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Personalverordnung der Stadt Luzern (PVo)

Luzern (city) · 0.8.1.1.2 · ordinance

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Contents: 114 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 2a
  4. Art. 2b
  5. Art. 3
  6. Art. 3a
  7. Art. 4
  8. Art. 5
  9. Art. 6 III. Arbeitszeit
  10. Art. 6a
  11. Art. 7 Seite 6/105
  12. Art. 8
  13. Art. 8a
  14. Art. 9
  15. Art. 9a
  16. Art. 10 Seite 8/105
  17. Art. 11
  18. Art. 12 Seite 9/105
  19. Art. 13 Seite 10/105
  20. Art. 14
  21. Art. 14a
  22. Art. 15
  23. Art. 15a ab 60 33 Arbeitstage
  24. Art. 16 Seite 12/105
  25. Art. 17
  26. Art. 18
  27. Art. 19
  28. Art. 20 Seite 13/105
  29. Art. 20a
  30. Art. 20b
  31. Art. 20c
  32. Art. 20d Seite 15/105
  33. Art. 20e
  34. Art. 21
  35. Art. 22
  36. Art. 23
  37. Art. 24
  38. Art. 25
  39. Art. 26
  40. Art. 26a
  41. Art. 27
  42. Art. 27a
  43. Art. 27b
  44. Art. 27c
  45. Art. 27d Seite 21/105
  46. Art. 27e
  47. Art. 27f Seite 22/105
  48. Art. 28
  49. Art. 29
  50. Art. 30
  51. Art. 31
  52. Art. 32
  53. Art. 33
  54. Art. 34
  55. Art. 35
  56. Art. 36 Seite 27/105
  57. Art. 37
  58. Art. 38
  59. Art. 39 Seite 28/105
  60. Art. 39a
  61. Art. 40
  62. Art. 41 Seite 29/105
  63. Art. 42
  64. Art. 43 Seite 30/105
  65. Art. 44
  66. Art. 44a
  67. Art. 45
  68. Art. 45a
  69. Art. 46
  70. Art. 47 Seite 32/105
  71. Art. 48
  72. Art. 49 Seite 33/105
  73. Art. 50
  74. Art. 51 Seite 34/105
  75. Art. 52
  76. Art. 53
  77. Art. 54 Seite 35/105
  78. Art. 55
  79. Art. 56
  80. Art. 57
  81. Art. 58
  82. Art. 58a
  83. Art. 59
  84. Art. 59a
  85. Art. 60
  86. Art. 61
  87. Art. 62
  88. Art. 63
  89. Art. 64
  90. Art. 65
  91. Art. 65a
  92. Art. 65b
  93. Art. 66
  94. Art. 66a Seite 42/105
  95. Art. 66b
  96. Art. 67
  97. Art. 68
  98. Art. 69
  99. Art. 70
  100. Art. 71
  101. Art. 71a
  102. Art. 71b
  103. Art. 72 VII. Verfahren Rechtsschutz
  104. Art. 73
  105. Art. 73a VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
  106. Art. 73b
  107. Art. 73c
  108. Art. 74
  109. Art. 75
  110. Art. 76
  111. Art. 76b Seite 47/105
  112. Art. 76c Seite 48/105
  113. Art. 76d
  114. Art. 77

Proposed changes to this act

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114 provisions

Art. 27

49 Besoldung während des Mutterschaftsurlaubs Der Mutterschaftsurlaub gemäss Art. 26 Abs. 1, zuzüglich einer allfälligen Verlängerung gemäss Art. 26a Abs. 2 und des zusätzlichen Anspruchs gemäss Art. 26a Abs. 2bis, werden nach der Probezeit zu 100 Prozent besoldet. Die Besoldung richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Antritt des Urlaubs.

Propose a change

Art. 27a

50 Elternurlaub 1 Bei der Geburt eines eigenen Kindes hat der Mitarbeiter Anspruch auf folgenden Vaterschaftsurlaub: – besoldeter Urlaub von 20 Arbeitstagen und – unbesoldeter Urlaub von maximal 14 Wochen. Sollte der ordentliche Dienstbetrieb durch den Bezug des unbesoldeten Urlaubs nicht gewährleistet sein, kann der Anspruch reduziert werden. 2 Der Elternurlaub gemäss Absatz 1 wird auch denjenigen Mitarbeitenden gewährt, die mit ihrer gleichgeschlechtlichen Partnerin oder ihrem gleichgeschlechtlichen Partner verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft oder in faktischer Lebensgemeinschaft leben und bei deren Partnerin oder Partner ein Kindesverhältnis mit Geburt bzw. durch Anerkennung begründet wird. 3 Bei der Begründung eines Pflegekind-Verhältnisses im Hinblick auf eine spätere Adoption haben die Mitarbeitenden Anspruch auf einen besoldeten und einen unbesoldeten Elternurlaub gemäss Abs. 1. Arbeiten beide Elternteile bei der Stadt Luzern, haben sie für das gleiche Kind insgesamt einen Anspruch auf einen besoldeten Urlaub von 20 Arbeitstagen. 49 Fassung gemäss Änderung vom 10 Januar 2024, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2024. 50 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023. Seite 20/105 4 Der besoldete Elternurlaub ist innert 9 Monaten nach der Geburt tageweise oder aneinander und der unbesoldete Urlaub innert eines Jahres nach der Geburt zu beziehen. Vorbehalten bleibt der Bezug von 10 Arbeitstagen des besoldeten Vaterschaftsurlaubs gemäss Absatz 1, welcher innert sechs Monaten nach der Geburt erfolgen muss. 5 Der Bezug des Elternurlaubs kürzt den Ferienanspruch nicht.

