49 Besoldung während des Mutterschaftsurlaubs
Der Mutterschaftsurlaub gemäss Art. 26 Abs. 1, zuzüglich einer allfälligen
Verlängerung gemäss Art. 26a Abs. 2 und des zusätzlichen Anspruchs
gemäss Art. 26a Abs. 2bis, werden nach der Probezeit zu 100 Prozent
besoldet. Die Besoldung richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad bei
Antritt des Urlaubs.
50 Elternurlaub
1 Bei der Geburt eines eigenen Kindes hat der Mitarbeiter Anspruch auf
folgenden Vaterschaftsurlaub:
– besoldeter Urlaub von 20 Arbeitstagen und
– unbesoldeter Urlaub von maximal 14 Wochen.
Sollte der ordentliche Dienstbetrieb durch den Bezug des unbesoldeten
Urlaubs nicht gewährleistet sein, kann der Anspruch reduziert werden.
2 Der Elternurlaub gemäss Absatz 1 wird auch denjenigen Mitarbeitenden
gewährt, die mit ihrer gleichgeschlechtlichen Partnerin oder ihrem gleichgeschlechtlichen Partner verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft
oder in faktischer Lebensgemeinschaft leben und bei deren Partnerin oder
Partner ein Kindesverhältnis mit Geburt bzw. durch Anerkennung begründet wird.
3 Bei der Begründung eines Pflegekind-Verhältnisses im Hinblick auf eine
spätere Adoption haben die Mitarbeitenden Anspruch auf einen besoldeten
und einen unbesoldeten Elternurlaub gemäss Abs. 1. Arbeiten beide Elternteile bei der Stadt Luzern, haben sie für das gleiche Kind insgesamt einen
Anspruch auf einen besoldeten Urlaub von 20 Arbeitstagen.
49 Fassung gemäss Änderung vom 10 Januar 2024, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2024.
50 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
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4 Der besoldete Elternurlaub ist innert 9 Monaten nach der Geburt tageweise
oder aneinander und der unbesoldete Urlaub innert eines Jahres nach der
Geburt zu beziehen. Vorbehalten bleibt der Bezug von 10 Arbeitstagen des
besoldeten Vaterschaftsurlaubs gemäss Absatz 1, welcher innert sechs
Monaten nach der Geburt erfolgen muss.
5 Der Bezug des Elternurlaubs kürzt den Ferienanspruch nicht.
51 Elternurlaub nach Todesfall Mutter
1 Stirbt die Mutter am Tag der Geburt des Kindes oder während ihres
Mutterschaftsurlaubs, so hat der rechtliche Vater, der rechtliche andere
Elternteil sowie die eingetragene oder in faktischer Lebensgemeinschaft
lebende Partnerin der Mutter, Anspruch auf 16 Wochen zusätzlichen
besoldeten Urlaub. Dieser Urlaub muss einen Tag nach dem Tod der
Mutter angetreten und am Stück bezogen werden.
2 Stirbt die Mutter am Tag der Geburt oder während 97 Tage danach und
muss das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen
während mindestens zweier Wochen im Spital bleiben, so gelten Art. 26a
Abs. 2 lit. b und Art. 27 sinngemäss.
3 Während des Bezugs eines Urlaubs nach den Absätzen 1 und 2 werden
die Rahmenfristen nach Art. 27a Abs. 4 unterbrochen.
52 Elternurlaub nach Todesfall
Stirbt der rechtliche Vater, der mit seinem gleichgeschlechtlichen Partner
verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft oder in faktischer Lebensgemeinschaft lebt, während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes,
so hat sein Partner analog Art. 26a Abs. 2bis Anspruch auf zusätzliche 20
Arbeitstage Urlaub.
51–52 Fassung gemäss Änderung vom 10. Januar 2024, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2024.
53 Reduktion des Arbeitspensums nach der Geburt oder Adoption
1 Mitarbeitende haben ab der Geburt ihres Kindes oder nach der Adoption
eines Kindes Anspruch auf eine Reduktion des Arbeitspensums um höchstens 20 Prozent. Das Arbeitspensum darf dabei nicht unter 60 Prozent
fallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung des Arbeitspensums im gegenseitigen Einvernehmen.
2 Der Anspruch auf Reduktion des Arbeitspensums ist innerhalb von 12
Monaten nach der Geburt oder der Adoption geltend zu machen.
3 Die Arbeit mit reduziertem Arbeitspensum beginnt spätestens am ersten
Tag nach Ablauf der zwölfmonatigen Frist nach Abs. 2.
54 Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall
gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes
1 Hat die oder der Mitarbeitende Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Art. 16n–16s des Erwerbsersatzgesetzes, weil ihr oder sein
Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist,
besteht Anspruch auf einen zu 100% besoldeten Betreuungsurlaub von
höchstens 14 Wochen.
