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Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen

Confederation · 961.011 · ordinance

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Contents: 298 provisions
  1. Art. 1 Versicherungstätigkeit in der Schweiz
  2. Art. 1a Wesentlichkeit der Funktionen von Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften
  3. Art. 1b Grundsätze der Aufsicht
  4. Art. 1c Erleichterungen für kleine Versicherungsunternehmen
  5. Art. 1d Erleichterungen für Rückversicherungsunternehmen
  6. Art. 1e Erleichterungen bei Neubewilligungen
  7. Art. 1f Befreiung von der Aufsicht
  8. Art. 1g Auflagen für Versicherungsunternehmen, die von der Aufsicht befreit sind
  9. Art. 1h Der Aufsicht nicht unterstehende Versicherungsvermittlungstätigkeit
  10. Art. 2
  11. Art. 3 Umfang der Bewilligung
  12. Art. 4 Bewilligung von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen
  13. Art. 5 Mitteilungspflicht bei Änderungen des Geschäftsplans
  14. Art. 5a Zusatzversicherungen von Krankenkassen
  15. Art. 5b Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft
  16. Art. 5c Geschäfte ohne Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft
  17. Art. 6 Grundsatz
  18. Art. 7 Lebensversicherung
  19. Art. 8 Schadenversicherung
  20. Art. 9 Rückversicherung
  21. Art. 10 Abweichung vom Mindestkapital
  22. Art. 11
  23. Art. 12 Verwaltungsrat
  24. Art. 13 Doppelfunktionen
  25. Art. 14 Geschäftsführung
  26. Art. 14a Organisation
  27. Art. 14b Begriff
  28. Art. 14c Offenlegung
  29. Art. 15
  30. Art. 16 Anforderungen
  31. Art. 17 Pflichten und Befugnisse
  32. Art. 18 Vollmacht
  33. Art. 19 Aufbewahrung der Akten
  34. Art. 20 Auslandgeschäft
  35. Art. 21 Ziel des Schweizer Solvenztests
  36. Art. 22 Schutzniveau des SST
  37. Art. 22a–22c
  38. Art. 23 Berücksichtigung von Neugeschäft bei der Solvabilitätsbestimmung
  39. Art. 24 Marktkonformer Wert
  40. Art. 25 Grundsatz
  41. Art. 26 Bewertung von Aktiven
  42. Art. 27 Bewertung von Verbindlichkeiten
  43. Art. 28 Modelle zur Bewertung von Aktiven
  44. Art. 29 Berücksichtigung des Ausfallrisikos
  45. Art. 30 Bewertung von Versicherungsverpflichtungen
  46. Art. 31 Zinskurven
  47. Art. 32 Begriffe
  48. Art. 33 Erstellung der SST-Bilanz
  49. Art. 34 Anrechenbarkeit von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten
  50. Art. 35 Begriff und Berechnung
  51. Art. 36 Expected Shortfall
  52. Art. 37 Anrechnung, Berücksichtigung und Feststellung der Überschuldung
  53. Art. 38 Laufzeit
  54. Art. 39 SST-Quotient
  55. Art. 40 Ermittlung des SST
  56. Art. 41 Annahmen bei der Ermittlung
  57. Art. 42 Wesentlichkeit und Vereinfachungen
  58. Art. 43 Szenarien
  59. Art. 44 Grundsatz
  60. Art. 45 Standardmodelle
  61. Art. 46 Internes Modell oder Anpassung eines Standardmodells
  62. Art. 47 Wahl, Wechsel und Änderung des Modells
  63. Art. 48 Häufigkeit der Ermittlung
  64. Art. 49 Datenerhebung
  65. Art. 50 SST-Berichterstattung
  66. Art. 50a Stresstests
  67. Art. 50b–50f
  68. Art. 51 Interventionsschwellen
  69. Art. 52 Allgemeine Massnahmen
  70. Art. 53 Massnahmenplan
  71. Art. 53a Vereinfachungen
  72. Art. 53b Aufschläge und Abschläge
  73. Art. 54
  74. Art. 55 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen
  75. Art. 56 Sollbetrag des gebundenen Vermögens
  76. Art. 57 Sollbetrag für die Kranken- und Unfallversicherung
  77. Art. 58 Grundsatz der Einzelberechnung
  78. Art. 59 Bruttoprinzip
  79. Art. 60 und 61
  80. Art. 62 Verstärkung versicherungstechnischer Rückstellungen
  81. Art. 63 Deckung der Abfindungswerte
  82. Art. 64
  83. Art. 65 Zillmerung versicherungstechnischer Rückstellungen und Aktivierung nicht getilgter Abschlusskosten
  84. Art. 66–67
  85. Art. 68 Sollbetrag des gebundenen Vermögens
  86. Art. 69 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen
  87. Art. 69a
  88. Art. 70 Mindestbetrag
  89. Art. 71 Ermittlung des Sollbetrags des gebundenen Vermögens
  90. Art. 72 Berichterstattung
  91. Art. 73 Ausländischer Versicherungsbestand
  92. Art. 74 Deckung
  93. Art. 75 Effektenleihe und Pensionsgeschäft
  94. Art. 76 Bestellung
  95. Art. 76a Besicherte Vermögenswerte
  96. Art. 77 Separate gebundene Vermögen
  97. Art. 78 Verwaltung der Kapitalanlagen
  98. Art. 79 Zulässige Vermögenswerte
  99. Art. 80
  100. Art. 81 Zulässige Werte für anteilgebundene Lebensversicherungen
  101. Art. 82
  102. Art. 83 Begrenzungen
  103. Art. 84 Eignung von Werten
  104. Art. 85 Prüfungen durch die FINMA
  105. Art. 86 Verwahrung der Werte
  106. Art. 87 Meldung und Haftung der Verwahrstelle
  107. Art. 88 Festverzinsliche Wertpapiere
  108. Art. 88a Marchzinsen
  109. Art. 89 Kostenamortisationsmethode
  110. Art. 90 Wohn- und Geschäftshäuser
