(Art. 22 VAG)
1 Das Versicherungsunternehmen hält sein Risikomanagement in einer Dokumentation fest. Diese ist laufend zu aktualisieren.
2 Die Dokumentation muss insbesondere folgende Punkte umfassen:
a. Beschrieb der Organisation des unternehmensweiten Risikomanagements sowie der diesbezüglichen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten;
b. Anforderungen an das Risikomanagement;
c. Risikopolitik einschliesslich Risikotragfähigkeit und -appetit;
d. Verfahren zur Identifikation der wesentlichen Risiken sowie Darstellung der Methode, Instrumente und Prozesse zu deren Messung, Überwachung und Steuerung;
e. Darstellung der geltenden Limiten-Systeme für Risikoexpositionen sowie der Kontrollmechanismen;
f. unternehmensinterne Richtlinien zum Risikomanagement und der damit verbundenen Prozesse.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 98 Operationelle Risiken
(Art. 22 VAG)
1 Das Versicherungsunternehmen muss die operationellen Risiken identifizieren, beurteilen, überwachen und dokumentieren. Es muss sie mindestens jährlich evaluieren.
2 Es muss die Daten zu Schäden aus operationellen Risiken sammeln und analysieren.
3 Es muss adverse Szenarien analysieren und entsprechende Tests zur Ermittlung der Risikoexponierung durchführen.
4 Es muss Massnahmen zum Schutz von Personen, Geschäftsprozessen und der Infrastruktur treffen. Zudem muss es über einen Plan zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einer Notfallsituation verfügen, der die dafür notwendigen Strategien, Massnahmen, Zuständigkeiten und Kommunikationswege enthält.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 98a Liquiditätsanforderungen
(Art. 22 VAG)
1 Das Versicherungsunternehmen muss jederzeit über so viel Liquidität verfügen, dass es seinen Zahlungsverpflichtungen auch in Stresssituationen nachkommen kann.
2 Es muss mindestens im Rahmen der jährlichen Kapitalplanung eine Liquiditätsplanung vornehmen und dabei insbesondere berücksichtigen:
a. Liquiditätsabflüsse aus ausserbilanziellen Geschäftsvorgängen und anderen Eventualverbindlichkeiten;
b. adverse Szenarien und Stresstests zur Ermittlung seiner Liquiditätsposition.
3 Es muss über ein Notfallkonzept mit wirksamen Strategien im Umgang mit Liquiditätsengpässen verfügen. Es muss die Zuständigkeiten, Kommunikationswege und die in Betracht gezogenen Massnahmen festlegen.
4 Es muss der FINMA jährlich Bericht zur Liquiditätsplanung erstatten. Die FINMA regelt die Anforderungen an die Berichterstattung nach Grösse und Komplexität des Versicherungsunternehmens. Im Einzelfall kann sie ein Versicherungsunternehmen von der Berichterstattungspflicht befreien.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015 (AS 2015 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 98b Wirtschaftliche Bedeutung
(Art. 22a VAG)
Ein Versicherungsunternehmen gilt als wirtschaftlich bedeutend, wenn seine Bilanzsumme 5 Milliarden Schweizer Franken übersteigt oder wenn seine Komplexität, Verflechtung oder sein Risikoprofil es rechtfertigen.
Art. 98c Kriterien für die Anwendung von Stabilisierungsplänen
(Art. 22a VAG)
Die FINMA kann von wirtschaftlich bedeutenden Versicherungsunternehmen einen Stabilisierungsplan verlangen, wenn insbesondere eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt ist:
a. Das Versicherungsunternehmen ist in einem Bereich tätig, bei denen ein Insolvenzfall grosse Auswirkungen auf die Versicherten hat.
b. Das Versicherungsunternehmen bietet nicht leicht substituierbare Versicherungslösungen an.
c. Im Falle der Insolvenz des Versicherungsunternehmens könnte das Finanzsystem oder die Realwirtschaft beeinträchtigt werden.
