlagen. – Erarbeiten einfacherer Konzepte. – Beratung und Auskunftserteilung mit anspruchsvollen Fragestellungen und Abklärungen innerhalb des Fachgebiets. – Mitarbeit bzw. Leiten von Projekten aus dem Fachgebiet. – Führen von Verhandlungen mit internen und externen Stellen. Finanz-/Rechnungswesen – Selbstständiges Führen einer kleineren Finanz-/Betriebsbuchhaltung mit Abschlussarbeiten. – Mitarbeit bei Finanzplanung, Budget- und Rechnungsarbeiten. – Übernehmen genau definierter Aufgaben für Controlling, periodisches Verdichten und Analysieren wichtiger Daten. – Überprüfen und Beurteilen von Veranlagungen des Einkommens und Vermögens, der Vermögensgewinnsteuer, der Erbschafts-, Schenkungs- und Nachsteuer. – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und funktionsspezifische Weiterbildung (Höhere Fachprüfung / Eidg. Fachausweis, Seite 89/105 z. B. Eidg. Diplom im Finanz- oder Personalbereich) und entsprechende Berufserfahrung – Wenig bis erweiterte Praxis-/Berufserfahrung – Ausführende Funktion oder Stabsfunktion – Assistenzfunktion – Fachliche Weisungsbefugnis (fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden) möglich Kaufmännische Fachbearbeiterin 3 / Kaufmännischer Fachbearbeiter 3 Lohnklassen 13–15 Wie kaufmännische/r Fachbearbeiter/in 2, jedoch komplexere Aufgaben mit vermehrter Verantwortung. Weitgehend selbstständiges Bearbeiten eines teilweise sehr anspruchsvollen Fachgebiets mit unter Umständen auch fachgebietsübergreifenden Aufgaben. Bearbeiten von Aufgaben mit hohem Schwierigkeitsgrad im administrativen und/oder konzeptionellen und analytischen Bereich. – Sehr anspruchsvolle Geschäftsfälle selbstständig prüfen, beurteilen und bearbeiten. – Erlassen von Verfügungen und Treffen von Entscheiden in einem komplexen Aufgabenbereich. – Verfassen von anspruchsvollen Berichten, Beschlüssen, Verfügungen und Sachvorlagen, Analysen, Weisungen. – Erarbeiten von Konzepten. – Beratung und Auskunftserteilung mit komplexen Fragestellungen und schwierigen Abklärungen aus den zu bearbeitenden Teilfachgebieten. – Leiten von Projekten und/oder Mitwirkung bzw. Teilprojektleitung in komplexeren Projekten aus dem Fachgebiet. – Führen von teilweise schwierigen Verhandlungen mit internen und/oder externen Stellen. Finanz-/Rechnungswesen – Selbstständiges Führen einer grösseren Buchhaltung. – Mitarbeit bei Planungs- und Budgetprozessen. – Verbessern und Überwachen von Reporting- und Frühwarnsystemen. – Erstellen von periodischen Berichten, Statistiken und Informieren der Vorgesetzten über „abweichende“ Zustände und Trends. – Unterstützung bei der Finanz- und Liquiditätsplanung. – Durchführen von Revisionsarbeiten. – Bachelor und entsprechende Berufserfahrung – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und höhere funktionsergänzende fachliche Weiterbildung und entsprechende Berufserfahrung Seite 90/105 – Ausführende Funktion oder Stabsfunktion – Fachliche Weisungsbefugnis (fachliche Unterstellung von Mitarbeitenden) möglich Kaufmännisch-administrative Teamleiterin 1 / Kaufmännischadministrativer Teamleiter 1 Leiten eines Teams oder einer kleineren administrativen Organisationseinheit mit vorwiegend ausführenden Tätigkeiten. Ausführen von teilweise dispositiven Aufgaben unter Angabe klarer Richtlinien. – Dispositiver Einsatz und Überwachung von Aufgaben mit einem Planungshorizont von einigen Wochen. – Ausführen anspruchsvoller Aufgaben aus dem Sachgebiet. – Mitwirken beim Abfassen von Entscheidungsgrundlagen. – Auskunftserteilung und Beratung. – Mitwirkung in Projekten aus dem Fachgebiet. – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und allgemeine Weiterbildung/Seminare – Ausführende und leitende Funktion Kaufmännisch-administrative Teamleiterin 2 / Kaufmännischadministrativer Teamleiter 2 Wie kaufmännisch-administrative/r Teamleiter/in 1, jedoch komplexere Aufgaben mit vermehrter Verantwortung. Das Aufgabengebiet umfasst nebst ausführenden Tätigkeiten vorwiegend dispositive und konzeptionelle Arbeiten. Operative und personelle Leitung einer grösseren/mittleren Organisationseinheit (mehrerer Arbeitsgruppen oder grösseres Team) mit einfacheren Sachgebieten oder Operative und personelle Leitung einer kleineren OE mit anspruchsvollen Sachgebieten. – Dispositiver Einsatz und Überwachung von Aufgaben mit einem Planungshorizont von einigen Monaten. – Ausführen sehr anspruchsvoller Aufgaben aus den Sachgebieten. Seite 91/105 – Vorbereiten und Abfassen von Entscheidungsgrundlagen. – Auskunftserteilung und Beratung in schwierigeren Sachthemen. – Mitwirkung in Projekten aus dem Fachgebiet und/oder Leiten von Teilprojekten. – Abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ, 