2 Zuständige Behörden
Zuständige Behörden sind:
a. in der Regel die Leitung der Dienstabteilung;
b. die Leitung folgender Bereiche:
– beim Tiefbauamt: Strasseninspektorat, Stadtgrün Luzern,
Mobilität, Projekte und Siedlungsentwässerung / Naturgefahren;
– bei der Dienstabteilung Kinder Jugend Familie: Kinder- und
Jugendsiedlung Utenberg und Kinder- und Jugendhilfe;
– bei der Dienstabteilung Volksschule: Prorektorat,
Schulunterstützung und Schulbetriebseinheit;
– bei der Dienstabteilung Immobilien: Management Betrieb;
– bei der Dienstabteilung Kultur und Sport: Stadtbibliothek.
Die Dienstabteilungen Tiefbauamt, Kinder Jugend Familie, Volksschule,
Immobilien sowie Kultur und Sport erfüllen in ihren Dienstabteilungen
die Aufgaben gemäss Art. 2 lit. c des Personalreglements (PR)
sinngemäss.
c. die Direktionsleitungen für die Dienstchefinnen und -chefs.
3 Genehmigung von Arbeitsverträgen durch den Stadtrat
Die Arbeitsverträge mit Dienstchefinnen und -chefs, die der Richtfunktion,
Management 3, zugeordnet sind und mit der Stadtschreiber/in-Stellvertretung sowie mit der Leitung des Finanzinspektorats bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Stadtrat.
2 Fassung gemäss Änderung vom 2. Juli 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026.
3 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
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II. Arbeitsverhältnis
1. Arbeitsverhältnisse für besondere Funktionen 4
5 Begründung mit zivilrechtlichem Arbeitsvertrag
1 Zivilrechtliche Arbeitsverhältnisse gemäss Art. 6 Abs. 1 PR können für
folgende Funktionen begründet werden:
a. Aushilfen mit Arbeitseinsätzen von bis zu sechs Monaten. Dauert ihre
Anstellung länger als sechs Monate oder wird sie über diesen Zeitraum
verlängert, wird ein befristetes öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis
gemäss Personalreglement begründet;
b. Praktikantinnen und Praktikanten sowie Personen, die einen Sozialeinsatz leisten oder einen Stage absolvieren;
c. Personen mit einem Lehrvertrag;
d. Personen, die an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, welche die Stadt
im Rahmen von Arbeitsintegrationsprogrammen zur Verfügung stellt;
e. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt sind und an angepassten Arbeitsplätzen beschäftigt
werden.
2 Die Anstellungsbedingungen der besonderen Funktionen gemäss Abs. 1
lit. a–e werden vom Stadtrat festgelegt. Die Begründung des einzelnen
Vertrags bedarf der Zustimmung der Dienstabteilung Personal.
6 Besondere befristete öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse
Befristete Arbeitsverhältnisse sind gemäss Art. 6a Abs. 2 PR grundsätzlich
insgesamt für längstens drei Jahre zulässig. Bei folgenden besonderen
Arbeitsverhältnissen kann von dieser Frist abgewichen werden:
a. Arbeitsverhältnis, das im Zusammenhang mit einer Aus- oder Weiterbildung begründet wird;
b. Arbeitsverhältnis, dessen Dauer in Abhängigkeit der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, namentlich eines Projektkredits oder einer
ausserordentlichen Finanzierung, steht.
4 Eingefügt durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
5 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
6 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. August 2013.
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2. Probezeit 7
8 Vorgehen beim Ablauf der Probezeit
1 Die Führungskraft führt die erweiterte Leistungsbeurteilung gemäss Art. 8
Abs. 5 und Art. 36 PR durch. Sie teilt der zuständigen Behörde deren
Ergebnisse und ihren Antrag spätestens einen Monat vor dem Ablauf der
Probezeit mit.
2 Die zuständige Behörde entscheidet über die Fortsetzung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses und teilt den Entscheid den Mitarbeitenden
und der Dienstabteilung Personal mit. Die Mitarbeitenden müssen spätestens 15 Tage vor dem Ablauf der Probezeit im Besitz der Mitteilung sein.
3 Soll das Arbeitsverhältnis gekündigt werden, holt die zuständige Behörde
die Zustimmung der Dienstabteilung Personal gemäss Art. 9b Abs. 3 PR
spätestens 20 Tage vor dem Ablauf der Probezeit ein.
