Art. 121 Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Technischer Zinssatz für Lebensversicherungen, die auf Schweizerfranken lauten
(Art. 36 VAG)
1 Bei Lebensversicherungsverträgen, die auf Schweizerfranken lauten, bestimmt sich der maximale technische Zinssatz nach einem angepassten rollenden Vierjahresmittel des Referenzzinssatzes.
2 Das rollende Vierjahresmittel wird über monatliche Werte des Referenzzinssatzes berechnet. Der Referenzzinssatz ist der Kassazinssatz der Schweizerischen Nationalbank für Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit 10 Jahren Laufzeit.
3 Ist das rollende Vierjahresmittel positiv, so wird es aufgeteilt, und es werden die einzelnen Teile nach Absatz 4 gewichtet. Die Summe dieser gewichteten Teile abzüglich 0,1 Prozent ergibt das angepasste rollende Vierjahresmittel.
4 Folgende Teile des rollenden Vierjahresmittels werden mit den nachstehenden Gewichten multipliziert:
a. Teil von 0 Prozent bis 0,5 Prozent: Gewicht 1;
b. verbleibender Teil von 0,5 Prozent bis 1 Prozent: Gewicht 0,8;
c. verbleibender Teil von 1 Prozent bis 1.5 Prozent: Gewicht 0,6;
d. verbleibender Teil von 1,5 Prozent bis 2 Prozent: Gewicht 0,4;
e. verbleibender Teil über 2 Prozent: Gewicht 0,3.
5 Ist das rollende Vierjahresmittel negativ, so ist das angepasste rollende Vierjahresmittel das rollende Vierjahresmittel abzüglich 0,1 Prozent.
6 Liegt das nach den Absätzen 3–5 zu ermittelnde angepasste rollende Vierjahresmittel jeweils drei Monate hintereinander mindestens 0,25 Prozentpunkte über oder unter dem bisherigen maximalen technischen Zinssatz, so wird der maximale technische Zinssatz neu festgelegt; er entspricht dem angepassten rollenden Vierjahresmittel.
7 Bei wesentlich veränderten Verhältnissen, namentlich im Bereich des Kapitalmarktes, kann die FINMA den nach den Absätzen 1–6 ermittelten maximalen technischen Zinssatz angemessen korrigieren.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 121a Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Technischer Zinssatz für Lebensversicherungen, die nicht auf Schweizerfranken lauten
(Art. 36 VAG)
Bei nicht auf Schweizer Franken lautenden Lebensversicherungsverträgen legt die FINMA den maximalen technischen Zinssatz analog zu den Vorgaben nach Artikel 121 fest.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 121b Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Gemeinsame Bestimmungen zum technischen Zinssatz für Lebensversicherungen
(Art. 36 VAG)
1 Die FINMA kann auf begründeten Antrag eines Versicherungsunternehmens bei vorgegebenen Policendauern oder einzelnen Produkten höhere technische Zinssätze als diejenigen nach den Artikeln 121 und 121a genehmigen.
2 Sie veröffentlicht den jeweils gültigen maximalen technischen Zinssatz auf ihrer Website. Bei einer Senkung des technischen Zinssatzes muss dieser spätestens nach einer Frist von 6 Monaten nach Veröffentlichung angewendet werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 121c Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Lebensversicherung mit nicht auf technische Zinssätze gestützter Tarifierung
(Art. 36 VAG)
Enthalten Lebensversicherungsverträge Garantien, deren Tarifierung sich auf andere kapitalmarktbedingte Grundlagen als auf technische Zinssätze stützt, so sind diese Grundlagen nach Massgabe der Garantien vorsichtig festzulegen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 122 Sterbetafeln und weitere statistische Grundlagen
(Art. 36 VAG)
1 Für die Tarifierung der Lebensversicherungsverträge muss das Versicherungsunternehmen von der FINMA anerkannte biometrische und demographische Grundlagen verwenden.
2 Das Versicherungsunternehmen überarbeitet die eigenen für die Tarifierung verwendeten statistischen Grundlagen regelmässig und passt sie mindestens alle zehn Jahre den neuesten Erkenntnissen an.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 123 Tarifklassen und Erfahrungstarifierung
(Art. 36 VAG)
1 Das Versicherungsunternehmen darf die Einteilung der versicherten Risiken in Tarifklassen sowie die Tarifierung nach der vertragsindividuellen Schadenerfahrung (Erfahrungstarifierung) nur anwenden, wenn dies mit dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin vereinbart ist.