  111. Art. 91 Derivative Finanzinstrumente
  112. Art. 91a Anrechnungswert bei besicherten Werten
  113. Art. 91b Bestellung von Sicherheiten bei derivativen Finanzinstrumenten
  114. Art. 92 Kollektive Kapitalanlagen
  115. Art. 93 Übrige Werte
  116. Art. 93a Anlagen zur Sicherstellung anteilgebundener Verträge
  117. Art. 94 Auf fremde Währung lautende Werte
  118. Art. 95 Entscheid über die Bewertung
  119. Art. 96 Ziel und Inhalt
  120. Art. 96a Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs
  121. Art. 97 Dokumentation
  122. Art. 98 Operationelle Risiken
  123. Art. 98a Liquiditätsanforderungen
  124. Art. 98b Wirtschaftliche Bedeutung
  125. Art. 98c Kriterien für die Anwendung von Stabilisierungsplänen
  126. Art. 98d Inhalt, Erstellung und Genehmigung
  127. Art. 98e Berichterstattung
  128. Art. 99
  129. Art. 100 Grundsatz
  130. Art. 101–108
  131. Art. 109 Aufsicht
  132. Art. 110 Wertpapiere und derivative Finanzinstrumente
  133. Art. 111 Risiken bei der Bewertung von Wertpapieren
  134. Art. 111a Bericht über die Finanzlage
  135. Art. 111b Mindestgliederung der Jahresrechnung
  136. Art. 111c Professionelle Versicherungsnehmer
  137. Art. 111d Anwendbarkeit der Bestimmungen über Versicherungsunternehmen
  138. Art. 111e Begriffe
  139. Art. 111f Bewilligung
  140. Art. 111g Bewilligungsgesuch
  141. Art. 111h Änderungen in den Angaben und Unterlagen zum Bewilligungsgesuch
  142. Art. 111i Konsolidierung
  143. Art. 111j Rechtsform
  144. Art. 111k Mindestkapital
  145. Art. 111l Gewährsvorschriften
  146. Art. 111m Errichtung
  147. Art. 111n Teilvermögen
  148. Art. 111o Finanzinstrumente
  149. Art. 111p Anlegerversammlung
  150. Art. 111q Anlage des Vermögens
  151. Art. 111r Kostenbeteiligung
  152. Art. 111s Auskunft
  153. Art. 111t Buchführung und Rechnungslegung
  154. Art. 111u Aufhebung
  155. Art. 112–116
  156. Art. 117 Missbrauch
  157. Art. 118 Versicherungsleistungen mit Wartefrist
  158. Art. 119 Einlagen in Prämiendepots
  159. Art. 119a Herausgabe von Dokumenten an die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer
  160. Art. 120 Grundsätze
  161. Art. 121 Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Technischer Zinssatz für Lebensversicherungen, die auf Schweizerfranken lauten
  162. Art. 121a Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Technischer Zinssatz für Lebensversicherungen, die nicht auf Schweizerfranken lauten
  163. Art. 121b Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Gemeinsame Bestimmungen zum technischen Zinssatz für Lebensversicherungen
  164. Art. 121c Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Lebensversicherung mit nicht auf technische Zinssätze gestützter Tarifierung
  165. Art. 122 Sterbetafeln und weitere statistische Grundlagen
  166. Art. 123 Tarifklassen und Erfahrungstarifierung
  167. Art. 124 Tarifierung in der Restschuldversicherung
  168. Art. 125 Invaliditätsversicherung
  169. Art. 125a Anteilgebundene Lebensversicherung
  170. Art. 126 Nachversicherungsgarantie
  171. Art. 127 Abfindungswerte
  172. Art. 128 Kapitaloption
  173. Art. 129 Beschränkung von Policendarlehen
  174. Art. 129a Information in der nicht-qualifizierten Lebensversicherung: individuelle Offerte
  175. Art. 129b Information in der qualifizierten Lebensversicherung: individuelle Offerte
  176. Art. 129c Information in der qualifizierten Lebensversicherung: Entschädigungen Dritter
  177. Art. 129d Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Bereitstellung
  178. Art. 129e Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Inhalt
  179. Art. 129f Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Umfang, Sprache und Gestaltung
  180. Art. 129g Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Für die Erstellung qualifizierte Dritte
  181. Art. 129h Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Vorläufige Fassung
  182. Art. 129i Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Angaben zu Art und Merkmalen
  183. Art. 129j Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Angaben zu den Kosten
  184. Art. 129k Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Überprüfung und Anpassung
  185. Art. 129l Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Ausländische Dokumente
  186. Art. 129m Angemessenheitsprüfung in der qualifizierten Lebensversicherung
  187. Art. 129n Dokumentation in der qualifizierten Lebensversicherung
  188. Art. 129o Rechenschaftsablage in der qualifizierten Lebensversicherung
  189. Art. 129p Werbung in der qualifizierten Lebensversicherung
  190. Art. 130 Überschussbeteiligung
  191. Art. 131 Versicherung von Kindern
  192. Art. 132 Prämienanpassungsklauseln
  193. Art. 133 Begriff
  194. Art. 134 Vertragsinhalt
  195. Art. 135 Rückerstattung nicht verbrauchter Prämienanteile