12 Grundsatz
1 Die allgemeine tägliche Soll-Arbeitszeit beträgt 8,4 Stunden.
2 Die jährliche Soll-Arbeitszeit der Mitarbeitenden, die in einem Arbeitspensum von 100% arbeiten, ergibt sich aus der Multiplikation der allgemeinen täglichen Soll-Arbeitszeit mit der entsprechenden Anzahl der
Arbeitstage pro Kalenderjahr. Die Dienstabteilung Personal berechnet die
jährliche Soll-Arbeitszeit und teilt diese den zuständigen Behörden am
Anfang des Jahres mit. Die jährliche Soll-Arbeitszeit der Mitarbeitenden,
die regelmässig Teilzeit arbeiten, entspricht dem ihrem Beschäftigungsgrad
entsprechenden Anteil.
7 Eingefügt durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
8 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
9–11 Aufgehoben durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
12 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
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3 Die Mitarbeitenden haben ihre jährliche Soll-Arbeitszeit bis zum Jahresende zu leisten.
4 Die Mitarbeitenden können im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung ihre Arbeitszeit flexibel gestalten. Sie haben dabei die Erfüllung des
Leistungsauftrags zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Art. 6a sowie die Weisungen der Führungskraft zur Gewährleistung des Dienstbetriebs.
13 Besondere Regelung der Arbeitszeit
1 Die zuständige Behörde kann abweichende schriftliche Weisungen zur
Arbeitszeit erlassen, falls die Dienstabteilung oder einzelne ihrer Bereiche:
a. aus betrieblichen Gründen an feste Arbeitszeiten gebunden sind und
der Dienstbetrieb nicht anders sichergestellt werden kann;
b. aufgrund saisonaler Schwankungen im Arbeitsanfall die Arbeitszeit
anpassen müssen;
c. aufgrund ihres Leistungsauftrags darauf angewiesen sind;
d. aus betrieblichen Gründen an Schichtarbeit oder Dienstpläne gebunden
sind. Sie können insbesondere die tägliche Soll-Arbeitszeit der Mitarbeitenden, die im Dienst- oder Schichtbetrieb arbeiten, erhöhen. Die Erhöhung der Arbeitszeit wird als Mehrzeit erfasst und muss gemäss Art. 9
kompensiert werden.
Von den Bestimmungen gemäss Art. 6 Abs. 2 und 3, Art. 7, Art. 8 Abs. 2,
Art. 8a, Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 10–14 darf nicht abgewichen werden.
2 Vorbehalten bleiben Abweichungen, welche die Direktionsleitungen auf
Antrag der zuständigen Behörden sowie unter Zustimmung der Dienstabteilung Personal durch separaten Beschluss festlegen und dadurch weitere
flexible Arbeitszeitmodelle zulassen können, dies insbesondere für Schichtbetriebe und Bereiche in denen auch nachts und an arbeitsfreien Tagen
Arbeit geleistet wird.
13 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
14 Arbeitsfreie Tage
1 Arbeitsfrei sind:
a. die öffentlichen Ruhetage gemäss dem kantonalen Ruhetags- und
Ladenschlussgesetz 15;
b. die Samstage;
c. Berchtoldstag, Schmutziger Donnerstag, Ostermontag, Pfingstmontag;
d. für die Mitarbeitenden bis Alter 20 die Nachmittage des 24. und des
31. Dezembers sowie der Güdismontag. Die Berechnung des Alters
richtet sich nach Art. 15.
2 Die Mitarbeitenden, welche die arbeitsfreien Tage ganz und teilweise nicht
beziehen können, haben Anspruch auf regelmässige Freitage, insbesondere auf mindestens ein arbeitsfreies Wochenende pro Monat.
16 Allgemeine tägliche Arbeitszeit
1 Die tägliche Arbeit ist zwischen 6.00 und 20.00 Uhr zu leisten. Vorbehalten bleibt eine besondere Regelung der Arbeitszeit gemäss Art. 6a.
2 Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist ein Unterbruch der Arbeit von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Dieser gilt nicht
als Arbeitszeit.