2 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu
beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld
von einem anspruchsberechtigten Elternteil geltend gemacht wird.
3 Sind beide Elternteile erwerbstätig, namentlich wenn beide Elternteile bei
der Stadt Luzern arbeiten, hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Die Eltern können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.
4 Der Betreuungsurlaub kann tageweise oder am Stück bezogen werden.
Der Bezug kürzt den Ferienanspruch nicht.
5 Die zuständige Behörde ist über den geplanten Bezug und die Modalitäten des Urlaubs sowie über Änderungen jeweils unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde ein Arztzeugnis einzureichen, welches die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung sowie die
Notwendigkeit der Begleitung, Betreuung oder Pflege des Kindes durch
mindestens einen Elternteil bestätigt.
53 Eingefügt durch Änderung vom 10. November 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 (bisheriger
Art. 27b).
54 Eingefügt durch Änderung vom 30 Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (bisheriger Art. 27c).
55 Anrechnung und Abtretung der Entschädigungen gemäss
Erwerbsersatzgesetz
Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gilt für die Anrechnung und
Abtretung der Mutterschafts-, der Vaterschafts- und der Betreuungsentschädigung gemäss Erwerbsersatzgesetz Art. 25 dieser Verordnung.
5. Urlaub 56
57 Urlaub für die freiwillige berufliche Weiterbildung
1 Fällt die freiwillige berufliche Weiterbildung ganz oder zum Teil in die
Arbeitszeit, so wird den Mitarbeitenden der erforderliche Weiterbildungsurlaub gewährt, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
2 Die zuständige Behörde entscheidet, ob der Urlaub besoldet, teilweise
besoldet oder unbesoldet ist. Sie berücksichtigt dabei das Verhältnis der
Interessen der Stadt und der bzw. des Mitarbeitenden an der geplanten
freiwilligen beruflichen Weiterbildung.
3 Weiterbildungsurlaube von insgesamt von mehr als 10 Arbeitstagen
bedürfen der Zustimmung durch die Dienstabteilung Personal.
58 Kurzurlaub
1 Aus persönlichen Gründen werden folgende besoldete Urlaube gewährt:
a. Dienstjubiläum (25 und 40 Dienstjahre) 1 Arbeitstag;
b. Hochzeit
– eigene Hochzeit 2 Arbeitstage;
– Hochzeit von Kindern, Geschwistern,
Vater oder Mutter 59
1 Arbeitstag;
c. 60
55 Eingefügt durch Änderung vom 30 Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (bisheriger Art. 27d).
56 Eingefügt durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
57 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
58 Fassung gemäss Änderung vom 6. Januar 2021, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2021.
59 Stief- und Pflegekinder, Stief- und Pflegeeltern sowie Stiefgeschwister sind den Kindern,
Eltern oder Geschwistern gleichgestellt.
60 Aufgehoben durch Änderung vom 12. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008.
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d. Todesfälle
– Ehegatte, Lebenspartner/in, Kinder
und Eltern im eigenen Haushalt
3 Arbeitstage
– in der Familie ausserhalb des eigenen Haushaltes
2 Arbeitstage;
– Geschwister, Gross- und Schwiegereltern, Schwager, Schwägerin,
Schwiegersohn, Schwiegertochter,
Grosskinder
1 Arbeitstag;
– Onkel und Tante, Pate und Patin ½ Arbeitstag;
– nahestehende Freunde und Freundinnen sowie Berufskollegen und
-kolleginnen
Teilnahme an den
Trauerfeierlichkeiten, sofern
es der Arbeitsablauf gestattet;
e. Wohnungswechsel
eigener Wohnungswechsel (ausgenommen Zimmermieter)
2 Arbeitstage;
f. Familienereignisse
– plötzliche Erkrankung eines
Familienmitglieds oder der
Lebenspartnerin / des Lebenspartners, wenn es an der
notwendigen Betreuung fehlt
bis 3 Arbeitstage pro Ereignis;
– Alleinerziehende mit schulpflichtigen
Kindern: zur Erledigung unerwarteter Probleme mit den Kindern, z. B.
Schul- oder Arztbesuch
bis 5 Arbeitstage pro Jahr;
g. Sportanlässe, eidgenössische Feste in
Luzern und andere Anlässe
gemäss besonderem Beschluss des Stadtrates im
Einzelfall;
h. Teilnahme an Vorstandssitzungen,
Beratungen und Tagungen von
Personalorganisationen
bis 3 Arbeitstage pro Jahr,
sofern es der Arbeitsablauf
gestattet;
i. gerichtliche Vorladung als Zeuge oder
Partei
Teilnahme.