2 Prämienänderungen, die sich aus der Einteilung in eine andere Tarifklasse oder aus der Erfahrungstarifierung ergeben, sind nur zulässig, wenn mit dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin vereinbart ist, unter welchen Voraussetzungen die Herauf- oder Herabstufung erfolgt.
3 Wendet das Versicherungsunternehmen Tarifklassen oder Erfahrungstarifierung an, so muss für die Prämienbestimmung neben der individuellen Schadenerfahrung des zu tarifierenden Teilkollektivbestandes auch die kollektive Schadenerfahrung des den Tarifklassen oder der Erfahrungstarifierung zugrundeliegenden Bestands angemessen berücksichtigt werden. Übergreifende Statistiken können mitberücksichtigt werden, sofern sie die Daten des eigenen Bestandes sachgerecht ergänzen.
4 Die Tarifierung muss nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden erfolgen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 124 Tarifierung in der Restschuldversicherung
Das Versicherungsunternehmen darf für die Tarifierung von Restschuld- versicherungen Prämienberechnungsmethoden, die nicht nach Alter und Geschlecht differenzieren (Durchschnittsprämienmethoden), verwenden, sofern die nachfolgen- den Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Es handelt sich um einen Kollektivvertrag, in dem pro versicherte Person eine einheitliche Höchstversicherungssumme vorgesehen wird;
b. Das Eintrittsalter der Versicherten ist auf höchstens 65 Jahre begrenzt;
c. Die Durchschnittsprämiensätze werden mindestens alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Art. 125 Invaliditätsversicherung
Betreibt ein Versicherungsunternehmen die Invaliditätsversicherung im Rahmen der Lebensversicherung, so gelten die Vorschriften der Lebensversicherung auch für die Invaliditätsversicherung.
Art. 125a Anteilgebundene Lebensversicherung
Versicherungsverträge in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3 und A6.1 müssen an offene kollektive Kapitalanlagen gebunden sein, die unter das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 fallen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
SR 951.31
Art. 126 Nachversicherungsgarantie
1 Das Versicherungsunternehmen kann dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin das Recht einräumen, die Versicherungsdeckung während der Laufzeit des Vertrages ohne neue Gesundheitsprüfung zu erhöhen (Nachversicherungsgarantie).
2 Falls das Versicherungsunternehmen eine Nachversicherungsgarantie einräumt, so hat es die Erhöhungen der Versicherungsdeckung zu beschränken und dabei folgende Fragen vertraglich zu regeln:
a. die Beschränkung der einzelnen Erhöhung;
b. die Beschränkung der Gesamtheit der möglichen Erhöhungen;
c. das Alter, bis zu welchem Erhöhungen möglich sind;
d. die zeitlichen Intervalle, während derer eine Erhöhung geltend gemacht werden kann, oder die Ereignisse, welche das Anrecht auf eine Erhöhung begründen.
3 Die Voraussetzungen der Nachversicherungsgarantie müssen im Geschäftsplan enthalten sein.
Art. 127 Abfindungswerte
(Art. 36 VAG)
1 Abfindungswerte sind der FINMA vor ihrer Verwendung zur Genehmigung vorzulegen. Ausgenommen sind Abfindungswerte, die das Versicherungsunternehmen freiwillig gewährt.
2 Die Abfindungswerte werden unter folgenden Voraussetzungen genehmigt:
a. Sie sind angemessen;
b. Sie richten sich nach den Inventardeckungsrückstellungen, die mit den technischen Grundlagen des entsprechenden Versicherungsvertrages berechnet wurden.
c. Abzüge von den Inventardeckungsrückstellungen sind nur zulässig für das Zinsrisiko und für nicht amortisierte Abschlusskosten.
d. Die umgewandelte Versicherung muss gleicher Art sein wie die ursprüngliche Lebensversicherung; weicht das Versicherungsunternehmen hiervon ab, so hat es dies zu begründen;
e. Der Zillmersatz, der dem Abzug für nicht amortisierte Abschlusskosten zugrunde liegt, darf die von der FINMA bestimmten Prozentsätze nicht überschreiten. Diese Prozentsätze tragen der Unterschiedlichkeit der vertraglichen Deckungen Rechnung;
f. Die FINMA gibt die Prozentsätze nach Buchstabe e und die Basis, auf der sie berechnet werden, in geeigneter Weise bekannt;
g. Der gesamte Abzug für Zinsrisiko und nicht amortisierte Abschlusskosten darf einen Drittel der Inventardeckungsrückstellungen nicht überschreiten.
