1 Eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz liegt, unabhängig von der Art und vom Ort des Vertragsschlusses vor, wenn:
a. eine in der Schweiz domizilierte natürliche oder juristische Person zu den Versicherungsnehmern oder Versicherungsnehmerinnen oder zu den Versicherten gehört; oder
b. in der Schweiz gelegene Sachen versichert werden.
2 Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland ohne Niederlassung in der Schweiz unterstehen nicht der Versicherungsaufsicht, wenn sie in der Schweiz ausschliesslich folgende Versicherungsgeschäfte tätigen:
a. Deckung von Versicherungsrisiken im Zusammenhang mit Hochseeschifffahrt, Luftfahrt und grenzüberschreitenden Transporten;
b. Deckung für im Ausland gelegene Risiken;
c. Deckung von Kriegsrisiken.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten für die Versicherungsvermittlung sinngemäss.
Art. 1a Wesentlichkeit der Funktionen von Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften
(Art. 2a Abs. 2 VAG)
Die Funktionen von Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten dann wesentlich, wenn sie für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse notwendig sind, namentlich in den Bereichen Zeichnung von Risiken, Risikomanagement, Bestandesverwaltung, Schadenregulierung, Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Recht, Compliance und Vermögensanlage.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 1b Grundsätze der Aufsicht
(Art. 1 Abs. 2 VAG)
1 Bei der Aufsicht nach dieser Verordnung berücksichtigt die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) insbesondere:
a. die Schutzbedürftigkeit der Versicherten;
b. die Risiken, denen die Versicherungsunternehmen ausgesetzt sind;
c. die Grösse sowie Geschäfts- und Organisationskomplexität der Versicherungsunternehmen.
2 Die Versicherungsunternehmen werden von der FINMA anhand der Bilanzsumme gemäss der statutarischen Bilanz in die Kategorien nach Anhang 2 eingeteilt.
3 Die FINMA kann ein Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme im Grenzbereich zu einer anderen Kategorie in die nächst höhere oder tiefere Kategorie einteilen, wenn dies durch die Komplexität und das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens begründet ist.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 1c Erleichterungen für kleine Versicherungsunternehmen
(Art. 2 Abs. 5 Bst. b und 14 Abs. 1 VAG)
Die FINMA gewährt Erstversicherungsunternehmen der Kategorien 4 und 5 Erleichterungen namentlich bei Art, Umfang und Frequenz der Berichterstattung, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie verfügen über einen Quotienten des Schweizer Solvenztests (SST) nach Artikel 39 (SST-Quotient) von mindestens 250 Prozent im Dreijahresdurchschnitt.
b. Ihr gebundenes Vermögen ist zu mindestens 130 Prozent des Sollbetrages gedeckt und die Deckung erfolgt ausschliesslich mit Vermögenswerten nach Artikel 79 Absatz 2.
c. Ihr aufsichtsrechtliches Mindestkapital ist dauernd zu 150 Prozent gedeckt.
d. Es besteht per 31. Dezember weder ein bilanzieller Verlustvortrag aus den Vorjahren noch entsteht ein Verlustvortrag aus dem laufenden Jahr.
e. Sie verfügen über eine solide Planung, eine vorausschauende und einwandfreie Geschäftsführung und stabile Kennzahlen.
f. Sie verfügen, sofern sie kein Neugeschäft mehr schreiben, über einen von der FINMA genehmigten Abwicklungsplan.
g. Sie erhalten keine anderweitigen Erleichterungen, namentlich in Bezug auf den SST oder das gebundene Vermögen, und es sind auch keine solchen bereits regulatorisch vorgesehen.
h. Gegen sie wurden von der FINMA weder aufsichtsrechtliche Massnahmen ergriffen, noch wurde ein Verfahren nach Artikel 30 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG) eröffnet.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
SR 956.1
Art. 1d Erleichterungen für Rückversicherungsunternehmen
(Art. 35 Abs. 4 VAG)
Die FINMA gewährt Rückversicherungsunternehmen der Kategorien 4 und 5 die auf kleine Versicherungsunternehmen anwendbaren Erleichterungen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie bestätigen der FINMA jährlich in einer Erklärung, dass sie die Prinzipien zur Unternehmensführung und der regulatorischen Anforderungen zum Risikomanagement, zum internen Kontrollsystem sowie zur internen Revision einhalten.