Propose a change

Art. 27b

51 Elternurlaub nach Todesfall Mutter 1 Stirbt die Mutter am Tag der Geburt des Kindes oder während ihres Mutterschaftsurlaubs, so hat der rechtliche Vater, der rechtliche andere Elternteil sowie die eingetragene oder in faktischer Lebensgemeinschaft lebende Partnerin der Mutter, Anspruch auf 16 Wochen zusätzlichen besoldeten Urlaub. Dieser Urlaub muss einen Tag nach dem Tod der Mutter angetreten und am Stück bezogen werden. 2 Stirbt die Mutter am Tag der Geburt oder während 97 Tage danach und muss das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zweier Wochen im Spital bleiben, so gelten Art. 26a Abs. 2 lit. b und Art. 27 sinngemäss. 3 Während des Bezugs eines Urlaubs nach den Absätzen 1 und 2 werden die Rahmenfristen nach Art. 27a Abs. 4 unterbrochen.

Propose a change

Art. 27c

52 Elternurlaub nach Todesfall Stirbt der rechtliche Vater, der mit seinem gleichgeschlechtlichen Partner verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft oder in faktischer Lebensgemeinschaft lebt, während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes, so hat sein Partner analog Art. 26a Abs. 2bis Anspruch auf zusätzliche 20 Arbeitstage Urlaub. 51–52 Fassung gemäss Änderung vom 10. Januar 2024, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2024.

Propose a change

Art. 27d Seite 21/105

53 Reduktion des Arbeitspensums nach der Geburt oder Adoption 1 Mitarbeitende haben ab der Geburt ihres Kindes oder nach der Adoption eines Kindes Anspruch auf eine Reduktion des Arbeitspensums um höchstens 20 Prozent. Das Arbeitspensum darf dabei nicht unter 60 Prozent fallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung des Arbeitspensums im gegenseitigen Einvernehmen. 2 Der Anspruch auf Reduktion des Arbeitspensums ist innerhalb von 12 Monaten nach der Geburt oder der Adoption geltend zu machen. 3 Die Arbeit mit reduziertem Arbeitspensum beginnt spätestens am ersten Tag nach Ablauf der zwölfmonatigen Frist nach Abs. 2.

Propose a change

Art. 27e

54 Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes 1 Hat die oder der Mitarbeitende Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Art. 16n–16s des Erwerbsersatzgesetzes, weil ihr oder sein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, besteht Anspruch auf einen zu 100% besoldeten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen. 2 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld von einem anspruchsberechtigten Elternteil geltend gemacht wird. 3 Sind beide Elternteile erwerbstätig, namentlich wenn beide Elternteile bei der Stadt Luzern arbeiten, hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Die Eltern können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen. 4 Der Betreuungsurlaub kann tageweise oder am Stück bezogen werden. Der Bezug kürzt den Ferienanspruch nicht. 5 Die zuständige Behörde ist über den geplanten Bezug und die Modalitäten des Urlaubs sowie über Änderungen jeweils unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde ein Arztzeugnis einzureichen, welches die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung sowie die Notwendigkeit der Begleitung, Betreuung oder Pflege des Kindes durch mindestens einen Elternteil bestätigt. 53 Eingefügt durch Änderung vom 10. November 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 (bisheriger Art. 27b). 54 Eingefügt durch Änderung vom 30 Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (bisheriger Art. 27c).

Propose a change

Art. 27f Seite 22/105

55 Anrechnung und Abtretung der Entschädigungen gemäss Erwerbsersatzgesetz Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gilt für die Anrechnung und Abtretung der Mutterschafts-, der Vaterschafts- und der Betreuungsentschädigung gemäss Erwerbsersatzgesetz Art. 25 dieser Verordnung. 5. Urlaub 56

Propose a change

Art. 28

57 Urlaub für die freiwillige berufliche Weiterbildung 1 Fällt die freiwillige berufliche Weiterbildung ganz oder zum Teil in die Arbeitszeit, so wird den Mitarbeitenden der erforderliche Weiterbildungsurlaub gewährt, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. 2 Die zuständige Behörde entscheidet, ob der Urlaub besoldet, teilweise besoldet oder unbesoldet ist. Sie berücksichtigt dabei das Verhältnis der Interessen der Stadt und der bzw. des Mitarbeitenden an der geplanten freiwilligen beruflichen Weiterbildung. 3 Weiterbildungsurlaube von insgesamt von mehr als 10 Arbeitstagen bedürfen der Zustimmung durch die Dienstabteilung Personal.

