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Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen

Confederation · 961.011 · ordinance

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Contents: 298 provisions
  1. Art. 1 Versicherungstätigkeit in der Schweiz
  2. Art. 1a Wesentlichkeit der Funktionen von Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften
  3. Art. 1b Grundsätze der Aufsicht
  4. Art. 1c Erleichterungen für kleine Versicherungsunternehmen
  5. Art. 1d Erleichterungen für Rückversicherungsunternehmen
  6. Art. 1e Erleichterungen bei Neubewilligungen
  7. Art. 1f Befreiung von der Aufsicht
  8. Art. 1g Auflagen für Versicherungsunternehmen, die von der Aufsicht befreit sind
  9. Art. 1h Der Aufsicht nicht unterstehende Versicherungsvermittlungstätigkeit
  10. Art. 2
  11. Art. 3 Umfang der Bewilligung
  12. Art. 4 Bewilligung von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen
  13. Art. 5 Mitteilungspflicht bei Änderungen des Geschäftsplans
  14. Art. 5a Zusatzversicherungen von Krankenkassen
  15. Art. 5b Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft
  16. Art. 5c Geschäfte ohne Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft
  17. Art. 6 Grundsatz
  18. Art. 7 Lebensversicherung
  19. Art. 8 Schadenversicherung
  20. Art. 9 Rückversicherung
  21. Art. 10 Abweichung vom Mindestkapital
  22. Art. 11
  23. Art. 12 Verwaltungsrat
  24. Art. 13 Doppelfunktionen
  25. Art. 14 Geschäftsführung
  26. Art. 14a Organisation
  27. Art. 14b Begriff
  28. Art. 14c Offenlegung
  29. Art. 15
  30. Art. 16 Anforderungen
  31. Art. 17 Pflichten und Befugnisse
  32. Art. 18 Vollmacht
  33. Art. 19 Aufbewahrung der Akten
  34. Art. 20 Auslandgeschäft
  35. Art. 21 Ziel des Schweizer Solvenztests
  36. Art. 22 Schutzniveau des SST
  37. Art. 22a–22c
  38. Art. 23 Berücksichtigung von Neugeschäft bei der Solvabilitätsbestimmung
  39. Art. 24 Marktkonformer Wert
  40. Art. 25 Grundsatz
  41. Art. 26 Bewertung von Aktiven
  42. Art. 27 Bewertung von Verbindlichkeiten
  43. Art. 28 Modelle zur Bewertung von Aktiven
  44. Art. 29 Berücksichtigung des Ausfallrisikos
  45. Art. 30 Bewertung von Versicherungsverpflichtungen
  46. Art. 31 Zinskurven
  47. Art. 32 Begriffe
  48. Art. 33 Erstellung der SST-Bilanz
  49. Art. 34 Anrechenbarkeit von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten
  50. Art. 35 Begriff und Berechnung
  51. Art. 36 Expected Shortfall
  52. Art. 37 Anrechnung, Berücksichtigung und Feststellung der Überschuldung
  53. Art. 38 Laufzeit
  54. Art. 39 SST-Quotient
  55. Art. 40 Ermittlung des SST
  56. Art. 41 Annahmen bei der Ermittlung
  57. Art. 42 Wesentlichkeit und Vereinfachungen
  58. Art. 43 Szenarien
  59. Art. 44 Grundsatz
  60. Art. 45 Standardmodelle
  61. Art. 46 Internes Modell oder Anpassung eines Standardmodells
  62. Art. 47 Wahl, Wechsel und Änderung des Modells
  63. Art. 48 Häufigkeit der Ermittlung
  64. Art. 49 Datenerhebung
  65. Art. 50 SST-Berichterstattung
  66. Art. 50a Stresstests
  67. Art. 50b–50f
  68. Art. 51 Interventionsschwellen
  69. Art. 52 Allgemeine Massnahmen
  70. Art. 53 Massnahmenplan
  71. Art. 53a Vereinfachungen
  72. Art. 53b Aufschläge und Abschläge
  73. Art. 54
  74. Art. 55 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen
  75. Art. 56 Sollbetrag des gebundenen Vermögens
  76. Art. 57 Sollbetrag für die Kranken- und Unfallversicherung
  77. Art. 58 Grundsatz der Einzelberechnung
  78. Art. 59 Bruttoprinzip
  79. Art. 60 und 61
  80. Art. 62 Verstärkung versicherungstechnischer Rückstellungen
  81. Art. 63 Deckung der Abfindungswerte
  82. Art. 64
  83. Art. 65 Zillmerung versicherungstechnischer Rückstellungen und Aktivierung nicht getilgter Abschlusskosten
  84. Art. 66–67
  85. Art. 68 Sollbetrag des gebundenen Vermögens
  86. Art. 69 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen
  87. Art. 69a
  88. Art. 70 Mindestbetrag
  89. Art. 71 Ermittlung des Sollbetrags des gebundenen Vermögens
  90. Art. 72 Berichterstattung
  91. Art. 73 Ausländischer Versicherungsbestand
  92. Art. 74 Deckung
  93. Art. 75 Effektenleihe und Pensionsgeschäft
  94. Art. 76 Bestellung
  95. Art. 76a Besicherte Vermögenswerte
  96. Art. 77 Separate gebundene Vermögen
  97. Art. 78 Verwaltung der Kapitalanlagen
  98. Art. 79 Zulässige Vermögenswerte
  99. Art. 80
  100. Art. 81 Zulässige Werte für anteilgebundene Lebensversicherungen
  101. Art. 82
  102. Art. 83 Begrenzungen
  103. Art. 84 Eignung von Werten
  104. Art. 85 Prüfungen durch die FINMA
  105. Art. 86 Verwahrung der Werte
  106. Art. 87 Meldung und Haftung der Verwahrstelle
  107. Art. 88 Festverzinsliche Wertpapiere
  108. Art. 88a Marchzinsen
  109. Art. 89 Kostenamortisationsmethode
  110. Art. 90 Wohn- und Geschäftshäuser