3 Die FINMA kann sich für die Genehmigung auf einen Bericht des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin stützen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 128 Kapitaloption
Gewährt das Versicherungsunternehmen eine Kapitaloption, so ist die Kapitalleistung in den Vertragsgrundlagen festzuhalten. Dabei darf das Versicherungsunternehmen keine Rückkaufsabzüge vornehmen.
Art. 129 Beschränkung von Policendarlehen
1 Das Versicherungsunternehmen darf Darlehen nur auf rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen gewähren (Policendarlehen).
2 Die Summe der Policendarlehen, welche das Versicherungsunternehmen einem Versicherungsnehmer oder einer Versicherungsnehmerin gewährt, darf den aktuellen Rückkaufswert des Versicherungsvertrages nicht übersteigen.
Art. 129a Information in der nicht-qualifizierten Lebensversicherung: individuelle Offerte
(Art. 31 VAG)
1 Vor Abschluss einer nicht-qualifizierten Lebensversicherung muss das Versicherungsunternehmen der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer Angaben nach diesem Artikel machen. Weitere Informationspflichten des Versicherungsunternehmens bleiben davon unberührt.
2 Das Versicherungsunternehmen muss über die Höhe einer möglichen zukünftigen Wertentwicklung von Versicherungsverträgen mit Sparprozess aus Sicht der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers informieren. Zu diesem Zweck muss es mehrere Beispielrechnungen unter Berücksichtigung der vertraglich vorgesehenen versicherungstechnischen Entnahmen vorlegen.
3 Diese Beispielrechnungen müssen mindestens ein günstiges, ein ungünstiges sowie ein mittleres Renditeszenario umfassen.
4 Für jedes dieser drei Renditeszenarien nach Absatz 3 muss die Berechnung von Ablaufleistung und Rückkaufswerten unter Berücksichtigung allfälliger vertraglicher Garantien und im jeweiligen Renditeszenario allfällig anfallender Überschüsse angegeben werden.
5 Im mittleren Renditeszenario müssen alle Kosten ausser die Risikokosten als Renditereduktion in Prozent pro Jahr und die Risikokosten nominal ausgewiesen werden. Prämien für Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung können separat ausgewiesen werden.
6 Das Versicherungsunternehmen muss darauf hinweisen, dass die Beispielrechnungen auf Annahmen beruhen und die Zukunft nicht mit Sicherheit voraussagen können. Es muss ferner klarstellen, dass aus den Beispielrechnungen keine vertraglichen Verpflichtungen abgeleitet werden können.
7 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen zu den Absätzen 2–6 erlassen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 129b Information in der qualifizierten Lebensversicherung: individuelle Offerte
(Art. 31 VAG)
1 Vor Abschluss einer qualifizierten Lebensversicherung muss das Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer über die offerierten Produktvarianten und die jeweiligen produktspezifischen Merkmale informieren, insbesondere durch individualisierte Beispielrechnungen. Weitere Informationspflichten des Versicherungsunternehmens bleiben davon unberührt.
2 Die individualisierten Beispielrechnungen enthalten mindestens folgende Elemente:
a. Höhe und Art der Einlage;
b. Laufzeit des Versicherungsvertrages;
c. mindestens ein günstiges, mittleres und ungünstiges Renditeszenario; die Beispielrechnungen müssen in diesen Renditeszenarien die Chancen und Risiken der qualifizierten Lebensversicherung veranschaulichen, insbesondere unter Berücksichtigung der unterliegenden Vermögenswerte und der Vertragslaufzeit; das ungünstige Renditeszenario muss eine tiefere Rendite als eine risikofreie Anlage aufweisen; die ausgewiesenen Renditen sind die Bruttorenditen;
d. allfällig garantierte Leistungen;
e. Ablaufleistung und Rückkaufswerte in allen drei Renditeszenarien; allfällige vertragliche Garantien müssen berücksichtigt werden;
f. Kostenausweis im mittleren Renditeszenario bestehend aus:1. der Bruttorendite,
2. der Renditereduktion in Prozent für alle Kosten ausser den Risikokosten,
3. der Nettorendite als Differenz aus Bruttorendite und Renditereduktion,
4. den Risikokosten nominal,
5. allfälligen separat ausgewiesenen Prämien für Zusatzversicherungen zur qualifizierten Lebensversicherung.