Propose a change

Art. 29

58 Kurzurlaub 1 Aus persönlichen Gründen werden folgende besoldete Urlaube gewährt: a. Dienstjubiläum (25 und 40 Dienstjahre) 1 Arbeitstag; b. Hochzeit – eigene Hochzeit 2 Arbeitstage; – Hochzeit von Kindern, Geschwistern, Vater oder Mutter 59 1 Arbeitstag; c. 60 55 Eingefügt durch Änderung vom 30 Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (bisheriger Art. 27d). 56 Eingefügt durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 57 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 58 Fassung gemäss Änderung vom 6. Januar 2021, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2021. 59 Stief- und Pflegekinder, Stief- und Pflegeeltern sowie Stiefgeschwister sind den Kindern, Eltern oder Geschwistern gleichgestellt. 60 Aufgehoben durch Änderung vom 12. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008. Seite 23/105 d. Todesfälle – Ehegatte, Lebenspartner/in, Kinder und Eltern im eigenen Haushalt 3 Arbeitstage – in der Familie ausserhalb des eigenen Haushaltes 2 Arbeitstage; – Geschwister, Gross- und Schwiegereltern, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Grosskinder 1 Arbeitstag; – Onkel und Tante, Pate und Patin ½ Arbeitstag; – nahestehende Freunde und Freundinnen sowie Berufskollegen und -kolleginnen Teilnahme an den Trauerfeierlichkeiten, sofern es der Arbeitsablauf gestattet; e. Wohnungswechsel eigener Wohnungswechsel (ausgenommen Zimmermieter) 2 Arbeitstage; f. Familienereignisse – plötzliche Erkrankung eines Familienmitglieds oder der Lebenspartnerin / des Lebenspartners, wenn es an der notwendigen Betreuung fehlt bis 3 Arbeitstage pro Ereignis; – Alleinerziehende mit schulpflichtigen Kindern: zur Erledigung unerwarteter Probleme mit den Kindern, z. B. Schul- oder Arztbesuch bis 5 Arbeitstage pro Jahr; g. Sportanlässe, eidgenössische Feste in Luzern und andere Anlässe gemäss besonderem Beschluss des Stadtrates im Einzelfall; h. Teilnahme an Vorstandssitzungen, Beratungen und Tagungen von Personalorganisationen bis 3 Arbeitstage pro Jahr, sofern es der Arbeitsablauf gestattet; i. gerichtliche Vorladung als Zeuge oder Partei Teilnahme. 2 Fällt der Urlaubsgrund gemäss lit. e–i in die Ferien oder auf Tage, an denen aufgrund der vereinbarten Teilzeitarbeit keine Arbeitszeit geleistet wird, so besteht kein Anspruch auf Urlaub. Seite 24/105 3 Die maximale Urlaubsdauer nach Abs. 1 darf nur bei Vorliegen triftiger Gründe auf Gesuch hin überschritten werden. 4 Besteht kein Rechtsanspruch auf Kurzurlaub gemäss Abs. 1, kann die zuständige Behörde den Mitarbeitenden zur Erfüllung unaufschiebbarer privater Verpflichtungen, insbesondere für Betreuungsaufgaben von Familienangehörigen oder nahestehenden Personen, einen besoldeten Kurzurlaub bis zu drei Tagen pro Jahr bewilligen.

Propose a change

Art. 30

61 Unbesoldeter Urlaub 1 Die zuständige Behörde kann den Mitarbeitenden einen unbesoldeten Urlaub von in der Regel höchstens 3 Monaten gewähren, wenn der ordentliche Dienstbetrieb gewährleistet bleibt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 2 Vorbehalten bleibt der Anspruch auf unbesoldeten Vaterschaftsurlaub gemäss Art. 27a.

Propose a change

Art. 31

62 Urlaub für die Ausübung öffentlicher Ämter 1 Die Mitarbeitenden haben für die bewilligte Ausübung eines oder mehrerer öffentlicher Ämter Anspruch auf besoldeten, teilweise besoldeten oder unbesoldeten Urlaub. Die Kandidatur erfolgt nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde. 2 Bei der Festsetzung der Dauer des Urlaubs und des Besoldungsanspruchs werden berücksichtigt: a. die zeitliche Beanspruchung durch die öffentlichen Ämter; b. die Höhe der dafür ausgerichteten Entschädigung; c. die Interessen der Stadt. 3 Die zuständige Behörde entscheidet: a. über die Bewilligung der Nebenbeschäftigung (unter Vorbehalt von Abs. 4); b. über die Gewährung eines besoldeten oder teilweise besoldeten Urlaubs von höchstens 15 Arbeitstagen pro Kalenderjahr; c. über die Gewährung von unbesoldetem Urlaub. 61 Änderung vom 12. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008. 62 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. Seite 25/105 4 Der Stadtrat bewilligt die Ausübung von kantonalen und eidgenössischen Parlamentsmandaten und entscheidet über die ausnahmsweise Gewährung von besoldetem oder teilweise besoldetem Urlaub von insgesamt mehr als 15 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.

