Art. 199–202
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Confederation · 961.011 · ordinance
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Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
1 Die Versicherungsgruppe muss eine Prüfgesellschaft damit beauftragen, jährlich zu überprüfen, ob die Versicherungsgruppe die Pflichten nach dieser Verordnung einhält. Die Prüfgesellschaft verfasst darüber einen Bericht zuhanden der FINMA. 2 Die FINMA erteilt Weisungen für die Überprüfung. Sie kann die Überprüfung durch eine andere qualifizierte, unabhängige Drittperson zulassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Für Versicherungsgruppen gilt Artikel 111a sinngemäss. Für die Beschreibung der Solvabilität kann der konsolidierte Gruppen-SST verwendet werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 14 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015 (AS 2015 5413). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Die Artikel 191–203a betreffend die Versicherungsgruppen finden auf die Versicherungskonglomerate sinngemäss Anwendung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
1 Massgebend für die Zuteilung der Unternehmen zum Versicherungsbeziehungsweise Finanzbereich ist die Haupttätigkeit des jeweiligen Unternehmens und der Bereich, für den das Unternehmen Dienstleistungen erbringt. Unternehmen, die nicht eindeutig zugeordnet werden können, werden dem Versicherungsbereich zugeordnet. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 14 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015 (AS 2015 5413). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
Aufgehoben durch Art. 38 Abs. 2 der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5343).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
1 und 2 … 3 Ein allfälliger Bestand an Bewertungsreserven nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c auf festverzinslichen Wertpapieren darf mit folgender Einschränkung während höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten weiterhin angerechnet werden: Anrechenbar während der Übergangsfrist ist der niedrigste Wert aus dem Bestand der Bewertungsreserven am letzten Bilanzstichtag vor Inkrafttreten und aus den Beständen aus den Folgebewertungen jeweils am Jahresende. 4 In Bezug auf das Zielkapital (Art. 41–46) und das risikotragende Kapital (Art. 47–50) gelten folgende Vorschriften: [tab]a.–c. … d. Sie bauen das zur Bedeckung des Zielkapitals erforderliche risikotragende Kapital innert fünf Jahren nach Inkrafttreten auf. [tab]e.–h. … 5 … 6 Das Versicherungsunternehmen dokumentiert die Versicherungsnehmer und die Versicherungsnehmerinnen spätestens bei der ersten nach Inkrafttreten gebotenen Information nach Artikel 130 Buchstabe e durch einen Nachtrag zum Vertrag über die Einzelheiten der Überschussausschüttung nach Artikel 130. Der Nachtrag muss mit den Angaben im Geschäftsplan übereinstimmen. 7–9… 10 Die nicht zum Betrieb der Lebensversicherung ermächtigten Versicherungs- unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens über Versicherungen mit beschränk- ten Leistungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität wie namentlich die Abonnenten- versicherung verfügen, in denen die Ausrichtung eines Sterbegeldes eingeschlossen ist, dürfen diese Sterbegeldvereinbarung nur noch bis zum Ablauf des Vertrages oder bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weiterführen. Für die anerkannten Krankenkassen bleibt Artikel 14 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung vorbehalten. 11–15 … 16 Die Artikel 175 und 176 Absatz 2 sind ab Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2006 auf alle neuen und alle laufenden Versicherungsverträge anwendbar. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). SR 832.102 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425).
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 11 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 (AS 2007 3989). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
1 Bestehende Doppelfunktionen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 sind innert drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung zu beseitigen. Unter bisherigem Recht bewilligte Ausnahmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 behalten ihre Gültigkeit. 2 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung von der FINMA genehmigt wurden, stehen für ihre jeweilige Restlaufzeit unter Bestandesschutz. 3 Die FINMA bestimmt, wann der Bericht über die Finanzlage gemäss Artikel 111a erstmals zu veröffentlichen ist und die Mindestgliederung nach Artikel 111b erstmals anzuwenden ist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).