17 Ruhezeiten
1 Gilt für die Mitarbeitenden eine besondere Regelung der Arbeitszeit gemäss Art. 6a, teilt die zuständige Behörde die Arbeitseinsätze so ein, dass
die Gesundheit der Mitarbeitenden nicht gefährdet und namentlich beim
Dienstbetrieb die Schichtverteilung ausgewogen und gerecht ist. Sie berücksichtigt die Wünsche der Mitarbeitenden im Rahmen des Möglichen.
2 Vor einem Nachtdienst ist den Mitarbeitenden eine angemessene Ruhezeit einzuräumen. Im Anschluss an einen Nachtdienst von über acht
Stunden Dauer haben die Mitarbeitenden, dringliche Fälle vorbehalten,
14 Fassung gemäss Änderung vom 18. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016.
15 SRL Nr. 855, gemäss § 1a des kantonalen Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes sind
folgende öffentlichen Ruhetage zu beachten : Sonntage, Neujahr, Karfreitag, Auffahrt,
Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis,
Weihnachten und Stefanstag sowie Patroziniumsfest der Kirchgemeinde Luzern gemäss
Beschluss des Grossen Stadtrates über die Einführung eines kommunalen öffentlichen
Ruhetags am 2. Oktober (St. Leodegar).
16–17 Fassung gemäss Änderung vom 31. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
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Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens neun Stunden. Wird diese unterbrochen, so ist im Anschluss an die ausserordentliche
Dienstleistung eine angemessene Ruhezeit nachzugewähren.
3 Mindestens 15 Ruhetage müssen auf Sonn- und Feiertage fallen.
18 Aufbau, Kompensation und Übertragung von Mehr- und Minderzeit
1 Mehr- oder Minderzeit errechnet sich aus der Differenz zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der täglichen Soll-Arbeitszeit.
2 Im Grundsatz ist Mehrzeit nach dem Entstehen zu kompensieren. Wird
sie in Form von halben oder ganzen Freitagen kompensiert, sind diese wie
Ferien festzulegen und zu beziehen.
3 Werden beim Aufbau von Mehrzeit 42 Stunden überschritten, vereinbaren
die zuständige Behörde und der oder die einzelne Mitarbeitende, wie die
Mehrzeit bis zum Jahresende oder bis zum jährlichen Stichtag, der durch
die zuständige Behörde festgelegt werden kann, kompensiert wird. Die zuständige Direktionsleitung wird darüber informiert.
4 Die Mitarbeitenden können höchstens 84 Stunden Mehrzeit bzw. höchstens 20 Stunden Minderzeit auf das nächste Kalenderjahr oder nach dem
Stichtag auf das Folgejahr übertragen. Mehrzeit, die die Grenze von 84
Stunden überschreitet, verfällt am Jahresende oder nach dem Stichtag. Die
Höhe des Übertrags für Mehr- und Minderzeit ist dem Beschäftigungsgrad
entsprechend herabgesetzt.
5 Die zuständige Direktionsleitung kann die Übertragung zusätzlicher
Mehrzeit oder Minderzeit bewilligen.
19 Zeitzuschläge für dienstplangemässe Nachtarbeit
Den Mitarbeitenden der Dienstabteilungen
– Quartiere und Integration, Bereich Sicherheit Intervention Prävention,
– Kinder, Jugend Familie, Bereich Kinder- und Jugendsiedlung Utenberg,
– Feuerwehr
wird für dienstplangemässe Arbeit während der Nacht (20.00–6.00 Uhr)
zuzüglich zu deren Vergütung gemäss Art. 45a ein Zeitzuschlag von zehn
Minuten pro geleistete Arbeitsstunde gutgeschrieben.
18 Fassung gemäss Änderung vom 31. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019.
19 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020.
20 Überstunden
1 Als Überstunde gilt die Arbeitszeit, welche die Mitarbeitenden bei der
Arbeit nach Dienstplan oder bei Schichtarbeit auf Anordnung der Führungskraft über die persönliche Arbeitsverpflichtung hinaus leisten. Die oder der
einzelne Mitarbeitende ist verpflichtet, in besonderen Fällen Überstunden in
zumutbarem Ausmass zu leisten.
2 Eine Überstunde kann frühestens 15 Minuten nach Überschreitung der
persönlichen Arbeitszeit entstehen. Wird ohne Anordnung der Führungskraft Arbeitszeit über die persönliche Arbeitsverpflichtung hinaus geleistet,
kann diese zusätzliche Zeit als Mehrzeit erfasst werden.