3 Die Angaben in Absatz 2 müssen wie folgt bestimmt werden:
a. Die Bruttorendite ist die Rendite der dem Sparprozess unterliegenden Vermögenswerte vor jeglichen Abzügen wie Fondsgebühren, die bei der Berechnung der Ablaufleistung unterstellt wird.
b. Die Risikokosten sind die Summe der Risikoprämien, die zur Abdeckung des biometrischen Risikos geleistet werden.
c. Die Nettorendite wird so bestimmt, dass die mit der Nettorendite verzinsten Zahlbeiträge gerade die Summe aus Risikokosten und Ablaufleistung ergeben.
d. Die Renditereduktion ergibt sich aus der Differenz aus Bruttorendite und Nettorendite.
4 Für Kapitalisationsgeschäfte und Tontinen müssen die individualisierten Beispielrechnungen so ausgestaltet werden, dass den Besonderheiten dieser Geschäfte Rechnung getragen wird.
5 Das Versicherungsunternehmen muss darauf hinweisen, dass die Beispielrechnungen auf Annahmen beruhen und die Zukunft nicht mit Sicherheit voraussagen können. Es muss klarstellen, dass aus den Beispielrechnungen keine vertraglichen Verpflichtungen abgeleitet werden können.
6 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen zu den Absätzen 2–5 erlassen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 129c Information in der qualifizierten Lebensversicherung: Entschädigungen Dritter
(Art. 39h Abs. 2 VAG)
1 Entschädigungen, die im Zusammenhang mit qualifizierten Lebensversicherungen von Dritten entgegengenommen werden und von ihrer Natur her den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern nicht weitergegeben werden können, namentlich nicht monetäre Entschädigungen, sind durch das Versicherungsunternehmen als Interessenkonflikt nach Artikel 14a VAG offenzulegen.
2 Gesellschaften des Konzerns, dem das Versicherungsunternehmen angehört, gelten für das Versicherungsunternehmen als Dritte.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 129d Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Bereitstellung
(Art. 39f VAG)
1 Das Basisinformationsblatt ist den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern auf einem dauerhaften Datenträger nach Artikel 14c Absatz 4 oder über eine Website zur Verfügung zu stellen.
2 Wird es über eine Website zur Verfügung gestellt, so muss das Versicherungsunternehmen:
a. dafür sorgen, dass das Basisinformationsblatt jederzeit abgefragt, heruntergeladen und auf einem dauerhaften Datenträger erfasst werden kann;
b. den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern die Adresse der Website und die Stelle, bekanntgeben, an der die Informationen auf dieser Website eingesehen werden können.
3 Das Basisinformationsblatt ist den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern so bereitzustellen, dass ihnen genügend Zeit bleibt, um die darin enthaltenen Informationen mit Blick auf den Vertragsschluss oder auf die Erbringung der Versicherungsdienstleistung zu verstehen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2023 356).
Art. 129e Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Inhalt
(Art. 39f VAG)
1 Der Inhalt des Basisinformationsblatts muss den Anforderungen nach Anhang 4 entsprechen.
2 Spezialrechtliche produktspezifische Anforderungen bleiben vorbehalten.
3 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen erlassen, namentlich zur Verständlichkeit des Basisinformationsblatts.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2023 356).
Art. 129f Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Umfang, Sprache und Gestaltung
(Art. 39f VAG)
1 Das Basisinformationsblatt muss in einer der folgenden Sprachen erstellt werden:
a. eine Amtssprache;
b. Englisch;
c. die Korrespondenzsprache der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer.
2 Die Gestaltung und der Umfang des Basisinformationsblatts müssen der Mustervorlage nach Anhang 4 entsprechen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2023 356).
Art. 129g Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Für die Erstellung qualifizierte Dritte
(Art. 39b Abs. 3 VAG)
1 Als qualifizierte Dritte gelten Personen, die eine fachgerechte Erstellung des Basisinformationsblatts gewährleisten können.
2 Die Prüfung der Qualifikation obliegt dem Versicherungsunternehmen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2023 356).