2 Fällt der Urlaubsgrund gemäss lit. e–i in die Ferien oder auf Tage, an
denen aufgrund der vereinbarten Teilzeitarbeit keine Arbeitszeit geleistet
wird, so besteht kein Anspruch auf Urlaub.
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3 Die maximale Urlaubsdauer nach Abs. 1 darf nur bei Vorliegen triftiger
Gründe auf Gesuch hin überschritten werden.
4 Besteht kein Rechtsanspruch auf Kurzurlaub gemäss Abs. 1, kann die
zuständige Behörde den Mitarbeitenden zur Erfüllung unaufschiebbarer
privater Verpflichtungen, insbesondere für Betreuungsaufgaben von
Familienangehörigen oder nahestehenden Personen, einen besoldeten
Kurzurlaub bis zu drei Tagen pro Jahr bewilligen.
61 Unbesoldeter Urlaub
1 Die zuständige Behörde kann den Mitarbeitenden einen unbesoldeten
Urlaub von in der Regel höchstens 3 Monaten gewähren, wenn der
ordentliche Dienstbetrieb gewährleistet bleibt und keine überwiegenden
öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2 Vorbehalten bleibt der Anspruch auf unbesoldeten Vaterschaftsurlaub
gemäss Art. 27a.
62 Urlaub für die Ausübung öffentlicher Ämter
1 Die Mitarbeitenden haben für die bewilligte Ausübung eines oder mehrerer öffentlicher Ämter Anspruch auf besoldeten, teilweise besoldeten oder
unbesoldeten Urlaub. Die Kandidatur erfolgt nach Rücksprache mit der
zuständigen Behörde.
2 Bei der Festsetzung der Dauer des Urlaubs und des Besoldungsanspruchs
werden berücksichtigt:
a. die zeitliche Beanspruchung durch die öffentlichen Ämter;
b. die Höhe der dafür ausgerichteten Entschädigung;
c. die Interessen der Stadt.
3 Die zuständige Behörde entscheidet:
a. über die Bewilligung der Nebenbeschäftigung (unter Vorbehalt von
Abs. 4);
b. über die Gewährung eines besoldeten oder teilweise besoldeten
Urlaubs von höchstens 15 Arbeitstagen pro Kalenderjahr;
c. über die Gewährung von unbesoldetem Urlaub.
61 Änderung vom 12. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008.
62 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
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4 Der Stadtrat bewilligt die Ausübung von kantonalen und eidgenössischen
Parlamentsmandaten und entscheidet über die ausnahmsweise Gewährung von besoldetem oder teilweise besoldetem Urlaub von insgesamt
mehr als 15 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.
63 Urlaub für Lehr- und Prüfungstätigkeiten
1Mitarbeitende, die in der Berufs- und Praxisbildung der Stadt Luzern tätig
sind und im Rahmen von Qualifikationsverfahren als Prüfungsexpertin oder
–experte eingesetzt werden, haben für diese Tätigkeit einen Anspruch auf
einen besoldeten Urlaub von bis zu 3 Tagen. Allfällige Entschädigungen für
die Tätigkeit während der Dauer des gewährten besoldeten Urlaubs fallen
der Stadt zu.
2 Für darüber hinausgehende bewilligte Nebenbeschäftigungen, welche
Mitarbeitende ausschliesslich oder teilweise im Interesse der Stadt als
Lehrperson oder Prüfungsexpertin oder -experte ausüben, wird das Ausmass des besoldeten Urlaubs nach Rücksprache mit der Dienstabteilung
Personal im Einzelfall festgelegt (Anzahl Arbeitstage, Prozente der Besoldung). Dabei sind das Ausmass der ausfallenden Arbeitszeit sowie die
Höhe der Besoldung bzw. der Entschädigung für die Nebenbeschäftigung
zu berücksichtigen.
V. Vermögensrechtliche Ansprüche des Personals
1. Besoldung und Nebenrechte
64 Grundlagen
1 Jede Stelle wird im Stellenplan auf der Grundlage des Anhangs I des
Personalreglements und des Anhangs IV zur Personalverordnung drei
Lohnklassen zugeordnet: einer Einstiegs-, einer Entwicklungs- und einer
Zielklasse.
63 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
64 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
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2 Jede Lohnklasse wird zwischen ihrem Mindestansatz und Lohnmaximum
in 36 gleichwertige Stufen eingeteilt. Der Höchstansatz einer Lohnklasse
entspricht dem Lohnmaximum einer Lohnklasse zuzüglich des Maximums
der Leistungszulagen gemäss Art. 38.
3 Die Dienstabteilung Personal erlässt Weisungen zur Lohneinreihung und
Lohnentwicklung der Mitarbeitenden.