3 Überstunden sind, sobald dies betrieblich möglich ist, durch Freizeit in
gleichem Ausmass zuzüglich folgender Zeitzuschläge auszugleichen:
– 50 % Zeitzuschlag am Ruhetag gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a;
– 25 % Zeitzuschlag bei Verlängerung der Schicht.
4 Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen auch bei flexibler
Arbeitszeit und bei Arbeitseinsatz im Pikettdienst geleistete Mehrzeiten als
Überstunden bezeichnen und folgende Zeitzuschläge gewähren:
– 50 % Zeitzuschlag während der Nacht (20.00–6.00 Uhr) oder am
Ruhetag gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a;
– 25 % Zeitzuschlag an arbeitsfreien Tagen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b–d
und zwischen 19.00–20.00 Uhr und 6.00–6.45 Uhr.
5 Erscheint eine Kompensation aus besonderen Gründen nicht zweckmässig, kann die zuständige Behörde nach Anhören des Personals für
ihren Bereich oder Teile davon anordnen, dass die zusätzlich geleistete
Zeit und die Zeitzuschläge in der Form von Geld vergütet werden.
21 Pikettdienst
1 Die Pikett-Präsenzzeit zählt nicht als Arbeitszeit. Sie wird auf die jährliche
Soll-Arbeitszeit nicht angerechnet. Sie wird gemäss Anhang I zur Personalverordnung entschädigt. Vorbehalten bleibt eine pauschale Vergütung gemäss Art. 45 Abs. 2.
2 Arbeitseinsätze während der Pikett-Präsenzzeit zählen zur Arbeitszeit. Sie
werden gegebenenfalls mit den Zeitzuschlägen gemäss Art. 10 Abs. 4 auf
dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben oder gemäss Art. 46 vergütet.
20–21 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
22 Teilzeitarbeit
1 Die zuständige Behörde entscheidet im Rahmen der Stellenprozente
gemäss Stellenplan, der ihr zugeteilten Räume und der zur Verfügung
stehenden Einrichtungen bzw. Kredite, für welche Stellen Teilzeitarbeit gilt.
Sie beachtet die Wünsche der Mitarbeitenden, die betrieblichen Möglichkeiten und die Bedürfnisse der Bevölkerung. Vorbehalten bleibt der
Anspruch auf Teilzeitarbeit gemäss Art. 27b.
2 Die Besetzung freier Stellen in Teilzeitarbeit sowie gegebenenfalls in Jobsharing ist bei jeder Vakanz zu prüfen. Ein Ausschluss von Teilzeitarbeit
bereits bei der Ausschreibung bedarf der Zustimmung der zuständigen
Direktionsleitung.
3 Es besteht ein Anspruch auf eine zeitlich befristete Herabsetzung des
Arbeitspensums, wenn die oder der Mitarbeitende sie für die Übernahme
der Pflege von Familienmitgliedern oder der Lebenspartnerin / des Lebenspartners beantragt. Bei der Festlegung des Pensums und der Dauer der
Herabsetzung zwischen der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und der
zuständigen Behörde sind die betrieblichen Umstände zu berücksichtigen.
Eine Vereinbarung zur Regelung des Anspruchs ist der Dienstabteilung
Personal zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen und alle sechs Monate
zu überprüfen. Bei Uneinigkeit prüft und beurteilt die Dienstabteilung Personal den Sachverhalt und gibt der zuständigen Behörde eine Empfehlung ab.
4 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für das Teilzeitpersonal.
Es gelten folgende Besonderheiten:
a. Die jährliche Soll-Arbeitszeit ist dem Beschäftigungsgrad entsprechend
herabgesetzt.
b. Der Anspruch auf Ferien- und Urlaubstage (Art. 15–18 bzw. Art. 21–32)
ist unverändert. Bei Ereignissen, die einen Urlaubsanspruch begründen,
und an Ferientagen wird dem Arbeitszeitkonto die dem Beschäftigungsgrad entsprechende Arbeitszeit gutgeschrieben.
c. Die Besoldungen und Nebenrechte (Art. 33–44a) sind dem Beschäftigungsgrad entsprechend herabgesetzt.
d. Der Beschäftigungsgrad von Mitarbeitenden mit schwankenden Pensen
entspricht dem Durchschnitt seit der Anstellung, höchstens der letzten
zwölf Monate.