Propose a change

Art. 32

63 Urlaub für Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1Mitarbeitende, die in der Berufs- und Praxisbildung der Stadt Luzern tätig sind und im Rahmen von Qualifikationsverfahren als Prüfungsexpertin oder –experte eingesetzt werden, haben für diese Tätigkeit einen Anspruch auf einen besoldeten Urlaub von bis zu 3 Tagen. Allfällige Entschädigungen für die Tätigkeit während der Dauer des gewährten besoldeten Urlaubs fallen der Stadt zu. 2 Für darüber hinausgehende bewilligte Nebenbeschäftigungen, welche Mitarbeitende ausschliesslich oder teilweise im Interesse der Stadt als Lehrperson oder Prüfungsexpertin oder -experte ausüben, wird das Ausmass des besoldeten Urlaubs nach Rücksprache mit der Dienstabteilung Personal im Einzelfall festgelegt (Anzahl Arbeitstage, Prozente der Besoldung). Dabei sind das Ausmass der ausfallenden Arbeitszeit sowie die Höhe der Besoldung bzw. der Entschädigung für die Nebenbeschäftigung zu berücksichtigen. V. Vermögensrechtliche Ansprüche des Personals 1. Besoldung und Nebenrechte

Propose a change

Art. 33

64 Grundlagen 1 Jede Stelle wird im Stellenplan auf der Grundlage des Anhangs I des Personalreglements und des Anhangs IV zur Personalverordnung drei Lohnklassen zugeordnet: einer Einstiegs-, einer Entwicklungs- und einer Zielklasse. 63 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023. 64 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. Seite 26/105 2 Jede Lohnklasse wird zwischen ihrem Mindestansatz und Lohnmaximum in 36 gleichwertige Stufen eingeteilt. Der Höchstansatz einer Lohnklasse entspricht dem Lohnmaximum einer Lohnklasse zuzüglich des Maximums der Leistungszulagen gemäss Art. 38. 3 Die Dienstabteilung Personal erlässt Weisungen zur Lohneinreihung und Lohnentwicklung der Mitarbeitenden.

Propose a change

Art. 34

65 Erstmalige Einreihung der Mitarbeitenden 1 Die Mitarbeitenden werden bei der erstmaligen Einreihung in der Regel in eine Stufe der Einstiegsklasse eingereiht. Mitarbeitende, die neben der beruflichen Grundausbildung keine oder wenig Berufserfahrung haben oder nicht die notwendigen Weiterbildungen absolviert haben, können für höchstens drei Jahre in Lohnklassen unterhalb der Einstiegsklasse für die entsprechende Richtfunktion eingereiht werden. 2 Die zuständige Behörde berücksichtigt dabei die berufliche Qualifikation und Erfahrung der Mitarbeitenden, die Lage auf dem Arbeitsmarkt und die verwaltungsinternen Quervergleiche.

Propose a change

Art. 35

66 Besoldungsänderungen; Übersicht 1 Die zuständige Behörde kann die Besoldungen individuell verändern durch: a. die Lohnstufenänderung (Stufenanstieg, -stillstand und -abstieg, Art. 23 Abs. 3 PR); b. die Leistungszulage (Art. 24 PR); c. 67 2 Auf Vorschlag der zuständigen Behörde kann der Stadtrat ausserordentliche Zulagen gemäss Art. 25 PR zusprechen. 3 Dazu kommt eine allfällige allgemeine Anpassung der Löhne an die Preisentwicklung gemäss Art. 23 Abs. 4 lit. a PR; sie kann vom Stadtrat per 1. Januar angeordnet werden. 65 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014. 66–67 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

Propose a change

Art. 36 Seite 27/105

68 Individuelle Besoldungsänderungen 1 Die zuständige Behörde legt die individuellen Besoldungsänderungen nach pflichtgemässem Ermessen, aufgrund einer Gesamtübersicht mit Quervergleichen und im Rahmen der gemäss Art. 23 Abs. 4 lit. b PR zur Verfügung stehenden Mittel fest. Die Besoldungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Dienstabteilung Personal. 2 Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrem Besoldungsentscheid überdies die Leistungsbeurteilung (Art. 36 PR) der Mitarbeitenden: a. Der Anstieg um 1–6 Lohnstufen setzt voraus, dass bei der Gesamtbeurteilung der Leistungen der Mitarbeitenden die Bewertungsstufe „erfüllt“, „gut“ oder „übertroffen“ erreicht wird. b. Der Stufenstillstand wird – unter Vorbehalt der Gründe gemäss Abs. 1 – bei einer Gesamtbeurteilung mit der Bewertungsstufe „teilweise erfüllt“ angeordnet. c. Der Abstieg um 1–2 Lohnstufen setzt eine Gesamtbeurteilung der Leistungen mit der Bewertungsstufe „nicht erfüllt“ voraus.

Propose a change

Art. 37

69 Beförderung 1 Beförderung ist die Einreihung von Mitarbeitenden in die nächsthöhere Besoldungsklasse. Sie setzt eine Leistungsbeurteilung mit einer Bewertungsstufe von mindestens "gut" voraus. 2 Die Mitarbeitenden werden in die Lohnstufe der neuen Besoldungsklasse eingestuft, die frankenmässig mindestens der bisherigen Einstufung entspricht. In der Regel wird ihnen jedoch mindestens der Anstieg einer Lohnstufe in der neuen Besoldungsklasse gewährt.