65 Erstmalige Einreihung der Mitarbeitenden
1 Die Mitarbeitenden werden bei der erstmaligen Einreihung in der Regel in
eine Stufe der Einstiegsklasse eingereiht. Mitarbeitende, die neben der
beruflichen Grundausbildung keine oder wenig Berufserfahrung haben oder
nicht die notwendigen Weiterbildungen absolviert haben, können für
höchstens drei Jahre in Lohnklassen unterhalb der Einstiegsklasse für die
entsprechende Richtfunktion eingereiht werden.
2 Die zuständige Behörde berücksichtigt dabei die berufliche Qualifikation
und Erfahrung der Mitarbeitenden, die Lage auf dem Arbeitsmarkt und die
verwaltungsinternen Quervergleiche.
66 Besoldungsänderungen; Übersicht
1 Die zuständige Behörde kann die Besoldungen individuell verändern
durch:
a. die Lohnstufenänderung (Stufenanstieg, -stillstand und -abstieg, Art. 23
Abs. 3 PR);
b. die Leistungszulage (Art. 24 PR);
c. 67
2 Auf Vorschlag der zuständigen Behörde kann der Stadtrat ausserordentliche Zulagen gemäss Art. 25 PR zusprechen.
3 Dazu kommt eine allfällige allgemeine Anpassung der Löhne an die Preisentwicklung gemäss Art. 23 Abs. 4 lit. a PR; sie kann vom Stadtrat per
1. Januar angeordnet werden.
65 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.
66–67 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
68 Individuelle Besoldungsänderungen
1 Die zuständige Behörde legt die individuellen Besoldungsänderungen
nach pflichtgemässem Ermessen, aufgrund einer Gesamtübersicht mit
Quervergleichen und im Rahmen der gemäss Art. 23 Abs. 4 lit. b PR zur
Verfügung stehenden Mittel fest. Die Besoldungsänderungen bedürfen der
Zustimmung der Dienstabteilung Personal.
2 Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrem Besoldungsentscheid
überdies die Leistungsbeurteilung (Art. 36 PR) der Mitarbeitenden:
a. Der Anstieg um 1–6 Lohnstufen setzt voraus, dass bei der Gesamtbeurteilung der Leistungen der Mitarbeitenden die Bewertungsstufe „erfüllt“,
„gut“ oder „übertroffen“ erreicht wird.
b. Der Stufenstillstand wird – unter Vorbehalt der Gründe gemäss Abs. 1 –
bei einer Gesamtbeurteilung mit der Bewertungsstufe „teilweise erfüllt“
angeordnet.
c. Der Abstieg um 1–2 Lohnstufen setzt eine Gesamtbeurteilung der Leistungen mit der Bewertungsstufe „nicht erfüllt“ voraus.
69 Beförderung
1 Beförderung ist die Einreihung von Mitarbeitenden in die nächsthöhere
Besoldungsklasse. Sie setzt eine Leistungsbeurteilung mit einer Bewertungsstufe von mindestens "gut" voraus.
2 Die Mitarbeitenden werden in die Lohnstufe der neuen Besoldungsklasse
eingestuft, die frankenmässig mindestens der bisherigen Einstufung entspricht. In der Regel wird ihnen jedoch mindestens der Anstieg einer Lohnstufe in der neuen Besoldungsklasse gewährt.
70 Leistungszulage
1 Die zuständige Behörde kann den Mitarbeitenden eine Leistungszulage
zusprechen, wenn sie in der 36. Stufe ihrer Lohnklasse eingereiht sind und
gemäss Leistungsbeurteilung ausgezeichnete Leistungen erbringen.
2 Die Leistungszulage entspricht höchstens dem Betrag von neun
Lohnstufen der Lohnklasse.
3 Sie wird für ein Jahr gewährt und bei gleichbleibendem Leistungsniveau
wieder zugesprochen.
68–70 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Stundenlöhne
1 Bei den im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden wird die Jahresbesoldung der entsprechenden Stelle mit der durchschnittlichen Soll-
Arbeitszeit von 2’080 Stunden pro Jahr dividiert und mit den in der
Abrechnungsperiode geleisteten Stunden multipliziert. Dazu kommt die
Ferienentschädigung.
2 Als Jahresbesoldung der Mitarbeitenden mit unregelmässigem Beschäftigungsgrad gilt der Durchschnitt der letzten 12 Monate.
71 Abgangsentschädigung
1 Wird eine Abgangsentschädigung gemäss Art. 33 PR zugesprochen, wird
sie in der Regel wie folgt festgelegt:
a. bis zum 45. Altersjahr: einen bis sechs Monatslöhne;
b. vom 46. bis 50. Altersjahr: zwei bis neun Monatslöhne;
c. ab dem 51. Altersjahr: drei bis zwölf Monatslöhne.
In besonderen Fällen kann auch vor dem 51. Altersjahr eine Abgangsentschädigung von bis zu zwölf Monatslöhnen gewährt werden. Ein Monatslohn entspricht einem Zwölftel der Jahresbesoldung.