3 bis 4 Jahre) und funktionsspezifische Weiterbildung (Höhere Fachprüfung / Eidg. Fachausweis) – Führungsschulung mit regelmässiger Wissensaktualisierung – Vorwiegend leitende Funktion Seite 92/105 Tabelle der Änderungen der Personalverordnung der Stadt Luzern (PVo) vom 25. November 1998 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkraft treten 1. StB 1247 25.10.00 4.11.00 Art. 1, Art. 10, Art. 14, Art. 19, Art. 34, Art. 44, Art. 53, Art. 55 f., Art. 58, Art. 65, Art. 72, Anhang I, Anhang II, Anhang III Art. 3a, Art. 8a, Art. 76a, Art. 76b 1.1.01 2. StB 724 27.6.01 7.7.01 Art. 76c eingefügt 1.7.01 3. StB 996 5.9.01 15.9.01 Art. 2 geändert 1.9.01 4. StB 439 11.4.01 28.4.01 Art. 65a, Art. 65b eingefügt 1.1.02 5. StB 952 28.8.02 7.9.2002 Art. 66a eingefügt 1.9.02 6. StB 1362 11.12.02 28.12.02 Art. 76c Art. 1, Art. 45a, Anhang I Ziff. 1, Anhang II Ziff. 2 Art. 9a aufgehoben 1.1.03 7. StB 1173 5.11.03 15.11.03 Art. 1, Art. 9a, Art. 12, Art. 29, Art. 64 Art. 44a, Art. 76c 1.1.04 8. StB 636 15.6.05 25.6.05 Art. 25–27 Art. 76d 1.7.05 9. StB 429 3.5.06 27.5.06 Art. 71a, Art. 71b eingefügt 1.6.06 10. StB 1159 12.12.07 29.12.07 Art. 29, Art. 30 Art. 27a 1.1.08 11. StB 837 10.9.08 20.9.08 Art. 40, Art. 53, Art. 56, Art. 76d geändert 1.1.09 Seite 93/105 12. StB 1011 2.12.09 12.12.09 Art. 68 Art. 1, Art. 3a, Art. 9a, Art. 13, Art. 16, Art. 20, Art. 29, Art. 36, Art. 40, Art. 44, Art. 48, Art. 66, Art. 71a, Art. 71b, Anhang I, Anhang III aufgehoben 1.1.10 13. StB 1039 1.12.10 11.12.10 Art. 1 geändert 1.1.11 14. StB 1023 21.11.12 1.12.12 Art. 3a, Art. 4, Art. 5, Art. 75, Art. 76, Art. 76a, Art. 76c, Art. 76d Neue Begriffe*, Art. 1–3, Art. 6, Art. 7– 13, Zwischentitel IV., Art. 15, Zwischentitel vor Art. 19, Art. 19– 20, Art. 21, Art. 29, Art. 33–38, Art. 41– 42, , Art. 44–45, Art. 46–51, Art. 56, Zwischentitel vor Art. 57, Art. 57–58, Art. 59, Art. 62, Art. 64–66, Art. 67, Art. 69–70, Art. 71b, Art. 72–73 Zwischentitel vor Art. 2a und vor Art 3, Art. 2a, Art. 6a, Art. 15a, Art. 20a–e, Zwischentitel vor Art. 21, Zwischentitel vor Art. 26, Zwischentitel vor Art. 28, Art. 45a, Art. 58a, Art. 59a, Art. 66b, Art. 73a, Art. 73b aufgehoben 1.1.13 15. StB 179 20.3.13 Art. 44 geändert 1.1.14 16. StB 462 26.6.13 6.7.13 Art. 1 Art. 2b 1.8.13 Seite 94/105 17. StB 965 11.12.13 28.12.13 Art. 1 f., Art. 9a, Art. 21, Art. 23, Art. 25, Art. 34, Art. 44, Art. 73 geändert 1.1.14 18. StB 911 3.12.14 13.12.14 Art. 1, Art. 9a, Art. 71b, Anhang I, Anhang III, Anhang IV geändert 1.1.15 19. StB 469 8.7.15 5.9.15 Art. 6a, Art. 9a geändert 1.9.15 20. StB 669 18.11.15 28.11.15 Art. 1, Art. 7, Art. 15, Art. 43 geändert 1.1.16 21. StB 679 30.11.16 10.12.16 Art. 2, Art. 2a, Art. 6a, Art. 12, Art. 13, Art. 29, Art. 48, Art. 56, Art. 59, Art. 71b Art. 27d, Art. 39a 1.1.17 22. StB 779 13.12.17 30.12.17 Art. 72 geändert 1.1.18 23. StB 811 20.12.17 6.1.18 Art. 51 geändert 1.1.18 24. StB 614 31.10.18 17.11.18 Art. 65b, Art. 66b Art. 1, Art. 9, Art. 17 f., Art. 20c, Art. 27a, Art. 44, Art. 65a, Art. 71b Art. 73c aufgehoben 1.1.19 25. StB 762 4.12.19 14.12.19 Art. 65 Art. 9a, Art. 20, Art. 20a, Art. 26, Art. 27a, Art. 56, Art. 62, Art. 66a, Anhang I aufgehoben 1.1.20 26. StB 8 6.1.21 16.1.21 Art. 27a, Art. 29 geändert 1.1.21 27. StB 523 30.6.21 10.7.21 Art. 25, Art. 27, Art. 27a Art. 27e, Art. 27f 1.7.21 28. StB 719 29.9.21 9.10.21 Art. 1 geändert 1.1.22 29. StB 180 30.3.22 14.5.22 Art. 44, Art. 48 f., Anhang II geändert 1.1.23 30. StB 754 7.12.22 31.12.22 Art. 48 f. geändert 1.1.23 Seite 95/105 30. StB 765 7.12.22 31.12.22 Art. 12, Art. 21, Art. 23, Art. 26, Art. 27, Art. 27a, Art. 32, Art. 40, Art. 56, Anhang I, Anhang II, Anhang IV Art. 14a, Art. 26a 1.1.23 31. StB 7 10.1.24 20.1.24 Art. 21, Art. 23, Art. 26a, Art. 27, Art. 27b, Art. 27c, bisheriger Art. 27b wird zu Art. 27d, Art. 44, Anhang I Bisheriger Art. 27c wird zu Art. 27e und Art. 27d wird zu Art. 27f. 1.1.24 32. StB 525 2.7.25 23.8.25 Art. 1, Anhang III Geändert 1.1.26 * zu Änderung Nr. 14: Neue Begriffe im ganzen Reglement: Mitarbeitende statt mitarbeitende Person, Dienstabteilung Personal statt Personalamt, Führungskraft statt Führungsperson, Personalbereich statt Personalwesen und Dienstabteilungen statt Dienststellen. Seite 96/105 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen .................................................................. 2 Art. 1 Zuständige Behörden .................................................................. 2 Art. 2 Genehmigung von Arbeitsverträgen durch den Stadtrat .............. 2 II. Arbeitsverhältnis .................................................................................. 