Propose a change

Art. 38

70 Leistungszulage 1 Die zuständige Behörde kann den Mitarbeitenden eine Leistungszulage zusprechen, wenn sie in der 36. Stufe ihrer Lohnklasse eingereiht sind und gemäss Leistungsbeurteilung ausgezeichnete Leistungen erbringen. 2 Die Leistungszulage entspricht höchstens dem Betrag von neun Lohnstufen der Lohnklasse. 3 Sie wird für ein Jahr gewährt und bei gleichbleibendem Leistungsniveau wieder zugesprochen. 68–70 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

Propose a change

Art. 39 Seite 28/105

Stundenlöhne 1 Bei den im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden wird die Jahresbesoldung der entsprechenden Stelle mit der durchschnittlichen Soll- Arbeitszeit von 2’080 Stunden pro Jahr dividiert und mit den in der Abrechnungsperiode geleisteten Stunden multipliziert. Dazu kommt die Ferienentschädigung. 2 Als Jahresbesoldung der Mitarbeitenden mit unregelmässigem Beschäftigungsgrad gilt der Durchschnitt der letzten 12 Monate.

Propose a change

Art. 39a

71 Abgangsentschädigung 1 Wird eine Abgangsentschädigung gemäss Art. 33 PR zugesprochen, wird sie in der Regel wie folgt festgelegt: a. bis zum 45. Altersjahr: einen bis sechs Monatslöhne; b. vom 46. bis 50. Altersjahr: zwei bis neun Monatslöhne; c. ab dem 51. Altersjahr: drei bis zwölf Monatslöhne. In besonderen Fällen kann auch vor dem 51. Altersjahr eine Abgangsentschädigung von bis zu zwölf Monatslöhnen gewährt werden. Ein Monatslohn entspricht einem Zwölftel der Jahresbesoldung. 2 Die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung wird in der Regel nicht ausgerichtet, wenn das Arbeitsverhältnis infolge Arbeitsunfähigkeit oder bei Erreichen der Altersgrenze 62 beendet wird.

Propose a change

Art. 40

72 Dienstaltersgeschenk 1 Der Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk richtet sich nach Art. 30 PR. 2 Ein Dienstjahr entspricht einer Dienstzeit von zwölf Monaten. Zur Dienstzeit zählt jede Anstellung bei der Stadt, unabhängig vom Arbeitspensum. Lehr- und Praktikumszeiten werden angerechnet. Die Dienstzeit vor einem Dienstunterbruch wird angerechnet, wenn die entsprechende Anstellung mindestens ein Jahr dauerte und der Unterbruch kürzer als drei Jahre war. 3 Das Dienstaltersgeschenk wird in der Regel im Jahr des Dienstjubiläums nach den Vorschriften über die Ferien bezogen. Dienstaltersgeschenke von 10 oder 20 Tagen können jedoch verteilt auf zwei Jahre bezogen werden. 4 Der Bezug der Dienstaltersgeschenke in Geld richtet sich nach Art. 43. 71 Eingefügt durch Änderung vom 30. November 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017. 72 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.

Propose a change

Art. 41 Seite 29/105

73 Besondere Familienzulage 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine besondere Familienzulage von Fr. 300.– pro Monat, wenn sie Anspruch auf mindestens eine Kinder- oder Ausbildungszulage gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) haben. Die besondere Familienzulage wird auch ausgerichtet, wenn die Mitarbeitenden das minimale jährliche Erwerbseinkommen gemäss Art. 13 Abs. 3 FamZG nicht erzielen. 2 Für Mitarbeitende mit im Ausland wohnhaften Kindern gilt die bundesrechtliche Lösung für die Ausrichtung von Familienzulagen sinngemäss. 3 Die Mitarbeitenden haben während eines teilweise besoldeten Urlaubs einen anteilsmässigen Anspruch und während eines unbesoldeten Urlaubs keinen Anspruch. Art. 12 Abs. 3 lit. c findet Anwendung. 4 Haben zwei bei der Stadt angestellte Personen für das gleiche Kind Anspruch auf eine besondere Familienzulage, wird diese anteilsmässig, aber insgesamt nur einmal ausgerichtet. 5 Die Mitarbeitenden haben der zuständigen Behörde alle Tatsachen zu melden, die ihren Anspruch auf die besondere Familienzulage beeinflussen.

Propose a change

Art. 42

74 Auszahlung der Geldleistungen 1 Die Jahresbesoldung wird bargeldlos in 13 gleichen Teilbeträgen ausbezahlt. In der zweiten Hälfte jedes Monats wird ein Teilbetrag und im Monat November werden zwei Teilbeträge ausbezahlt. 2 Zahlungen, die aufgrund einer Abrechnung der Mitarbeitenden erfolgen, werden in der Regel innert 30 Tagen seit der Einreichung der vollständigen Unterlagen ausgeführt. 3 Pauschalvergütungen werden mit der ersten Lohnzahlung nach Ablauf der abzugeltenden Periode ausgerichtet. 4 Auf die Auszahlung oder Rückforderung eines Betrages unter Fr. 5.– wird verzichtet, wenn dieser im Rahmen von Lohnabrechnungen ermittelt wird und sich auf ein bereits beendetes Arbeitsverhältnis bezieht. 73–74 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

Propose a change

Art. 43 Seite 30/105

75 Umwandlung von Zeitguthaben in Geldvergütungen Werden Mehrzeiten, Zeitzuschläge, Dienstaltersgeschenke, Ferien usw. in Geldvergütungen umgewandelt, so wird die Jahresbesoldung durch die in Art. 39 festgelegte durchschnittliche Soll-Arbeitszeit pro Jahr dividiert und mit der zu vergütenden Zeit multipliziert.