2 Die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung wird in der Regel nicht ausgerichtet, wenn das Arbeitsverhältnis infolge Arbeitsunfähigkeit oder bei
Erreichen der Altersgrenze 62 beendet wird.
72 Dienstaltersgeschenk
1 Der Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk richtet sich nach Art. 30 PR.
2 Ein Dienstjahr entspricht einer Dienstzeit von zwölf Monaten. Zur Dienstzeit zählt jede Anstellung bei der Stadt, unabhängig vom Arbeitspensum.
Lehr- und Praktikumszeiten werden angerechnet. Die Dienstzeit vor einem
Dienstunterbruch wird angerechnet, wenn die entsprechende Anstellung
mindestens ein Jahr dauerte und der Unterbruch kürzer als drei Jahre war.
3 Das Dienstaltersgeschenk wird in der Regel im Jahr des Dienstjubiläums
nach den Vorschriften über die Ferien bezogen. Dienstaltersgeschenke von
10 oder 20 Tagen können jedoch verteilt auf zwei Jahre bezogen werden.
4 Der Bezug der Dienstaltersgeschenke in Geld richtet sich nach Art. 43.
71 Eingefügt durch Änderung vom 30. November 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
72 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
73 Besondere Familienzulage
1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine besondere Familienzulage
von Fr. 300.– pro Monat, wenn sie Anspruch auf mindestens eine Kinder-
oder Ausbildungszulage gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) haben. Die besondere Familienzulage wird auch ausgerichtet, wenn die Mitarbeitenden das minimale
jährliche Erwerbseinkommen gemäss Art. 13 Abs. 3 FamZG nicht erzielen.
2 Für Mitarbeitende mit im Ausland wohnhaften Kindern gilt die bundesrechtliche Lösung für die Ausrichtung von Familienzulagen sinngemäss.
3 Die Mitarbeitenden haben während eines teilweise besoldeten Urlaubs
einen anteilsmässigen Anspruch und während eines unbesoldeten Urlaubs
keinen Anspruch. Art. 12 Abs. 3 lit. c findet Anwendung.
4 Haben zwei bei der Stadt angestellte Personen für das gleiche Kind Anspruch auf eine besondere Familienzulage, wird diese anteilsmässig, aber
insgesamt nur einmal ausgerichtet.
5 Die Mitarbeitenden haben der zuständigen Behörde alle Tatsachen zu
melden, die ihren Anspruch auf die besondere Familienzulage beeinflussen.
74 Auszahlung der Geldleistungen
1 Die Jahresbesoldung wird bargeldlos in 13 gleichen Teilbeträgen
ausbezahlt. In der zweiten Hälfte jedes Monats wird ein Teilbetrag und im
Monat November werden zwei Teilbeträge ausbezahlt.
2 Zahlungen, die aufgrund einer Abrechnung der Mitarbeitenden erfolgen,
werden in der Regel innert 30 Tagen seit der Einreichung der vollständigen
Unterlagen ausgeführt.
3 Pauschalvergütungen werden mit der ersten Lohnzahlung nach Ablauf
der abzugeltenden Periode ausgerichtet.
4 Auf die Auszahlung oder Rückforderung eines Betrages unter Fr. 5.– wird
verzichtet, wenn dieser im Rahmen von Lohnabrechnungen ermittelt wird
und sich auf ein bereits beendetes Arbeitsverhältnis bezieht.
73–74 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
75 Umwandlung von Zeitguthaben in Geldvergütungen
Werden Mehrzeiten, Zeitzuschläge, Dienstaltersgeschenke, Ferien usw. in
Geldvergütungen umgewandelt, so wird die Jahresbesoldung durch die in
Art. 39 festgelegte durchschnittliche Soll-Arbeitszeit pro Jahr dividiert und
mit der zu vergütenden Zeit multipliziert.
76 Sonderbezugsrecht
1 Die Mitarbeitenden ab einem Arbeitspensum von 20 Prozent können von
der Stadt ein 50 Prozent verbilligtes Jahresabonnement der 2. Klasse der
Zone 10 beziehen. Besitzen sie ein persönliches Jahres-Generalabonnement oder ein persönliches Jahres-Streckenabonnement, wird ihnen der
Zuschuss der Stadt in Geld vergütet. Ist das Arbeitsverhältnis befristet, wird
der Zuschuss anteilsmässig für jeden vollen Kalendermonat der Anstellung
vergütet.