Art. 98d Inhalt, Erstellung und Genehmigung
(Art. 22a VAG)
1 Der Stabilisierungsplan behandelt insbesondere:
a. mögliche Szenarien, welche bei ihrem Eintritt eine Destabilisierung des Versicherungsunternehmens bewirken können;
b. die im Krisenfall zu treffenden Massnahmen und die Ressourcen, die für die Umsetzung dieser Massnahmen erforderlich sind;
c. konkrete Kriterien, welche die frühzeitige Identifikation einer Krise und Einleitung von Massnahmen erlauben;
d. die Krisenorganisation und das Kommunikationskonzept des Versicherungsunternehmens.
2 Der Stabilisierungsplan muss durch das Versicherungsunternehmen erstellt und von seinem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigt werden.
3 Der Stabilisierungsplan muss der FINMA jährlich zur Genehmigung eingereicht werden.
Art. 98e Berichterstattung
(Art. 22a VAG)
1 Die FINMA informiert jährlich über den Stand der Stabilisierungspläne.
2 Sie beginnt mit der individuellen Berichterstattung frühestens zwei Jahre ab der Entstehung der Pflicht zur Erstellung eines Stabilisierungsplanes.
Art. 99
1 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin müssen über den Titel «Aktuar SAV» oder einen gleichwertigen Titel verfügen.
2 Die FINMA kann auf Antrag auch eine entsprechende fachliche Ausbildung verbunden mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung als Aktuar oder Aktuarin als Nachweis der beruflichen Fähigkeiten anerkennen.
3 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin muss mit den schweizerischen Gegebenheiten (Gesetzgebung, Aufsichtsrichtlinien, Versicherungsmarkt) vertraut sein.
Art. 100 Grundsatz
(Art. 9b VAG)
1 Versicherungsunternehmen, die Derivate einsetzen, müssen über genügend Liquidität verfügen, um die Zahlungs- und Lieferverpflichtungen, welche sich aus derivativen Finanztransaktionen ergeben können, stets erfüllen zu können. Sie können dabei gegebenenfalls berücksichtigen, dass:
a. sie anstatt einer Lieferung Zahlung leisten dürfen;
b. bereits Sicherheiten gestellt wurden; oder
c. die Derivatepositionen jederzeit im Markt glattgestellt werden können.
2 Sie müssen durch geeignete Massnahmen ausschliessen, dass die Sicherheit eines gebundenen Vermögens durch den Einsatz von Derivaten gefährdet werden kann. Aus dem Einsatz von Derivaten darf keine Hebelwirkung auf das gebundene Vermögen und keine ungedeckte Verpflichtung resultieren.
3 Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen zum Einsatz von Derivaten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 101–108
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 109 Aufsicht
(Art. 25 VAG)
1 Das Versicherungsunternehmen muss der FINMA mindestens jährlich einen Bericht über die Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten zustellen. Dieser beschreibt:
a. summarisch die beim Versicherungsunternehmen verfolgte Strategie beim Einsatz der Derivate;
b. auf Ebene der einzelnen Teilvermögen die eingesetzten Derivate, deren Einsatzzwecke und die Volumina;
c. die wichtigsten Gegenparteien;
d. das Vorgehen bei der Bestellung von Sicherheiten und die zu Grunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen.
2 Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere zur Berichterstattung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 110 Wertpapiere und derivative Finanzinstrumente
(Art. 26 VAG)
1 Die inländischen Versicherungsunternehmen dürfen die festverzinslichen Wertpapiere, die auf eine feste Währung lauten und zu einem zum Voraus bestimmten Zeitpunkt rückzahlbar sind oder amortisiert werden können, höchstens zum Wert nach der wissenschaftlichen oder linearen Kostenamortisationsmethode nach Artikel 89 in die Bilanz einstellen. Mit festverzinslichen Wertpapieren vergleichbare strukturierte Produkte oder Kombinationen von Finanzinstrumenten sind höchstens zum Wert nach der wissenschaftlichen oder linearen Kostenamortisationsmethode zu bilanzieren.