Propose a change

Art. 44

76 Sonderbezugsrecht 1 Die Mitarbeitenden ab einem Arbeitspensum von 20 Prozent können von der Stadt ein 50 Prozent verbilligtes Jahresabonnement der 2. Klasse der Zone 10 beziehen. Besitzen sie ein persönliches Jahres-Generalabonnement oder ein persönliches Jahres-Streckenabonnement, wird ihnen der Zuschuss der Stadt in Geld vergütet. Ist das Arbeitsverhältnis befristet, wird der Zuschuss anteilsmässig für jeden vollen Kalendermonat der Anstellung vergütet. 2 Die Dienstabteilung Personal erlässt Weisungen.

Propose a change

Art. 44a

77 Vorschussleistungen bei Arbeitsunfähigkeit 1 Wurde das Arbeitsverhältnis rechtskräftig beendet und besteht gemäss Art. 20a ff. kein Anspruch auf Fortzahlung des Lohns, werden der oder dem Mitarbeitenden Vorschussleistungen ausgerichtet, wenn zu diesem Zeitpunkt über die angemeldeten Ansprüche an die Sozialversicherung noch nicht rechtskräftig entschieden ist. 2 Die Vorschussleistungen liegen in der Höhe der zu erwartenden Leistungen der Sozialversicherung und werden, gegen Abtretung dieser Ansprüche für den Zeitraum der Bevorschussung, bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids, in der Höhe von 80 % des bisherigen Lohns und längstens für zwölf Monate ausgerichtet. 3 Mit dem Vollzug der Ausrichtung dieser Vorschussleistungen wird die Dienstabteilung Personal beauftragt. Die Ausrichtung erfolgt zu Lasten des städtischen Personalhilfsfonds. Die Entscheidungskompetenzen gemäss Art. 64 Abs. 1 sind in diesen Fällen nicht anwendbar. 75 Fassung gemäss Änderung vom 18. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016. 76 Fassung gemäss Änderung vom 10. Januar 2024, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2024. 77 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. Seite 31/105 2. Vergütungen und Spesen

Propose a change

Art. 45

78 Allgemeines 1 Vergütungen und Spesen werden grundsätzlich aufgrund der erbrachten, abgerechneten Leistung ausgerichtet. 2 Die Direktionsleitungen können auf Antrag der zuständigen Behörde und unter Zustimmung der Dienstabteilung Personal durch separaten Beschluss für gleichartige Tätigkeiten von Mitarbeitenden oder Gruppen von Mitarbeitenden pauschale Vergütungen und einen pauschalen Spesenersatz festlegen.

Propose a change

Art. 45a

79 Vergütung von dienstplangemässen Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf folgende Vergütung pro zwölf geleistete Arbeitsminuten, sofern sie gemäss Dienst- oder Schichtplan arbeiten müssen: a. während der Nacht (20.00 Uhr–6.00 Uhr): Fr. 1.20; b. an arbeitsfreien Tagen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a, c, d Fr. 1.60. 2 Die Zulagen gemäss Abs. 1 lit. a und b werden gegebenenfalls kumuliert. In den Fällen gemäss Art. 9a wird bei Nachtarbeit zusätzlich eine Zeitgutschrift von zehn Minuten pro geleistete Arbeitsstunde gutgeschrieben. 3 Die Zulagen werden nicht während Ferien, Urlaubs wegen Elternschaft, Arbeitsunfähigkeit, Dienstleistungen oder anderer unverschuldeter oder unfreiwilliger Arbeitsverhinderungen ausgerichtet.

Propose a change

Art. 46

80 Vergütungen für besondere Arbeitsleistungen, Pikettdienst, Unannehmlichkeiten und Gefahren Die Mitarbeitenden haben gegebenenfalls Anspruch auf Vergütungen für besondere Arbeitsleistungen, Pikettdienst, Unannehmlichkeiten und Gefahren. Diese richten sich nach dem Anhang I zur Personalverordnung. 78 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 79 Eingefügt durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (war bisher Art. 45). 80 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

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Art. 47 Seite 32/105

81 Spesenersatz; Grundsatz 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf den Ersatz der Spesen, die sie zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben notwendigerweise tätigen müssen. 2 Die Spesen werden im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen und der Ansätze gemäss Anhang II zur Personalverordnung entschädigt. Weitere Auslagen werden nur in besonderen Fällen und unter Zustimmung der Dienstabteilung Personal ersetzt. 3 Die individuellen Spesen werden ersetzt, wenn die zuständige Behörde deren Rechtmässigkeit durch ihr Visum auf der Abrechnung bestätigt.