2 Die Dienstabteilung Personal erlässt Weisungen.
77 Vorschussleistungen bei Arbeitsunfähigkeit
1 Wurde das Arbeitsverhältnis rechtskräftig beendet und besteht gemäss
Art. 20a ff. kein Anspruch auf Fortzahlung des Lohns, werden der oder
dem Mitarbeitenden Vorschussleistungen ausgerichtet, wenn zu diesem
Zeitpunkt über die angemeldeten Ansprüche an die Sozialversicherung
noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
2 Die Vorschussleistungen liegen in der Höhe der zu erwartenden Leistungen der Sozialversicherung und werden, gegen Abtretung dieser
Ansprüche für den Zeitraum der Bevorschussung, bis zum Vorliegen des
rechtskräftigen Entscheids, in der Höhe von 80 % des bisherigen Lohns
und längstens für zwölf Monate ausgerichtet.
3 Mit dem Vollzug der Ausrichtung dieser Vorschussleistungen wird die
Dienstabteilung Personal beauftragt. Die Ausrichtung erfolgt zu Lasten des
städtischen Personalhilfsfonds. Die Entscheidungskompetenzen gemäss
Art. 64 Abs. 1 sind in diesen Fällen nicht anwendbar.
75 Fassung gemäss Änderung vom 18. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016.
76 Fassung gemäss Änderung vom 10. Januar 2024, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2024.
77 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Seite 31/105
2. Vergütungen und Spesen
78 Allgemeines
1 Vergütungen und Spesen werden grundsätzlich aufgrund der erbrachten,
abgerechneten Leistung ausgerichtet.
2 Die Direktionsleitungen können auf Antrag der zuständigen Behörde und
unter Zustimmung der Dienstabteilung Personal durch separaten Beschluss
für gleichartige Tätigkeiten von Mitarbeitenden oder Gruppen von Mitarbeitenden pauschale Vergütungen und einen pauschalen Spesenersatz festlegen.
79 Vergütung von dienstplangemässen Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeiten
1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf folgende Vergütung pro zwölf
geleistete Arbeitsminuten, sofern sie gemäss Dienst- oder Schichtplan
arbeiten müssen:
a. während der Nacht (20.00 Uhr–6.00 Uhr): Fr. 1.20;
b. an arbeitsfreien Tagen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a, c, d Fr. 1.60.
2 Die Zulagen gemäss Abs. 1 lit. a und b werden gegebenenfalls kumuliert.
In den Fällen gemäss Art. 9a wird bei Nachtarbeit zusätzlich eine Zeitgutschrift von zehn Minuten pro geleistete Arbeitsstunde gutgeschrieben.
3 Die Zulagen werden nicht während Ferien, Urlaubs wegen Elternschaft,
Arbeitsunfähigkeit, Dienstleistungen oder anderer unverschuldeter oder
unfreiwilliger Arbeitsverhinderungen ausgerichtet.
80 Vergütungen für besondere Arbeitsleistungen, Pikettdienst,
Unannehmlichkeiten und Gefahren
Die Mitarbeitenden haben gegebenenfalls Anspruch auf Vergütungen für
besondere Arbeitsleistungen, Pikettdienst, Unannehmlichkeiten und Gefahren. Diese richten sich nach dem Anhang I zur Personalverordnung.
78 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
79 Eingefügt durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013
(war bisher Art. 45).
80 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
81 Spesenersatz; Grundsatz
1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf den Ersatz der Spesen, die sie
zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben notwendigerweise tätigen müssen.
2 Die Spesen werden im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen und
der Ansätze gemäss Anhang II zur Personalverordnung entschädigt. Weitere Auslagen werden nur in besonderen Fällen und unter Zustimmung der
Dienstabteilung Personal ersetzt.
3 Die individuellen Spesen werden ersetzt, wenn die zuständige Behörde
deren Rechtmässigkeit durch ihr Visum auf der Abrechnung bestätigt.
82 Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel
1 Für dienstlich begründete Fahrten sind in der Regel die öffentlichen
Verkehrsmittel zu benützen. Den Mitarbeitenden werden nur die dadurch
entstehenden Kosten erstattet.
2 Bei Bahnfahrten besteht grundsätzlich nur der Anspruch auf eine Fahrkarte der zweiten Klasse. Bei einer einfachen Bahnfahrt von über einer
Stunde Fahrzeit besteht Anspruch auf eine Fahrkarte der 1. Klasse. Die
Führungskraft kann aus besonderen Gründen (Aktenstudium, Sitzungsvorbereitung) die Benützung der ersten Klasse auch für kürzere Strecken
bewilligen.
3 Die Mitarbeitenden haben die Fahrkarten vor Reiseantritt über SBB
Businesstravel zu bestellen. Die Dienstabteilung Personal erlässt eine
Weisung.
4 Die Mitarbeitenden mit einem persönlichen Halbtax-Abonnement erhalten
eine Vergütung an dessen Kosten. Sie bestimmt sich nach der Höhe der
Fahrkosten, die durch die Verwendung dieses Abonnements reduziert
werden konnte. Die Vergütung beträgt maximal die Kosten eines Halbtax-
Abonnements.