1 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die von der FINMA gemäss bisherigem Recht zur Anrechnung an das risikotragende Kapital oder Berücksichtigung im Zielkapital genehmigt wurden und welche die neuen Voraussetzungen gemäss Artikel 37 in Tier 2 für die regulatorische Anrechenbarkeit nicht erfüllen, dürfen bis zur Rückzahlung, aber maximal bis 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung als risikoabsorbierende Kapitalinstrumente in Tier 2 angerechnet werden. Die FINMA kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern. 2 Die Regelung nach Artikel 31 Absatz 5 kann auch für ausländische Zweigniederlassungen bis zum 31. Dezember 2027 angewendet werden, sofern das Versicherungsunternehmen nachweisen kann, dass gegenüber den ausländischen Versicherten eine Haftungsbeschränkung besteht, die mit derjenigen bei Vorliegen einer Tochtergesellschaft vergleichbar ist. 3 Versicherungsunternehmen können unter folgenden Voraussetzungen während drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung Werte, die bisher dem gebundenen Vermögen zuweisbar waren, auch dann dem gebundenen Vermögen zuweisen, wenn diese nicht unter die gemäss Artikel 79 Absatz 2 zulässigen Werte fallen: a. Die Werte erfüllen die Anforderungen nach Artikel 76. b. Das Versicherungsunternehmen hat bereits vor Inkrafttreten in vergleichbarem Umfang zulässigerweise in Werte dieser Art investiert. c. Soweit die Werte nach Inkrafttreten dem gebundenen Vermögen zugeführt wurden, hat das Versicherungsunternehmen einen Antrag nach Artikel 79 Absatz 1 gestellt, der diese Werte umfasst, und der weder zurückgezogen noch von der FINMA abgelehnt ist. 4 Die FINMA kann die Übergangsfristen verlängern, wenn dies zum Schutz des Vertrauens der Versicherungsunternehmen bei Investitionsentscheiden nötig ist, die vor Inkrafttreten dieser Änderung getätigt wurden. 5 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits nach bisherigem Recht im Register eingetragene ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen die Angaben und Unterlagen zum Gesuch um Registrierung nach Artikel 184 bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der FINMA einreichen. 6 Steht im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2. Juni 2023 eine staatsvertragliche Regelung in Aussicht, die Abweichungen von Artikel 186 Absätze 1 und 2 vorsieht, so kann die FINMA im Anwendungsbereich des Staatsvertrags befristet eine Ausnahme von Artikel 186 Absätze 1 und 2 gewähren. 7 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2. Juni 2023 im Register der FINMA nach bisherigem Recht eingetragen sind, müssen die Anforderungen an die Weiterbildung nach Artikel 190 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 2. Juni 2023, spätestens aber zwei Jahre nach Anerkennung des Mindeststandards durch die FINMA erfüllt haben. 8 Versicherungsunternehmen müssen produktspezifische Information in der nicht-qualifizierten Lebensversicherung (Art. 129a) und in der qualifizierten Lebensversicherung (Art. 129b) ab einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeben. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).
Für Anträge auf Abschluss einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung, die bis zum 31. Dezember 2024 beim Versicherungsunternehmen eintreffen, darf die Tätigkeit der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die über einen Einzelarbeitsvertrag nach Artikel 319 OR an das Versicherungsunternehmen gebunden sind, bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht entschädigt werden. Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 14. Aug. 2024 über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 425). SR 220
Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Bundesratsbeschluss vom 22. November 1978 über die Inkraftsetzung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Weitergeltung von Bundesrecht; 2. Verordnung vom 19. November 1997 über den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten durch die Versicherungseinrichtungen; 3. Verordnung vom 11. September 1931 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungseinrichtungen; 4. Verordnung vom 11. Februar 1976 über die Abgrenzung der Versicherungsaufsichtspflicht; 5. Verordnung vom 3. Dezember 1979 über den Betrieb versicherungsfremder Geschäfte durch die privaten Versicherungseinrichtungen; 6. Bundesratsbeschluss vom 22. November 1955 über die Abonnenten- und die Käufer- und Kundenversicherung; 7. Verordnung vom 18. November 1992 über die Rechtsschutzversicherung; 8. Verordnung vom 18. November 1992 über die Elementarschadenversicherung; 9. Verordnung vom 29. November 1993 über die direkte Lebensversicherung; 10. Verordnung vom 8. September 1993 über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung; 11. Verordnung vom 18. November 1992 über die Schwankungsrückstellung in der Kreditversicherung. [AS 1978 1856; 1985 885 Art. 4; 1986 689 Art. 6; 1988 116 Ziff. II Abs. 1 Bst. c] [AS 1998 84] [BS 10 311; AS 1979 1588; 1986 2529; 1988 116; 1990 787; 1992 2415; 1993 2614, 3219; 1995 3867 Anhang Ziff. 7; 1996 2243 Ziff. I 38; 1998 84 Anhang Ziff. 1; 1999 3671] [AS 1976 239] [AS 1980 53] [AS 1955 1014] [AS 1992 2355] [AS 1992 2359; 1995 1063; 2000 24] [AS 1993 3230; 1996 2243 Ziff. I 39; 1998 84 Anhang Ziff. 2; 2003 4991; 2004 1615; 2005 2387] [AS 1993 2620; 1995 5690; 1998 84 Anhang Ziff. 3; 2001 1286 Ziff. II; 2003 4999; 2005 2389] [AS 1992 2380]
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.