  196. Art. 136 Überschussfonds
  197. Art. 137 Zuteilung der Überschussanteile
  198. Art. 138 Schlussüberschuss
  199. Art. 139 Jährliche Betriebsrechnung
  200. Art. 140 Informationspflichten
  201. Art. 141 Anspruch auf Überschussanteile
  202. Art. 142 Grundsätze zur Ermittlung
  203. Art. 143 Sparprozess und Sparkomponente
  204. Art. 144 Risikoprozess und Risikokomponente
  205. Art. 145 Kostenprozess und Kostenkomponente
  206. Art. 146 Besondere Fälle
  207. Art. 147 Mindestquote und Ausschüttungsquote
  208. Art. 148 Verwendung der Ausschüttungsquote
  209. Art. 149 Verfahren bei positivem Gesamtsaldo
  210. Art. 150 Verfahren bei negativem Gesamtsaldo
  211. Art. 151 Überschussfonds
  212. Art. 152 Bedingungen für die Zuteilung der Überschussanteile
  213. Art. 153 Grundsätze für die Zuteilung der Überschussanteile
  214. Art. 154
  215. Art. 154a Verwendung von nicht mehr benötigten versicherungstechnischen Rückstellungen
  216. Art. 155 Mitgabe von Alterungsrückstellungen
  217. Art. 156 Geschlossene Bestände
  218. Art. 157 Tarifklassen und Erfahrungstarifierung in der Kollektivkrankentaggeldversicherung
  219. Art. 158 Gerichtsstand in der Kollektivkrankentaggeldversicherung
  220. Art. 159 Versicherung von Kindern
  221. Art. 160 Invaliditätsversicherung
  222. Art. 160a Koordination zwischen den Aufsichtsbehörden
  223. Art. 161 Gegenstand
  224. Art. 162 Ausnahmen vom Geltungsbereich
  225. Art. 163 Informationspflicht
  226. Art. 164 Organisation
  227. Art. 165 Verhältnis zwischen Kompositversicherungsunternehmen und Schadenregelungsunternehmen
  228. Art. 166 Allgemeine Bestimmungen
  229. Art. 167 Wahl eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin
  230. Art. 168 Entbindung vom Berufsgeheimnis
  231. Art. 169 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
  232. Art. 170 Erfolgshonorar
  233. Art. 171 Kombinierte Feuer- und Elementarschadenversicherung
  234. Art. 172 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
  235. Art. 173 Versicherte Elementarschäden
  236. Art. 174 Deckungsausschlüsse
  237. Art. 175 Selbstbehalt
  238. Art. 176 Leistungsbegrenzungen
  239. Art. 177 Berechnungsgrundlagen
  240. Art. 178 Genehmigung der Einheitsprämie und Bekanntgabe in der Police
  241. Art. 179 Statistiken
  242. Art. 180 Ausnahmen
  243. Art. 181 Kosten
  244. Art. 181a
  245. Art. 182 Tätigkeit im Ausland
  246. Art. 182a Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler
  247. Art. 182b Anschein der Ungebundenheit
  248. Art. 182c Unzulässige Verhaltensweisen und Interessenkonflikte
  249. Art. 182d Inhalt
  250. Art. 183 Registrierungspflicht
  251. Art. 184 Gesuch um Registrierung
  252. Art. 185 Änderung von Tatsachen
  253. Art. 186 Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung
  254. Art. 187 Persönliche Voraussetzungen und guter Ruf
  255. Art. 188 Anforderungen an die Unternehmensführung
  256. Art. 189 Finanzielle Sicherheiten
  257. Art. 190 Mindeststandards
  258. Art. 190a Einhaltung der Mindeststandards
  259. Art. 190b Berichterstattung
  260. Art. 190c Informationspflicht
  261. Art. 190d Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen
  262. Art. 190e Allgemeinverbindlichkeit von Regelungen der Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen
  263. Art. 190f Verstösse gegen allgemeinverbindliche Regelungen
  264. Art. 191 Organisation
  265. Art. 192 Gruppenstruktur
  266. Art. 193 Gruppeninterne Vorgänge
  267. Art. 194 Überwachung gruppeninterner Vorgänge
  268. Art. 195 Ziel und Inhalt
  269. Art. 196 Dokumentation
  270. Art. 197
  271. Art. 197a Erstellung des Auflösungsplans
  272. Art. 197b Überprüfung des Auflösungsplanes
  273. Art. 197c Berichterstattung
  274. Art. 197d Gruppenweites Informationssystem
  275. Art. 197e International tätige Versicherungsgruppen
  276. Art. 198 Ermittlung und Berichterstattung
  277. Art. 198a Konsolidierter Gruppen-SST
  278. Art. 198b Granularer Gruppen-SST
  279. Art. 198c Erfüllung
  280. Art. 198d Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente
  281. Art. 199–202
  282. Art. 203 Externe Überprüfung
  283. Art. 203a Bericht über die Finanzlage
  284. Art. 203b
  285. Art. 204 Anwendbare Vorschriften
  286. Art. 205 Zuteilung der Unternehmen zum Versicherungs- und Finanzbereich
  287. Art. 206
  288. Art. 206a
  289. Art. 207 und 208
  290. Art. 209–214
  291. Art. 215
  292. Art. 216 Übergangsbestimmungen
  293. Art. 216a
  294. Art. 216b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. März 2015
  295. Art. 216c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juni 2023
  296. Art. 216d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. August 2024
  297. Art. 217 Aufhebung bisherigen Rechts
  298. Art. 218 Inkrafttreten