5 Abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
22 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
23 Abwesenheiten
Bei Abwesenheit werden den Mitarbeitenden auf ihrem Arbeitszeitkonto
gutgeschrieben:
a. Bei dienstlich begründeter Abwesenheit (Besprechung, Delegation
usw.): effektive Arbeitszeit (einschliesslich Reisezeit);
b. Bei Urlauben: Differenz zur Soll-Arbeitszeit, höchstens 4,2 Stunden
pro Halbtag;
c. ab einem Arbeitspensum von mind. 80 %:
bei Arztbesuchen (eingeschlossen Zahnarztbesuche) und ärztlich verordneter Therapie: effektive Zeit, höchstens eine Stunde pro Besuch
und je maximal fünf Arbeitsstunden pro Kalenderjahr. Art. 19 ff. bleiben
vorbehalten.
25 Arbeitszeiterfassung
1 Die Mitarbeitenden haben die pro Tag geleisteten Arbeitsstunden und die
Abweichungen zur täglichen Soll-Arbeitszeit zu erfassen. Die Dienstabteilung Personal erlässt Weisungen dazu.
2 Die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung wird von der zuständigen Behörde
festgelegt.
23 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
24 Fassung gemäss Änderung vom 25. Oktober 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001.
25 Eingefügt durch Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
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IV. Ferien, Krankheit und Unfall, Dienstleistungen, Elternschaft,
Urlaub 26
1. Ferien
27 Ferienanspruch
Die Mitarbeitenden haben jedes Kalenderjahr Anspruch auf folgende
Ferien:
Massgebendes Alter Ferienanspruch
(Differenz zwischen dem laufenden
Kalenderjahr und dem Geburtsjahr)
bis 49 25 Arbeitstage
ab 50 30 Arbeitstage
28 Anteilmässiger Ferienanspruch
1 Der Ferienanspruch besteht im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer, wenn
a. das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht,
b. die oder der Mitarbeitende während insgesamt mindestens 20 Arbeitstagen unbesoldet beurlaubt war,
c. die oder der Mitarbeitende während insgesamt mindestens 60 Arbeitstagen wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Dienstleistung besoldet
beurlaubt war.
2 Die Frist gemäss lit. b verlängert sich entsprechend, wenn der Urlaub teilweise besoldet war.
3 Hat die oder der Mitarbeitende schon mehr Ferien bezogen, als ihr zustehen, erfolgt wahlweise eine entsprechende Lohnkürzung oder eine Kürzung
des Ferienanspruchs im nächsten Kalenderjahr.
26 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
27 Fassung gemäss Änderung vom 18. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016.
28 Eingefügt durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (war bisher
Art. 15).
29 Krankheit oder Unfall während der Ferien
Ferientage können nachbezogen werden, soweit Krankheits- oder Unfalltage durch ein Arztzeugnis ausgewiesen sind, kein grobes Selbstverschulden vorliegt und die Ferientage nicht zweckgemäss bezogen werden
konnten. Das Arztzeugnis muss während der Ferien ausgestellt worden
sein.
30 Ferienbezug
1 Die Ferien müssen grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr bezogen
werden. Die zuständige Behörde kann der oder dem Mitarbeitenden die
Übertragung von 5 Ferientagen bis Ende April des folgenden Jahres
bewilligen. Beträgt die Übertragung mehr als 5 Ferientage, muss diese
durch die zuständige Direktionsleitung bewilligt werden.
2 Die Ferien werden nur in Geld vergütet, wenn deren Bezug bis zum Ende
des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht möglich war.
31 Ferienplan
1 Die zuständige Behörde legt den Ferienplan zu Beginn des Jahres nach
Rücksprache mit dem Personal fest. Sie prüft den Ferienbezug trimesterweise.
2 Die Ferien der Mitarbeitenden sind so aufeinander abzustimmen, dass der
ordentliche Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird. Die Wünsche
des Personals sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die oder der Mitarbeitende hat einen Anspruch darauf, jedes Jahr mindestens 10 Arbeitstage aneinander als Ferien beziehen zu können.
2. Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit 32
33 Arbeitsunfähigkeit
Ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, wer infolge Krankheit oder Unfall
seine berufliche Tätigkeit nicht oder nur teilweise ausüben kann.
29 Fassung gemäss Änderung vom 2. Dezember 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010.
30–31 Fassung gemäss Änderung vom 31. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019.