3 1. Arbeitsverhältnisse für besondere Funktionen ................................ 3 Art. 2a Begründung mit zivilrechtlichem Arbeitsvertrag ........................... 3 Art. 2b Besondere befristete öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse ..... 3 2. Probezeit .............................................................................................. 4 Art. 3 Vorgehen beim Ablauf der Probezeit ........................................... 4 Art. 3a .................................................................................................... 4 Art. 4 .................................................................................................... 4 Art. 5 .................................................................................................... 4 III. Arbeitszeit............................................................................................ 4 Art. 6 Grundsatz .................................................................................... 4 Art. 6a Besondere Regelung der Arbeitszeit ........................................... 5 Art. 7 Arbeitsfreie Tage ......................................................................... 6 Art. 8 Allgemeine tägliche Arbeitszeit .................................................... 6 Art. 8a Ruhezeiten .................................................................................. 6 Art. 9 Aufbau, Kompensation und Übertragung von Mehr- und Minderzeit .................................................................................... 7 Art. 9a Zeitzuschläge für dienstplangemässe Nachtarbeit ....................... 7 Art. 10 Überstunden ................................................................................ 8 Art. 11 Pikettdienst .................................................................................. 8 Art. 12 Teilzeitarbeit ................................................................................ 9 Art. 13 Abwesenheiten .......................................................................... 10 Art. 14 Pausen ...................................................................................... 10 Art. 14a Arbeitszeiterfassung .................................................................. 10 IV. Ferien, Krankheit und Unfall, Dienstleistungen, Elternschaft, Urlaub .................................................................................................. 11 1. Ferien .................................................................................................. 11 Art. 15 Ferienanspruch .......................................................................... 11 Art. 16 Krankheit oder Unfall während der Ferien .................................. 12 Art. 17 Ferienbezug............................................................................... 12 Art. 18 Ferienplan.................................................................................. 12 2. Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit ............................. 12 Art. 19 Arbeitsunfähigkeit ...................................................................... 12 Art. 20 Meldung und Abklärung der Arbeitsunfähigkeit .......................... 13 Art. 20a Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ........................................... 13 Seite 97/105 Art. 20b Lohnzahlung bei erneuter Arbeitsunfähigkeit ............................. 14 Art. 20c Lohnzahlung nach Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses ....... 14 Art. 20d Berücksichtigung von Leistungen Dritter .................................... 15 Art. 20e Einschränkung und Hinfall der Lohnzahlung .............................. 15 3. Dienstleistungen ................................................................................ 15 Art. 21 Urlaub wegen Dienstleistung ..................................................... 15 Art. 22 Meldung der Dienstleistung ....................................................... 16 Art. 23 Besoldungsanspruch während der Dienstleistung ..................... 16 Art. 24 Bedingter Besoldungsanspruch und Rückerstattung der Besoldung.................................................................................. 17 Art. 25 Erwerbsersatz ............................................................................ 17 4. Elternschaft ........................................................................................ 17 Art. 26 Mutterschaftsurlaub ................................................................... 17 Art. 26a Besondere Regelung zur Mutterschaft ....................................... 18 Art. 27 Besoldung während des Mutterschaftsurlaubs........................... 