Art. 129h Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Vorläufige Fassung
(Art. 39b Abs. 4 VAG)
Enthält ein Basisinformationsblatt indikative Angaben, so müssen die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer im Basisinformationsblatt darauf hingewiesen werden. Die indikativen Angaben müssen als solche erkennbar sein.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2023 356).
Art. 129i Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Angaben zu Art und Merkmalen
(Art. 39c Abs. 2 Bst. b VAG)
Das Versicherungsunternehmen muss der Versicherungsnehmerin und dem Versicherungsnehmer insbesondere Folgendes in verständlicher Sprache beschreiben:
a. den Sparprozess;
b. die Versicherungsdeckung;
c. die Laufzeit der qualifizierten Lebensversicherung.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2023 356).
Art. 129j Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Angaben zu den Kosten
(Art. 39c Abs. 2 Bst. d VAG)
1 Das Basisinformationsblatt enthält Angaben zu den einmaligen und laufenden Kosten einschliesslich der Kosten, die beim Abschluss und Rückkauf der qualifizierten Lebensversicherung entstehen.
2 Nicht im Voraus oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand genau zu bestimmende Kosten sind annäherungsweise oder in Bandbreiten anzugeben. Ist auch dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, so ist dies offenzulegen und es ist auf das Risiko zusätzlicher Gebühren, Steuern oder weiterer Kosten hinzuweisen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2023 356).
Art. 129k Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Überprüfung und Anpassung
(Art. 39e VAG)
Die im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben sind regelmässig, mindestens aber einmal pro Jahr, zu überprüfen, solange die qualifizierte Lebensversicherung angeboten wird.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2023 356).
Art. 129l Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Ausländische Dokumente
(Art. 39b Abs. 2 und Art. 39f VAG)
1 Die Dokumente nach ausländischem Recht, die in Anhang 5 aufgeführt sind, sind dem Basisinformationsblatt nach Artikel 39b Absatz 2 VAG gleichwertig und können an dessen Stelle verwendet werden.
2 Die Bereitstellung der Dokumente richtet sich nach Artikel 129d.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2023 356).
Art. 129m Angemessenheitsprüfung in der qualifizierten Lebensversicherung
(Art. 39j VAG)
1 Bei der Prüfung, ob die Lebensversicherung für die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer angemessen ist, muss das Versicherungsunternehmen, die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler namentlich prüfen, ob:
a. die qualifizierte Lebensversicherung für die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer finanziell tragbar ist;
b. das Risikoprofil der qualifizierten Lebensversicherung der Risikofähigkeit der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers entspricht;
c. die Laufzeit der qualifizierten Lebensversicherung mit der Lebenssituation und den Anlagezielen der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers vereinbar ist.
2 Bei Versicherungsnehmerinnen oder -nehmern, die durch eine bevollmächtigte Person handeln, berücksichtigt das Versicherungsunternehmen, die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler für die Angemessenheitsprüfung die Kenntnisse und Erfahrungen dieser Person.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 129n Dokumentation in der qualifizierten Lebensversicherung
(Art. 39k VAG)
Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen die Dokumentation so ausgestalten, dass sie in der Lage sind, gegenüber den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern innerhalb von zehn Arbeitstagen Rechenschaft abzulegen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 129o Rechenschaftsablage in der qualifizierten Lebensversicherung
(Art. 39k VAG)
Die Rechenschaftsablage erfolgt auf einem dauerhaften Datenträger nach Artikel 14c Absatz 4. Sie erfolgt zu den mit den Versicherungsnehmerinnen oder -nehmern vereinbarten Zeitintervallen oder auf deren Anfrage hin.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 129p Werbung in der qualifizierten Lebensversicherung
(Art. 39i VAG)
1 Als Werbung gilt jede an Versicherungsnehmerinnen und -nehmer gerichtete Kommunikation, die darauf abzielt, auf bestimmte qualifizierte Lebensversicherungen aufmerksam zu machen.