32–33 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
34 Meldung und Abklärung der Arbeitsunfähigkeit
1 Die oder der Mitarbeitende hat der Führungskraft die Arbeitsunfähigkeit
und die Wiederaufnahme der Arbeit zu melden.
2 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als fünf Kalendertage, haben die Mitarbeitenden unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen. Das Arztzeugnis
hat den Umfang der Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf ein 100 %-Pensum
sowie die Zeitdauer der Arbeitsunfähigkeit festzuhalten.
3 Bestehen begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit der oder des
Mitarbeitenden, kann die zuständige Behörde jederzeit die Einreichung
eines Arztzeugnisses oder die Durchführung einer vertrauensärztlichen
Untersuchung verlangen. Dies gilt auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, solange eine Entschädigung gemäss Art. 20a Abs. 3 ausgerichtet wird. Die Dienstabteilung Personal ist für den Vollzug der vertrauensärztlichen Untersuchung verantwortlich.
4 Hat die Unfallversicherung oder die Krankentaggeldversicherung bereits
eine vertrauensärztliche Untersuchung durchgeführt, kann die zuständige
Behörde mit Zustimmung der Dienstabteilung Personal das Ergebnis dieser
Untersuchung der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zugrunde legen und
auf eine eigene vertrauensärztliche Untersuchung verzichten.
35 Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
1 Bei Arbeitsunfähigkeit wird den Mitarbeitenden ab dem ersten Tag der
Arbeitsunfähigkeit bis zur rechtsgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, während maximal 730 Kalendertagen der Lohn inklusive allfälliger
Sozialzulagen fortbezahlt. Vorbehalten bleibt ein allfälliger weitergehender
Anspruch auf Kranken- oder Unfalltaggelder.
2 In der Probezeit, eingeschlossen die Dauer des Unterbruchs gemäss
Art. 8 Abs. 2 PR, wird die Besoldung während zwei Monaten fortbezahlt.
In den Fällen, bei denen infolge internen Stellenwechsels erneut eine
Probezeit vereinbart wurde, gilt Absatz 1.
3 Wird das Arbeitsverhältnis bei dauernder Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der
Frist von Abs. 1 aufgelöst oder umgestaltet, wird bis zum Ablauf der Frist
eine Entschädigung in der Höhe der Fortzahlung des Lohns inklusive
allfälliger Sozialzulagen ausgerichtet, sofern die Arbeitsunfähigkeit für die
34–35 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020.
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ganze Zeitdauer ausgewiesen ist und das Arbeitsverhältnis für diese
Zeitdauer oder unbefristet eingegangen worden ist.
4 Funktionszulagen werden nicht weiter ausgerichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als einen Monat dauert.
5 Für die Berechnung des Lohns ist die tägliche Soll-Arbeitszeit und bei
wiederholt wechselndem Beschäftigungsgrad die durchschnittliche
Lohnzahlung während der letzten zwölf Monate massgebend.
36 Lohnzahlung bei erneuter Arbeitsunfähigkeit
1 Beträgt die Arbeitsfähigkeit zwischen zwei Perioden der Arbeitsunfähigkeit
im Durchschnitt mindestens 80 % des Beschäftigungsgrades und dauert
sie zwölf oder mehr Monate, besteht bei der erneuten Arbeitsunfähigkeit
wiederum Anspruch auf die Lohnzahlung während maximal 730 Kalendertagen.
2 Beträgt die Arbeitsfähigkeit zwischen zwei Perioden der Arbeitsunfähigkeit
im Durchschnitt weniger als 80 % des Beschäftigungsgrades oder dauert
sie weniger als zwölf Monate, wird die Dauer der Fortzahlung des Lohns
während der früheren Arbeitsunfähigkeit bei der erneuten Arbeitsunfähigkeit
vom Maximalanspruch abgezogen. Es besteht gesamthaft ein Anspruch auf
die Lohnzahlung von 730 Kalendertagen.
3 Die zuständige Behörde kann die Frist nach Ablauf von 730 Tagen verlängern, wenn vertrauensärztlich festgestellt wird, dass die volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Funktion in absehbarer Zeit wiedererlangt wird.