b. Gegen sie wurden von der FINMA weder aufsichtsrechtliche Massnahmen ergriffen, noch ein Verfahren nach Artikel 30 FINMAG eröffnet.
c. Sie verfügen, sofern sie kein Neugeschäft mehr schreiben, über einen von der FINMA genehmigten Abwicklungsplan.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
SR 956.1
Art. 1e Erleichterungen bei Neubewilligungen
(Art. 2 Abs. 5 Bst. b VAG)
Die FINMA kann Versicherungsunternehmen der Kategorie 5 für einen Zeitraum von maximal drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb zusätzliche Erleichterungen gewähren, namentlich in Bezug auf:
a. den Grad der Erfüllung der Solvenzanforderungen; das Versicherungsunternehmen hat dazu einen Plan einzureichen, wie die SST-Anforderungen innerhalb von drei Jahren erfüllt werden;
b. die Anforderungen an die Organisation.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 1f Befreiung von der Aufsicht
(Art. 2 Abs. 5 Bst. b VAG)
Versicherungsunternehmen, welche Versicherungsprodukte entwickeln und direkt vertreiben, sind von der Aufsicht nach dieser Verordnung befreit, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Ihr Sitz ist in der Schweiz.
b. Sie haben die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft.
c. Sie sind der ordentlichen Revision nach Artikel 727 des Obligationenrechts (OR) unterstellt.
d. Ihre Versicherungsprodukte lassen sich den Versicherungszweigen B3–B9 und B14–18 nach Anhang 1 zuordnen.
e. Ihr Vertrieb umfasst maximal 5000 Policen mit einem gesamten Prämienvolumen von maximal 5 Millionen Franken.
f. Sie verpflichten sich, die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer darüber zu informieren, dass sie nicht der Aufsicht durch die FINMA unterstellt sind.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
SR 220
Art. 1g Auflagen für Versicherungsunternehmen, die von der Aufsicht befreit sind
(Art. 2 Abs. 5 Bst. b VAG)
1 Überschreitet ein Versicherungsunternehmen, das gemäss Artikel 1f von der Aufsicht befreit ist, einen der Grenzwerte nach Artikel 1f Buchstabe e, so darf es den Geschäftsbetrieb während höchstens einem Jahr nach dem Datum der Grenzwertüberschreitung fortführen.
2 Um den Geschäftsbetrieb längerfristig fortzuführen, benötigt es innerhalb der Jahresfrist nach Absatz 1 eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb durch die FINMA.
3 Das Bewilligungsgesuch muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jahresfrist nach Absatz 1, bei der FINMA eingereicht werden. Die FINMA kann für die Einreichung des Bewilligungsgesuchs eine Fristverlängerung von maximal drei Monaten gewähren.
4 Die FINMA entscheidet über das Bewilligungsgesuch innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen.
5 Bei Ablehnung des Gesuchs sind die noch laufenden Versicherungsverträge innerhalb von sechs Monaten abzuwickeln oder auf ein bewilligtes Versicherungsunternehmen zu übertragen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 1h Der Aufsicht nicht unterstehende Versicherungsvermittlungstätigkeit
(Art. 2 Abs. 2 Bst. f und Abs. 4 Bst. c VAG)
1 Nicht der Aufsicht untersteht eine Versicherungsvermittlungstätigkeit, wenn:
a. die jährliche Versicherungsprämie für die vermittelte Versicherung den Betrag von 600 Franken, ohne Steuern, nicht übersteigt;
b. die vermittelte Versicherung eine untergeordnete Leistung zur Lieferung eines Produkts oder zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter ist; und
c. die Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit erfolgt.
2 Absatz 1 gilt nicht für die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 14. Aug. 2024 über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 425).
Art. 2
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 3 Umfang der Bewilligung
(Art. 3 VAG)
1 Die FINMA erteilt die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb für einen oder mehrere Versicherungszweige nach Anhang 1.