  111. Art. 91 Derivative Finanzinstrumente
  112. Art. 91a Anrechnungswert bei besicherten Werten
  113. Art. 91b Bestellung von Sicherheiten bei derivativen Finanzinstrumenten
  114. Art. 92 Kollektive Kapitalanlagen
  115. Art. 93 Übrige Werte
  116. Art. 93a Anlagen zur Sicherstellung anteilgebundener Verträge
  117. Art. 94 Auf fremde Währung lautende Werte
  118. Art. 95 Entscheid über die Bewertung
  119. Art. 96 Ziel und Inhalt
  120. Art. 96a Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs
  121. Art. 97 Dokumentation
  122. Art. 98 Operationelle Risiken
  123. Art. 98a Liquiditätsanforderungen
  124. Art. 98b Wirtschaftliche Bedeutung
  125. Art. 98c Kriterien für die Anwendung von Stabilisierungsplänen
  126. Art. 98d Inhalt, Erstellung und Genehmigung
  127. Art. 98e Berichterstattung
  128. Art. 99
  129. Art. 100 Grundsatz
  130. Art. 101–108
  131. Art. 109 Aufsicht
  132. Art. 110 Wertpapiere und derivative Finanzinstrumente
  133. Art. 111 Risiken bei der Bewertung von Wertpapieren
  134. Art. 111a Bericht über die Finanzlage
  135. Art. 111b Mindestgliederung der Jahresrechnung
  136. Art. 111c Professionelle Versicherungsnehmer
  137. Art. 111d Anwendbarkeit der Bestimmungen über Versicherungsunternehmen
  138. Art. 111e Begriffe
  139. Art. 111f Bewilligung
  140. Art. 111g Bewilligungsgesuch
  141. Art. 111h Änderungen in den Angaben und Unterlagen zum Bewilligungsgesuch
  142. Art. 111i Konsolidierung
  143. Art. 111j Rechtsform
  144. Art. 111k Mindestkapital
  145. Art. 111l Gewährsvorschriften
  146. Art. 111m Errichtung
  147. Art. 111n Teilvermögen
  148. Art. 111o Finanzinstrumente
  149. Art. 111p Anlegerversammlung
  150. Art. 111q Anlage des Vermögens
  151. Art. 111r Kostenbeteiligung
  152. Art. 111s Auskunft
  153. Art. 111t Buchführung und Rechnungslegung
  154. Art. 111u Aufhebung
  155. Art. 112–116
  156. Art. 117 Missbrauch
  157. Art. 118 Versicherungsleistungen mit Wartefrist
  158. Art. 119 Einlagen in Prämiendepots
  159. Art. 119a Herausgabe von Dokumenten an die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer
  160. Art. 120 Grundsätze
  161. Art. 121 Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Technischer Zinssatz für Lebensversicherungen, die auf Schweizerfranken lauten
  162. Art. 121a Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Technischer Zinssatz für Lebensversicherungen, die nicht auf Schweizerfranken lauten
  163. Art. 121b Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Gemeinsame Bestimmungen zum technischen Zinssatz für Lebensversicherungen
  164. Art. 121c Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Lebensversicherung mit nicht auf technische Zinssätze gestützter Tarifierung
  165. Art. 122 Sterbetafeln und weitere statistische Grundlagen
  166. Art. 123 Tarifklassen und Erfahrungstarifierung
  167. Art. 124 Tarifierung in der Restschuldversicherung
  168. Art. 125 Invaliditätsversicherung
  169. Art. 125a Anteilgebundene Lebensversicherung
  170. Art. 126 Nachversicherungsgarantie
  171. Art. 127 Abfindungswerte
  172. Art. 128 Kapitaloption
  173. Art. 129 Beschränkung von Policendarlehen
  174. Art. 129a Information in der nicht-qualifizierten Lebensversicherung: individuelle Offerte
  175. Art. 129b Information in der qualifizierten Lebensversicherung: individuelle Offerte
  176. Art. 129c Information in der qualifizierten Lebensversicherung: Entschädigungen Dritter
  177. Art. 129d Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Bereitstellung
  178. Art. 129e Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Inhalt
  179. Art. 129f Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Umfang, Sprache und Gestaltung
  180. Art. 129g Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Für die Erstellung qualifizierte Dritte
  181. Art. 129h Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Vorläufige Fassung
  182. Art. 129i Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Angaben zu Art und Merkmalen
  183. Art. 129j Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Angaben zu den Kosten
  184. Art. 129k Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Überprüfung und Anpassung
  185. Art. 129l Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Ausländische Dokumente
  186. Art. 129m Angemessenheitsprüfung in der qualifizierten Lebensversicherung
  187. Art. 129n Dokumentation in der qualifizierten Lebensversicherung
  188. Art. 129o Rechenschaftsablage in der qualifizierten Lebensversicherung
  189. Art. 129p Werbung in der qualifizierten Lebensversicherung
  190. Art. 130 Überschussbeteiligung
  191. Art. 131 Versicherung von Kindern
  192. Art. 132 Prämienanpassungsklauseln
  193. Art. 133 Begriff
  194. Art. 134 Vertragsinhalt
  195. Art. 135 Rückerstattung nicht verbrauchter Prämienanteile