37 Lohnzahlung nach Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses
Wird das Arbeitsverhältnis infolge Arbeitsunfähigkeit umgestaltet und
beträgt die Arbeitsfähigkeit nach der Umgestaltung während zwölf Monaten
im Durchschnitt mindestens 80 % des Beschäftigungsgrades, besteht bei
erneuter Arbeitsunfähigkeit wiederum ein Anspruch auf Lohnzahlung
während maximal 730 Kalendertagen. Werden diese Voraussetzungen
nicht erfüllt, reduziert sich der Anspruch auf Fortzahlung des Lohns auf
maximal 365 Kalendertage.
36 Eingefügt durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
37 Fassung gemäss Änderung vom 31. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019.
38 Berücksichtigung von Leistungen Dritter
1 Soweit Leistungen gleicher Art und für das gleiche Ereignis der betreffenden Vorsorgeeinrichtung, einer anderen Sozialversicherung oder eines haftpflichtigen Dritten nicht der Stadt Luzern zukommen, wird der Lohn, welcher
nach Art. 20a für den gleichen Zeitraum ausgerichtet wird, im Umfang dieser
Leistungen gekürzt.
2 Werden Leistungen nach Abs. 1 gleicher Art und für das gleiche Ereignis
erst nachträglich festgelegt, wird die Fortzahlung des Lohns im Umfang der
für die gleiche Zeit nachbezahlten Leistung gekürzt oder das zu viel bezogene Gehalt von den Mitarbeitenden zurückgefordert. Die Stadt Luzern
kann im Umfange dieses Rückforderungsrechts die Auszahlung der Nachzahlung an sie verlangen.
3 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, entsprechende Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen und die Dienstabteilung Personal darüber
zu informieren.
4 Stellen der Stadt Luzern ausbezahlte Leistungen Dritter nicht massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung dar, wird der darauf zu viel berechnete AHV/IV/EO/ALV/UV-Betrag nicht zurückerstattet.
39 Einschränkung und Hinfall der Lohnzahlung
Die Lohnfortzahlung kann eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn
eine Krankheit oder ein Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt
worden ist oder in Ausübung einer Nebenbeschäftigung aufgetreten ist
oder wenn sich die oder der Mitarbeitende den erforderlichen Abklärungs-
und Eingliederungsmassnahmen widersetzt.
3. Dienstleistungen 40
41 Urlaub wegen Dienstleistung
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Urlaub, wenn sie wegen einer der
folgenden Dienstleistungen an der Ausführung ihrer Arbeit verhindert sind:
a. Militärdienst in der schweizerischen Armee;
b. Leistung von Schutzdienst;
38–40 Eingefügt durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
41 Fassung gemäss Änderung vom 10. Januar 2024, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2024.
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c. Instruktions- und Beförderungsdienst sowie Einsatz bei der Feuerwehr;
d. eidgenössische und kantonale Kaderkurse von «Jugend und Sport»;
e. Lagerleitung J+S mindestens als anerkannte Leiterin I oder anerkannter
Leiter I;
f. Leistung von Zivildienst.
g. humanitäre Einsätze (im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und
Guter Dienste des Bundes, des IKRK und im Schweizerischen Korps
für humanitäre Hilfe);
h. eidgenössisch anerkannte Kaderkurse von «Jugend und Musik»;
i. Lagerleitung J+M als anerkannte J+M Leiterin oder anerkannter J+M
Leiter.
42 Meldung der Dienstleistung
1 Die Mitarbeitenden haben der zuständigen Behörde Art, Dauer und
Zeitpunkt der Dienstleistung zu melden, sobald sie bekannt sind.
2 Kann die oder der Mitarbeitende den Zeitpunkt der Dienstleistung
beeinflussen, legt sie ihn im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde
fest.
43 Besoldungsanspruch während der Dienstleistung
1 Die Mitarbeitenden haben während der Zeit der Dienstleistungen
Anspruch auf besoldeten Urlaub.
2 Der Besoldungsanspruch entfällt für die Zeit der zusätzlichen Dienstleistungen,
a. wenn die Militär-, Schutz- oder Zivildienste während der letzten vier
Jahre insgesamt länger als zwölf Monate gedauert haben,
b. wenn die Dienste gemäss Art. 21 lit. c insgesamt länger als 15
Arbeitstage gedauert haben,
c. wenn die übrigen Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 lit. d, e, h und i
während des Kalenderjahres insgesamt länger als zehn Arbeitstage
gedauert haben;
d. wenn der humanitäre Einsatz während der letzten zwei Jahre insgesamt länger als vier Monate gedauert hat.