2 Die Bewilligung zum Betrieb eines Schadenversicherungszweigs ermächtigt auch zum Betrieb der Versicherungszweige B1–B13, B16 und B18, sofern die zugerechneten Risiken:
a. im Zusammenhang mit dem Hauptrisiko stehen oder den Gegenstand betreffen, der gegen das Hauptrisiko versichert ist; und
b. durch den gleichen Vertrag gedeckt werden, der das Hauptrisiko deckt.
3 Das dem Versicherungszweig B17 zugerechnete Risiko darf unter den Bedingungen von Absatz 2 ohne besondere Bewilligung gedeckt werden, sofern dieses Risiko:
a. im Zusammenhang mit den dem Versicherungszweig B18 zugerechneten Risiken steht; oder
b. sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind.
4 Die Bewilligung zum Betrieb der Versicherungszweige A1, A3, A4 und A5 sowie B1 und B2 ermächtigt auch zum Betrieb der Invaliditätsversicherung.
5 Die Bewilligung zum Betrieb der Direktversicherung ermächtigt auch zum Betrieb der Rückversicherung in den bewilligten Versicherungszweigen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 4 Bewilligung von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen
1 Die FINMA erteilt die Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 2 VAG, wenn der Schutz der Versicherten, insbesondere der Schutz vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Versicherungsunternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist.
2 Bei Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen haben die betroffenen Unternehmen sicherzustellen, dass bestehende Versicherungsverhältnisse unverändert fortgeführt werden.
3 Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen dürfen erst beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden, wenn die Bewilligung vorliegt.
4 Wurden Fusionen, Spaltungen oder Umwandlungen nach Artikel 3 Absatz 2 VAG ohne Bewilligung der FINMA im Handelsregister eingetragen, veranlasst diese die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen auf Kosten der beteiligten Gesellschaften.
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 5 Mitteilungspflicht bei Änderungen des Geschäftsplans
(Art. 5 Abs. 2 VAG)
Änderungen des Geschäftsplans nach Artikel 5 Absatz 2 VAG sind der FINMA innert vierzehn Tagen ab Eintritt des betreffenden Sachverhaltes mitzuteilen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 5a Zusatzversicherungen von Krankenkassen
Krankenkassen nach Artikel 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014 (KVAG) dürfen Zusatzversicherungen nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG betreiben, sobald ihnen die FINMA die Bewilligung nach Artikel 3 VAG dafür erteilt hat.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).
SR 832.12
Art. 5b Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft
(Art. 11 Abs. 1 Bst. a VAG)
1 Geschäfte stehen im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft, wenn:
a. sie einen funktionalen Bezug zum Versicherungsgeschäft haben; und
b. ihr Umfang eng begrenzt ist.
2 Das Versicherungsunternehmen, das Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft betreibt, muss:
a. die Vorschriften nach den Artikeln 96–98a erfüllen;
b. die Geschäfte im SST berücksichtigen; und
c. die mit den Geschäften verbundenen operationellen und rechtlichen Risiken laufend erfassen, begrenzen und überwachen.
3 Es muss im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 25 VAG gesondert über die Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft berichten.
4 Geschäfte, welche die Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllen, sind unter Mitteilung an die FINMA umgehend in eine eigenständige juristische Einheit zu überführen. Artikel 5c bleibt vorbehalten.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 5c Geschäfte ohne Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft
(Art. 11 Abs. 1 Bst. b VAG)
1 Die FINMA kann den Betrieb von Geschäften ohne Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft bewilligen, sofern:
a. die Interessen der Versicherten nicht gefährdet werden;
b. das Versicherungsunternehmen die damit verbundenen Risiken beherrscht; und
c. die Aufsicht der FINMA nicht unverhältnismässig erschwert wird.
2 Vorbehalten bleiben abweichende staatsvertragliche Bestimmungen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 6 Grundsatz
1 Umfasst die Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens mehrere Zweige oder mehrere Risiken, so ist für die Festsetzung des Mindestkapitals der Zweig oder das Risiko mit dem höchsten Betrag massgebend.
2 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425).