  196. Art. 136 Überschussfonds
  197. Art. 137 Zuteilung der Überschussanteile
  198. Art. 138 Schlussüberschuss
  199. Art. 139 Jährliche Betriebsrechnung
  200. Art. 140 Informationspflichten
  201. Art. 141 Anspruch auf Überschussanteile
  202. Art. 142 Grundsätze zur Ermittlung
  203. Art. 143 Sparprozess und Sparkomponente
  204. Art. 144 Risikoprozess und Risikokomponente
  205. Art. 145 Kostenprozess und Kostenkomponente
  206. Art. 146 Besondere Fälle
  207. Art. 147 Mindestquote und Ausschüttungsquote
  208. Art. 148 Verwendung der Ausschüttungsquote
  209. Art. 149 Verfahren bei positivem Gesamtsaldo
  210. Art. 150 Verfahren bei negativem Gesamtsaldo
  211. Art. 151 Überschussfonds
  212. Art. 152 Bedingungen für die Zuteilung der Überschussanteile
  213. Art. 153 Grundsätze für die Zuteilung der Überschussanteile
  214. Art. 154
  215. Art. 154a Verwendung von nicht mehr benötigten versicherungstechnischen Rückstellungen
  216. Art. 155 Mitgabe von Alterungsrückstellungen
  217. Art. 156 Geschlossene Bestände
  218. Art. 157 Tarifklassen und Erfahrungstarifierung in der Kollektivkrankentaggeldversicherung
  219. Art. 158 Gerichtsstand in der Kollektivkrankentaggeldversicherung
  220. Art. 159 Versicherung von Kindern
  221. Art. 160 Invaliditätsversicherung
  222. Art. 160a Koordination zwischen den Aufsichtsbehörden
  223. Art. 161 Gegenstand
  224. Art. 162 Ausnahmen vom Geltungsbereich
  225. Art. 163 Informationspflicht
  226. Art. 164 Organisation
  227. Art. 165 Verhältnis zwischen Kompositversicherungsunternehmen und Schadenregelungsunternehmen
  228. Art. 166 Allgemeine Bestimmungen
  229. Art. 167 Wahl eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin
  230. Art. 168 Entbindung vom Berufsgeheimnis
  231. Art. 169 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
  232. Art. 170 Erfolgshonorar
  233. Art. 171 Kombinierte Feuer- und Elementarschadenversicherung
  234. Art. 172 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
  235. Art. 173 Versicherte Elementarschäden
  236. Art. 174 Deckungsausschlüsse
  237. Art. 175 Selbstbehalt
  238. Art. 176 Leistungsbegrenzungen
  239. Art. 177 Berechnungsgrundlagen
  240. Art. 178 Genehmigung der Einheitsprämie und Bekanntgabe in der Police
  241. Art. 179 Statistiken
  242. Art. 180 Ausnahmen
  243. Art. 181 Kosten
  244. Art. 181a
  245. Art. 182 Tätigkeit im Ausland
  246. Art. 182a Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler
  247. Art. 182b Anschein der Ungebundenheit
  248. Art. 182c Unzulässige Verhaltensweisen und Interessenkonflikte
  249. Art. 182d Inhalt
  250. Art. 183 Registrierungspflicht
  251. Art. 184 Gesuch um Registrierung
  252. Art. 185 Änderung von Tatsachen
  253. Art. 186 Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung
  254. Art. 187 Persönliche Voraussetzungen und guter Ruf
  255. Art. 188 Anforderungen an die Unternehmensführung
  256. Art. 189 Finanzielle Sicherheiten
  257. Art. 190 Mindeststandards
  258. Art. 190a Einhaltung der Mindeststandards
  259. Art. 190b Berichterstattung
  260. Art. 190c Informationspflicht
  261. Art. 190d Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen
  262. Art. 190e Allgemeinverbindlichkeit von Regelungen der Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen
  263. Art. 190f Verstösse gegen allgemeinverbindliche Regelungen
  264. Art. 191 Organisation
  265. Art. 192 Gruppenstruktur
  266. Art. 193 Gruppeninterne Vorgänge
  267. Art. 194 Überwachung gruppeninterner Vorgänge
  268. Art. 195 Ziel und Inhalt
  269. Art. 196 Dokumentation
  270. Art. 197
  271. Art. 197a Erstellung des Auflösungsplans
  272. Art. 197b Überprüfung des Auflösungsplanes
  273. Art. 197c Berichterstattung
  274. Art. 197d Gruppenweites Informationssystem
  275. Art. 197e International tätige Versicherungsgruppen
  276. Art. 198 Ermittlung und Berichterstattung
  277. Art. 198a Konsolidierter Gruppen-SST
  278. Art. 198b Granularer Gruppen-SST
  279. Art. 198c Erfüllung
  280. Art. 198d Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente
  281. Art. 199–202
  282. Art. 203 Externe Überprüfung
  283. Art. 203a Bericht über die Finanzlage
  284. Art. 203b
  285. Art. 204 Anwendbare Vorschriften
  286. Art. 205 Zuteilung der Unternehmen zum Versicherungs- und Finanzbereich
  287. Art. 206
  288. Art. 206a
  289. Art. 207 und 208
  290. Art. 209–214
  291. Art. 215
  292. Art. 216 Übergangsbestimmungen
  293. Art. 216a
  294. Art. 216b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. März 2015
  295. Art. 216c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juni 2023
  296. Art. 216d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. August 2024
  297. Art. 217 Aufhebung bisherigen Rechts
  298. Art. 218 Inkrafttreten