19 Art. 27a Elternurlaub ............................................................................... 19 Art. 27b Elternurlaub nach Todesfall Mutter ............................................ 20 Art. 27c Elternurlaub nach Todesfall ....................................................... 20 Art. 27d Reduktion des Arbeitspensums nach der Geburt oder Adoption 21 Art. 27e Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes .......................... 21 Art. 27f Anrechnung und Abtretung der Entschädigungen gemäss Erwerbsersatzgesetz ................................................................. 22 5. Urlaub ................................................................................................. 22 Art. 28 Urlaub für die freiwillige berufliche Weiterbildung ....................... 22 Art. 29 Kurzurlaub ................................................................................. 22 Art. 30 Unbesoldeter Urlaub .................................................................. 24 Art. 31 Urlaub für die Ausübung öffentlicher Ämter ............................... 24 Art. 32 Urlaub für Lehr- und Prüfungstätigkeiten ................................... 25 V. Vermögensrechtliche Ansprüche des Personals ............................ 25 1. Besoldung und Nebenrechte............................................................. 25 Art. 33 Grundlagen ................................................................................ 25 Art. 34 Erstmalige Einreihung der Mitarbeitenden ................................. 26 Art. 35 Besoldungsänderungen; Übersicht ............................................ 26 Art. 36 Individuelle Besoldungsänderungen .......................................... 27 Art. 37 Beförderung ............................................................................... 27 Art. 38 Leistungszulage ......................................................................... 27 Art. 39 Stundenlöhne ............................................................................ 28 Art. 39a Abgangsentschädigung ............................................................. 28 Art. 40 Dienstaltersgeschenk................................................................. 28 Art. 41 Besondere Familienzulage ........................................................ 29 Seite 98/105 Art. 42 Auszahlung der Geldleistungen ................................................. 29 Art. 43 Umwandlung von Zeitguthaben in Geldvergütungen.................. 30 Art. 44 Sonderbezugsrecht .................................................................... 30 Art. 44a Vorschussleistungen bei Arbeitsunfähigkeit ............................... 30 2. Vergütungen und Spesen .................................................................. 31 Art. 45 Allgemeines ............................................................................... 31 Art. 45a Vergütung von dienstplangemässen Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten ............................................................................ 31 Art. 46 Vergütungen für besondere Arbeitsleistungen, Pikettdienst, Unannehmlichkeiten und Gefahren ............................................ 31 Art. 47 Spesenersatz; Grundsatz .......................................................... 32 Art. 48 Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ................................. 32 Art. 49 Benützung von Privatfahrzeugen ............................................... 33 Art. 50 Auswärtige Verpflegung und Unterkunft ..................................... 33 Art. 51 Elektronische Kommunikationsmittel.......................................... 34 Art. 52 Kleiderentschädigung ................................................................ 34 VI. Weitere Bestimmungen .................................................................... 34 1. Berufliche Weiterbildung ................................................................... 34 Art. 53 Zuständigkeit für die berufliche Weiterbildung............................ 34 Art. 54 Angeordnete Weiterbildung ....................................................... 35 Art. 55 Freiwillige Weiterbildung ............................................................ 35 Art. 56 Rückerstattung von Leistungen der Stadt an die berufliche Weiterbildung ............................................................................. 35 2. Leistungsbeurteilung und Fördermassnahmen .............................. 36 Art. 57 Ziele und Inhalt der Leistungsbeurteilung .................................. 36 Art. 58 Durchführung des MAG ............................................................. 