Art. 7 Lebensversicherung
Das Mindestkapital beträgt für Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung betreiben:
a. 5 Millionen Franken für die Versicherungszweige A2.1, A2.4 und A7 sowie für die Versicherungszweige A3.3, A3.4 und A6, sofern lediglich Todesfallschutz oder Prämienbefreiung versichert wird;
b. 8 Millionen Franken für die Versicherungszweige A2.2, A2.3, A2.5, A2.6, A3.1, A3.2, A4 und A5 sowie für die Versicherungszweige A3.3, A3.4 und A6, sofern über Todesfallschutz und Prämienbefreiung hinaus Kapitalschutz mit Zinsgarantie oder weitere Garantien abgegeben werden;
c. 10 Millionen Franken für den Versicherungszweig A1;
d. 12 Millionen Franken für den Versicherungszweig A1, sofern Vollschutz gewährt wird (Führung Sparprozess in der beruflichen Vorsorge, mit Kapitalschutz, Mindestzinssatz- und Rentenumwandlungssatzgarantie).
Art. 8 Schadenversicherung
Das Mindestkapital beträgt für Versicherungsunternehmen, welche die Schadenversicherung betreiben:
a. 8 Millionen Franken für die Versicherungszweige B1–B8 und B10–B15;
b. 3 Millionen Franken für die Versicherungszweige B9, B16, B17 und B18.
Art. 9 Rückversicherung
Das Mindestkapital beträgt für Versicherungsunternehmen, welche die Rückversicherung betreiben:
a. 10 Millionen Franken für die Versicherungszweige C1 und C2;
b. 3 Millionen Franken für den Versicherungszweig C3.
Art. 10 Abweichung vom Mindestkapital
Unter besonderen Verhältnissen, namentlich wenn die Risikoexposition des Versicherungsunternehmens und der geplante Geschäftsumfang dies rechtfertigen, kann die FINMA innerhalb der gesetzlichen Limiten nach Artikel 8 Absatz 1 VAG von den Beträgen nach den Artikeln 7–9 abweichen.
Art. 11
1 Der Organisationsfonds beträgt in der Regel 20 Prozent des Mindestkapitals. Er darf frühestens drei Jahre nach seiner Bestellung und nur mit Zustimmung der FINMA für andere als die in Artikel 10 Absatz 1 VAG genannten Zwecke verwendet werden.
2 Für Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb des Versicherungszweigs C3 ermächtigt sind, beträgt der Organisationsfonds mindestens 300 000 Franken.
3 Die FINMA kann die Erhöhung oder die Wiederbestellung des Organisationsfonds verlangen, wenn sich in der Jahresrechnung ein Verlust abzeichnet oder das Versicherungsunternehmen eine aussergewöhnliche Geschäftsausweitung plant.
Art. 12 Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat muss so zusammengesetzt sein, dass er die Beaufsichtigung und Oberleitung des Versicherungsunternehmens einwandfrei wahrnehmen kann. Im Verwaltungsrat muss insbesondere ausreichendes Versicherungswissen vorhanden sein.
2 Jedes Verwaltungsratsmitglied muss über das für seine Aufgabe notwendige Fachwissen und über ausreichend Zeit für deren Erfüllung verfügen.
3 Für jedes neue Mitglied ist der FINMA innert 14 Tagen nach seiner Ernennung das Curriculum Vitae zuzustellen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 13 Doppelfunktionen
1 Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder der Geschäftsleitung sein.
2 Die Funktion des internen Revisors oder der internen Revisorin ist mit derjenigen des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin unvereinbar.
3 Die FINMA kann dem Versicherungsunternehmen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen und diese an Bedingungen knüpfen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 14 Geschäftsführung
1 Die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen müssen über die für die Leitung der ihnen unterstellten Bereiche des Versicherungsunternehmens erforderlichen Kenntnisse verfügen.
2 Für jedes neue Mitglied der Geschäftsleitung ist der FINMA innert vierzehn Tagen nach seiner Ernennung das Curriculum Vitae zuzustellen.
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 11 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3989).
Art. 14a Organisation
(Art. 14 VAG)
1 Ein Versicherungsunternehmen muss über eine der Tätigkeit angemessene und dokumentierte Organisation verfügen.
2 Es muss für eine hinreichende Unabhängigkeit der mit der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle betrauten Personen sorgen.