2 Für sich allein nicht als Werbung gilt Folgendes:
a. die namentliche Nennung von qualifizierten Lebensversicherungen, unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit der Publikation von Preisen, Kursen oder Nettoinventarwerten, Kurslisten oder -entwicklungen, Steuer oder Rückkaufswerten stehen oder nicht;
b. Meldungen zu Emittenten oder Transaktionen, insbesondere, wenn diese gesetzlich, aufsichtsrechtlich oder aufgrund der Regularien von Handelsplätzen vorgeschrieben sind;
c. die Bereitstellung oder Weiterleitung von Mitteilungen an bestehende Versicherungsnehmerinnen und -nehmer durch Versicherungsunternehmen;
d. Berichte in der Fachpresse.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 130 Überschussbeteiligung
Wird ein Anrecht auf Überschussbeteiligung vorgesehen, so weist das Versicherungsunternehmen in den Vertragsgrundlagen insbesondere hin:
a. auf die Modalitäten der Überschusszuteilung, insbesondere auf den Anteil, der jährlich und der erst bei Vertragsablauf zugewiesen wird;
b. auf den Zeitpunkt, in dem die erste Überschusszuteilung erfolgt;
c. darauf, ob die Überschusszuteilung vor- oder nachschüssig erfolgt;
d. auf die Verwendung des jährlich zugeteilten Anteils;
e. auf die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin jährlich über die Zuteilung und den Stand der ihm oder ihr zugeteilten Überschussanteile orientiert wird;
f. auf die Modalitäten einer Änderung des bestehenden Überschusssystems während der Vertragslaufzeit und die Pflicht, eine solche Änderung vorgängig der FINMA mitzuteilen.
Art. 131 Versicherung von Kindern
1 Stirbt ein im Rahmen einer Todesfallversicherung oder Unfalltodzusatzversicherung versichertes Kind, bevor es zwei Jahre und sechs Monate alt ist, so darf das Versicherungsunternehmen ein Todesfallkapital von höchstens 2500 Franken ausbezahlen. Stirbt das Kind, bevor es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, so darf das Versicherungsunternehmen aus sämtlichen bei ihm bestehenden Versicherungen auf das Leben des Kindes ein Todesfallkapital von höchstens 20 000 Franken ausbezahlen.
2 Ist die Summe der Prämien, aufgezinst um 5 Prozent, die für das Kind geleistet wurden, höher als die Todesfallsumme nach Absatz 1, so ist die aufgezinste Prämiensumme zurückzuerstatten.
Art. 132 Prämienanpassungsklauseln
1 Das Versicherungsunternehmen darf die Prämien eines laufenden Versicherungsvertrages nur dann an neue Gegebenheiten anpassen, wenn dies in den Vertragsgrundlagen ausdrücklich vorgesehen ist.
2 Es darf keine Prämienanpassungsklausel vorsehen, die Tarifgarantien aufhebt.
3 Es darf keine Anpassungen bei laufender Rente vorsehen.
4 Prämienanpassungen können nur vorgenommen werden, wenn sich die der Prämienberechnung zugrunde liegenden Verhältnisse erheblich geändert haben.
Art. 133 Begriff
Als Restschuldversicherungen gelten temporäre Versicherungen auf den Todesfall zur Sicherstellung periodischer Raten im Zusammenhang mit Kauf-, Kredit-, Miet-, Leasing- oder Investmentverträgen (Einzelverträge). Das Risiko der Erwerbsunfähigkeit kann mitversichert werden.
Art. 134 Vertragsinhalt
1 Der Kollektivversicherungsvertrag und die damit zusammenhängenden Einzelverträge enthalten alle für die Versicherten relevanten Bestimmungen bezüglich ihrer Rechte und Pflichten. Sie regeln insbesondere, welche Auswirkungen der Ablauf, die vorzeitige Beendigung oder eine Suspension des Kollektivvertrages sowie die vorzeitige Rückzahlung der Restschuld und eine Handänderung auf das einzelne Vertragsverhältnis haben.
2 Im Kollektivversicherungsvertrag und in den damit zusammenhängenden Einzelverträgen ist ausserdem festzuhalten, dass:
a. der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin den Versicherten höchstens die ihm oder ihr vom Versicherungsunternehmen berechneten Prämienbeträge inklusive Stempel überwälzt;
b. der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin sich den Anspruch des Versicherten oder der Versicherten auf Versicherungsleistungen höchstens im Umfange der jeweiligen Restschuld abtreten lassen kann;
c. nicht verbrauchte Prämienanteile nach Artikel 135 an den Versicherten oder die Versicherte zurückvergütet werden, soweit dieser oder diese an die nicht- verbrauchte Prämie Beiträge geleistet hat;
d. die Restschuld des Versicherten oder der Versicherten im Umfang der Leistungen des Versicherungsunternehmens an den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin als getilgt gilt.