298 provisions

Art. 97 Dokumentation

(Art. 22 VAG) 1 Das Versicherungsunternehmen hält sein Risikomanagement in einer Dokumentation fest. Diese ist laufend zu aktualisieren. 2 Die Dokumentation muss insbesondere folgende Punkte umfassen: a. Beschrieb der Organisation des unternehmensweiten Risikomanagements sowie der diesbezüglichen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten; b. Anforderungen an das Risikomanagement; c. Risikopolitik einschliesslich Risikotragfähigkeit und -appetit; d. Verfahren zur Identifikation der wesentlichen Risiken sowie Darstellung der Methode, Instrumente und Prozesse zu deren Messung, Überwachung und Steuerung; e. Darstellung der geltenden Limiten-Systeme für Risikoexpositionen sowie der Kontrollmechanismen; f. unternehmensinterne Richtlinien zum Risikomanagement und der damit verbundenen Prozesse. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 98 Operationelle Risiken

(Art. 22 VAG) 1 Das Versicherungsunternehmen muss die operationellen Risiken identifizieren, beurteilen, überwachen und dokumentieren. Es muss sie mindestens jährlich evaluieren. 2 Es muss die Daten zu Schäden aus operationellen Risiken sammeln und analysieren. 3 Es muss adverse Szenarien analysieren und entsprechende Tests zur Ermittlung der Risikoexponierung durchführen. 4 Es muss Massnahmen zum Schutz von Personen, Geschäftsprozessen und der Infrastruktur treffen. Zudem muss es über einen Plan zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einer Notfallsituation verfügen, der die dafür notwendigen Strategien, Massnahmen, Zuständigkeiten und Kommunikationswege enthält. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 98a Liquiditätsanforderungen

(Art. 22 VAG) 1 Das Versicherungsunternehmen muss jederzeit über so viel Liquidität verfügen, dass es seinen Zahlungsverpflichtungen auch in Stresssituationen nachkommen kann. 2 Es muss mindestens im Rahmen der jährlichen Kapitalplanung eine Liquiditätsplanung vornehmen und dabei insbesondere berücksichtigen: a. Liquiditätsabflüsse aus ausserbilanziellen Geschäftsvorgängen und anderen Eventualverbindlichkeiten; b. adverse Szenarien und Stresstests zur Ermittlung seiner Liquiditätsposition. 3 Es muss über ein Notfallkonzept mit wirksamen Strategien im Umgang mit Liquiditätsengpässen verfügen. Es muss die Zuständigkeiten, Kommunikationswege und die in Betracht gezogenen Massnahmen festlegen. 4 Es muss der FINMA jährlich Bericht zur Liquiditätsplanung erstatten. Die FINMA regelt die Anforderungen an die Berichterstattung nach Grösse und Komplexität des Versicherungsunternehmens. Im Einzelfall kann sie ein Versicherungsunternehmen von der Berichterstattungspflicht befreien. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015 (AS 2015 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 98b Wirtschaftliche Bedeutung

(Art. 22a VAG) Ein Versicherungsunternehmen gilt als wirtschaftlich bedeutend, wenn seine Bilanzsumme 5 Milliarden Schweizer Franken übersteigt oder wenn seine Komplexität, Verflechtung oder sein Risikoprofil es rechtfertigen.

Art. 98c Kriterien für die Anwendung von Stabilisierungsplänen

(Art. 22a VAG) Die FINMA kann von wirtschaftlich bedeutenden Versicherungsunternehmen einen Stabilisierungsplan verlangen, wenn insbesondere eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt ist: a. Das Versicherungsunternehmen ist in einem Bereich tätig, bei denen ein Insolvenzfall grosse Auswirkungen auf die Versicherten hat. b. Das Versicherungsunternehmen bietet nicht leicht substituierbare Versicherungslösungen an. c. Im Falle der Insolvenz des Versicherungsunternehmens könnte das Finanzsystem oder die Realwirtschaft beeinträchtigt werden.

Art. 98d Inhalt, Erstellung und Genehmigung

(Art. 22a VAG) 1 Der Stabilisierungsplan behandelt insbesondere: a. mögliche Szenarien, welche bei ihrem Eintritt eine Destabilisierung des Versicherungsunternehmens bewirken können; b. die im Krisenfall zu treffenden Massnahmen und die Ressourcen, die für die Umsetzung dieser Massnahmen erforderlich sind; c. konkrete Kriterien, welche die frühzeitige Identifikation einer Krise und Einleitung von Massnahmen erlauben; d. die Krisenorganisation und das Kommunikationskonzept des Versicherungsunternehmens. 2 Der Stabilisierungsplan muss durch das Versicherungsunternehmen erstellt und von seinem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigt werden. 3 Der Stabilisierungsplan muss der FINMA jährlich zur Genehmigung eingereicht werden.

Art. 98e Berichterstattung

(Art. 22a VAG) 1 Die FINMA informiert jährlich über den Stand der Stabilisierungspläne. 2 Sie beginnt mit der individuellen Berichterstattung frühestens zwei Jahre ab der Entstehung der Pflicht zur Erstellung eines Stabilisierungsplanes.