298 provisions

Art. 1 Versicherungstätigkeit in der Schweiz

1 Eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz liegt, unabhängig von der Art und vom Ort des Vertragsschlusses vor, wenn: a. eine in der Schweiz domizilierte natürliche oder juristische Person zu den Versicherungsnehmern oder Versicherungsnehmerinnen oder zu den Versicherten gehört; oder b. in der Schweiz gelegene Sachen versichert werden. 2 Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland ohne Niederlassung in der Schweiz unterstehen nicht der Versicherungsaufsicht, wenn sie in der Schweiz ausschliesslich folgende Versicherungsgeschäfte tätigen: a. Deckung von Versicherungsrisiken im Zusammenhang mit Hochseeschifffahrt, Luftfahrt und grenzüberschreitenden Transporten; b. Deckung für im Ausland gelegene Risiken; c. Deckung von Kriegsrisiken. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten für die Versicherungsvermittlung sinngemäss.

Art. 1a Wesentlichkeit der Funktionen von Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften

(Art. 2a Abs. 2 VAG) Die Funktionen von Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten dann wesentlich, wenn sie für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse notwendig sind, namentlich in den Bereichen Zeichnung von Risiken, Risikomanagement, Bestandesverwaltung, Schadenregulierung, Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Recht, Compliance und Vermögensanlage. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 1b Grundsätze der Aufsicht

(Art. 1 Abs. 2 VAG) 1 Bei der Aufsicht nach dieser Verordnung berücksichtigt die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) insbesondere: a. die Schutzbedürftigkeit der Versicherten; b. die Risiken, denen die Versicherungsunternehmen ausgesetzt sind; c. die Grösse sowie Geschäfts- und Organisationskomplexität der Versicherungsunternehmen. 2 Die Versicherungsunternehmen werden von der FINMA anhand der Bilanzsumme gemäss der statutarischen Bilanz in die Kategorien nach Anhang 2 eingeteilt. 3 Die FINMA kann ein Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme im Grenzbereich zu einer anderen Kategorie in die nächst höhere oder tiefere Kategorie einteilen, wenn dies durch die Komplexität und das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens begründet ist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 1c Erleichterungen für kleine Versicherungsunternehmen

(Art. 2 Abs. 5 Bst. b und 14 Abs. 1 VAG) Die FINMA gewährt Erstversicherungsunternehmen der Kategorien 4 und 5 Erleichterungen namentlich bei Art, Umfang und Frequenz der Berichterstattung, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie verfügen über einen Quotienten des Schweizer Solvenztests (SST) nach Artikel 39 (SST-Quotient) von mindestens 250 Prozent im Dreijahresdurchschnitt. b. Ihr gebundenes Vermögen ist zu mindestens 130 Prozent des Sollbetrages gedeckt und die Deckung erfolgt ausschliesslich mit Vermögenswerten nach Artikel 79 Absatz 2. c. Ihr aufsichtsrechtliches Mindestkapital ist dauernd zu 150 Prozent gedeckt. d. Es besteht per 31. Dezember weder ein bilanzieller Verlustvortrag aus den Vorjahren noch entsteht ein Verlustvortrag aus dem laufenden Jahr. e. Sie verfügen über eine solide Planung, eine vorausschauende und einwandfreie Geschäftsführung und stabile Kennzahlen. f. Sie verfügen, sofern sie kein Neugeschäft mehr schreiben, über einen von der FINMA genehmigten Abwicklungsplan. g. Sie erhalten keine anderweitigen Erleichterungen, namentlich in Bezug auf den SST oder das gebundene Vermögen, und es sind auch keine solchen bereits regulatorisch vorgesehen. h. Gegen sie wurden von der FINMA weder aufsichtsrechtliche Massnahmen ergriffen, noch wurde ein Verfahren nach Artikel 30 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG) eröffnet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). SR 956.1