42 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
43 Fassung gemäss Änderung vom 10. Januar 2024, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2024.
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3 Die oder der Mitarbeitende hat während der Zeit der zusätzlichen Dienstleistungen Anspruch auf unbesoldeten Urlaub.
44 Bedingter Besoldungsanspruch und Rückerstattung der
Besoldung
1 Leistet die oder der Mitarbeitende einen zusammenhängenden Dienst von
über zwei Monaten, wird ihr der besoldete Urlaub im Rahmen der Höchstdauer gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. a unter der Bedingung gewährt, dass sie
anschliessend mindestens zwei Jahre im Dienst der Stadt bleibt.
2 Wird die Bedingung nicht erfüllt, muss die oder der Mitarbeitende die
Differenz zwischen der ausgerichteten Besoldung und dem Erwerbsersatz
anteilsmässig zurückerstatten.
45 Erwerbsersatz
1 Der Erwerbsersatz fällt der Stadt nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz) zu.
2 Die Mitarbeitenden haben eine allfällige Meldekarte für den Erwerbsersatz
unverzüglich der zuständigen Behörde einzureichen. Sie haftet der Stadt für
Schaden, der wegen einer Meldepflichtverletzung entsteht.
3 Allfällige weitere oder andere Entschädigungen für eine Dienstleistung
fallen der Stadt zu, sofern für die entsprechende Dauer der Dienstleistung
besoldeter Urlaub gewährt worden ist.
4. Elternschaft 46
47 Mutterschaftsurlaub
1 Die Mitarbeiterin hat bei der Geburt ihres eigenen Kindes Anspruch auf
Urlaub von:
– drei Wochen vor der Geburt,
– 16 Wochen nach der Geburt.
44 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
45 Fassung gemäss Änderung vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021.
46 Eingefügt durch Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
47 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
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2 Der vorgeburtliche Urlaub kann frühestens drei Wochen vor dem ärztlich
errechneten Geburtstermin angetreten werden. Der Anspruch auf diesen
Urlaub endet mit der Geburt. Es besteht kein Anspruch auf Nachbezug.
Werden Krankheits- oder Unfalltage vor der Geburt des Kindes durch ein
Arztzeugnis ausgewiesen, werden die letzten drei Wochen vor der Geburt
an den Anspruch des vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaubs angerechnet.
3 Der nachgeburtliche Urlaub beginnt im Zeitpunkt der Geburt.
48 Besondere Regelung zur Mutterschaft
1 Die Mitarbeiterin kann den Arbeitsplatz wegen Beschwerden im
Zusammenhang mit der Schwangerschaft nach einer entsprechenden
Meldung an die Führungskraft verlassen.
2 Der Mutterschaftsurlaub verlängert sich entsprechend, soweit
a. die Mitarbeiterin nach der Geburt während mehr als drei aufeinanderfolgender Wochen wegen Krankheit oder Unfall nicht in der Lage ist, ihr
Kind nach der Geburt angemessen zu betreuen,
b. sich der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gemäss Art. 16c des
Erwerbsersatzgesetzes verlängert, weil das Neugeborene unmittelbar
nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zweier Wochen
im Spital bleiben muss.
2bis Stirbt der rechtliche Vater, der rechtliche andere Elternteil oder die eingetragene oder in faktischer Lebensgemeinschaft lebende Partnerin der
Mutter während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes, hat die
Mitarbeiterin Anspruch auf 20 Arbeitstage zusätzlichen Urlaub. Dieser
Urlaub kann innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab dem Tag
nach dem Tod wochen- oder tageweise bezogen werden. Als der rechtliche andere Elternteil gilt gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs die Ehefrau der Mutter (Stand 2023).
3 Der Bezug des Mutterschaftsurlaubes kürzt den Ferienanspruch nicht.
4 Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub endet mit der rechtsgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei Wiederaufnahme der Arbeit.
48 Fassung gemäss Änderung vom 10. Januar 2024, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2024.
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5 Die Mitarbeiterin, welche die Arbeit nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs
nicht wieder aufnehmen wird, hat das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der
Kündigungsfrist auf Ablauf des Mutterschaftsurlaubs zu kündigen. Das
Arbeitsverhältnis endet auf den Tag genau mit Ablauf des Mutterschaftsurlaubs. Allfällig bestehende Guthaben von Ferien und Mehrzeiten werden
vergütet.