2 Bei Anteilscheinen an Einanlegerfonds gelten die Ausführungsbestimmungen zur Mindestgliederung der Jahresrechnung nach Artikel 111b Absatz 1 sinngemäss für die Darstellung von Direktanlagen des Fondsvermögens.
2bis Wertpapiere und derivative Finanzinstrumente müssen nach den Bestimmungen dieses Artikels bewertet werden.
3 …
4 Die Versicherungsunternehmen können mit Genehmigung der FINMA die zu ausländischen Geschäftsgebieten gehörenden Wertpapiere nach den aufsichtsrechtlichen Bewertungsvorschriften in den einzelnen Ländern bewerten.
5 Anlagen, die der Sicherstellung von Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2, A6.1 und A6.2 dienen, sind zum Marktwert zu bilanzieren.
6 Die am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumenten dürfen:
a. unter vorsichtigen Annahmen für die Bewertung der Basiswerte berücksichtigt werden, oder
b. in der Bilanz selbständig aufgeführt werden. In diesem Fall müssen sie unter vorsichtigen Annahmen bewertet werden, höchstens aber zum Marktwert. Für die derivativen Finanzinstrumente, die keinen Marktwert haben, darf die Bewertung den auf der Grundlage anerkannter Bewertungsmodelle ermittelten Wert nicht übersteigen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Art. 111 Risiken bei der Bewertung von Wertpapieren
1 Ist die Werthaltigkeit eines Wertpapiers gefährdet, so muss dies bei seiner Bewertung mitberücksichtigt werden.
2 Bei der Bewertung von Wertpapieren, die von im Ausland domizilierten Schuldnern ausgegeben werden, ist den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die bei der Überweisung von Kapital oder Zinsen entstehen können.
3 Die nach Artikel 110 Absatz 6 ermittelten Werte sind entsprechend dem Risiko, insbesondere bezüglich Handelbarkeit, Annullations- und Erfüllungskosten, Kreditrisiko oder Umfang der eigenen Positionen im Verhältnis zum Marktvolumen, angemessen zu korrigieren.
Art. 111a Bericht über die Finanzlage
(Art. 25 VAG)
1 Die Versicherungsunternehmen veröffentlichen im Rahmen der Aufsichtsberichterstattung mindestens jährlich einen Bericht über ihre Finanzlage.
2 Der Bericht über die Finanzlage enthält quantitative und qualitative Informationen und beschreibt insbesondere:
a. die Geschäftstätigkeit;
b. den Unternehmenserfolg;
c. das Risikomanagement und dessen Angemessenheit;
d. das Risikoprofil;
e. die Grundlagen und Methoden, auf denen die Bewertung insbesondere der Rückstellungen beruht;
f. das Kapitalmanagement;
g. die Solvabilität.
2bis Die FINMA kann standardisierte Vorlagen zu den zu veröffentlichenden Informationen vorgeben.
3 Die Versicherungsunternehmen veröffentlichen den Bericht über die Finanzlage jeweils spätestens am 30. April auf ihrer Internetseite.
4 Die Versicherungsunternehmen, die über keine eigene Internetseite verfügen, müssen den Bericht auf Anfrage innerhalb von 20 Tagen unentgeltlich zur Verfügung stellen.
5 Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind Versicherungsunternehmen mit Bewilligung für den Versicherungszweig C3 (Rückversicherung durch Captives).
6 Die FINMA kann von der Veröffentlichungspflicht befreien:
a. Versicherungsunternehmen, die in der Vorberichtsperiode und in der Berichtsperiode die folgenden Bedingungen erfüllen:1. Die gebuchten Brutto-Prämien im Gesamtgeschäft betragen weniger als 10 Millionen Franken.