Art. 99

1 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin müssen über den Titel «Aktuar SAV» oder einen gleichwertigen Titel verfügen. 2 Die FINMA kann auf Antrag auch eine entsprechende fachliche Ausbildung verbunden mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung als Aktuar oder Aktuarin als Nachweis der beruflichen Fähigkeiten anerkennen. 3 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin muss mit den schweizerischen Gegebenheiten (Gesetzgebung, Aufsichtsrichtlinien, Versicherungsmarkt) vertraut sein.

Art. 100 Grundsatz

(Art. 9b VAG) 1 Versicherungsunternehmen, die Derivate einsetzen, müssen über genügend Liquidität verfügen, um die Zahlungs- und Lieferverpflichtungen, welche sich aus derivativen Finanztransaktionen ergeben können, stets erfüllen zu können. Sie können dabei gegebenenfalls berücksichtigen, dass: a. sie anstatt einer Lieferung Zahlung leisten dürfen; b. bereits Sicherheiten gestellt wurden; oder c. die Derivatepositionen jederzeit im Markt glattgestellt werden können. 2 Sie müssen durch geeignete Massnahmen ausschliessen, dass die Sicherheit eines gebundenen Vermögens durch den Einsatz von Derivaten gefährdet werden kann. Aus dem Einsatz von Derivaten darf keine Hebelwirkung auf das gebundene Vermögen und keine ungedeckte Verpflichtung resultieren. 3 Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen zum Einsatz von Derivaten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 101–108

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 109 Aufsicht

(Art. 25 VAG) 1 Das Versicherungsunternehmen muss der FINMA mindestens jährlich einen Bericht über die Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten zustellen. Dieser beschreibt: a. summarisch die beim Versicherungsunternehmen verfolgte Strategie beim Einsatz der Derivate; b. auf Ebene der einzelnen Teilvermögen die eingesetzten Derivate, deren Einsatzzwecke und die Volumina; c. die wichtigsten Gegenparteien; d. das Vorgehen bei der Bestellung von Sicherheiten und die zu Grunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen. 2 Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere zur Berichterstattung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 110 Wertpapiere und derivative Finanzinstrumente

(Art. 26 VAG) 1 Die inländischen Versicherungsunternehmen dürfen die festverzinslichen Wertpapiere, die auf eine feste Währung lauten und zu einem zum Voraus bestimmten Zeitpunkt rückzahlbar sind oder amortisiert werden können, höchstens zum Wert nach der wissenschaftlichen oder linearen Kostenamortisationsmethode nach Artikel 89 in die Bilanz einstellen. Mit festverzinslichen Wertpapieren vergleichbare strukturierte Produkte oder Kombinationen von Finanzinstrumenten sind höchstens zum Wert nach der wissenschaftlichen oder linearen Kostenamortisationsmethode zu bilanzieren. 2 Bei Anteilscheinen an Einanlegerfonds gelten die Ausführungsbestimmungen zur Mindestgliederung der Jahresrechnung nach Artikel 111b Absatz 1 sinngemäss für die Darstellung von Direktanlagen des Fondsvermögens. 2bis Wertpapiere und derivative Finanzinstrumente müssen nach den Bestimmungen dieses Artikels bewertet werden. 3 … 4 Die Versicherungsunternehmen können mit Genehmigung der FINMA die zu ausländischen Geschäftsgebieten gehörenden Wertpapiere nach den aufsichtsrechtlichen Bewertungsvorschriften in den einzelnen Ländern bewerten. 5 Anlagen, die der Sicherstellung von Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2, A6.1 und A6.2 dienen, sind zum Marktwert zu bilanzieren. 6 Die am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumenten dürfen: a. unter vorsichtigen Annahmen für die Bewertung der Basiswerte berücksichtigt werden, oder b. in der Bilanz selbständig aufgeführt werden. In diesem Fall müssen sie unter vorsichtigen Annahmen bewertet werden, höchstens aber zum Marktwert. Für die derivativen Finanzinstrumente, die keinen Marktwert haben, darf die Bewertung den auf der Grundlage anerkannter Bewertungsmodelle ermittelten Wert nicht übersteigen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 111 Risiken bei der Bewertung von Wertpapieren

1 Ist die Werthaltigkeit eines Wertpapiers gefährdet, so muss dies bei seiner Bewertung mitberücksichtigt werden. 2 Bei der Bewertung von Wertpapieren, die von im Ausland domizilierten Schuldnern ausgegeben werden, ist den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die bei der Überweisung von Kapital oder Zinsen entstehen können. 3 Die nach Artikel 110 Absatz 6 ermittelten Werte sind entsprechend dem Risiko, insbesondere bezüglich Handelbarkeit, Annullations- und Erfüllungskosten, Kreditrisiko oder Umfang der eigenen Positionen im Verhältnis zum Marktvolumen, angemessen zu korrigieren.