3 Es muss angemessene Regeln und Prozesse zur Unternehmensführung und -kontrolle festlegen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 14b Begriff
(Art. 14a VAG)
Interessenkonflikte im Sinne des Gesetzes liegen insbesondere vor, wenn das Versicherungsunternehmen:
a. unter Verletzung von Treu und Glauben zulasten von bestimmten Versicherungsnehmerinnen oder -nehmern für sich einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden kann;
b. am Ergebnis einer Versicherungsdienstleistung ein Interesse hat, das demjenigen der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers widerspricht.
Art. 14c Offenlegung
(Art. 14a Abs. 2 VAG)
1 Kann trotz organisatorischen Vorkehrungen nach Artikel 14a Absatz 1 VAG eine Benachteiligung der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand verhindert werden, so muss das Versicherungsunternehmen dies in angemessener Weise offenlegen.
2 Dazu muss es die Interessenkonflikte beschreiben, die bei der Erbringung der betroffenen Versicherungsdienstleistung entstehen. Den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern muss in allgemeiner Form verständlich gemacht werden:
a. aus welchen Umständen sich der Interessenkonflikt ergibt;
b. welche Risiken für sie daraus entstehen können;
c. welche Vorkehrungen das Versicherungsunternehmen zur Minderung der Risiken getroffen hat.
3 Die Offenlegung kann in standardisierter Form und elektronisch erfolgen. Dabei muss das Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer die Offenlegung auf einem dauerhaften Datenträger erfassen kann.
4 Als dauerhafter Datenträger gelten Papier und jedes andere Medium, das die Speicherung und unveränderte Wiedergabe einer Information ermöglicht.
Art. 15
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 16 Anforderungen
1 Der oder die Generalbevollmächtigte des ausländischen Versicherungsunternehmens ist in der Schweiz wohnhaft und hat die tatsächliche Leitung der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft inne.
2 Er oder sie muss über die erforderlichen Kenntnisse zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes verfügen.
3 Vor der Einsetzung eines oder einer neuen Generalbevollmächtigten sind der FINMA das Curriculum Vitae und die Vollmacht der Geschäftsleitung zuzustellen.
Art. 17 Pflichten und Befugnisse
1 Der oder die Generalbevollmächtigte vertritt das ausländische Versicherungsunternehmen gegenüber der FINMA und gegenüber Dritten in allen Angelegenheiten, welche die Ausführung der Versicherungsaufsichtsgesetz- gebung betreffen. Insbesondere hat er oder sie folgende Pflichten und Befugnisse:
a. Erwerb oder Veräusserung von Vermögenswerten auf Rechnung des Versicherungsunternehmens zum Zwecke der Bestellung oder Veränderung der Kaution oder des gebundenen Vermögens nach den Weisungen des Versicherungsunternehmens oder nach den Verfügungen der FINMA;
b. Aufbewahrung der Akten an der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft und die Führung der Bücher und Register (Art. 19);
c. Abgabe von bindenden Erklärungen zu den Registern und Grundbüchern zur Durchführung der Rechtshandlungen nach Buchstabe a;
d. Abgabe von Erklärungen über die in der Schweiz zu verwendenden Tarife und übrigen Versicherungsmaterialien.
2 Er oder sie vertritt das Versicherungsunternehmen vor den schweizerischen Gerichten und Betreibungs- und Konkursbehörden und nimmt Zustellungen und Mitteilungen zuhanden des Versicherungsunternehmens verbindlich entgegen.
3 Nicht in seine oder ihre Kompetenzen fallen Erklärungen über:
a. die Erweiterung der Bewilligung;
b. den Verzicht auf die Bewilligung;
c. Änderungen des Geschäftsplanes des Versicherungsunternehmens, unter Vorbehalt von Absatz 1 Buchstabe d;
d. die Jahresrechnung für das Gesamtgeschäft des Versicherungsunternehmens;
e. die freiwillige Übertragung des schweizerischen Versicherungsbestandes.