2. Die versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen im Gesamtgeschäft betragen weniger als 50 Millionen Franken.
3. Das Versicherungsunternehmen verfügt über einen kleinen Kreis von Versicherten.
b. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, wenn sie am Hauptsitz einem gleichwertigen Offenlegungsregime unterliegen.
7 Die FINMA kann im Einzelfall zusätzliche Ausnahmen gewähren.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 111b Mindestgliederung der Jahresrechnung
1 Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen zur Mindestgliederung der Jahresrechnung.
2 Sie kann Abweichungen von den Artikeln 959a Absätze 1 und 2, 959b Absätze 2 und 3 sowie 959c Absätze 1 und 2 des Obligationenrechts vorsehen, soweit sich dies aus den Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts ergibt. Die Mindestgliederung muss insbesondere:
a. eine standardisierte Darstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung aufweisen;
b. einen Vergleich der Kapitalanlagen mit den entsprechenden versicherungstechnischen Rückstellungen ermöglichen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
SR 220
Art. 111c Professionelle Versicherungsnehmer
(Art. 30a und 30b VAG)
1 Professionelle Versicherungsnehmer nach Artikel 98a Absatz 2 Buchstaben e und f des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908 verfügen über ein professionelles Risikomanagement, wenn intern oder extern auf Dauer eine fachlich ausgewiesene, im Finanzbereich erfahrene Person mit der Erfassung, Messung, Bewertung von aus dem Versicherungsverhältnis fliessenden Risiken, insbesondere von Gegenparteirisiken, betraut ist.
2 Als Vertragsabschluss im Sinne von Artikel 30b VAG gilt auch jede Erneuerung oder wesentliche Anpassung des Vertrags.
SR 221.229.1
Art. 111d Anwendbarkeit der Bestimmungen über Versicherungsunternehmen
(Art. 30e Abs. 2 VAG)
1 Auf Versicherungszweckgesellschaften sind, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Kapitels nichts anderes ergibt, die Artikel 3–13, 15–20, 23, 24, 30a–30d, 31–39k, 51–54j, 57–59 und 62 VAG nicht anwendbar.
2 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Versicherungszweckgesellschaften sinngemäss, ausgenommen die Bestimmungen dieser Verordnung, die sich nicht auf Gesetzesartikel nach Absatz 1 stützen.
Art. 111e Begriffe
(Art. 30e und 30f VAG)
1 Als Finanzinstrumente im Sinne der Artikel 30e und 30f VAG gelten Finanzinstrumente gemäss Artikel 3 Buchstabe a des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018 (FIDLEG).
2 Als spezifisches Risiko im Sinne von Artikel 30f Absatz 1 VAG gelten gleichartige oder verschiedenartige Risiken aus einem oder mehreren Versicherungszweigen eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen.
3 Als Anlegerinnen und Anleger im Sinne dieses Kapitels gelten die Inhaberinnen und Inhaber beziehungsweise Gläubigerinnen und Gläubiger von Finanzinstrumenten der Versicherungszweckgesellschaft.
SR 950.1
Art. 111f Bewilligung
(Art. 30e VAG)
1 Die FINMA bewilligt eine Versicherungszweckgesellschaft, wenn diese die Voraussetzungen nach VAG und dieser Verordnung erfüllt.
2 Ist die Versicherungszweckgesellschaft Teil einer ausländischen Versicherungsgruppe oder eines ausländischen Versicherungskonglomerats, so kann die Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden.
3 Die FINMA veröffentlicht die erteilten Bewilligungen.
Art. 111g Bewilligungsgesuch
(Art. 30e VAG)
Das Bewilligungsgesuch muss folgende Angaben und Unterlagen über die Versicherungszweckgesellschaft enthalten:
a. die Statuten;
b. Angaben zur Organisation;
c. Angaben zur finanziellen Ausstattung;
d. die Jahresrechnung der letzten drei Geschäftsjahre oder die Eröffnungsbilanz einer neuen Versicherungszweckgesellschaft;
e. die namentliche Bezeichnung der Personen, die mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle und Geschäftsführung betraut sind;
f. die Verträge oder sonstigen Absprachen, durch die wesentliche Funktionen der Versicherungszweckgesellschaft ausgegliedert werden sollen.