37 Art. 58a Vorgehen bei Differenzen .......................................................... 37 Art. 59 Weiterleitung und Verwendung des MAG-Formulars ................. 38 Art. 59a Vorgesetztenbeurteilung ............................................................ 38 3. Nebenbeschäftigung .......................................................................... 39 Art. 60 Unerlaubte Nebenbeschäftigung................................................ 39 Art. 61 Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung ............................... 39 4. Personalhilfsfonds ............................................................................. 39 Art. 62 Anspruchsvoraussetzungen ....................................................... 39 Art. 63 Art und Höhe der Leistungen ..................................................... 40 Art. 64 Entscheid, Vollzug ..................................................................... 40 Art. 65 40 5. Entschädigungen für ständige Delegationen in Institutionen ........ 41 Art. 65a Entschädigungen ....................................................................... 41 Art. 65b .................................................................................................. 41 Seite 99/105 6. Verschiedenes ................................................................................... 41 Art. 66 Schutz der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz .................... 41 Art. 66a Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz .................................. 42 Art. 66b .................................................................................................. 42 Art. 67 Schutz der Personaldaten.......................................................... 42 Art. 68 .................................................................................................. 42 Art. 69 Dienstwohnung .......................................................................... 42 Art. 70 Dienstkleider .............................................................................. 42 Art. 71 Verrechnung .............................................................................. 43 7. Stellenplan ......................................................................................... 43 Art. 71a Stellenplankommission .............................................................. 43 Art. 71b Verfahren ................................................................................... 43 VII. Verfahren Rechtsschutz .................................................................. 44 Art. 72 Schlichtungsstelle ...................................................................... 44 Art. 73 Verfahren ................................................................................... 45 VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen....................................... 46 Art. 73a Festsetzung der Besoldung ....................................................... 46 Art. 73b Befristete Arbeitsverhältnisse..................................................... 46 Art. 73c Entschädigungen für ständige Delegationen in Institutionen ...... 46 Art. 74 Aufhebung des bisherigen Rechts ............................................. 46 Art. 75 .................................................................................................. 46 Art. 76 .................................................................................................. 46 Art. 76a .................................................................................................. 46 Art. 76b Aufhebung von Beschlüssen der Bürgergemeinde .................... 47 Art. 76c .................................................................................................. 48 Art. 76d .................................................................................................. 48 Art. 77 Inkrafttreten ............................................................................... 48 Anhang I ................................................................................................. 49 Vergütungen für besondere Arbeitsleistungen, Unannehmlichkeiten und Gefahren .......................................................................................... 49 1. Pikettdienst .......................................................................................... 49 2. Arbeiten mit Abfall und Abwasser ........................................................ 50 Anhang II................................................................................................. 51 Spesenvergütungen ............................................................................... 