Art. 1d Erleichterungen für Rückversicherungsunternehmen

(Art. 35 Abs. 4 VAG) Die FINMA gewährt Rückversicherungsunternehmen der Kategorien 4 und 5 die auf kleine Versicherungsunternehmen anwendbaren Erleichterungen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie bestätigen der FINMA jährlich in einer Erklärung, dass sie die Prinzipien zur Unternehmensführung und der regulatorischen Anforderungen zum Risikomanagement, zum internen Kontrollsystem sowie zur internen Revision einhalten. b. Gegen sie wurden von der FINMA weder aufsichtsrechtliche Massnahmen ergriffen, noch ein Verfahren nach Artikel 30 FINMAG eröffnet. c. Sie verfügen, sofern sie kein Neugeschäft mehr schreiben, über einen von der FINMA genehmigten Abwicklungsplan. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). SR 956.1

Art. 1e Erleichterungen bei Neubewilligungen

(Art. 2 Abs. 5 Bst. b VAG) Die FINMA kann Versicherungsunternehmen der Kategorie 5 für einen Zeitraum von maximal drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb zusätzliche Erleichterungen gewähren, namentlich in Bezug auf: a. den Grad der Erfüllung der Solvenzanforderungen; das Versicherungsunternehmen hat dazu einen Plan einzureichen, wie die SST-Anforderungen innerhalb von drei Jahren erfüllt werden; b. die Anforderungen an die Organisation. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 1f Befreiung von der Aufsicht

(Art. 2 Abs. 5 Bst. b VAG) Versicherungsunternehmen, welche Versicherungsprodukte entwickeln und direkt vertreiben, sind von der Aufsicht nach dieser Verordnung befreit, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Ihr Sitz ist in der Schweiz. b. Sie haben die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft. c. Sie sind der ordentlichen Revision nach Artikel 727 des Obligationenrechts (OR) unterstellt. d. Ihre Versicherungsprodukte lassen sich den Versicherungszweigen B3–B9 und B14–18 nach Anhang 1 zuordnen. e. Ihr Vertrieb umfasst maximal 5000 Policen mit einem gesamten Prämienvolumen von maximal 5 Millionen Franken. f. Sie verpflichten sich, die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer darüber zu informieren, dass sie nicht der Aufsicht durch die FINMA unterstellt sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). SR 220

Art. 1g Auflagen für Versicherungsunternehmen, die von der Aufsicht befreit sind

(Art. 2 Abs. 5 Bst. b VAG) 1 Überschreitet ein Versicherungsunternehmen, das gemäss Artikel 1f von der Aufsicht befreit ist, einen der Grenzwerte nach Artikel 1f Buchstabe e, so darf es den Geschäftsbetrieb während höchstens einem Jahr nach dem Datum der Grenzwertüberschreitung fortführen. 2 Um den Geschäftsbetrieb längerfristig fortzuführen, benötigt es innerhalb der Jahresfrist nach Absatz 1 eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb durch die FINMA. 3 Das Bewilligungsgesuch muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jahresfrist nach Absatz 1, bei der FINMA eingereicht werden. Die FINMA kann für die Einreichung des Bewilligungsgesuchs eine Fristverlängerung von maximal drei Monaten gewähren. 4 Die FINMA entscheidet über das Bewilligungsgesuch innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen. 5 Bei Ablehnung des Gesuchs sind die noch laufenden Versicherungsverträge innerhalb von sechs Monaten abzuwickeln oder auf ein bewilligtes Versicherungsunternehmen zu übertragen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 1h Der Aufsicht nicht unterstehende Versicherungsvermittlungstätigkeit

(Art. 2 Abs. 2 Bst. f und Abs. 4 Bst. c VAG) 1 Nicht der Aufsicht untersteht eine Versicherungsvermittlungstätigkeit, wenn: a. die jährliche Versicherungsprämie für die vermittelte Versicherung den Betrag von 600 Franken, ohne Steuern, nicht übersteigt; b. die vermittelte Versicherung eine untergeordnete Leistung zur Lieferung eines Produkts oder zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter ist; und c. die Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit erfolgt. 2 Absatz 1 gilt nicht für die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 14. Aug. 2024 über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 425).

Art. 2

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 3 Umfang der Bewilligung

(Art. 3 VAG) 1 Die FINMA erteilt die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb für einen oder mehrere Versicherungszweige nach Anhang 1. 2 Die Bewilligung zum Betrieb eines Schadenversicherungszweigs ermächtigt auch zum Betrieb der Versicherungszweige B1–B13, B16 und B18, sofern die zugerechneten Risiken: a. im Zusammenhang mit dem Hauptrisiko stehen oder den Gegenstand betreffen, der gegen das Hauptrisiko versichert ist; und b. durch den gleichen Vertrag gedeckt werden, der das Hauptrisiko deckt. 3 Das dem Versicherungszweig B17 zugerechnete Risiko darf unter den Bedingungen von Absatz 2 ohne besondere Bewilligung gedeckt werden, sofern dieses Risiko: a. im Zusammenhang mit den dem Versicherungszweig B18 zugerechneten Risiken steht; oder b. sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind. 4 Die Bewilligung zum Betrieb der Versicherungszweige A1, A3, A4 und A5 sowie B1 und B2 ermächtigt auch zum Betrieb der Invaliditätsversicherung. 5 Die Bewilligung zum Betrieb der Direktversicherung ermächtigt auch zum Betrieb der Rückversicherung in den bewilligten Versicherungszweigen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 4 Bewilligung von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen

1 Die FINMA erteilt die Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 2 VAG, wenn der Schutz der Versicherten, insbesondere der Schutz vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Versicherungsunternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist. 2 Bei Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen haben die betroffenen Unternehmen sicherzustellen, dass bestehende Versicherungsverhältnisse unverändert fortgeführt werden. 3 Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen dürfen erst beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden, wenn die Bewilligung vorliegt. 4 Wurden Fusionen, Spaltungen oder Umwandlungen nach Artikel 3 Absatz 2 VAG ohne Bewilligung der FINMA im Handelsregister eingetragen, veranlasst diese die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen auf Kosten der beteiligten Gesellschaften. Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 5 Mitteilungspflicht bei Änderungen des Geschäftsplans

(Art. 5 Abs. 2 VAG) Änderungen des Geschäftsplans nach Artikel 5 Absatz 2 VAG sind der FINMA innert vierzehn Tagen ab Eintritt des betreffenden Sachverhaltes mitzuteilen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 5a Zusatzversicherungen von Krankenkassen

Krankenkassen nach Artikel 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014 (KVAG) dürfen Zusatzversicherungen nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG betreiben, sobald ihnen die FINMA die Bewilligung nach Artikel 3 VAG dafür erteilt hat. Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165). SR 832.12

Art. 5b Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft

(Art. 11 Abs. 1 Bst. a VAG) 1 Geschäfte stehen im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft, wenn: a. sie einen funktionalen Bezug zum Versicherungsgeschäft haben; und b. ihr Umfang eng begrenzt ist. 2 Das Versicherungsunternehmen, das Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft betreibt, muss: a. die Vorschriften nach den Artikeln 96–98a erfüllen; b. die Geschäfte im SST berücksichtigen; und c. die mit den Geschäften verbundenen operationellen und rechtlichen Risiken laufend erfassen, begrenzen und überwachen. 3 Es muss im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 25 VAG gesondert über die Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft berichten. 4 Geschäfte, welche die Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllen, sind unter Mitteilung an die FINMA umgehend in eine eigenständige juristische Einheit zu überführen. Artikel 5c bleibt vorbehalten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 5c Geschäfte ohne Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft

(Art. 11 Abs. 1 Bst. b VAG) 1 Die FINMA kann den Betrieb von Geschäften ohne Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft bewilligen, sofern: a. die Interessen der Versicherten nicht gefährdet werden; b. das Versicherungsunternehmen die damit verbundenen Risiken beherrscht; und c. die Aufsicht der FINMA nicht unverhältnismässig erschwert wird. 2 Vorbehalten bleiben abweichende staatsvertragliche Bestimmungen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 6 Grundsatz

1 Umfasst die Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens mehrere Zweige oder mehrere Risiken, so ist für die Festsetzung des Mindestkapitals der Zweig oder das Risiko mit dem höchsten Betrag massgebend. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425).

Art. 7 Lebensversicherung

Das Mindestkapital beträgt für Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung betreiben: a. 5 Millionen Franken für die Versicherungszweige A2.1, A2.4 und A7 sowie für die Versicherungszweige A3.3, A3.4 und A6, sofern lediglich Todesfallschutz oder Prämienbefreiung versichert wird; b. 8 Millionen Franken für die Versicherungszweige A2.2, A2.3, A2.5, A2.6, A3.1, A3.2, A4 und A5 sowie für die Versicherungszweige A3.3, A3.4 und A6, sofern über Todesfallschutz und Prämienbefreiung hinaus Kapitalschutz mit Zinsgarantie oder weitere Garantien abgegeben werden; c. 10 Millionen Franken für den Versicherungszweig A1; d. 12 Millionen Franken für den Versicherungszweig A1, sofern Vollschutz gewährt wird (Führung Sparprozess in der beruflichen Vorsorge, mit Kapitalschutz, Mindestzinssatz- und Rentenumwandlungssatzgarantie).

Art. 8 Schadenversicherung

Das Mindestkapital beträgt für Versicherungsunternehmen, welche die Schadenversicherung betreiben: a. 8 Millionen Franken für die Versicherungszweige B1–B8 und B10–B15; b. 3 Millionen Franken für die Versicherungszweige B9, B16, B17 und B18.

Art. 9 Rückversicherung

Das Mindestkapital beträgt für Versicherungsunternehmen, welche die Rückversicherung betreiben: a. 10 Millionen Franken für die Versicherungszweige C1 und C2; b. 3 Millionen Franken für den Versicherungszweig C3.

Art. 10 Abweichung vom Mindestkapital

Unter besonderen Verhältnissen, namentlich wenn die Risikoexposition des Versicherungsunternehmens und der geplante Geschäftsumfang dies rechtfertigen, kann die FINMA innerhalb der gesetzlichen Limiten nach Artikel 8 Absatz 1 VAG von den Beträgen nach den Artikeln 7–9 abweichen.