Art. 111h Änderungen in den Angaben und Unterlagen zum Bewilligungsgesuch
(Art. 30e VAG)
1 Die Versicherungszweckgesellschaft muss der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Bewilligung zugrunde liegen.
2 Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
Art. 111i Konsolidierung
(Art. 26 Abs. 3 VAG)
Gehört die Versicherungszweckgesellschaft einer Versicherungsgruppe oder einem Versicherungskonglomerat an, muss die Versicherungszweckgesellschaft nicht voll konsolidiert werden.
Art. 111j Rechtsform
(Art. 30e Abs. 2 VAG)
Versicherungszweckgesellschaften müssen die Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Genossenschaft oder der Stiftung haben.
Art. 111k Mindestkapital
(Art. 30e und 30f VAG)
Das Mindestkapital beträgt für eine Versicherungszweckgesellschaft 100 000 Franken.
Art. 111l Gewährsvorschriften
(Art. 30e Abs. 3 Buchstabe b und d VAG)
1 Die Auslagerung von Führungs- und Kontrollfunktionen ist zulässig. Ausgenommen sind Oberleitung, Oberaufsicht und Kontrolle durch das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft.
2 Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft kann insbesondere die Geschäftsführung und Verwaltung nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder zum Teil einzelnen Mitgliedern oder Dritten, seien es juristische oder natürliche Personen, übertragen.
Art. 111m Errichtung
(Art. 30f VAG)
1 Die Statuten können das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft ermächtigen, Risikogruppen nach Massgabe eines Risikogruppenreglements zu errichten.
2 Das Risikogruppenreglement muss Bestimmungen enthalten über:
a. die Arten von Risiken, die von der Risikogruppe übernommen werden;
b. die Art, die Ausgabe, die Rechte, die Übertragung und die Rücknahme der Finanzinstrumente bezüglich der Risikogruppe;
c. die Rechte und Pflichten der Anlegerinnen und Anleger;
d. die Organisation und Vertretung der Risikogruppe;
e. die Publikationsorgane;
f. die Kostenbeteiligung zulasten der Risikogruppe;
g. die Anlagerichtlinien.
3 Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft muss das Risikogruppenreglement den Anlegerinnen und Anlegern der Risikogruppe zugänglich machen. Sofern das Risikogruppenreglement nicht elektronisch zugänglich ist, kann jede Anlegerin und jeder Anleger verlangen, dass es ihr oder ihm zugestellt wird.
Art. 111n Teilvermögen
(Art. 30f VAG)
1 Das Gesamtvermögen der Versicherungszweckgesellschaft umfasst das Gesellschaftsvermögen und das Risikovermögen der Risikogruppen (Teilvermögen). Das Gesellschaftsvermögen umfasst das Vermögen, das nicht den einzelnen Risikogruppen zugeordnet ist.
2 Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der einzelnen Teilvermögen müssen eindeutig identifizierbar sein und sind voneinander sowie vom Gesellschaftsvermögen getrennt zu halten.
3 Teilvermögen können vereinigt werden. Bei der Vereinigung zweier Teilvermögen erhalten die Anlegerinnen und Anleger des übertragenden Teilvermögens Anteile am übernehmenden Teilvermögen in entsprechendem Wert. Das übertragende Teilvermögen wird aufgehoben. Das Risikogruppenreglement regelt das Verfahren der Vereinigung. Es enthält in diesem Zusammenhang insbesondere Bestimmungen über:
a. die Information der Anlegerinnen und Anleger;
b. die Beschlussfassung der Anlegerinnen und Anleger;
c. die Prüfungspflichten der Prüfgesellschaft bei der Vereinigung.