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Art. 48

82 Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel 1 Für dienstlich begründete Fahrten sind in der Regel die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Den Mitarbeitenden werden nur die dadurch entstehenden Kosten erstattet. 2 Bei Bahnfahrten besteht grundsätzlich nur der Anspruch auf eine Fahrkarte der zweiten Klasse. Bei einer einfachen Bahnfahrt von über einer Stunde Fahrzeit besteht Anspruch auf eine Fahrkarte der 1. Klasse. Die Führungskraft kann aus besonderen Gründen (Aktenstudium, Sitzungsvorbereitung) die Benützung der ersten Klasse auch für kürzere Strecken bewilligen. 3 Die Mitarbeitenden haben die Fahrkarten vor Reiseantritt über SBB Businesstravel zu bestellen. Die Dienstabteilung Personal erlässt eine Weisung. 4 Die Mitarbeitenden mit einem persönlichen Halbtax-Abonnement erhalten eine Vergütung an dessen Kosten. Sie bestimmt sich nach der Höhe der Fahrkosten, die durch die Verwendung dieses Abonnements reduziert werden konnte. Die Vergütung beträgt maximal die Kosten eines Halbtax- Abonnements. 5 Mitarbeitende, die für ihre dienstlichen Fahrten ihr persönliches Generalabonnement einsetzen, erhalten einen Betrag erstattet, welcher der Höhe der Kosten einer verbilligten Fahrkarte mit Halbtax-Abonnement entspricht. 81 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 82 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.

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Art. 49 Seite 33/105

83 Benützung von Privatfahrzeugen 1 Privatfahrzeuge können für Dienstfahrten eingesetzt werden. Die Kosten für deren Benützung werden nicht ersetzt. In folgenden Ausnahmefällen werden die Kosten für einen privaten Personenwagen vergütet: – sollte die Benützung dieses Privatfahrzeugs gegenüber allen verfügbaren Alternativen eine Zeitersparnis von mindestens 45 Minuten für die gesamte Dienstfahrt ermöglichen; – sollte in nicht vorhersehbaren Fällen ein unmittelbares und schnelles Handeln erforderlich sein, welches ohne Einsatz dieses Privatfahrzeugs nicht möglich wäre; – sollten entsprechend ausgerüstete und als Einsatzfahrzeuge im öffentlichen Dienst registrierte Privatfahrzeuge für das Feuerwehrkommando eingesetzt werden oder – sollte für den sicheren Transport mitgeführter Personen, namentlich von Kindern, oder den Transport besonders sperriger Waren keine Alternative verfügbar sein. Der Ersatz der Kosten für den Einsatz eines privaten Personenwagens wird vom Stadtrat festgelegt. Es besteht eine von der Stadt abgeschlossene Vollkaskoversicherung für den Einsatz von Privatfahrzeugen. 2 Neben den öffentlichen Verkehrsmitteln stehen den Mitarbeitenden E-Bikes, Lastenräder, städtische Dienstfahrzeuge sowie Fahrzeuge einer Velo- oder Carsharing Firma zur Verfügung.

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Art. 50

84 Auswärtige Verpflegung und Unterkunft 1 Müssen sich Mitarbeitende aus dienstlichen Gründen während der Essenszeit ausserhalb des Ortes aufhalten, wo sie sich normalerweise verpflegen, werden ihnen die Auslagen für auswärtige Verpflegung gemäss Anhang II zur Personalverordnung ersetzt. 2 Die Stadt schliesst mit Restaurants, in denen sich Mitarbeitende über einen längeren Zeitraum verpflegen, Pauschalvereinbarungen ab. 83 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023. 84 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

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Art. 51 Seite 34/105

85 Elektronische Kommunikationsmittel 1 Müssen Mitarbeitende oft dienstliche Gespräche mit dem privaten Telefonapparat führen, werden ihnen die Gesprächstaxen ersetzt. 2 Die Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste erlässt Weisungen zur Vergütung der Benutzung von privaten elektronischen Arbeitsmitteln.

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Art. 52

Kleiderentschädigung Das Personal, das besonders schmutzige Arbeiten verrichtet, hat Anspruch auf eine jährliche Pauschalentschädigung für das Waschen von Überkleidern gemäss Anhang II zur Personalverordnung. VI. Weitere Bestimmungen 1. Berufliche Weiterbildung

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Art. 53

86 Zuständigkeit für die berufliche Weiterbildung 1 Für die berufliche Weiterbildung sind folgende Stellen verantwortlich: a. für die fachbezogene berufliche Weiterbildung die zuständigen Behörden; b. für die fachunabhängige berufliche Weiterbildung sowie die Koordination der Massnahmen die Dienstabteilung Personal. 2 Die Stellen gemäss Abs. 1 organisieren die berufliche Weiterbildung selbst, lassen sie durch Dritte durchführen oder gestatten den Mitarbeitenden auf Gesuch hin die Teilnahme an weiteren sachdienlichen Angeboten. Sie informieren das Personal über bestehende Weiterbildungsangebote. 3 Die Stellen gemäss Abs. 1 sind für die Einholung und Einhaltung der erforderlichen Weiterbildungskredite verantwortlich. 4 Die Dienstabteilung Personal kann die berufliche Weiterbildung durch Weisungen regeln. 85 Fassung gemäss Änderung vom 20 Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018. 86 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

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Art. 54 Seite 35/105

87 Angeordnete Weiterbildung 1 Die Stellen gemäss Art. 53 Abs. 1 können die Mitarbeitenden zum Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen verpflichten, wenn das vermittelte Wissen und Können für die Bewältigung der aktuellen und der zukünftigen Aufgaben der Mitarbeitenden erforderlich ist. 2 Die angeordnete Weiterbildung ist für das Personal kostenlos und zählt zur Arbeitszeit.