Art. 11

1 Der Organisationsfonds beträgt in der Regel 20 Prozent des Mindestkapitals. Er darf frühestens drei Jahre nach seiner Bestellung und nur mit Zustimmung der FINMA für andere als die in Artikel 10 Absatz 1 VAG genannten Zwecke verwendet werden. 2 Für Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb des Versicherungszweigs C3 ermächtigt sind, beträgt der Organisationsfonds mindestens 300 000 Franken. 3 Die FINMA kann die Erhöhung oder die Wiederbestellung des Organisationsfonds verlangen, wenn sich in der Jahresrechnung ein Verlust abzeichnet oder das Versicherungsunternehmen eine aussergewöhnliche Geschäftsausweitung plant.

Art. 12 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat muss so zusammengesetzt sein, dass er die Beaufsichtigung und Oberleitung des Versicherungsunternehmens einwandfrei wahrnehmen kann. Im Verwaltungsrat muss insbesondere ausreichendes Versicherungswissen vorhanden sein. 2 Jedes Verwaltungsratsmitglied muss über das für seine Aufgabe notwendige Fachwissen und über ausreichend Zeit für deren Erfüllung verfügen. 3 Für jedes neue Mitglied ist der FINMA innert 14 Tagen nach seiner Ernennung das Curriculum Vitae zuzustellen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 13 Doppelfunktionen

1 Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder der Geschäftsleitung sein. 2 Die Funktion des internen Revisors oder der internen Revisorin ist mit derjenigen des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin unvereinbar. 3 Die FINMA kann dem Versicherungsunternehmen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen und diese an Bedingungen knüpfen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 14 Geschäftsführung

1 Die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen müssen über die für die Leitung der ihnen unterstellten Bereiche des Versicherungsunternehmens erforderlichen Kenntnisse verfügen. 2 Für jedes neue Mitglied der Geschäftsleitung ist der FINMA innert vierzehn Tagen nach seiner Ernennung das Curriculum Vitae zuzustellen. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 11 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3989).

Art. 14a Organisation

(Art. 14 VAG) 1 Ein Versicherungsunternehmen muss über eine der Tätigkeit angemessene und dokumentierte Organisation verfügen. 2 Es muss für eine hinreichende Unabhängigkeit der mit der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle betrauten Personen sorgen. 3 Es muss angemessene Regeln und Prozesse zur Unternehmensführung und -kontrolle festlegen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 14b Begriff

(Art. 14a VAG) Interessenkonflikte im Sinne des Gesetzes liegen insbesondere vor, wenn das Versicherungsunternehmen: a. unter Verletzung von Treu und Glauben zulasten von bestimmten Versicherungsnehmerinnen oder -nehmern für sich einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden kann; b. am Ergebnis einer Versicherungsdienstleistung ein Interesse hat, das demjenigen der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers widerspricht.

Art. 14c Offenlegung

(Art. 14a Abs. 2 VAG) 1 Kann trotz organisatorischen Vorkehrungen nach Artikel 14a Absatz 1 VAG eine Benachteiligung der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand verhindert werden, so muss das Versicherungsunternehmen dies in angemessener Weise offenlegen. 2 Dazu muss es die Interessenkonflikte beschreiben, die bei der Erbringung der betroffenen Versicherungsdienstleistung entstehen. Den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern muss in allgemeiner Form verständlich gemacht werden: a. aus welchen Umständen sich der Interessenkonflikt ergibt; b. welche Risiken für sie daraus entstehen können; c. welche Vorkehrungen das Versicherungsunternehmen zur Minderung der Risiken getroffen hat. 3 Die Offenlegung kann in standardisierter Form und elektronisch erfolgen. Dabei muss das Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer die Offenlegung auf einem dauerhaften Datenträger erfassen kann. 4 Als dauerhafter Datenträger gelten Papier und jedes andere Medium, das die Speicherung und unveränderte Wiedergabe einer Information ermöglicht.

Art. 15

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 16 Anforderungen

1 Der oder die Generalbevollmächtigte des ausländischen Versicherungsunternehmens ist in der Schweiz wohnhaft und hat die tatsächliche Leitung der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft inne. 2 Er oder sie muss über die erforderlichen Kenntnisse zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes verfügen. 3 Vor der Einsetzung eines oder einer neuen Generalbevollmächtigten sind der FINMA das Curriculum Vitae und die Vollmacht der Geschäftsleitung zuzustellen.