Art. 18 Vollmacht
1 In der Vollmacht sind die Rechte und Pflichten nach Artikel 17 zu umschreiben.
2 Die Ernennung des oder der Generalbevollmächtigten und das Erlöschen der Vollmacht werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
Art. 19 Aufbewahrung der Akten
1 Der oder die Generalbevollmächtigte bewahrt die Unterlagen des schweizerischen Versicherungsbestandes an der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft auf und führt die entsprechenden Bücher und Register.
2 Auf begründetes Begehren kann die FINMA die Aufbewahrung bestimmter Akten an einem anderen Ort gestatten.
Art. 20 Auslandgeschäft
(Art. 2 Abs. 4 Bst. b VAG)
1 Ausländische Versicherungsunternehmen, die von der Schweiz aus nur das Auslandgeschäft betreiben, müssen den Nachweis erbringen, dass sie im Sitzstaat zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt sind und die Sitzstaatsaufsichtsbehörde mit der Errichtung der Niederlassung in der Schweiz einverstanden ist.
1bis Sie unterstehen der gleichen Aufsicht wie Zweigniederlassungen mit Geschäften in der Schweiz.
1ter Ein Geschäft gilt als von der Schweiz aus betrieben, wenn Versicherungsnehmerinnen oder ‑nehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, Partei eines Versicherungsvertrags sind.
2 Die Bestimmungen über den Generalbevollmächtigten oder die Generalbevollmächtigte gelten sinngemäss.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 21 Ziel des Schweizer Solvenztests
(Art. 9 VAG)
Der SST bestimmt die Ausstattung mit Kapital (Solvabilität), die ein Versicherungsunternehmen aufweisen muss, um die Versicherten zur Erfüllung ihrer garantierten Ansprüche aus Versicherungsverträgen in einem angemessenen Umfang (Schutzniveau) vor den Insolvenzrisiken des Versicherungsunternehmens zu schützen.
Art. 22 Schutzniveau des SST
(Art. 9 und 9b VAG)
1 Das mit dem SST an einem Stichtag zu erreichende Schutzniveau ist eingehalten, wenn die Versicherten in allen für die Einhaltung des Schutzniveaus massgebenden Entwicklungen keine Einbussen auf ihren garantierten Ansprüchen erleiden. Die massgebenden Entwicklungen sind die in den folgenden 12 Monaten möglichen Entwicklungen, an deren Ende das risikotragende Kapital des Versicherungsunternehmens grösser ist als der Durchschnitt derjenigen tiefsten risikotragenden Kapitalbeträge, die zusammen eine Wahrscheinlichkeit von 1 Prozent aufweisen (Expected Shortfall nach Artikel 36).
2 Die Versicherten erleiden keine Einbussen auf ihren garantierten Ansprüchen im Sinne von Absatz 1, wenn das Versicherungsunternehmen am Ende der 12 Monate Vermögenswerte aufweist, die genügen, damit es ohne Neugeschäft ab diesem Zeitpunkt seine dann bestehenden Versicherungsverpflichtungen unter einer fortgeführten Einhaltung des Schutzniveaus des SST regulär erfüllen kann.
Art. 22a–22c
Aufgehoben
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 23 Berücksichtigung von Neugeschäft bei der Solvabilitätsbestimmung
(Art. 9 VAG)
Die FINMA kann einem Versicherungsunternehmen auf Antrag genehmigen, bei der Bestimmung der Solvabilität nach Artikel 21 zusätzlich zur Erfüllung des Schutzniveaus des SST auch das situationsgerechte Schreiben von Neugeschäft zu berücksichtigen.
Art. 24 Marktkonformer Wert
(Art. 9a VAG)
1 Der marktkonforme Wert von Aktiven ist deren Marktwert, falls dieser gemäss Artikel 26 Absatz 1 verlässlich ist.
2 Besteht kein verlässlicher Marktwert, so wird der marktkonforme Wert aufgrund eines Modells (Bewertungsmodell) bestimmt.
Art. 25 Grundsatz
(Art. 9a VAG)
Eine marktkonforme Bewertung muss sich nach den aktuellsten Daten und Informationen richten, die aus dem Handel an transparenten Finanzmärkten gewonnen werden können, und darf nicht im Widerspruch zu diesen Daten und Informationen stehen.