Art. 111o Finanzinstrumente
(Art. 30f VAG)
1 Das Risikogruppenreglement kann verschiedene Kategorien von Finanzinstrumenten vorsehen. Den Risikogruppen kommen je nach Kategorie der Finanzinstrumente unterschiedliche Rechte und Pflichten zu.
2 Handelt es sich bei der Versicherungszweckgesellschaft um eine Aktiengesellschaft, kann diese bezüglich einzelner Teilvermögen verschiedene Kategorien von Beteiligungspapieren wie Aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine oder andere Effekten, die Beteiligungs- oder Gläubigerrechte verleihen, ausgeben. Die Inhaberinnen und Inhaber der Beteiligungspapiere sind nur am Vermögen und Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem sie beteiligt sind.
3 Für die Ausgabe von Beteiligungspapieren und die Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Beteiligungspapieren verbunden sind, sind die Vorschriften über die Vorzugsaktie sinngemäss anwendbar.
4 Die Statuten müssen entsprechende Bestimmungen über die Ausgabe dieser Beteiligungspapiere bezüglich einzelner Teilvermögen und die damit verbundenen Rechte enthalten.
Art. 111p Anlegerversammlung
(Art. 30f VAG)
1 Für jede Risikogruppe wird eine Anlegerversammlung eingesetzt. Für die Einberufung und Durchführung der Anlegerversammlung gelten die Artikel 699–700 und 701a–703 OR sinngemäss.
2 Die Anlegerversammlung hat folgende Befugnisse:
a. die Genehmigung von Änderungen des Risikogruppenreglements;
b. die Beschlussfassung über die Vereinigung zweier Teilvermögen;
c. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Anlegerversammlung durch das Gesetz, diese Verordnung, die Statuten der Versicherungszweckgesellschaft oder das Risikogruppenreglement vorbehalten sind.
SR 220
Art. 111q Anlage des Vermögens
(Art. 30f VAG)
1 Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft erlässt für jede Risikogruppe Anlagerichtlinien, welche die Anlagestrategie und die zulässigen Anlagen und die Anlagerestriktionen für die Risikogruppe vollständig und klar darlegen.
2 Teilvermögen können zur Umsetzung der Anlagestrategie Tochtergesellschaften und Beteiligungen einsetzen.
Art. 111r Kostenbeteiligung
(Art. 30f VAG)
1 Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft erlässt Weisungen über die Kostenbeteiligung der der Risikogruppen.
2 Die Art und Höhe der Kostenbeteiligung sowie die Grundlagen zur Bestimmung der Kosten müssen nachvollziehbar dargestellt werden.
Art. 111s Auskunft
(Art. 30f VAG)
1 Die Anlegerinnen und Anleger einer Risikogruppe können von der Versicherungszweckgesellschaft jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung und Einsicht in das Rechnungswesen der sie betreffenden Risikogruppe verlangen.
2 Die Auskunft oder die Einsicht kann mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Oberleitungsorgans der Versicherungszweckgesellschaft im erforderlichen Umfang verweigert werden, wenn sie schutzwürdige Interessen oder Geschäftsgeheimnisse gefährden würde. Die Verweigerung der Auskunfts- oder Einsichtsgewährung müssen schriftlich begründet werden.
Art. 111t Buchführung und Rechnungslegung
(Art. 26 Abs. 3 und Art. 30f VAG)
1 Für das Gesellschaftsvermögen und für die einzelnen Risikogruppen muss gesondert Buch geführt werden.
2 Die FINMA kann zur Gliederung der Jahresrechnung weitere Vorgaben machen. In der Jahresrechnung sind die Bilanz und die Erfolgsrechnung sowie der Anhang als solche zu bezeichnen.