Art. 111a Bericht über die Finanzlage

(Art. 25 VAG) 1 Die Versicherungsunternehmen veröffentlichen im Rahmen der Aufsichtsberichterstattung mindestens jährlich einen Bericht über ihre Finanzlage. 2 Der Bericht über die Finanzlage enthält quantitative und qualitative Informationen und beschreibt insbesondere: a. die Geschäftstätigkeit; b. den Unternehmenserfolg; c. das Risikomanagement und dessen Angemessenheit; d. das Risikoprofil; e. die Grundlagen und Methoden, auf denen die Bewertung insbesondere der Rückstellungen beruht; f. das Kapitalmanagement; g. die Solvabilität. 2bis Die FINMA kann standardisierte Vorlagen zu den zu veröffentlichenden Informationen vorgeben. 3 Die Versicherungsunternehmen veröffentlichen den Bericht über die Finanzlage jeweils spätestens am 30. April auf ihrer Internetseite. 4 Die Versicherungsunternehmen, die über keine eigene Internetseite verfügen, müssen den Bericht auf Anfrage innerhalb von 20 Tagen unentgeltlich zur Verfügung stellen. 5 Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind Versicherungsunternehmen mit Bewilligung für den Versicherungszweig C3 (Rückversicherung durch Captives). 6 Die FINMA kann von der Veröffentlichungspflicht befreien: a. Versicherungsunternehmen, die in der Vorberichtsperiode und in der Berichtsperiode die folgenden Bedingungen erfüllen:1. Die gebuchten Brutto-Prämien im Gesamtgeschäft betragen weniger als 10 Millionen Franken. 2. Die versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen im Gesamtgeschäft betragen weniger als 50 Millionen Franken. 3. Das Versicherungsunternehmen verfügt über einen kleinen Kreis von Versicherten. b. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, wenn sie am Hauptsitz einem gleichwertigen Offenlegungsregime unterliegen. 7 Die FINMA kann im Einzelfall zusätzliche Ausnahmen gewähren. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 111b Mindestgliederung der Jahresrechnung

1 Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen zur Mindestgliederung der Jahresrechnung. 2 Sie kann Abweichungen von den Artikeln 959a Absätze 1 und 2, 959b Absätze 2 und 3 sowie 959c Absätze 1 und 2 des Obligationenrechts vorsehen, soweit sich dies aus den Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts ergibt. Die Mindestgliederung muss insbesondere: a. eine standardisierte Darstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung aufweisen; b. einen Vergleich der Kapitalanlagen mit den entsprechenden versicherungstechnischen Rückstellungen ermöglichen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). SR 220

Art. 111c Professionelle Versicherungsnehmer

(Art. 30a und 30b VAG) 1 Professionelle Versicherungsnehmer nach Artikel 98a Absatz 2 Buchstaben e und f des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908 verfügen über ein professionelles Risikomanagement, wenn intern oder extern auf Dauer eine fachlich ausgewiesene, im Finanzbereich erfahrene Person mit der Erfassung, Messung, Bewertung von aus dem Versicherungsverhältnis fliessenden Risiken, insbesondere von Gegenparteirisiken, betraut ist. 2 Als Vertragsabschluss im Sinne von Artikel 30b VAG gilt auch jede Erneuerung oder wesentliche Anpassung des Vertrags. SR 221.229.1

Art. 111d Anwendbarkeit der Bestimmungen über Versicherungsunternehmen

(Art. 30e Abs. 2 VAG) 1 Auf Versicherungszweckgesellschaften sind, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Kapitels nichts anderes ergibt, die Artikel 3–13, 15–20, 23, 24, 30a–30d, 31–39k, 51–54j, 57–59 und 62 VAG nicht anwendbar. 2 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Versicherungszweckgesellschaften sinngemäss, ausgenommen die Bestimmungen dieser Verordnung, die sich nicht auf Gesetzesartikel nach Absatz 1 stützen.

Art. 111e Begriffe

(Art. 30e und 30f VAG) 1 Als Finanzinstrumente im Sinne der Artikel 30e und 30f VAG gelten Finanzinstrumente gemäss Artikel 3 Buchstabe a des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018 (FIDLEG). 2 Als spezifisches Risiko im Sinne von Artikel 30f Absatz 1 VAG gelten gleichartige oder verschiedenartige Risiken aus einem oder mehreren Versicherungszweigen eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen. 3 Als Anlegerinnen und Anleger im Sinne dieses Kapitels gelten die Inhaberinnen und Inhaber beziehungsweise Gläubigerinnen und Gläubiger von Finanzinstrumenten der Versicherungszweckgesellschaft. SR 950.1

Art. 111f Bewilligung

(Art. 30e VAG) 1 Die FINMA bewilligt eine Versicherungszweckgesellschaft, wenn diese die Voraussetzungen nach VAG und dieser Verordnung erfüllt. 2 Ist die Versicherungszweckgesellschaft Teil einer ausländischen Versicherungsgruppe oder eines ausländischen Versicherungskonglomerats, so kann die Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden. 3 Die FINMA veröffentlicht die erteilten Bewilligungen.

Art. 111g Bewilligungsgesuch

(Art. 30e VAG) Das Bewilligungsgesuch muss folgende Angaben und Unterlagen über die Versicherungszweckgesellschaft enthalten: a. die Statuten; b. Angaben zur Organisation; c. Angaben zur finanziellen Ausstattung; d. die Jahresrechnung der letzten drei Geschäftsjahre oder die Eröffnungsbilanz einer neuen Versicherungszweckgesellschaft; e. die namentliche Bezeichnung der Personen, die mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle und Geschäftsführung betraut sind; f. die Verträge oder sonstigen Absprachen, durch die wesentliche Funktionen der Versicherungszweckgesellschaft ausgegliedert werden sollen.

Art. 111h Änderungen in den Angaben und Unterlagen zum Bewilligungsgesuch

(Art. 30e VAG) 1 Die Versicherungszweckgesellschaft muss der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Bewilligung zugrunde liegen. 2 Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.