51 1. .................................................................................................. 51 2. Entschädigung für auswärtige Verpflegung und Unterkunft ................. 51 3. Entschädigung für das Waschen von Überkleidern ............................. 51 Anhang III ............................................................................................... 52 Einreihung der Funktionen .................................................................... 52 Anhang IV .............................................................................................. 54 Seite 100/105 Beschreibung der Richtfunktionen ....................................................... 54 Tabelle der Änderungen der Personalverordnung der Stadt Luzern (PVo) vom 25. November 1998 .............................................................. 92 Seite 101/105 Stichwortverzeichnis A Abgangsentschädigung ............................................................. Art. 39a Abwesenheiten ........................................................................... Art. 13 Adoption. Reduktion Beschäftigungsgrad.................................. Art. 27d Allgemeine Bestimmungen......................................................... Art. 1 f. Allgemeine tägliche Arbeitszeit ..................................................... Art. 8 Angeordnete Weiterbildung ......................................................... Art. 54 Arbeitsfreie Tage ........................................................................... Art. 7 Arbeitssicherheit ....................................................................... Art. 66a Arbeitsunfähigkeit........................................................................ Art. 19 – Meldung und Abklärung ........................................................... Art. 20 – Vorschussleistungen ............................................................. Art. 44a Arbeitsverhältnis ..................................................................... Art. 2a ff. Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit ....................... Art. 19 ff. Arbeitszeit ................................................................................. Art. 6 ff. Arztbesuche ................................................................................ Art. 13 Arztzeugnis bei Arbeitsunfähigkeit .............................................. Art. 20 Aufhebung – des bisherigen Rechts ............................................................. Art. 74 – von Beschlüssen der Bürgergemeinde .................................. Art. 76b Auswärtige Verpflegung und Unterkunft ...................................... Art. 50 B Besoldung ............................................................................... Art. 33 ff. – während des Mutterschaftsurlaubs .......................................... Art. 27 – während einer Dienstleistung .............................................. Art. 23 ff. Besoldungsanspruch, bedingter .................................................. Art. 24 Beförderung ................................................................................ Art. 37 Privatfahrzeuge. Benutzung ........................................................ Art. 49 Berufliche Weiterbildung. Zuständigkeit ...................................... Art. 53 Besoldungsänderungen ........................................................... Art. 35 f. Besondere Familienzulage .......................................................... Art. 41 Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung................................. Art. 61 D Delegationen in Institutionen. Entschädigungen ........................ Art. 65a Dienstaltersgeschenk .................................................................. Art. 40 Dienstjubiläum. Kurzurlaub ......................................................... Art. 29 Dienstkleider ............................................................................... Art. 70 Seite 102/105 Dienstleistung. Meldung .............................................................. Art. 22 Dienstlich begründete Fahrten. Spesenersatz .......................... Art. 48 f. Dienstlich begründete Abwesenheit ............................................ Art. 13 Dienstplangemässe Nachtarbeit. Zeitzuschläge .......................... Art. 9a Dienstwohnung ........................................................................... Art. 69 E Eidgenössische Feste in Luzern. Kurzurlaub .............................. Art. 29 Einstiegsklasse ............................................................... Art. 33, Art. 34 Elternurlaub............................................................................... Art. 27a Entwicklungsklasse ..................................................................... Art. 33 Erstmalige Einreihung der Mitarbeitenden................................... Art. 34 Erwerbsersatz ............................................................................. Art. 25 F Familienereignisse. Kurzurlaub ................................................... Art. 29 Ferien...................................................................................... Art. 15 ff. Ferienbezug ................................................................................ Art. 17 Ferienplan ................................................................................... Art. 18 Feuerwehr. Urlaub ...................................................................... Art. 21 Freiwillige Weiterbildung ............................................................. Art. 55 G Geburt eines eigenen Kindes – Kurzurlaub ............................................................................... Art. 29 – Reduktion Beschäftigungsgrad .............................................. Art. 27d Geldleistungen. Auszahlung........................................................ Art. 42 Genehmigung von Arbeitsverträgen durch den Stadtrat ................ Art. 2 Gerichtliche Vorladung als Zeuge oder Partei. Kurzurlaub .......... Art. 29 H Hochzeit. Kurzurlaub ................................................................... Art. 29 I Inkrafttreten der Personalverordnung .......................................... Art. 77 K Kleiderentschädigung.................................................................. Art. 52 Krankheit oder Unfall während der Ferien ................................... Art. 16 Kurzurlaub................................................................................... Art. 29 Seite 103/105 L Lagerleitung J+S. Urlaub............................................................. Art. 21 Leistungsbeurteilung ............................................................... Art. 57 ff. Leistungszulage .......................................................................... Art. 38 Leiterkurse von "Jugend und Sport". Urlaub ................................ Art. 21 Lohnklassen und Lohnstufen ...................................................... Art. 33 M Mehr- und Minderzeiten. Kompensation und Übertragung ............ Art. 9 Militärdienst. Urlaub .................................................................... Art. 21 Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch (MAG)....................... Art. 57 – Durchführung........................................................................... Art. 58 – Weiterleitung und Verwendung des MAG-Formulars ............... Art. 59 Mutterschaftsurlaub.................................................................. Art. 26 f. N Nachtarbeit. Zeitzuschläge .......................................................... Art. 9a Nebenbeschäftigung – bewilligungspflichtige ............................................................... Art. 61 – unerlaubte ............................................................................... Art. 60 O Öffentliche Verkehrsmittel. Benutzung ........................................ Art. 48 P Pausen........................................................................................ Art. 14 Passepartout. Sonderbezugsrecht .............................................. Art. 44 Personaldaten. Schutz ................................................................ Art. 67 Personalhilfsfonds – Anspruchsvoraussetzungen .................................................... Art. 62 – Art und Höhe der Leistungen ................................................... Art. 63 – Entscheid, Vollzug ................................................................... Art. 64 Personalorganisationen. Kurzurlaub ........................................... Art. 29 Pikettdienst ................................................................................. Art. 11 Probezeit ....................................................................................... Art. 3 R Rechtsschutz ........................................................................... Art. 72 f. Reduktion Beschäftigungsgrad nach Geburt oder Adoption ...... Art. 27d Ruhezeiten .................................................................................. Art. 8a Seite 104/105 S Schlichtungsstelle .................................................................... Art. 72 f. Schlussbestimmungen Art. 74 ff. Schutz – der Personaldaten ................................................................... Art. 67 – der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz .............................. Art. 66 Schutzkleider .............................................................................. Art. 70 Soll-Arbeitszeit .............................................................................. Art. 6 Sonderbezugsrecht Jahrespassepartout ..................................... Art. 44 Spesen................................................................... Art. 47 ff., Anhang II Sportanlässe. Kurzurlaub ............................................................ Art. 29 Ständige Delegationen in Institutionen. Entschädigung ............. Art. 65a Stellenplan ............................................................................. Art. 71a f. Stellenplankommission ............................................................. Art. 71a Stufenanstieg, -stillstand und -abstieg......................................... Art. 35 Stundenlöhne .............................................................................. Art. 39 T Tägliche Soll-Arbeitszeit ................................................................ Art. 6 Teilzeitarbeit................................................................................ Art. 12 Telefonspesen ............................................................................ Art. 51 Todesfälle. Kurzurlaub ................................................................ Art. 29 U Übergangsbestimmungen ....................................................... Art. 74 ff. Überstunden ............................................................................... Art. 10 Umwandlung von Zeitguthaben in Geldvergütungen ................... Art. 43 Unbesoldeter Urlaub ................................................................... Art. 30 Unerlaubte Nebenbeschäftigung ................................................. Art. 60 Urlaub – für die Ausübung öffentlicher Ämter......................................... Art. 31 – für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes ..................... Art. 27e – für die freiwillige berufliche Weiterbildung .......................... 28, Art. 55 – für Lehr- und Prüfungstätigkeiten............................................. Art. 32 – unbesoldeter............................................................................ Art. 30 – wegen Arbeitsunfähigkeit......................................................... Art. 19 – wegen Dienstleistung .............................................................. Art. 21 V Vaterschaftsurlaub .................................................................... Art. 27a Verfahren vor der Schlichtungsstelle ........................................... Art. 73 Seite 105/105 Vergütung – für besondere Arbeitsleistungen, Unannehmlichkeiten und Gefahren .......................................................................... Art. 46 – von dienstplangemässen Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten ................................................................. Art. 45a Vermögensrechtliche Ansprüche des Personals ..................... Art. 33 ff. Verrechnung ............................................................................... Art. 71 Vertrauensärztliche Untersuchung .............................................. Art. 20 Vorgesetztenbeurteilung ........................................................... Art. 59a Vorschussleistungen bei Arbeitsunfähigkeit .............................. Art. 44a W Weiterbildung – angeordnete ............................................................................ Art. 54 – freiwillige ................................................................................. Art. 55 – Rückerstattung von Beiträgen an die Weiterbildung ................ Art. 56 Wohnungswechsel. Kurzurlaub ................................................... Art. 29 Z Zahnarztbesuche ........................................................................ Art. 13 Zeitzuschläge für dienstplangemässe Nachtarbeit ...................... Art. 9a Zielklasse .................................................................................... Art. 33 Ziviler Ersatzdienst. Urlaub ......................................................... Art. 21 Zivilrechtlicher Arbeitsvertrag ...................................................... Art. 2a Zivilschutz. Urlaub ....................................................................... Art. 21 Zuständige Behörden .................................................................... Art. 1

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