3 Die Versicherungszweckgesellschaft erstellt und publiziert jährlich einen Lagebericht, der über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage der Versicherungszweckgesellschaft und jeder Risikogruppe sowie über Kosten und Renditen jeder Risikogruppe Aufschluss gibt. Die FINMA gibt die massgeblichen Kennzahlen vor. Sie kann in begründeten Fällen von der Publikationspflicht befreien.
Art. 111u Aufhebung
(Art. 30f VAG)
1 Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft kann die Aufhebung einzelner Risikogruppen beschliessen.
2 Bei der Aufhebung einer Risikogruppe ist auf die Gleichbehandlung aller Anlegerinnen und Anleger und deren frühzeitige Information zu achten.
3 Nach der Aufhebung einer Risikogruppe muss das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft bei der Revisionsstelle eine Bestätigung über die ordnungsgemässe Durchführung einholen.
4 Für jedes Teilvermögen kann im Fall einer Zahlungsunfähigkeit eine Gläubigerversammlung oder ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden.
Art. 112–116
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
Art. 117 Missbrauch
1 Als Missbrauch im Sinn von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe f VAG gelten Benachteiligungen von Versicherten oder Anspruchsberechtigten, wenn sie sich wiederholen oder einen breiten Personenkreis betreffen könnten, namentlich:
a. ein Verhalten des Versicherungsunternehmens beziehungsweise des Versicherungsvermittlers oder der Versicherungsvermittlerin, das geeignet ist, Versicherte oder Anspruchsberechtigte erheblich zu schädigen;
b. die Verwendung von Vertragsbestimmungen, die gegen zwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes oder gegen zwingende Normen anderer Erlasse, die auf den Vertrag anwendbar sind, verstossen;
c. die Verwendung von Vertragsbestimmungen, welche eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen.
2 Als Missbrauch gilt auch die Benachteiligung einer versicherten oder anspruchsberechtigten Person durch eine juristisch oder versicherungstechnisch nicht begründbare erhebliche Ungleichbehandlung.
Art. 118 Versicherungsleistungen mit Wartefrist
1 Bei Versicherungsleistungen mit Wartefrist erhebt das Versicherungsunternehmen keine Prämien mehr, sobald der Versicherte keine Versicherungsleistungen mehr erwarten kann.
2 Diese Bestimmung gilt nicht für die Prämienbefreiung und für Versicherungsleistungen aus Kollektivversicherungsverträgen.
Art. 119 Einlagen in Prämiendepots
Der Totalbetrag der vom Versicherungsunternehmen pro Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer geführten Prämiendepots darf die Summe der künftigen Prämien nicht übersteigen.
Art. 119a Herausgabe von Dokumenten an die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer
(Art. 80 VAG)
1 Wird gemäss Artikel 80 VAG die Herausgabe einer Kopie des Dossiers und weiterer Dokumente verlangt, so müssen die Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler diese auf einem dauerhaften Datenträger nach Artikel 14c Absatz 4 herausgeben.
2 Wird die Herausgabe der Kopie ohne hinreichende Begründung ein weiteres Mal verlangt, so kann das Versicherungsunternehmen oder die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler für das erneute Erstellen und Herausgeben der Kopie eine Entschädigung verlangen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Art. 120 Grundsätze
(Art. 38 VAG)
1 Das Versicherungsunternehmen, das die Lebensversicherung betreibt, ist verpflichtet, für die Tarifierung seiner Verträge sachgerechte biometrische und kapitalmarktbedingte Grundlagen und Berechnungsmethoden sowie sachgerechte Kostengrundlagen zu verwenden. Im Geschäftsplan sind für die verwendeten Grundlagen und Berechnungsmethoden verbindliche Gültigkeitsperioden auszuweisen.
2 Das Versicherungsunternehmen überprüft die Tarifierungsgrundlagen jährlich anhand statistischer Auswertungen auf ihre Zulänglichkeit hin. Erweisen sich die Tarifierungsgrundlagen als ungenügend, so dürfen sie für neue Verträge nicht mehr verwendet werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).