Art. 111i Konsolidierung

(Art. 26 Abs. 3 VAG) Gehört die Versicherungszweckgesellschaft einer Versicherungsgruppe oder einem Versicherungskonglomerat an, muss die Versicherungszweckgesellschaft nicht voll konsolidiert werden.

Art. 111j Rechtsform

(Art. 30e Abs. 2 VAG) Versicherungszweckgesellschaften müssen die Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Genossenschaft oder der Stiftung haben.

Art. 111k Mindestkapital

(Art. 30e und 30f VAG) Das Mindestkapital beträgt für eine Versicherungszweckgesellschaft 100 000 Franken.

Art. 111l Gewährsvorschriften

(Art. 30e Abs. 3 Buchstabe b und d VAG) 1 Die Auslagerung von Führungs- und Kontrollfunktionen ist zulässig. Ausgenommen sind Oberleitung, Oberaufsicht und Kontrolle durch das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft. 2 Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft kann insbesondere die Geschäftsführung und Verwaltung nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder zum Teil einzelnen Mitgliedern oder Dritten, seien es juristische oder natürliche Personen, übertragen.

Art. 111m Errichtung

(Art. 30f VAG) 1 Die Statuten können das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft ermächtigen, Risikogruppen nach Massgabe eines Risikogruppenreglements zu errichten. 2 Das Risikogruppenreglement muss Bestimmungen enthalten über: a. die Arten von Risiken, die von der Risikogruppe übernommen werden; b. die Art, die Ausgabe, die Rechte, die Übertragung und die Rücknahme der Finanzinstrumente bezüglich der Risikogruppe; c. die Rechte und Pflichten der Anlegerinnen und Anleger; d. die Organisation und Vertretung der Risikogruppe; e. die Publikationsorgane; f. die Kostenbeteiligung zulasten der Risikogruppe; g. die Anlagerichtlinien. 3 Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft muss das Risikogruppenreglement den Anlegerinnen und Anlegern der Risikogruppe zugänglich machen. Sofern das Risikogruppenreglement nicht elektronisch zugänglich ist, kann jede Anlegerin und jeder Anleger verlangen, dass es ihr oder ihm zugestellt wird.

Art. 111n Teilvermögen

(Art. 30f VAG) 1 Das Gesamtvermögen der Versicherungszweckgesellschaft umfasst das Gesellschaftsvermögen und das Risikovermögen der Risikogruppen (Teilvermögen). Das Gesellschaftsvermögen umfasst das Vermögen, das nicht den einzelnen Risikogruppen zugeordnet ist. 2 Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der einzelnen Teilvermögen müssen eindeutig identifizierbar sein und sind voneinander sowie vom Gesellschaftsvermögen getrennt zu halten. 3 Teilvermögen können vereinigt werden. Bei der Vereinigung zweier Teilvermögen erhalten die Anlegerinnen und Anleger des übertragenden Teilvermögens Anteile am übernehmenden Teilvermögen in entsprechendem Wert. Das übertragende Teilvermögen wird aufgehoben. Das Risikogruppenreglement regelt das Verfahren der Vereinigung. Es enthält in diesem Zusammenhang insbesondere Bestimmungen über: a. die Information der Anlegerinnen und Anleger; b. die Beschlussfassung der Anlegerinnen und Anleger; c. die Prüfungspflichten der Prüfgesellschaft bei der Vereinigung.

Art. 111o Finanzinstrumente

(Art. 30f VAG) 1 Das Risikogruppenreglement kann verschiedene Kategorien von Finanzinstrumenten vorsehen. Den Risikogruppen kommen je nach Kategorie der Finanzinstrumente unterschiedliche Rechte und Pflichten zu. 2 Handelt es sich bei der Versicherungszweckgesellschaft um eine Aktiengesellschaft, kann diese bezüglich einzelner Teilvermögen verschiedene Kategorien von Beteiligungspapieren wie Aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine oder andere Effekten, die Beteiligungs- oder Gläubigerrechte verleihen, ausgeben. Die Inhaberinnen und Inhaber der Beteiligungspapiere sind nur am Vermögen und Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem sie beteiligt sind. 3 Für die Ausgabe von Beteiligungspapieren und die Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Beteiligungspapieren verbunden sind, sind die Vorschriften über die Vorzugsaktie sinngemäss anwendbar. 4 Die Statuten müssen entsprechende Bestimmungen über die Ausgabe dieser Beteiligungspapiere bezüglich einzelner Teilvermögen und die damit verbundenen Rechte enthalten.

Art. 111p Anlegerversammlung

(Art. 30f VAG) 1 Für jede Risikogruppe wird eine Anlegerversammlung eingesetzt. Für die Einberufung und Durchführung der Anlegerversammlung gelten die Artikel 699–700 und 701a–703 OR sinngemäss. 2 Die Anlegerversammlung hat folgende Befugnisse: a. die Genehmigung von Änderungen des Risikogruppenreglements; b. die Beschlussfassung über die Vereinigung zweier Teilvermögen; c. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Anlegerversammlung durch das Gesetz, diese Verordnung, die Statuten der Versicherungszweckgesellschaft oder das Risikogruppenreglement vorbehalten sind. SR 220

Art. 111q Anlage des Vermögens

(Art. 30f VAG) 1 Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft erlässt für jede Risikogruppe Anlagerichtlinien, welche die Anlagestrategie und die zulässigen Anlagen und die Anlagerestriktionen für die Risikogruppe vollständig und klar darlegen. 2 Teilvermögen können zur Umsetzung der Anlagestrategie Tochtergesellschaften und Beteiligungen einsetzen.