5 Mitarbeitende, die für ihre dienstlichen Fahrten ihr persönliches Generalabonnement einsetzen, erhalten einen Betrag erstattet, welcher der Höhe
der Kosten einer verbilligten Fahrkarte mit Halbtax-Abonnement entspricht.
81 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
82 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
83 Benützung von Privatfahrzeugen
1 Privatfahrzeuge können für Dienstfahrten eingesetzt werden. Die Kosten
für deren Benützung werden nicht ersetzt. In folgenden Ausnahmefällen
werden die Kosten für einen privaten Personenwagen vergütet:
– sollte die Benützung dieses Privatfahrzeugs gegenüber allen verfügbaren
Alternativen eine Zeitersparnis von mindestens 45 Minuten für die gesamte Dienstfahrt ermöglichen;
– sollte in nicht vorhersehbaren Fällen ein unmittelbares und schnelles
Handeln erforderlich sein, welches ohne Einsatz dieses Privatfahrzeugs
nicht möglich wäre;
– sollten entsprechend ausgerüstete und als Einsatzfahrzeuge im öffentlichen Dienst registrierte Privatfahrzeuge für das Feuerwehrkommando
eingesetzt werden oder
– sollte für den sicheren Transport mitgeführter Personen, namentlich von
Kindern, oder den Transport besonders sperriger Waren keine Alternative verfügbar sein.
Der Ersatz der Kosten für den Einsatz eines privaten Personenwagens wird
vom Stadtrat festgelegt. Es besteht eine von der Stadt abgeschlossene
Vollkaskoversicherung für den Einsatz von Privatfahrzeugen.
2 Neben den öffentlichen Verkehrsmitteln stehen den Mitarbeitenden
E-Bikes, Lastenräder, städtische Dienstfahrzeuge sowie Fahrzeuge einer
Velo- oder Carsharing Firma zur Verfügung.
84 Auswärtige Verpflegung und Unterkunft
1 Müssen sich Mitarbeitende aus dienstlichen Gründen während der Essenszeit ausserhalb des Ortes aufhalten, wo sie sich normalerweise verpflegen,
werden ihnen die Auslagen für auswärtige Verpflegung gemäss Anhang II
zur Personalverordnung ersetzt.
2 Die Stadt schliesst mit Restaurants, in denen sich Mitarbeitende über
einen längeren Zeitraum verpflegen, Pauschalvereinbarungen ab.
83 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
84 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
85 Elektronische Kommunikationsmittel
1 Müssen Mitarbeitende oft dienstliche Gespräche mit dem privaten Telefonapparat führen, werden ihnen die Gesprächstaxen ersetzt.
2 Die Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste erlässt Weisungen zur
Vergütung der Benutzung von privaten elektronischen Arbeitsmitteln.
Kleiderentschädigung
Das Personal, das besonders schmutzige Arbeiten verrichtet, hat Anspruch
auf eine jährliche Pauschalentschädigung für das Waschen von Überkleidern gemäss Anhang II zur Personalverordnung.
VI. Weitere Bestimmungen
1. Berufliche Weiterbildung
86 Zuständigkeit für die berufliche Weiterbildung
1 Für die berufliche Weiterbildung sind folgende Stellen verantwortlich:
a. für die fachbezogene berufliche Weiterbildung die zuständigen Behörden;
b. für die fachunabhängige berufliche Weiterbildung sowie die Koordination der Massnahmen die Dienstabteilung Personal.
2 Die Stellen gemäss Abs. 1 organisieren die berufliche Weiterbildung
selbst, lassen sie durch Dritte durchführen oder gestatten den Mitarbeitenden auf Gesuch hin die Teilnahme an weiteren sachdienlichen Angeboten.
Sie informieren das Personal über bestehende Weiterbildungsangebote.
3 Die Stellen gemäss Abs. 1 sind für die Einholung und Einhaltung der
erforderlichen Weiterbildungskredite verantwortlich.
4 Die Dienstabteilung Personal kann die berufliche Weiterbildung durch
Weisungen regeln.
85 Fassung gemäss Änderung vom 20 Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
86 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
87 Angeordnete Weiterbildung
1 Die Stellen gemäss Art. 53 Abs. 1 können die Mitarbeitenden zum Besuch
von Weiterbildungsveranstaltungen verpflichten, wenn das vermittelte
Wissen und Können für die Bewältigung der aktuellen und der zukünftigen
Aufgaben der Mitarbeitenden erforderlich ist.
2 Die angeordnete Weiterbildung ist für das Personal kostenlos und zählt
zur Arbeitszeit.
88 Freiwillige Weiterbildung
1 Die verwaltungsintern angebotene Weiterbildung ist für das Personal
kostenlos.