Art. 135 Rückerstattung nicht verbrauchter Prämienanteile
1 Bei vorzeitiger Beendigung des Einzelvertrages erstattet das Versicherungs- unternehmen dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin die nicht verbrauchten Prämienanteile zurück.
2 Die Rückerstattung erfolgt direkt an den Versicherten oder die Versicherte, sofern sich das Versicherungsunternehmen im Kollektivvertrag dazu verpflichtet hat.
Art. 136 Überschussfonds
1 Die Versicherungsunternehmen bilden für den Teil ausserhalb der beruflichen Vorsorge einen Überschussfonds. Der Überschussfonds ist eine versicherungstech- nische Bilanzposition zur Bereitstellung der den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zustehenden Überschussanteile.
2 Im Überschussfonds wird der dem Versichertenkollektiv zugewiesene Teil des erwirtschafteten Jahresüberschusses thesauriert.
3 Überschussanteile an die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen dürfen nur dem Überschussfonds entnommen werden.
4 Jährlich sind dem Überschussfond mindestens 20 Prozent der darin angesammelten Überschüsse zu entnehmen und den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zuzuteilen.
5 Fehlbeträge dürfen dem Überschussfonds nur entnommen werden, wenn die Erträge des Versicherungsunternehmens für die geschäftsplanmässige Bestellung der technischen Rückstellungen nicht ausreichen.
Art. 137 Zuteilung der Überschussanteile
1 Die Überschusszuteilung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden und unter Vermeidung missbräuchlicher Ungleichbehandlungen vorzu- nehmen.
2 Sobald die Überschussanteile den einzelnen Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zugeteilt sind, gelten sie als geschuldet. Sie sind den Anspruchsberechtigten entsprechend den vertraglichen Regelungen auszuschütten oder, falls die verzinsliche Ansammlung der Überschussanteile vereinbart wurde, in einer eigens dafür geschaffenen versicherungstechnischen Bilanzposition auszuweisen.
3 Das System der Überschussbeteiligung darf während der Laufzeit eines Vertrages nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin geändert werden.
Art. 138 Schlussüberschuss
1 Sieht der Lebensversicherungsvertrag einen Schlussüberschussanteil vor, so ist dafür eine gesonderte, vertragsindividuelle Rückstellung zu bilden und jährlich zu alimentieren. Der Schlussüberschussanteil darf nicht nur aus der Ertragssituation beim Ablauf des Vertrags abgeleitet werden.
2 Der Anteil der Rückstellungen für den Schlussüberschussanteil, der bei vollständiger oder teilweiser Auflösung des Lebensversicherungsvertrages vor Vertragsablauf infolge Tod oder Rückkauf frei wird, ist dem Überschussfonds gutzuschreiben, sofern er nicht dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin ausbezahlt wird.
3 Ist der Schlussüberschussanteil die wichtigste Überschusskomponente des Vertrages, so muss das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin bei Tod oder Rückkauf einen angemessenen Teil des angesammelten Schlussüberschussanteils vertraglich zusichern.
Art. 139 Jährliche Betriebsrechnung
1 Für die Versicherungen der beruflichen Vorsorge ist eine gesonderte Betriebsrechnung zu führen. Werte des gebundenen Vermögens für die Versicherungen der beruflichen Vorsorge sind als Bestandteil in der Betriebsrechnung aufzuführen.
2 Vermögenswerte können nur zum Buchwert von der Betriebsrechnung für die berufliche Vorsorge zu derjenigen für das übrige Geschäft übertragen werden und umgekehrt. Die Differenz zwischen Buchwert und Marktwert wird in der Betriebsrechnung für die berufliche Vorsorge als Gewinn beziehungsweise als Verlust verbucht. Fehlt ein Marktwert, so bestimmt das Versicherungsunternehmen die marktnahe Bewertung. Die FINMA muss die Bewertungsmethode genehmigen.
Art. 140 Informationspflichten
Das Versicherungsunternehmen übergibt den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen innerhalb von fünf Monaten nach dem Bilanzstichtag:
a. die Betriebsrechnung für die Versicherungen der beruflichen Vorsorge;
b. die Angaben zur Ermittlung der Überschusszuweisung und -zuteilung, und
c. alle weiteren Informationen, welche die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Informationspflichten benötigen.