Art. 111r Kostenbeteiligung

(Art. 30f VAG) 1 Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft erlässt Weisungen über die Kostenbeteiligung der der Risikogruppen. 2 Die Art und Höhe der Kostenbeteiligung sowie die Grundlagen zur Bestimmung der Kosten müssen nachvollziehbar dargestellt werden.

Art. 111s Auskunft

(Art. 30f VAG) 1 Die Anlegerinnen und Anleger einer Risikogruppe können von der Versicherungszweckgesellschaft jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung und Einsicht in das Rechnungswesen der sie betreffenden Risikogruppe verlangen. 2 Die Auskunft oder die Einsicht kann mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Oberleitungsorgans der Versicherungszweckgesellschaft im erforderlichen Umfang verweigert werden, wenn sie schutzwürdige Interessen oder Geschäftsgeheimnisse gefährden würde. Die Verweigerung der Auskunfts- oder Einsichtsgewährung müssen schriftlich begründet werden.

Art. 111t Buchführung und Rechnungslegung

(Art. 26 Abs. 3 und Art. 30f VAG) 1 Für das Gesellschaftsvermögen und für die einzelnen Risikogruppen muss gesondert Buch geführt werden. 2 Die FINMA kann zur Gliederung der Jahresrechnung weitere Vorgaben machen. In der Jahresrechnung sind die Bilanz und die Erfolgsrechnung sowie der Anhang als solche zu bezeichnen. 3 Die Versicherungszweckgesellschaft erstellt und publiziert jährlich einen Lagebericht, der über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage der Versicherungszweckgesellschaft und jeder Risikogruppe sowie über Kosten und Renditen jeder Risikogruppe Aufschluss gibt. Die FINMA gibt die massgeblichen Kennzahlen vor. Sie kann in begründeten Fällen von der Publikationspflicht befreien.

Art. 111u Aufhebung

(Art. 30f VAG) 1 Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft kann die Aufhebung einzelner Risikogruppen beschliessen. 2 Bei der Aufhebung einer Risikogruppe ist auf die Gleichbehandlung aller Anlegerinnen und Anleger und deren frühzeitige Information zu achten. 3 Nach der Aufhebung einer Risikogruppe muss das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft bei der Revisionsstelle eine Bestätigung über die ordnungsgemässe Durchführung einholen. 4 Für jedes Teilvermögen kann im Fall einer Zahlungsunfähigkeit eine Gläubigerversammlung oder ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden.

Art. 112–116

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

Art. 117 Missbrauch

1 Als Missbrauch im Sinn von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe f VAG gelten Benachteiligungen von Versicherten oder Anspruchsberechtigten, wenn sie sich wiederholen oder einen breiten Personenkreis betreffen könnten, namentlich: a. ein Verhalten des Versicherungsunternehmens beziehungsweise des Versicherungsvermittlers oder der Versicherungsvermittlerin, das geeignet ist, Versicherte oder Anspruchsberechtigte erheblich zu schädigen; b. die Verwendung von Vertragsbestimmungen, die gegen zwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes oder gegen zwingende Normen anderer Erlasse, die auf den Vertrag anwendbar sind, verstossen; c. die Verwendung von Vertragsbestimmungen, welche eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen. 2 Als Missbrauch gilt auch die Benachteiligung einer versicherten oder anspruchsberechtigten Person durch eine juristisch oder versicherungstechnisch nicht begründbare erhebliche Ungleichbehandlung.

Art. 118 Versicherungsleistungen mit Wartefrist

1 Bei Versicherungsleistungen mit Wartefrist erhebt das Versicherungsunternehmen keine Prämien mehr, sobald der Versicherte keine Versicherungsleistungen mehr erwarten kann. 2 Diese Bestimmung gilt nicht für die Prämienbefreiung und für Versicherungsleistungen aus Kollektivversicherungsverträgen.

Art. 119 Einlagen in Prämiendepots

Der Totalbetrag der vom Versicherungsunternehmen pro Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer geführten Prämiendepots darf die Summe der künftigen Prämien nicht übersteigen.

Art. 119a Herausgabe von Dokumenten an die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer

(Art. 80 VAG) 1 Wird gemäss Artikel 80 VAG die Herausgabe einer Kopie des Dossiers und weiterer Dokumente verlangt, so müssen die Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler diese auf einem dauerhaften Datenträger nach Artikel 14c Absatz 4 herausgeben. 2 Wird die Herausgabe der Kopie ohne hinreichende Begründung ein weiteres Mal verlangt, so kann das Versicherungsunternehmen oder die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler für das erneute Erstellen und Herausgeben der Kopie eine Entschädigung verlangen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 120 Grundsätze

(Art. 38 VAG) 1 Das Versicherungsunternehmen, das die Lebensversicherung betreibt, ist verpflichtet, für die Tarifierung seiner Verträge sachgerechte biometrische und kapitalmarktbedingte Grundlagen und Berechnungsmethoden sowie sachgerechte Kostengrundlagen zu verwenden. Im Geschäftsplan sind für die verwendeten Grundlagen und Berechnungsmethoden verbindliche Gültigkeitsperioden auszuweisen. 2 Das Versicherungsunternehmen überprüft die Tarifierungsgrundlagen jährlich anhand statistischer Auswertungen auf ihre Zulänglichkeit hin. Erweisen sich die Tarifierungsgrundlagen als ungenügend, so dürfen sie für neue Verträge nicht mehr verwendet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

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