2 Die Kosten der verwaltungsextern angebotenen Weiterbildungen gehen
unter Vorbehalt von Abs. 3 zu Lasten der daran teilnehmenden Mitarbeitenden.
3 Die gemäss Art. 53 Abs. 1 verantwortliche Stelle kann den Mitarbeitenden
auf Gesuch hin einen Beitrag an die Weiterbildungskosten zusprechen. Deren Höhe richtet sich nach dem Verhältnis der Interessen der Stadt und der
oder des Mitarbeitenden an der geplanten Weiterbildung. Die Interessen
der Stadt bemessen sich nach den Kriterien von Art. 35 Abs. 1 PR, nach
der Eignung der oder des Mitarbeitenden und nach der Verhältnismässigkeit von Kosten und Nutzen.
4 Der Urlaub für die freiwillige berufliche Weiterbildung richtet sich nach
Art. 28.
89 Rückerstattung von Leistungen der Stadt an die berufliche
Weiterbildung
1 Die von der Stadt übernommenen Kosten des besoldeten oder teilweise
besoldeten Weiterbildungsurlaubs gemäss Art. 28 und der Beitrag der
Stadt gemäss Art. 55 Abs. 3 sind wie folgt zurückzuerstatten:
a. vollumfänglich:
– bei Kündigung durch die Mitarbeitenden während der Ausbildung;
– bei fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die zuständige Behörde;
87 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
88 Fassung gemäss Änderung vom 25. Oktober 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001.
89 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
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b. soweit die Leistungen der Stadt den Betrag von Fr. 6'000.– übersteigen:
– bei Abbruch der Ausbildung oder Verzicht auf die vorgesehenen Prüfungen;
– bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a-d
und f PR durch die zuständige Behörde;
– bei Kündigung durch die Mitarbeitenden vor dem Ablauf folgender
Fristen seit Beendigung der Ausbildung:
Leistungen der Stadt Pflichtdienstzeit
Fr. 6'000.–bis Fr. 10’000.– 1 Jahr
Fr. 10'001.–bis Fr. 20’000.– 2 Jahre
über Fr. 20'000.– 3 Jahre
2 Der Abzug des Betrages von maximal Fr. 6‘000.– gemäss Abs. 1 kann
erst zwei Jahre nach Abschluss der vereinbarten Weiterbildung erneut
gewährt werden. Der Betrag wird dem Beschäftigungsgrad entsprechend
angepasst.
3 Der Rückerstattungsanspruch gemäss Abs. 1 lit. b (Kündigung durch Mitarbeitende vor Ablauf der Pflichtdienstzeit) vermindert sich monatlich im
Verhältnis der zurückgelegten zur verbleibenden Pflichtdienstzeit.
4 Kündigt die zuständige Behörde das Arbeitsverhältnis vor Abschluss der
Ausbildung, werden keine Weiterbildungskosten gemäss Art. 55 Abs. 3 für
Ausbildungsetappen nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses übernommen. Bereits geleistete Beiträge sind zurückzuerstatten.
5 Die gemäss Art. 53 Abs. 1 verantwortliche Stelle kann der oder dem Mitarbeitenden die Rückerstattungspflicht in besonderen Fällen ganz oder
zum Teil erlassen.
2. Leistungsbeurteilung und Fördermassnahmen 90
91 Ziele und Inhalt der Leistungsbeurteilung
1 Die Leistungsbeurteilung erfolgt in der Form eines Mitarbeiterinnen- und
Mitarbeitergesprächs (MAG) und bezieht sich auf den im Stellenbeschrieb
festgehalten Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereich der oder
des Mitarbeitenden. Die Dienstabteilung Personal erstellt Vorlagen zur
Vorbereitung und Durchführung des Gesprächs.
90–91 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
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2 Das MAG ist ein Führungsinstrument mit folgenden Zielen:
a. Erkennen und Entwickeln der Fähigkeiten der Mitarbeitenden;
b. Feststellen und Fördern der Leistungen der Mitarbeitenden;
c. Einsatz der Mitarbeitenden nach ihren Fähigkeiten;
d. Schaffung der Grundlage für eine leistungsorientierte Besoldung.
3 Folgende Bereiche sind Gegenstand des MAG:
a. Arbeitsleistung und Arbeitsverhalten;
b. Beurteilung der Zielerreichung aus vorheriger Zeitperiode;
c. Gesamtbeurteilung;
d. Vereinbarung der Ziele mit Förder- und Entwicklungsmassnahmen für
die nächste Zeitperiode;
e. Zukunftsperspektiven und Zufriedenheit;
f. Rückmeldung an Führungskraft;
g. Besprechung der Lohnsituation;
h. Rückmeldung der Mitarbeitenden bei Differenzen.