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Art. 55

88 Freiwillige Weiterbildung 1 Die verwaltungsintern angebotene Weiterbildung ist für das Personal kostenlos. 2 Die Kosten der verwaltungsextern angebotenen Weiterbildungen gehen unter Vorbehalt von Abs. 3 zu Lasten der daran teilnehmenden Mitarbeitenden. 3 Die gemäss Art. 53 Abs. 1 verantwortliche Stelle kann den Mitarbeitenden auf Gesuch hin einen Beitrag an die Weiterbildungskosten zusprechen. Deren Höhe richtet sich nach dem Verhältnis der Interessen der Stadt und der oder des Mitarbeitenden an der geplanten Weiterbildung. Die Interessen der Stadt bemessen sich nach den Kriterien von Art. 35 Abs. 1 PR, nach der Eignung der oder des Mitarbeitenden und nach der Verhältnismässigkeit von Kosten und Nutzen. 4 Der Urlaub für die freiwillige berufliche Weiterbildung richtet sich nach Art. 28.

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Art. 56

89 Rückerstattung von Leistungen der Stadt an die berufliche Weiterbildung 1 Die von der Stadt übernommenen Kosten des besoldeten oder teilweise besoldeten Weiterbildungsurlaubs gemäss Art. 28 und der Beitrag der Stadt gemäss Art. 55 Abs. 3 sind wie folgt zurückzuerstatten: a. vollumfänglich: – bei Kündigung durch die Mitarbeitenden während der Ausbildung; – bei fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die zuständige Behörde; 87 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 88 Fassung gemäss Änderung vom 25. Oktober 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001. 89 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023. Seite 36/105 b. soweit die Leistungen der Stadt den Betrag von Fr. 6'000.– übersteigen: – bei Abbruch der Ausbildung oder Verzicht auf die vorgesehenen Prüfungen; – bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a-d und f PR durch die zuständige Behörde; – bei Kündigung durch die Mitarbeitenden vor dem Ablauf folgender Fristen seit Beendigung der Ausbildung: Leistungen der Stadt Pflichtdienstzeit Fr. 6'000.–bis Fr. 10’000.– 1 Jahr Fr. 10'001.–bis Fr. 20’000.– 2 Jahre über Fr. 20'000.– 3 Jahre 2 Der Abzug des Betrages von maximal Fr. 6‘000.– gemäss Abs. 1 kann erst zwei Jahre nach Abschluss der vereinbarten Weiterbildung erneut gewährt werden. Der Betrag wird dem Beschäftigungsgrad entsprechend angepasst. 3 Der Rückerstattungsanspruch gemäss Abs. 1 lit. b (Kündigung durch Mitarbeitende vor Ablauf der Pflichtdienstzeit) vermindert sich monatlich im Verhältnis der zurückgelegten zur verbleibenden Pflichtdienstzeit. 4 Kündigt die zuständige Behörde das Arbeitsverhältnis vor Abschluss der Ausbildung, werden keine Weiterbildungskosten gemäss Art. 55 Abs. 3 für Ausbildungsetappen nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses übernommen. Bereits geleistete Beiträge sind zurückzuerstatten. 5 Die gemäss Art. 53 Abs. 1 verantwortliche Stelle kann der oder dem Mitarbeitenden die Rückerstattungspflicht in besonderen Fällen ganz oder zum Teil erlassen. 2. Leistungsbeurteilung und Fördermassnahmen 90

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Art. 57

91 Ziele und Inhalt der Leistungsbeurteilung 1 Die Leistungsbeurteilung erfolgt in der Form eines Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächs (MAG) und bezieht sich auf den im Stellenbeschrieb festgehalten Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereich der oder des Mitarbeitenden. Die Dienstabteilung Personal erstellt Vorlagen zur Vorbereitung und Durchführung des Gesprächs. 90–91 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. Seite 37/105 2 Das MAG ist ein Führungsinstrument mit folgenden Zielen: a. Erkennen und Entwickeln der Fähigkeiten der Mitarbeitenden; b. Feststellen und Fördern der Leistungen der Mitarbeitenden; c. Einsatz der Mitarbeitenden nach ihren Fähigkeiten; d. Schaffung der Grundlage für eine leistungsorientierte Besoldung. 3 Folgende Bereiche sind Gegenstand des MAG: a. Arbeitsleistung und Arbeitsverhalten; b. Beurteilung der Zielerreichung aus vorheriger Zeitperiode; c. Gesamtbeurteilung; d. Vereinbarung der Ziele mit Förder- und Entwicklungsmassnahmen für die nächste Zeitperiode; e. Zukunftsperspektiven und Zufriedenheit; f. Rückmeldung an Führungskraft; g. Besprechung der Lohnsituation; h. Rückmeldung der Mitarbeitenden bei Differenzen.

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