Art. 17 Pflichten und Befugnisse

1 Der oder die Generalbevollmächtigte vertritt das ausländische Versicherungsunternehmen gegenüber der FINMA und gegenüber Dritten in allen Angelegenheiten, welche die Ausführung der Versicherungsaufsichtsgesetz- gebung betreffen. Insbesondere hat er oder sie folgende Pflichten und Befugnisse: a. Erwerb oder Veräusserung von Vermögenswerten auf Rechnung des Versicherungsunternehmens zum Zwecke der Bestellung oder Veränderung der Kaution oder des gebundenen Vermögens nach den Weisungen des Versicherungsunternehmens oder nach den Verfügungen der FINMA; b. Aufbewahrung der Akten an der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft und die Führung der Bücher und Register (Art. 19); c. Abgabe von bindenden Erklärungen zu den Registern und Grundbüchern zur Durchführung der Rechtshandlungen nach Buchstabe a; d. Abgabe von Erklärungen über die in der Schweiz zu verwendenden Tarife und übrigen Versicherungsmaterialien. 2 Er oder sie vertritt das Versicherungsunternehmen vor den schweizerischen Gerichten und Betreibungs- und Konkursbehörden und nimmt Zustellungen und Mitteilungen zuhanden des Versicherungsunternehmens verbindlich entgegen. 3 Nicht in seine oder ihre Kompetenzen fallen Erklärungen über: a. die Erweiterung der Bewilligung; b. den Verzicht auf die Bewilligung; c. Änderungen des Geschäftsplanes des Versicherungsunternehmens, unter Vorbehalt von Absatz 1 Buchstabe d; d. die Jahresrechnung für das Gesamtgeschäft des Versicherungsunternehmens; e. die freiwillige Übertragung des schweizerischen Versicherungsbestandes.

Art. 18 Vollmacht

1 In der Vollmacht sind die Rechte und Pflichten nach Artikel 17 zu umschreiben. 2 Die Ernennung des oder der Generalbevollmächtigten und das Erlöschen der Vollmacht werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

Art. 19 Aufbewahrung der Akten

1 Der oder die Generalbevollmächtigte bewahrt die Unterlagen des schweizerischen Versicherungsbestandes an der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft auf und führt die entsprechenden Bücher und Register. 2 Auf begründetes Begehren kann die FINMA die Aufbewahrung bestimmter Akten an einem anderen Ort gestatten.

Art. 20 Auslandgeschäft

(Art. 2 Abs. 4 Bst. b VAG) 1 Ausländische Versicherungsunternehmen, die von der Schweiz aus nur das Auslandgeschäft betreiben, müssen den Nachweis erbringen, dass sie im Sitzstaat zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt sind und die Sitzstaatsaufsichtsbehörde mit der Errichtung der Niederlassung in der Schweiz einverstanden ist. 1bis Sie unterstehen der gleichen Aufsicht wie Zweigniederlassungen mit Geschäften in der Schweiz. 1ter Ein Geschäft gilt als von der Schweiz aus betrieben, wenn Versicherungsnehmerinnen oder ‑nehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, Partei eines Versicherungsvertrags sind. 2 Die Bestimmungen über den Generalbevollmächtigten oder die Generalbevollmächtigte gelten sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 21 Ziel des Schweizer Solvenztests

(Art. 9 VAG) Der SST bestimmt die Ausstattung mit Kapital (Solvabilität), die ein Versicherungsunternehmen aufweisen muss, um die Versicherten zur Erfüllung ihrer garantierten Ansprüche aus Versicherungsverträgen in einem angemessenen Umfang (Schutzniveau) vor den Insolvenzrisiken des Versicherungsunternehmens zu schützen.

Art. 22 Schutzniveau des SST

(Art. 9 und 9b VAG) 1 Das mit dem SST an einem Stichtag zu erreichende Schutzniveau ist eingehalten, wenn die Versicherten in allen für die Einhaltung des Schutzniveaus massgebenden Entwicklungen keine Einbussen auf ihren garantierten Ansprüchen erleiden. Die massgebenden Entwicklungen sind die in den folgenden 12 Monaten möglichen Entwicklungen, an deren Ende das risikotragende Kapital des Versicherungsunternehmens grösser ist als der Durchschnitt derjenigen tiefsten risikotragenden Kapitalbeträge, die zusammen eine Wahrscheinlichkeit von 1 Prozent aufweisen (Expected Shortfall nach Artikel 36). 2 Die Versicherten erleiden keine Einbussen auf ihren garantierten Ansprüchen im Sinne von Absatz 1, wenn das Versicherungsunternehmen am Ende der 12 Monate Vermögenswerte aufweist, die genügen, damit es ohne Neugeschäft ab diesem Zeitpunkt seine dann bestehenden Versicherungsverpflichtungen unter einer fortgeführten Einhaltung des Schutzniveaus des SST regulär erfüllen kann.

Art. 22a–22c

Aufgehoben Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 23 Berücksichtigung von Neugeschäft bei der Solvabilitätsbestimmung

(Art. 9 VAG) Die FINMA kann einem Versicherungsunternehmen auf Antrag genehmigen, bei der Bestimmung der Solvabilität nach Artikel 21 zusätzlich zur Erfüllung des Schutzniveaus des SST auch das situationsgerechte Schreiben von Neugeschäft zu berücksichtigen.

Art. 24 Marktkonformer Wert

(Art. 9a VAG) 1 Der marktkonforme Wert von Aktiven ist deren Marktwert, falls dieser gemäss Artikel 26 Absatz 1 verlässlich ist. 2 Besteht kein verlässlicher Marktwert, so wird der marktkonforme Wert aufgrund eines Modells (Bewertungsmodell) bestimmt.

Art. 25 Grundsatz

(Art. 9a VAG) Eine marktkonforme Bewertung muss sich nach den aktuellsten Daten und Informationen richten, die aus dem Handel an transparenten Finanzmärkten gewonnen werden können, und darf nicht im Widerspruch zu diesen Daten und Informationen stehen.

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